Nichteintreten auf Asylgesuch (missbräuchliche Gesuchsnachreichung) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - soweit sie nicht gegenstandslos ist - abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Ziffern 2-4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 6. Juni 2012 werden aufgehoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3306/2012law/rep/wif Urteil vom 4. Juli 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 17. November 2002 um Asyl nachsuchte, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 6. August 2003 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2007 in Nigeria eine Schweizer Bürgerin heiratete, dass ihm der Kanton B.______ nach erfolgter legaler Einreise in die Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau erteilte, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2009 ein Gesuch um Wohnsitznahme im Kanton C._______ zusammen mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen zweijährigen Tochter stellte, dass die Familie am 1. Oktober 2009 in den Kanton C._______ zog, dass im April 2010 die gerichtliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau verfügt wurde, dass das Migrationsamt des Kantons C._______ mit Verfügung vom 11. März 2011 das Einverständnis für die Wohnsitznahme im Kanton C._______ widerrief und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton C._______ ablehnte und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, verbunden mit der Androhung, die Wegweisung werde danach zwangsweise vollzogen, dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer lebe von seiner Ehefrau und seiner Tochter getrennt, kümmere sich nicht mehr um diese und sei in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, dass dieser sich ferner nicht auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen könne, weil die Ehe weder gelebt werde noch eine Beziehung zur gemeinsamen Tochter bestehe, dass es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 9. Mai 2011 beim Rechtsdienst des Migrationsamts Einsprache erhob, dass der Beschwerdeführer die zuständigen Behörden am 11. September 2011 darüber orientierte, dass mit Urteil des Kantonsgerichts D._______ vom 3. Februar 2010 festgestellt worden sei, dass er der Vater von E._______, geboren am (...), Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, sei, dass der Rechtsdienst des Migrationsamtes die Einsprache gegen die Verweigerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2011 abwies, dass zur Begründung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer lebe getrennt von seiner Ehefrau und er pflege auch zu seinen beiden Kindern in der Schweiz keine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht intakte und gelebte Beziehung, dass er sich deshalb nicht auf Art. 42 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und auch nicht auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) berufen könne, da die Ehe nicht mehr intakt sei und gelebt werde, dass es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass der Entscheid am 18. November 2011 in Rechtskraft erwuchs, dass dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 18. Januar 2012 angesetzt wurde, dass die Kantonspolizei D._______ am 17. Februar 2012 in F._______ eine Zimmerdurchsuchung bei einem illegal anwesenden nigerianischen Staatsangehörigen vornahm, dass dort auch der Beschwerdeführer anwesend war und bei der Zimmerkontrolle unter anderem ein grösserer Bargeldbetrag, Marihuana und ein nigerianischer Pass, welchen der Beschwerdeführer als ihm gehörig anerkannte, gefunden wurden, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2012 ein zweites Asylgesuch stellte, dass er zur Begründung dieses Gesuches anlässlich der Befragung zur Person vom 21. März 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Juni 2012 geltend machte, er wolle sich um seine beiden Kinder in der Schweiz kümmern, dass er zudem in Nigeria von seiner Familie verstossen würde, da er mit einer anderen Frau ein aussereheliches Kind gezeugt habe, dass er ferner einem Dorfältesten mitgeteilt habe, dass einer seiner Onkel Mitglied eines Geheimbundes in Nigeria sei, worauf er von Mitgliedern des Geheimbundes gesucht worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juni 2012 - eröffnet am 14. Juni 2012 - in Anwendung von Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch vom 7. März 2012 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, feststellte, der Kanton D._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und verfügte, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch einer sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Person nicht eingetreten werde, wenn diese offensichtlich bezwecke, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden, und ein solcher Zweck gemäss Art. 33 Abs. 2 AsylG zu vermuten sei, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Strafvollzug oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht werde, dass gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. a und b AsylG die Bestimmung in Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar sei, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei oder wenn sich Hinweise auf Verfolgung ergäben, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Migrationsamtes des Kantons C._______, die Schweiz bis zum 18. Januar 2012 zu verlassen, nicht nachgekommen sei und sich seither illegal in der Schweiz aufgehalten habe, dass er sich am 7. März 2012 zur Einreichung eines Asylgesuches entschlossen habe, nachdem er am 17. Februar 2012 polizeilich kontrolliert worden sei, dass damit der Tatbestand gemäss Art. 33 Abs. 2 AsylG erfüllt sei, dass zudem eine frühere Einreichung eines Asylgesuches jederzeit möglich und zumutbar gewesen wäre, da sich der Beschwerdeführer bereits seit 2008 in der Schweiz aufhalte, und er sich auch mit der Schweizer Rechtsordnung bestens auskenne und ihm das Institut des Asyls offenbar nicht fremd sei, dass sich auch aus der Anhörung vom 4. Juni 2012 keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung entnehmen liessen, dass seinem Motiv, sich um seine beiden Kinder in der Schweiz kümmern zu wollen, durch die fundiert begründeten Entscheide des Migrationsamtes C._______ die Grundlage entzogen sei, da er nachweislich weder in affektiver noch wirtschaftlicher Hinsicht eine intakte und gelebt Beziehung zu seinen beiden Kindern unterhalte, dass seine Ehe zudem gerichtlich getrennt sei und die beiden Kinder bei ihren Müttern leben würden, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen, erwachsenen Mann handle, der sich auch entfernt von seiner Familie in Nigeria niederlassen und dort leben und arbeiten könne, dass der behauptete Verstoss durch seine Familienangehörigen ebenfalls nicht haltbar sei, dass er schliesslich die geltend gemachte Verfolgung durch Mitglieder eines Geheimbundes in Nigeria, das Datum des ersten und des letzten Übergriffs, die Häufigkeit, die Gesamtzahl der Übergriffe und die genaue Beschreibung derselben wenig genau geschildert habe, und er auch nicht in der Lage gewesen sei, nähere Details zu diesem Geheimbund, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder und bezüglich der Ziele und der Struktur des Bundes, abzugeben, dass der Beschwerdeführer somit die Vermutung nicht zu widerlegen vermocht habe, das Asylgesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Verfügung des Migrationsamtes C._______ vom 17. Oktober 2011 sowie der polizeilichen Festnahme vom 17. Februar 2012 eingereicht zu haben, obwohl ihm eine frühere Einreichung des Gesuches möglich und zumutbar gewesen wäre, dass sich den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 4. Juni 2012 keine Hinweise auf Verfolgung entnehmen liessen, dass somit gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mittels einer standardisierten, von anonymer dritter Hand verfassten Formularbeschwerde vom 20. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung vom BFM nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag, es sei die aufschieben-de Wirkung wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2012 keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält, dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), wes-halb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass demnach die Beschwerdeinstanz, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb vorliegend gestützt auf Art. 111 Bst. a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 2 AsylG), dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches illegal in der Schweiz aufhielt, dass daher ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der drohenden Ausweisung und der Asylgesuchseinreichung besteht und keine Gründe ersichtlich sind, welche ein Einreichen eines Asylgesuchs zu einem früheren Zeitpunkt verunmöglicht hätten oder ein solches als unzumutbar erscheinen liessen, dass die diesbezüglichen - vorstehend aufgeführten - Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer somit die gesetzliche Vermutung der missbräuchlichen Nachreichung seines Asylgesuchs (Art. 33 Abs. 2 und 3 AsylG) nicht umzustossen vermochte, dass in der Beschwerde jedoch geltend gemacht wird, es treffe nicht zu, dass er keine Beziehung zu seinen Kindern habe, dass er immer Alimente bezahlt habe, wenn er dies konnte, und seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sei, dass es auch nicht zutreffe, dass er keine affektive Beziehung zu den Kindern pflege, das Problem jedoch sei, dass die Mütter immer sehr beschäftigt gewesen seien und ihn immer auf einen späteren Besuch vertröstet hätten, dass es menschlich und nachvollziehbar sei, dass er Probleme mit seinem Liebesleben gehabt habe und dies dazu geführt habe, dass er zeitweise keinen Kontakt zu den Kindern habe pflegen können, dass er heute mit keiner der beiden Mütter Probleme habe, diese ihn im Gegenteil unterstützen würden und nicht wollten, dass er das Land verlassen müsse, und er als Vater nicht zulassen könne, dass man ihn von seinen Kindern trenne, dass er dazu aufgefordert worden sei, ein zweites Asylgesuch einzureichen, dass er seine Aufenthaltsbewilligung und somit auch seine Arbeitsbewilligung verloren habe, weshalb er seine Alimente nicht mehr habe bezahlen können, dass er, als er ins Gefängnis gekommen sei, keine Möglichkeit gehabt habe, zu beweisen, dass er das Geld, welches er persönlich auf sich getragen habe, legal erworben habe, dass er während der Zeit im Gefängnis auch keine Möglichkeit gehabt habe, ein Einkommen zu erzielen, und deshalb die Alimente nicht habe bezahlen können, dass man ihn einfach mit einem Papier an die Empfangsstelle Basel geschickt habe, nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, dass er gesund sei und Arbeit gehabt habe, dass er deswegen nicht bewusst um Asyl gebeten habe, und dies vielmehr die letzte Chance für ihn gewesen sei, nicht aus der Schweiz weggewiesen und damit von den Kindern getrennt zu werden, dass er mit Bankauszügen, die er nachreichen werde, belegen könne, dass er nach Möglichkeit bezahlt habe, dass er das Recht habe, im gleichen Land wie seine Kinder zu leben, dass es zur Umstossung der Vermutung des missbräuchlichen Nachreichens eines Asylgesuches gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG bereits genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247 f., EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f), dass aufgrund der Aktenlage offensichtlich wird, dass der Beschwerdeführer mit der Einreichung des Asylgesuches einzig bezweckt, den Verbleib in der Schweiz zwecks Pflege des Kontaktes zu den eigenen Kindern zu erwirken, dass der Sinn und Zweck eines Asylverfahren darin besteht, abzuklären, ob eine ausländische Person Schutz vor Verfolgung benötigt, nicht jedoch darin, ihr zwecks Pflege des Kontaktes mit den eigenen Kindern ein Anwesenheitsrecht zu verschaffen, dass mit den Ausführungen in der Beschwerde mithin von vornherein keine Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG dargetan wird, weshalb diese hier nicht weiter erörtert zu werden brauchen, und sonst nichts vorgebracht wird, was zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Einschätzung führen könnte, dass an dieser Beurteilung auch die in Aussicht gestellten Bankbelege nichts ändern, weshalb auf die Einforderungen derselben zu verzichten ist, dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit sinngemäss beantragt wird, die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2011 sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten, dass das Bundesamt, lehnt es das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei ändern kann (Art. 62 Abs. 1 VwVG), MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 62 VwVG), dass das Migrationsamt des Kantons C._______ mit Verfügung vom 11. März 2011 das Einverständnis für die Wohnsitznahme im Kanton C._______ widerrief und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton C._______ ablehnte und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, verbunden mit der Androhung, die Wegweisung werde danach zwangsweise vollzogen, dass bei dieser Sachlage das BFM mangels Zuständigkeit nicht befugt ist, die Wegweisung nochmals zu verfügen und über deren Vollzug zu befinden (EMARK 2001 Nr. 21 E. 9-11 S. 176 ff.), dass die vom BFM in den Ziffern 2-4 des Dispositivs der Verfügung vom 6. Juni 2012 getroffenen Anordnungen betreffend Wegweisung und deren Vollzug deshalb von Amtes wegen aufzuheben sind, dass die Beschwerde infolgedessen gegenstandslos wird, soweit darin beantragt wird, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass ansonsten nicht ersichtlich ist, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen sein soll (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - somit abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos wird, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterlegen ist, soweit sinngemäss beantragt wird, die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2011 sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten bei gegenstandslos gewordenen Verfahren in der Regel jener Partei auferlegt werden, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, und für den Fall, dass das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen sind (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs zufolge der von Amtes wegen berücksichtigten Unzuständigkeit des BFM, diesbezüglich zu befinden, und damit ohne Zutun der Parteien eingetreten ist, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer müsse im Falle der Rückkehr in die Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten oder er sei dort aus anderen Gründen konkret gefährdet (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG), und auch nicht ersichtlich ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG nicht möglich sein sollte, dass der Beschwerdeführer somit mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht durchgedrungen wäre, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge der in Bezug auf den sinngemässen Antrag, die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2012 sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten, bestehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass somit die Kosten der Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - soweit sie nicht gegenstandslos ist - abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Ziffern 2-4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 6. Juni 2012 werden aufgehoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: