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D-3283/2011

D-3283/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 14. November 1997 und reiste mit seinem mit einem Visum versehenen Reisepass in die Schweiz ein. Er kam im Jahr 1997 zwecks Heirat in die Schweiz. Nachdem diese Ehe geschieden wurde, lebte er von 2001 bis am 1. Mai 2006 illegal in Deutschland; am 1. Mai 2006 reiste er wiederum in die Schweiz ein, wo er erneut heiratete. Er war im Besitz einer bis zum 15. Mai 2010 gültigen Aufenthaltsbewilligung Typ B, die nicht mehr verlängert wurde; ein entsprechendes Gesuch wurde von der kantonalen Behörde am 20. September 2010 abgewiesen. Zum Verlassen der Schweiz wurde ihm Frist bis zum 22. November 2010 gesetzt. Am 1. Dezember 2010 verheiratete er sich mit einer türkischen Staatsangehörigen, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung Typ B ist. Am 1. März 2011 wurde er von der Polizei zwecks Ausschaffung aus der Schweiz festgenommen, da die kantonale Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bis zum Vorliegen eines Entscheids betreffend das Familiennachzuggesuch gleichentags abwies. Am 4. März 2011 suchte er in der Schweiz um Asyl nach, worauf die kantonale Behörde das Gesuch um Familiennachzug am 7. März 2011 als gegenstandslos abschrieb. A.b. Am 10. März 2011 liess der Beschwerdeführer mehrere Fotografien von seiner Hochzeit und Unterschriftenbögen einreichen. A.c. Bei der Kurzbefragung, die am 21. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, sagte er aus, seit dem 1. Dezember 2010 sei er wieder verheiratet. Die Polizei wolle, dass er ausreise, aber er könne zurzeit nicht in die Türkei zurückkehren. Er habe Probleme mit dem Militärdienst und führe in der Schweiz im D._______ Tätigkeiten aus. In der Türkei müsse er deswegen mit Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu einem Jahr rechnen. Als er noch in der Türkei gelebt habe, seien manchmal Mitglieder einer Sondereinheit gekommen, die gefragt hätten, ob sie Terroristen gesehen hätten. Wenn sie dies abgestritten hätten, seien sie ein wenig gefoltert worden. In ihrem Dorf habe es einmal eine Schiesserei zwischen Militärs und Guerillas gegeben, weshalb alle Dorfbewohner mitgenommen und inhaftiert worden seien. Er sei deshalb eine Woche in Untersuchungshaft genommen worden. A.d. Der Beschwerdeführer liess dem BFM am 21. März 2011 eine Bestätigung des D._______ in E._______ vom 7. März 2011 übermitteln. In dieser wurde ausgeführt, er habe während seines Aufenthalts in E._______ an diversen Komitees teilgenommen. Da der Verein in der Schweiz legal sei, würden die Personalien der Mitglieder veröffentlicht. Dies sei auch den türkischen Sicherheitskräften bekannt. Der Beschwerdeführer werde in der Türkei gesucht, weil er seinen Militärdienst bisher nicht geleistet habe. A.e. Dem Beschwerdeführer wurde vom BFM am 24. März 2011 das rechtliche Gehör gewährt. Er wurde aufgefordert, innerhalb von fünf Tagen seinen Reisepass, seine Identitätskarte und eine Heiratsurkunde abzugeben. Zudem wurde er zu seinem mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland befragt. A.f. Am 12. April 2011 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, die von ihm bei der Kurzbefragung erwähnte Untersuchungshaft habe wahrscheinlich im Mai 1993 stattgefunden. Als er im Jahr 2006 in die Türkei zurückgekehrt sei, seien sie zu ihm gekommen und hätten ihn zwecks Musterung mitgenommen. Er sei jedoch wieder weggeschickt worden, damit er bei den Militärbehörden den Dienst verschieben lassen könne. Die türkische Regierung wisse, dass er für den D._______ Tätigkeiten ausgeführt habe. Schon wegen der Mitgliedschaft in diesem Verein hätte er mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsentzug zu rechnen, da dieser Verein der PKK zugerechnet werde. Nach türkischem Gesetz werde jeder, der für diesen Verein tätig sei, bestraft. Er sei in der Jugendfraktion des Vereins tätig. Sie unterrichteten Folklore und versuchten, den Kindern ihre Kultur näher zu bringen. Sie hätten der PKK aber kein Geld zukommen lassen. Für die Türkei wolle er keinen Militärdienst leisten. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 - eröffnet am 10. Mai 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juni 2011 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Asylgesuchs beantragen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für den Fall des Unterliegens wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. Der Eingabe lag ein Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes zur "Wehdienstverweigerung in der Türkei" vom März 2009 bei. D. Der Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2011 fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Der Beschwerdeführer habe umgehend Unterlagen zur geltend gemachten Bedürftigkeit nachzureichen, widrigenfalls nicht von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer liess am 7. Juli 2011 Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einreichen. Am 20. Juli 2011 liess er einen Haftbefehl vom 5. April 2010 und eine Anklageschrift vom 24. März 2010 aus der Türkei übermitteln. G. Der Instruktionsrichter überwies die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel mit den Akten am 22. Juli 2011 zur erneuten Vernehmlassung an das BFM. H. Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 2. August 2011 aus, gemäss einer internen Dokumentenprüfung vom 27. Juli 2011 handle es sich bei beiden Dokumenten um Totalfälschungen. Es beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde. I. Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. August 2011 von der zweiten Vernehmlassung in Kenntnis und teilte ihm den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse mit. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme und Bezeichnung von Gegenbeweismitteln gegeben. J. Der Beschwerdeführer liess am 5. September 2011 mitteilten, er halte an der Echtheit der eingereichten Dokumente fest. Weitere Beweismittel aus der Türkei würden zirka in zehn Tagen eintreffen. Am 6. September 2011 liess er eine Verfügung des Musterungsgremiums F._______ vom 1. April 2010 einreichen. Am 10. Oktober 2011 liess er mitteilen, er habe bisher keine weiteren Unterlagen aus der Türkei erhältlich machen können. Sollten solche zu einem späteren Zeitpunkt eintreffen, werde er sie nachreichen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die türkischen Behörden Kenntnis von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den (...) in der Schweiz habe. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden ergäbe, dass seine Aktivitäten in der Schweiz harmloser Natur gewesen seien und gemäss türkischer Gesetzgebung keine schwerwiegenden Straftatbestände darstellten. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er eine monatelange Inhaftierung aus den genannten Gründen zu gewärtigen habe, bestehe nicht. Zudem wäre es ihm zuzumuten, vor einer Rückkehr in die Türkei aus den (...) auszutreten, um sich allfällige Unannehmlichkeiten zu ersparen, zumal gemäss seinen Angaben andere Kurden dies erfolgreich getan hätten. Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe in der Türkei seinen Militärdienst noch nicht geleistet, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der türkische Staat betreffs der Einberufung in einer asylrelevanten Verfolgungsabsicht handeln würde. Auch eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion würde nicht aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG angeführten Gründen erfolgen. Somit seien die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich irrelevant. Hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz am 1. Dezember 2010 in der Schweiz eine im Besitz einer B-Bewilligung befindliche Landsfrau geheiratet habe, sei Folgendes anzumerken: Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG verankere das Asylgesetz im Verhältnis zum Ausländerrecht das Prinzip der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG könnten Asylsuchende nach Einreichung des Gesuchs grundsätzlich kein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einleiten. Bestehe aber ein Rechtsanspruch - vorliegend gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) - so gelte dieses Prinzip nicht. Es bleibe dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau unbenommen, erneut ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung im Wohnsitzkanton der Ehefrau einzuleiten.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne sich aus ideologischen Gründen nicht vorstellen, in der Türkei Militärdienst zu leisten. Hinzu komme eine berechtigte Furcht, dass er wegen des Militärdienstes aufgrund seiner Ethnie und seines Engagements für die Kurden mit Übergriffen, Folter und noch Schlimmerem zu rechnen habe. In der Türkei seien in den Jahren 2000 bis 2009 88 Menschen im Militärdienst auf mysteriöse Weise umgekommen. Auch seien viele Fälle von Misshandlungen und Folter bekannt. Seine Befürchtungen müssten in diesem Fall als begründet angesehen werden. Er müsse damit rechnen, im Fall einer Einreise in die Türkei am Flughafen inhaftiert zu werden. Wegen seiner Dienstverweigerung müsse er neben Misshandlungen mit mehrfacher Verurteilung rechnen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe habe in einem Gutachten vom Oktober 2007 von Dienstverweigerern berichtet, die wiederholt wegen Befehlsverweigerung verurteilt worden seien. Der Kassationsgerichtshof der Türkei habe diese Praxis bestätigt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe im Fall "Ülke" festgehalten, dass die ständige Bedrohung mit weiterer Haft und der Zwang, versteckt zu leben, als erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu bewerten sei. Der Beschwerdeführer sei erhöht gefährdet, weil er sich in der Schweiz politisch erheblich exponiert habe. Nach seinen Angaben, sei der D._______, dessen Mitglied er sei, mit der PKK verknüpft, was es als wahrscheinlich erscheinen lasse, dass dieser vom türkischen Geheimdienst beobachtet werde. Menschen, die sich in beachtlichem Mass exilpolitisch betätigt hätten, seien in der Türkei durch staatliche Verfolgung bedroht. Es sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in der Türkei auch deshalb von staatlicher Verfolgung bedroht wäre. Er sei demnach auch aus diesem Grund als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 5.2 Insofern der Beschwerdeführer befürchtet, wegen Nichtleistens des Militärdienstes Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Es ist das legitime Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind, wobei Ausnahmen vorbehalten bleiben, beispielsweise wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer schweren Strafe zu rechnen hat oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfällt, als für Deserteure und Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund, oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen während des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre (vgl. ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4952/2006 vom 23. September 2010). Vorliegend steht nicht fest, ob der Beschwerdeführer in der Türkei wegen Nichtleistens des Militärdienstes von den heimatlichen Militärbehörden offiziell gesucht wird. Hinsichtlich der dazu eingereichten Beweismittel ist auf die nachfolgenden Erwägungen unter 5.5. zu verweisen. Im Schreiben des Kurdischen Kultur Vereins vom 7. März 2011 wird zwar sinngemäss ausgeführt, er werde von den türkischen Sicherheitskräften gesucht, weil er den Militärdienst aus politischen Gründen nicht geleistet habe, es wird aber in keiner Weise dargelegt, inwiefern dem Verein dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Da in der Türkei die militärische Inpflichtnahme einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrganges der Betroffenen erfolgt, könnte er allein aus einer behördlichen Suche ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung wäre als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich ebenfalls nicht relevant zu bewerten. In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer auf seinen Unwillen, für die Türkei Militärdienst zu leisten und auf seine Tätigkeiten für den Kurdischen Kultur Verein. Dazu ist festzuhalten, dass bislang nicht bekannt wurde, dass kurdische Refraktäre im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als solche türkischer Ethnie. Schliesslich ist entgegen den in der Anhörung geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers die Wahrscheinlichkeit, dass er - vorausgesetzt er müsste noch Militärdienst leisten - als Kurde während des obligatorischen Dienstes gegen Angehörige seiner eigenen Ethnie eingesetzt würde (act. A31/8 S. 3), nach Kenntnissen des Gerichts als unwahrscheinlich einzustufen. Demnach ist eine allenfalls vom Beschwerdeführer zu erwartende strafrechtliche Sanktion für das Nichtbefolgen eines militärischen Aufgebots nicht asylbeachtlich. Der eingereichte Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes vom März 2009 vermag die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte und fortgesetzte Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 und Urteil E-6209/2006 vom 29. Dezember 2009), wonach allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich keine Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes darstellen, nicht in Frage zu stellen.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz befürchte er bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei im D._______ für die Jugendsektion tätig. Sie versuchten, die Jugendlichen von Betäubungsmitteln fernzuhalten, unterrichteten Folklore und brächten den Kindern ihre Kultur bei. Allein aufgrund dieser Aktivitäten muss er nicht ins Visier der türkischen Behörden geraten sein. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden gegen zehntausende türkische Staatsangehörige, die sich im Ausland in (...) engagieren, Strafverfahren einleiten können und wollen. Den Angaben des Beschwerdeführers und der Bestätigung des D._______ vom 7. März 2011 ist nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich seiner Tätigkeiten über das Mass der gewöhnlichen Vereinsmitglieder hinaus exponiert hätte. Insoweit weist er kein besonders beachtenswertes politisches Profil auf. Sein kulturelles Engagement in der Schweiz lässt ihn nicht als engagierten und/oder exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen. Insoweit liegen dem Verhalten des Beschwerdeführers keine für das Asylverfahren relevanten subjektiven Nachfluchtgründe zugrunde.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Anklageschrift an die Strafkammer des Friedensgerichts Pazarcik vom 24. März 2010 und einen durch diese Kammer ausgestellten Haftbefehl vom 5. April 2010 zu den Akten. In der Anklageschrift wird ausgeführt, auf Anzeige vom 10. Februar 2010 hin hätten die Sicherheitsbehörden am Wohnort des Beschwerdeführers gesetzeswidrige Dokumente gefunden. Zudem habe er der Einladung der Militärzweigstelle zur Aushebung keine Folge geleistet und sei desertiert. Das BFM gelangte aufgrund einer amtsinternen Dokumentenanalyse zum Schluss, bei beiden Dokumenten handle es sich um Totalfälschungen. Bei der eingereichten Original-Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom 24. März 2010 seien eine Verletzung der Art. 168 und 169 des "T.M.K."-Gesetzes und des Militärgesetzes Anklagetatbestand. Dem Beschwerdeführer solle somit Besitz von PKK-Propagandamaterial sowie Refraktion bzw. Desertion angelastet werden. Die erwähnten Tatbestände bezögen sich auf im alten türkischen Strafgesetzbuch enthaltene Gesetzesartikel, der Tatzeitpunkt werde indessen mit 10. Februar 2010 angegeben, weshalb eine Anwendung des alten Strafgesetzbuches auszuschliessen sei. Das Friedensstrafgericht (Sulh Mahmemesi) F._______ sei für beide Straftatbestände sachlich unzuständig. Die Ausstellung eines gerichtlichen Haftbefehls würde in Form eines separaten Antrags an das Gericht bzw. den Haftrichter und nicht in der Anklageschrift beantragt. Das BFM habe keine Kenntnis von einem in der Türkei tätigen Staatsanwalt namens G._______ mit der Amtsnummer (...). Es stelle sich die Frage, wie der Beschwerdeführer in den Besitz eines Originaldurchschlags des Haftbefehls gelangt sei, da ein Abwesenheitshaftbefehl nicht erhältlich sei. Dem Dokument fehle der zwingende Vermerk, dass es sich um einen Abwesenheitshaftbefehl handle. Das BFM habe keine Kenntnis von einem in der Türkei tätigen Staatsanwalt namens H._______ mit der Amtsnummer (...), zumal diese Amtsnummer einem Richter namens I._______ zugeteilt sei. Schliesslich figuriere auf dem Dokument ein falscher Stempel.

E. 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Schlussfolgerung des BFM, bei beiden Dokumenten handle es sich um Fälschungen, angesichts der von ihm genannten, zahlreichen Ungereimtheiten in den Dokumenten als stringent. Der Beschwerdeführer hält den einzelnen Kritikpunkten in seiner Stellungnahme vom 5. September 2011 nichts Substanziiertes und Konkretes entgegen und bekräftigt nur pauschal die Echtheit der Dokumente. Er reichte am 6. September 2011 eine Verfügung des Musterungsministeriums F._______ vom 1. April 2010 ein, in welcher er aufgefordert wird, allfällige Unterlagen einzureichen, die belegen würden, dass er entweder Schüler oder inhaftiert oder hospitalisiert sei. Allenfalls habe er zu belegen, dass er im Ausland als Arbeitnehmer oder selbständig arbeite. Andernfalls habe er sich so bald wie möglich an die Musterungsstelle seines Wohnorts zu wenden, um seine Rekrutierung zu beantragen. Unbesehen der Frage der Echtheit dieses Dokuments, die aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu den bereits vorher eingereichten Dokumenten erheblich zu bezweifeln ist, steht dieses im Widerspruch zu den Angaben in den gefälschten Dokumenten. Dem Beschwerdeführer wäre von der Militärbehörde mit der Verfügung vom 1. April 2010 Zeit eingeräumt worden, Gründe zu belegen, die ihn allenfalls von der Dienstpflicht (vorübergehend) befreien könnten. Dies kann nichts anderes bedeuten, als das gegen ihn bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Anklage erhoben, sondern ihm Gelegenheit gegeben worden wäre, die Angelegenheit zu regeln. Inwiefern die dafür ohnehin nicht zuständige Staatsanwaltschaft F._______ angesichts dieser Sachlage bereits am 24. März 2010 bei einem unzuständigen Gericht wegen Desertion hätte Anklage erheben sollen, ist nicht nachvollziehbar.

E. 5.5.2 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Beleg der von ihm geäusserten Befürchtungen, ihm drohe in der Türkei aufgrund des noch nicht geleisteten Militärdienstes und seines Engagements im D._______ Verfolgung, gefälschte Dokumente einreichte, relativiert auch die von ihm geltend gemachte subjektive Furcht. Wäre gegen ihn in der Türkei tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet worden, würde er alles daran setzen, dafür durchaus legal erhältliche authentische Dokumente einzureichen.

E. 5.5.3 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Die als gefälscht erkannten Dokumente (Anklageschrift vom 24. März 2010 und Haftbefehl vom 5. April 2010) sind daher einzuziehen.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an den vorstehenden Feststellungen nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügte weder zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch heute über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Nachdem die kantonale Behörde die (weitere) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, besteht demnach heute für die Asylbehörden keine Veranlassung, die asylrechtlich angeordnete Wegweisung (Art. 44 Abs. 1 AsylG) zugunsten kantonaler Kompetenzen aufzuheben (vgl. zu den Kompetenzabgrenzungen diesbezüglich ausführlich EMARK 2001 Nr. 21; zur vorliegend interessierenden Konstellation insbesondere E. 11.b). Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Wegweisung aus der Schweiz ist demnach zu bestätigen.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dass dem Beschwerdeführer wegen seines bisher nicht geleisteten Militärdienstes - oder im Militärdienst selber - beziehungsweise seiner Aktivitäten im D._______ eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde, muss nach dem oben Gesagten nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit befürchtet werden. Der Umstand, dass er im Jahr 1993 eine Woche lang in Untersuchungshaft genommen und dabei misshandelt worden sei, ändert an dieser Einschätzung nichts. Er machte geltend, damals seien in der Folge einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Militärs und Guerillas alle Dorfbewohner mitgenommen worden. Da der Beschwerdeführer nach einer Woche Untersuchungshaft auf freien Fuss gesetzt und gegen ihn kein Strafverfahren eingeleitet wurde, hat er in diesem Zusammenhang nichts zu befürchten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 In der Türkei herrscht derzeit keine Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, und der Wegweisungsvollzug in dieses Land kann grundsätzlich als zumutbar gelten. Den Akten sind sodann auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden würde oder bei einer Rückkehr in die Türkei - wo weiterhin mehrere Familienangehörige von ihm leben und er demnach auf ein soziales Netz zurückgreifen kann - aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Dem langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und entsprechenden Integrationsaspekten kann demgegenüber im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen im Asylverfahren nicht weiter Rechnung getragen werden; eine entsprechende Prüfung würde gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG, unter Zustimmung des Bundesamtes, der kantonalen Behörde zustehen.

E. 7.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allfällig bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der eingereichten Unterlagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers kann von einer prozessrechtlichen Bedürftigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerde stellte sich zudem nicht als aussichtslos dar; daran vermag im vorliegenden Fall auch die nachträgliche Einreichung gefälschter Dokumente nichts zu ändern, da die grundsätzlich bestehende Militärdienstpflicht und das Engagement für den D._______ nicht bestritten sind. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Die als gefälscht erkannten Dokumente (Anklageschrift und Haftbefehl) werden eingezogen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3283/2011/sed Urteil vom 24. Oktober 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 14. November 1997 und reiste mit seinem mit einem Visum versehenen Reisepass in die Schweiz ein. Er kam im Jahr 1997 zwecks Heirat in die Schweiz. Nachdem diese Ehe geschieden wurde, lebte er von 2001 bis am 1. Mai 2006 illegal in Deutschland; am 1. Mai 2006 reiste er wiederum in die Schweiz ein, wo er erneut heiratete. Er war im Besitz einer bis zum 15. Mai 2010 gültigen Aufenthaltsbewilligung Typ B, die nicht mehr verlängert wurde; ein entsprechendes Gesuch wurde von der kantonalen Behörde am 20. September 2010 abgewiesen. Zum Verlassen der Schweiz wurde ihm Frist bis zum 22. November 2010 gesetzt. Am 1. Dezember 2010 verheiratete er sich mit einer türkischen Staatsangehörigen, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung Typ B ist. Am 1. März 2011 wurde er von der Polizei zwecks Ausschaffung aus der Schweiz festgenommen, da die kantonale Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bis zum Vorliegen eines Entscheids betreffend das Familiennachzuggesuch gleichentags abwies. Am 4. März 2011 suchte er in der Schweiz um Asyl nach, worauf die kantonale Behörde das Gesuch um Familiennachzug am 7. März 2011 als gegenstandslos abschrieb. A.b. Am 10. März 2011 liess der Beschwerdeführer mehrere Fotografien von seiner Hochzeit und Unterschriftenbögen einreichen. A.c. Bei der Kurzbefragung, die am 21. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, sagte er aus, seit dem 1. Dezember 2010 sei er wieder verheiratet. Die Polizei wolle, dass er ausreise, aber er könne zurzeit nicht in die Türkei zurückkehren. Er habe Probleme mit dem Militärdienst und führe in der Schweiz im D._______ Tätigkeiten aus. In der Türkei müsse er deswegen mit Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu einem Jahr rechnen. Als er noch in der Türkei gelebt habe, seien manchmal Mitglieder einer Sondereinheit gekommen, die gefragt hätten, ob sie Terroristen gesehen hätten. Wenn sie dies abgestritten hätten, seien sie ein wenig gefoltert worden. In ihrem Dorf habe es einmal eine Schiesserei zwischen Militärs und Guerillas gegeben, weshalb alle Dorfbewohner mitgenommen und inhaftiert worden seien. Er sei deshalb eine Woche in Untersuchungshaft genommen worden. A.d. Der Beschwerdeführer liess dem BFM am 21. März 2011 eine Bestätigung des D._______ in E._______ vom 7. März 2011 übermitteln. In dieser wurde ausgeführt, er habe während seines Aufenthalts in E._______ an diversen Komitees teilgenommen. Da der Verein in der Schweiz legal sei, würden die Personalien der Mitglieder veröffentlicht. Dies sei auch den türkischen Sicherheitskräften bekannt. Der Beschwerdeführer werde in der Türkei gesucht, weil er seinen Militärdienst bisher nicht geleistet habe. A.e. Dem Beschwerdeführer wurde vom BFM am 24. März 2011 das rechtliche Gehör gewährt. Er wurde aufgefordert, innerhalb von fünf Tagen seinen Reisepass, seine Identitätskarte und eine Heiratsurkunde abzugeben. Zudem wurde er zu seinem mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland befragt. A.f. Am 12. April 2011 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, die von ihm bei der Kurzbefragung erwähnte Untersuchungshaft habe wahrscheinlich im Mai 1993 stattgefunden. Als er im Jahr 2006 in die Türkei zurückgekehrt sei, seien sie zu ihm gekommen und hätten ihn zwecks Musterung mitgenommen. Er sei jedoch wieder weggeschickt worden, damit er bei den Militärbehörden den Dienst verschieben lassen könne. Die türkische Regierung wisse, dass er für den D._______ Tätigkeiten ausgeführt habe. Schon wegen der Mitgliedschaft in diesem Verein hätte er mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsentzug zu rechnen, da dieser Verein der PKK zugerechnet werde. Nach türkischem Gesetz werde jeder, der für diesen Verein tätig sei, bestraft. Er sei in der Jugendfraktion des Vereins tätig. Sie unterrichteten Folklore und versuchten, den Kindern ihre Kultur näher zu bringen. Sie hätten der PKK aber kein Geld zukommen lassen. Für die Türkei wolle er keinen Militärdienst leisten. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 - eröffnet am 10. Mai 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juni 2011 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Asylgesuchs beantragen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für den Fall des Unterliegens wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. Der Eingabe lag ein Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes zur "Wehdienstverweigerung in der Türkei" vom März 2009 bei. D. Der Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2011 fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Der Beschwerdeführer habe umgehend Unterlagen zur geltend gemachten Bedürftigkeit nachzureichen, widrigenfalls nicht von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer liess am 7. Juli 2011 Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einreichen. Am 20. Juli 2011 liess er einen Haftbefehl vom 5. April 2010 und eine Anklageschrift vom 24. März 2010 aus der Türkei übermitteln. G. Der Instruktionsrichter überwies die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel mit den Akten am 22. Juli 2011 zur erneuten Vernehmlassung an das BFM. H. Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 2. August 2011 aus, gemäss einer internen Dokumentenprüfung vom 27. Juli 2011 handle es sich bei beiden Dokumenten um Totalfälschungen. Es beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde. I. Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. August 2011 von der zweiten Vernehmlassung in Kenntnis und teilte ihm den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse mit. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme und Bezeichnung von Gegenbeweismitteln gegeben. J. Der Beschwerdeführer liess am 5. September 2011 mitteilten, er halte an der Echtheit der eingereichten Dokumente fest. Weitere Beweismittel aus der Türkei würden zirka in zehn Tagen eintreffen. Am 6. September 2011 liess er eine Verfügung des Musterungsgremiums F._______ vom 1. April 2010 einreichen. Am 10. Oktober 2011 liess er mitteilen, er habe bisher keine weiteren Unterlagen aus der Türkei erhältlich machen können. Sollten solche zu einem späteren Zeitpunkt eintreffen, werde er sie nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die türkischen Behörden Kenntnis von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den (...) in der Schweiz habe. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden ergäbe, dass seine Aktivitäten in der Schweiz harmloser Natur gewesen seien und gemäss türkischer Gesetzgebung keine schwerwiegenden Straftatbestände darstellten. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er eine monatelange Inhaftierung aus den genannten Gründen zu gewärtigen habe, bestehe nicht. Zudem wäre es ihm zuzumuten, vor einer Rückkehr in die Türkei aus den (...) auszutreten, um sich allfällige Unannehmlichkeiten zu ersparen, zumal gemäss seinen Angaben andere Kurden dies erfolgreich getan hätten. Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe in der Türkei seinen Militärdienst noch nicht geleistet, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der türkische Staat betreffs der Einberufung in einer asylrelevanten Verfolgungsabsicht handeln würde. Auch eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion würde nicht aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG angeführten Gründen erfolgen. Somit seien die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich irrelevant. Hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz am 1. Dezember 2010 in der Schweiz eine im Besitz einer B-Bewilligung befindliche Landsfrau geheiratet habe, sei Folgendes anzumerken: Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG verankere das Asylgesetz im Verhältnis zum Ausländerrecht das Prinzip der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG könnten Asylsuchende nach Einreichung des Gesuchs grundsätzlich kein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einleiten. Bestehe aber ein Rechtsanspruch - vorliegend gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) - so gelte dieses Prinzip nicht. Es bleibe dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau unbenommen, erneut ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung im Wohnsitzkanton der Ehefrau einzuleiten. 4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne sich aus ideologischen Gründen nicht vorstellen, in der Türkei Militärdienst zu leisten. Hinzu komme eine berechtigte Furcht, dass er wegen des Militärdienstes aufgrund seiner Ethnie und seines Engagements für die Kurden mit Übergriffen, Folter und noch Schlimmerem zu rechnen habe. In der Türkei seien in den Jahren 2000 bis 2009 88 Menschen im Militärdienst auf mysteriöse Weise umgekommen. Auch seien viele Fälle von Misshandlungen und Folter bekannt. Seine Befürchtungen müssten in diesem Fall als begründet angesehen werden. Er müsse damit rechnen, im Fall einer Einreise in die Türkei am Flughafen inhaftiert zu werden. Wegen seiner Dienstverweigerung müsse er neben Misshandlungen mit mehrfacher Verurteilung rechnen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe habe in einem Gutachten vom Oktober 2007 von Dienstverweigerern berichtet, die wiederholt wegen Befehlsverweigerung verurteilt worden seien. Der Kassationsgerichtshof der Türkei habe diese Praxis bestätigt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe im Fall "Ülke" festgehalten, dass die ständige Bedrohung mit weiterer Haft und der Zwang, versteckt zu leben, als erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu bewerten sei. Der Beschwerdeführer sei erhöht gefährdet, weil er sich in der Schweiz politisch erheblich exponiert habe. Nach seinen Angaben, sei der D._______, dessen Mitglied er sei, mit der PKK verknüpft, was es als wahrscheinlich erscheinen lasse, dass dieser vom türkischen Geheimdienst beobachtet werde. Menschen, die sich in beachtlichem Mass exilpolitisch betätigt hätten, seien in der Türkei durch staatliche Verfolgung bedroht. Es sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in der Türkei auch deshalb von staatlicher Verfolgung bedroht wäre. Er sei demnach auch aus diesem Grund als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 5. 5.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2. Insofern der Beschwerdeführer befürchtet, wegen Nichtleistens des Militärdienstes Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Es ist das legitime Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind, wobei Ausnahmen vorbehalten bleiben, beispielsweise wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer schweren Strafe zu rechnen hat oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfällt, als für Deserteure und Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund, oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen während des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre (vgl. ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4952/2006 vom 23. September 2010). Vorliegend steht nicht fest, ob der Beschwerdeführer in der Türkei wegen Nichtleistens des Militärdienstes von den heimatlichen Militärbehörden offiziell gesucht wird. Hinsichtlich der dazu eingereichten Beweismittel ist auf die nachfolgenden Erwägungen unter 5.5. zu verweisen. Im Schreiben des Kurdischen Kultur Vereins vom 7. März 2011 wird zwar sinngemäss ausgeführt, er werde von den türkischen Sicherheitskräften gesucht, weil er den Militärdienst aus politischen Gründen nicht geleistet habe, es wird aber in keiner Weise dargelegt, inwiefern dem Verein dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Da in der Türkei die militärische Inpflichtnahme einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrganges der Betroffenen erfolgt, könnte er allein aus einer behördlichen Suche ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung wäre als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich ebenfalls nicht relevant zu bewerten. In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer auf seinen Unwillen, für die Türkei Militärdienst zu leisten und auf seine Tätigkeiten für den Kurdischen Kultur Verein. Dazu ist festzuhalten, dass bislang nicht bekannt wurde, dass kurdische Refraktäre im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als solche türkischer Ethnie. Schliesslich ist entgegen den in der Anhörung geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers die Wahrscheinlichkeit, dass er - vorausgesetzt er müsste noch Militärdienst leisten - als Kurde während des obligatorischen Dienstes gegen Angehörige seiner eigenen Ethnie eingesetzt würde (act. A31/8 S. 3), nach Kenntnissen des Gerichts als unwahrscheinlich einzustufen. Demnach ist eine allenfalls vom Beschwerdeführer zu erwartende strafrechtliche Sanktion für das Nichtbefolgen eines militärischen Aufgebots nicht asylbeachtlich. Der eingereichte Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes vom März 2009 vermag die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte und fortgesetzte Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 und Urteil E-6209/2006 vom 29. Dezember 2009), wonach allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich keine Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes darstellen, nicht in Frage zu stellen. 5.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz befürchte er bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. 5.4. Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei im D._______ für die Jugendsektion tätig. Sie versuchten, die Jugendlichen von Betäubungsmitteln fernzuhalten, unterrichteten Folklore und brächten den Kindern ihre Kultur bei. Allein aufgrund dieser Aktivitäten muss er nicht ins Visier der türkischen Behörden geraten sein. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden gegen zehntausende türkische Staatsangehörige, die sich im Ausland in (...) engagieren, Strafverfahren einleiten können und wollen. Den Angaben des Beschwerdeführers und der Bestätigung des D._______ vom 7. März 2011 ist nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich seiner Tätigkeiten über das Mass der gewöhnlichen Vereinsmitglieder hinaus exponiert hätte. Insoweit weist er kein besonders beachtenswertes politisches Profil auf. Sein kulturelles Engagement in der Schweiz lässt ihn nicht als engagierten und/oder exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen. Insoweit liegen dem Verhalten des Beschwerdeführers keine für das Asylverfahren relevanten subjektiven Nachfluchtgründe zugrunde. 5.5. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Anklageschrift an die Strafkammer des Friedensgerichts Pazarcik vom 24. März 2010 und einen durch diese Kammer ausgestellten Haftbefehl vom 5. April 2010 zu den Akten. In der Anklageschrift wird ausgeführt, auf Anzeige vom 10. Februar 2010 hin hätten die Sicherheitsbehörden am Wohnort des Beschwerdeführers gesetzeswidrige Dokumente gefunden. Zudem habe er der Einladung der Militärzweigstelle zur Aushebung keine Folge geleistet und sei desertiert. Das BFM gelangte aufgrund einer amtsinternen Dokumentenanalyse zum Schluss, bei beiden Dokumenten handle es sich um Totalfälschungen. Bei der eingereichten Original-Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom 24. März 2010 seien eine Verletzung der Art. 168 und 169 des "T.M.K."-Gesetzes und des Militärgesetzes Anklagetatbestand. Dem Beschwerdeführer solle somit Besitz von PKK-Propagandamaterial sowie Refraktion bzw. Desertion angelastet werden. Die erwähnten Tatbestände bezögen sich auf im alten türkischen Strafgesetzbuch enthaltene Gesetzesartikel, der Tatzeitpunkt werde indessen mit 10. Februar 2010 angegeben, weshalb eine Anwendung des alten Strafgesetzbuches auszuschliessen sei. Das Friedensstrafgericht (Sulh Mahmemesi) F._______ sei für beide Straftatbestände sachlich unzuständig. Die Ausstellung eines gerichtlichen Haftbefehls würde in Form eines separaten Antrags an das Gericht bzw. den Haftrichter und nicht in der Anklageschrift beantragt. Das BFM habe keine Kenntnis von einem in der Türkei tätigen Staatsanwalt namens G._______ mit der Amtsnummer (...). Es stelle sich die Frage, wie der Beschwerdeführer in den Besitz eines Originaldurchschlags des Haftbefehls gelangt sei, da ein Abwesenheitshaftbefehl nicht erhältlich sei. Dem Dokument fehle der zwingende Vermerk, dass es sich um einen Abwesenheitshaftbefehl handle. Das BFM habe keine Kenntnis von einem in der Türkei tätigen Staatsanwalt namens H._______ mit der Amtsnummer (...), zumal diese Amtsnummer einem Richter namens I._______ zugeteilt sei. Schliesslich figuriere auf dem Dokument ein falscher Stempel. 5.5.1. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Schlussfolgerung des BFM, bei beiden Dokumenten handle es sich um Fälschungen, angesichts der von ihm genannten, zahlreichen Ungereimtheiten in den Dokumenten als stringent. Der Beschwerdeführer hält den einzelnen Kritikpunkten in seiner Stellungnahme vom 5. September 2011 nichts Substanziiertes und Konkretes entgegen und bekräftigt nur pauschal die Echtheit der Dokumente. Er reichte am 6. September 2011 eine Verfügung des Musterungsministeriums F._______ vom 1. April 2010 ein, in welcher er aufgefordert wird, allfällige Unterlagen einzureichen, die belegen würden, dass er entweder Schüler oder inhaftiert oder hospitalisiert sei. Allenfalls habe er zu belegen, dass er im Ausland als Arbeitnehmer oder selbständig arbeite. Andernfalls habe er sich so bald wie möglich an die Musterungsstelle seines Wohnorts zu wenden, um seine Rekrutierung zu beantragen. Unbesehen der Frage der Echtheit dieses Dokuments, die aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu den bereits vorher eingereichten Dokumenten erheblich zu bezweifeln ist, steht dieses im Widerspruch zu den Angaben in den gefälschten Dokumenten. Dem Beschwerdeführer wäre von der Militärbehörde mit der Verfügung vom 1. April 2010 Zeit eingeräumt worden, Gründe zu belegen, die ihn allenfalls von der Dienstpflicht (vorübergehend) befreien könnten. Dies kann nichts anderes bedeuten, als das gegen ihn bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Anklage erhoben, sondern ihm Gelegenheit gegeben worden wäre, die Angelegenheit zu regeln. Inwiefern die dafür ohnehin nicht zuständige Staatsanwaltschaft F._______ angesichts dieser Sachlage bereits am 24. März 2010 bei einem unzuständigen Gericht wegen Desertion hätte Anklage erheben sollen, ist nicht nachvollziehbar. 5.5.2. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Beleg der von ihm geäusserten Befürchtungen, ihm drohe in der Türkei aufgrund des noch nicht geleisteten Militärdienstes und seines Engagements im D._______ Verfolgung, gefälschte Dokumente einreichte, relativiert auch die von ihm geltend gemachte subjektive Furcht. Wäre gegen ihn in der Türkei tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet worden, würde er alles daran setzen, dafür durchaus legal erhältliche authentische Dokumente einzureichen. 5.5.3. Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Die als gefälscht erkannten Dokumente (Anklageschrift vom 24. März 2010 und Haftbefehl vom 5. April 2010) sind daher einzuziehen. 5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an den vorstehenden Feststellungen nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügte weder zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch heute über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Nachdem die kantonale Behörde die (weitere) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, besteht demnach heute für die Asylbehörden keine Veranlassung, die asylrechtlich angeordnete Wegweisung (Art. 44 Abs. 1 AsylG) zugunsten kantonaler Kompetenzen aufzuheben (vgl. zu den Kompetenzabgrenzungen diesbezüglich ausführlich EMARK 2001 Nr. 21; zur vorliegend interessierenden Konstellation insbesondere E. 11.b). Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Wegweisung aus der Schweiz ist demnach zu bestätigen. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dass dem Beschwerdeführer wegen seines bisher nicht geleisteten Militärdienstes - oder im Militärdienst selber - beziehungsweise seiner Aktivitäten im D._______ eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde, muss nach dem oben Gesagten nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit befürchtet werden. Der Umstand, dass er im Jahr 1993 eine Woche lang in Untersuchungshaft genommen und dabei misshandelt worden sei, ändert an dieser Einschätzung nichts. Er machte geltend, damals seien in der Folge einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Militärs und Guerillas alle Dorfbewohner mitgenommen worden. Da der Beschwerdeführer nach einer Woche Untersuchungshaft auf freien Fuss gesetzt und gegen ihn kein Strafverfahren eingeleitet wurde, hat er in diesem Zusammenhang nichts zu befürchten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. In der Türkei herrscht derzeit keine Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, und der Wegweisungsvollzug in dieses Land kann grundsätzlich als zumutbar gelten. Den Akten sind sodann auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden würde oder bei einer Rückkehr in die Türkei - wo weiterhin mehrere Familienangehörige von ihm leben und er demnach auf ein soziales Netz zurückgreifen kann - aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Dem langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und entsprechenden Integrationsaspekten kann demgegenüber im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen im Asylverfahren nicht weiter Rechnung getragen werden; eine entsprechende Prüfung würde gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG, unter Zustimmung des Bundesamtes, der kantonalen Behörde zustehen. 7.4.2. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allfällig bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der eingereichten Unterlagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers kann von einer prozessrechtlichen Bedürftigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerde stellte sich zudem nicht als aussichtslos dar; daran vermag im vorliegenden Fall auch die nachträgliche Einreichung gefälschter Dokumente nichts zu ändern, da die grundsätzlich bestehende Militärdienstpflicht und das Engagement für den D._______ nicht bestritten sind. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Die als gefälscht erkannten Dokumente (Anklageschrift und Haftbefehl) werden eingezogen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: