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D-3243/2015

D-3243/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-25 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - und dessen Kind C._______, geboren (...) - suchten am 24. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem ihnen das BFM die Einreise zwecks Durchführung des ordentlichen Verfahrens bewilligt hatte. Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer und sein Kind die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) beziehungsweise Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllten, und es gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. B.a Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 AsylG um Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau D._______, geboren (...), der gemeinsamen Kinder E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), H._______, geboren (...), I._______, geboren (...), und der Pflegetochter J._______ geboren (...), zwecks Familienvereinigung. Seine Ehefrau beabsichtige, sich mit den Kindern nach Äthiopien zu begeben. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er (Auflistung Beweismittel) ins Recht. B.b Mit Schreiben vom 28. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer zusätzlich um Bewilligung der Einreise seiner Tochter B._______, geboren (...), welche zwar schon (...) Jahre alt sei, aber nicht alleine in Eritrea leben könne. B.c Am 22. November 2012 entsprach das BFM den Gesuchen des Beschwerdeführers und stellte eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung zugunsten von Ehefrau D._______ und der Kinder E._______, F._______, G._______, H._______, I._______, J._______ sowie B._______ aus. B.d Mit Eingabe vom 12. April 2013 teilte die Sozialberatung und Asylbetreuung des Wohnortes des Beschwerdeführers mit, F._______ und J._______ befänden sich bereits in der Schweiz und der Beschwerdeführer habe die finanziellen Mittel für die Einreisekosten aufbringen können, sei indessen nicht in der Lage, die Kosten für die ganze Familie zu tragen, weshalb um Übernahme der Reisekosten für die restlichen Familienangehörigen ersucht werde. B.e Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer dem BFM mitteilen, seinen Kindern G._______ und H._______ sei die Flucht aus Eritrea nach Äthiopien gelungen, und bat um entsprechende Mitteilung an die Schweizer Vertretung in Addis Abeba. Mit Eingabe vom 14. August 2014 liess er um entsprechende Visumermächtigung ersuchen, da sich seine Kinder unbegleitet in Addis Abeba aufhalten würden. B.f Mit Schreiben vom 19. August 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund diverser Ereignisse erhebliche Zweifel an der behaupteten Verwandtschaft zwischen den einzelnen angeblichen Mitgliedern seiner Familie vorliegen würden. So habe sich die anlässlich der Befragung vom 8. Februar 2013 als K._______ ausgebende Asylbewerberin erklärt, sie sei unter missbräuchlicher Verwendung des Visums/Laissez-Passer ihrer Schwägerin B._______ in die Schweiz eingereist. Weiter seien sowohl K._______ als auch J._______ ohne Erklärung den Anhörungen ferngeblieben. Um die dadurch entstandenen Zweifel an den verwandtschaftlichen Verhältnissen zwischen einzelnen Familienmitgliedern und ihm auszuschliessen und weiterem Missbrauch vorzubeugen, werde seinen Familienangehörigen vorgeschlagen, sich einem DNA-Test zu unterziehen, welcher nur mit seiner schriftlichen Zustimmung durchgeführt werden könne. Die Ergebnisse des erforderlichen Gutachtens seien bis am 19. November 2013 einzureichen. Bis zu diesem Zeitpunkt würden die Einreisebewilligungen sistiert bleiben. B.g Mit Eingaben vom 14. und 16. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer die Resultate eines DNA-Tests betreffend die Kinder G._______ und H._______ ein. B.h Mit Entscheid der Vorinstanz vom 29. November 2013 wurde J._______ in der Schweiz Asyl gewährt. B.i Mit Schreiben vom 7. März 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Kinder G._______, H._______ und F._______ sowie die Pflegetochter J._______ würden sich bereits in der Schweiz aufhalten, und erneuerte gleichzeitig sein Gesuch vom 12. April 2013 um Übernahme der Reisekosten für seine Ehefrau und die Kinder B._______, E._______ und I._______. Mit Antwortschreiben des BFM vom 13. März 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, wie er die Einreise der bereits in der Schweiz weilenden Familienangehörigen habe finanzieren können, und gleichzeitig ersucht, seine finanzielle Situation sowie diejenige der einreisenden Personen und anderer naher Verwandter darzulegen. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Eingabe vom 16. März 2014. B.j Mit Schreiben vom 23. April 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, seine Ehefrau habe auf der Schweizer Vertretung in Addis Abeba vorgesprochen und dabei angegeben, dass sich Tochter B._______ noch in Eritrea befinde. Das Foto auf dem Visum von B._______ sei aber gar nicht sie, sondern die Schwiegertochter K._______, welche sich bereits in der Schweiz befinde. K._______ habe im Verlauf ihres Asylverfahrens denn auch angegeben, sie sei mit dem Visum von B._______ in die Schweiz eingereist. Um die dadurch entstandenen Zweifel an den verwandtschaftlichen Verhältnissen zwischen einzelnen Familienmitgliedern auszuräumen und weiterem Missbrauch vorzubeugen, werde ihm daher vorgeschlagen, sich und die drei Kinder B._______, E._______ und I._______ einem DNA-Test zu unterziehen, welcher nur mit seiner schriftlichen Zustimmung durchgeführt werden könne. Die Ergebnisse des erforderlichen Gutachtens seien bis am 23. Juli 2014 einzureichen. Bis zu diesem Zeitpunkt würden die Einreisebewilligungen sistiert bleiben. B.k Nach fristgerechtem Eingang der DNA-Analyse betreffend E._______ und I._______ wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers und seinen Kindern E._______ und I._______ mit Verfügung des BFM vom 8. Juli 2014 die Einreise in die Schweiz bewilligt. B.l Mit Entscheid des SEM vom 28. Januar 2015 wurden die Kinder G._______, H._______ und I._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters, respektive des Beschwerdeführers, einbezogen und ihnen Asyl gewährt. B.m Am 26. Februar 2015 gewährte die Vorinstanz der Tochter F._______ Asyl in der Schweiz und mit Verfügung des SEM vom 24. April 2015 erhielten die Ehefrau des Beschwerdeführers D._______ und Tochter E._______ einen positiven Asylentscheid. C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 4. März 2015 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Einreisebewilligung vom 22. November 2012 betreffend die Tochter B._______. Es sei festzustellen, dass bislang von deren Einreisebewilligung kein Gebrauch gemacht worden sei. Innert der angesetzten Frist habe er dem SEM weder einen DNA-Test betreffend Tochter B._______, welcher das Verwandtschaftsverhältnis belegen könnte, noch ein aktuelles Foto von ihr eingereicht. Gemäss der damaligen Aussage seiner Ehefrau auf der Schweizer Botschaft in Addis Abeba, Äthiopien, habe sich B._______ als Einzige noch in Eritrea aufgehalten. Das SEM stelle demnach weiter fest, dass seine Tochter B._______ bereits seit dem Jahre (...) von ihm getrennt sei und seit knapp einem Jahr auch ohne Mutter in Eritrea lebe. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis 16. März 2015 eingeräumt, sich dazu zu äussern. D. In seiner Stellungnahme vom 5. März 2015 führte der Beschwerdeführer aus, er könne bestätigen, dass sich seine Tochter B._______ noch in Eritrea aufhalte. Sie habe zwar im Jahre (...) versucht, nach Äthiopien zu flüchten, sei aber von der eritreischen Polizei deswegen festgenommen und inhaftiert worden. Er beantrage aber nach wie vor den Familiennachzug für B._______ und es bestehe weiterhin ein rechtsgenügliches Interesse an einer Einreise in die Schweiz. E. Mit Verfügung vom 21. April 2015 - eröffnet am 22. April 2015 - widerrief das BFM die Einreisebewilligung vom 22. November 2012 betreffend B._______, bewilligte deren Einreise in die Schweiz nach Art 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht und lehnte das Gesuch um Familienvereinigung betreffend ihre Person ab. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die Wirksamkeit der Verfügung vom 22. November 201 betreffend die Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Vorinstanz hatte der Ehefrau, den gemeinsamen Kindern - darunter auch B._______ - sowie einer Pflegetochter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. November 2012 zunächst die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung bewilligt. Mit Verfügung vom 21. April 2015 widerrief sie diese Einreisebewilligung betreffend B._______ jedoch und lehnte das Gesuch um Familienvereinigung ab. Anfechtungsgegenstand bilden vorliegend somit einerseits der Widerruf der erteilten Einreisebewilligung vom 22. November 2012 und andererseits die Ablehnung des Gesuchs um Familienvereinigung.

E. 3.1 Private sollen sich auf Verfügungen von Verwaltungsbehörden verlassen können, ist es doch gerade die Funktion solcher Verwaltungsakte, den Privatpersonen Klarheit über ihre konkreten Rechte und Pflichten zu verschaffen. Entsprechend darf eine Verwaltungsbehörde auf eine Verfügung, die sie erlassen hat, aber nach Eintritt der formellen Rechtskraft für fehlerhaft hält, mangels einer spezialgesetzlichen Regelung nur noch unter den allgemeinen Voraussetzungen für den Widerruf einer Verfügung zurückkommen. Danach ist im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dem Interesse an der Rechtssicherheit beziehungsweise am Vertrauensschutz gegenüberzustellen. In der Regel geht das Postulat der Rechtssicherheit dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor und ist ein Widerruf nicht zulässig, wenn durch die Verfügung ein subjektives Recht begründet wurde oder die behördliche Anordnung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen waren, oder wenn die betroffene Person von einer ihr durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Auch in diesen Fällen kann ein Widerruf jedoch ausnahmsweise in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (vgl. BVGE 2007/29 E. 4.2 S. 350; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 632 und 994 ff.; BGE 121 II 273 E. 1a/aa S. 276 f., 127 II 306 E. 7a S. 313 f.). Das Asylgesetz enthält keine spezialgesetzliche Regelung für den Widerruf einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG; die Zulässigkeit eines Widerrufs beurteilt sich daher nach den beschriebenen allgemeinen Grundsätzen.

E. 3.2 In formeller Hinsicht war das Vorgehen der Vorinstanz in Bezug auf den Widerruf der Einreisebewilligung korrekt. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer am 4. März 2015 zum beabsichtigten Widerruf der Einreisebewilligung das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG und Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG e contrario sowie Art. 29 Abs. 2 BV). Somit ist zu prüfen, ob der Widerruf der Einreisebewilligung betreffend Tochter B._______ auch in materieller Hinsicht korrekt angeordnet und das Gesuch um Familienvereinigung zu Recht abgelehnt wurde.

E. 4.1 Das BFM widerrief die erteilte Einreisebewilligung vom 22. November 2012, da in Ermangelung eines DNA-Testes das Verwandtschaftsverhältnis nicht belegt worden sei. Vorliegend sei von der Einreisebewilligung bis heute kein Gebrauch gemacht worden. Dies angeblich weil B._______ sich nach wie vor in Eritrea aufhalte. Bei einem Ausreiseversuch im Jahre (...) sei sie festgenommen und inhaftiert worden, weshalb eine Einreise bislang nicht möglich gewesen sei. Weiter sei festzuhalten, dass B._______ mittlerweile (...)-jährig sei, schon seit dem Jahre (...) vom Beschwerdeführer getrennt lebe und auch seit einem Jahr ohne die Mutter und Geschwister in Eritrea verblieben sei. Die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien demnach zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben, weshalb die erteilte Einreisebewilligung zu widerrufen sei.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seiner Beschwerde an, vorliegend sei in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung der Widerruf nach allgemeinen Kriterien zu beurteilen, wobei die sich gegenüberstehenden Interessen (Rechtssicherheit und Vertrauensschutz kontra die richtige Anwendung des objektiven Rechts) abzuwägen seien. Das SEM lasse in der angefochtenen Verfügung eine Interessenabwägung vermissen und es werde mit keinem Wort auf sein begründetes Interesse am Fortbestand der Einreisebewilligung eingegangen. Dies erstaune umso mehr, als er die bis heute unterbliebene Einreise seiner Tochter B._______ zu erklären vermöge. Zudem hätten die übrigen Familienangehörigen von der ihnen erteilten Einreisebewilligung Gebrauch gemacht, was sein Interesse an einer Familienzusammenführung eindeutig manifestiere. Zudem würden auch keine Argumente vorgebracht, weshalb die Anwendung des objektiven Rechts vorliegend absolut notwendig erscheine. Mithin sei die Verfügung schon aus diesem Grund fehlerhaft und deswegen aufzuheben. Ferner könne eine Verfügung wegen eines nachträglichen Fehlers widerrufen werden, d.h. wenn seit Erlass der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlage oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei. Dann sei der Vertrauensschutz stärker zu gewichten, da die ursprüngliche Verfügung im Zeitpunkt des Erlasses fehlerfrei gewesen sei. In casu sei die Zustimmung zum freiwilligen DNA-Test nicht erteilt worden, weshalb mithin nicht belegt sei, dass es sich bei der in Eritrea befindlichen Frau nicht um B._______ handle. Auch könne ihm der bislang fehlende DNA-Test mit Blick auf seine Mitwirkungspflichten nicht negativ ausgelegt werden. Von einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse sei nicht auszugehen. Die Tatsache, dass er nun schon lange getrennt von seiner Tochter lebe und auch deren Mutter beziehungsweise seine Ehefrau seit einem Jahr in der Schweiz weile, könne ebenfalls nicht als Widerrufsgrund dienen. B._______ sei nach wie vor willens, in die Schweiz einzureisen, und sei bisher nur durch die widrigen Umstände im Heimatland davon abgehalten worden. Mithin sei auch aus diesem Grund der Widerruf als fehlerhaft einzustufen und aufzuheben.

E. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings von diesem getrennt wurden. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides massgeblich (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.).

E. 5.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen - respektive von zuvor noch gar nicht gelebten - familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4).

E. 5.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Einreisebewilligung vom 22. November 2012 zu Recht widerrufen hat.

E. 5.3.1 Zunächst kann der Rüge, gemäss welcher das SEM in der angefochtenen Verfügung keine Interessenabwägung vorgenommen habe und auf das begründete Interesse des Beschwerdeführeres am Fortbestand der Einreisebewilligung nicht eingegangen worden sei, nicht beigepflichtet werden. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb die Interessen an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts höher zu gewichten seien als das Interesse des Beschwerdeführers an der Rechtssicherheit beziehungsweise am Vertrauensschutz, und zog daraus die entsprechenden Schlüsse. Aus dem Umstand, dass das verwandtschaftliche Verhältnis zum Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens nicht nachgewiesen wurde und das SEM nach der Einreichung der Stellungnahme durch den Beschwerdeführer kein rechtsge­nügliches Interesse von B._______ an einer Einreise in die Schweiz erkannte, lässt sich demnach nicht der Schluss ziehen, das SEM habe jegliche Interessenabwägung vermissen lassen. Unter diesen Umständen braucht auf die Ausführungen zum Widerruf von (nachträglich) fehlerhaften Verfügungen nicht weiter eingegangen zu werden, da sie vorliegend als nicht relevant zu erachten sind und zudem auf falschen Annahmen beruhen, so hinsichtlich des Vorbringens, es sei bislang keine Zustimmung zu einem DNA-Test bezüglich B._______ erteilt worden, zumal der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an das BFM vom 24. April 2014 ohne Weiteres erkennbar ein solches Einverständnis gab.

E. 5.3.2 Sodann ist nach Prüfung der Akten festzustellen, dass der vor-instanzlichen Einschätzung - wie sie im angefochtenen Entscheid dargelegt wurde - im Ergebnis zu folgen ist. Wie in E. 5.3.1 bereits erwähnt, erteilte der Beschwerdeführer am 24. Ap­ril 2014 - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - seine Zustimmung zur Vornahme eines DNA-Tests, ohne dass im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens oder bis dato ein entsprechendes Analyseresultat eingereicht worden wäre. Diesbezüglich hält der Beschwerdeführer fest, seine Tochter sei bei einem Ausreiseversuch von der eritreischen Polizei gefasst und inhaftiert worden. Sie befinde sich daher noch immer in Eritrea. Abgesehen vom Umstand, dass die tatsächliche Abstammung von B._______ vom Beschwerdeführer vorliegend nicht nachgewiesen wurde, erweist sich diese Erklärung als blosse Behauptung, die durch keinerlei Beweismittel oder andere Indizien gestützt wird. Zwar brachte seine Ehefrau anlässlich ihrer Vorsprache auf der Schweizer Botschaft in Addis Abeba im (...) vor, B._______ halte sich als Einzige noch in Eritrea auf (vgl. N 555 373, act. B22/3 S. 2). Jedoch äusserte sie sich im Rahmen ihrer Anhörung beim SEM gänzlich anders, nämlich dahingehend, dass B._______ von den eritreischen Behörden unter Druck gesetzt und verdächtigt worden sei, das Land verlassen zu wollen, weshalb man sie in der Folge inhaftiert habe. Nach deren Entlassung aus dem Gefängnis sei B._______ dann nach Äthiopien geflüchtet (vgl. N_______, act. C14/4 F19 und F28 S. 3 f.). Demgegenüber brachte die Tochter E._______ während ihrer Anhörung einerseits vor, B._______ befinde sich noch immer in Eritrea (vgl. act. N_______, C15/11 S. 3 F24), um andererseits bei der Frage nach dem Grund, weshalb ihre Geschwister geflohen seien und sie mit ihrer Mutter in Eritrea geblieben sei, etwas später anzugeben, sie habe bei ihrer Mutter bleiben wollen und sie hätte es auch nicht geschafft, diese alleine dort zu lassen (vgl. N_______, act. C15/11 F37 S. 4), woraus der Schluss gezogen werden kann, sie und ihre Mutter seien damals die beiden letzten in Eritrea verbliebenen Familienangehörigen gewesen. Es bestehen daher im heutigen Zeitpunkt keine glaubhaften Hinweise dafür, dass B._______ aus den erwähnten Gründen Eritrea nicht habe verlassen können. Zudem ist aus den vorinstanzlichen Akten von B._______ ersichtlich, dass im Rahmen eines Telefongesprächs vom 12. März 2015 zwischen einem Sohn des Beschwerdeführers und dem SEM - betreffend die Anordnung zur Durchführung einer DNA-Analyse vom 23. April 2014 - die Nachreichung eines DNA-Tests betreffend B._______ in Aussicht gestellt wurde (vgl. act. A19/1). Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer und seine mittlerweile in der Schweiz lebenden Familienangehörigen offenbar über Möglichkeiten verfügen, mit B._______ Kontakt aufnehmen zu können, oder schon seit einiger Zeit mit dieser in Kontakt stehen. Da seit dem Zeitpunkt dieser Zusicherung auch schon wieder über fünf Monate verstrichen sind, ohne dass ein entsprechendes Analyseresultat nachgereicht worden wäre, spricht dies gegen die Annahme eines dringenden Willens, die Familie zu vereinen. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass B._______ mittlerweile bereits (...)-jährig ist. Auch im Zeitpunkt des Gesuchs um Bewilligung der Einreise vom 11. Juli 2012 war sie nicht mehr minderjährig, sondern bereits volljährig respektive knappe (...) Jahre alt. Sodann lebt sie seit dem Jahre (...) getrennt vom Beschwerdeführer und seit über einem Jahr getrennt von ihrer Mutter und den übrigen Geschwistern.

E. 5.3.3 Nach dem Gesagten ist der Widerruf der Einreisebewilligung im Ergebnis auch in materieller Hinsicht nicht zu bemängeln. Zudem ergibt sich aus den Ausführungen in den E. 5.3.1 und 5.3.2, dass auch sonst keine gewichtigen privaten Interessen bestehen, die einer richtigen Anwendung des objektiven Rechts und damit dem Widerruf der Einreisebewilligung entgegenstehen würden.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat zu Recht die Einreisebewilligung vom 22. November 2012 widerrufen und das Gesuch um Familienvereinigung abgelehnt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Sollte es dem Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt - auch durch Vorlage von entsprechenden Beweismitteln - möglich werden, das verwandtschaftliche Verhältnis zu B._______, eine Trennung der Familieneinheit mit B._______ durch seine Flucht sowie den unbedingten Willen aller Beteiligten, diese Familieneinheit in der Schweiz weiterzuführen, zu belegen, bliebe es ihm auch nach diesem Urteil unbenommen, beim SEM ein neues Familienzusammenführungsgesuch zu stellen. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 600.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3243/2015 Urteil vom 25. August 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Widerruf Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren (...), (Tochter); Verfügung des SEM vom 21. April 2015 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - und dessen Kind C._______, geboren (...) - suchten am 24. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem ihnen das BFM die Einreise zwecks Durchführung des ordentlichen Verfahrens bewilligt hatte. Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer und sein Kind die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) beziehungsweise Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllten, und es gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. B.a Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 AsylG um Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau D._______, geboren (...), der gemeinsamen Kinder E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), H._______, geboren (...), I._______, geboren (...), und der Pflegetochter J._______ geboren (...), zwecks Familienvereinigung. Seine Ehefrau beabsichtige, sich mit den Kindern nach Äthiopien zu begeben. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er (Auflistung Beweismittel) ins Recht. B.b Mit Schreiben vom 28. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer zusätzlich um Bewilligung der Einreise seiner Tochter B._______, geboren (...), welche zwar schon (...) Jahre alt sei, aber nicht alleine in Eritrea leben könne. B.c Am 22. November 2012 entsprach das BFM den Gesuchen des Beschwerdeführers und stellte eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung zugunsten von Ehefrau D._______ und der Kinder E._______, F._______, G._______, H._______, I._______, J._______ sowie B._______ aus. B.d Mit Eingabe vom 12. April 2013 teilte die Sozialberatung und Asylbetreuung des Wohnortes des Beschwerdeführers mit, F._______ und J._______ befänden sich bereits in der Schweiz und der Beschwerdeführer habe die finanziellen Mittel für die Einreisekosten aufbringen können, sei indessen nicht in der Lage, die Kosten für die ganze Familie zu tragen, weshalb um Übernahme der Reisekosten für die restlichen Familienangehörigen ersucht werde. B.e Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer dem BFM mitteilen, seinen Kindern G._______ und H._______ sei die Flucht aus Eritrea nach Äthiopien gelungen, und bat um entsprechende Mitteilung an die Schweizer Vertretung in Addis Abeba. Mit Eingabe vom 14. August 2014 liess er um entsprechende Visumermächtigung ersuchen, da sich seine Kinder unbegleitet in Addis Abeba aufhalten würden. B.f Mit Schreiben vom 19. August 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund diverser Ereignisse erhebliche Zweifel an der behaupteten Verwandtschaft zwischen den einzelnen angeblichen Mitgliedern seiner Familie vorliegen würden. So habe sich die anlässlich der Befragung vom 8. Februar 2013 als K._______ ausgebende Asylbewerberin erklärt, sie sei unter missbräuchlicher Verwendung des Visums/Laissez-Passer ihrer Schwägerin B._______ in die Schweiz eingereist. Weiter seien sowohl K._______ als auch J._______ ohne Erklärung den Anhörungen ferngeblieben. Um die dadurch entstandenen Zweifel an den verwandtschaftlichen Verhältnissen zwischen einzelnen Familienmitgliedern und ihm auszuschliessen und weiterem Missbrauch vorzubeugen, werde seinen Familienangehörigen vorgeschlagen, sich einem DNA-Test zu unterziehen, welcher nur mit seiner schriftlichen Zustimmung durchgeführt werden könne. Die Ergebnisse des erforderlichen Gutachtens seien bis am 19. November 2013 einzureichen. Bis zu diesem Zeitpunkt würden die Einreisebewilligungen sistiert bleiben. B.g Mit Eingaben vom 14. und 16. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer die Resultate eines DNA-Tests betreffend die Kinder G._______ und H._______ ein. B.h Mit Entscheid der Vorinstanz vom 29. November 2013 wurde J._______ in der Schweiz Asyl gewährt. B.i Mit Schreiben vom 7. März 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Kinder G._______, H._______ und F._______ sowie die Pflegetochter J._______ würden sich bereits in der Schweiz aufhalten, und erneuerte gleichzeitig sein Gesuch vom 12. April 2013 um Übernahme der Reisekosten für seine Ehefrau und die Kinder B._______, E._______ und I._______. Mit Antwortschreiben des BFM vom 13. März 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, wie er die Einreise der bereits in der Schweiz weilenden Familienangehörigen habe finanzieren können, und gleichzeitig ersucht, seine finanzielle Situation sowie diejenige der einreisenden Personen und anderer naher Verwandter darzulegen. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Eingabe vom 16. März 2014. B.j Mit Schreiben vom 23. April 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, seine Ehefrau habe auf der Schweizer Vertretung in Addis Abeba vorgesprochen und dabei angegeben, dass sich Tochter B._______ noch in Eritrea befinde. Das Foto auf dem Visum von B._______ sei aber gar nicht sie, sondern die Schwiegertochter K._______, welche sich bereits in der Schweiz befinde. K._______ habe im Verlauf ihres Asylverfahrens denn auch angegeben, sie sei mit dem Visum von B._______ in die Schweiz eingereist. Um die dadurch entstandenen Zweifel an den verwandtschaftlichen Verhältnissen zwischen einzelnen Familienmitgliedern auszuräumen und weiterem Missbrauch vorzubeugen, werde ihm daher vorgeschlagen, sich und die drei Kinder B._______, E._______ und I._______ einem DNA-Test zu unterziehen, welcher nur mit seiner schriftlichen Zustimmung durchgeführt werden könne. Die Ergebnisse des erforderlichen Gutachtens seien bis am 23. Juli 2014 einzureichen. Bis zu diesem Zeitpunkt würden die Einreisebewilligungen sistiert bleiben. B.k Nach fristgerechtem Eingang der DNA-Analyse betreffend E._______ und I._______ wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers und seinen Kindern E._______ und I._______ mit Verfügung des BFM vom 8. Juli 2014 die Einreise in die Schweiz bewilligt. B.l Mit Entscheid des SEM vom 28. Januar 2015 wurden die Kinder G._______, H._______ und I._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters, respektive des Beschwerdeführers, einbezogen und ihnen Asyl gewährt. B.m Am 26. Februar 2015 gewährte die Vorinstanz der Tochter F._______ Asyl in der Schweiz und mit Verfügung des SEM vom 24. April 2015 erhielten die Ehefrau des Beschwerdeführers D._______ und Tochter E._______ einen positiven Asylentscheid. C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 4. März 2015 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Einreisebewilligung vom 22. November 2012 betreffend die Tochter B._______. Es sei festzustellen, dass bislang von deren Einreisebewilligung kein Gebrauch gemacht worden sei. Innert der angesetzten Frist habe er dem SEM weder einen DNA-Test betreffend Tochter B._______, welcher das Verwandtschaftsverhältnis belegen könnte, noch ein aktuelles Foto von ihr eingereicht. Gemäss der damaligen Aussage seiner Ehefrau auf der Schweizer Botschaft in Addis Abeba, Äthiopien, habe sich B._______ als Einzige noch in Eritrea aufgehalten. Das SEM stelle demnach weiter fest, dass seine Tochter B._______ bereits seit dem Jahre (...) von ihm getrennt sei und seit knapp einem Jahr auch ohne Mutter in Eritrea lebe. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis 16. März 2015 eingeräumt, sich dazu zu äussern. D. In seiner Stellungnahme vom 5. März 2015 führte der Beschwerdeführer aus, er könne bestätigen, dass sich seine Tochter B._______ noch in Eritrea aufhalte. Sie habe zwar im Jahre (...) versucht, nach Äthiopien zu flüchten, sei aber von der eritreischen Polizei deswegen festgenommen und inhaftiert worden. Er beantrage aber nach wie vor den Familiennachzug für B._______ und es bestehe weiterhin ein rechtsgenügliches Interesse an einer Einreise in die Schweiz. E. Mit Verfügung vom 21. April 2015 - eröffnet am 22. April 2015 - widerrief das BFM die Einreisebewilligung vom 22. November 2012 betreffend B._______, bewilligte deren Einreise in die Schweiz nach Art 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht und lehnte das Gesuch um Familienvereinigung betreffend ihre Person ab. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die Wirksamkeit der Verfügung vom 22. November 201 betreffend die Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Vorinstanz hatte der Ehefrau, den gemeinsamen Kindern - darunter auch B._______ - sowie einer Pflegetochter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. November 2012 zunächst die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung bewilligt. Mit Verfügung vom 21. April 2015 widerrief sie diese Einreisebewilligung betreffend B._______ jedoch und lehnte das Gesuch um Familienvereinigung ab. Anfechtungsgegenstand bilden vorliegend somit einerseits der Widerruf der erteilten Einreisebewilligung vom 22. November 2012 und andererseits die Ablehnung des Gesuchs um Familienvereinigung. 3. 3.1 Private sollen sich auf Verfügungen von Verwaltungsbehörden verlassen können, ist es doch gerade die Funktion solcher Verwaltungsakte, den Privatpersonen Klarheit über ihre konkreten Rechte und Pflichten zu verschaffen. Entsprechend darf eine Verwaltungsbehörde auf eine Verfügung, die sie erlassen hat, aber nach Eintritt der formellen Rechtskraft für fehlerhaft hält, mangels einer spezialgesetzlichen Regelung nur noch unter den allgemeinen Voraussetzungen für den Widerruf einer Verfügung zurückkommen. Danach ist im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dem Interesse an der Rechtssicherheit beziehungsweise am Vertrauensschutz gegenüberzustellen. In der Regel geht das Postulat der Rechtssicherheit dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor und ist ein Widerruf nicht zulässig, wenn durch die Verfügung ein subjektives Recht begründet wurde oder die behördliche Anordnung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen waren, oder wenn die betroffene Person von einer ihr durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Auch in diesen Fällen kann ein Widerruf jedoch ausnahmsweise in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (vgl. BVGE 2007/29 E. 4.2 S. 350; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 632 und 994 ff.; BGE 121 II 273 E. 1a/aa S. 276 f., 127 II 306 E. 7a S. 313 f.). Das Asylgesetz enthält keine spezialgesetzliche Regelung für den Widerruf einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG; die Zulässigkeit eines Widerrufs beurteilt sich daher nach den beschriebenen allgemeinen Grundsätzen. 3.2 In formeller Hinsicht war das Vorgehen der Vorinstanz in Bezug auf den Widerruf der Einreisebewilligung korrekt. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer am 4. März 2015 zum beabsichtigten Widerruf der Einreisebewilligung das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG und Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG e contrario sowie Art. 29 Abs. 2 BV). Somit ist zu prüfen, ob der Widerruf der Einreisebewilligung betreffend Tochter B._______ auch in materieller Hinsicht korrekt angeordnet und das Gesuch um Familienvereinigung zu Recht abgelehnt wurde. 4. 4.1 Das BFM widerrief die erteilte Einreisebewilligung vom 22. November 2012, da in Ermangelung eines DNA-Testes das Verwandtschaftsverhältnis nicht belegt worden sei. Vorliegend sei von der Einreisebewilligung bis heute kein Gebrauch gemacht worden. Dies angeblich weil B._______ sich nach wie vor in Eritrea aufhalte. Bei einem Ausreiseversuch im Jahre (...) sei sie festgenommen und inhaftiert worden, weshalb eine Einreise bislang nicht möglich gewesen sei. Weiter sei festzuhalten, dass B._______ mittlerweile (...)-jährig sei, schon seit dem Jahre (...) vom Beschwerdeführer getrennt lebe und auch seit einem Jahr ohne die Mutter und Geschwister in Eritrea verblieben sei. Die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien demnach zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben, weshalb die erteilte Einreisebewilligung zu widerrufen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seiner Beschwerde an, vorliegend sei in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung der Widerruf nach allgemeinen Kriterien zu beurteilen, wobei die sich gegenüberstehenden Interessen (Rechtssicherheit und Vertrauensschutz kontra die richtige Anwendung des objektiven Rechts) abzuwägen seien. Das SEM lasse in der angefochtenen Verfügung eine Interessenabwägung vermissen und es werde mit keinem Wort auf sein begründetes Interesse am Fortbestand der Einreisebewilligung eingegangen. Dies erstaune umso mehr, als er die bis heute unterbliebene Einreise seiner Tochter B._______ zu erklären vermöge. Zudem hätten die übrigen Familienangehörigen von der ihnen erteilten Einreisebewilligung Gebrauch gemacht, was sein Interesse an einer Familienzusammenführung eindeutig manifestiere. Zudem würden auch keine Argumente vorgebracht, weshalb die Anwendung des objektiven Rechts vorliegend absolut notwendig erscheine. Mithin sei die Verfügung schon aus diesem Grund fehlerhaft und deswegen aufzuheben. Ferner könne eine Verfügung wegen eines nachträglichen Fehlers widerrufen werden, d.h. wenn seit Erlass der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlage oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei. Dann sei der Vertrauensschutz stärker zu gewichten, da die ursprüngliche Verfügung im Zeitpunkt des Erlasses fehlerfrei gewesen sei. In casu sei die Zustimmung zum freiwilligen DNA-Test nicht erteilt worden, weshalb mithin nicht belegt sei, dass es sich bei der in Eritrea befindlichen Frau nicht um B._______ handle. Auch könne ihm der bislang fehlende DNA-Test mit Blick auf seine Mitwirkungspflichten nicht negativ ausgelegt werden. Von einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse sei nicht auszugehen. Die Tatsache, dass er nun schon lange getrennt von seiner Tochter lebe und auch deren Mutter beziehungsweise seine Ehefrau seit einem Jahr in der Schweiz weile, könne ebenfalls nicht als Widerrufsgrund dienen. B._______ sei nach wie vor willens, in die Schweiz einzureisen, und sei bisher nur durch die widrigen Umstände im Heimatland davon abgehalten worden. Mithin sei auch aus diesem Grund der Widerruf als fehlerhaft einzustufen und aufzuheben. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings von diesem getrennt wurden. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides massgeblich (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.). 5.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen - respektive von zuvor noch gar nicht gelebten - familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4). 5.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Einreisebewilligung vom 22. November 2012 zu Recht widerrufen hat. 5.3.1 Zunächst kann der Rüge, gemäss welcher das SEM in der angefochtenen Verfügung keine Interessenabwägung vorgenommen habe und auf das begründete Interesse des Beschwerdeführeres am Fortbestand der Einreisebewilligung nicht eingegangen worden sei, nicht beigepflichtet werden. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb die Interessen an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts höher zu gewichten seien als das Interesse des Beschwerdeführers an der Rechtssicherheit beziehungsweise am Vertrauensschutz, und zog daraus die entsprechenden Schlüsse. Aus dem Umstand, dass das verwandtschaftliche Verhältnis zum Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens nicht nachgewiesen wurde und das SEM nach der Einreichung der Stellungnahme durch den Beschwerdeführer kein rechtsge­nügliches Interesse von B._______ an einer Einreise in die Schweiz erkannte, lässt sich demnach nicht der Schluss ziehen, das SEM habe jegliche Interessenabwägung vermissen lassen. Unter diesen Umständen braucht auf die Ausführungen zum Widerruf von (nachträglich) fehlerhaften Verfügungen nicht weiter eingegangen zu werden, da sie vorliegend als nicht relevant zu erachten sind und zudem auf falschen Annahmen beruhen, so hinsichtlich des Vorbringens, es sei bislang keine Zustimmung zu einem DNA-Test bezüglich B._______ erteilt worden, zumal der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an das BFM vom 24. April 2014 ohne Weiteres erkennbar ein solches Einverständnis gab. 5.3.2 Sodann ist nach Prüfung der Akten festzustellen, dass der vor-instanzlichen Einschätzung - wie sie im angefochtenen Entscheid dargelegt wurde - im Ergebnis zu folgen ist. Wie in E. 5.3.1 bereits erwähnt, erteilte der Beschwerdeführer am 24. Ap­ril 2014 - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - seine Zustimmung zur Vornahme eines DNA-Tests, ohne dass im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens oder bis dato ein entsprechendes Analyseresultat eingereicht worden wäre. Diesbezüglich hält der Beschwerdeführer fest, seine Tochter sei bei einem Ausreiseversuch von der eritreischen Polizei gefasst und inhaftiert worden. Sie befinde sich daher noch immer in Eritrea. Abgesehen vom Umstand, dass die tatsächliche Abstammung von B._______ vom Beschwerdeführer vorliegend nicht nachgewiesen wurde, erweist sich diese Erklärung als blosse Behauptung, die durch keinerlei Beweismittel oder andere Indizien gestützt wird. Zwar brachte seine Ehefrau anlässlich ihrer Vorsprache auf der Schweizer Botschaft in Addis Abeba im (...) vor, B._______ halte sich als Einzige noch in Eritrea auf (vgl. N 555 373, act. B22/3 S. 2). Jedoch äusserte sie sich im Rahmen ihrer Anhörung beim SEM gänzlich anders, nämlich dahingehend, dass B._______ von den eritreischen Behörden unter Druck gesetzt und verdächtigt worden sei, das Land verlassen zu wollen, weshalb man sie in der Folge inhaftiert habe. Nach deren Entlassung aus dem Gefängnis sei B._______ dann nach Äthiopien geflüchtet (vgl. N_______, act. C14/4 F19 und F28 S. 3 f.). Demgegenüber brachte die Tochter E._______ während ihrer Anhörung einerseits vor, B._______ befinde sich noch immer in Eritrea (vgl. act. N_______, C15/11 S. 3 F24), um andererseits bei der Frage nach dem Grund, weshalb ihre Geschwister geflohen seien und sie mit ihrer Mutter in Eritrea geblieben sei, etwas später anzugeben, sie habe bei ihrer Mutter bleiben wollen und sie hätte es auch nicht geschafft, diese alleine dort zu lassen (vgl. N_______, act. C15/11 F37 S. 4), woraus der Schluss gezogen werden kann, sie und ihre Mutter seien damals die beiden letzten in Eritrea verbliebenen Familienangehörigen gewesen. Es bestehen daher im heutigen Zeitpunkt keine glaubhaften Hinweise dafür, dass B._______ aus den erwähnten Gründen Eritrea nicht habe verlassen können. Zudem ist aus den vorinstanzlichen Akten von B._______ ersichtlich, dass im Rahmen eines Telefongesprächs vom 12. März 2015 zwischen einem Sohn des Beschwerdeführers und dem SEM - betreffend die Anordnung zur Durchführung einer DNA-Analyse vom 23. April 2014 - die Nachreichung eines DNA-Tests betreffend B._______ in Aussicht gestellt wurde (vgl. act. A19/1). Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer und seine mittlerweile in der Schweiz lebenden Familienangehörigen offenbar über Möglichkeiten verfügen, mit B._______ Kontakt aufnehmen zu können, oder schon seit einiger Zeit mit dieser in Kontakt stehen. Da seit dem Zeitpunkt dieser Zusicherung auch schon wieder über fünf Monate verstrichen sind, ohne dass ein entsprechendes Analyseresultat nachgereicht worden wäre, spricht dies gegen die Annahme eines dringenden Willens, die Familie zu vereinen. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass B._______ mittlerweile bereits (...)-jährig ist. Auch im Zeitpunkt des Gesuchs um Bewilligung der Einreise vom 11. Juli 2012 war sie nicht mehr minderjährig, sondern bereits volljährig respektive knappe (...) Jahre alt. Sodann lebt sie seit dem Jahre (...) getrennt vom Beschwerdeführer und seit über einem Jahr getrennt von ihrer Mutter und den übrigen Geschwistern. 5.3.3 Nach dem Gesagten ist der Widerruf der Einreisebewilligung im Ergebnis auch in materieller Hinsicht nicht zu bemängeln. Zudem ergibt sich aus den Ausführungen in den E. 5.3.1 und 5.3.2, dass auch sonst keine gewichtigen privaten Interessen bestehen, die einer richtigen Anwendung des objektiven Rechts und damit dem Widerruf der Einreisebewilligung entgegenstehen würden.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat zu Recht die Einreisebewilligung vom 22. November 2012 widerrufen und das Gesuch um Familienvereinigung abgelehnt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Sollte es dem Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt - auch durch Vorlage von entsprechenden Beweismitteln - möglich werden, das verwandtschaftliche Verhältnis zu B._______, eine Trennung der Familieneinheit mit B._______ durch seine Flucht sowie den unbedingten Willen aller Beteiligten, diese Familieneinheit in der Schweiz weiterzuführen, zu belegen, bliebe es ihm auch nach diesem Urteil unbenommen, beim SEM ein neues Familienzusammenführungsgesuch zu stellen. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 600.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: