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D-3291/2021

D-3291/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer A._______ und seine beiden Kinder suchten am

5. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Februar 2020 wur- den er und das ältere der beiden Kinder summarisch zu ihrer Person und ihren Asylgründen befragt. Am 14. April 2020 hörte das SEM A._______ vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 16. April wurden die Beschwerde- führer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung ihres Asylge- suchs brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie seien ira- nische Staatsangehörige persischer Ethnie und stammten aus D._______. Der vermögende Beschwerdeführer A._______ habe zuletzt als Berater des Bürgermeisters des Bezirks (…) von D._______ gearbeitet. Zudem sei er als Bauunternehmer und Immobilienhändler selbständig tätig gewesen. Von seiner noch im Iran lebenden Ehefrau respektive Mutter der Beschwer- deführer B._______ und C._______ sei er im Jahr 2018 geschieden wor- den. Der Beschwerdeführer B._______ sei Schüler und habe zuletzt die neunte Klasse der (…) besucht. Ende Mai 2019 sei der Beschwerdeführer A._______ von der Behörde für Kontrolle und Aufsicht der Provinz E._______ vorgeladen worden. Ihm seien die Augen verbunden worden und Unbekannte hätten ihn bedroht und von ihm verlangt, bezüglich eines Bauprojektes zu kooperieren. Einen Monat nach diesem Vorfall sei er beauftragt worden, ein Bauprojekt zu be- aufsichtigen, mit welchem ein (inoffizieller) Friedhof für hingerichtete kom- munistische Oppositionelle hätte zerstört werden sollen. Er habe sich schliesslich erinnert, dass er bereits fünf Jahre zuvor mit der Bauaufsicht über fragliches Projekt betraut worden sei, der damalige Auftragnehmer je- doch kurz nach Beginn der Arbeiten verschwunden und das Projekt nicht weiterverfolgt worden sei. Trotz Gewissensbissen habe er dem Auftragneh- mer mitgeteilt, er wolle mit dem Bau beginnen. Aus Angst, inhaftiert oder gar beseitigt zu werden, da man ihn beschuldigen könnte, von der Zerstö- rung des Friedhofs gewusst zu haben, habe er sich zur Ausreise entschlos- sen, da er um seine Sicherheit und die seiner Söhne gefürchtet habe. Iran habe er gemeinsam mit seinen beiden Kindern am 18. September 2019 verlassen und sie seien mit einem Schengen-Visum der Schweizer Bot- schaft in Teheran in die Schweiz eingereist.

D-3291/2021 Seite 3 Der Beschwerdeführer B._______ machte keine eigenen Asylgründe gel- tend. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer unter anderem einen Ar- beitsausweis als Sachverständiger der Stadtverwaltung, eine Mitglieder- karte der Organisation iranischer Bauingenieure, eine Ingenieurarbeitser- laubnis, eine Scheidungsurkunde, mehrere Arbeitsbestätigungen respek- tive –zeugnisse sowie diverse Fotografien zu den Akten. C. Am 24. Juli 2020 wurde bei der Schweizer Botschaft in Teheran eine Ab- klärung in Auftrag gegeben, wozu die Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 7. Mai 2021 respektive 28. Mai 2021 Stellung nahmen. D. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre damalige Rechtsvertreterin gegen die vorinstanzliche Verfügung Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, namentlich zur Durchführung einer Kindesanhörung, zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen Asyl zu gewäh- ren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Verbeiständung durch die damalige Rechtsvertreterin. Der Beschwerde lag unter anderem eine Kopie eines Schreibens der Ge- meindewache (Sicherheitsdienst) des Bezirks (…), D._______, vom

14. Dezember 2019 (inkl. deutscher Übersetzung) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, unentgeltliche Rechtsver- beiständung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und

D-3291/2021 Seite 4 forderte die Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Januar 2022 einen Kosten- vorschuss von Fr. 750.– zu leisten. G. Mit Schreiben desselben Datums teilte die damalige Rechtsvertreterin mit, per 14. Januar 2022 werde der rubrizierte Rechtsvertreter ihrer statt das Mandat übernehmen, weshalb sie um dessen Einsetzung als unentgeltli- chen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ersuchte. Der Eingabe lag eine Anwaltsvollmacht des rubrizierten Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2021 bei. H. Am 17. Januar 2022 leisteten die Beschwerdeführer den mit Zwischenver- fügung vom 12. Januar 2022 eingeforderten Kostenvorschuss.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

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E. 4.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung der Abklärungspflicht gerügt; diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügen die Be- schwerdeführer, die Vorinstanz habe es unterlassen, den minderjährigen C._______ anzuhören.

E. 4.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachver- halt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entspre- chend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittel- bar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persön- liche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern ein- gebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_1026/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.2 m.H.a. BGE 144 II 1 E. 6.5 sowie Urteil des BVGer E-6552/2019 vom 16. Dezember 2021 E. 3.6 m.w.H.).

E. 4.3 Die Rüge erweist sich vorliegend als unbegründet, ist doch davon aus- zugehen, dass die Interessen von C._______ mit jenen seines Vaters, der eingehend zur Sache angehört wurde, gleichläufig sind und durch dessen Ausführungen respektive die der Rechtsvertretung genügend in das Ver- fahren Eingang gefunden haben. Dafür spricht denn auch der Umstand, dass der damals (…)jährige B._______ auf die Geltendmachung eigener

D-3291/2021 Seite 6 Asylgründe verzichtete und sich vollumfänglich auf die Ausführungen sei- nes Vaters stützte (vgl. A28/6 F24 und F29). Somit verzichtete die Vo- rinstanz zu Recht auf eine Anhörung des minderjährigen C._______ und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen auf- zuheben.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentli- chen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers A._______ weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden. So sei die Behauptung, er werde vom iranischen Geheimdienst verfolgt als nachgeschoben und somit unglaub- haft zu qualifizieren, zumal er diese Befürchtung erstmals im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung geäussert habe. Ohnehin sei seine Furcht vor Verfolgung rein subjektiv, ergäben sich doch objektiv aus den Akten keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm (und seiner Familie) im Zusammenhang mit seiner Funktion in der Stadtverwaltung und dem

D-3291/2021 Seite 7 fraglichen Bauprojekt eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Es sei nicht anzunehmen, dass ihn die iranischen Behörden für die Zerstörung des inoffiziellen Friedhofes verantwortlich machen könnten. Selbst wenn er sich in seiner Funktion als Aufsichtsperson nicht amtskonform verhalten oder eine Pflichtverletzung begangen und sich damit allenfalls strafbar ge- macht haben sollte, vermöge dies keine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung zu begründen. Ohnehin habe die Botschaftsabklärung vom 26. Au- gust 2020 ergeben, dass gegen A._______ weder Ermittlungs- noch Straf- verfahren hängig seien. Auch gebe es keine Belege für seine direkte Be- teiligung an den Finanzkorruptionsskandalen und der Verhaftung des Bür- germeisters der Stadt D._______. Hätte er unwillentlich in eine illegale Af- färe hineingezogen werden sollen, wäre es ihm ohnehin zuzumuten gewe- sen, sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden, deute doch nichts auf eine fehlende staatliche Schutzwilligkeit oder –fähigkeit hin. Daran ver- möchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, würden sich diese doch auf den Sachverhalt beziehen, welcher nicht in Frage stehe.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus. Gesamthaft betrachtet, überwiegten die glaubhaften Aussagen allfäl- lige Unstimmigkeiten. Ohnehin sei der Vorwurf der nachgeschobenen Vor- bringen unbegründet, habe A._______ in den Anhörungen doch bereits mehrfach auf die Möglichkeit einer Verfolgung durch den Geheimdienst hingewiesen. Zudem belege das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben an den Generaldirektor für Information, dass der Sicherheits- dienst bei seinen Verwandten nach ihm gesucht habe. Aufgrund der erlit- tenen Drohung habe er objektiv davon ausgehen müssen, dass ihn «Schlimmes» erwarte, sollte er sich bezüglich des fraglichen Bauprojektes nicht kooperativ zeigen. Er habe sich somit in einem ausweglosen Dilemma befunden und vor der Wahl gestanden zu kooperieren, womit er sich einer- seits strafbar gemacht und anderseits die Vergeltung Oppositioneller zu befürchten gehabt hätte. Hätte er sich hingegen dem Bauprojekt entgegen- gestellt, hätte er wiederum mit Repressionen des iranischen Sicherheits- apparats rechnen müssen. Auch könne gemäss der Botschaftsabklärung nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer (unfreiwillig) in den Korruptionsskandal seines früheren Arbeitsgebers involviert sei. Dass sich der Beschwerdeführer an die heimatlichen Behörden hätte wenden können, sei im iranischen Kontext unrealistisch, drohten denen, die gegen die weitverbreitete Korruption vorzugehen versuchten doch gravierende

D-3291/2021 Seite 8 Konsequenzen. Es sei somit zynisch, wenn die Vorinstanz von einer recht- staatlich legitimen Verfolgung ausgehe. Mit seiner Flucht aus Iran und der damit verbundenen Weigerung, ein Projekt zur Zerstörung eines Friedho- fes Oppositioneller zu überwachen, müsse er befürchten, wegen dieses zweifellos als oppositionell erachteten Verhaltens inhaftiert und gefoltert zu werden.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführer in der ange- fochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifiziert. Die Ausfüh- rungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungs- weise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 6.1 hiervor ver- wiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende fest- zustellen:

E. 7.2 Den von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten vermögen die Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nichts Substantielles ent- gegenzusetzen. Der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, der Be- schwerdeführer A._______ habe «nicht übereilt irgendetwas behaupten» wollen (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 3.2.2) vermag nicht zu überzeugen, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er auf konkretes Nachfragen hin zumin- dest eine Vermutung zu äussern vermag, wer seine Verfolger seien. Statt- dessen gab er – sowohl in der Anhörung als auch der ergänzenden Anhö- rung – ausweichend zu Protokoll, es nicht zu wissen (vgl. A27/20 F71 und A30/23 F63). Sein Vorbingen, er werde durch den Geheimdienst bedroht, ist somit entgegen der Beschwerdeschrift als nachgeschoben zu qualifizie- ren. Ohnehin erscheinen die Umstände der geltend gemachten Drohung und insbesondere deren (angebliche) Hintergründe unglaubhaft. So gab er denn zu Protokoll, er, «die rechte Hand [des] Bürgermeisters» sei durch das Büro des Bürgermeisters telefonisch aufgefordert worden sich zum Amt für Kontrolle und Sicherheit zu begeben, wo man ihm mit der Begrün- dung, sein Gesprächspartner wolle unerkannt bleiben die Augen verbun- den habe (vgl. A27/20 F84 und A30/23 F43, F60). Dass der gutsituierte Bauunternehmer und Staatsangestellte, der gemäss eigenen Angaben als in Iran «sehr bekannte Persönlichkeit» über einen gewissen gesellschaftli- chen Stand und Einfluss verfügt, sich dem ohne weiteres gefügt und dies auch nicht als seltsam empfunden habe, erscheint nur wenig wahrschein- lich (vgl. A27/20 F51 und A30/23 F46, F59, F61, F127). Entgegen der nicht näher substantiierten Behauptung in der Beschwerdeschrift weisen die

D-3291/2021 Seite 9 diesbezüglichen Erzählungen auch kaum Realkennzeichen auf und erwe- cken nicht den Eindruck von etwas tatsächlich Erlebtem. Trotz mehrfacher Aufforderung, die Vorkommnisse detailliert zu beschreiben vermochte er die Umstände der angeblichen Drohung nicht detailliert darzulegen (vgl. beispielsweise A30/23 F45 f., F49, F52, F62, F108) und verstrickte sich in Widersprüche. So gab er beispielsweise zu Protokoll, er sei in ein Zimmer gebracht worden, in welchem man ihn alleine habe warten lassen, während er anderenorts zu Protokoll gab, man habe ihn die ganze Zeit «vertröstet» (vgl. A30/23 F46 f.). Auch darauf hingewiesen, dass er den Gesprächsverlauf der geltend gemachten Drohung gegenüber den deut- schen Behörden während des dortigen Dublin-Verfahrens abweichend ge- schildert habe, vermochte der Beschwerdeführer dies nicht zu erklären (vgl. A30/23 F127). Widersprüchlich ist sodann auch die Argumentation auf Beschwerdeebene, die Verwirklichung des Bauprojekts habe die Zerstö- rung des inoffiziellen Friedhofs zum Ziel gehabt, um sich eines unliebsa- men Pilgerorts Oppositioneller zu entledigen (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 3.3.2), gab doch der Beschwerdeführer in den Anhörungen wiederholt zu Protokoll, das Interesse der Machthaber am fraglichen Bauprojekt sei fi- nanzieller Art gewesen (vgl. A27/20 F71 ff. und A30/23 F121). Ohnehin ver- mag er auch auf Beschwerdeebene nicht darzulegen, weshalb die Unbe- kannten überhaupt ein Interesse an ihm gehabt hätten, zumal seine Aufga- ben in der Stadtverwaltung in der Erstellung des Jahresbudgets für Bau- vorhaben sowie der Beaufsichtigung von Projekten – zugeteilt durch den Bürgermeister – bestanden hätten (vgl. A27/20 F88 ff. und A30/23 F35, F37 f., F74). Inwiefern er in dieser Funktion auf das fragliche Projekt hätte Einfluss nehmen können, ist nicht nachvollziehbar. Dass ihn die Behörden respektive Oppositionellen für die allfällige Zerstörung eines Friedhofes, der offensichtlich offiziell gar nicht existierte (vgl. A27/20 F75), in irgendei- ner Form hätten verantwortlich machen können, erscheint somit ebenso wenig wahrscheinlich. An der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermag denn auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der Gemein- dewache an den Generaldirektor für Information der Provinz E._______ nichts zu ändern, zumal es sich lediglich um eine Kopie einer Fotografie handelt, der kein hoher Beweiswert zukommt.

E. 7.3 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführern somit nicht gelun- gen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

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E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.3 Da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist

– wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht an- wendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen von A._______ und B._______ noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter

D-3291/2021 Seite 11 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Best- immungen zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.4.2 Die allgemeine Lage in Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung nach Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.1 m.w.H).

E. 9.4.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführer sind gesund und als Bauingenieur, Architekt, Staatsangestellter und selbständiger Un- ternehmer verfügt der Beschwerdeführer A._______ über eine gesicherte wirtschaftliche Integration der Familie in Iran (vgl. A27/20 F5, F14, F16, F26 und A30/23 F15, F28 f, F31 ff., F97, F127). Sein mittlerweile volljähri- ger Sohn B._______ ist Schüler und beendete vor seiner Ausreise erfolg- reich die neunte Schulklasse (vgl. A28/6 F19). Es ist davon auszugehen, dass er seine Ausbildung in Iran fortsetzen kann. Zwar lebt der Beschwer- deführer A._______ seit 2018 von seiner weiterhin in Iran lebenden und als Englischlehrerin tätigen Ex-Frau geschieden, doch pflegen er wie auch die gemeinsamen Kinder B._______ und C._______ weiterhin ein gutes Ver- hältnis zu ihr (vgl. A27/20 F13, F35 und A30/23 F10, F24 ff.). Mit der aktuell durch die Ex-Ehefrau verwalteten Eigentumswohnung verfügen die Be- schwerdeführer auch über eine gesicherte Wohnsituation (vgl. A30/23 F10). Sofern die Notwendigkeit bestehen sollte, ist anzunehmen, die Be- schwerdeführer könnten auch im Haushalt der Ex-Ehefrau unterkommen. Zudem leben die Mutter und der Bruder des volljährigen Beschwerdefüh- rers A._______ weiterhin in Iran (vgl. A27/20 F29 und A30/23 F8). Somit

D-3291/2021 Seite 12 können die Beschwerdeführer auf ein familiäres Beziehungsnetz und al- lenfalls finanzielle Unterstützung im Heimatstaat zurückgreifen.

E. 9.4.4 Sind Kinder vom Vollzug einer Wegweisung betroffen, kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeu- tung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände ein- zubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesent- lich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6 S. 749). Nach einem knapp zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz ist beim (…)jäh- rigen Beschwerdeführer C._______ noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, zumal sein Vater A._______ und älterer Bruder B._______ wie auch die in Iran lebende Mutter (noch) die wichtigsten Bezugspersonen bilden. Weder in den vorinstanzlichen noch den Beschwerdeakten finden sich Hinweise, welche zu einer gegen- teiligen Annahme führen könnten. Der Wegweisungsvollzug nach Iran hätte damit keine derartige Entwurzelung des gesunden Kindes zur Folge, dass eine Rückkehr dorthin mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre.

E. 9.4.5 Konkrete Gründe, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran in eine exis- tenzielle Notlage geraten würden, sind somit nicht ersichtlich und der Voll- zug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 D-3291/2021 Seite 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- rern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe gedeckt. Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Zwi- schenverfügung vom 12. Januar 2022 abgewiesen wurde, ist der Antrag auf Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtliche Rechtsver- tretung gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-3291/2021 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3291/2021 Urteil vom 28. März 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Kinder, B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______ und seine beiden Kinder suchten am 5. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Februar 2020 wurden er und das ältere der beiden Kinder summarisch zu ihrer Person und ihren Asylgründen befragt. Am 14. April 2020 hörte das SEM A._______ vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 16. April wurden die Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung ihres Asylgesuchs brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie seien iranische Staatsangehörige persischer Ethnie und stammten aus D._______. Der vermögende Beschwerdeführer A._______ habe zuletzt als Berater des Bürgermeisters des Bezirks (...) von D._______ gearbeitet. Zudem sei er als Bauunternehmer und Immobilienhändler selbständig tätig gewesen. Von seiner noch im Iran lebenden Ehefrau respektive Mutter der Beschwerdeführer B._______ und C._______ sei er im Jahr 2018 geschieden worden. Der Beschwerdeführer B._______ sei Schüler und habe zuletzt die neunte Klasse der (...) besucht. Ende Mai 2019 sei der Beschwerdeführer A._______ von der Behörde für Kontrolle und Aufsicht der Provinz E._______ vorgeladen worden. Ihm seien die Augen verbunden worden und Unbekannte hätten ihn bedroht und von ihm verlangt, bezüglich eines Bauprojektes zu kooperieren. Einen Monat nach diesem Vorfall sei er beauftragt worden, ein Bauprojekt zu beaufsichtigen, mit welchem ein (inoffizieller) Friedhof für hingerichtete kommunistische Oppositionelle hätte zerstört werden sollen. Er habe sich schliesslich erinnert, dass er bereits fünf Jahre zuvor mit der Bauaufsicht über fragliches Projekt betraut worden sei, der damalige Auftragnehmer jedoch kurz nach Beginn der Arbeiten verschwunden und das Projekt nicht weiterverfolgt worden sei. Trotz Gewissensbissen habe er dem Auftragnehmer mitgeteilt, er wolle mit dem Bau beginnen. Aus Angst, inhaftiert oder gar beseitigt zu werden, da man ihn beschuldigen könnte, von der Zerstörung des Friedhofs gewusst zu haben, habe er sich zur Ausreise entschlossen, da er um seine Sicherheit und die seiner Söhne gefürchtet habe. Iran habe er gemeinsam mit seinen beiden Kindern am 18. September 2019 verlassen und sie seien mit einem Schengen-Visum der Schweizer Botschaft in Teheran in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer B._______ machte keine eigenen Asylgründe geltend. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer unter anderem einen Arbeitsausweis als Sachverständiger der Stadtverwaltung, eine Mitgliederkarte der Organisation iranischer Bauingenieure, eine Ingenieurarbeitserlaubnis, eine Scheidungsurkunde, mehrere Arbeitsbestätigungen respektive -zeugnisse sowie diverse Fotografien zu den Akten. C. Am 24. Juli 2020 wurde bei der Schweizer Botschaft in Teheran eine Abklärung in Auftrag gegeben, wozu die Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 7. Mai 2021 respektive 28. Mai 2021 Stellung nahmen. D. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre damalige Rechtsvertreterin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, namentlich zur Durchführung einer Kindesanhörung, zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Verbeiständung durch die damalige Rechtsvertreterin. Der Beschwerde lag unter anderem eine Kopie eines Schreibens der Gemeindewache (Sicherheitsdienst) des Bezirks (...), D._______, vom 14. Dezember 2019 (inkl. deutscher Übersetzung) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Januar 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. G. Mit Schreiben desselben Datums teilte die damalige Rechtsvertreterin mit, per 14. Januar 2022 werde der rubrizierte Rechtsvertreter ihrer statt das Mandat übernehmen, weshalb sie um dessen Einsetzung als unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ersuchte. Der Eingabe lag eine Anwaltsvollmacht des rubrizierten Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2021 bei. H. Am 17. Januar 2022 leisteten die Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 eingeforderten Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung der Abklärungspflicht gerügt; diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe es unterlassen, den minderjährigen C._______ anzuhören. 4.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_1026/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.2 m.H.a. BGE 144 II 1 E. 6.5 sowie Urteil des BVGer E-6552/2019 vom 16. Dezember 2021 E. 3.6 m.w.H.). 4.3 Die Rüge erweist sich vorliegend als unbegründet, ist doch davon auszugehen, dass die Interessen von C._______ mit jenen seines Vaters, der eingehend zur Sache angehört wurde, gleichläufig sind und durch dessen Ausführungen respektive die der Rechtsvertretung genügend in das Verfahren Eingang gefunden haben. Dafür spricht denn auch der Umstand, dass der damals (...)jährige B._______ auf die Geltendmachung eigener Asylgründe verzichtete und sich vollumfänglich auf die Ausführungen seines Vaters stützte (vgl. A28/6 F24 und F29). Somit verzichtete die Vorinstanz zu Recht auf eine Anhörung des minderjährigen C._______ und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers A._______ weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden. So sei die Behauptung, er werde vom iranischen Geheimdienst verfolgt als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren, zumal er diese Befürchtung erstmals im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung geäussert habe. Ohnehin sei seine Furcht vor Verfolgung rein subjektiv, ergäben sich doch objektiv aus den Akten keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm (und seiner Familie) im Zusammenhang mit seiner Funktion in der Stadtverwaltung und dem fraglichen Bauprojekt eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Es sei nicht anzunehmen, dass ihn die iranischen Behörden für die Zerstörung des inoffiziellen Friedhofes verantwortlich machen könnten. Selbst wenn er sich in seiner Funktion als Aufsichtsperson nicht amtskonform verhalten oder eine Pflichtverletzung begangen und sich damit allenfalls strafbar gemacht haben sollte, vermöge dies keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Ohnehin habe die Botschaftsabklärung vom 26. August 2020 ergeben, dass gegen A._______ weder Ermittlungs- noch Strafverfahren hängig seien. Auch gebe es keine Belege für seine direkte Beteiligung an den Finanzkorruptionsskandalen und der Verhaftung des Bürgermeisters der Stadt D._______. Hätte er unwillentlich in eine illegale Affäre hineingezogen werden sollen, wäre es ihm ohnehin zuzumuten gewesen, sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden, deute doch nichts auf eine fehlende staatliche Schutzwilligkeit oder -fähigkeit hin. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, würden sich diese doch auf den Sachverhalt beziehen, welcher nicht in Frage stehe. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus. Gesamthaft betrachtet, überwiegten die glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten. Ohnehin sei der Vorwurf der nachgeschobenen Vorbringen unbegründet, habe A._______ in den Anhörungen doch bereits mehrfach auf die Möglichkeit einer Verfolgung durch den Geheimdienst hingewiesen. Zudem belege das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben an den Generaldirektor für Information, dass der Sicherheitsdienst bei seinen Verwandten nach ihm gesucht habe. Aufgrund der erlittenen Drohung habe er objektiv davon ausgehen müssen, dass ihn «Schlimmes» erwarte, sollte er sich bezüglich des fraglichen Bauprojektes nicht kooperativ zeigen. Er habe sich somit in einem ausweglosen Dilemma befunden und vor der Wahl gestanden zu kooperieren, womit er sich einerseits strafbar gemacht und anderseits die Vergeltung Oppositioneller zu befürchten gehabt hätte. Hätte er sich hingegen dem Bauprojekt entgegengestellt, hätte er wiederum mit Repressionen des iranischen Sicherheitsapparats rechnen müssen. Auch könne gemäss der Botschaftsabklärung nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer (unfreiwillig) in den Korruptionsskandal seines früheren Arbeitsgebers involviert sei. Dass sich der Beschwerdeführer an die heimatlichen Behörden hätte wenden können, sei im iranischen Kontext unrealistisch, drohten denen, die gegen die weitverbreitete Korruption vorzugehen versuchten doch gravierende Konsequenzen. Es sei somit zynisch, wenn die Vorinstanz von einer rechtstaatlich legitimen Verfolgung ausgehe. Mit seiner Flucht aus Iran und der damit verbundenen Weigerung, ein Projekt zur Zerstörung eines Friedhofes Oppositioneller zu überwachen, müsse er befürchten, wegen dieses zweifellos als oppositionell erachteten Verhaltens inhaftiert und gefoltert zu werden. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifiziert. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen: 7.2 Den von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten vermögen die Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nichts Substantielles entgegenzusetzen. Der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer A._______ habe «nicht übereilt irgendetwas behaupten» wollen (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 3.2.2) vermag nicht zu überzeugen, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er auf konkretes Nachfragen hin zumindest eine Vermutung zu äussern vermag, wer seine Verfolger seien. Stattdessen gab er - sowohl in der Anhörung als auch der ergänzenden Anhörung - ausweichend zu Protokoll, es nicht zu wissen (vgl. A27/20 F71 und A30/23 F63). Sein Vorbingen, er werde durch den Geheimdienst bedroht, ist somit entgegen der Beschwerdeschrift als nachgeschoben zu qualifizieren. Ohnehin erscheinen die Umstände der geltend gemachten Drohung und insbesondere deren (angebliche) Hintergründe unglaubhaft. So gab er denn zu Protokoll, er, «die rechte Hand [des] Bürgermeisters» sei durch das Büro des Bürgermeisters telefonisch aufgefordert worden sich zum Amt für Kontrolle und Sicherheit zu begeben, wo man ihm mit der Begründung, sein Gesprächspartner wolle unerkannt bleiben die Augen verbunden habe (vgl. A27/20 F84 und A30/23 F43, F60). Dass der gutsituierte Bauunternehmer und Staatsangestellte, der gemäss eigenen Angaben als in Iran «sehr bekannte Persönlichkeit» über einen gewissen gesellschaftlichen Stand und Einfluss verfügt, sich dem ohne weiteres gefügt und dies auch nicht als seltsam empfunden habe, erscheint nur wenig wahrscheinlich (vgl. A27/20 F51 und A30/23 F46, F59, F61, F127). Entgegen der nicht näher substantiierten Behauptung in der Beschwerdeschrift weisen die diesbezüglichen Erzählungen auch kaum Realkennzeichen auf und erwecken nicht den Eindruck von etwas tatsächlich Erlebtem. Trotz mehrfacher Aufforderung, die Vorkommnisse detailliert zu beschreiben vermochte er die Umstände der angeblichen Drohung nicht detailliert darzulegen (vgl. beispielsweise A30/23 F45 f., F49, F52, F62, F108) und verstrickte sich in Widersprüche. So gab er beispielsweise zu Protokoll, er sei in ein Zimmer gebracht worden, in welchem man ihn alleine habe warten lassen, während er anderenorts zu Protokoll gab, man habe ihn die ganze Zeit «vertröstet» (vgl. A30/23 F46 f.). Auch darauf hingewiesen, dass er den Gesprächsverlauf der geltend gemachten Drohung gegenüber den deutschen Behörden während des dortigen Dublin-Verfahrens abweichend geschildert habe, vermochte der Beschwerdeführer dies nicht zu erklären (vgl. A30/23 F127). Widersprüchlich ist sodann auch die Argumentation auf Beschwerdeebene, die Verwirklichung des Bauprojekts habe die Zerstörung des inoffiziellen Friedhofs zum Ziel gehabt, um sich eines unliebsamen Pilgerorts Oppositioneller zu entledigen (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 3.3.2), gab doch der Beschwerdeführer in den Anhörungen wiederholt zu Protokoll, das Interesse der Machthaber am fraglichen Bauprojekt sei finanzieller Art gewesen (vgl. A27/20 F71 ff. und A30/23 F121). Ohnehin vermag er auch auf Beschwerdeebene nicht darzulegen, weshalb die Unbekannten überhaupt ein Interesse an ihm gehabt hätten, zumal seine Aufgaben in der Stadtverwaltung in der Erstellung des Jahresbudgets für Bauvorhaben sowie der Beaufsichtigung von Projekten - zugeteilt durch den Bürgermeister - bestanden hätten (vgl. A27/20 F88 ff. und A30/23 F35, F37 f., F74). Inwiefern er in dieser Funktion auf das fragliche Projekt hätte Einfluss nehmen können, ist nicht nachvollziehbar. Dass ihn die Behörden respektive Oppositionellen für die allfällige Zerstörung eines Friedhofes, der offensichtlich offiziell gar nicht existierte (vgl. A27/20 F75), in irgendeiner Form hätten verantwortlich machen können, erscheint somit ebenso wenig wahrscheinlich. An der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermag denn auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der Gemeindewache an den Generaldirektor für Information der Provinz E._______ nichts zu ändern, zumal es sich lediglich um eine Kopie einer Fotografie handelt, der kein hoher Beweiswert zukommt. 7.3 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführern somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3 Da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen von A._______ und B._______ noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.4.2 Die allgemeine Lage in Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung nach Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.1 m.w.H). 9.4.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführer sind gesund und als Bauingenieur, Architekt, Staatsangestellter und selbständiger Unternehmer verfügt der Beschwerdeführer A._______ über eine gesicherte wirtschaftliche Integration der Familie in Iran (vgl. A27/20 F5, F14, F16, F26 und A30/23 F15, F28 f, F31 ff., F97, F127). Sein mittlerweile volljähriger Sohn B._______ ist Schüler und beendete vor seiner Ausreise erfolgreich die neunte Schulklasse (vgl. A28/6 F19). Es ist davon auszugehen, dass er seine Ausbildung in Iran fortsetzen kann. Zwar lebt der Beschwerdeführer A._______ seit 2018 von seiner weiterhin in Iran lebenden und als Englischlehrerin tätigen Ex-Frau geschieden, doch pflegen er wie auch die gemeinsamen Kinder B._______ und C._______ weiterhin ein gutes Verhältnis zu ihr (vgl. A27/20 F13, F35 und A30/23 F10, F24 ff.). Mit der aktuell durch die Ex-Ehefrau verwalteten Eigentumswohnung verfügen die Beschwerdeführer auch über eine gesicherte Wohnsituation (vgl. A30/23 F10). Sofern die Notwendigkeit bestehen sollte, ist anzunehmen, die Beschwerdeführer könnten auch im Haushalt der Ex-Ehefrau unterkommen. Zudem leben die Mutter und der Bruder des volljährigen Beschwerdeführers A._______ weiterhin in Iran (vgl. A27/20 F29 und A30/23 F8). Somit können die Beschwerdeführer auf ein familiäres Beziehungsnetz und allenfalls finanzielle Unterstützung im Heimatstaat zurückgreifen. 9.4.4 Sind Kinder vom Vollzug einer Wegweisung betroffen, kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeutung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6 S. 749). Nach einem knapp zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz ist beim (...)jährigen Beschwerdeführer C._______ noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, zumal sein Vater A._______ und älterer Bruder B._______ wie auch die in Iran lebende Mutter (noch) die wichtigsten Bezugspersonen bilden. Weder in den vorinstanzlichen noch den Beschwerdeakten finden sich Hinweise, welche zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. Der Wegweisungsvollzug nach Iran hätte damit keine derartige Entwurzelung des gesunden Kindes zur Folge, dass eine Rückkehr dorthin mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre. 9.4.5 Konkrete Gründe, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran in eine existenzielle Notlage geraten würden, sind somit nicht ersichtlich und der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 abgewiesen wurde, ist der Antrag auf Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtliche Rechtsvertretung gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne