Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 27. November 2010 (Eingang 1. Dezember 2010) an die schweizerische Vertretung in Colombo und unter Beilage von Beweismitteln ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens und um Asylgewährung. B. B.a Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 ersuchte die schweizerische Vertretung den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise nötigen würden, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2010 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen. B.b Mit Schreiben vom 3. März 2011 lud die schweizerische Vertretung den Beschwerdeführer zu einer persönlichen Befragung auf den 18. März 2011 ein. Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Termin, reichte jedoch ein weiteres Schreiben vom 17. März 2011 ein, worauf die schweizerische Vertretung ihn mit Schreiben vom 8. April 2011 erneut für eine persönliche Befragung einlud, welche am 19. Mai 2011 stattfinden konnte. Mit Schreiben vom 25. August 2011, 24. November 2011, 27. Februar 2013, 5. Oktober 2013, 26. November 2013 sowie vom 6. Februar 2014 brachte der Beschwerdeführer weitere Vorbringen an und legte weitere Beweismittel ins Recht. B.c Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus B._______ zu stammen und (...) von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden zu sein. Nach (...) physischen Trainings sei er in C._______ stationiert gewesen, wo er bis (...) administrative Arbeiten erledigt habe. Hernach sei er nach D._______ transferiert worden, wo er bis (...) dieselbe Funktion ausgeübt habe. Nach der Auftrennung der LTTE in zwei Gruppierungen sei er nach Hause gegangen, worauf er jedoch von beiden Seiten gesucht worden und (...) erneut von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei, die ihn als (Angabe Tätigkeit) eingesetzt hätten. Im (...) sei er bei einem Bombenanschlag verletzt, von den LTTE ins (...) gebracht und im Spital gepflegt worden, worauf er seine Tätigkeit im (...) bis (...) wieder aufgenommen habe. Er habe sich nach Einstellung (...) in E._______ versteckt, bis er am (...) in F._______ von der Armee verhaftet worden sei. Daraufhin sei er in F._______ und G._______ im Rehabilitationscamp in Haft gewesen und am (...) entlassen worden, worauf er zu seiner Mutter nach H._______ zurückgekehrt sei. Am (...) sei bereits die Polizei bei ihm aufgetaucht, er habe danach jeden Sonntag auf dem Posten seine Unterschrift anbringen müssen. Auch sei der Armeegeheimdienst zu ihm nach Hause gekommen und habe die Registration im Camp verlangt. Dem sei er nachgekommen. Im selben Monat seien auch Armeemitglieder, Angehörige des Terrorist Investigation Department (TID) und des Criminal Investigation Department (CID) zu ihm nach Hause zum Verhör gekommen, auch habe er Anrufe und einen Brief der Tamil Makkal Vidusthalai Pulikal (TMVP) bekommen, sich in deren Büro zu melden. Letzteren Vorfall habe er der Nonviolent Peace Force gemeldet, welche aber lediglich Protokolle ausfülle. Er befürchte, von der TMPV nächstens getötet zu werden. Des Weiteren habe er anonyme Drohanrufe erhalten. Am (...) seien nachts Unbekannte auf Motorrädern vorbeigekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Diesen Vorfall habe er sowohl der Polizei, der Human Rights Commission (HCR), einem tamilischen Parlamentarier sowie einem Pfarrer gemeldet, welche ihm alle Empfehlungsschreiben ausgestellt hätten. Am (...) habe er eine telefonische Morddrohung erhalten, worauf er sein Mobiltelefon ausgeschaltet und sich zu einem Verwandten nach I._______ begeben habe. Nachdem dieser ihn nicht mehr habe beherbergen wollen, sei er zu seiner Mutter zurückgekehrt, habe jedoch jeweils bei Nachbarn übernachtet. Am (...) seien Angehörige des CID bei ihm zuhause aufgetaucht und hätten der Mutter ausgerichtet, er solle sein Mobiltelefon anstellen, worauf er kurze Zeit später einen Drohanruf von einem Angehörigen des TID erhalten habe. Der Anrufer habe ihm gesagt, er werde am nächsten Tag vorbeikommen. Seit seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft könne er keiner regelmässigen Arbeit mehr nachgehen und werde finanziell von seinem Bruder, welcher sich in K._______ aufhalte, unterstützt. Am (...) sei er von zwei Personen zu Hause aufgesucht und tätlich angegriffen worden, im Weiteren würden Angehörige der Armee und der Polizei Kontrollbesuche bei ihm zu Hause durchführen und ihn foltern. Zwei unbekannte Personen hätten ihn nach dem zweiten Tag, nachdem er als (...) in L._______ versucht habe zu arbeiten, auf dem Rückweg verfolgt, er habe jedoch entkommen können. Am (...) sei ihm auf der Strasse ein weisser Van gefolgt, er habe sich aber verstecken können. Aufgrund der Furcht vor weiteren Behelligungen habe er seinen Aufenthaltsort in den M._______ Distrikt verlegt. Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte diverse Dokumente als Beweismittel zu den Akten. Auf deren Inhalt wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 8. April 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Diese Verfügung wurde am 24. April 2014 von der Botschaft an den Beschwerdeführer weitergeleitet. D. Mit Eingabe vom 10. Mai 2014 an die schweizerische Vertretung (Posteingang: 27. Mai 2014) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Dabei beantragte er sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Dokumente wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt. Zwar fehlen konkrete Anträge in der in englischer Sprache gehaltenen Rechtsmitteleingabe, aber es ergibt sich aus dem Kontext, dass um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ersucht wird, weshalb praxisgemäss auf eine Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann. Der Eröffnungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung ist nicht bekannt. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wird davon ausgegangen, die Beschwerde sei rechtzeitig erhoben worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBl 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.
E. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).
E. 5.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Vertretung in Colombo am 19. Mai 2011 entsprechend der zu beachtenden Bestimmungen zu seinen Asylgründen befragt und die Akten wurden am 20. Mai 2011 dem BFM übermittelt.
E. 5.3 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Abs. 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 5.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).
E. 6.1 Das BFM führte in seiner angefochtenen Verfügung vom 8. April 2014 aus, dass der Beschwerdeführer im (...) offiziell aus der Rehabilitationshaft entlassen worden sei, und keine Anhaltspunkte bestünden, wonach er aufgrund seines Aufenthaltes in den verschiedenen Rehabilitationscamps in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Lediglich aus dem Umstand des Aufenthaltes in einem Rehabilitationscamp könne nicht abgeleitet werden, dass er zum heutigen Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Freilassung weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe und aufgefordert worden sei, sich registrieren zu lassen. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri-lankischen Behörden nach wie vor überzeugt gewesen, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre er zweifellos auch nach seiner Freilassung erneut inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr hätten ihm die sri-lankischen Behörden im (...) einen neuen Pass ausgestellt. In Bezug auf die geltend gemachten Behelligungen und Verfolgungen, über welche er mit Eingabe vom 26. November 2013 beziehungsweise 13. Februar 2014 informiert habe, sei zu erwähnen, dass es sich hierbei nicht um Übergriffe ernsthaften Ausmasses handle und diese indessen nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr im Sinne des Asylgesetzes genügten. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem weiteren Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Dies treffe aber in seinem Fall nicht zu.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, er sei nach wie vor in Gefahr und könne vor allem nachts nicht zu Hause bleiben. Er wechsle daher täglich seinen Aufenthaltsort, was auch die eingereichten Briefe bestätigen würden. "Government Forces" würden Grundrechte der rehabilitierten LTTE-Kader verletzen und Polizeistationen dazu auffordern, keine diesbezüglichen Reklamationen zu tolerieren. Alle seien zu eingeschüchtert, um dagegen zu protestieren, da sie um ihr Leben fürchten würden. "Sri Lankan Government" habe die Mehrheit im Parlament, so sei es schwierig, sich gegen das Parlament aufzulehnen, auch würden Medien diese unterstützen, die Opposition sei dagegen machtlos. Es geschähen viele Tötungen im Vanni-Gebiet, um zu verhindern, dass sich die LTTE-Bewegung neu formieren könne. Sri-lankische Behörden würden in geheimer Weise Grundrechte verletzen, weshalb es schwierig sei, diesbezügliche Dokumente einzureichen. Er sei in N._______ bis zum Ende des Krieges gewesen, weshalb sie ihn verdächtigen würden, Geheimnisse der LTTE zu wissen. Mithilfe eines Priesters habe er einen neuen Pass erhalten. Dies bedeute jedoch nicht, dass man sich danach frei und unbehelligt bewegen könne. Es bestehe keine Online-Verbindung zwischen dem Passbüro und den "Government Forces", weshalb eine Passausstellung nicht verhindert werden könne. In den Nachbarländern habe er nicht um Asyl nachgesucht, da er nicht wisse, wie dort das Asylsystem funktioniere.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
E. 7.2 Der Aufenthalt im Rehabilitationscamp liegt fast (...) Jahre zurück. Wie bereits das BFM zu Recht festgestellt hat, lässt sich allein aus der Inhaftierung in der Vergangenheit keine aktuelle asylrelevante Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt ableiten. Insofern ist die Internierung des Beschwerdeführers in den Rehabilitationscamps asylrechtlich unbeachtlich. Mit dem BFM ist sodann weiter festzustellen, dass sich keine konkreten Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer ergeben haben können, andernfalls er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht freigelassen, sondern verhaftet und strafrechtlich verfolgt worden wäre.
E. 7.3 Im Weiteren ist mit dem BFM übereinzustimmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung im (...) keinen behördlichen Behelligungen asylrelevanter Intensität mehr ausgesetzt war, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates schliessen lässt; eine Einschätzung, die durch die Tatsache bestätigt wird, dass die sri-lankischen Behörden am (...) - also mithin wenige Monate nach der Entlassung aus dem Rehabilitationscamp - dem Beschwerdeführer einen neuen Reisepass, gültig bis (...) ausstellten. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, wonach er sich trotz Passes nicht frei und unbehelligt bewegen könne und keine Online-Verbindung zwischen dem Passbüro und den "Government Forces" bestehe, sind unbehelflich, weil - auch wenn keine Online-Verbindung zwischen diesen Behörden bestehen sollte - davon auszugehen ist, dass vor einer Passausstellung der Leumund eines Antragstellers geprüft wird. Die geltend gemachten Bedrohungen sowie die angebliche Verfolgung durch einen weissen Van vom (...) wurden nicht substantiiert dargelegt, sind stereotyp und lassen jegliche Realkennzeichen vermissen. Die Antworten anlässlich der Befragung auf der schweizerischen Vertretung erfolgten denn auch vielfach ausweichend und sind teilweise nicht nachvollziehbar. Wieso er von all den geltend gemachten Behörden und Vereinigungen gesucht und bedroht sein soll, wusste der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Seine Erklärung hierzu, wonach "derzeit viele Dinge passierten", vermag nicht zu überzeugen, ebenso wenig enthalten die diesbezüglich eingereichten Dokumente konkrete Aufschlüsse. Im Übrigen weisen die geltend gemachten Vorbringen nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung auf, sofern sie überhaupt geglaubt werden können. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Behelligungen den Beschwerdeführer in eine vom Asylgesetz geforderte Zwangslage versetzt haben, welche ihm ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglichen oder in unzumutbarem Ausmass erschweren würden.
E. 7.4 Schliesslich ist auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der LTTE ist die Gefahr für den Beschwerdeführer, erneut der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden. Indessen haben die sri-lankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher besteht die Möglichkeit, überall und jederzeit von sri-lankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Courts - als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt ist, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel einzugehen.
E. 8 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die schweizerische Vertretung in Colombo und an das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3309/2014 Urteil vom 24. September 2014 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 27. November 2010 (Eingang 1. Dezember 2010) an die schweizerische Vertretung in Colombo und unter Beilage von Beweismitteln ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens und um Asylgewährung. B. B.a Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 ersuchte die schweizerische Vertretung den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise nötigen würden, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2010 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen. B.b Mit Schreiben vom 3. März 2011 lud die schweizerische Vertretung den Beschwerdeführer zu einer persönlichen Befragung auf den 18. März 2011 ein. Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Termin, reichte jedoch ein weiteres Schreiben vom 17. März 2011 ein, worauf die schweizerische Vertretung ihn mit Schreiben vom 8. April 2011 erneut für eine persönliche Befragung einlud, welche am 19. Mai 2011 stattfinden konnte. Mit Schreiben vom 25. August 2011, 24. November 2011, 27. Februar 2013, 5. Oktober 2013, 26. November 2013 sowie vom 6. Februar 2014 brachte der Beschwerdeführer weitere Vorbringen an und legte weitere Beweismittel ins Recht. B.c Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus B._______ zu stammen und (...) von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden zu sein. Nach (...) physischen Trainings sei er in C._______ stationiert gewesen, wo er bis (...) administrative Arbeiten erledigt habe. Hernach sei er nach D._______ transferiert worden, wo er bis (...) dieselbe Funktion ausgeübt habe. Nach der Auftrennung der LTTE in zwei Gruppierungen sei er nach Hause gegangen, worauf er jedoch von beiden Seiten gesucht worden und (...) erneut von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei, die ihn als (Angabe Tätigkeit) eingesetzt hätten. Im (...) sei er bei einem Bombenanschlag verletzt, von den LTTE ins (...) gebracht und im Spital gepflegt worden, worauf er seine Tätigkeit im (...) bis (...) wieder aufgenommen habe. Er habe sich nach Einstellung (...) in E._______ versteckt, bis er am (...) in F._______ von der Armee verhaftet worden sei. Daraufhin sei er in F._______ und G._______ im Rehabilitationscamp in Haft gewesen und am (...) entlassen worden, worauf er zu seiner Mutter nach H._______ zurückgekehrt sei. Am (...) sei bereits die Polizei bei ihm aufgetaucht, er habe danach jeden Sonntag auf dem Posten seine Unterschrift anbringen müssen. Auch sei der Armeegeheimdienst zu ihm nach Hause gekommen und habe die Registration im Camp verlangt. Dem sei er nachgekommen. Im selben Monat seien auch Armeemitglieder, Angehörige des Terrorist Investigation Department (TID) und des Criminal Investigation Department (CID) zu ihm nach Hause zum Verhör gekommen, auch habe er Anrufe und einen Brief der Tamil Makkal Vidusthalai Pulikal (TMVP) bekommen, sich in deren Büro zu melden. Letzteren Vorfall habe er der Nonviolent Peace Force gemeldet, welche aber lediglich Protokolle ausfülle. Er befürchte, von der TMPV nächstens getötet zu werden. Des Weiteren habe er anonyme Drohanrufe erhalten. Am (...) seien nachts Unbekannte auf Motorrädern vorbeigekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Diesen Vorfall habe er sowohl der Polizei, der Human Rights Commission (HCR), einem tamilischen Parlamentarier sowie einem Pfarrer gemeldet, welche ihm alle Empfehlungsschreiben ausgestellt hätten. Am (...) habe er eine telefonische Morddrohung erhalten, worauf er sein Mobiltelefon ausgeschaltet und sich zu einem Verwandten nach I._______ begeben habe. Nachdem dieser ihn nicht mehr habe beherbergen wollen, sei er zu seiner Mutter zurückgekehrt, habe jedoch jeweils bei Nachbarn übernachtet. Am (...) seien Angehörige des CID bei ihm zuhause aufgetaucht und hätten der Mutter ausgerichtet, er solle sein Mobiltelefon anstellen, worauf er kurze Zeit später einen Drohanruf von einem Angehörigen des TID erhalten habe. Der Anrufer habe ihm gesagt, er werde am nächsten Tag vorbeikommen. Seit seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft könne er keiner regelmässigen Arbeit mehr nachgehen und werde finanziell von seinem Bruder, welcher sich in K._______ aufhalte, unterstützt. Am (...) sei er von zwei Personen zu Hause aufgesucht und tätlich angegriffen worden, im Weiteren würden Angehörige der Armee und der Polizei Kontrollbesuche bei ihm zu Hause durchführen und ihn foltern. Zwei unbekannte Personen hätten ihn nach dem zweiten Tag, nachdem er als (...) in L._______ versucht habe zu arbeiten, auf dem Rückweg verfolgt, er habe jedoch entkommen können. Am (...) sei ihm auf der Strasse ein weisser Van gefolgt, er habe sich aber verstecken können. Aufgrund der Furcht vor weiteren Behelligungen habe er seinen Aufenthaltsort in den M._______ Distrikt verlegt. Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte diverse Dokumente als Beweismittel zu den Akten. Auf deren Inhalt wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 8. April 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Diese Verfügung wurde am 24. April 2014 von der Botschaft an den Beschwerdeführer weitergeleitet. D. Mit Eingabe vom 10. Mai 2014 an die schweizerische Vertretung (Posteingang: 27. Mai 2014) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Dabei beantragte er sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Dokumente wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt. Zwar fehlen konkrete Anträge in der in englischer Sprache gehaltenen Rechtsmitteleingabe, aber es ergibt sich aus dem Kontext, dass um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ersucht wird, weshalb praxisgemäss auf eine Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann. Der Eröffnungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung ist nicht bekannt. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wird davon ausgegangen, die Beschwerde sei rechtzeitig erhoben worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBl 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 5.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Vertretung in Colombo am 19. Mai 2011 entsprechend der zu beachtenden Bestimmungen zu seinen Asylgründen befragt und die Akten wurden am 20. Mai 2011 dem BFM übermittelt. 5.3 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Abs. 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 6. 6.1 Das BFM führte in seiner angefochtenen Verfügung vom 8. April 2014 aus, dass der Beschwerdeführer im (...) offiziell aus der Rehabilitationshaft entlassen worden sei, und keine Anhaltspunkte bestünden, wonach er aufgrund seines Aufenthaltes in den verschiedenen Rehabilitationscamps in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Lediglich aus dem Umstand des Aufenthaltes in einem Rehabilitationscamp könne nicht abgeleitet werden, dass er zum heutigen Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Freilassung weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe und aufgefordert worden sei, sich registrieren zu lassen. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri-lankischen Behörden nach wie vor überzeugt gewesen, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre er zweifellos auch nach seiner Freilassung erneut inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr hätten ihm die sri-lankischen Behörden im (...) einen neuen Pass ausgestellt. In Bezug auf die geltend gemachten Behelligungen und Verfolgungen, über welche er mit Eingabe vom 26. November 2013 beziehungsweise 13. Februar 2014 informiert habe, sei zu erwähnen, dass es sich hierbei nicht um Übergriffe ernsthaften Ausmasses handle und diese indessen nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr im Sinne des Asylgesetzes genügten. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem weiteren Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Dies treffe aber in seinem Fall nicht zu. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, er sei nach wie vor in Gefahr und könne vor allem nachts nicht zu Hause bleiben. Er wechsle daher täglich seinen Aufenthaltsort, was auch die eingereichten Briefe bestätigen würden. "Government Forces" würden Grundrechte der rehabilitierten LTTE-Kader verletzen und Polizeistationen dazu auffordern, keine diesbezüglichen Reklamationen zu tolerieren. Alle seien zu eingeschüchtert, um dagegen zu protestieren, da sie um ihr Leben fürchten würden. "Sri Lankan Government" habe die Mehrheit im Parlament, so sei es schwierig, sich gegen das Parlament aufzulehnen, auch würden Medien diese unterstützen, die Opposition sei dagegen machtlos. Es geschähen viele Tötungen im Vanni-Gebiet, um zu verhindern, dass sich die LTTE-Bewegung neu formieren könne. Sri-lankische Behörden würden in geheimer Weise Grundrechte verletzen, weshalb es schwierig sei, diesbezügliche Dokumente einzureichen. Er sei in N._______ bis zum Ende des Krieges gewesen, weshalb sie ihn verdächtigen würden, Geheimnisse der LTTE zu wissen. Mithilfe eines Priesters habe er einen neuen Pass erhalten. Dies bedeute jedoch nicht, dass man sich danach frei und unbehelligt bewegen könne. Es bestehe keine Online-Verbindung zwischen dem Passbüro und den "Government Forces", weshalb eine Passausstellung nicht verhindert werden könne. In den Nachbarländern habe er nicht um Asyl nachgesucht, da er nicht wisse, wie dort das Asylsystem funktioniere. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 7.2 Der Aufenthalt im Rehabilitationscamp liegt fast (...) Jahre zurück. Wie bereits das BFM zu Recht festgestellt hat, lässt sich allein aus der Inhaftierung in der Vergangenheit keine aktuelle asylrelevante Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt ableiten. Insofern ist die Internierung des Beschwerdeführers in den Rehabilitationscamps asylrechtlich unbeachtlich. Mit dem BFM ist sodann weiter festzustellen, dass sich keine konkreten Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer ergeben haben können, andernfalls er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht freigelassen, sondern verhaftet und strafrechtlich verfolgt worden wäre. 7.3 Im Weiteren ist mit dem BFM übereinzustimmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung im (...) keinen behördlichen Behelligungen asylrelevanter Intensität mehr ausgesetzt war, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates schliessen lässt; eine Einschätzung, die durch die Tatsache bestätigt wird, dass die sri-lankischen Behörden am (...) - also mithin wenige Monate nach der Entlassung aus dem Rehabilitationscamp - dem Beschwerdeführer einen neuen Reisepass, gültig bis (...) ausstellten. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, wonach er sich trotz Passes nicht frei und unbehelligt bewegen könne und keine Online-Verbindung zwischen dem Passbüro und den "Government Forces" bestehe, sind unbehelflich, weil - auch wenn keine Online-Verbindung zwischen diesen Behörden bestehen sollte - davon auszugehen ist, dass vor einer Passausstellung der Leumund eines Antragstellers geprüft wird. Die geltend gemachten Bedrohungen sowie die angebliche Verfolgung durch einen weissen Van vom (...) wurden nicht substantiiert dargelegt, sind stereotyp und lassen jegliche Realkennzeichen vermissen. Die Antworten anlässlich der Befragung auf der schweizerischen Vertretung erfolgten denn auch vielfach ausweichend und sind teilweise nicht nachvollziehbar. Wieso er von all den geltend gemachten Behörden und Vereinigungen gesucht und bedroht sein soll, wusste der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Seine Erklärung hierzu, wonach "derzeit viele Dinge passierten", vermag nicht zu überzeugen, ebenso wenig enthalten die diesbezüglich eingereichten Dokumente konkrete Aufschlüsse. Im Übrigen weisen die geltend gemachten Vorbringen nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung auf, sofern sie überhaupt geglaubt werden können. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Behelligungen den Beschwerdeführer in eine vom Asylgesetz geforderte Zwangslage versetzt haben, welche ihm ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglichen oder in unzumutbarem Ausmass erschweren würden. 7.4 Schliesslich ist auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der LTTE ist die Gefahr für den Beschwerdeführer, erneut der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden. Indessen haben die sri-lankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher besteht die Möglichkeit, überall und jederzeit von sri-lankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Courts - als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt ist, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel einzugehen.
8. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die schweizerische Vertretung in Colombo und an das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: