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D-3269/2012

D-3269/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3269/2012law/auj/wif Urteil vom 29. Juni 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren [...], Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2012 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2011 um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Gesuchs geltend machte, er sei ethnischer Peul und habe in der Heimat in Conakry gelebt, dass er eines von 22 Kindern seines Vaters gewesen und es in einer Grossfamilie nicht möglich gewesen sei, den Lebensunterhalt aller Familienmitglieder zu bestreiten, dass er keine Arbeit mehr gehabt und nichts zu tun gehabt habe, dass es damals zudem ethnische Konflikte gegeben habe und er Anhänger des politisch Oppositionellen Bah Mamadou gewesen sei, dass er sich zur Ausreise entschlossen habe, weil er keine Arbeit mehr gehabt habe und auch wegen der Unruhen bzw. Auseinandersetzungen infolge der ethnischen Probleme zwischen Peul, Sousou und Malinké, dass er persönlich von diesen Unruhen nicht betroffen gewesen bzw. ihm nichts passiert sei und er selber auch nie Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass er nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 1994 nach Liberia gegangen sei, dass er sich danach in Liberia, Senegal und Gambia aufgehalten habe, im Jahr 1999 nach Guinea ins Dorf seiner Mutter zurückgekehrt sei und sich nach einem einmonatigen Aufenthalt nach Gambia begeben habe, dass er schliesslich im Jahr 2001 in die Türkei gereist sei, wo er bis Mitte des Jahres 2002 geblieben sei, dass er danach während neun Jahren in Griechenland gelebt habe, bevor er in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juni 2012 - eröffnet am 14. Juni 2012 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2011 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton Bern sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und verfügte, dem Beschwerdeführer seien die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2012, welche nicht unterzeichnet war, gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG) und der Beschwerdeführer am 21. Juni 2012 dem Bundesverwaltungsgericht ein unterschriebenes Exemplar seiner Beschwerde vom 19. Juni 2012 zukommen liess (Eingang: 22. Juni 2012), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und - nachdem der Beschwerdeführer ein unterschriebenes Exemplar der Beschwerde nachgereicht hat - auch formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens von Gesetzes wegen in der Schweiz abwarten kann (Art. 42 AsylG), dass deshalb auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. eine zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich das Bundesverwaltungsgericht demnach - sofern es den Nicht­eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kein Reise- oder Identitätspapier eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), dass das BFM festhielt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, weshalb er keine Reise- oder Identitätsdokumente beibringen könne, dass es im Einzelnen unter Hinweis auf die entsprechenden Protokollstellen ausführte, er habe anlässlich der Befragung zur Person angegeben, er habe nie Dokumente beantragt und somit auch nie welche besessen (vgl. act. A5/9 S. 3), während er an der Anhörung erklärt habe, er sei 1994 mit seiner eigenen Identitätspapieren nach Liberia gereist (vgl. act. A12/8 S. 2), dass auch unplausibel sei, dass er bei seinen zahlreichen Aufenthalten in Drittstaaten sowie bei seiner Reise nach Europa ohne Dokumente ausgekommen sein soll, dass er in Guinea zudem über eine grosse Verwandtschaft verfüge, auf die er bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten zurückgreifen könne, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass es für ihn keine Möglichkeit gebe, sich Dokumente zu beschaffen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt und besitze auch keine Geburtsurkunde, und die Aussage, er sei mit seiner eigenen Identitätskarte nach Liberia ausgereist, falsch sei, dass er sowohl nach Liberia als auch nach Gambia (über Senegal) ohne Vorweisen eines Passes oder einer Identitätskarte gereist sei, zwischen den Staaten der ECOWAS Reisefreiheit herrsche und man problemlos ohne Ausweis die Grenzen passieren könne, dass er in die Türkei und nach Griechenland illegal eingereist sei, dass es für ihn schwer sei, Identitätspapiere zu beschaffen, er keine Möglichkeit habe mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen, weil diese kein Telefon und keine Postanschrift habe, und er seinen Onkel, welcher in der Stadt wohne und mit welchem er regelmässig telefoniert habe, seit ungefähr 2009 nicht mehr erreichen könne, dass er Guinea vor 13 Jahren endgültig verlassen habe und deshalb in der Heimat niemanden mehr kenne, der ihm bei der Papierbeschaffung helfen könnte, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu den Asylgründen auf die Frage, welche eigenen echten Dokumente er früher gehabt habe, zu Protokoll gab, er habe im Jahre 1994, als er nach Liberia gereist sei, eine eigene Identitätskarte gehabt (vgl. act. A12/8 S. 2), dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zwar in der Tat nie ausdrücklich erklärt hat, er sei mit seiner eigenen Identitätskarte nach Liberia ausgereist, dass dies jedoch nichts daran ändert, dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen unmissverständlich und im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll gab, er habe eine eigene Identitätskarte besessen, dass im Übrigen die Einschätzung des BFM insgesamt auch in Anbe­tracht der Einwendungen in der Beschwerde nicht zu beanstanden ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, entschuldbare Gründe für das fehlende Einreichen von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass somit zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass das BFM festhält, die Begründung des Beschwerdeführers, wonach er wegen der allgemeinen politischen Unruhen sowie aus einem wirtschaftlichen Notstand heraus aus seinem Heimatstaat ausgereist sei, keine persönliche Verfolgungs- oder Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle, dass allgemeine soziale und wirtschaftliche Nachteile kein Grund für eine Asylgewährung seien, dass sich auch in den übrigen Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine ihn betreffende asylrechtliche Bedrohungslage feststellen liessen, mache er doch geltend, er sei damals wie viele andere Personen für den Oppositionellen Bah Mamadou auf die Strasse gegangen, habe aber persönlich keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, es sei für ihn als Peul und als Anhänger von Bah Mamadou auf der Strasse gefährlich gewesen und er sei zweimal Opfer von Gewalt geworden, als er von Gruppen der Ethnien der Malinké und der Sousou sowie von Unterstützern der Regierungspartei auf offener Strasse angegriffen worden sei, dass er derartige Geschehnisse in den Befragungen nicht erwähnte, sondern im Gegenteil erklärte, er persönlich sei von den Unruhen nicht betroffen gewesen bzw. ihm sei nichts passiert und er selber habe auch nie Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. act. A12/8 S. 5), dass die auf Beschwerdeebene nachgeschoben Vorkommnisse somit nicht glaubhaft sind und sich nur dadurch erklären lassen, dass der Beschwerdeführer nachträglich einen flüchtlingsrechtlich vermeintlich bedeutsamen Sachverhalt zu kreieren versucht, dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer zum heuti­gen Zeitpunkt wegen mittlerweile bald zwei Jahrzehnte zurückliegender Unruhen in der Heimat begründete Furcht vor Verfolgung haben könnte, obschon er von den damaligen Ereignissen gemäss eigenen Angaben persönlich nicht betroffen war und auch mit den Behörden nie Probleme gehabt hatte, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mithin ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass ferner keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Guinea drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Guinea keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nicht als generell unzumutbar zu bezeichnen ist, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - wie das BFM zu Recht festgehalten hat - auch in Guinea behandelt werden können, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - in der Heimat nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A5/9 S. 3), das ihn gegebenenfalls unterstützen kann, dass es ihm mithin trotz langjähriger Landesabwesenheit zuzumuten ist, in der Heimat einer Erwerbstätigkeit - allenfalls wiederum als Händler (vgl. A5/9 S. 2) - nachzugehen und eine Existenzgrundlage aufzubauen, dass somit nicht zu erwarten ist, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: