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D-3274/2013

D-3274/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-16 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (1) suchte mit undatiertem Schreiben ([...]) an die schweizerische Botschaft in Khartum (Eingangsstempel: 14. Februar 2011) für sich, seine Ehefrau (2) und ihr Kind (3) sinngemäss um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 leitete die Schweizer Botschaft das Asylgesuch an das BFM weiter. C. C.a Mit über die Schweizer Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 30. Juli 2012 - zugestellt am 30. August 2012 - teilte das Bundesamt den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, die schweizerische Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen; das BFM ersuchte sie in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe der Beschwerdeführenden (1 und 2), Aufenthalt im Sudan sowie um Einreichung von Dokumenten und Beweismitteln bis zum 30. August 2012, wobei für den Fall schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht Nichteintreten auf die Asyl­gesuche angedroht beziehungsweise für den Unterlassungsfall ein Entscheid aufgrund der Aktenlage beziehungsweise die Abschreibung der Asylgesuche als gegenstandlos in Aussicht gestellt wurde. Schliesslich wurde den Beschwerdeführenden für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden innert der erwähnten Frist eingeräumt. C.b Das nicht datierte Antwortschreiben traf am 19. September 2012 (Eingangsstempel) bei der Schweizer Botschaft ein. D. In ihren schriftlichen Eingaben machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen das Folgende geltend, wobei sie zur Stützung ihrer Vorbringen den Flüchtlingsausweis des Beschwerdeführers (1), [...] in Kopie zu den Akten reichten. D.a Der Beschwerdeführer (1) sei in D._______ geboren und aufgewachsen. Im (...) habe er die elfte Schulklasse beendet und sei anschliessend nach E._______ zur zwölften Schulklasse und zum militärischen Training eingezogen worden. Er habe die Tatsache, von da an militärischem Befehl zu unterstehen, obwohl er Schüler gewesen sei, nicht akzeptieren können. Deshalb sei er im (...) in den Sudan geflüchtet. Dort sei er im Flüchtlingslager (...) vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling anerkannt worden. Aufgrund fehlender materieller Unterstützung sei er nach Khartum gezogen. Im Sudan habe er seine Lebensumstände kaum verbessern können. D.b Die Beschwerdeführerin (2) sei in F._______ geboren und aufgewachsen. Im Jahr (...) sei sie nach E._______ beordert worden und anschliessend im Nationaldienst gewesen. Im (...) habe ihr Vorgesetzter versucht, sie zu vergewaltigen, doch habe sie sich zur Wehr gesetzt, weshalb er sie zum Arbeitsplatz habe zurückkehren lassen, jedoch verbunden mit der Warnung, ihn nicht blosszustellen beziehungsweise den Vorfall nicht preiszugeben. Im Jahr (...) sei sie der Kirche "G._______" beigetreten und deswegen, wie andere Angehörige der H._______, verfolgt worden. Im (...) sei sie zusammen mit weiteren Gläubigen kurzzeitig inhaftiert worden. Im (...) sei sie erneut während (...) im Gefängnis "H._______" inhaftiert worden. Im (...) sei sie aufgrund drohender weiterer Verfolgung wegen ihres Glaubens in den Sudan ausgereist. Dort würde sie einer Arbeit nachgehen und die Familie finanziell tragen, befinde sich jedoch in grossen finanziellen Schwierigkeiten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei eingeschränkt und sie habe kaum Möglichkeiten, gegen unfaire Behandlung am Arbeitsplatz etwas zu unternehmen. Zudem sorge sie sich um die Zukunft ihrer Tochter (3), da sie ihr keine geeignete Unterstützung bieten könne. Da sie als Flüchtlinge als Illegale betrachtet würden, seien sie Benachteiligungen durch die sudanesischen Behörden und durch zivile Personen ausgesetzt. I._______, (...), sei in J._______ wohnhaft. E. Mit über die Schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom 19. November 2012 - zugestellt am 7. Mai 2013 - verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. F. Mit undatierter englischsprachiger Eingabe an die Schweizerische Botschaft (Eingangsstempel: 27. Mai 2013), welches Dokument am 7. Juni 2013 vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 10. Juni 2013) weitergeleitet wurde, beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Als Beweismittel wurde das bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Antwortschreiben vom 19. September 2012 erneut zu den Akten gereicht.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem­ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.

E. 1.3 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetz­geber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge­setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzes­bestimmung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die - wie in casu - seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5699/2011 vom 1. Mai 2013 E. 3.2).

E. 2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen -formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 5.3 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Dem-zufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).

E. 6 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei­nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 14. Februar 2011 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem wurde ihnen in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 30. Juli 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheb­lichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie am 19. September 2012 schriftlich Stellung genommen haben (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.

E. 6.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwer­deführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.

E. 7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die schriftlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden liessen darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hätten. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehen würde. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund verkenne das BFM nicht, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder möglich wäre. Vom UNHCR im Sudan registrierte Flüchtlinge seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten, wobei sie über kein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügten. Den Beschwerdeführenden sei daher zuzumuten, wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren oder sich beim UNHCR zu melden, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Angesichts des langjährigen Aufenthalts und der gelegentlichen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführenden im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in casu nicht unüberwindbar seien. Zudem stellten eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Überdies könnten sich die Beschwerdeführenden auf eine grosse im Sudan lebende eritreische Diaspora stützen, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich lebten gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz. Auch sonst seien den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. Mithin benötigten sie den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht, weshalb ihnen zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben.

E. 7.2 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen, wobei zusätzlich die Situation der Beschwerdeführenden im Sudan ausführlicher dargestellt wird ([...]).

E. 8 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM - wenn auch mit wenig differenzierter Begründung - den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 8.1 Vorweg ist - im Lichte der bereits erwähnten, neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts besehen (vgl. vorstehend E. 5.3 bzw. BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.) - zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt waren.

E. 8.1.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung vom Bestehen einer Gefährdungssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden aus. Sie führte aus, die Ausführungen im Auslandgesuch sowie in der Stellungnahme liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hätten. Diese Einschätzung erfolgte offenbar ohne differenzierte Prüfung. Sie kann jedenfalls vom Bundesverwaltungsgericht so nicht tel quel bestätigt werden.

E. 8.1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers (1) lassen nicht darauf schliessen, dass er bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat in asylrelevanter Weise bedroht oder verfolgt worden wäre. Allein aus dem Umstand, dass das zwölfte Schuljahr in E._______ unter militärischer Obhut organisiert gewesen und durchgeführt worden sei, was er als Schüler nicht akzeptiert habe, lassen sich noch keine asylbeachtlichen Nachteile beziehungsweise eine begründete Furcht vor solchen ableiten. Selbst wenn von einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion des Beschwerdeführers - wofür indes in casu aufgrund der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte bestehen - ausgegangen würde, wäre eine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungssituation gestützt auf die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zu verneinen (vgl. vorstehend E. 1.3).

E. 8.1.3 Was die Beschwerdeführerin (2) betrifft, lag der geltend gemachte Vergewaltigungsversuch im (...) zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat im (...) bereits mehr als fünf Jahre zurück. Unter diesen Umständen ist das Vorliegen eines in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderlichen engen Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht zu verneinen. Dasselbe gilt für die aus religiösen Gründen geltend gemachte Verfolgung. Es trifft zwar zu, dass in Eritrea Repressionen gegen ihren Glauben praktizierende Mitglieder beziehungsweise Führungspersonen nicht anerkannter Religionsgemeinschaften, darunter H._______, nicht auszuschliessen sind. Indessen erfolgte die erste Inhaftierung der Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge bereits im (...) und war nach (...) Stunden beendet. Die zweite soll im (...) stattgefunden und (...) gedauert haben. Indes wartete die Beschwerdeführerin in der Folge bis zum Verlassen des Heimatstaats noch während mehr als (...) Jahren zu, weshalb der erwähnte, erforderliche enge Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht auch in Bezug auf dieses Vorbringen verneint werden muss. Was eine allfällige Desertion der Beschwerdeführerin anbelangt, wäre eine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungssituation gestützt auf die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG ebenfalls zu verneinen (vgl. vorstehend E. 1.3).

E. 8.2 Zugunsten der Beschwerdeführenden 1 und 2 - ihre Tochter (3) wurde im Ausland geboren - ist indes davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland illegal verlassen haben. Wie diesbezüglich bereits vorstehend unter E. 5.3 festgehalten, ist unter diesen Umständen die Einreise der Beschwerdeführenden trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, da sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen sind (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen BVGE 2009/29 E. 6.2-6.5 [Präzisierung der Rechtsprechung]; im eritreischen Kontext: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3-5.3.3).

E. 8.2.1 Gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ist ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E.5.3.2).

E. 8.2.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat im Alter von (...) (1) beziehungsweise (...) (2) Jahren illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen haben, weshalb ihnen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen würde. Somit liegen subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Mithin würden die Beschwerdeführenden, befänden sie sich in der Schweiz, hier praxisgemäss - und auch im Kontext des zwischenzeitlich neu in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 3 AsylG besehen - als Flüchtlinge anerkannt. Indes würde ihnen - unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz - das Asyl verweigert; als gefährdete Personen würden sie wegen Unzulässigkeit des Vollzugs im Sinne einer Ersatzmassnahme vorläufig aufgenommen.

E. 8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Da die drohende Verfolgung allein auf subjektive Nachfluchtgründe zurückzuführen ist, ist ihnen die Einreisebewilligung zu verweigern und sind die Asylgesuche aus dem Ausland abzulehnen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen zum Schutz beziehungsweise zur Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat - in casu der Sudan - und zu einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz. Es erübrigt sich auch, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3274/2013 Urteil vom 16. August 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

1. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau

2. B._______, geboren (...), und deren Kind

3. C._______, geboren (...), Eritrea, c/o schweizerische Vertretung in Khartum, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (1) suchte mit undatiertem Schreiben ([...]) an die schweizerische Botschaft in Khartum (Eingangsstempel: 14. Februar 2011) für sich, seine Ehefrau (2) und ihr Kind (3) sinngemäss um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 leitete die Schweizer Botschaft das Asylgesuch an das BFM weiter. C. C.a Mit über die Schweizer Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 30. Juli 2012 - zugestellt am 30. August 2012 - teilte das Bundesamt den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, die schweizerische Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen; das BFM ersuchte sie in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe der Beschwerdeführenden (1 und 2), Aufenthalt im Sudan sowie um Einreichung von Dokumenten und Beweismitteln bis zum 30. August 2012, wobei für den Fall schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht Nichteintreten auf die Asyl­gesuche angedroht beziehungsweise für den Unterlassungsfall ein Entscheid aufgrund der Aktenlage beziehungsweise die Abschreibung der Asylgesuche als gegenstandlos in Aussicht gestellt wurde. Schliesslich wurde den Beschwerdeführenden für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden innert der erwähnten Frist eingeräumt. C.b Das nicht datierte Antwortschreiben traf am 19. September 2012 (Eingangsstempel) bei der Schweizer Botschaft ein. D. In ihren schriftlichen Eingaben machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen das Folgende geltend, wobei sie zur Stützung ihrer Vorbringen den Flüchtlingsausweis des Beschwerdeführers (1), [...] in Kopie zu den Akten reichten. D.a Der Beschwerdeführer (1) sei in D._______ geboren und aufgewachsen. Im (...) habe er die elfte Schulklasse beendet und sei anschliessend nach E._______ zur zwölften Schulklasse und zum militärischen Training eingezogen worden. Er habe die Tatsache, von da an militärischem Befehl zu unterstehen, obwohl er Schüler gewesen sei, nicht akzeptieren können. Deshalb sei er im (...) in den Sudan geflüchtet. Dort sei er im Flüchtlingslager (...) vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling anerkannt worden. Aufgrund fehlender materieller Unterstützung sei er nach Khartum gezogen. Im Sudan habe er seine Lebensumstände kaum verbessern können. D.b Die Beschwerdeführerin (2) sei in F._______ geboren und aufgewachsen. Im Jahr (...) sei sie nach E._______ beordert worden und anschliessend im Nationaldienst gewesen. Im (...) habe ihr Vorgesetzter versucht, sie zu vergewaltigen, doch habe sie sich zur Wehr gesetzt, weshalb er sie zum Arbeitsplatz habe zurückkehren lassen, jedoch verbunden mit der Warnung, ihn nicht blosszustellen beziehungsweise den Vorfall nicht preiszugeben. Im Jahr (...) sei sie der Kirche "G._______" beigetreten und deswegen, wie andere Angehörige der H._______, verfolgt worden. Im (...) sei sie zusammen mit weiteren Gläubigen kurzzeitig inhaftiert worden. Im (...) sei sie erneut während (...) im Gefängnis "H._______" inhaftiert worden. Im (...) sei sie aufgrund drohender weiterer Verfolgung wegen ihres Glaubens in den Sudan ausgereist. Dort würde sie einer Arbeit nachgehen und die Familie finanziell tragen, befinde sich jedoch in grossen finanziellen Schwierigkeiten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei eingeschränkt und sie habe kaum Möglichkeiten, gegen unfaire Behandlung am Arbeitsplatz etwas zu unternehmen. Zudem sorge sie sich um die Zukunft ihrer Tochter (3), da sie ihr keine geeignete Unterstützung bieten könne. Da sie als Flüchtlinge als Illegale betrachtet würden, seien sie Benachteiligungen durch die sudanesischen Behörden und durch zivile Personen ausgesetzt. I._______, (...), sei in J._______ wohnhaft. E. Mit über die Schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom 19. November 2012 - zugestellt am 7. Mai 2013 - verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. F. Mit undatierter englischsprachiger Eingabe an die Schweizerische Botschaft (Eingangsstempel: 27. Mai 2013), welches Dokument am 7. Juni 2013 vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 10. Juni 2013) weitergeleitet wurde, beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Als Beweismittel wurde das bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Antwortschreiben vom 19. September 2012 erneut zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem­ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 1.3 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetz­geber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge­setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzes­bestimmung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die - wie in casu - seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5699/2011 vom 1. Mai 2013 E. 3.2). 2. 2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 2.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen -formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.3 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Dem-zufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.). 6. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei­nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 6.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 14. Februar 2011 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem wurde ihnen in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 30. Juli 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheb­lichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie am 19. September 2012 schriftlich Stellung genommen haben (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 6.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwer­deführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 7. 7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die schriftlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden liessen darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hätten. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehen würde. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund verkenne das BFM nicht, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder möglich wäre. Vom UNHCR im Sudan registrierte Flüchtlinge seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten, wobei sie über kein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügten. Den Beschwerdeführenden sei daher zuzumuten, wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren oder sich beim UNHCR zu melden, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Angesichts des langjährigen Aufenthalts und der gelegentlichen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführenden im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in casu nicht unüberwindbar seien. Zudem stellten eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Überdies könnten sich die Beschwerdeführenden auf eine grosse im Sudan lebende eritreische Diaspora stützen, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich lebten gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz. Auch sonst seien den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. Mithin benötigten sie den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht, weshalb ihnen zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben. 7.2 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen, wobei zusätzlich die Situation der Beschwerdeführenden im Sudan ausführlicher dargestellt wird ([...]).

8. Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM - wenn auch mit wenig differenzierter Begründung - den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt hat. 8.1 Vorweg ist - im Lichte der bereits erwähnten, neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts besehen (vgl. vorstehend E. 5.3 bzw. BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.) - zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt waren. 8.1.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung vom Bestehen einer Gefährdungssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden aus. Sie führte aus, die Ausführungen im Auslandgesuch sowie in der Stellungnahme liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hätten. Diese Einschätzung erfolgte offenbar ohne differenzierte Prüfung. Sie kann jedenfalls vom Bundesverwaltungsgericht so nicht tel quel bestätigt werden. 8.1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers (1) lassen nicht darauf schliessen, dass er bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat in asylrelevanter Weise bedroht oder verfolgt worden wäre. Allein aus dem Umstand, dass das zwölfte Schuljahr in E._______ unter militärischer Obhut organisiert gewesen und durchgeführt worden sei, was er als Schüler nicht akzeptiert habe, lassen sich noch keine asylbeachtlichen Nachteile beziehungsweise eine begründete Furcht vor solchen ableiten. Selbst wenn von einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion des Beschwerdeführers - wofür indes in casu aufgrund der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte bestehen - ausgegangen würde, wäre eine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungssituation gestützt auf die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zu verneinen (vgl. vorstehend E. 1.3). 8.1.3 Was die Beschwerdeführerin (2) betrifft, lag der geltend gemachte Vergewaltigungsversuch im (...) zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat im (...) bereits mehr als fünf Jahre zurück. Unter diesen Umständen ist das Vorliegen eines in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderlichen engen Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht zu verneinen. Dasselbe gilt für die aus religiösen Gründen geltend gemachte Verfolgung. Es trifft zwar zu, dass in Eritrea Repressionen gegen ihren Glauben praktizierende Mitglieder beziehungsweise Führungspersonen nicht anerkannter Religionsgemeinschaften, darunter H._______, nicht auszuschliessen sind. Indessen erfolgte die erste Inhaftierung der Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge bereits im (...) und war nach (...) Stunden beendet. Die zweite soll im (...) stattgefunden und (...) gedauert haben. Indes wartete die Beschwerdeführerin in der Folge bis zum Verlassen des Heimatstaats noch während mehr als (...) Jahren zu, weshalb der erwähnte, erforderliche enge Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht auch in Bezug auf dieses Vorbringen verneint werden muss. Was eine allfällige Desertion der Beschwerdeführerin anbelangt, wäre eine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungssituation gestützt auf die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG ebenfalls zu verneinen (vgl. vorstehend E. 1.3). 8.2 Zugunsten der Beschwerdeführenden 1 und 2 - ihre Tochter (3) wurde im Ausland geboren - ist indes davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland illegal verlassen haben. Wie diesbezüglich bereits vorstehend unter E. 5.3 festgehalten, ist unter diesen Umständen die Einreise der Beschwerdeführenden trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, da sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen sind (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen BVGE 2009/29 E. 6.2-6.5 [Präzisierung der Rechtsprechung]; im eritreischen Kontext: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3-5.3.3). 8.2.1 Gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ist ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E.5.3.2). 8.2.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat im Alter von (...) (1) beziehungsweise (...) (2) Jahren illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen haben, weshalb ihnen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen würde. Somit liegen subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Mithin würden die Beschwerdeführenden, befänden sie sich in der Schweiz, hier praxisgemäss - und auch im Kontext des zwischenzeitlich neu in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 3 AsylG besehen - als Flüchtlinge anerkannt. Indes würde ihnen - unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz - das Asyl verweigert; als gefährdete Personen würden sie wegen Unzulässigkeit des Vollzugs im Sinne einer Ersatzmassnahme vorläufig aufgenommen. 8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Da die drohende Verfolgung allein auf subjektive Nachfluchtgründe zurückzuführen ist, ist ihnen die Einreisebewilligung zu verweigern und sind die Asylgesuche aus dem Ausland abzulehnen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen zum Schutz beziehungsweise zur Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat - in casu der Sudan - und zu einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz. Es erübrigt sich auch, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: