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D-3244/2013

D-3244/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-05 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe aus B._______, reichte am 24. November 1998 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 24. Februar 1999 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil vom 23. April 1999 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die am 23. März 1999 hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte. Mit Verfügung vom 27. Juli 1999 ordnete das BFF indessen gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999, worin der Bundesrat wegen der kriegerischen Ereignisse im Kosovo die gruppenweise vorläufige Aufnahme von jugoslawischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz im Kosovo beschlossen hatte, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Am 2. November 1999 setzte das BFF dem Beschwerdeführer, nachdem der Bundesrat am 16. August 1999 diese gruppenweise vorläufige Aufnahme wegen grundlegender Veränderung der Situation aufgehoben hatte, wegen deliktischer Handlungen in der Schweiz eine verkürzte Ausreisefrist bis zum 30. November 1999 an. Am 11. November 2000 schaffte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer nach C._______ aus. B. Am 22. August 2006 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und stellte noch am selben Tag ein zweites Asylgesuch. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2006 wies ihn das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2007 schrieb das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab, nachdem der Kanton D._______ dem Bundesamt mit Schreiben vom 10. September 2007 mitgeteilt hat, dass dieser seinen gesetzlichen Wohnsitz am 30. Juli 2007 verlassen habe und seither unbekannten Aufenthalts sei. Der an die letzte dem BFM bekannte Adresse des Beschwerdeführers gesandte Abschreibungsbeschluss wurde von der Schweizerischen Post in der Folge mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. Mit Eingabe seines jetzigen Rechtsvertreters vom 12. November 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Asylgesuch weiter zu behandeln. Mit Urteil (...) vom 14. November 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht auf diese Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte das Gericht namentlich aus, der Abschreibungsbeschluss des BFM vom 10. Oktober 2007 stelle entgegen der in der Eingabe vom 12. November 2007 vertretenen Auffassung keine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar, weshalb sich die gegen den Abschreibungsbeschluss vom 10. Oktober 2007 erhobene Beschwerde als unzulässig erweise und auf diese somit im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten sei (Art. 111 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Allfällige Einwendungen gegen einen Abschreibungsbeschluss des BFM müssten vielmehr im Rahmen eines an dieses zu richtenden Gesuchs um Wiederaufnahme des Verfahrens vorgebracht werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 8 E. 2-4 S. 56 ff.). C. Am 5. Juni 2008 stellte der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter ein weiteres Asylgesuch, worauf das BFM gestützt auf Art. 35a Abs. 1 AsylG das Asylverfahren wieder aufnahm. Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Bundesamt wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. D. D.a Mit Eingabe vom 2. August 2011 stellte der Beschwerdeführer durch seinen jetzigen Rechtsvertreter beim BFM ein Kantonswechselgesuch für den Kanton E._______. Am 4. August 2011 teilte das Bundesamt dem Rechtsvertreter mit, gemäss Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Ziff. 6.1.2 der Weisungen III zum Asylbereich über das Vorgehen bei Kantonswechsel vom 1. Januar 2008 verfüge es den Kantonswechsel bei Anspruch auf Einheit der Familie und schwerwiegender Gefährdung. Würden andere Gründe geltend gemacht, setze dies die Zustimmung der betreffenden Kantone voraus. Aus diesem Grunde leite das BFM das vorliegende Kantonswechselgesuch an die Migrationsbehörden der Kantone D._______ und E._______ weiter, damit diese ihm mitteilen könnten, ob ein Kantonswechsel gewünscht werde. Nach erfolgter Stellungnahme durch die kantonalen Behörden werde der Gesuchsteller benachrichtigt, ob sein Gesuch bewilligt werde oder nicht. D.b Mit an das BFM adressiertem Schreiben vom 11. August 2011 verweigerte das Migrationsamt des Kantons E._______ die Zustimmung zu einem Kantonswechsel. Zur Begründung führte der Kanton E._______ aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe bestünden darin, dass dieser in der Ostschweiz eine Erwerbstätigkeit in Aussicht habe. Wirtschaftliche Gründe seien indessen gemäss gefestigter Praxis des Kantons E._______ nicht geeignet, einen Kantonswechsel für vorläufig aufgenommene Personen zu rechtfertigen. D.c Mit Schreiben vom 2. September 2011 teilte der F._______, des Kantons D._______ dem BFM mit, keine Einwände gegen einen allfälligen Kantonswechsel des Beschwerdeführers in den Kanton E._______ zu haben. Allerdings sei an dieser Stelle auch zu betonen, dass dieser seit Februar 2009 nicht mehr im Kanton D._______ wohne. D.d Am 8. September 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge eine Abweisung des Gesuchs um einen Kantonswechsel gestützt auf Art. 22 Abs. 2 AsylV 1. Gleichzeitig räumte es ihm die Gelegenheit ein, bis zum 7. Oktober 2011 allfällige, gegen eine Ablehnung seines Gesuchs sprechende Gründe darzulegen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde. D.e Mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 zog der Rechtsvertreter das Kantonswechselgesuch im Namen seines Mandanten zurück. III. E. Mit Schreiben vom 28. September 2012 teilte der F._______, des Kantons D._______ dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 26. April 2012 unbekannten Aufenthalts sei (vgl. act. D1/1). An besagtem Tag sei der Beschwerdeführer zu ihnen gekommen, um eine neue Unterkunft zu erhalten. Eine solche sei ihm durch das G._______ am (...) in H._______ angeboten worden. Der Beschwerdeführer habe indessen in der Folgezeit nie beim G._______ vorgesprochen und die angebotene Unterkunft auch nie bezogen. Ebensowenig habe er sich bei der Einwohnerkontrolle der Stadt H._______ gemeldet. F. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 teilte das BFM dem F._______ des Kantons D._______ mit, es erachte die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Februar 2009 gewährte vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als erloschen, da dieser seit dem 26. April 2012 unbekannten Aufenthalts und folglich anzunehmen sei, dass er die Schweiz definitiv verlassen habe (vgl. act. D2/2). G. Mit E-Mail vom 14. Januar 2013 orientierte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das BFM dahingehend, sein Mandant habe die Schweiz entgegen der Annahme des BFM nicht verlassen (vgl. act. D3/3). H. Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 forderte das BFM den früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, bis zum 1. März 2013 detailliert darzulegen, wo sich sein Mandant seit dem 26. April 2012 aufgehalten habe, welchen Tätigkeiten er nachgegangen sei und warum er sich nicht an dem ihm zugewiesenen Wohnort eingefunden habe. Bereits an dieser Stelle werde darauf aufmerksam gemacht, dass eine allfällige Wiederherstellung der vorläufigen Aufnahme nur möglich sei, wenn die Aufenthaltsorte seines Mandanten seit dem 26. April 2012 lückenlos nachgewiesen und mit Dokumenten belegt werden könnten. Bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden (vgl. act. D7/3). I. Mit Eingabe vom 14. März 2013 teilte der frühere Rechtsvertreter dem BFM mit, sein Mandant halte sich seit dem 26. April 2012 bei I._______ an der (...) in K._______ auf. Das dortige Einwohneramt habe sich geweigert, ihn als Einwohner zu registrieren. Der Beschwerdeführer wolle sich in der Baubranche selbständig machen, weshalb es für ihn wichtig wäre, in den Kanton L._______ oder in den Kanton E._______ wechseln zu dürfen. Ausserdem hätten ihm zwei Freunde je Fr. 5000.- geliehen (vgl. act. D9/1). Der Eingabe vom 14. März 2013 lag ein undatiertes Schreiben von I._______ unter Einschluss einer Kopie seiner Niederlassungsbewilligung C bei, worin dieser bestätigte, dass der Beschwerdeführer seit März 2012 bei ihm lebe. Im Weiteren reichte der Rechtsvertreter zwei weitere, je auf ein A4-Blatt kopierte Niederlassungsbewilligungen von M._______ und N._______ ein, worin diese handschriftlich bestätigen, dem Beschwerdeführer je Fr. 5000.- geliehen zu haben (vgl. act. D10 [Beweismittelkuvert]). J. Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 lehnte das BFM das Gesuch um Wiederaufnahme der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es namentlich aus, der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zwischen dem 26. April 2012 und dem 14. Januar 2013 sei unbekannt. Das undatierte Schreiben von I._______ stelle ein Gefälligkeitsschreiben dar, womit die angebliche Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz im fraglichen Zeitraum nicht belegt werden könne. Die Behauptung, die Einwohnerkontrolle von K._______ habe sich geweigert, ihn als Einwohner zu registrieren, werde in keiner Weise belegt. Der Beschwerdeführer habe somit keine amtlichen Dokumente eingereicht, welche seinen Aufenthalt in der Schweiz in der fraglichen Zeit belegen könnten, zumal er sich auch zum heutigen Zeitpunkt nicht an dem ihm zugewiesenen Wohnort aufhalte. Somit sei davon auszugehen, dass er sich vom 26. April 2012 bis am 14. Januar 2013 nicht in der Schweiz, sondern im Ausland aufgehalten habe, weshalb die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 4 AuG rechtmässig beendet worden sei (vgl. act. D11/3). K. Mit Eingabe vom 6. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels seines jetzigen Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Dabei liess er beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die vorläufige Aufnahme nicht aufgehoben worden sei, eventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Im Weiteren liess er beantragen, es sei ihm während der Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Dabei reichte der Rechtsvertreter namentlich ein an ihn gerichtetes Schreiben des F._______ des Kantons D._______ vom 9. Oktober 2012 zu den Akten (Beschwerdebeilage 3). Darin teilt ihm diese Behörde unter Bezugnahme auf ein von ihm am 22. September 2012 an den Kanton gerichtetes Gesuch um Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung mit, es könne diesem Gesuch nicht entsprechen, zumal er seit dem 26. April 2012 unbekannten Aufenthalts sei. Vielmehr werde er (der Rechtsvertreter) ersucht, dem Kanton D._______ mitzuteilen, wo sich sein Mandant derzeit aufhalte. Weiter werde er ersucht, dessen Aufenthalt an seinem Wohnsitzort ordnungsgemäss zu regeln und eine Wohnsitzbescheinigung beizubringen, aus der hervorgehe, dass dieser die Schweiz seit dem 26. April 2012 nicht verlassen habe. Im Übrigen wies der F._______, den Rechtsvertreter darauf hin, dass sein Mandant (als vorläufig aufgenommener Asylgesuchsteller) gesetzlich nach wie vor dem Kanton D._______ zugewiesen sei. L. Am 11. Juni 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerde habe grundsätzlich aufschiebende Wirkung, die von der Vorinstanz nicht entzogen worden sei, und auch das Bundesverwaltungsgericht sehe keine Veranlassung für einen Entzug derselben. Folglich werde die angefochtene Verfügung erst bei Vorliegen eines entsprechenden Beschwerdeentscheides wirksam, weshalb derzeit keine prozessualen Anordnungen angezeigt seien. Gleichzeitig forderte er den Beschwer­deführer auf, bis zum 11. Juli 2013 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. N. Mit Telefax vom 1. Juli 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Ratenzahlungsgesuch. O. Mit - vorab per Telefax versandter - Verfügung vom 3. Juli 2013 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Ratenzahlungsgesuch vom 1. Juli 2013 ab und hielt an der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses vom 11. Juli 2013 fest. P. Am 5. Juli 2013 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss ein. Q. Am 16. Juli 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 31. Juli 2013 ein. R. In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2013 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. S. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des BFM vom 18. Juli 2013 zur Kenntnisnahme zu und gab ihm Gelegenheit, bis zum 8. August 2013 eine Replik einzureichen. T. Am 7. August 2013 gab der Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme ab.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2-4 AuG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert und er hat seine Eingabe frist- und formgerecht eingereicht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG erlischt die vorläufige Aufnahme mit der definitiven Ausreise oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Als definitiv gilt eine Ausreise insbesondere, wenn die vorläufig aufgenommene Person sich ohne ein Rückreisevisum nach Art. 5 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) oder ohne Pass für eine ausländische Person nach Art. 4 Abs. 4 RDV länger als 30 Tage im Ausland aufhält (Art. 26a Bst. c der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] oder ohne ein Rückreisevisum nach Art. 7 RDV oder ohne Pass für ausländische Person nach Art. 4 Abs. 4 RDV in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist (Art. 26a Bst. d VVWA).

E. 2.2 Verschwindet eine Person, so wird nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach sechs Monaten, die definitive Ausreise aus der Schweiz vermutet. Diesfalls erlässt das BFM in Anwendung seiner Weisung III. 6., Ziff. 6.3.4 vom 1. Januar 2008 im Asylbereich dann eine Verfügung, worin es feststellt, dass die vorläufige Aufnahme erloschen ist (vgl. Ruedi Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 84 N 21).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer hat laut der Mitteilung des F._______, an das BFM vom 28. September 2012 letztmals am 26. April 2012 bei ihnen vorgesprochen; er sei seither unbekannten Aufenthalts. Gestützt auf diese Mitteilung stellte das BFM am 9. Oktober 2012 fest, die vorläufige Aufnahme sei gestützt auf die Bestimmung von Art. 84 Abs. 4 AuG erloschen, da anzunehmen sei, dass er die Schweiz definitiv verlassen habe.

E. 3.2 Das BFM hält in seiner Weisung III. 6., Ziff. 6.3.4 vom 1. Januar 2008 im Asylbereich wörtlich Folgendes fest: "Reist die vorläufig aufgenommene Person definitiv aus der Schweiz aus (Art. 26a VVWA) oder wird ihr eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt, so erlischt die vorläufige Aufnahme. Bei Verschwinden der vorläufig aufgenommenen Person wird nach sechs Monaten die Ausreise vermutet und das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme festgestellt." Während der erste Teil des ersten Satzes der vorerwähnten Ziff. 6.3.4 der Weisung des BFM vom 1. Januar 2008 auf eine Fallkonstellation anspielt, bei der eine vorläufig aufgenommene Person konkret bei einer Einreisekontrolle angehalten und dabei konstatiert wird, dass sich diese etwa ohne ein Rückreisevisum nach Art. 5 RDV oder ohne Pass für eine ausländische Person nach Art. 4 Abs. 4 RDV länger als 30 Tage im Ausland aufgehalten hat (Art. 26a Bst. c VVWA; vgl. beispielsweise Urteil D-1433/2013 vom 26. April 2013), bezieht sich der zweite Satz der vorstehend zitierten Weisung auf einen Sachverhalt, dem kein konkreter Nachweis zugrundeliegt, dass sich die betroffene Person tatsächlich illegal im Ausland oder in der Heimat befunden hat. Vielmehr wird aufgrund der Tatsache, dass diese seit sechs Monaten verschwunden ist, angenommen, sie habe die Schweiz definitiv verlassen beziehungsweise einen in Art. 26a VVWA inkriminierten Sachverhalt verwirklicht. Es wird somit eine Regelvermutung aufgestellt, welche die verschwundene Person auf geeignete Weise zu widerlegen hat. Gelingt ihr dies nicht, wird zufolge der mit der Regelvermutung einhergehenden Beweislastumkehr (zu ihren Ungunsten) angenommen, sie habe die Schweiz tatsächlich verlassen, womit ihre vorläufige Aufnahme als erloschen gilt. Diese Regelvermutung rechtfertigt sich allerdings nur vor dem Hintergrund, dass die betroffene Person mindestens sechs Monate unbekannten Aufenthalts gewesen sein muss und damit hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, behördlich unbemerkt einen der in Art. 26a VVWA umschriebenen Sachverhalte zu verwirklichen. Ob sie dies im fraglichen Zeitraum tatsächlich getan hat, wird demgegenüber als Folge der gesetzlich gewollten (widerlegbaren) Regelvermutung nicht zwingend vorausgesetzt.

E. 3.3.1 In casu fällt auf, dass das BFM mit seiner am 9. Oktober 2012 getroffenen Feststellung, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei in Anwendung von Art. 84 Abs. 4 AuG als erloschen zu betrachten, die Zeitspanne von sechs Monaten im Sinne der E. 3.2 vorstehend nicht beachtet hat. So datiert der Zeitpunkt des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers laut der entsprechenden Mitteilung des F._______ vom 26. April 2012 (vgl. Sachverhalt Bst. E), womit die Feststellungsverfügung des BFM nicht nach sechs, sondern bereits nach fünf Monaten und 13 Tagen seit dem Verschwinden des Beschwerdeführers ergangen ist. Bereits aus diesem Grunde würde sich die Aufhebung der im Nachgang zur Feststellungsverfügung des BFM vom 9. Oktober 2012 am 7. Mai 2013 ergangenen Verfügung des BFM rechtfertigen.

E. 3.3.2 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass den Akten des vor­instanzlichen Dossiers entnommen werden kann, dass das BFM dem Zivilstandsamt des Kantons E._______ am 10. Mai 2012 auf dessen Ersuchen vom 4. Mai 2012 hin, ihm im Rahmen eines den Beschwerdeführer betreffenden Ehevorbereitungsverfahrens Einsicht in dessen Asyldossier zu gewähren, mehrere Dokumente zugestellt hat. Bei dieser Sachlage war das BFM nach Treu und Glauben nicht mehr berechtigt, ohne weitere, vorliegend in keiner Weise ausgewiesene Sachverhaltsabklärungen anzunehmen, der Beschwerdeführer habe sich auch im damaligen Zeitpunkt potenziell ausserhalb der Schweiz aufgehalten, deutet das damalige Eheverkündigungsverfahren doch zumindest auf dessen Anwesenheit in der Schweiz im fraglichen Zeitpunkt hin. So besehen bestehen deutliche Hinweise dafür, dass das BFM trotz Hinweisen darauf, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Verschwinden aus dem Kanton D._______ am 26. April 2012 im Kanton E._______, zumindest aber in der Schweiz aufgehalten hat, implizit davon ausgegangen ist, dessen Aufenthalt sei weiterhin gänzlich unbekannt.

E. 3.3.3 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Feststellungsverfügung des BFM vom 9. Oktober 2012, wonach die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als erloschen zu erachten sei, zu Unrecht ergangen ist. Damit ist auch der Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013, worin dieses wegen misslungener Widerlegung der (durch die Feststellungsverfügung vom 9. Oktober 2012 initiierten) Regelvermutung durch den Beschwerdeführer eine Wiederherstellung der vorläufigen Aufnahme abgelehnt hat, die rechtliche Grundlage entzogen.

E. 3.3.4 Es bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner vorläufigen Aufnahme verpflichtet ist, in dem ihm gemäss Art. 27 AsylG zugewiesenen Kanton, in casu also dem Kanton D._______, Wohnsitz zu nehmen (Art. 85 Abs. 2-5 AuG), zumal ein von ihm früher initiiertes Gesuch um Wechsel in den Kanton E._______ abgewiesen worden ist (vgl. Sachverhalt Bst. D). Sollte er sich demnach weiterhin im Kanton E._______ oder in einem beliebigen anderen Kanton aufhalten und dort keine ordnungsgemässe Registrierung am jeweils aktuellen Wohnsitzort erwirken können, bleibt es dem BFM unbenommen, in Zukunft ein erneutes Verfahren bezüglich Erlöschens der vorläufigen Aufnahme einzuleiten.

E. 4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013 aufzuheben ist.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Ausnahmsweise können jedoch auch einer obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist typischerweise der Fall, wenn die beschwerdeführende Person das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht und in die Länge gezogen hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.52; siehe auch Maillard, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 63 N 33 und BVGE 2012/21 E. 8.1 S 416). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers - Verletzung der Mitwirkungspflicht infolge seiner nachhaltigen Weigerung, im Kanton D._______ Wohnsitz zu nehmen sowie der Tatsache, dass er den vorgenannten Kanton auch über seinen effektiven Aufenthaltsort im Unwissen gelassen hat - rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten von Fr. 600.- trotz Obsiegens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den vom Beschwerdeführer am 5. Juli 2013 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen.

E. 5.2 Aus den dargelegten Gründen können die dem Beschwerdeführer erwachsenen Kosten für die Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erachtet werden. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Maillard, a.a.0., Art. 64 N 29 f.). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer weiterhin vorläufig aufzunehmen.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3244/2013 Urteil vom 5. September 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlöschen der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe aus B._______, reichte am 24. November 1998 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 24. Februar 1999 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil vom 23. April 1999 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die am 23. März 1999 hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte. Mit Verfügung vom 27. Juli 1999 ordnete das BFF indessen gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999, worin der Bundesrat wegen der kriegerischen Ereignisse im Kosovo die gruppenweise vorläufige Aufnahme von jugoslawischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz im Kosovo beschlossen hatte, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Am 2. November 1999 setzte das BFF dem Beschwerdeführer, nachdem der Bundesrat am 16. August 1999 diese gruppenweise vorläufige Aufnahme wegen grundlegender Veränderung der Situation aufgehoben hatte, wegen deliktischer Handlungen in der Schweiz eine verkürzte Ausreisefrist bis zum 30. November 1999 an. Am 11. November 2000 schaffte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer nach C._______ aus. B. Am 22. August 2006 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und stellte noch am selben Tag ein zweites Asylgesuch. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2006 wies ihn das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2007 schrieb das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab, nachdem der Kanton D._______ dem Bundesamt mit Schreiben vom 10. September 2007 mitgeteilt hat, dass dieser seinen gesetzlichen Wohnsitz am 30. Juli 2007 verlassen habe und seither unbekannten Aufenthalts sei. Der an die letzte dem BFM bekannte Adresse des Beschwerdeführers gesandte Abschreibungsbeschluss wurde von der Schweizerischen Post in der Folge mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. Mit Eingabe seines jetzigen Rechtsvertreters vom 12. November 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Asylgesuch weiter zu behandeln. Mit Urteil (...) vom 14. November 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht auf diese Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte das Gericht namentlich aus, der Abschreibungsbeschluss des BFM vom 10. Oktober 2007 stelle entgegen der in der Eingabe vom 12. November 2007 vertretenen Auffassung keine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar, weshalb sich die gegen den Abschreibungsbeschluss vom 10. Oktober 2007 erhobene Beschwerde als unzulässig erweise und auf diese somit im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten sei (Art. 111 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Allfällige Einwendungen gegen einen Abschreibungsbeschluss des BFM müssten vielmehr im Rahmen eines an dieses zu richtenden Gesuchs um Wiederaufnahme des Verfahrens vorgebracht werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 8 E. 2-4 S. 56 ff.). C. Am 5. Juni 2008 stellte der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter ein weiteres Asylgesuch, worauf das BFM gestützt auf Art. 35a Abs. 1 AsylG das Asylverfahren wieder aufnahm. Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Bundesamt wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. D. D.a Mit Eingabe vom 2. August 2011 stellte der Beschwerdeführer durch seinen jetzigen Rechtsvertreter beim BFM ein Kantonswechselgesuch für den Kanton E._______. Am 4. August 2011 teilte das Bundesamt dem Rechtsvertreter mit, gemäss Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Ziff. 6.1.2 der Weisungen III zum Asylbereich über das Vorgehen bei Kantonswechsel vom 1. Januar 2008 verfüge es den Kantonswechsel bei Anspruch auf Einheit der Familie und schwerwiegender Gefährdung. Würden andere Gründe geltend gemacht, setze dies die Zustimmung der betreffenden Kantone voraus. Aus diesem Grunde leite das BFM das vorliegende Kantonswechselgesuch an die Migrationsbehörden der Kantone D._______ und E._______ weiter, damit diese ihm mitteilen könnten, ob ein Kantonswechsel gewünscht werde. Nach erfolgter Stellungnahme durch die kantonalen Behörden werde der Gesuchsteller benachrichtigt, ob sein Gesuch bewilligt werde oder nicht. D.b Mit an das BFM adressiertem Schreiben vom 11. August 2011 verweigerte das Migrationsamt des Kantons E._______ die Zustimmung zu einem Kantonswechsel. Zur Begründung führte der Kanton E._______ aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe bestünden darin, dass dieser in der Ostschweiz eine Erwerbstätigkeit in Aussicht habe. Wirtschaftliche Gründe seien indessen gemäss gefestigter Praxis des Kantons E._______ nicht geeignet, einen Kantonswechsel für vorläufig aufgenommene Personen zu rechtfertigen. D.c Mit Schreiben vom 2. September 2011 teilte der F._______, des Kantons D._______ dem BFM mit, keine Einwände gegen einen allfälligen Kantonswechsel des Beschwerdeführers in den Kanton E._______ zu haben. Allerdings sei an dieser Stelle auch zu betonen, dass dieser seit Februar 2009 nicht mehr im Kanton D._______ wohne. D.d Am 8. September 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge eine Abweisung des Gesuchs um einen Kantonswechsel gestützt auf Art. 22 Abs. 2 AsylV 1. Gleichzeitig räumte es ihm die Gelegenheit ein, bis zum 7. Oktober 2011 allfällige, gegen eine Ablehnung seines Gesuchs sprechende Gründe darzulegen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde. D.e Mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 zog der Rechtsvertreter das Kantonswechselgesuch im Namen seines Mandanten zurück. III. E. Mit Schreiben vom 28. September 2012 teilte der F._______, des Kantons D._______ dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 26. April 2012 unbekannten Aufenthalts sei (vgl. act. D1/1). An besagtem Tag sei der Beschwerdeführer zu ihnen gekommen, um eine neue Unterkunft zu erhalten. Eine solche sei ihm durch das G._______ am (...) in H._______ angeboten worden. Der Beschwerdeführer habe indessen in der Folgezeit nie beim G._______ vorgesprochen und die angebotene Unterkunft auch nie bezogen. Ebensowenig habe er sich bei der Einwohnerkontrolle der Stadt H._______ gemeldet. F. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 teilte das BFM dem F._______ des Kantons D._______ mit, es erachte die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Februar 2009 gewährte vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als erloschen, da dieser seit dem 26. April 2012 unbekannten Aufenthalts und folglich anzunehmen sei, dass er die Schweiz definitiv verlassen habe (vgl. act. D2/2). G. Mit E-Mail vom 14. Januar 2013 orientierte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das BFM dahingehend, sein Mandant habe die Schweiz entgegen der Annahme des BFM nicht verlassen (vgl. act. D3/3). H. Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 forderte das BFM den früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, bis zum 1. März 2013 detailliert darzulegen, wo sich sein Mandant seit dem 26. April 2012 aufgehalten habe, welchen Tätigkeiten er nachgegangen sei und warum er sich nicht an dem ihm zugewiesenen Wohnort eingefunden habe. Bereits an dieser Stelle werde darauf aufmerksam gemacht, dass eine allfällige Wiederherstellung der vorläufigen Aufnahme nur möglich sei, wenn die Aufenthaltsorte seines Mandanten seit dem 26. April 2012 lückenlos nachgewiesen und mit Dokumenten belegt werden könnten. Bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden (vgl. act. D7/3). I. Mit Eingabe vom 14. März 2013 teilte der frühere Rechtsvertreter dem BFM mit, sein Mandant halte sich seit dem 26. April 2012 bei I._______ an der (...) in K._______ auf. Das dortige Einwohneramt habe sich geweigert, ihn als Einwohner zu registrieren. Der Beschwerdeführer wolle sich in der Baubranche selbständig machen, weshalb es für ihn wichtig wäre, in den Kanton L._______ oder in den Kanton E._______ wechseln zu dürfen. Ausserdem hätten ihm zwei Freunde je Fr. 5000.- geliehen (vgl. act. D9/1). Der Eingabe vom 14. März 2013 lag ein undatiertes Schreiben von I._______ unter Einschluss einer Kopie seiner Niederlassungsbewilligung C bei, worin dieser bestätigte, dass der Beschwerdeführer seit März 2012 bei ihm lebe. Im Weiteren reichte der Rechtsvertreter zwei weitere, je auf ein A4-Blatt kopierte Niederlassungsbewilligungen von M._______ und N._______ ein, worin diese handschriftlich bestätigen, dem Beschwerdeführer je Fr. 5000.- geliehen zu haben (vgl. act. D10 [Beweismittelkuvert]). J. Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 lehnte das BFM das Gesuch um Wiederaufnahme der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es namentlich aus, der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zwischen dem 26. April 2012 und dem 14. Januar 2013 sei unbekannt. Das undatierte Schreiben von I._______ stelle ein Gefälligkeitsschreiben dar, womit die angebliche Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz im fraglichen Zeitraum nicht belegt werden könne. Die Behauptung, die Einwohnerkontrolle von K._______ habe sich geweigert, ihn als Einwohner zu registrieren, werde in keiner Weise belegt. Der Beschwerdeführer habe somit keine amtlichen Dokumente eingereicht, welche seinen Aufenthalt in der Schweiz in der fraglichen Zeit belegen könnten, zumal er sich auch zum heutigen Zeitpunkt nicht an dem ihm zugewiesenen Wohnort aufhalte. Somit sei davon auszugehen, dass er sich vom 26. April 2012 bis am 14. Januar 2013 nicht in der Schweiz, sondern im Ausland aufgehalten habe, weshalb die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 4 AuG rechtmässig beendet worden sei (vgl. act. D11/3). K. Mit Eingabe vom 6. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels seines jetzigen Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Dabei liess er beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die vorläufige Aufnahme nicht aufgehoben worden sei, eventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Im Weiteren liess er beantragen, es sei ihm während der Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Dabei reichte der Rechtsvertreter namentlich ein an ihn gerichtetes Schreiben des F._______ des Kantons D._______ vom 9. Oktober 2012 zu den Akten (Beschwerdebeilage 3). Darin teilt ihm diese Behörde unter Bezugnahme auf ein von ihm am 22. September 2012 an den Kanton gerichtetes Gesuch um Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung mit, es könne diesem Gesuch nicht entsprechen, zumal er seit dem 26. April 2012 unbekannten Aufenthalts sei. Vielmehr werde er (der Rechtsvertreter) ersucht, dem Kanton D._______ mitzuteilen, wo sich sein Mandant derzeit aufhalte. Weiter werde er ersucht, dessen Aufenthalt an seinem Wohnsitzort ordnungsgemäss zu regeln und eine Wohnsitzbescheinigung beizubringen, aus der hervorgehe, dass dieser die Schweiz seit dem 26. April 2012 nicht verlassen habe. Im Übrigen wies der F._______, den Rechtsvertreter darauf hin, dass sein Mandant (als vorläufig aufgenommener Asylgesuchsteller) gesetzlich nach wie vor dem Kanton D._______ zugewiesen sei. L. Am 11. Juni 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerde habe grundsätzlich aufschiebende Wirkung, die von der Vorinstanz nicht entzogen worden sei, und auch das Bundesverwaltungsgericht sehe keine Veranlassung für einen Entzug derselben. Folglich werde die angefochtene Verfügung erst bei Vorliegen eines entsprechenden Beschwerdeentscheides wirksam, weshalb derzeit keine prozessualen Anordnungen angezeigt seien. Gleichzeitig forderte er den Beschwer­deführer auf, bis zum 11. Juli 2013 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. N. Mit Telefax vom 1. Juli 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Ratenzahlungsgesuch. O. Mit - vorab per Telefax versandter - Verfügung vom 3. Juli 2013 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Ratenzahlungsgesuch vom 1. Juli 2013 ab und hielt an der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses vom 11. Juli 2013 fest. P. Am 5. Juli 2013 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss ein. Q. Am 16. Juli 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 31. Juli 2013 ein. R. In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2013 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. S. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des BFM vom 18. Juli 2013 zur Kenntnisnahme zu und gab ihm Gelegenheit, bis zum 8. August 2013 eine Replik einzureichen. T. Am 7. August 2013 gab der Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2-4 AuG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert und er hat seine Eingabe frist- und formgerecht eingereicht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG erlischt die vorläufige Aufnahme mit der definitiven Ausreise oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Als definitiv gilt eine Ausreise insbesondere, wenn die vorläufig aufgenommene Person sich ohne ein Rückreisevisum nach Art. 5 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) oder ohne Pass für eine ausländische Person nach Art. 4 Abs. 4 RDV länger als 30 Tage im Ausland aufhält (Art. 26a Bst. c der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] oder ohne ein Rückreisevisum nach Art. 7 RDV oder ohne Pass für ausländische Person nach Art. 4 Abs. 4 RDV in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist (Art. 26a Bst. d VVWA). 2.2 Verschwindet eine Person, so wird nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach sechs Monaten, die definitive Ausreise aus der Schweiz vermutet. Diesfalls erlässt das BFM in Anwendung seiner Weisung III. 6., Ziff. 6.3.4 vom 1. Januar 2008 im Asylbereich dann eine Verfügung, worin es feststellt, dass die vorläufige Aufnahme erloschen ist (vgl. Ruedi Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 84 N 21). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat laut der Mitteilung des F._______, an das BFM vom 28. September 2012 letztmals am 26. April 2012 bei ihnen vorgesprochen; er sei seither unbekannten Aufenthalts. Gestützt auf diese Mitteilung stellte das BFM am 9. Oktober 2012 fest, die vorläufige Aufnahme sei gestützt auf die Bestimmung von Art. 84 Abs. 4 AuG erloschen, da anzunehmen sei, dass er die Schweiz definitiv verlassen habe. 3.2 Das BFM hält in seiner Weisung III. 6., Ziff. 6.3.4 vom 1. Januar 2008 im Asylbereich wörtlich Folgendes fest: "Reist die vorläufig aufgenommene Person definitiv aus der Schweiz aus (Art. 26a VVWA) oder wird ihr eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt, so erlischt die vorläufige Aufnahme. Bei Verschwinden der vorläufig aufgenommenen Person wird nach sechs Monaten die Ausreise vermutet und das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme festgestellt." Während der erste Teil des ersten Satzes der vorerwähnten Ziff. 6.3.4 der Weisung des BFM vom 1. Januar 2008 auf eine Fallkonstellation anspielt, bei der eine vorläufig aufgenommene Person konkret bei einer Einreisekontrolle angehalten und dabei konstatiert wird, dass sich diese etwa ohne ein Rückreisevisum nach Art. 5 RDV oder ohne Pass für eine ausländische Person nach Art. 4 Abs. 4 RDV länger als 30 Tage im Ausland aufgehalten hat (Art. 26a Bst. c VVWA; vgl. beispielsweise Urteil D-1433/2013 vom 26. April 2013), bezieht sich der zweite Satz der vorstehend zitierten Weisung auf einen Sachverhalt, dem kein konkreter Nachweis zugrundeliegt, dass sich die betroffene Person tatsächlich illegal im Ausland oder in der Heimat befunden hat. Vielmehr wird aufgrund der Tatsache, dass diese seit sechs Monaten verschwunden ist, angenommen, sie habe die Schweiz definitiv verlassen beziehungsweise einen in Art. 26a VVWA inkriminierten Sachverhalt verwirklicht. Es wird somit eine Regelvermutung aufgestellt, welche die verschwundene Person auf geeignete Weise zu widerlegen hat. Gelingt ihr dies nicht, wird zufolge der mit der Regelvermutung einhergehenden Beweislastumkehr (zu ihren Ungunsten) angenommen, sie habe die Schweiz tatsächlich verlassen, womit ihre vorläufige Aufnahme als erloschen gilt. Diese Regelvermutung rechtfertigt sich allerdings nur vor dem Hintergrund, dass die betroffene Person mindestens sechs Monate unbekannten Aufenthalts gewesen sein muss und damit hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, behördlich unbemerkt einen der in Art. 26a VVWA umschriebenen Sachverhalte zu verwirklichen. Ob sie dies im fraglichen Zeitraum tatsächlich getan hat, wird demgegenüber als Folge der gesetzlich gewollten (widerlegbaren) Regelvermutung nicht zwingend vorausgesetzt. 3.3 3.3.1 In casu fällt auf, dass das BFM mit seiner am 9. Oktober 2012 getroffenen Feststellung, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei in Anwendung von Art. 84 Abs. 4 AuG als erloschen zu betrachten, die Zeitspanne von sechs Monaten im Sinne der E. 3.2 vorstehend nicht beachtet hat. So datiert der Zeitpunkt des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers laut der entsprechenden Mitteilung des F._______ vom 26. April 2012 (vgl. Sachverhalt Bst. E), womit die Feststellungsverfügung des BFM nicht nach sechs, sondern bereits nach fünf Monaten und 13 Tagen seit dem Verschwinden des Beschwerdeführers ergangen ist. Bereits aus diesem Grunde würde sich die Aufhebung der im Nachgang zur Feststellungsverfügung des BFM vom 9. Oktober 2012 am 7. Mai 2013 ergangenen Verfügung des BFM rechtfertigen. 3.3.2 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass den Akten des vor­instanzlichen Dossiers entnommen werden kann, dass das BFM dem Zivilstandsamt des Kantons E._______ am 10. Mai 2012 auf dessen Ersuchen vom 4. Mai 2012 hin, ihm im Rahmen eines den Beschwerdeführer betreffenden Ehevorbereitungsverfahrens Einsicht in dessen Asyldossier zu gewähren, mehrere Dokumente zugestellt hat. Bei dieser Sachlage war das BFM nach Treu und Glauben nicht mehr berechtigt, ohne weitere, vorliegend in keiner Weise ausgewiesene Sachverhaltsabklärungen anzunehmen, der Beschwerdeführer habe sich auch im damaligen Zeitpunkt potenziell ausserhalb der Schweiz aufgehalten, deutet das damalige Eheverkündigungsverfahren doch zumindest auf dessen Anwesenheit in der Schweiz im fraglichen Zeitpunkt hin. So besehen bestehen deutliche Hinweise dafür, dass das BFM trotz Hinweisen darauf, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Verschwinden aus dem Kanton D._______ am 26. April 2012 im Kanton E._______, zumindest aber in der Schweiz aufgehalten hat, implizit davon ausgegangen ist, dessen Aufenthalt sei weiterhin gänzlich unbekannt. 3.3.3 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Feststellungsverfügung des BFM vom 9. Oktober 2012, wonach die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als erloschen zu erachten sei, zu Unrecht ergangen ist. Damit ist auch der Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013, worin dieses wegen misslungener Widerlegung der (durch die Feststellungsverfügung vom 9. Oktober 2012 initiierten) Regelvermutung durch den Beschwerdeführer eine Wiederherstellung der vorläufigen Aufnahme abgelehnt hat, die rechtliche Grundlage entzogen. 3.3.4 Es bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner vorläufigen Aufnahme verpflichtet ist, in dem ihm gemäss Art. 27 AsylG zugewiesenen Kanton, in casu also dem Kanton D._______, Wohnsitz zu nehmen (Art. 85 Abs. 2-5 AuG), zumal ein von ihm früher initiiertes Gesuch um Wechsel in den Kanton E._______ abgewiesen worden ist (vgl. Sachverhalt Bst. D). Sollte er sich demnach weiterhin im Kanton E._______ oder in einem beliebigen anderen Kanton aufhalten und dort keine ordnungsgemässe Registrierung am jeweils aktuellen Wohnsitzort erwirken können, bleibt es dem BFM unbenommen, in Zukunft ein erneutes Verfahren bezüglich Erlöschens der vorläufigen Aufnahme einzuleiten.

4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013 aufzuheben ist. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Ausnahmsweise können jedoch auch einer obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist typischerweise der Fall, wenn die beschwerdeführende Person das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht und in die Länge gezogen hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.52; siehe auch Maillard, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 63 N 33 und BVGE 2012/21 E. 8.1 S 416). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers - Verletzung der Mitwirkungspflicht infolge seiner nachhaltigen Weigerung, im Kanton D._______ Wohnsitz zu nehmen sowie der Tatsache, dass er den vorgenannten Kanton auch über seinen effektiven Aufenthaltsort im Unwissen gelassen hat - rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten von Fr. 600.- trotz Obsiegens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den vom Beschwerdeführer am 5. Juli 2013 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen. 5.2 Aus den dargelegten Gründen können die dem Beschwerdeführer erwachsenen Kosten für die Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erachtet werden. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Maillard, a.a.0., Art. 64 N 29 f.). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer weiterhin vorläufig aufzunehmen.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Philipp Reimann Versand: