Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-3277/2023
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Rashmiy Srirangarajah, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Mai 2023 / N (…).
D-3277/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – er- suchte am 9. Mai 2023 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er an, dass er einen in der Schweiz lebenden Bruder namens B._______ habe, welcher mit einer Schweizerin verheiratet sei; zum Beleg ihrer Person legte er eine Ausweiskopie vor. A.b Der Abgleich mit der Eurodac-Datenbank vom 10. Mai 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer von Kroatien per 24. April 2023 sowohl wegen illegaler Einreise als auch als Asylantragsteller registriert worden war. A.c Am 11. Mai 2023 ersuchte das SEM die zuständige Dublin-Behörde von Kroatien um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). B. B.a Das Asylgesuch wurde vom SEM im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ behandelt, wo am 12. Mai 2023 die Personalienaufnahme (PA) stattfand. Der Beschwerdeführer gab an dieser Stelle unter anderem an, dass er aus Kabul stamme, er seine Heimat zwischen Juli und August 2021 verlassen habe und sein Bruder B._______ schon seit 9 Jahren in der Schweiz lebe. Aus dem Protokoll der PA ergibt sich, dass auf der Basis der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben die Identität des Bruders vom SEM nicht eruiert werden konnte (vgl. a.a.O., Ziff. 3.01). B.b Am 17. Mai 2023 fand im Beisein seiner Rechtsvertreterin das persön- liche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO statt. Der Beschwerdeführer bestätigte in diesem Rahmen, dass er in Kroatien ein Asylgesuch einge- reicht habe. Er habe aber nicht in Kroatien bleiben wollen und sei nur 2–3 Tage dort gewesen, dann sei er über Slowenien und Italien in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer sprach sich im Anschluss daran gegen eine Wegweisung nach Kroatien aus. Dabei brachte er zur Hauptsache vor, dass er in Kroatien keinen Asylantrag habe stellen wollen, da die Schweiz sein Ziel gewesen sei. Nachdem sein Bruder hier lebe, wolle er mit ihm und seiner Familie hier leben und sich hier eine Zukunft aufbauen. Er sei jedoch
D-3277/2023 Seite 3 von der kroatischen Polizei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke ab- zugeben. In Kroatien seien die Verhältnisse schlecht gewesen, indem sie nicht zu essen bekommen hätten und es auch keine Toilette gegeben habe. Auf der Reise sei es sodann wegen Geldforderungen zu Problemen mit den Schleppern gekommen, er sei von diesen bedroht und verprügelt wor- den, ausserdem hätten sie ihm sein Mobiltelefon und seine Papiere weg- genommen. Zum Schluss des Dublin-Gesprächs berichtete er auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beschwerden, dass es ihm nicht gut gehe, da er Schmerzen am ganzen Körper und auch einen Ausschlag habe. Schmerzen habe er insbesondere an den Händen und Beinen. Er könne zudem nachts nicht schlafen und er habe auch Albträume, da er unruhig und voller Sorgen sei. Er denke zudem, dass er auch ein Herzlei- den habe. Im BAZ habe er sich beim medizinischen Dienst gemeldet. Auf entsprechende Frage seiner Rechtsvertreterin gab er an, dass er seine Be- schwerden lieber einem Mann schildern würde. Seine Rechtsvertreterin stellte daraufhin das Einreichen einer ergänzenden Eingabe zur Gesund- heit in Aussicht. C. Am 25. Mai 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Wiederaufnah- megesuch gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. D. Das SEM trat mit Verfügung datierend vom 26. Mai 2023 – eröffnet durch Aushändigung an die zugewiesene Rechtsvertretung am 31. Mai 2023 – gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. In seiner Eingabe beantragt er die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sach- verhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses, wie auch darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnah- men. Mit der Beschwerde wurde eine Kopie der Behandlungsdokumenta- tion des medizinischen Dienstes im BAZ C._______ eingereicht (datierend
D-3277/2023 Seite 4 vom 26. Mai 2023). Zusätzlich wurden zwei persönliche Schreiben vom
1. Juni 2006 vorgelegt, welche vom Bruder und von dessen Partnerin ver- fasst worden sind. Dabei wurden auch konkrete Angaben zur Person des Bruders gemacht, indem eine Kopie von dessen F-Ausweis (Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer) vorgelegt wurde. F. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die Akten seit dem 8. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. dazu Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Juni 2023 reichte der Be- schwerdeführer den Kurzbericht einer Ärztin vom 6. Juni 2023 und den Be- richt eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 9. Juni 2023 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichter- licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
D-3277/2023 Seite 5 zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesver- waltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 und 2011/9 E. 5; BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.). 3. 3.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, da das SEM durch seine Verfahrensführung seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt habe, zumal es seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht nach- gekommen sei. Da die angefochtene Verfügung vom SEM in Rekordzeit erlassen worden sei, habe er zunächst keine Zeit gehabt, konkrete Abklä- rungen zu seinem Gesundheitszustand zu veranlassen und sich zu seinem Verhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder zu äussern. Da das SEM zudem keine eigenen Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand vorgenommen habe, sei die effektive Tragweite seiner physischen und psy- chischen Leiden noch gar nicht bekannt. Es bedürfe daher noch weiterer Abklärungen zu dieser Frage. Aus der Entscheidbegründung ergebe sich zudem, dass dem SEM darüber hinaus beim Erlass seiner Verfügung auch gar nicht klar gewesen sei, wer sein Bruder sei, und insbesondere, dass dieser mit seiner Partnerin und einem gemeinsamen Kind tatsächlich in der Schweiz lebe. 3.2 Die Verfahrensführung des SEM ist jedoch nicht zu beanstanden. Dem SEM ist zunächst kein Vorhalt daraus zu machen, dass es das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage zügig zu einem Abschluss gebracht hat, nachdem vom Beschwerdeführer keine weiteren Angaben gemacht worden waren. So wäre es am Beschwerdeführer gewesen, die von ihm am 17. Mai 2023 im Rahmen des Dublin-Gesprächs in Aussicht gestellte ergänzende Eingabe zu gesundheitlichen Problemen umgehend einzu- reichen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Allein aufgrund der Akten bestand für
D-3277/2023 Seite 6 das SEM jedenfalls keine Veranlassung diesbezüglich weitere Abklärun- gen zu veranlassen, es konnte in antizipierter Beweiswürdigung einen Ent- scheid fällen. Dem SEM ist ebenfalls nicht vorzuhalten, dass es der Frage nach der Person des Bruders nicht weiter nachgegangen ist; auch für das Gericht ist in dieser Hinsicht kein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich (vgl. dazu auch nachfolgend, E. 5.3). 3.3 Nach dem Gesagten hat das SEM den in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten und in Art. 29 ff. VwVG konkretisierten Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör nicht verletzt. Gleichzeitig ist auch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszuge- hen. Die beantragte Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsab- klärung fällt nach dem Gesagten ausser Betracht, womit in der Hauptsache zu entscheiden ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grund- sätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III- VO mehr statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederauf- nahme ergibt sich hier direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d Dublin-III-VO; das gilt im Weiteren aber auch für die vorliegend von Kroatien angerufene Konstellation gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. 4.3 Nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, einen An- tragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz ge- stellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens
D-3277/2023 Seite 7 zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Ab- schluss zu bringen. Diese Bestimmung findet demgemäss im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 46 ff.; vgl. ferner CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssys- tem, 2014, K. 17 ff. zu Art. 20). 4.4 Eine von den vorgenannten Regeln abweichende Bestimmung des zu- ständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat syste- mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich brin- gen. In dem Fall ist zu prüfen, ob aufgrund der vorgenannten Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein an- derer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständig- keit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Ge- mäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitä- ren Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen in- dividuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbstein- tritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
D-3277/2023 Seite 8 5. 5.1 Aufgrund der Verzeichnung des Beschwerdeführers als Antragsteller hat das SEM zu Recht ein Ersuchen um Wiederaufnahme seiner Person an Kroatien gesandt und dabei auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO verwiesen (vgl. dazu auch Art. 23 Abs. 1 und 3 Dublin- III-VO). Kroatien hat sich in seiner Erklärung vom 25. Mai 2023 zur Wie- deraufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt, dabei aber nicht auf die vom SEM angerufenen Bestimmung abgestellt, sondern auf die Be- stimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. Damit hat Kroatien seine Zu- ständigkeit für den Beschwerdeführer nicht vorbehaltlos akzeptiert, son- dern Kroatien hat sich damit ausdrücklich eine noch weitergehende Prü- fung der Frage nach seiner Zuständigkeit (gemäss Dublin-III-VO) vorbe- halten. Die abschliessende Beantwortung der Frage nach der Zuständig- keit erfolgt damit erst nach Überstellung durch die kroatischen Behörden. In entscheidrelevanter Hinsicht ändert dies aber letztlich nichts, da Kroa- tien jedenfalls als der für die noch zu erfolgenden (abschliessenden) Be- stimmung der Zuständigkeit zuständige Staat gilt, was nach der Dublin-III- VO als Grundlage für eine Überstellung genügt. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die angefochtene Verfügung zur Hauptsache ein, dass das SEM in seinem Fall zwingend seine familiäre Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder hätte beachten müs- sen, da von einem Abhängigkeitsverhältnis zum älteren Bruder im Sinne der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen sei. Von ei- nem rechtlich relevanten Abhängigkeitsverhältnis nach dieser Bestim- mung, das auch im Wiederaufnahmeverfahren zu beachten wäre (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.2), ist jedoch offensichtlich nicht auszugehen. In dieser Hinsicht bleibt zunächst festzuhalten, dass der ältere Bruder des Be- schwerdeführers laut dem vorgelegten F-Ausweis schon seit dem (…) 2015 in der Schweiz lebt, während sich der Beschwerdeführer erst seit knapp sechs Wochen hier aufhält. Zwar mag es sein, dass der ältere Bru- der vormals für den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson war. Die Berufung darauf kann allerdings nicht überzeugen, nachdem die beiden Brüder die letzten 7½-Jahren getrennt voneinander verbracht haben und der Beschwerdeführer mittlerweile auch längst volljährig geworden ist. Dass der mittlerweile bereits (…)-jährige Be- schwerdeführer innert nur weniger Wochen seit seiner Einreise ein persön- liches Abhängigkeitsverhältnis zum älteren Bruder entwickelt haben soll, indem er jetzt nun zwingend auf dessen persönlichen Beistand angewie- sen wäre, ist weder mit der Vorlage der beiden persönlichen Unterstüt- zungsschreiben dargetan noch lässt es sich aus den vom Beschwerde-
D-3277/2023 Seite 9 führer vorgelegten Berichten zu seiner gesundheitlichen Verfassung her- leiten; darauf wird im Übrigen nachfolgend zurückgekommen. Nach dem Gesagten steht die Bestimmung des Art. 16 Dublin-III-VO einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Bruder jedenfalls nicht entgegen. 5.3 Damit geht auch das Beschwerdevorbringen fehl, wonach das SEM seine Informationspflicht gegenüber der kroatische Dublin-Behörde verletzt habe, indem es diese im Rahmen seines Wiederaufnahmeersuchens nicht über seine familiäre Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder und ihre Beziehung zueinander informiert habe. Das SEM war nicht ver- pflichtet, die kroatische Dublin-Behörden auf die Anwesenheit eines Ver- wandten hinzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer zu diesem auch ei- genen Angaben zufolge während Jahren keinen Kontakt hatte. 5.4 5.4.1. Aus den vorgelegten Unterlagen des medizinischen Dienstes geht hervor, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im BAZ zur Hauptsache wegen schwerem Juckreiz und wunden Stellen an seiner Haut, daneben aber auch wegen Zahnschmerzen behandelt wurde. We- gen psychischer Beschwerden wurde er demgegenüber nicht behandelt. Erst am 25. Mai 2023 wurde vom medizinischen Dienst im Journal ver- merkt, dass es dem Beschwerdeführer laut seinem Bruder auch psychisch nicht gut gehe. Da der Bruder eine lange Wartezeit für den Beschwerde- führer befürchte, indem auch noch ein Triage-Gespräch stattfinden müsste, werde vom Bruder eine private Behandlung organisiert, da er auch einen Psychologen in Zürich kenne. Laut dem Bruder leide der Beschwerdefüh- rer zudem schon situationsbedingt an Herzstechen, was sich seit kurzem verstärkt habe. Laut dem Bruder seien in der Familie Herzerkrankungen häufig. Weiter schlafe der Beschwerdeführer nicht gut, er wolle aber keine starken Medikamente. Aus dem am 13. Juni 2023 nachgereichten Kurzbe- richt vom 6. Juni 2023 geht sodann hervor, dass von der ausstellenden Ärztin keine Herzbeschwerden festgestellt wurden, beim Beschwerdefüh- rer jedoch eine Gynäkomastie (eine gutartige Vergrößerung der Brust- drüse) links, eine bakteriell bedingte Entzündung der Magenschleimhaut sowie Knieschmerzen rechts diagnostiziert wurden. Aufgrund der Be- schreibungen des Beschwerdeführers (vgl. dazu die Akten) wurde von der Ärztin zudem der Verdacht auf eine Depression geäussert und dem Be- schwerdeführer ein schlafanstossendes Medikament mit auch angstlösen- der und stimmungsaufhellender Wirkung in der Grunddosierung verschrie- ben ([…]). Von der Ärztin wurde auch die Indikation einer Psychotherapie als gegeben erkannt und zu diesem Punkt vermerkt, dass der Be-
D-3277/2023 Seite 10 schwerdeführer bereits einen Psychologen in Zürich gefunden habe. Im fachärztlichen Bericht vom 9. Juni 2023 wiederum wird gestützt auf eine einzelne Konsultation (Ersttermin) berichtet, es zeige sich das eindeutige Bild einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10; F43.1) und es bestehe eine deutliche depressive Symptomatik im Sinne einer schweren depressiven Episode (ICD-10; F32.2).
Aufgrund der genannten Berichte besteht durchaus Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer neben den bereits im BAZ vorgebrachten Be- schwerden auch an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkran- kung leidet; alleine der Umstand, dass die Grundlage des Berichts vom
9. Juni 2023 als kaum gefestigt erscheint, ändert daran nichts. Es ist jedoch aufgrund der Berichte insgesamt keine Erkrankungslage ersichtlich, wel- che nicht auch ohne weiteres in Kroatien behandelt werden könnte. Nach- dem dieser Staat über ein umfassendes System zur medizinischen Versor- gung verfügt, zu welchem auch Asylsuchende Zugang habe (vgl. dazu nachfolgend), kann die Behandlung auch dort fortgesetzt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Bericht vom 9. Juni 2023 sinnge- mäss ausgeführt wird, ein weiterer Verbleib in der Schweiz sei medizinisch indiziert, weil die aktuelle Wohnsituation beim hier gut integrierten Bruder der Verbesserung des psychischen Zustandes zuträglich sei. 5.4.2. Es ist schliesslich mit dem SEM darin einig zu gehen, dass dem Be- schwerdeführer nach seiner Überstellung nach Kroatien ein geregeltes Verfahren offen steht und dass er dort auch hinreichend versorgt wird, da Kroatien nach einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgten Überstellung
– welche von der Schweiz aus stets über den Flughafen von Zagreb er- folgt – die Rechte anerkennt und schützt, welche sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch das BVGer-Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023, insbesondere E. 9.4.1, 9.4.4 und E. 9.5 [letzter Absatz]). Es darf davon ausgegangen werden, dass sich das auch im Falle des Beschwerdeführers nicht anders verhält und seine Bedürfnisse in Kroatien abgedeckt werden. Vorausset- zung dafür ist, dass er seine Bedürfnisse gegenüber den dort zuständigen Behörden ausweist und er sich diesen insbesondere auch zur Verfügung hält. 5.4.3. Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermes- sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf
D-3277/2023 Seite 11 das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden beziehungsweise hat das SEM die Sache unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hinreichend gewürdigt (vgl. dazu BVGE 2015/9). 5.5 Nach dem Gesagten ist nichts ersichtlich gemacht, was die angefoch- tene Verfügung erschüttern könnte. Das SEM ist zu Recht auf das Asylge- such der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. 6. Nach diesen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 7. 7.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Ge- währung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 7.3 Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, wel- che auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3277/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: