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D-3294/2021

D-3294/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein haitianischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss am 13. August 2019 und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo er am 2. September 2019 um Asyl nachsuchte. A.b Am 6. September 2019 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf (PA) und befragte ihn zum Reiseweg. A.c Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 24. September 2019 die Erstbefragung durch. Dabei gab er zu Protokoll, er sei in Haiti zurückgeblieben und bei einer Tante aufgewachsen, nachdem seine Mutter im Jahr (...) in die Schweiz gekommen sei, um hier zu arbeiten. Seine Mutter habe ihn in die Schweiz nachziehen wollen, bevor er volljährig geworden sei, er habe es aber vorgezogen, in seiner Heimat zu bleiben. Eine seiner Cousinen lebe auch in der Schweiz; sie habe einen Verein namens «...» gegründet. Er habe diesen Verein «verwaltet» und in seinem Quartier in Haiti Sozialarbeit verrichtet. Nach der Naturkatastrophe vom Januar 2010 habe er Menschen im Haus seiner Mutter einquartiert. Durch seine Aktivitäten sei er bekannt und beliebt geworden. Man habe ihn fortan in die Quartierangelegenheiten einbezogen. Eines Tages sei eine Gruppe von Menschen zu ihm gekommen, die vorgeschlagen hätten, dass er bei den Bürgermeisterwahlen kandidiere. Da seine Mutter und seine Cousine ihm von einer Kandidatur abgeraten hätten, habe er das Angebot abgelehnt. Danach hätten verschiedene Politiker versucht, ihn für ihre Parteien zu gewinnen. Als die Probleme in Haiti begonnen hätten, sei Michel Martelly Staatspräsident gewesen, der ihn als Interims-Bürgermeister von B._______ habe einsetzen wollen. Er habe auch dieses Angebot abgelehnt, worauf er Feinde gehabt habe. Man habe mehrmals versucht, ihn umzubringen; zweimal sei auf seinen Wagen geschossen worden. Als er gesehen habe, wie unruhig die Lage in Haiti gewesen sei, habe er seiner Cousine vorgeschlagen, sie solle als Bürgermeisterin kandidieren. Sie sei aus der Schweiz nach Haiti gekommen und habe dies getan. Nachdem er seine Cousine für das Amt angemeldet habe, habe der Staatspräsident ihn angerufen, und sei erbost gewesen, dass er sich mit ihm nicht abgesprochen habe. Drei Tage später habe er einen Anruf vom Premierminister erhalten, der angeboten habe, den Wahlkampf der Cousine mit 100 000 Dollar zu unterstützen. Nachdem er dieses Angebot abgelehnt habe, habe er viele anonyme Drohungen erhalten. Die Wahlen seien sabotiert worden, seine Cousine sei auf dem fünften Platz gelandet und in die Schweiz zurückgekehrt. Zwei Jahre später seien Wahlen für den «Tiers-Senat» durchgeführt worden. Seine Cousine, die im Quartier sehr bekannt sei, sei wiederum aus der Schweiz gekommen, um für das Amt als Senatorin zu kandidieren. Eines Morgens sei sie bei sich zu Hause überfallen und entführt worden. Die Entführer hätten den wertvollen Schmuck mitgenommen und für ihre Freilassung 1 Million Dollar verlangt. Sie habe ihrem Bewacher gesagt, sie habe nicht so viel Geld, habe ihm indessen 100 000 Dollar geboten, falls er sie freilasse. Der Mann habe sie entkommen lassen und sie habe sich bei der Polizei gemeldet, die ihn hätte festnehmen sollen, wenn er zwecks Geldübergabe zu ihr gekommen wäre. Danach hätte sie vor Gericht gehen sollen. Sie habe indessen alles «abgeblasen» und Haiti für immer verlassen. Bei den Präsidentschaftswahlen von 2018 habe er den nicht erfolgreichen Kandidaten C._______ unterstützt. Danach habe es in seinem Bezirk wieder Bürgermeisterwahlen gegeben, an denen er nicht teilgenommen habe. Der Gewinner der Wahlen, D._______, habe mit dem Staatspräsidenten Jovenel Moïse gemeinsame Sache gemacht. Er habe am Seeufer von B._______ gelegene Grundstücke verkauft und sich den Erlös mit dem Staatspräsidenten geteilt. Als er (der Beschwerdeführer) auf die unlauteren Machenschaften aufmerksam geworden sei, sei er in seinem Bezirk von Tür zu Tür gegangen, um mit den Bürgern darüber zu sprechen. Sie hätten eine Versammlung abgehalten, um eine Manifestation vorzubereiten. Als zirka 500 Menschen im Begriff gewesen seien, die Demonstration zu starten, habe der Präsident die Armee geschickt, welche die Menschen mit Gummischrot beschossen habe. Daraufhin habe er mit einer Delegation zu einem unabhängigen Radiosender gehen wollen. Am Tag, als er dies habe tun wollen, hätten Eindringlinge seine beiden Hunde erschossen und seine Dienerin gefesselt. Sie hätten sein Haus zerstört, worauf er in Panik geraten sei. Er habe sein Quartier verlassen und sei nach E._______ gezogen. Er habe einen Anruf des Anwalts des Präsidenten erhalten, der ihm gesagt habe, er sei eine Gefahr für denselben. Am 24. Juni 2019 seien fünf Maskierte, die Maschinenpistolen gehabt hätten, auf ihn zugekommen. Sie hätten ihn gepackt und gesagt, sie müssten ihn mitnehmen. Ein Bekannter von ihm habe das Nummernschild des Wagens fotografiert, in dem er weggebracht worden sei. Man habe ihm einen Sack über den Kopf gestülpt. Einer der Männer habe den anderen gesagt, sie könnten ihn nicht umbringen, da ihr Wagen fotografiert worden sei. Er sei zu einem Haus gefahren und dort in einen Raum gebracht worden. Nach ungefähr sechs Stunden sei ein Mann zu ihm gekommen, der gefragt habe, was er hier mache. Als er erwidert habe, dass man ihn entführt habe, habe ihm dieser Mann gesagt, so etwas geschehe, wenn man grössenwahnsinnig sei und ein Held sein wolle. Ein anderer Mann sei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass die Entführer Polizisten seien, die ihren Job machen müssten. Sein Kollege, der den Wagen fotografiert habe, sei zu F._______ gegangen, der mit der Fotografie zum Innenminister, Reynaldo Brunet, gegangen sei, mit dem er (der Beschwerdeführer) befreundet sei. Dieser habe herausgefunden, zu welchem Polizeiposten das Auto gehöre, und habe dort angerufen. Der Kommissar habe gesagt, die Entführung habe auf Befehl des Präsidenten stattgefunden. Der Innenminister habe den Präsidenten angerufen und diesem den Fall geschildert. Aufgrund der Verhandlungen des Innenministers sei er nach acht Tagen in ein Auto gesteckt und in der Nähe des Flughafens aus diesem gestossen worden. Als er nach Hause gekommen sei, sei ein Kumpel zu ihm gekommen, der ihm erklärt habe, was geschehen sei. Am folgenden Tag sei er zum Innenminister gegangen. Dieser habe ihm gesagt, er müsse entweder mit der Regierung zusammenarbeiten oder sterben. Daraufhin habe er seine Kinder nach G._______ gebracht und sei zur Schweizer Botschaft gegangen, um Asyl zu beantragen. Da dies nicht möglich gewesen sei, sei er zum Innenminister gegangen, der ihm einen Einladungsbrief gegeben habe, mit dem er bei der spanischen Botschaft um ein Visum ersucht habe, das ihm ausgestellt worden sei. In den verbleibenden 18 bis 22 Tagen habe er sich in H._______ versteckt. Der Innenminister habe dafür gesorgt, dass er habe ausreisen können. Während seiner Gefangenschaft habe der Anwalt des Präsidenten Leute beauftragt, über ihn (den Beschwerdeführer) Gerüchte zu verbreiten. Bilder von ihm seien im Internet veröffentlicht worden und man habe ihn mit «Sachen» in Verbindung gebracht, von denen er nichts gewusst habe. A.d Mit Schreiben vom 25. September 2019 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM eine Kopie des Reisepasses seiner Tochter und mehrere Fotografien (eine davon zeige ihn mit dem haitianischen Innenminister). A.e Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019 mit, dass sein Asylgesuch fortan gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt werde. A.f Am 13. November 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in Haiti als (...) tätig gewesen. In E._______ habe er ein eigenes «Business» namens «...» geführt. Zudem habe er Häuser vermietet; seine Mutter habe ihm monatlich 1 000 Dollar geschickt. In B._______ habe er sich intensiv sozial engagiert. Politisch engagiert habe er sich erstmals ab 2013, als er seine Cousine im Wahlkampf unterstützt habe. Er habe den Wahlkampf koordiniert und mit anderen Personen Sozialleistungen an im Quartier lebende Menschen ausgerichtet. Während des Wahlkampfs seien bewaffnete Banden geschickt worden, die die Wahlstände zerstört hätten, weil seine Cousine nicht mit den damaligen Machthabern habe zusammenarbeiten wollen. Er sei in seinem Quartier bekannt und beliebt gewesen. Seine eigenen Probleme hätten im Dezember 2018 begonnen. Man habe ihm einen Magistratsposten angeboten und er habe das Angebot ausgeschlagen, weshalb man gedroht habe, ihn zu töten. Ein Minister habe ihn im Januar 2019 angerufen und ihm gesagt, er könne entweder den Posten antreten oder er müsse das Land verlassen. Er habe gesagt, er werde weder das eine noch das andere tun. Wirklich geängstigt habe er sich ab dem Zeitpunkt, als in sein Haus eingebrochen worden sei und man seinen Hund getötet habe. Einer seiner Kollegen habe im Sicherheitsdienst des Präsidenten gearbeitet. Dieser habe ihm gesagt, die Leute, die ihm Probleme machten, seien vom Präsidenten geschickt worden. Im Juni 2019 sei er entführt und acht Tage lang festgehalten worden. Glücklicherweise sei jemand zugegen gewesen, der die Autonummer aufgeschrieben habe. Entführt worden sei er, weil man ihn habe töten wollen. Er habe erfahren, dass ein Magistrat zusammen mit dem Präsidenten Land verkauft und das Geld selbst eingestrichen habe. Als er den Magistraten angerufen habe, habe ihm dieser bestätigt, dass er das Geld an den Präsidenten habe abgeben müssen. Er habe Protestaktionen organisiert, indem er verschiedene Gemeinden in der Bewegung «...» zusammengeführt habe. Der Präsident habe den Magistraten gefragt, wie die Sache bekannt geworden sei, und dieser habe geantwortet, dass er (der Beschwerdeführer) dahinterstehe; diese Information habe er vom Innenminister erhalten, mit dem er befreundet sei. Sein Freund, der die Entführung beobachtet habe, habe sofort den Innenminister angerufen, der eine Suche lanciert und herausgefunden habe, dass das Auto, in dem er mitgenommen worden sei, einem Polizeiposten gehöre. Der Innenminister habe den Posten angerufen und dem Kommissar gesagt, man dürfe dem Gekidnappten nichts antun. Der Innenminister habe mit dem Präsidenten verhandelt und seine Freilassung erreicht. Nachdem er aus dem Wagen der Entführer, die ihn in die Nähe des Flughafens gebracht hätten, gestossen worden sei, habe er einen Freund angerufen, der ihn abgeholt und sofort zum Innenminister gebracht habe. Dieser habe ihm gesagt, er müsse das Land verlassen. Er sei nach H._______ gegangen und habe von dort aus Geld organisiert, damit er seine Kinder mit ihren Müttern habe wegschicken können. A.g Der Beschwerdeführer liess dem SEM mit Schreiben vom 25. November 2020 mehrere Beweismittel zukommen (Visum für die Dominikanische Republik von 2016, Fotografien bezüglich seines Engagements für seine Cousine, Fotografien zur «...», Fotografien zu seinen politischen Aktivitäten, Fotografie, die ihn mit dem Innenminister zeige, und eine Einladung für ein Essen mit dem Präsidenten). B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 - eröffnet am 16. Juni 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Eingabe lag ein Bericht von Kathrin Maurer, medico international, «In Duvaliers Fussstapfen», veröffentlicht am 1. Juli 2021, bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2021 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, bis zum 20. August 2021 die angekündigten ärztlichen Berichte sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung hiess er gut, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. Er ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Der Beschwerdeführer liess am 20. August 2021 einen Arztbericht der (...), vom 17. August 2021 einreichen. F. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2021 zur Beschwerde Stellung. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 und reichte einen online Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ), «Nach dem nicht aufgeklärten Präsidentenmord versinkt Haiti definitiv im Chaos», vom 1. Oktober 2021, ein.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, bereits seit der Wahlkampagne seiner Cousine 2013/2014 beziehungsweise gemäss den eingereichten Bildern seit 2015 Drohungen erhalten zu haben und sogar angegriffen worden zu sein. Seine Cousine sei 2017 während des zweiten Wahlgangs entführt worden. Ihr sei es gelungen, wieder freizukommen, und auch ihm sei jahrelang nie etwas zugestossen, obschon er politisch sehr aktiv gewesen sei und viele Feinde gehabt habe. Auch nach der von einem Minister erhaltenen Drohung im Januar 2019 habe er nicht wirklich Angst gehabt. Schliesslich sei er entführt worden, weil man ihn habe töten wollen. Falls er tatsächlich ein störender Kritiker gewesen wäre, hätte man ihn verhaften oder direkt «ausschalten» können. Gemäss seinen Angaben habe sich der Innenminister für ihn eingesetzt, wonach er freigelassen worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass jemand im Auftrag des Präsidenten entführt und danach ohne weitere Konsequenzen wieder freigelassen werde. Es sei auch nicht logisch, dass der Präsident einen Innenminister ernennen sollte, der seinen Interessen zuwiderhandle. So wie die Geschichte dargestellt worden sei, wäre der Innenminister ein Gegenspieler des Präsidenten gewesen, wenn er gegen dessen Willen dafür gesorgt habe, dass er (der Beschwerdeführer) freigekommen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso der Innenminister dem Chef des Polizeipostens, der ihn habe entführen lassen, Befehle erteilen könne. Schliesslich sei der Präsident der mächtigste Mann im Land und es sei zu erwarten, dass er solch heikle Aufgaben nur loyalen Mitarbeitern übertrage. Nach der Freilassung des Beschwerdeführers seien über zwei Wochen vergangen, in denen ihm nichts zugestossen sei. Auch nach seiner Ausreise sei er weder gesucht noch bedroht worden. Auf seinem Facebook-Account finde man nur Bilder von teuren Autos und teurem Lifestyle, jedoch nichts, das entfernt mit Politik zu tun habe. Jemand, der sich wie geltend gemacht mit Politik befasst und als Korruptionsgegner engagiert habe, würde sich auf sozialen Medien anders zeigen. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Autonummer des Fahrzeuges, mit dem er entführt worden sei, widersprüchlich geäussert. In der ersten Anhörung habe er gesagt, sein Freund habe das Nummernschild fotografiert, in der zweiten Anhörung habe er angegeben, er habe die Nummer aufgeschrieben. Es mache keinen Sinn, dass an einem Fahrzeug, mit dem jemand entführt werden solle, eine Autonummer angebracht sei, aufgrund derer man auf einen Polizeiposten schliessen könne. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel eingereicht, die relevante Teile seiner Erzählung belegen könnten. Die Fotografien, die ihn mit dem Innenminister zeigten, und das von diesem an die spanische Botschaft aufgesetzte Schreiben belegten nicht, dass er von der Regierung oder von sonst jemandem bedroht worden sei. Ausserdem finde man bei einer Internetrecherche nichts über ihn. Wäre er eine derart wichtige Persönlichkeit wie geschildert gewesen, die Korruptionsskandale aufgedeckt hätte und bei unzähligen Wahlkampagnen beteiligt gewesen sei, müsste man in den Medien etwas über seine Tätigkeiten finden. Gestützt auf eine Länderanalyse des SEM in Form eines Consultings zur aktuellen Lage in Haiti und zum Vorgehen der Regierung mit Personen, die Kritik an derselben übten, sei festzuhalten, dass die Lage im Land angespannt sei, weil Wahlen anstünden. Bereits 2019 und 2020 sei es zu Unruhen und Protesten gekommen, die seit Beginn des Jahres 2021 wieder aufgeflammt seien. Es habe Tote und Verletzte gegeben, die dem Vorgehen der Polizeikräfte zugeschrieben würden. Hinweise auf ein systematisches behördliches Vorgehen gegen Regierungskritiker fänden sich keine. Im einem Bericht von 2017 schreibe das OFPRA (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides), dass es zu keiner systematischen Repression von Oppositionellen, Menschenrechtsaktivisten oder Journalisten komme. Vereinzelte Vorfälle seien auf persönliche Rivalitäten zwischen einflussreichen Persönlichkeiten zurückzuführen. Hinsichtlich der Pressefreiheit sei festzuhalten, dass regierungskritische Äusserungen möglich seien. Korruptionsfälle zu veröffentlichen sei zwar ein heikles Thema, das zur Gefährdung einer Person führen könne, diesbezüglich werde aber von Einschüchterungen und Drohungen berichtet. Da der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, ein politisch bedeutender Akteur gewesen zu sein, der ins Visier der Regierung geraten sei, sei nicht davon auszugehen, dass er ein Risikoprofil habe.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM erzähle die Vorbringen des Beschwerdeführers nach und kommentiere diese lediglich. Die Argumentation, ihm sei jahrelang nichts zugestossen, sei absurd, habe er doch detailliert über sämtliche Geschehnisse berichtet. Seine Hunde seien erschossen, seine Hausangestellte sei gefesselt und eingesperrt und Leute seien geschickt worden, um ihn zu ermorden. Zweimal sei auf seinen Wagen geschossen worden und die Entführung sei eine gefährliche Situation für seinen Leib und sein Leben gewesen. Angst habe er erst gehabt, als in sein Haus eingebrochen worden, alles zerstört und seine Hunde getötet worden seien. Es sei nachvollziehbar, dass er die Drohungen ab diesem Zeitpunkt ernst genommen habe. Der Beschwerdeführer sei mit dem Innenminister befreundet gewesen, der seine Freilassung mit dem Präsidenten verhandelt habe. Er habe dem Präsidenten nicht zuwidergehandelt, sondern sich mit diesem geeinigt. Das SEM habe die Aussagen des Beschwerdeführers falsch interpretiert. Angesichts der Situation in Haiti könne der vom SEM vertretenen Ansicht nicht gefolgt werden. Der Präsident sei in seinem eigenen Haus ermordet worden und die Hintergründe der Tat seien noch nicht geklärt. Dieser Vorfall zeige die komplexe Situation in Haiti auf. Die Regierung sei korrupt und das Land werde seit Februar 2021 per Dekret regiert. Der ermordete Präsident habe mit Gang-Gewalt regiert und bei der Bluttat habe es sich um eine Abrechnung in einem Konflikt in der Oligarchie gehandelt. Nach seiner Freilassung habe sich der Beschwerdeführer in H._______ versteckt. Er habe die Zeit benötigt, um ein Haus für seine Kinder zu suchen. Die auf Facebook geposteten Bilder bedeuteten nicht, dass sein Privatleben so wie vom SEM erwähnt aussehe. Sein Account sei nicht auf Politik ausgerichtet gewesen. Dass man sich auf sozialen Medien anders zeigen würde, sei reine Mutmassung des SEM. Zudem habe er sein Engagement auf der Webseite seiner Cousine gemacht. Er habe Beweise eingereicht, die sein Engagement zeigten. Die Einschätzungen betreffend Facebook seien fehl am Platz. Bei den unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der Festhaltung der Autonummer des für die Entführung benutzten Fahrzeugs, handle es sich um den einzigen Widerspruch, der keinen wesentlichen Punkt betreffe. Der Innenminister habe eine Suche über die Autonummer lanciert und dabei herausgefunden, wem das Auto gehöre. Ein «normaler» Bürger hätte den Zugang zum Nummernregister nicht gehabt, weshalb es nicht unlogisch sei, dass die Nummer benutzt worden sei. Es sei schwer, eine Bedrohungslage zu belegen. Sollten Zweifel an der Echtheit des Schreibens des Innenministers bestehen, sollte das SEM dessen Echtheit überprüfen lassen. Die eingereichten Beweismittel untermauerten die Aussagen des Beschwerdeführers und damit seine Gefährdung. Die Einschätzung des SEM, man müsste bei Internetrecherchen etwas über ihn oder seine Tätigkeit finden, sei aus dem Kontext gerissen. Die Lage in Haiti sei nach der Ermordung des Präsidenten mehr als angespannt. Der Beschwerdeführer habe detaillierte Angaben zu den Ereignissen gemacht und sich ausführlich zu den Fragen des SEM geäussert. Der Entscheid beruhe in Bezug auf die Glaubhaftigkeit auf der subjektiven Einschätzung des SEM. Seine Aussagen seien zu isoliert betrachtet worden, sie hätten im Kontext mit der Situation in Haiti gesehen werden müssen. Er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten verfolgt gewesen und habe heute noch Verfolgung zu fürchten.

E. 4.3 Das SEM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass sich die politische Situation in Haiti nach der Ermordung des Staatspräsidenten am 7. Juli 2021 zugespitzt habe. Es könne jedoch weiterhin nicht von einer Lage allgemeiner Gewalt ausgegangen werden.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die Lage in Haiti sei derzeit äusserst chaotisch. Die Zahl der Kidnappings habe stark zugenommen, worunter vor allem die lokale Bevölkerung zu leiden habe. Kürzlich seien US-Missionare mit Familienangehörigen und ein Kanadier entführt worden. Viele Entführungen würden von der Gang «400 Mawozo» begangen; sie hätten dieses Jahr um 300 % zugenommen. Die Sicherheit der Menschen sei nicht gewährleistet und es sei nicht möglich, ein normales Leben zu führen. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage sei auf den beigelegten Artikel aus der NZZ hinzuweisen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Haiti müsse die Lage auch mit Blick auf die Möglichkeit der Existenzsicherung bei einer Rückkehr berücksichtigt werden. Die Ermordung des Präsidenten habe die Situation auch diesbezüglich verändert. Wenn das SEM den Beschwerdeführer als reiche, angesehene und beliebte Person erachte, die in Haiti auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne, müsse es auch davon ausgehen, dass diese Person ein bedeutender Akteur in Haiti gewesen sei, der ins Visier der Behörden geraten sei und ein Risikoprofil aufweise.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer vermittelte während der Befragungen wortreich den Eindruck, er sei in Haiti ein erfolgreicher, wohlhabender und wohltätiger Geschäftsmann, ein politischer Aktivist sowie ein Kritiker des korrupten Regimes gewesen. Das SEM hegte unter anderem deshalb Zweifel an den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers, weil sich weder in den sozialen Medien noch in der lokalen Presse Berichte finden lassen, welche seine Angaben stützen. Er reichte zwar Fotografien ein, die zeigen, dass er sich als Wahlhelfer für die Senats-Kandidatin I._______. einsetzte. Seine Angabe, er sei Koordinator des Wahlkampfs seiner Cousine und Finanzchef gewesen (vgl. SEM-act. 29/21 S. 9), vermochte er aber nicht zu belegen. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich in der Berichterstattung über den Wahlkampf in der lokalen Presse und in den sozialen Medien zahlreiche Hinweise auf den Beschwerdeführer hätten finden lassen, falls er die von ihm angegebene Position innegehabt hätte. Hinsichtlich seiner geschäftlichen Tätigkeiten gab er unter anderem an, er habe in E._______ ein eigenes Business namens «...» besessen (vgl. SEM-act. 29/21 S. 6 f.). Dem dazu eingereichten Artikel aus «...» vom (...) 2017 kann jedoch entnommen werden, dass Frau J._______ die Besitzerin des drei Tage zuvor eröffneten Betriebs war. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung zwar an, er habe eine Stellvertretung namens K._______ gehabt, die während seiner Abwesenheit alles gemanagt habe (vgl. SEM-act. 29/21 S. 7), was mit der Berichterstattung in (...) aber nicht zu vereinbaren ist.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet die von ihm geltend gemachte Entführung seiner Person als das Schlüsselmoment, das ihn zum Verlassen seiner Heimat veranlasst habe. Diesbezüglich scheint das von ihm geschilderte Vorgehen der Polizisten, die mit seiner Entführung beauftragt worden seien, als dilettantisch. Gemäss seinen Angaben hätten die maskierten und mit Maschinengewehren bewaffneten Entführer ihn vor einem Einkaufszentrum entführt, wobei es zahlreiche Zeugen für den Vorfall gegeben habe. Abgesehen davon, dass die gemäss Schilderung des Beschwerdeführers aufsehenerregende Aktion offenbar keinen Niederschlag in der lokalen Presse fand, ist nicht anzunehmen, dass eine Polizeieinheit bei einer solchen Aktion mit einem mit einer Autonummer versehenen Polizeifahrzeug operieren würde. Ohnehin vermag nicht zu überzeugen, dass der Staatspräsident für die Entführung und Beseitigung einer ihm unbequemen Person die Mannschaft eines Polizeipostens aufbieten würde. Durch die nicht plausiblen Angaben des Beschwerdeführers entstehen Zweifel an seinen Vorbringen. Die Entführungsaktion wurde vom Beschwerdeführer zudem in mehreren Punkten voneinander abweichend geschildert. Bei der Erstbefragung gab er an, fünf maskierte Personen seien auf ihn zugekommen und hätten ihn gepackt. Er habe gefragt, was sie von ihm wollten. Sie hätten gesagt, sie müssten ihn mitnehmen. Er habe geschrien, weshalb alle Leute im Supermarkt weggerannt seien. Jemand, der ihn gekannt habe, habe gefragt, was los sei. Er habe gesagt, er wisse es nicht. Er sei in einen Wagen verfrachtet worden und sein Bekannter habe eine Fotografie des Nummernschilds gemacht. Man habe einen Sack über seinen Kopf gestülpt. Die Entführer hätten während der Fahrt gesagt, sie könnten ihn nicht umbringen, weil jemand den Wagen fotografiert habe. Sie seien zu einem Haus gelangt, wo er in einen Raum gebracht worden sei. Man habe ihm die Handschellen abgenommen und den Sack, der ihm über den Kopf gestülpt worden sei, entfernt. Der Mann, der das Auto fotografiert habe, sei zum Taufpaten des Kindes des Beschwerdeführers gegangen und habe diesem die Fotografie gezeigt. Dieser sei zum Innenminister gegangen, der herausgefunden habe, wem der Wagen gehöre. Nach Verhandlungen mit dem Präsidenten habe der Minister seine Freilassung erreicht. Er (der Beschwerdeführer) sei in die Nähe des Flughafens gefahren worden und habe von dort aus einen Freund angerufen. Als er nach Hause gekommen sei, habe er Besuch von einem Kumpel erhalten, der ihm erzählt habe, wie seine Freilassung erreicht worden sei und dass der Innenminister ihn erwarte. Am folgenden Tag sei er zum Innenminister gegangen (vgl. SEM-act. 12/11 S. 6). Bei der Anhörung führte er aus, er habe gefragt, weshalb er entführt werde, worauf man ihm gesagt habe, er werde es schon wissen. Glücklicherweise habe er einen Freund dabeigehabt, der die Autonummer des für die Entführung verwendeten Fahrzeugs aufgeschrieben habe. Der Freund habe sofort den Innenminister angerufen und diesem die Autonummer genannt. Der Innenminister habe recherchiert und auf den Polizeiposten angerufen, zu dem das Auto gehört habe. Nach Verhandlungen mit dem Präsidenten sei er (der Beschwerdeführer) freigelassen worden. Während der Haft habe er nichts sehen können, da er immer «etwas über dem Kopf» gehabt habe. Am Tag der Freilassung sei er in die Nähe des Flughafens gebracht worden. Er habe den Taufpaten seines Kindes angerufen und ihm erklärt, was geschehen sei. Dieser habe ihn abgeholt und auf seinen Wunsch direkt zum Innenminister gebracht (vgl. SEM-act. 29/21 S. 13 und S. 15 f.). Die Schilderungen des Beschwerdeführers weichen nicht nur in Bezug auf die Frage, ob die Person, die bei der Entführung zugegen gewesen sei, die Autonummer fotografiert oder aufgeschrieben habe. Ebenso abweichend sind seine Angaben dazu, ob diese Person zufällig Zeuge der Entführung geworden oder mit ihm unterwegs gewesen sei. Nicht übereinstimmend sind auch seine Angaben dazu, ob ihm der über den Kopf gestülpte Sack abgenommen worden sei, oder ob er immer etwas über dem Kopf gehabt habe. Nicht stimmig sind auch die Aussagen dazu, wie der Innenminister von der Entführung in Kenntnis gesetzt worden sei. Auch die Schilderung des Ablaufs der Geschehnisse nach seiner Freilassung ist widersprüchlich ausgefallen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen werden dadurch bestätigt. Ferner machte der Beschwerdeführer nicht übereinstimmende Angaben zu den Gesprächen, die während der Fahrt zum Ort, an dem er gefahren worden sei, stattgefunden hätten. So sagte er bei der Erstbefragung, die Männer hätten zueinander gesagt, sie könnten ihn nicht umbringen, weil jemand das Nummernschild ihres Wagens fotografiert habe (vgl. SEM-act. 12/11 S. 6). Im Rahmen der Anhörung führte er aus, die Männer hätten immer wieder zu ihm gesagt, er habe keine Angst vor dem Tod, er werde es schon sehen (vgl. SEM-act. 29/21 S. 13). Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Ausführungen auch Dialoge wieder, die er nicht selbst gehört haben kann, weil er bei den von ihm geschilderten Unterhaltungen von Drittpersonen nicht anwesend war (vgl. SEM-act. 12/11 S. 6, SEM-act. 29/21 S. 15 f.). Dies bekräftigt die Zweifel am von ihm geltend gemachten Sachverhalt. Angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers sowie der nicht plausiblen Hintergründe und Modalitäten der Entführung, erachtet das Bundesverwaltungsgericht dieselbe als unglaubhaft.

E. 5.4 In der angefochtenen Verfügung wird im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass der Auftritt des Beschwerdeführers in den sozialen Medien (Facebook) nicht den Eindruck hinterlässt, dass es sich bei ihm um einen seriösen Geschäftsmann, der sich für die bedürftigen Menschen in Haiti einsetzt, und einen politisch ernst zu nehmenden Regimekritiker handelt. Vielmehr bestätigt sein Auftritt den Eindruck, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die mehr zu sein vorgibt, als sie in Wirklichkeit ist.

E. 5.5 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, da an deren Wahrheitsgehalt insgesamt überwiegende Zweifel bestehen. Der Beschwerdeführer hat Haiti aus anderen als den von ihm genannten Gründen verlassen. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgten Ausführungen und die einzelnen Beweismittel detailliert einzugehen, da sie an der Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Haiti ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Haiti dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (E. 5) nicht gelungen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Einklang mit dem SEM nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer ein politischer Gegenspieler des mittlerweile ermordeten Staatspräsidenten oder eine politisch aktive Person war, die diesem ein Dorn im Auge war. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend, aber nicht glaubhaft gemachten Wohlstands das gezielte Interesse von Entführern erwecken könnte, die von ihm Geld erpressen wollten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Haiti lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Die allgemeine Lage in Haiti ist auch nach der Ermordung des Staatspräsidenten Jovenel Moïse am 7. Juli 2021 als angespannt zu bezeichnen. Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen kriminellen Banden und Protestaktionen unzufriedener Bürger prägen den Alltag. Daneben erschweren auch Entführungen von Einheimischen und Ausländern sowie Kleinkriminalität den Alltag, wobei die Sicherheitsbehörden Mühe bekunden, Sicherheit und Ordnung zu garantieren. Das Erdbeben von Mitte August 2021 forderte über 2000 Todesopfer und mehr als 12 000 Verletzte; viele der Überlebenden haben ihre Existenzgrundlage verloren und sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. Die für November 2021 vorgesehenen Neuwahlen und das geplante Verfassungsreferendum wurden auf das Jahr 2022 verschoben. Grund dafür war die Entlassung mehrerer Mitglieder der Wahlbehörde. Premierminister Ariel Henry, der verdächtigt wird, in die Ermordung von Jovenel Moïse verwickelt gewesen zu sein, und zahlreiche soziale und politische Organisationen unterzeichneten eine Vereinbarung zur friedlichen Regierungsführung, gemäss der das Kabinett zu erneuern und ein neuer Wahlrat zu ernennen sind. Dieser soll bis spätestens Ende 2022 die Wahlen organisieren. Auch wenn die aktuelle sozioökonomische Lage in Haiti angespannt und die Sicherheitslage nicht befriedigend ist, liegt keine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer von einer generellen Unzumutbarkeit einer Rückkehr von haitianischen Staatsangehörigen auszugehen wäre.

E. 7.4.2 Aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5) ergibt sich, dass die tatsächlichen Lebensumstände und -verhältnisse des Beschwerdeführers in Haiti nicht feststehen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass er in Haiti über ein soziales Beziehungsnetz verfügt haben muss, wenngleich nicht feststeht, dass er ein erfolgreicher Geschäftsmann beziehungsweise gewichtiger politischer Akteur gewesen war. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen (...) jährigen Mann, der eigenen Angaben gemäss über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung verfügt.

E. 7.4.3 Auf Beschwerdeebene wurde ein Arztbericht der (...) vom 17. August 2021 eingereicht, gemäss welchem der Beschwerdeführer dort seit dem 3. August 2021 in Behandlung sei. Diagnostiziert wurden eine seit der frühen Pubertät bestehende posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F.43.1) und eine ebensolche mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Zudem bestehe der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31). Da sich der Beschwerdeführer seit August 2019 in der Schweiz aufhält und bisher nicht um ärztliche beziehungsweise psychiatrische Unterstützung ersuchte, scheint die Inanspruchnahme psychiatrischer Hilfe in Zusammenhang mit dem kurz zuvor eröffneten Entscheid des SEM zu stehen. Den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen sind keine Hinweise auf ein traumatisierendes Ereignis, das sich in der Phase seiner Pubertät zugetragen hätte, zu entnehmen. Die ihm bei der Erstbefragung gestellte Frage nach seinem (psychischen) Befinden beantwortete er dahingehend, dass es ihm nach seiner Ankunft in der Schweiz psychisch zwei oder drei Tage lang gar nicht gut gegangen sei. Seit er die Wochenenden bei seiner Mutter verbringen könne, gehe es ihm besser, er fühle sich gelöst, weil ihm das Land Freude bereite (vgl. SEM-act. 12/11 S. 9). Zu Beginn der Anhörung sagte er auf entsprechende Nachfrage, es gehe ihm sehr gut (vgl. SEM-act. 29/21 S. 2). Von einer medizinischen Notlage, die dem Vollzug der Wegweisung entgegensteht, ist erst anzunehmen, wenn die erforderliche medizinische Behandlung wesentlich, im Heimatland nicht erhältlich ist, und die ungenügende Weiterbehandlung voraussichtlich eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2). Davon kann mit Blick auf eben geschilderte Situation des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden.

E. 7.4.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer müsse sich einer Operation unterziehen. Arztberichte würden nachgereicht, sobald diese vorlägen. In der Eingabe vom 20. August 2021 wird angegeben, die Operation sei gemäss telefonischer Auskunft des Beschwerdeführers schlecht gelaufen und es sei eine neue Operation geplant. Ein Bericht dazu sei nicht eingetroffen. Da bis zum heutigen Zeitpunkt keine ärztlichen Berichte vorliegen, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte einreichen müssen, ist auch diesbezüglich nicht davon auszugehen, dass gesundheitliche Probleme vorliegen, die einer Rückkehr nach Haiti entgegenstünden.

E. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen bis im (...) gültigen haitianischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm in der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten.

E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asylbereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.

E. 10.3 Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der zehn Seiten umfassenden Beschwerde (inkl. Aktenstudium und Besprechung), der Kenntnisnahme der Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts, den weiteren Eingaben und den entstandenen Barauslagen erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1200.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3294/2021 law/bah Urteil vom 10. Dezember 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Haiti, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein haitianischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss am 13. August 2019 und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo er am 2. September 2019 um Asyl nachsuchte. A.b Am 6. September 2019 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf (PA) und befragte ihn zum Reiseweg. A.c Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 24. September 2019 die Erstbefragung durch. Dabei gab er zu Protokoll, er sei in Haiti zurückgeblieben und bei einer Tante aufgewachsen, nachdem seine Mutter im Jahr (...) in die Schweiz gekommen sei, um hier zu arbeiten. Seine Mutter habe ihn in die Schweiz nachziehen wollen, bevor er volljährig geworden sei, er habe es aber vorgezogen, in seiner Heimat zu bleiben. Eine seiner Cousinen lebe auch in der Schweiz; sie habe einen Verein namens «...» gegründet. Er habe diesen Verein «verwaltet» und in seinem Quartier in Haiti Sozialarbeit verrichtet. Nach der Naturkatastrophe vom Januar 2010 habe er Menschen im Haus seiner Mutter einquartiert. Durch seine Aktivitäten sei er bekannt und beliebt geworden. Man habe ihn fortan in die Quartierangelegenheiten einbezogen. Eines Tages sei eine Gruppe von Menschen zu ihm gekommen, die vorgeschlagen hätten, dass er bei den Bürgermeisterwahlen kandidiere. Da seine Mutter und seine Cousine ihm von einer Kandidatur abgeraten hätten, habe er das Angebot abgelehnt. Danach hätten verschiedene Politiker versucht, ihn für ihre Parteien zu gewinnen. Als die Probleme in Haiti begonnen hätten, sei Michel Martelly Staatspräsident gewesen, der ihn als Interims-Bürgermeister von B._______ habe einsetzen wollen. Er habe auch dieses Angebot abgelehnt, worauf er Feinde gehabt habe. Man habe mehrmals versucht, ihn umzubringen; zweimal sei auf seinen Wagen geschossen worden. Als er gesehen habe, wie unruhig die Lage in Haiti gewesen sei, habe er seiner Cousine vorgeschlagen, sie solle als Bürgermeisterin kandidieren. Sie sei aus der Schweiz nach Haiti gekommen und habe dies getan. Nachdem er seine Cousine für das Amt angemeldet habe, habe der Staatspräsident ihn angerufen, und sei erbost gewesen, dass er sich mit ihm nicht abgesprochen habe. Drei Tage später habe er einen Anruf vom Premierminister erhalten, der angeboten habe, den Wahlkampf der Cousine mit 100 000 Dollar zu unterstützen. Nachdem er dieses Angebot abgelehnt habe, habe er viele anonyme Drohungen erhalten. Die Wahlen seien sabotiert worden, seine Cousine sei auf dem fünften Platz gelandet und in die Schweiz zurückgekehrt. Zwei Jahre später seien Wahlen für den «Tiers-Senat» durchgeführt worden. Seine Cousine, die im Quartier sehr bekannt sei, sei wiederum aus der Schweiz gekommen, um für das Amt als Senatorin zu kandidieren. Eines Morgens sei sie bei sich zu Hause überfallen und entführt worden. Die Entführer hätten den wertvollen Schmuck mitgenommen und für ihre Freilassung 1 Million Dollar verlangt. Sie habe ihrem Bewacher gesagt, sie habe nicht so viel Geld, habe ihm indessen 100 000 Dollar geboten, falls er sie freilasse. Der Mann habe sie entkommen lassen und sie habe sich bei der Polizei gemeldet, die ihn hätte festnehmen sollen, wenn er zwecks Geldübergabe zu ihr gekommen wäre. Danach hätte sie vor Gericht gehen sollen. Sie habe indessen alles «abgeblasen» und Haiti für immer verlassen. Bei den Präsidentschaftswahlen von 2018 habe er den nicht erfolgreichen Kandidaten C._______ unterstützt. Danach habe es in seinem Bezirk wieder Bürgermeisterwahlen gegeben, an denen er nicht teilgenommen habe. Der Gewinner der Wahlen, D._______, habe mit dem Staatspräsidenten Jovenel Moïse gemeinsame Sache gemacht. Er habe am Seeufer von B._______ gelegene Grundstücke verkauft und sich den Erlös mit dem Staatspräsidenten geteilt. Als er (der Beschwerdeführer) auf die unlauteren Machenschaften aufmerksam geworden sei, sei er in seinem Bezirk von Tür zu Tür gegangen, um mit den Bürgern darüber zu sprechen. Sie hätten eine Versammlung abgehalten, um eine Manifestation vorzubereiten. Als zirka 500 Menschen im Begriff gewesen seien, die Demonstration zu starten, habe der Präsident die Armee geschickt, welche die Menschen mit Gummischrot beschossen habe. Daraufhin habe er mit einer Delegation zu einem unabhängigen Radiosender gehen wollen. Am Tag, als er dies habe tun wollen, hätten Eindringlinge seine beiden Hunde erschossen und seine Dienerin gefesselt. Sie hätten sein Haus zerstört, worauf er in Panik geraten sei. Er habe sein Quartier verlassen und sei nach E._______ gezogen. Er habe einen Anruf des Anwalts des Präsidenten erhalten, der ihm gesagt habe, er sei eine Gefahr für denselben. Am 24. Juni 2019 seien fünf Maskierte, die Maschinenpistolen gehabt hätten, auf ihn zugekommen. Sie hätten ihn gepackt und gesagt, sie müssten ihn mitnehmen. Ein Bekannter von ihm habe das Nummernschild des Wagens fotografiert, in dem er weggebracht worden sei. Man habe ihm einen Sack über den Kopf gestülpt. Einer der Männer habe den anderen gesagt, sie könnten ihn nicht umbringen, da ihr Wagen fotografiert worden sei. Er sei zu einem Haus gefahren und dort in einen Raum gebracht worden. Nach ungefähr sechs Stunden sei ein Mann zu ihm gekommen, der gefragt habe, was er hier mache. Als er erwidert habe, dass man ihn entführt habe, habe ihm dieser Mann gesagt, so etwas geschehe, wenn man grössenwahnsinnig sei und ein Held sein wolle. Ein anderer Mann sei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass die Entführer Polizisten seien, die ihren Job machen müssten. Sein Kollege, der den Wagen fotografiert habe, sei zu F._______ gegangen, der mit der Fotografie zum Innenminister, Reynaldo Brunet, gegangen sei, mit dem er (der Beschwerdeführer) befreundet sei. Dieser habe herausgefunden, zu welchem Polizeiposten das Auto gehöre, und habe dort angerufen. Der Kommissar habe gesagt, die Entführung habe auf Befehl des Präsidenten stattgefunden. Der Innenminister habe den Präsidenten angerufen und diesem den Fall geschildert. Aufgrund der Verhandlungen des Innenministers sei er nach acht Tagen in ein Auto gesteckt und in der Nähe des Flughafens aus diesem gestossen worden. Als er nach Hause gekommen sei, sei ein Kumpel zu ihm gekommen, der ihm erklärt habe, was geschehen sei. Am folgenden Tag sei er zum Innenminister gegangen. Dieser habe ihm gesagt, er müsse entweder mit der Regierung zusammenarbeiten oder sterben. Daraufhin habe er seine Kinder nach G._______ gebracht und sei zur Schweizer Botschaft gegangen, um Asyl zu beantragen. Da dies nicht möglich gewesen sei, sei er zum Innenminister gegangen, der ihm einen Einladungsbrief gegeben habe, mit dem er bei der spanischen Botschaft um ein Visum ersucht habe, das ihm ausgestellt worden sei. In den verbleibenden 18 bis 22 Tagen habe er sich in H._______ versteckt. Der Innenminister habe dafür gesorgt, dass er habe ausreisen können. Während seiner Gefangenschaft habe der Anwalt des Präsidenten Leute beauftragt, über ihn (den Beschwerdeführer) Gerüchte zu verbreiten. Bilder von ihm seien im Internet veröffentlicht worden und man habe ihn mit «Sachen» in Verbindung gebracht, von denen er nichts gewusst habe. A.d Mit Schreiben vom 25. September 2019 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM eine Kopie des Reisepasses seiner Tochter und mehrere Fotografien (eine davon zeige ihn mit dem haitianischen Innenminister). A.e Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019 mit, dass sein Asylgesuch fortan gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt werde. A.f Am 13. November 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in Haiti als (...) tätig gewesen. In E._______ habe er ein eigenes «Business» namens «...» geführt. Zudem habe er Häuser vermietet; seine Mutter habe ihm monatlich 1 000 Dollar geschickt. In B._______ habe er sich intensiv sozial engagiert. Politisch engagiert habe er sich erstmals ab 2013, als er seine Cousine im Wahlkampf unterstützt habe. Er habe den Wahlkampf koordiniert und mit anderen Personen Sozialleistungen an im Quartier lebende Menschen ausgerichtet. Während des Wahlkampfs seien bewaffnete Banden geschickt worden, die die Wahlstände zerstört hätten, weil seine Cousine nicht mit den damaligen Machthabern habe zusammenarbeiten wollen. Er sei in seinem Quartier bekannt und beliebt gewesen. Seine eigenen Probleme hätten im Dezember 2018 begonnen. Man habe ihm einen Magistratsposten angeboten und er habe das Angebot ausgeschlagen, weshalb man gedroht habe, ihn zu töten. Ein Minister habe ihn im Januar 2019 angerufen und ihm gesagt, er könne entweder den Posten antreten oder er müsse das Land verlassen. Er habe gesagt, er werde weder das eine noch das andere tun. Wirklich geängstigt habe er sich ab dem Zeitpunkt, als in sein Haus eingebrochen worden sei und man seinen Hund getötet habe. Einer seiner Kollegen habe im Sicherheitsdienst des Präsidenten gearbeitet. Dieser habe ihm gesagt, die Leute, die ihm Probleme machten, seien vom Präsidenten geschickt worden. Im Juni 2019 sei er entführt und acht Tage lang festgehalten worden. Glücklicherweise sei jemand zugegen gewesen, der die Autonummer aufgeschrieben habe. Entführt worden sei er, weil man ihn habe töten wollen. Er habe erfahren, dass ein Magistrat zusammen mit dem Präsidenten Land verkauft und das Geld selbst eingestrichen habe. Als er den Magistraten angerufen habe, habe ihm dieser bestätigt, dass er das Geld an den Präsidenten habe abgeben müssen. Er habe Protestaktionen organisiert, indem er verschiedene Gemeinden in der Bewegung «...» zusammengeführt habe. Der Präsident habe den Magistraten gefragt, wie die Sache bekannt geworden sei, und dieser habe geantwortet, dass er (der Beschwerdeführer) dahinterstehe; diese Information habe er vom Innenminister erhalten, mit dem er befreundet sei. Sein Freund, der die Entführung beobachtet habe, habe sofort den Innenminister angerufen, der eine Suche lanciert und herausgefunden habe, dass das Auto, in dem er mitgenommen worden sei, einem Polizeiposten gehöre. Der Innenminister habe den Posten angerufen und dem Kommissar gesagt, man dürfe dem Gekidnappten nichts antun. Der Innenminister habe mit dem Präsidenten verhandelt und seine Freilassung erreicht. Nachdem er aus dem Wagen der Entführer, die ihn in die Nähe des Flughafens gebracht hätten, gestossen worden sei, habe er einen Freund angerufen, der ihn abgeholt und sofort zum Innenminister gebracht habe. Dieser habe ihm gesagt, er müsse das Land verlassen. Er sei nach H._______ gegangen und habe von dort aus Geld organisiert, damit er seine Kinder mit ihren Müttern habe wegschicken können. A.g Der Beschwerdeführer liess dem SEM mit Schreiben vom 25. November 2020 mehrere Beweismittel zukommen (Visum für die Dominikanische Republik von 2016, Fotografien bezüglich seines Engagements für seine Cousine, Fotografien zur «...», Fotografien zu seinen politischen Aktivitäten, Fotografie, die ihn mit dem Innenminister zeige, und eine Einladung für ein Essen mit dem Präsidenten). B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 - eröffnet am 16. Juni 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Eingabe lag ein Bericht von Kathrin Maurer, medico international, «In Duvaliers Fussstapfen», veröffentlicht am 1. Juli 2021, bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2021 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, bis zum 20. August 2021 die angekündigten ärztlichen Berichte sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung hiess er gut, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. Er ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Der Beschwerdeführer liess am 20. August 2021 einen Arztbericht der (...), vom 17. August 2021 einreichen. F. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2021 zur Beschwerde Stellung. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 und reichte einen online Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ), «Nach dem nicht aufgeklärten Präsidentenmord versinkt Haiti definitiv im Chaos», vom 1. Oktober 2021, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, bereits seit der Wahlkampagne seiner Cousine 2013/2014 beziehungsweise gemäss den eingereichten Bildern seit 2015 Drohungen erhalten zu haben und sogar angegriffen worden zu sein. Seine Cousine sei 2017 während des zweiten Wahlgangs entführt worden. Ihr sei es gelungen, wieder freizukommen, und auch ihm sei jahrelang nie etwas zugestossen, obschon er politisch sehr aktiv gewesen sei und viele Feinde gehabt habe. Auch nach der von einem Minister erhaltenen Drohung im Januar 2019 habe er nicht wirklich Angst gehabt. Schliesslich sei er entführt worden, weil man ihn habe töten wollen. Falls er tatsächlich ein störender Kritiker gewesen wäre, hätte man ihn verhaften oder direkt «ausschalten» können. Gemäss seinen Angaben habe sich der Innenminister für ihn eingesetzt, wonach er freigelassen worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass jemand im Auftrag des Präsidenten entführt und danach ohne weitere Konsequenzen wieder freigelassen werde. Es sei auch nicht logisch, dass der Präsident einen Innenminister ernennen sollte, der seinen Interessen zuwiderhandle. So wie die Geschichte dargestellt worden sei, wäre der Innenminister ein Gegenspieler des Präsidenten gewesen, wenn er gegen dessen Willen dafür gesorgt habe, dass er (der Beschwerdeführer) freigekommen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso der Innenminister dem Chef des Polizeipostens, der ihn habe entführen lassen, Befehle erteilen könne. Schliesslich sei der Präsident der mächtigste Mann im Land und es sei zu erwarten, dass er solch heikle Aufgaben nur loyalen Mitarbeitern übertrage. Nach der Freilassung des Beschwerdeführers seien über zwei Wochen vergangen, in denen ihm nichts zugestossen sei. Auch nach seiner Ausreise sei er weder gesucht noch bedroht worden. Auf seinem Facebook-Account finde man nur Bilder von teuren Autos und teurem Lifestyle, jedoch nichts, das entfernt mit Politik zu tun habe. Jemand, der sich wie geltend gemacht mit Politik befasst und als Korruptionsgegner engagiert habe, würde sich auf sozialen Medien anders zeigen. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Autonummer des Fahrzeuges, mit dem er entführt worden sei, widersprüchlich geäussert. In der ersten Anhörung habe er gesagt, sein Freund habe das Nummernschild fotografiert, in der zweiten Anhörung habe er angegeben, er habe die Nummer aufgeschrieben. Es mache keinen Sinn, dass an einem Fahrzeug, mit dem jemand entführt werden solle, eine Autonummer angebracht sei, aufgrund derer man auf einen Polizeiposten schliessen könne. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel eingereicht, die relevante Teile seiner Erzählung belegen könnten. Die Fotografien, die ihn mit dem Innenminister zeigten, und das von diesem an die spanische Botschaft aufgesetzte Schreiben belegten nicht, dass er von der Regierung oder von sonst jemandem bedroht worden sei. Ausserdem finde man bei einer Internetrecherche nichts über ihn. Wäre er eine derart wichtige Persönlichkeit wie geschildert gewesen, die Korruptionsskandale aufgedeckt hätte und bei unzähligen Wahlkampagnen beteiligt gewesen sei, müsste man in den Medien etwas über seine Tätigkeiten finden. Gestützt auf eine Länderanalyse des SEM in Form eines Consultings zur aktuellen Lage in Haiti und zum Vorgehen der Regierung mit Personen, die Kritik an derselben übten, sei festzuhalten, dass die Lage im Land angespannt sei, weil Wahlen anstünden. Bereits 2019 und 2020 sei es zu Unruhen und Protesten gekommen, die seit Beginn des Jahres 2021 wieder aufgeflammt seien. Es habe Tote und Verletzte gegeben, die dem Vorgehen der Polizeikräfte zugeschrieben würden. Hinweise auf ein systematisches behördliches Vorgehen gegen Regierungskritiker fänden sich keine. Im einem Bericht von 2017 schreibe das OFPRA (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides), dass es zu keiner systematischen Repression von Oppositionellen, Menschenrechtsaktivisten oder Journalisten komme. Vereinzelte Vorfälle seien auf persönliche Rivalitäten zwischen einflussreichen Persönlichkeiten zurückzuführen. Hinsichtlich der Pressefreiheit sei festzuhalten, dass regierungskritische Äusserungen möglich seien. Korruptionsfälle zu veröffentlichen sei zwar ein heikles Thema, das zur Gefährdung einer Person führen könne, diesbezüglich werde aber von Einschüchterungen und Drohungen berichtet. Da der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, ein politisch bedeutender Akteur gewesen zu sein, der ins Visier der Regierung geraten sei, sei nicht davon auszugehen, dass er ein Risikoprofil habe. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM erzähle die Vorbringen des Beschwerdeführers nach und kommentiere diese lediglich. Die Argumentation, ihm sei jahrelang nichts zugestossen, sei absurd, habe er doch detailliert über sämtliche Geschehnisse berichtet. Seine Hunde seien erschossen, seine Hausangestellte sei gefesselt und eingesperrt und Leute seien geschickt worden, um ihn zu ermorden. Zweimal sei auf seinen Wagen geschossen worden und die Entführung sei eine gefährliche Situation für seinen Leib und sein Leben gewesen. Angst habe er erst gehabt, als in sein Haus eingebrochen worden, alles zerstört und seine Hunde getötet worden seien. Es sei nachvollziehbar, dass er die Drohungen ab diesem Zeitpunkt ernst genommen habe. Der Beschwerdeführer sei mit dem Innenminister befreundet gewesen, der seine Freilassung mit dem Präsidenten verhandelt habe. Er habe dem Präsidenten nicht zuwidergehandelt, sondern sich mit diesem geeinigt. Das SEM habe die Aussagen des Beschwerdeführers falsch interpretiert. Angesichts der Situation in Haiti könne der vom SEM vertretenen Ansicht nicht gefolgt werden. Der Präsident sei in seinem eigenen Haus ermordet worden und die Hintergründe der Tat seien noch nicht geklärt. Dieser Vorfall zeige die komplexe Situation in Haiti auf. Die Regierung sei korrupt und das Land werde seit Februar 2021 per Dekret regiert. Der ermordete Präsident habe mit Gang-Gewalt regiert und bei der Bluttat habe es sich um eine Abrechnung in einem Konflikt in der Oligarchie gehandelt. Nach seiner Freilassung habe sich der Beschwerdeführer in H._______ versteckt. Er habe die Zeit benötigt, um ein Haus für seine Kinder zu suchen. Die auf Facebook geposteten Bilder bedeuteten nicht, dass sein Privatleben so wie vom SEM erwähnt aussehe. Sein Account sei nicht auf Politik ausgerichtet gewesen. Dass man sich auf sozialen Medien anders zeigen würde, sei reine Mutmassung des SEM. Zudem habe er sein Engagement auf der Webseite seiner Cousine gemacht. Er habe Beweise eingereicht, die sein Engagement zeigten. Die Einschätzungen betreffend Facebook seien fehl am Platz. Bei den unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der Festhaltung der Autonummer des für die Entführung benutzten Fahrzeugs, handle es sich um den einzigen Widerspruch, der keinen wesentlichen Punkt betreffe. Der Innenminister habe eine Suche über die Autonummer lanciert und dabei herausgefunden, wem das Auto gehöre. Ein «normaler» Bürger hätte den Zugang zum Nummernregister nicht gehabt, weshalb es nicht unlogisch sei, dass die Nummer benutzt worden sei. Es sei schwer, eine Bedrohungslage zu belegen. Sollten Zweifel an der Echtheit des Schreibens des Innenministers bestehen, sollte das SEM dessen Echtheit überprüfen lassen. Die eingereichten Beweismittel untermauerten die Aussagen des Beschwerdeführers und damit seine Gefährdung. Die Einschätzung des SEM, man müsste bei Internetrecherchen etwas über ihn oder seine Tätigkeit finden, sei aus dem Kontext gerissen. Die Lage in Haiti sei nach der Ermordung des Präsidenten mehr als angespannt. Der Beschwerdeführer habe detaillierte Angaben zu den Ereignissen gemacht und sich ausführlich zu den Fragen des SEM geäussert. Der Entscheid beruhe in Bezug auf die Glaubhaftigkeit auf der subjektiven Einschätzung des SEM. Seine Aussagen seien zu isoliert betrachtet worden, sie hätten im Kontext mit der Situation in Haiti gesehen werden müssen. Er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten verfolgt gewesen und habe heute noch Verfolgung zu fürchten. 4.3 Das SEM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass sich die politische Situation in Haiti nach der Ermordung des Staatspräsidenten am 7. Juli 2021 zugespitzt habe. Es könne jedoch weiterhin nicht von einer Lage allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die Lage in Haiti sei derzeit äusserst chaotisch. Die Zahl der Kidnappings habe stark zugenommen, worunter vor allem die lokale Bevölkerung zu leiden habe. Kürzlich seien US-Missionare mit Familienangehörigen und ein Kanadier entführt worden. Viele Entführungen würden von der Gang «400 Mawozo» begangen; sie hätten dieses Jahr um 300 % zugenommen. Die Sicherheit der Menschen sei nicht gewährleistet und es sei nicht möglich, ein normales Leben zu führen. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage sei auf den beigelegten Artikel aus der NZZ hinzuweisen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Haiti müsse die Lage auch mit Blick auf die Möglichkeit der Existenzsicherung bei einer Rückkehr berücksichtigt werden. Die Ermordung des Präsidenten habe die Situation auch diesbezüglich verändert. Wenn das SEM den Beschwerdeführer als reiche, angesehene und beliebte Person erachte, die in Haiti auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne, müsse es auch davon ausgehen, dass diese Person ein bedeutender Akteur in Haiti gewesen sei, der ins Visier der Behörden geraten sei und ein Risikoprofil aufweise. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 Der Beschwerdeführer vermittelte während der Befragungen wortreich den Eindruck, er sei in Haiti ein erfolgreicher, wohlhabender und wohltätiger Geschäftsmann, ein politischer Aktivist sowie ein Kritiker des korrupten Regimes gewesen. Das SEM hegte unter anderem deshalb Zweifel an den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers, weil sich weder in den sozialen Medien noch in der lokalen Presse Berichte finden lassen, welche seine Angaben stützen. Er reichte zwar Fotografien ein, die zeigen, dass er sich als Wahlhelfer für die Senats-Kandidatin I._______. einsetzte. Seine Angabe, er sei Koordinator des Wahlkampfs seiner Cousine und Finanzchef gewesen (vgl. SEM-act. 29/21 S. 9), vermochte er aber nicht zu belegen. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich in der Berichterstattung über den Wahlkampf in der lokalen Presse und in den sozialen Medien zahlreiche Hinweise auf den Beschwerdeführer hätten finden lassen, falls er die von ihm angegebene Position innegehabt hätte. Hinsichtlich seiner geschäftlichen Tätigkeiten gab er unter anderem an, er habe in E._______ ein eigenes Business namens «...» besessen (vgl. SEM-act. 29/21 S. 6 f.). Dem dazu eingereichten Artikel aus «...» vom (...) 2017 kann jedoch entnommen werden, dass Frau J._______ die Besitzerin des drei Tage zuvor eröffneten Betriebs war. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung zwar an, er habe eine Stellvertretung namens K._______ gehabt, die während seiner Abwesenheit alles gemanagt habe (vgl. SEM-act. 29/21 S. 7), was mit der Berichterstattung in (...) aber nicht zu vereinbaren ist. 5.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet die von ihm geltend gemachte Entführung seiner Person als das Schlüsselmoment, das ihn zum Verlassen seiner Heimat veranlasst habe. Diesbezüglich scheint das von ihm geschilderte Vorgehen der Polizisten, die mit seiner Entführung beauftragt worden seien, als dilettantisch. Gemäss seinen Angaben hätten die maskierten und mit Maschinengewehren bewaffneten Entführer ihn vor einem Einkaufszentrum entführt, wobei es zahlreiche Zeugen für den Vorfall gegeben habe. Abgesehen davon, dass die gemäss Schilderung des Beschwerdeführers aufsehenerregende Aktion offenbar keinen Niederschlag in der lokalen Presse fand, ist nicht anzunehmen, dass eine Polizeieinheit bei einer solchen Aktion mit einem mit einer Autonummer versehenen Polizeifahrzeug operieren würde. Ohnehin vermag nicht zu überzeugen, dass der Staatspräsident für die Entführung und Beseitigung einer ihm unbequemen Person die Mannschaft eines Polizeipostens aufbieten würde. Durch die nicht plausiblen Angaben des Beschwerdeführers entstehen Zweifel an seinen Vorbringen. Die Entführungsaktion wurde vom Beschwerdeführer zudem in mehreren Punkten voneinander abweichend geschildert. Bei der Erstbefragung gab er an, fünf maskierte Personen seien auf ihn zugekommen und hätten ihn gepackt. Er habe gefragt, was sie von ihm wollten. Sie hätten gesagt, sie müssten ihn mitnehmen. Er habe geschrien, weshalb alle Leute im Supermarkt weggerannt seien. Jemand, der ihn gekannt habe, habe gefragt, was los sei. Er habe gesagt, er wisse es nicht. Er sei in einen Wagen verfrachtet worden und sein Bekannter habe eine Fotografie des Nummernschilds gemacht. Man habe einen Sack über seinen Kopf gestülpt. Die Entführer hätten während der Fahrt gesagt, sie könnten ihn nicht umbringen, weil jemand den Wagen fotografiert habe. Sie seien zu einem Haus gelangt, wo er in einen Raum gebracht worden sei. Man habe ihm die Handschellen abgenommen und den Sack, der ihm über den Kopf gestülpt worden sei, entfernt. Der Mann, der das Auto fotografiert habe, sei zum Taufpaten des Kindes des Beschwerdeführers gegangen und habe diesem die Fotografie gezeigt. Dieser sei zum Innenminister gegangen, der herausgefunden habe, wem der Wagen gehöre. Nach Verhandlungen mit dem Präsidenten habe der Minister seine Freilassung erreicht. Er (der Beschwerdeführer) sei in die Nähe des Flughafens gefahren worden und habe von dort aus einen Freund angerufen. Als er nach Hause gekommen sei, habe er Besuch von einem Kumpel erhalten, der ihm erzählt habe, wie seine Freilassung erreicht worden sei und dass der Innenminister ihn erwarte. Am folgenden Tag sei er zum Innenminister gegangen (vgl. SEM-act. 12/11 S. 6). Bei der Anhörung führte er aus, er habe gefragt, weshalb er entführt werde, worauf man ihm gesagt habe, er werde es schon wissen. Glücklicherweise habe er einen Freund dabeigehabt, der die Autonummer des für die Entführung verwendeten Fahrzeugs aufgeschrieben habe. Der Freund habe sofort den Innenminister angerufen und diesem die Autonummer genannt. Der Innenminister habe recherchiert und auf den Polizeiposten angerufen, zu dem das Auto gehört habe. Nach Verhandlungen mit dem Präsidenten sei er (der Beschwerdeführer) freigelassen worden. Während der Haft habe er nichts sehen können, da er immer «etwas über dem Kopf» gehabt habe. Am Tag der Freilassung sei er in die Nähe des Flughafens gebracht worden. Er habe den Taufpaten seines Kindes angerufen und ihm erklärt, was geschehen sei. Dieser habe ihn abgeholt und auf seinen Wunsch direkt zum Innenminister gebracht (vgl. SEM-act. 29/21 S. 13 und S. 15 f.). Die Schilderungen des Beschwerdeführers weichen nicht nur in Bezug auf die Frage, ob die Person, die bei der Entführung zugegen gewesen sei, die Autonummer fotografiert oder aufgeschrieben habe. Ebenso abweichend sind seine Angaben dazu, ob diese Person zufällig Zeuge der Entführung geworden oder mit ihm unterwegs gewesen sei. Nicht übereinstimmend sind auch seine Angaben dazu, ob ihm der über den Kopf gestülpte Sack abgenommen worden sei, oder ob er immer etwas über dem Kopf gehabt habe. Nicht stimmig sind auch die Aussagen dazu, wie der Innenminister von der Entführung in Kenntnis gesetzt worden sei. Auch die Schilderung des Ablaufs der Geschehnisse nach seiner Freilassung ist widersprüchlich ausgefallen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen werden dadurch bestätigt. Ferner machte der Beschwerdeführer nicht übereinstimmende Angaben zu den Gesprächen, die während der Fahrt zum Ort, an dem er gefahren worden sei, stattgefunden hätten. So sagte er bei der Erstbefragung, die Männer hätten zueinander gesagt, sie könnten ihn nicht umbringen, weil jemand das Nummernschild ihres Wagens fotografiert habe (vgl. SEM-act. 12/11 S. 6). Im Rahmen der Anhörung führte er aus, die Männer hätten immer wieder zu ihm gesagt, er habe keine Angst vor dem Tod, er werde es schon sehen (vgl. SEM-act. 29/21 S. 13). Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Ausführungen auch Dialoge wieder, die er nicht selbst gehört haben kann, weil er bei den von ihm geschilderten Unterhaltungen von Drittpersonen nicht anwesend war (vgl. SEM-act. 12/11 S. 6, SEM-act. 29/21 S. 15 f.). Dies bekräftigt die Zweifel am von ihm geltend gemachten Sachverhalt. Angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers sowie der nicht plausiblen Hintergründe und Modalitäten der Entführung, erachtet das Bundesverwaltungsgericht dieselbe als unglaubhaft. 5.4 In der angefochtenen Verfügung wird im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass der Auftritt des Beschwerdeführers in den sozialen Medien (Facebook) nicht den Eindruck hinterlässt, dass es sich bei ihm um einen seriösen Geschäftsmann, der sich für die bedürftigen Menschen in Haiti einsetzt, und einen politisch ernst zu nehmenden Regimekritiker handelt. Vielmehr bestätigt sein Auftritt den Eindruck, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die mehr zu sein vorgibt, als sie in Wirklichkeit ist. 5.5 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, da an deren Wahrheitsgehalt insgesamt überwiegende Zweifel bestehen. Der Beschwerdeführer hat Haiti aus anderen als den von ihm genannten Gründen verlassen. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgten Ausführungen und die einzelnen Beweismittel detailliert einzugehen, da sie an der Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Haiti ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Haiti dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (E. 5) nicht gelungen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Einklang mit dem SEM nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer ein politischer Gegenspieler des mittlerweile ermordeten Staatspräsidenten oder eine politisch aktive Person war, die diesem ein Dorn im Auge war. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend, aber nicht glaubhaft gemachten Wohlstands das gezielte Interesse von Entführern erwecken könnte, die von ihm Geld erpressen wollten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Haiti lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Die allgemeine Lage in Haiti ist auch nach der Ermordung des Staatspräsidenten Jovenel Moïse am 7. Juli 2021 als angespannt zu bezeichnen. Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen kriminellen Banden und Protestaktionen unzufriedener Bürger prägen den Alltag. Daneben erschweren auch Entführungen von Einheimischen und Ausländern sowie Kleinkriminalität den Alltag, wobei die Sicherheitsbehörden Mühe bekunden, Sicherheit und Ordnung zu garantieren. Das Erdbeben von Mitte August 2021 forderte über 2000 Todesopfer und mehr als 12 000 Verletzte; viele der Überlebenden haben ihre Existenzgrundlage verloren und sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. Die für November 2021 vorgesehenen Neuwahlen und das geplante Verfassungsreferendum wurden auf das Jahr 2022 verschoben. Grund dafür war die Entlassung mehrerer Mitglieder der Wahlbehörde. Premierminister Ariel Henry, der verdächtigt wird, in die Ermordung von Jovenel Moïse verwickelt gewesen zu sein, und zahlreiche soziale und politische Organisationen unterzeichneten eine Vereinbarung zur friedlichen Regierungsführung, gemäss der das Kabinett zu erneuern und ein neuer Wahlrat zu ernennen sind. Dieser soll bis spätestens Ende 2022 die Wahlen organisieren. Auch wenn die aktuelle sozioökonomische Lage in Haiti angespannt und die Sicherheitslage nicht befriedigend ist, liegt keine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer von einer generellen Unzumutbarkeit einer Rückkehr von haitianischen Staatsangehörigen auszugehen wäre. 7.4.2 Aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5) ergibt sich, dass die tatsächlichen Lebensumstände und -verhältnisse des Beschwerdeführers in Haiti nicht feststehen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass er in Haiti über ein soziales Beziehungsnetz verfügt haben muss, wenngleich nicht feststeht, dass er ein erfolgreicher Geschäftsmann beziehungsweise gewichtiger politischer Akteur gewesen war. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen (...) jährigen Mann, der eigenen Angaben gemäss über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung verfügt. 7.4.3 Auf Beschwerdeebene wurde ein Arztbericht der (...) vom 17. August 2021 eingereicht, gemäss welchem der Beschwerdeführer dort seit dem 3. August 2021 in Behandlung sei. Diagnostiziert wurden eine seit der frühen Pubertät bestehende posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F.43.1) und eine ebensolche mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Zudem bestehe der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31). Da sich der Beschwerdeführer seit August 2019 in der Schweiz aufhält und bisher nicht um ärztliche beziehungsweise psychiatrische Unterstützung ersuchte, scheint die Inanspruchnahme psychiatrischer Hilfe in Zusammenhang mit dem kurz zuvor eröffneten Entscheid des SEM zu stehen. Den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen sind keine Hinweise auf ein traumatisierendes Ereignis, das sich in der Phase seiner Pubertät zugetragen hätte, zu entnehmen. Die ihm bei der Erstbefragung gestellte Frage nach seinem (psychischen) Befinden beantwortete er dahingehend, dass es ihm nach seiner Ankunft in der Schweiz psychisch zwei oder drei Tage lang gar nicht gut gegangen sei. Seit er die Wochenenden bei seiner Mutter verbringen könne, gehe es ihm besser, er fühle sich gelöst, weil ihm das Land Freude bereite (vgl. SEM-act. 12/11 S. 9). Zu Beginn der Anhörung sagte er auf entsprechende Nachfrage, es gehe ihm sehr gut (vgl. SEM-act. 29/21 S. 2). Von einer medizinischen Notlage, die dem Vollzug der Wegweisung entgegensteht, ist erst anzunehmen, wenn die erforderliche medizinische Behandlung wesentlich, im Heimatland nicht erhältlich ist, und die ungenügende Weiterbehandlung voraussichtlich eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2). Davon kann mit Blick auf eben geschilderte Situation des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. 7.4.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer müsse sich einer Operation unterziehen. Arztberichte würden nachgereicht, sobald diese vorlägen. In der Eingabe vom 20. August 2021 wird angegeben, die Operation sei gemäss telefonischer Auskunft des Beschwerdeführers schlecht gelaufen und es sei eine neue Operation geplant. Ein Bericht dazu sei nicht eingetroffen. Da bis zum heutigen Zeitpunkt keine ärztlichen Berichte vorliegen, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte einreichen müssen, ist auch diesbezüglich nicht davon auszugehen, dass gesundheitliche Probleme vorliegen, die einer Rückkehr nach Haiti entgegenstünden. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen bis im (...) gültigen haitianischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm in der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. 10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asylbereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 10.3 Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der zehn Seiten umfassenden Beschwerde (inkl. Aktenstudium und Besprechung), der Kenntnisnahme der Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts, den weiteren Eingaben und den entstandenen Barauslagen erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1200.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: