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D-3322/2017

D-3322/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (...) 2015. Am 21. September 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B.______. um Asyl nach. Am 1. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 6. Januar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer brachte vor, er stamme aus einem Dorf namens C.______., welches im Vanni-Gebiet liege, wo er seine ersten sechs Lebensjahre verbracht habe und während welcher Zeit sein Vater von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zur Mitarbeit gezwungen worden sei. Danach sei die Familie nach D.______., in der Nähe von E.______., gezogen, wo der Beschwerdeführer registriert sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Schule mit dem A-Level abgeschlossen, danach einen Hotelmanagementkurs und ein Praktikum absolviert sowie an verschiedenen Orten gearbeitet. Zuletzt habe er einem Cousin auf verschiedenen Baustellen geholfen und dabei als Fassadenmaler und Kabelzieher gearbeitet. In der familieneigenen Landwirtschaft habe er auch mitgeholfen. Im Jahr 2008 habe ein Cousin einen Mieter für sein Zweithaus gesucht. Der Beschwerdeführer habe ihm einen Freund und dessen Kollegen vermittelt. Allerdings habe er nicht gewusst, dass sie Mitglieder der LTTE gewesen seien. Nachdem die beiden verhaftet worden seien, seien er und sein Cousin am (...) 2008 ebenfalls verhaftet und verhört worden. Ihm sei die Unterstützung und Zusammenarbeit mit den LTTE vorgeworfen worden. Anlässlich der Befragungen sei er wiederholt bedroht und geschlagen worden. Seine Familie habe umgehend eine Beschwerde gegen seine Verhaftung eingereicht. Dank der Intervention seines Onkels T., der Geld und Beziehungen gehabt und für seine Freilassung eine Geldsumme bezahlt habe, sei er schliesslich nach 12 Tagen aus der Haft entlassen worden. Sein Cousin sei jedoch bis heute verschollen. Im (...) 2013 habe sich ein weiterer Zwischenfall mit den sri-lankischen Behörden ereignet. Der Beschwerdeführer habe sich zu der Zeit für die pro-tamilische Partei Tamil National Alliance (TNA) engagiert, für welche sein Onkel T. als Kandidat zur Wahl aufgestellt gewesen sei. Im Rahmen der Wahlkampfunterstützung sei er in eine Schlägerei mit (...) Anhängern geraten, die am gleichen Ort Wahlplakate hätten aufhängen wollen wie er und seine Freunde. Dieser Streit sei gewaltsam durch Beamte des Criminal Investigation Department (CID) aufgelöst worden. Da sie alle betrunken gewesen seien, hätten einige von ihnen CID-Beamte angegriffen. Deshalb seien alle TNA-Anhänger, die - wie er - nicht rechtzeitig hätten fliehen können, verhaftet worden. Er sei in der Haft verhört und intensiv gefoltert worden. Sie hätten von ihm verlangt, die Namen aller TNA-Anhänger preiszugeben, insbesondere derjenigen, die rechtzeitig hätten fliehen können. Wiederum habe sein Onkel T. seine Freilassung mit einer Geldsumme erkauft. Aufgrund der Folter habe er bis heute Schmerzen, sei nicht mehr in der Lage, schwere Dinge zu heben und müsse zur Physiotherapie. Im Rahmen der Präsidentschaftswahlen vom 8. Januar 2015 sei der Beschwerdeführer erneut ins Visier der Behörden geraten. Er habe zu der Zeit in D.______. in der Nähe einer Schule, die als Wahllokal benutzt worden sei, als Maler gearbeitet. In der Nähe dieser Schule habe es bereits am Tag vor den Wahlen strengere Personenkontrollen gegeben. Er sei mehrere Male kontrolliert worden, wobei auch sein Name vermerkt worden sei, dies insbesondere, weil er aus dem Vanni-Gebiet stamme. Wenige Stunden nachdem er am Folgetag gewählt habe, sei mit einer Handgranate ein Anschlag auf das Wahllokal verübt worden. Kurz danach sei er zu Hause von Beamten der Terrorist Investigation Division (TID) gesucht worden. Da er zu diesem Zeitpunkt unterwegs gewesen sei, habe ihn seine Familie rechtzeitig warnen können, worauf er sich versteckt habe. Zwei Tage später sei sein Haus von Polizisten durchsucht worden und es sei eine Einladung für eine Befragung bei der TID abgegeben worden. Er habe seinen Onkel T., der ihm auch die anderen Male geholfen habe, informiert und gefragt, was er machen solle. Der Onkel T. habe ihm zur Flucht geraten und diese auch organisiert. Einige Tage nach der ersten Vorladung sei ein Warnschreiben beziehungsweise eine zweite Vorladung bei ihm zu Hause abgegeben worden. Am (...) 2015 sei sein Onkel T. von Unbekannten erschossen worden. Er selber habe sonst nie Probleme mit der Polizei oder den Behörden gehabt, allerdings habe er im (...) 2012 und im (...) 2013 an Demonstrationen teilgenommen. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Reihe von Beweismitteln zu den Akten (vgl. im Einzelnen die Akten): Eine Kopie seines Taufscheins, ausgestellt am (...) Distrikt E.______.; eine Kopie seiner Familienkarte für das Jahr 2010; eine Kopie der Wählerliste seiner Familie des Jahres 2014; eine Kopie der Beschwerde bezüglich des verschwundenen Cousins vom (...) 2008; eine Vorladung auf den Namen des Beschwerdeführers vom (...) 2015, am (...) 2015 bei der TID zu erscheinen und wegen des Vorfalls eines versuchten Wurfs einer Handbombe auf ein Wahllokal eine Aussage zu machen; eine zweite Vorladung auf den Namen des Beschwerdeführers vom (...) 2015, am (...) 2015 zwecks einer Aussage bei der TID zu erscheinen; drei Zeitungsartikel aus drei Zeitungen über Explosionen an verschiedenen Orten, unter anderem bei einer Schule in D.______., E.______., am (...) 2015 und drei Zeitungsartikel aus drei Zeitungen über die Erschiessung eines Geschäftsmanns und ehemaligen (...) Mitglieds am (...) 2015. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2017 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, ihm hierzulande Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Er machte geltend, die Vorinstanz sei zwar von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen, habe diese jedoch zu Unrecht als nicht asylrelevant bewertet. Schliesslich habe er mittlerweile erfahren, dass er auch nach seiner Flucht noch gesucht worden sei, wie er mit einem Schreiben seiner Mutter belegen könne. Dabei legte er ein Schreiben seiner Mutter vom (...) 2017 aus Sri Lanka (inklusive Couvert) sowie eine Übersetzung des Schreibens zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 stellte der vormalige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und setzte antragsgemäss MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2017 wies die Vorinstanz darauf hin, der Brief, den der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zu den Akten gereicht habe, sei als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten und vermöge ihren Standpunkt nicht zu ändern. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, innert Frist Stellung zu nehmen, andernfalls Verzicht angenommen werde. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe zur Hauptsache geltend gemacht, er sei aus der Heimat geflohen, da er im Zusammenhang mit einem Handgranatenattentat auf ein Wahlbüro gesucht worden sei. Dabei handle es sich jedoch um eine rechtstaatlich legitime Untersuchung, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei. Der Beschwerdeführer habe selber vorgebracht, in der Nähe des Wahllokals gearbeitet zu haben, weshalb er dieses am Vorabend der Wahlen mehrere Male passiert habe und dabei zwei Mal kontrolliert worden sei. Dementsprechend sei nachvollziehbar, dass die Polizei beziehungsweise die TID nach dem Anschlag daran interessiert gewesen sei zu erfahren, ob der Beschwerdeführer allenfalls etwas Verdächtiges bemerkt habe und als Zeuge eine Aussage dazu machen könnte. Aufgrund der Vorladungen könne nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer als Angeschuldigter hätte verhört werden sollen oder dass er andere nicht legitime Massnahmen oder Übergriffe hätte befürchten müssen. Wenn der Verdacht bestanden hätte, der Beschwerdeführer sei ein Täter oder Mitwisser, wäre zu erwarten gewesen, dass er intensiv gesucht worden wäre und nicht erst acht Tage nach dem Anschlag. Zudem sei er in der zweiten Vorladung lediglich darauf hingewiesen worden, es sei seine Pflicht, eine Aussage zu machen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer seines Wissens nicht gesucht worden, nachdem er den beiden Vorladungen nicht gefolgt sei.

E. 4.1.2 Auch in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Onkel T. sei von Unbekannten erschossen worden, könne keine den Beschwerdeführer betreffende Verfolgung abgeleitet werden. Es könne weder davon ausgegangen werden, dass die Ermordung seines Onkels T. etwas mit ihm zu tun gehabt habe, noch dass er wegen der Ermordung in irgendeiner Form Probleme zu erwarten hätte, auch wenn sie sich nahe gestanden hätten. Der Beschwerdeführer habe zudem in den Jahren 2012 und 2013 an Demonstrationen teilgenommen. Da er deshalb bisher keine Probleme gehabt habe, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er insofern in Zukunft irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein würde. Schliesslich würden auch die beiden Vorfälle in den Jahren 2008 und 2013 mangels Kausalzusammenhangs keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes begründen. Obwohl der Beschwerdeführer im Jahr 2008 festgenommen worden sei, da er seinem Cousin Mitglieder der LTTE als Mieter vermittelt habe, und am ersten Tag seiner Haft heftig geschlagen und erst nach 12 Tagen wieder entlassen worden sei, habe er nach seiner Entlassung mit den Behörden deswegen keine Probleme mehr gehabt. Selbst wenn sein Cousin S., der mit ihm verhaftet worden sei, seither als verschollen gelte, stehe dieses Vorbringen in keinem genügend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise. Dasselbe gelte für den Vorfall im (...) 2013. Als er damals festgenommen worden sei, habe er Wahlpropaganda für seinen Onkel beziehungsweise eine legale Partei gemacht. Aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung mit Wahlgegnern sei es zu Verhaftungen gekommen. Wieder habe ihm sein Onkel geholfen, aus der Haft entlassen zu werden. Auch dieses Mal habe er nach seiner Entlassung keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt. Daran vermöge auch das Vorbringen, er sei während der Haft zu den anderen Wahlunterstützern, die der Verhaftung hätten entgehen können, befragt und dabei stark geschlagen worden und habe seitdem starke Rückenschmerzen, nichts zu ändern. Vielmehr könne angemerkt werden, dass diese Verhaftung aufgrund von Randalieren in betrunkenem Zustand und tätlichem Angriff auf Sicherheitskräfte auf einer rechtsstaatlichen, legalen Massnahme beruhe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen würden somit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen.

E. 4.1.3 Des Weiteren habe er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine künftige Verfolgung zu befürchten. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, er würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden.

E. 4.1.4 Schliesslich erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei jung und verfüge über eine gute Schulbildung, Arbeitserfahrung und ein grosses Beziehungsnetz. Seine Familie besitze ein Haus und Grundstücke. Zudem würden verschiedene Verwandte im Ausland leben, welche ihn nach seiner Rückkehr allenfalls zu Beginn finanziell unterstützen könnten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden einer Rückkehr ebenfalls nicht entgegen.

E. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, seine Vorbringen seien sehr wohl asylrelevant. Es gelte festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar die relevanten Ereignisse rund um den Bombenanschlag anerkenne und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht beanstande, allerdings zu Unrecht den Schluss ziehe, dass die daraus resultierende Verfolgung durch die TID eine "legitime staatliche Massnahme zum Zwecke der Aufklärung eines Verbrechens" sei, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft verneine. Dem sei zunächst entgegenzuhalten, dass auch wenn der Untersuchungszweck rechtsstaatlich legitim sei, dies niemals die Anwendung von Folter rechtfertige. Er sei jedoch unbestrittenermassen bereits zweimal in Haft gewesen, wobei er beide Male gefoltert worden sei. Obwohl der Vorinstanz Recht zu geben sei, dass das Aufklärungsinteresse der Behörden an dem Handgranatenanschlag grundsätzlich legitim sei, sei es illegitim, dabei Verfahrensgarantien wie das Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu verletzen. Diesbezüglich gelte es zu betonen, dass in Verfahren, in welchen die TID ermittle, weder die Rechte von Zeugen noch von verdächtigten Personen gewahrt würden. Vielmehr würden falsche Geständnisse durch Folterungen erwirkt und die befragten Personen Opfer willkürlicher Staatshandlungen ohne Zugang zu einer eigenen Rechtsvertretung. Der sri-lankische Staat sei derzeit entweder nicht in der Lage oder nicht Willens, Tamilen in seiner Lage zu schützen. Ein zentrales Ziel des sri-lankischen Staates sei es, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.1.2 und 8.5.1). Es sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindungen zur LTTE auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-2220/2015 vom 15. Dezember E. 6.5 m.w.H.). In casu verfüge er über ein ausgeprägtes Gefährdungsprofil. Zunächst sei er tamilischer Ethnie, im Vanni-Gebiet geboren und spreche Tamilisch. Zudem sei er bereits 2008 der Zugehörigkeit und Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigt und deshalb während 12 Tagen in Haft verhört und gefoltert worden. Er sei lediglich deshalb frei gekommen, weil sein Onkel T. eine hohe Geldsumme bezahlt habe. Sein Cousin, der mit ihm zusammen in den Fokus der Behörden geraten und ebenfalls inhaftiert worden sei, sei seither verschollen. Im (...) 2013 sei er erneut in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten - diesmal bei der Unterstützung einer pro-tamilischen Partei. Er sei von Beamten des CID verhaftet und während dreier Tage intensiv verhört und gefoltert worden. Er sei auch dieses Mal einzig deshalb frei gekommen, da sein Onkel T. eine hohe Geldsumme für seine Freilassung bezahlt habe. Aufgrund der erlebten Folter habe er bis heute gesundheitliche Beschwerden und sei nicht mehr in der Lage, schwere Dinge zu heben. Schliesslich sei er im Rahmen der Präsidentschaftswahlen 2015 erneut ins Visier der Behörden geraten. Er sei am Vortag der Wahlen bei mehreren Personenkontrollen angehalten worden, wobei sein Name vermerkt worden sei. Am Tag der Wahl sei ein Anschlag auf das Wahllokal gemacht worden, wo auch er seine Stimme abgegeben habe und in dessen Nähe er am Vortag verschiedene Male angehalten und kontrolliert worden sei. Bereits drei Stunden nach dem Anschlag sei er bei sich zu Hause gesucht worden. Da er aber unterwegs gewesen sei, habe ihn seine Familie rechtzeitig warnen können, worauf er sich umgehend versteckt habe. Zwei Tage später sei sein Haus von Polizisten durchsucht und eine Vorladung zwecks Befragung bei der TID abgegeben worden. Wenige Tage später sei eine zweite Vorladung mit der Aufforderung, sich bei der TID zu melden, bei ihm zu Hause abgegeben worden. Nach Abgabe der beiden Vorladungen sei ihm klar gewesen, dass er in Sri Lanka nicht mehr sicher sei. Sein Onkel T. habe seine Flucht organisiert. Kurze Zeit später sei sein Onkel von Unbekannten erschossen worden. Wie er mittlerweile erfahren habe, sei er auch nach seiner Ausreise noch von Beamten des CID gesucht worden. Seine Mutter habe ihm in einem Brief mitgeteilt, dass sie sich aus Angst vor staatlicher Überwachung nicht getraut habe, ihm dies am Telefon mitzuteilen, weshalb sie ihm dies in einem Brief geschrieben habe (vgl. Beilage 5 der Beschwerde). Zusammenfassend könne somit vor dem Hintergrund dieser Ausführungen gesagt werden, dass seine Vorbringen sehr wohl asylrelevant seien. Erstens sei objektiv nachvollziehbar, dass er nach den beiden für ihn traumatischen Verhören in den Jahren 2008 und 2013, bei denen er lediglich aufgrund der Interventionen seines Onkels freigelassen worden sei, grosse Angst gehabt habe, dass er auch bei dieser Untersuchung wieder gefoltert und gequält würde. Zweitens könnten solche Untersuchungsmethoden niemals eine rechtlich legitime Untersuchung darstellen. Schliesslich müsse aufgrund seines Gefährdungsprofils davon ausgegangen werden, dass er auf einer Stopp-Liste stehe, so dass er wahrscheinlich gleich nach der Landung auf dem Flughafen verhaftet würde. Deshalb sei seine subjektive Furcht objektiv begründet, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und Anspruch auf Asyl habe.

E. 5 Das SEM enthielt sich in der angefochtenen Verfügung zu Ausführungen bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass es an deren Glaubhaftigkeit nicht zweifelt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht ebenfalls keinen Anlass, an den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragungen zu zweifeln (vgl. act. A4 und A12). So sind die Aussagen des Beschwerdeführers widerspruchsfrei, äusserst detailliert und in sich schlüssig. Zudem wurden verschiedene Vorbringen mit originalen Beweismitteln belegt.

E. 5.1 Seit Ende des Bürgerkrieges ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7 und 8). Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Tatsächliche oder vermeintliche politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch den Leitentscheid BVGE 2011/24). Dabei wurden die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, die Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, eine zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder eine durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch ein Strafverfahren beziehungsweise ein Strafregistereintrag (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.1).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht als Asylgrund hauptsächlich geltend, dass er vor der Befragung durch die TID geflohen sei. Da er bereits zwei Mal in Haft gewesen und beide Male gefoltert worden sei, habe er begründete Angst gehabt, sich den Behörden auf die Vorladungen hin zu stellen. Offenbar unterstelle ihm der sri-lankische Staat, am Erstarken des tamilischen Separatismus interessiert zu sein, weshalb er befürchten müsse, dass er auf einer Stopp-Liste stehe, so dass er wahrscheinlich gleich nach der Landung auf dem Flughafen verhaftet und unter Folter verhört würde.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält die Vorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Erwägungen für geeignet, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie, der aus dem Vanni-Gebiet stammt. Er wurde bereits zwei Mal inhaftiert und dabei beide Male gefoltert. Aufgrund dieser beiden Erlebnisse ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Angst hatte, sich der TID zu stellen. Demnach hatte er objektive Gründe für eine ausgeprägte subjektive Furcht vor weiteren flüchtlingsrelevanten Nachteilen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1, jeweils m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, dass er auch bei der Untersuchung der Handgranatenexplosionen erneut geschlagen und gefoltert würde, als objektiv begründet zu erkennen. Dies umso mehr in Anbetracht der Tatsache, dass ihm bei einer weiteren Verhaftung niemand mehr helfen könnte, da sein Onkel T., der über die entsprechenden Beziehungen und finanziellen Mittel verfügte, um den Beschwerdeführer mit Geldzahlungen aus der Haft zu befreien, kurz nach dem fraglichen Anschlag auf ein Wahllokal ermordet wurde. Obwohl es in Anbetracht der gesamten Umstände möglich ist, dass die TID den Beschwerdeführer lediglich anhören wollte, ob er etwas Verdächtiges gesehen habe, ist dies vor dem sri-lankischen Länderkontext zweifelhaft. Tatsache ist, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben und mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen müssen, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Dabei ist irrelevant, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied der LTTE war, eine vermeintliche Verbindung zu den LTTE reicht, um in den Fokus der Sicherheitskräfte zu gelangen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal in Haft war, wobei ihm beim ersten Mal die Unterstützung der LTTE und beim zweiten Mal die Unterstützung einer (wenn auch legalen) pro-tamilischen Partei vorgeworfen wurde, erfüllt der Beschwerdeführer Risikofaktoren, welche dazu führen können, dass die sri-lankischen Behörden ihm eine Unterstützung des tamilischen Separatismus unterstellen. Die Vorinstanz befand diese beiden Verhaftungen als durchaus glaubhaft; dennoch kam sie zum Schluss, dass sie aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs nicht asylrelevant seien. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese Vorfälle allein zum Zeitpunkt der Flucht zu lange her waren, um für sich alleine asylrelevant zu sein. Nachdem allerdings der Beschwerdeführer am Vortag der Wahlen verschiedentlich in der Nähe des Wahllokals kontrolliert worden war, welches am Folgetag - kurz nachdem er dort seine Stimme abgegeben hatte - in die Luft gesprengt wurde, kamen die Behörden offenbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in diesen Anschlag verwickelt gewesen sei oder zumindest etwas darüber wisse. Da der Beschwerdeführer bereits zwei Mal in Haft gefoltert wurde, ist nachvollziehbar, dass er sich vor erneuter Folter oder Schlimmerem fürchtete, als er erfuhr, dass er von den Behörden gesucht werde. Spätestens indem sich der Beschwerdeführer nicht an der Aufklärung beteiligte, sondern umgehend untertauchte und das Land illegal verliess, ist davon auszugehen, dass er sich aus Sicht der Behörden verdächtig gemacht hat. Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Mutter aus Sri Lanka zu den Akten, in welchem ihm diese schreibt, dass kürzlich drei Mal CID-Beamte zu ihnen nach Hause gekommen seien und ihn gesucht hätten. Die Vorinstanz kommt auf Vernehmlassungsebene zum Schluss, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Deshalb sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht noch gesucht worden sei. Tatsache ist jedoch, dass der Beschwerdeführer mehrere der Risikofaktoren erfüllt, aufgrund derer der sri-lankische Staat Personen unterstellt, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen zu wollen: Nach dem Dargelegten ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auf einer Stopp-Liste steht und somit umgehend verhaftet würde. Zudem würden ihm bei einer allfälligen Wiedereinreise die erforderlichen Identitätspapiere fehlen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer aufgrund der Folterungen sichtbare Narben und befindet sich seit September 2015 - somit seit mittlerweile etwa dreieinhalb Jahren - in der Schweiz. Demnach verfügt der Beschwerdeführer kumuliert über Merkmale, aufgrund derer er gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erhöht Gefahr läuft, bei einer Rückkehr in die Heimat von den sri-lankischen Behörden (erneut) misshandelt zu werden (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2011/24). Dem Beschwerdeführer steht zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da er vom sri-lankischen Staat verfolgt wird, welcher heute in ganz Sri Lanka Zugriff hat.

E. 5.4 Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr neuerlich Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass würde. Demnach besteht in seinem Fall begründete Furcht vor einer Verfolgung, so dass er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufgrund seines Obsiegens keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos geworden zu betrachten. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote fällt in Anbetracht der Verfahrensumstände hoch aus. Der zeitliche Aufwand von 14.5 Stunden für lediglich eine Eingabe scheint überhöht; er ist auf 8 Stunden zu kürzen. Ebenso ist der Aufwand für die Dolmetscherkosten auf 3 Stunden zu reduzieren. Somit ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'847.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 10. Mai 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'847.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3322/2017 Urteil vom 28. März 2019 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A.______., geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (...) 2015. Am 21. September 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B.______. um Asyl nach. Am 1. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 6. Januar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer brachte vor, er stamme aus einem Dorf namens C.______., welches im Vanni-Gebiet liege, wo er seine ersten sechs Lebensjahre verbracht habe und während welcher Zeit sein Vater von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zur Mitarbeit gezwungen worden sei. Danach sei die Familie nach D.______., in der Nähe von E.______., gezogen, wo der Beschwerdeführer registriert sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Schule mit dem A-Level abgeschlossen, danach einen Hotelmanagementkurs und ein Praktikum absolviert sowie an verschiedenen Orten gearbeitet. Zuletzt habe er einem Cousin auf verschiedenen Baustellen geholfen und dabei als Fassadenmaler und Kabelzieher gearbeitet. In der familieneigenen Landwirtschaft habe er auch mitgeholfen. Im Jahr 2008 habe ein Cousin einen Mieter für sein Zweithaus gesucht. Der Beschwerdeführer habe ihm einen Freund und dessen Kollegen vermittelt. Allerdings habe er nicht gewusst, dass sie Mitglieder der LTTE gewesen seien. Nachdem die beiden verhaftet worden seien, seien er und sein Cousin am (...) 2008 ebenfalls verhaftet und verhört worden. Ihm sei die Unterstützung und Zusammenarbeit mit den LTTE vorgeworfen worden. Anlässlich der Befragungen sei er wiederholt bedroht und geschlagen worden. Seine Familie habe umgehend eine Beschwerde gegen seine Verhaftung eingereicht. Dank der Intervention seines Onkels T., der Geld und Beziehungen gehabt und für seine Freilassung eine Geldsumme bezahlt habe, sei er schliesslich nach 12 Tagen aus der Haft entlassen worden. Sein Cousin sei jedoch bis heute verschollen. Im (...) 2013 habe sich ein weiterer Zwischenfall mit den sri-lankischen Behörden ereignet. Der Beschwerdeführer habe sich zu der Zeit für die pro-tamilische Partei Tamil National Alliance (TNA) engagiert, für welche sein Onkel T. als Kandidat zur Wahl aufgestellt gewesen sei. Im Rahmen der Wahlkampfunterstützung sei er in eine Schlägerei mit (...) Anhängern geraten, die am gleichen Ort Wahlplakate hätten aufhängen wollen wie er und seine Freunde. Dieser Streit sei gewaltsam durch Beamte des Criminal Investigation Department (CID) aufgelöst worden. Da sie alle betrunken gewesen seien, hätten einige von ihnen CID-Beamte angegriffen. Deshalb seien alle TNA-Anhänger, die - wie er - nicht rechtzeitig hätten fliehen können, verhaftet worden. Er sei in der Haft verhört und intensiv gefoltert worden. Sie hätten von ihm verlangt, die Namen aller TNA-Anhänger preiszugeben, insbesondere derjenigen, die rechtzeitig hätten fliehen können. Wiederum habe sein Onkel T. seine Freilassung mit einer Geldsumme erkauft. Aufgrund der Folter habe er bis heute Schmerzen, sei nicht mehr in der Lage, schwere Dinge zu heben und müsse zur Physiotherapie. Im Rahmen der Präsidentschaftswahlen vom 8. Januar 2015 sei der Beschwerdeführer erneut ins Visier der Behörden geraten. Er habe zu der Zeit in D.______. in der Nähe einer Schule, die als Wahllokal benutzt worden sei, als Maler gearbeitet. In der Nähe dieser Schule habe es bereits am Tag vor den Wahlen strengere Personenkontrollen gegeben. Er sei mehrere Male kontrolliert worden, wobei auch sein Name vermerkt worden sei, dies insbesondere, weil er aus dem Vanni-Gebiet stamme. Wenige Stunden nachdem er am Folgetag gewählt habe, sei mit einer Handgranate ein Anschlag auf das Wahllokal verübt worden. Kurz danach sei er zu Hause von Beamten der Terrorist Investigation Division (TID) gesucht worden. Da er zu diesem Zeitpunkt unterwegs gewesen sei, habe ihn seine Familie rechtzeitig warnen können, worauf er sich versteckt habe. Zwei Tage später sei sein Haus von Polizisten durchsucht worden und es sei eine Einladung für eine Befragung bei der TID abgegeben worden. Er habe seinen Onkel T., der ihm auch die anderen Male geholfen habe, informiert und gefragt, was er machen solle. Der Onkel T. habe ihm zur Flucht geraten und diese auch organisiert. Einige Tage nach der ersten Vorladung sei ein Warnschreiben beziehungsweise eine zweite Vorladung bei ihm zu Hause abgegeben worden. Am (...) 2015 sei sein Onkel T. von Unbekannten erschossen worden. Er selber habe sonst nie Probleme mit der Polizei oder den Behörden gehabt, allerdings habe er im (...) 2012 und im (...) 2013 an Demonstrationen teilgenommen. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Reihe von Beweismitteln zu den Akten (vgl. im Einzelnen die Akten): Eine Kopie seines Taufscheins, ausgestellt am (...) Distrikt E.______.; eine Kopie seiner Familienkarte für das Jahr 2010; eine Kopie der Wählerliste seiner Familie des Jahres 2014; eine Kopie der Beschwerde bezüglich des verschwundenen Cousins vom (...) 2008; eine Vorladung auf den Namen des Beschwerdeführers vom (...) 2015, am (...) 2015 bei der TID zu erscheinen und wegen des Vorfalls eines versuchten Wurfs einer Handbombe auf ein Wahllokal eine Aussage zu machen; eine zweite Vorladung auf den Namen des Beschwerdeführers vom (...) 2015, am (...) 2015 zwecks einer Aussage bei der TID zu erscheinen; drei Zeitungsartikel aus drei Zeitungen über Explosionen an verschiedenen Orten, unter anderem bei einer Schule in D.______., E.______., am (...) 2015 und drei Zeitungsartikel aus drei Zeitungen über die Erschiessung eines Geschäftsmanns und ehemaligen (...) Mitglieds am (...) 2015. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2017 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, ihm hierzulande Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Er machte geltend, die Vorinstanz sei zwar von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen, habe diese jedoch zu Unrecht als nicht asylrelevant bewertet. Schliesslich habe er mittlerweile erfahren, dass er auch nach seiner Flucht noch gesucht worden sei, wie er mit einem Schreiben seiner Mutter belegen könne. Dabei legte er ein Schreiben seiner Mutter vom (...) 2017 aus Sri Lanka (inklusive Couvert) sowie eine Übersetzung des Schreibens zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 stellte der vormalige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und setzte antragsgemäss MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2017 wies die Vorinstanz darauf hin, der Brief, den der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zu den Akten gereicht habe, sei als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten und vermöge ihren Standpunkt nicht zu ändern. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, innert Frist Stellung zu nehmen, andernfalls Verzicht angenommen werde. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe zur Hauptsache geltend gemacht, er sei aus der Heimat geflohen, da er im Zusammenhang mit einem Handgranatenattentat auf ein Wahlbüro gesucht worden sei. Dabei handle es sich jedoch um eine rechtstaatlich legitime Untersuchung, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei. Der Beschwerdeführer habe selber vorgebracht, in der Nähe des Wahllokals gearbeitet zu haben, weshalb er dieses am Vorabend der Wahlen mehrere Male passiert habe und dabei zwei Mal kontrolliert worden sei. Dementsprechend sei nachvollziehbar, dass die Polizei beziehungsweise die TID nach dem Anschlag daran interessiert gewesen sei zu erfahren, ob der Beschwerdeführer allenfalls etwas Verdächtiges bemerkt habe und als Zeuge eine Aussage dazu machen könnte. Aufgrund der Vorladungen könne nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer als Angeschuldigter hätte verhört werden sollen oder dass er andere nicht legitime Massnahmen oder Übergriffe hätte befürchten müssen. Wenn der Verdacht bestanden hätte, der Beschwerdeführer sei ein Täter oder Mitwisser, wäre zu erwarten gewesen, dass er intensiv gesucht worden wäre und nicht erst acht Tage nach dem Anschlag. Zudem sei er in der zweiten Vorladung lediglich darauf hingewiesen worden, es sei seine Pflicht, eine Aussage zu machen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer seines Wissens nicht gesucht worden, nachdem er den beiden Vorladungen nicht gefolgt sei. 4.1.2 Auch in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Onkel T. sei von Unbekannten erschossen worden, könne keine den Beschwerdeführer betreffende Verfolgung abgeleitet werden. Es könne weder davon ausgegangen werden, dass die Ermordung seines Onkels T. etwas mit ihm zu tun gehabt habe, noch dass er wegen der Ermordung in irgendeiner Form Probleme zu erwarten hätte, auch wenn sie sich nahe gestanden hätten. Der Beschwerdeführer habe zudem in den Jahren 2012 und 2013 an Demonstrationen teilgenommen. Da er deshalb bisher keine Probleme gehabt habe, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er insofern in Zukunft irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein würde. Schliesslich würden auch die beiden Vorfälle in den Jahren 2008 und 2013 mangels Kausalzusammenhangs keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes begründen. Obwohl der Beschwerdeführer im Jahr 2008 festgenommen worden sei, da er seinem Cousin Mitglieder der LTTE als Mieter vermittelt habe, und am ersten Tag seiner Haft heftig geschlagen und erst nach 12 Tagen wieder entlassen worden sei, habe er nach seiner Entlassung mit den Behörden deswegen keine Probleme mehr gehabt. Selbst wenn sein Cousin S., der mit ihm verhaftet worden sei, seither als verschollen gelte, stehe dieses Vorbringen in keinem genügend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise. Dasselbe gelte für den Vorfall im (...) 2013. Als er damals festgenommen worden sei, habe er Wahlpropaganda für seinen Onkel beziehungsweise eine legale Partei gemacht. Aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung mit Wahlgegnern sei es zu Verhaftungen gekommen. Wieder habe ihm sein Onkel geholfen, aus der Haft entlassen zu werden. Auch dieses Mal habe er nach seiner Entlassung keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt. Daran vermöge auch das Vorbringen, er sei während der Haft zu den anderen Wahlunterstützern, die der Verhaftung hätten entgehen können, befragt und dabei stark geschlagen worden und habe seitdem starke Rückenschmerzen, nichts zu ändern. Vielmehr könne angemerkt werden, dass diese Verhaftung aufgrund von Randalieren in betrunkenem Zustand und tätlichem Angriff auf Sicherheitskräfte auf einer rechtsstaatlichen, legalen Massnahme beruhe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen würden somit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen. 4.1.3 Des Weiteren habe er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine künftige Verfolgung zu befürchten. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, er würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden. 4.1.4 Schliesslich erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei jung und verfüge über eine gute Schulbildung, Arbeitserfahrung und ein grosses Beziehungsnetz. Seine Familie besitze ein Haus und Grundstücke. Zudem würden verschiedene Verwandte im Ausland leben, welche ihn nach seiner Rückkehr allenfalls zu Beginn finanziell unterstützen könnten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden einer Rückkehr ebenfalls nicht entgegen. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, seine Vorbringen seien sehr wohl asylrelevant. Es gelte festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar die relevanten Ereignisse rund um den Bombenanschlag anerkenne und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht beanstande, allerdings zu Unrecht den Schluss ziehe, dass die daraus resultierende Verfolgung durch die TID eine "legitime staatliche Massnahme zum Zwecke der Aufklärung eines Verbrechens" sei, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft verneine. Dem sei zunächst entgegenzuhalten, dass auch wenn der Untersuchungszweck rechtsstaatlich legitim sei, dies niemals die Anwendung von Folter rechtfertige. Er sei jedoch unbestrittenermassen bereits zweimal in Haft gewesen, wobei er beide Male gefoltert worden sei. Obwohl der Vorinstanz Recht zu geben sei, dass das Aufklärungsinteresse der Behörden an dem Handgranatenanschlag grundsätzlich legitim sei, sei es illegitim, dabei Verfahrensgarantien wie das Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu verletzen. Diesbezüglich gelte es zu betonen, dass in Verfahren, in welchen die TID ermittle, weder die Rechte von Zeugen noch von verdächtigten Personen gewahrt würden. Vielmehr würden falsche Geständnisse durch Folterungen erwirkt und die befragten Personen Opfer willkürlicher Staatshandlungen ohne Zugang zu einer eigenen Rechtsvertretung. Der sri-lankische Staat sei derzeit entweder nicht in der Lage oder nicht Willens, Tamilen in seiner Lage zu schützen. Ein zentrales Ziel des sri-lankischen Staates sei es, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.1.2 und 8.5.1). Es sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindungen zur LTTE auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-2220/2015 vom 15. Dezember E. 6.5 m.w.H.). In casu verfüge er über ein ausgeprägtes Gefährdungsprofil. Zunächst sei er tamilischer Ethnie, im Vanni-Gebiet geboren und spreche Tamilisch. Zudem sei er bereits 2008 der Zugehörigkeit und Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigt und deshalb während 12 Tagen in Haft verhört und gefoltert worden. Er sei lediglich deshalb frei gekommen, weil sein Onkel T. eine hohe Geldsumme bezahlt habe. Sein Cousin, der mit ihm zusammen in den Fokus der Behörden geraten und ebenfalls inhaftiert worden sei, sei seither verschollen. Im (...) 2013 sei er erneut in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten - diesmal bei der Unterstützung einer pro-tamilischen Partei. Er sei von Beamten des CID verhaftet und während dreier Tage intensiv verhört und gefoltert worden. Er sei auch dieses Mal einzig deshalb frei gekommen, da sein Onkel T. eine hohe Geldsumme für seine Freilassung bezahlt habe. Aufgrund der erlebten Folter habe er bis heute gesundheitliche Beschwerden und sei nicht mehr in der Lage, schwere Dinge zu heben. Schliesslich sei er im Rahmen der Präsidentschaftswahlen 2015 erneut ins Visier der Behörden geraten. Er sei am Vortag der Wahlen bei mehreren Personenkontrollen angehalten worden, wobei sein Name vermerkt worden sei. Am Tag der Wahl sei ein Anschlag auf das Wahllokal gemacht worden, wo auch er seine Stimme abgegeben habe und in dessen Nähe er am Vortag verschiedene Male angehalten und kontrolliert worden sei. Bereits drei Stunden nach dem Anschlag sei er bei sich zu Hause gesucht worden. Da er aber unterwegs gewesen sei, habe ihn seine Familie rechtzeitig warnen können, worauf er sich umgehend versteckt habe. Zwei Tage später sei sein Haus von Polizisten durchsucht und eine Vorladung zwecks Befragung bei der TID abgegeben worden. Wenige Tage später sei eine zweite Vorladung mit der Aufforderung, sich bei der TID zu melden, bei ihm zu Hause abgegeben worden. Nach Abgabe der beiden Vorladungen sei ihm klar gewesen, dass er in Sri Lanka nicht mehr sicher sei. Sein Onkel T. habe seine Flucht organisiert. Kurze Zeit später sei sein Onkel von Unbekannten erschossen worden. Wie er mittlerweile erfahren habe, sei er auch nach seiner Ausreise noch von Beamten des CID gesucht worden. Seine Mutter habe ihm in einem Brief mitgeteilt, dass sie sich aus Angst vor staatlicher Überwachung nicht getraut habe, ihm dies am Telefon mitzuteilen, weshalb sie ihm dies in einem Brief geschrieben habe (vgl. Beilage 5 der Beschwerde). Zusammenfassend könne somit vor dem Hintergrund dieser Ausführungen gesagt werden, dass seine Vorbringen sehr wohl asylrelevant seien. Erstens sei objektiv nachvollziehbar, dass er nach den beiden für ihn traumatischen Verhören in den Jahren 2008 und 2013, bei denen er lediglich aufgrund der Interventionen seines Onkels freigelassen worden sei, grosse Angst gehabt habe, dass er auch bei dieser Untersuchung wieder gefoltert und gequält würde. Zweitens könnten solche Untersuchungsmethoden niemals eine rechtlich legitime Untersuchung darstellen. Schliesslich müsse aufgrund seines Gefährdungsprofils davon ausgegangen werden, dass er auf einer Stopp-Liste stehe, so dass er wahrscheinlich gleich nach der Landung auf dem Flughafen verhaftet würde. Deshalb sei seine subjektive Furcht objektiv begründet, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und Anspruch auf Asyl habe.

5. Das SEM enthielt sich in der angefochtenen Verfügung zu Ausführungen bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass es an deren Glaubhaftigkeit nicht zweifelt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht ebenfalls keinen Anlass, an den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragungen zu zweifeln (vgl. act. A4 und A12). So sind die Aussagen des Beschwerdeführers widerspruchsfrei, äusserst detailliert und in sich schlüssig. Zudem wurden verschiedene Vorbringen mit originalen Beweismitteln belegt. 5.1 Seit Ende des Bürgerkrieges ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7 und 8). Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Tatsächliche oder vermeintliche politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch den Leitentscheid BVGE 2011/24). Dabei wurden die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, die Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, eine zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder eine durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch ein Strafverfahren beziehungsweise ein Strafregistereintrag (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.1). 5.2 Der Beschwerdeführer macht als Asylgrund hauptsächlich geltend, dass er vor der Befragung durch die TID geflohen sei. Da er bereits zwei Mal in Haft gewesen und beide Male gefoltert worden sei, habe er begründete Angst gehabt, sich den Behörden auf die Vorladungen hin zu stellen. Offenbar unterstelle ihm der sri-lankische Staat, am Erstarken des tamilischen Separatismus interessiert zu sein, weshalb er befürchten müsse, dass er auf einer Stopp-Liste stehe, so dass er wahrscheinlich gleich nach der Landung auf dem Flughafen verhaftet und unter Folter verhört würde. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält die Vorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Erwägungen für geeignet, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie, der aus dem Vanni-Gebiet stammt. Er wurde bereits zwei Mal inhaftiert und dabei beide Male gefoltert. Aufgrund dieser beiden Erlebnisse ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Angst hatte, sich der TID zu stellen. Demnach hatte er objektive Gründe für eine ausgeprägte subjektive Furcht vor weiteren flüchtlingsrelevanten Nachteilen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1, jeweils m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, dass er auch bei der Untersuchung der Handgranatenexplosionen erneut geschlagen und gefoltert würde, als objektiv begründet zu erkennen. Dies umso mehr in Anbetracht der Tatsache, dass ihm bei einer weiteren Verhaftung niemand mehr helfen könnte, da sein Onkel T., der über die entsprechenden Beziehungen und finanziellen Mittel verfügte, um den Beschwerdeführer mit Geldzahlungen aus der Haft zu befreien, kurz nach dem fraglichen Anschlag auf ein Wahllokal ermordet wurde. Obwohl es in Anbetracht der gesamten Umstände möglich ist, dass die TID den Beschwerdeführer lediglich anhören wollte, ob er etwas Verdächtiges gesehen habe, ist dies vor dem sri-lankischen Länderkontext zweifelhaft. Tatsache ist, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben und mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen müssen, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Dabei ist irrelevant, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied der LTTE war, eine vermeintliche Verbindung zu den LTTE reicht, um in den Fokus der Sicherheitskräfte zu gelangen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal in Haft war, wobei ihm beim ersten Mal die Unterstützung der LTTE und beim zweiten Mal die Unterstützung einer (wenn auch legalen) pro-tamilischen Partei vorgeworfen wurde, erfüllt der Beschwerdeführer Risikofaktoren, welche dazu führen können, dass die sri-lankischen Behörden ihm eine Unterstützung des tamilischen Separatismus unterstellen. Die Vorinstanz befand diese beiden Verhaftungen als durchaus glaubhaft; dennoch kam sie zum Schluss, dass sie aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs nicht asylrelevant seien. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese Vorfälle allein zum Zeitpunkt der Flucht zu lange her waren, um für sich alleine asylrelevant zu sein. Nachdem allerdings der Beschwerdeführer am Vortag der Wahlen verschiedentlich in der Nähe des Wahllokals kontrolliert worden war, welches am Folgetag - kurz nachdem er dort seine Stimme abgegeben hatte - in die Luft gesprengt wurde, kamen die Behörden offenbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in diesen Anschlag verwickelt gewesen sei oder zumindest etwas darüber wisse. Da der Beschwerdeführer bereits zwei Mal in Haft gefoltert wurde, ist nachvollziehbar, dass er sich vor erneuter Folter oder Schlimmerem fürchtete, als er erfuhr, dass er von den Behörden gesucht werde. Spätestens indem sich der Beschwerdeführer nicht an der Aufklärung beteiligte, sondern umgehend untertauchte und das Land illegal verliess, ist davon auszugehen, dass er sich aus Sicht der Behörden verdächtig gemacht hat. Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Mutter aus Sri Lanka zu den Akten, in welchem ihm diese schreibt, dass kürzlich drei Mal CID-Beamte zu ihnen nach Hause gekommen seien und ihn gesucht hätten. Die Vorinstanz kommt auf Vernehmlassungsebene zum Schluss, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Deshalb sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht noch gesucht worden sei. Tatsache ist jedoch, dass der Beschwerdeführer mehrere der Risikofaktoren erfüllt, aufgrund derer der sri-lankische Staat Personen unterstellt, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen zu wollen: Nach dem Dargelegten ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auf einer Stopp-Liste steht und somit umgehend verhaftet würde. Zudem würden ihm bei einer allfälligen Wiedereinreise die erforderlichen Identitätspapiere fehlen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer aufgrund der Folterungen sichtbare Narben und befindet sich seit September 2015 - somit seit mittlerweile etwa dreieinhalb Jahren - in der Schweiz. Demnach verfügt der Beschwerdeführer kumuliert über Merkmale, aufgrund derer er gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erhöht Gefahr läuft, bei einer Rückkehr in die Heimat von den sri-lankischen Behörden (erneut) misshandelt zu werden (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2011/24). Dem Beschwerdeführer steht zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da er vom sri-lankischen Staat verfolgt wird, welcher heute in ganz Sri Lanka Zugriff hat. 5.4 Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr neuerlich Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass würde. Demnach besteht in seinem Fall begründete Furcht vor einer Verfolgung, so dass er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufgrund seines Obsiegens keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos geworden zu betrachten. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote fällt in Anbetracht der Verfahrensumstände hoch aus. Der zeitliche Aufwand von 14.5 Stunden für lediglich eine Eingabe scheint überhöht; er ist auf 8 Stunden zu kürzen. Ebenso ist der Aufwand für die Dolmetscherkosten auf 3 Stunden zu reduzieren. Somit ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'847.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 10. Mai 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'847.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand: