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D-3260/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-3260/2022

U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 2 5 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2022 / N (…).

D-3260/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Februar 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, und am 28. Februar 2022 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und stamme ursprünglich aus A._______ (kurdisch: B._______), Gouvernement C._______. Als das Dorf im Jahr (…) vom Is- lamischen Staat (IS) zerstört worden sei, seien er und seine Familie nach Syrien geflohen. Später seien sie in den Irak zurückgekehrt, zunächst in das Grenzdorf D._______ und im Jahr (…) nach E._______ (Distrikt F._______, Gouvernement C._______). Im Juni (…) sei seine Mutter ge- storben. Sein Vater habe daraufhin eine andere Frau geheiratet. Im Juni respektive September (…) – er sei kurz zuvor (…) Jahre alt geworden – hätten Angehörige der Miliz (…) sowie der (…), welche im Geschäft seines Vaters eingekauft hätten, vorgeschlagen, er (Beschwerdeführer) solle sich ihnen anschliessen. Er habe jedoch abgelehnt, und auch sein Vater sei dagegen gewesen. Daraufhin hätten – im (…) – zwei arabischsprachige Personen aus ihm unbekannten Gründen versucht, ihn zu entführen. Er habe fliehen können, sei dabei aber schwer verletzt worden. Er habe sich anschliessend ungefähr acht Monate lang im Haus seiner Tante versteckt. Sein Vater sei in der Folge von ihm unbekannten Personen bedroht wor- den, weshalb er entschieden habe, ihn (Beschwerdeführer) ins Ausland zu schicken. Am (…) sei er aus dem Heimatland ausgereist. A.c Am 16. März 2022 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. Mit Schreiben vom 14. April 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat der Dokumentenanalyse vom 8. März 2022 (Verdacht auf gefälschte Identitätskarte) und teilte ihm mit, die einge- reichte Identitätskarte werde eingezogen. In seiner Stellungnahme vom

5. Mai 2022 erwiderte der Beschwerdeführer, der Fälschungsverdacht sei für ihn nicht nachvollziehbar; das Dokument sei ihm von seiner Familie zu- geschickt worden, und er glaube nicht, dass seine Angehörigen es von ei- ner nicht autorisierten Person erhalten hätten. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ausserdem ver- fügte es die Einziehung der als gefälscht erachteten Identitätskarte.

D-3260/2022 Seite 3 C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 27. Juli 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen und richti- gen Abklärung beziehungsweise Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm Asyl zu gewäh- ren. Subeventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen oder zumindest in- folge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor- läufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um voll- umfängliche Einsicht in sämtliche Akten, insbesondere in A13, A15, A25, A31, A37, A38–A41 sowie in die Beweismittel gemäss A27. Eventuell sei ihm zu den ausdrücklich genannten Akten das rechtliche Gehör und (sub-)eventuell am Sitz des SEM Einsicht in das Original der Identitätskarte zu gewähren. Anschliessend sei ihm eine Frist zur Ergänzung der Be- schwerde einzuräumen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses) sowie gegebenenfalls um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung beziehungsweise Bezah- lung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, innert Frist entweder einen Beleg für die geltend gemachte Prozessarmut nachzureichen oder einen Kosten- vorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen. Das Akteneinsichtsgesuch wies sie

– soweit dieses infolge der vom SEM am 27. Juli 2022 gewährten Akten- einsicht nicht gegenstandslos geworden war – ab, ebenso das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 18. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine So- zialhilfebestätigung vom 4. August 2022 nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut,

D-3260/2022 Seite 4 verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. September 2022 vollum- fänglich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 22. September 2022 und bestätigte dabei die in der Be- schwerde gestellten Begehren. H. Mit Eingaben vom 10. Oktober 2023 und 10. September 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 4. Oktober 2023 sowie eine Be- stätigung der kantonalen Berufsschule (…) vom 2. September 2024 betref- fend Ausbildung und Integration zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2025 hiess die Instruktionsrichterin den (zuvor nicht ausdrücklich behandelten) Antrag, es sei dem Beschwer- deführer am Sitz des SEM Einsicht in das Original der von ihm eingereich- ten Identitätskarte zu gewähren, gut und forderte das SEM zu Gewährung der entsprechenden Akteneinsicht auf. Ausserdem räumte sie dem Be- schwerdeführer eine Frist von 15 Tagen ab Einsichtnahme ein, um sich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 26. Feb- ruar 2025 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2025 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, aus dem Führerschein, welcher dem SEM im Mai 2023 zugegangen sei, ergebe sich, dass er seinen Wohnsitz vor der Ausreise in G._______ gehabt habe, was für die Unglaubhaftigkeit der gel- tend gemachten Herkunft aus der Provinz C._______ sprechen dürfte, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom 4. April 2025.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen

D-3260/2022 Seite 5 Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, eine mangelhafte Aktenführung, eine Verlet- zung der Prüfungs- und Begründungspflicht, eine Verletzung von Art. 9 BV sowie eine ungenügende Feststellung des Sacherhalts. Zudem bezeichnet er den zuständigen Sachbearbeiter des SEM als befangen. 3.2 Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Aktenführungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 sowie Art. 26 ff. VwVG; vgl. dazu auch BVGE 2011/37 E. 5.4.1, m.w.H.) ist Folgendes festzustellen: 3.2.1 Das SEM hat dem Beschwerdeführer auf sein – erst – am 26. Juli 2022 gestelltes Gesuch hin mit Verfügung vom 27. Juli 2022 Einsicht in sämtliche Akten der Editionsklassen «D», «E» und «F» gewährt und ihm Fotokopien seiner Identitätskarte zugestellt. Er hat damit inzwischen ins- besondere auch Einsicht in A37 (Schreiben des SEM vom 14. April 2022: Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Analyse der Identitätskarte) erhal- ten. Das SEM hat darin den wesentlichen Inhalt der Dokumentenprüfung (A31) im Sinne von Art. 27 und 28 VwVG offengelegt, und der Beschwer- deführer hatte Gelegenheit, sich dazu zu äussern (vgl. seine Stellung- nahme vom 5. Mai 2022 [A39]). Die Aktenstücke A13, A25 und A38 hat das SEM zu Recht als interne, ausschliesslich für den Amtsgebrauch be- stimmte Akten ohne Beweischarakter qualifiziert, welche nicht der Editions- pflicht unterliegen (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Zwischenver- fügung vom 9. August 2022). Im Februar 2025 hat der Beschwerdeführer ausserdem Einsicht in das Original der von ihm im vorinstanzlichen

D-3260/2022 Seite 6 Verfahren eingereichten Identitätskarte erhalten und sich in seiner Stel- lungnahme ausführlich zu den in der Dokumentenanalyse bemängelten Punkten äussern können (vgl. vorstehend Bst. I).. Betreffend den Einwand, die Vorinstanz hätte der Rechtsvertretung bereits nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren beziehungsweise nach dem Akteneinsichtsgesuch durch das Centre Suisses-Immigrés vom 9. Mai 2022 (vgl. A40) Aktenein- sicht gewähren müssen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf eine Rechtsvertretung verzichtet (vgl. A10) und auch die Mitarbeiter des Centre Suisses-Immigrés nicht bevollmächtigt hatte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM die Akten (erst) im Entscheidzeitpunkt dem Beschwerdeführer respektive am 27. Juli 2022 dem von ihm am Vortag mandatierten, rubrizierten Rechtsvertreter übergeben hat. 3.2.2 In Bezug auf die Aktenführung bemängelt der Beschwerdeführer, A15 («F2 visita del 08.02.2022») sei im Aktenverzeichnis ungenügend bezeich- net. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden; denn dem in Asylverfah- ren versierten Rechtsvertreter sollte bestens bekannt sein, dass es sich beim Formular 2 (F2) um das Formular für die Mitteilung medizinischer In- formationen handelt. Die Bezeichnung verweist daher offensichtlich auf ei- nen Arztbesuch und ist als genügend präzise zu erachten. Im Übrigen wurde A15 dem Beschwerdeführer später ediert. Auch die Akte A31 («Ana- lyse interne de documents par le SEM») ist keineswegs missverständlich formuliert. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren le- diglich seine Identitätskarte zu den Akten; es ist daher naheliegend, dass (nur) dieses Dokument analysiert wurde. In der Replik kritisiert der Be- schwerdeführer ferner, die ihm zugestellten Akten seien nicht nummeriert gewesen. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern ihm dadurch ein rele- vanter Nachteil entstanden sein soll, zumal das Vorbringen, er habe sich infolge der fehlenden Nummerierung nicht abschliessend zu den Akten äussern können, nicht zu überzeugen vermag. 3.2.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass in Bezug auf die Gewäh- rung der Akteneinsicht und der Aktenführung keine Verletzung des Gehörs- anspruchs vorliegt, welche eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG) sowie eine Verletzung von Art. 9 BV (Will- kürverbot, Prinzip von Treu und Glauben). Er bringt dazu vor, das SEM habe die die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs nicht konkret

D-3260/2022 Seite 7 geprüft und sich nicht detailliert mit den Asylvorbringen auseinanderge- setzt. Dazu ist festzustellen, dass das SEM aufgrund einer einlässlichen Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betref- fend seine Herkunft (unter Berücksichtigung der eingereichten, vom SEM analysierten und als gefälscht erachteten Identitätskarte) zum Schluss kam, die Herkunft aus E._______ sei unglaubhaft. Da der Beschwerdefüh- rer geltend gemacht hatte, die fluchtauslösenden Ereignisse hätten sich in E._______ ereignet, schloss das SEM von der unglaubhaften Herkunft auf die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen. Es ist bei dieser Sach- lage nicht zu beanstanden – und insbesondere weder willkürlich noch treu- widrig – dass das SEM die geltend gemachte Verfolgung nicht mehr näher geprüft hat. Auch das Vorliegen von Vollzugshindernissen hat das SEM den Umständen entsprechend rechtsgenüglich geprüft. Die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach E._______, Gouverne- ment C._______, stellte sich angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft nicht. Das SEM ging indes zu Recht von einer Her- kunft aus Nordirak aus, und es hat diesbezüglich eine angemessene Prü- fung allfälliger Vollzugshindernisse, unter Berücksichtigung der persönli- chen Situation des Beschwerdeführers, vorgenommen (vgl. S. 7 der ange- fochtenen Verfügung). Insgesamt hat das SEM in nachvollziehbarer Weise sowie hinreichend einlässlich dargelegt, weshalb es die Flüchtlingseigen- schaft als nicht erfüllt und den Vollzug der Wegweisung als durchführbar erachtet, und es war dem Beschwerdeführer offensichtlich auch ohne wei- teres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. 3.4 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine falsche und/oder unvoll- ständige Sachverhaltsabklärung (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Er verweist dabei auf den Umstand, dass die Protokolle nicht beziehungs- weise nicht vollständig unterzeichnet worden sind und vermutet, es habe auch keine Rückübersetzung stattgefunden. Ausserdem bemängelt er, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf die Fluchtumstände und die Wohnorte ungenügend abgeklärt. Die fehlenden Unterschriften sind indes offensichtlich der im damaligen Zeitpunkt noch herrschenden COVID-19- Pandemie geschuldet und weisen im Übrigen per se nicht auf eine man- gelhafte Sachverhaltsfeststellung hin. Die Rückübersetzung des Anhö- rungsprotokolls hat zudem durchaus stattgefunden (vgl. dazu A26 S. 15). Im Weiteren ist festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sach- verhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Insbesondere hat es sowohl zu den Wohnorten als auch zur Flucht zahlreiche gezielte Fragen und Nachfragen gestellt (vgl. namentlich A26 S. 3-7 sowie D91 ff.).

D-3260/2022 Seite 8 3.5 Soweit der Beschwerdeführer (in der Replik) geltend macht, der zu- ständige Sachbearbeiter des SEM sei aufgrund der angeblich gefälschten Identitätskarte voreingenommen gewesen, ist festzustellen, dass aus dem blossen Umstand, dass der Sachbearbeiter beim Verfassen des Asylent- scheids (auch) das Ergebnis der Dokumentenanalyse berücksichtigt hat, nicht auf eine Befangenheit geschlossen werden kann. Dieser Vorwurf er- weist sich als offensichtlich unbegründet. 3.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufgrund von formellen Mängeln an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 4.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die vom Be- schwerdeführer eingereichte Identitätskarte weise Fälschungsmerkmale

D-3260/2022 Seite 9 auf. Insbesondere das Aussehen des Nassstempels auf der Vorderseite, die Schrift und die teilweise fehlenden Angaben führten zu Zweifeln an der Authentizität des Dokuments. Es bestehe der Verdacht, dass sich nicht au- torisierte Personen ein Blankodokument angeeignet und dieses ausgefüllt hätten. Daher werde das Dokument als Fälschung erachtet, zumal es dem Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen sei, die Fälschungsindizien zu entkräften. Es sei ihm auch mit seinen Vorbringen in der Anhörung nicht gelungen, die gel- tend gemachte Herkunft glaubhaft zu machen. Er habe vage Angaben zu seinem Herkunftsdorf B._______ gemacht, den Weg vom Berg Shergal (recte: Shengal) nach Syrien sowie von Syrien ins Dorf D._______ detail- arm beschrieben und nicht gewusst, in welcher Provinz D._______ liege, obwohl er dort angeblich zwei Jahre lang gelebt habe. Er habe ferner nicht mit Sicherheit sagen können, zu welcher Provinz, welcher Gemeinde und welchem Distrikt die Stadt E._______ gehöre, wie viele Einwohner sie habe und wie die Quartiere hiessen. Auch die Schilderung der Reise von E._______ in die Türkei sei unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen. Ob- wohl er angeblich auf dem Markt von E._______ gearbeitet habe, habe er dessen Namen nicht nennen können und unpräzise Angaben zu dessen Lage gemacht. Es sei damit offensichtlich, dass er weder das Dorf B._______ noch die Stadt E._______ und die Provinz C.________ kenne, und es sei nicht glaubhaft, dass er sich an den angegebenen Orten aufge- halten habe. Seinen Asylvorbringen, welche sich angeblich in E._______ zugetragen hätten, sei damit die Grundlage entzogen. Es sei zudem fest- zustellen, dass er die Asylbehörden über seine Identität getäuscht habe. Es sei ihm damit nicht gelungen, eine asylbeachtliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) entgegnet, der Be- schwerdeführer habe die Identitätskarte von seiner Familie erhalten und er bestreite, dass es sich um eine Fälschung handle. Das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgegangen. Soweit es ihm vorwerfe, undetaillierte Angaben zu seinen Wohnorten und zu seiner Flucht nach Syrien gemacht zu haben, sei dies treuwidrig; denn er sei damals erst (…) Jahre alt gewesen. Er habe so substanziiert ausgesagt, wie dies auf- grund der gegebenen Umstände sowie der Fragestellung des SEM von ihm habe erwartet werden können. Er habe insbesondere ausgeführt, dass die Berge nur kurze Zeit als Schutz gedient hätten und er danach mit an- deren Flüchtlingen nach Syrien geflüchtet sei. Er habe ferner korrekt aus- gesagt, dass C._______ eine Provinz sei, und auch seine Ausführungen zu E._______ seien glaubhaft, zumal er zutreffend dargelegt habe, dass

D-3260/2022 Seite 10 ein Grossteil des Ortes zerstört sei. Die geltend gemachte Ausreise via den Grenzübergang (…) sei ebenfalls ohne weiteres glaubhaft. Der Beschwer- deführer, ein kurdischer Sunnite, sei in der Region E._______ von schiiti- schen Milizen entführt und misshandelt worden. Er habe sich verstecken müssen und sei ausgereist, nachdem sein Vater bedroht worden sei. Bei einer Rückkehr drohe ihm erneut eine Verfolgung aus asylrelevanten (näm- lich ethnischen und religiösen) Gründen. Daher sei ihm Asyl zu gewähren. Allenfalls sei zumindest festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft durch die Ausreise entstanden sei, und er sei als Flüchtling vorläufig auf- zunehmen. 5.3 Das SEM äussert sich in seiner Vernehmlassung primär zu den formel- len Rügen des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der materiellen Beschwer- devorbringen stellt es fest, der Beschwerdeführer habe die Behörden über seine Identität getäuscht, und seine Vorbringen zu seiner Herkunft und sei- nen verschiedenen Aufenthaltsorten seien unglaubhaft. Seine Asylvorbrin- gen seien zudem als unwahrscheinlich zu erachten. Im Übrigen sei auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 5.4 In der Replik beteuert der Beschwerdeführer erneut, die Identitätskarte sei nicht gefälscht. Weitere Ausführungen zu den angeblichen Fälschungs- indizien könne er aufgrund der mangelhaften Angaben des SEM nicht ma- chen, dafür benötige er Einsicht in die Dokumentenanalyse. Entgegen der Behauptung des SEM basiere die angefochtene Verfügung hauptsächlich auf dem Argument, es handle sich bei der Identitätskarte um eine Fäl- schung; denn ohne dieses Argument wäre es dem SEM nicht möglich ge- wesen, das Asylgesuch abzuweisen. Die Länge der Ausführungen sei da- her unerheblich. Zudem seien die Erwägungen des SEM betreffend die an- gebliche Unglaubhaftigkeit der Aussagen konstruiert, und weitere Ausfüh- rungen in der Vernehmlassung seien nachgeschoben. 5.5 Nach gewährter Einsicht in den Original-Identitätsausweis fügt der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2025 an, der Fälschungsvor- wurf des SEM sei willkürlich. Der Ausweis enthalte eindeutige Echtheits- merkmale, namentlich einen offensichtlich fälschungssicheren Aufkleber auf dem Foto. Ferner sei nicht ersichtlich, welcher Stempel in der Doku- mentenanalyse bemängelt werde, da sich auf der Vorderseite des Auswei- ses mehrere Stempel befänden. Die Stempel seien im Übrigen ein Beleg für die Echtheit des Ausweises. Entgegen der Behauptung in der Doku- mentenanalyse fehlten im Ausweis sodann keine Details. Es sei daher da- von auszugehen, dass der Ausweis echt sei und die Zweifel an der Echtheit

D-3260/2022 Seite 11 unbegründet seien. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zum Führerausweis erklärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Ap- ril 2025, er stamme aus einem kleinen Ort in der Region F._______. Im Zeitpunkt der Fahrprüfung sei es nicht möglich gewesen, diese dort zu ab- solvieren. Er habe sich daher für die Fahrprüfung in die Stadt G._______ begeben müssen, wo er aber nie Wohnsitz gehabt habe. Daher sei nach wie vor davon auszugehen, dass er aus der Region F._______ stamme. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ab dem Jahr (…) bis zur Ausreise im (…) in E._______ (Distrikt F._______, Gouvernement C._______) gelebt (vgl. A26 D24). Zur Begründung seines Asylgesuchs verweist er auf Ereignisse, welche sich angeblich in den Jahren (…) in E._______ zugetragen haben. 6.2 Aus nachfolgenden Gründen erscheint es indessen unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum in E._______ wohnhaft war. 6.2.1 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer kein Arabisch spricht, obwohl er selber darauf hinwies, dass in E._______ vornehmlich Arabisch gesprochen werde, und er eigenen Angaben zufolge vier Jahre lang dort gelebt und im Geschäft seines Vaters auf dem Markt gearbeitet habe (vgl. A26 D24, D51 f. und D59). Zudem weiss er trotz seines angeblich vierjährigen Aufenthalts in E._______ nicht, in welchem Distrikt E._______ liegt, und er konnte auch nicht mit Sicherheit sagen, zu welchem Gouver- nement die Stadt gehört (vgl. A26 D39 und D21 f.). Die ihm in der Anhörung gestellten weiteren Fragen zur Stadt E._______ konnte er, wenn über- haupt, nur unpräzise und vage beantworten. Er wusste insbesondere nicht, wie viele Einwohner die Stadt hat und wie die Moschee neben dem Gross- markt heisst (vgl. A26 D65 ff., D68). Zudem machte er geltend, es existier- ten in E._______ keine Quartiernamen (vgl. A26 D71), verwies jedoch an- dernorts im Widerspruch dazu auf ein gemeinhin (…) genanntes Stadt- quartier (vgl. A26 D130). Bereits aufgrund dieser Unstimmigkeiten ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer in den letzten vier Jahren vor der Ausreise aus dem Irak in E._______, Gouvernement C._______, gelebt hat. 6.2.2 Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität im Asyl- verfahren lediglich eine Identitätskarte zu den Akten. Daraus geht abgese- hen von seinem Namen und Geburtsdatum namentlich hervor, dass er ira- kischer Staatsangehöriger ist und dass die Identitätskarte am 3. Dezember

D-3260/2022 Seite 12 2012 in H._______, Gouvernement C._______, ausgestellt worden ist. Selbst für den Fall, dass es sich bei dieser Identitätskarte um ein authenti- sches Dokument handelt – was vom SEM aufgrund der Dokumentenana- lyse bezweifelt, vom Beschwerdeführer dagegen vehement beteuert wird

– ist damit festzustellen, dass der Identitätskarte in Bezug auf die Frage, wo der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Irak gelebt hat, keine sachdienlichen Hinweise entnommen werden können. Sie ist damit unge- achtet der Frage ihrer Authentizität nicht geeignet, den geltend gemachten mehrjährigen Aufenthalt in E._______ im Vorfeld der Ausreise glaubhaft zu machen respektive die Zweifel an diesem Vorbringen zu zerstreuen. 6.2.3 Am 2. Mai 2023 übermittelte das zuständige Strassenverkehrsamt dem SEM den irakischen Führerschein des Beschwerdeführers. Dieser wurde am 10. Februar 2021 vom Strassenverkehrsamt der Autonomen Re- gion Kurdistan in I._______ ausgestellt, wobei als Adresse des Beschwer- deführers «G._______» angegeben wurde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 4. April 2025 sowie seiner Aussage, er habe nie im Gouvernement i._______ gelebt (vgl. A26 D53), ist infolgedessen davon auszugehen, dass er sich nicht bloss aus admi- nistrativen Gründen kurzzeitig (für die Absolvierung der Fahrprüfung) nach G._______ begeben hat, sondern dass er im damaligen Zeitpunkt seinen Wohnsitz in G._______ (Gouvernement I._______) hatte. Damit werden die bereits aufgrund seiner unsubstanziierten Angaben zu E._______ und seinen fehlenden Arabischkenntnissen bestehenden Zweifel am Vorbrin- gen, er habe vor der Ausreise mehrere Jahre in E._______ gelebt, bestä- tigt. Überdies ist bei dieser Sachlage festzustellen, dass der Beschwerde- führer den Asylbehörden seinen Führerschein in Verletzung der ihm oblie- genden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG) vorenthal- ten hat, mutmasslich mit dem Zweck, seine wahre Herkunft zu verschlei- ern. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe vor der Ausreise aus dem Irak im (…) vier Jahre lang in E._______, Gouvernement C._______, gelebt, als unglaubhaft zu erachten. 6.3 Laut Beschwerdeführer hat sich die versuchte Entführung im Herbst (…) oder (…) und die vorgängigen Rekrutierungsversuche durch Angehö- rige der Miliz (…) und der (…) im Juni und September (…) in E._______ zugetragen. Da jedoch wie erwähnt nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise mehrere Jahre in E._______ wohnhaft war, müssen auch die von ihm geltend gemachten Asylgründe, welche sich

D-3260/2022 Seite 13 angeblich in E._______ ereignet haben, als unglaubhaft bezeichnet wer- den. Für diese Einschätzung spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Ereignisse lediglich vage schilderte und insbesondere weder zu den angeblichen Entführern noch zum Entfüh- rungszeitpunkt genauere Angaben machen konnte (vgl. A26 D104 und D125). 6.4 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Flüchtlingseigen- schaft sei spätestens durch die Ausreise entstanden, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mit dem eigenen Reise- pass legal und kontrolliert aus dem Irak ausgereist ist (vgl. A26 D95). Es ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht näher ausgeführt, weshalb ihm aufgrund seiner Ausreise bei der Rückkehr in den Irak flüchtlingsrecht- lich relevante Nachteile drohen sollten. Demnach ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün- den. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu

D-3260/2022 Seite 14 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand- lung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-3260/2022 Seite 15 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 6) vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er vor der Ausreise aus dem Irak in E._______, Gouvernement C._______, wohnhaft war. Aufgrund der Akten- lage ist vielmehr davon auszugehen, dass er, wie im aktenkundigen Füh- rerschein vermerkt ist, zuletzt in G._______, Gouvernement I._______, ge- lebt hat. 8.3.2 Im Gebiet der Autonomen Region Kurdistan (ARK), zu welcher das Gouvernement I._______ gehört, herrscht keine Situation allgemeiner Ge- walt; die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Praxisgemäss ist der Voll- zug der Wegweisung in die ARK namentlich für alleinstehende Männer ohne ernsthafte gesundheitliche Probleme in der Regel zumutbar (vgl. Re- ferenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.10, m.w.H.). 8.3.3 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der Beschwerdeführer leidet eigenen Angaben zufolge an saisonalem Heuschnupfen. Zudem war er im vorinstanzlichen Verfahren vorübergehend wegen eines Hautaus- schlags in Behandlung. Im Jahr 2023 wurde bei ihm ausserdem eine (…) diagnostiziert, worauf er einige Monate lang medikamentös sowie mit einer unterstützenden Psychotherapie behandelt wurde. Gemäss Arztbericht vom 4. Oktober 2023 befand sich der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt bereits nicht mehr in psychotherapeutischer Behandlung, und die Medikamenteneinnahme war lediglich bis am 25. Oktober 2023 vorgese- hen. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass sich sein Zu- stand zwischenzeitlich wieder verschlechtert hat oder dass er nach wie vor auf medizinische Behandlung angewiesen ist. Es ist damit davon auszuge- hen, dass er an keinen vollzugsrelevanten gesundheitlichen Problemen lei- det. Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer war vor der Ausreise im (…) und in der (…) tätig. Es ist davon auszugehen, dass er in diesen Bereichen erneut Arbeit finden und so seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Sollte er Unter-stützung benötigen, könnte er sich an seinen Vater und/oder seine Tante wenden, welche nach wie vor im Heimatland leben. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach G._______ aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-3260/2022 Seite 16 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver- fügung vom 22. August 2022 gutgeheissen worden ist, werden keine Ver- fahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

D-3260/2022 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

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