Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, reiste am 6. Juni 2015 in die Schweiz ein und ersuchte am
8. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl. Am 10. Juni 2015 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 13. Januar 2016 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie geltend, sie stamme aus einer Kleinstadt im Distrikt Jaffna. Kriegsbedingt sei sie an diversen Orten innerhalb dieses Distrikts aufgewachsen. Im Jahr 1996 habe sich ihre Familie schliesslich in C._______, einem Vorort von Jaffna, niedergelassen. Im Jahr 2002 habe ihr Schulweg an einem Camp der EPDP (Ealams People’s Democratic Party) vorbeigeführt und einer der Männer aus diesem Camp habe sich ihr wiederholt unsittlich genähert, was sie im November 2002 dazu veranlasst habe, die Schule abzubrechen. Sie sei in der Folge zu Hause geblieben und ihre Eltern hätten versucht, eine Hochzeit für sie zu arrangieren. Nach- dem dies nicht gelungen sei, hätten ihre Eltern sie im Frühling 2004 mit einer ihrer Schwestern nach Colombo geschickt, da diese dort ein Studium begonnen habe. Sie seien bei einer Tante mütterlicherseits untergekom- men. Die Beschwerdeführerin habe bei einer Nachbarin Kochkurse be- sucht. Aufgrund eines Kontakts ihrer Schwester zu einem Kommilitonen, der Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei, sei die Schwester festgenommen worden. Der Vorfall habe diese dazu veran- lasst, Sri Lanka im September 2005 zu verlassen. In der Folge seien wie- derholt Behördenvertreter zur Tante der Beschwerdeführerin gekommen und hätten sich nach dem Verbleib ihrer Schwester erkundigt. Diese be- hördlichen Heimsuchungen hätten sie verängstigt, so dass sie sich im Feb- ruar 2006 dazu entschlossen habe, Colombo zu verlassen und nach Hause zurückzukehren. An einem Samstagmorgen im April 2006 sei sie auf ihrem Weg zum Tempel von Männern in einem Van angehalten worden. Der Mann, welcher sie schon früher auf dem Schulweg belästigt habe, sei dabei gewesen und habe sie angesprochen, sie zu ihrer Person befragt und ihr das Mobiltelefon abgenommen. Dann habe er sie zu den anderen Männern in den Van gestossen, wo man ihr Mund und Augen verbunden und ihre Hände gefesselt habe. Nach einer etwa dreissig-minütigen Fahrt habe man sie in einen Raum, mutmasslich in ein Camp, gebracht, wo sie von besag- tem EPDP-Mann vergewaltigt worden sei. Nach zwei Stunden habe man sie wieder gehen lassen. Völlig traumatisiert und mit Unterleibsblutungen
D-319/2020 Seite 3 sei sie nach Hause zurückgekehrt und habe ihrer Mutter erzählt, was vor- gefallen sei. Diese habe eine Hausmedizinerin kontaktiert, welche die Be- schwerdeführerin behandelt habe. Einige Tage nach diesem Ereignis habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen und sich in einen Brunnen ge- stürzt. Ihr Vater und ihr Bruder hätten sie aus dem Brunnen herausgeholt und in der Folge habe sie ihrem Bruder erzählt, was ihr angetan worden sei. Dies sei für ihn Veranlassung gewesen, sich noch im April 2006 den LTTE anzuschliessen. Einen Monat später habe die Armee in ihrem Quar- tier eine grossräumige Kontrolle durchgeführt und in diesem Rahmen die Identitätskarte der Beschwerdeführerin mitgenommen. Sie erhalte diese wieder, wenn sie zu einer Befragung im Camp erscheine. Zusammen mit anderen Personen sei sie ins Camp gegangen, wo sie während eines gan- zen Tages festgehalten worden sei. Sie sei nicht wirklich befragt, aber ge- foltert worden, indem man ihr mit Zigaretten Verbrennungen zugefügt und sie sexuell missbraucht habe. Eine Woche später sei sie erneut abgeholt worden. Wiederum habe keine richtige Befragung stattgefunden und sie sei abermals gefoltert worden. Da es ihr gesundheitlich weiterhin schlecht gegangen sei, hätten ihre Eltern sie im Juli 2006 zu einer Familie nach D._______ geschickt, wo sie im Rahmen eines Rituals von ihren Schuld- gefühlen gereinigt worden sei. Während ihres Aufenthalts dort habe sie er- fahren, dass ihr Vater im Jahr 2008 festgenommen und zum Verbleib ihres Bruders befragt worden sei. Dank der Intervention eines Friedensrichters in Colombo, welcher sich bereits für die Freilassung ihrer Schwester ein- gesetzt habe, sei ihr Vater nach vier Tagen wieder aus der Haft entlassen worden. Ende 2008 hätten sie erfahren, dass ihr Bruder verletzt worden sei. Ihr Vater habe vergeblich versucht, ihn nach Hause zurückzuholen. Die letzte Nachricht über ihren Bruder habe sie im Jahr 2009 erhalten. Seither habe ihr Vater ihn gesucht, aber nicht gefunden. Im September 2009 sei sie nach C._______ zu ihrer Familie zurückgekehrt. Im Februar 2010 habe die Armee erneut Hauskontrollen durchgeführt und ihre Familie sei zum Verbleib ihres Bruders befragt worden. Diese Kontrolle habe sie wieder in Ängste versetzt, woraufhin sie von ihrer Familie zu einer christlichen Fami- lie nach E._______ geschickt worden sei. Die Gebete hätten ihr gutgetan und sie sei in der Folge zum Christentum konvertiert. Im Februar 2015 sei sie aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes ihrer Mutter zu ihrer Familie nach C._______ zurückgekehrt. Am (…) 2015 sei sie vor der Kir- che von drei Personen, mutmasslich Angehörigen des CID (Criminal Inves- tigation Department) angehalten und zu ihrer Person und ihrem Aufenthalt befragt worden. Nach wenigen Minuten sei der Priester hinzugekommen und habe zu ihren Gunsten interveniert, woraufhin man sie in Begleitung desselben wieder habe gehen lassen. Diese Begegnung habe sie erneut
D-319/2020 Seite 4 derart verängstigt, dass der Priester sie zu einer Familie der Glaubensge- meinschaft gebracht habe. Aufgrund der ständig wiederkehrenden Retrau- matisierungen beim Anblick und im Kontakt mit behördlichen Personen und rauchenden Männern, ihrer Stigmatisierung aufgrund ihrer Ehelosigkeit, welche in der tamilischen und örtlichen Gemeinschaft immer wieder auch Thema gewesen sei, sowie der potentiellen Gefahr erneuter Übergriffe der bereits erlittenen Art, hätten die Eltern beschlossen der Beschwerdeführe- rin in Absprache mit dem Priester schliesslich diese ausser Landes zu brin- gen. Bei der Vorinstanz wurden Schreiben der Ambulanten Dienste der Luzer- ner Psychiatrie vom 10. September 2016, vom 10. September 2018 und vom 4. Juni 2019 eingereicht, gemäss welchen sich die Beschwerdeführe- rin seit März 2016 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) beziehungsweise wegen einer Traumafolgestörung infolge trauma- tischer Erlebnisse im Heimatland in ambulanter psychiatrisch-psychothe- rapeutischer Behandlung befinde. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 – eröffnet am 19. Dezember 2019
– stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht und wies ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2020 beantragte die Beschwer- deführerin die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Bei- ordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bean- tragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 bestätigte die Instruktions- richterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Ver- fahrens, hiess ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.
D-319/2020 Seite 5 E. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Am 19. März 2020 replizierte die Beschwerdeführerin. Dabei reichte sie neue Beweismittel ein und ergänzte die in der Beschwerde gestellten An- träge. Aufgrund der inzwischen neu vorliegenden Informationen und Be- weismittel werde neu beantragt, die vorinstanzliche Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren beziehungsweise die Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen. Mit der Replik wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: ein persönliches Schreiben der Tante der Beschwerdefüh- rerin vom 12. Februar 2020, ein Schreiben des Grama Officer N. Thava- nesan vom 18. Februar 2020 und ein Schreiben von Justice of Peace V. K. Jeyapalan vom 13. Februar 2020 sowie neun Zeitungsartikel inklusive Übersetzungen. G. Am 8. April 2020 machte die Beschwerdeführerin auf ein Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts, welches einen vergleichbaren Fall behandelt habe, aufmerksam und reichte eine Kostennote zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 machte die Beschwerdeführerin auf die Situation betreffend Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden aufmerksam und reichte einen entsprechenden Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. September 2020 zu den Akten. I. Am 7. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen ärztlichen Bericht vom 7. Juni 2021 zu den Akten und informierte über die Situation in ihrem Heimatort. J. Am 4. August 2022 reichte die Vorinstanz eine zweite Vernehmlassung ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2022 stellte die Instruktionsrichte- rin fest, dass die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung
D-319/2020 Seite 6 mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen seien und des- halb auf die ergänzenden Anträge in der Replik vom 19. März 2020 betref- fend Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz sowie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht eingetreten werde. L. Die Beschwerdeführerin replizierte am 4. Oktober 2022.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-319/2020 Seite 7
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (Art. 112 AIG vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 16. Dezember 2019 wurde die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint, ihr Asylgesuch abge- wiesen und die Wegweisung verfügt (Ziffern 1 – 3 des Dispositivs). In ihrer Rechtsmitteleingabe wurden lediglich die Ziffern 4 und 5 der Verfügung an- gefochten und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzuläs- sigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Die Ver- neinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung an sich blieben somit unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 1-3; vgl. Zwischenverfügung vom 31. August 2022). Einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 4.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich- keit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Voraus- setzungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Best- immungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8). Weil sich der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraus- setzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
E. 4.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug erfolgt im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AIG – im Unterschied zum Un- zulässigkeitstatbestand von Art. 83 Abs. 3 AIG – nicht wegen völkerrechtli- cher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen. Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine ausländische Person somit nicht nur als Folge exzessiver Gewalt ergeben, sondern etwa auch deshalb, weil ihr auf- grund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1). Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr „wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre“ (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/52 E.10.1; 2009/51 E.5.5; 2009/28 E. 9.3.1). Der Hinweis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AIG verdeutlicht, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allge- meinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss. Eine ausländische Person kann auch aus individuellen Gründen wirtschaft- licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; BVGE 2014/26 E.7.5). Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfor- dert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhält- nisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände der betroffenen Per- son vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.4).
E. 4.4.2 Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung der Beschwer- deführerin in ihre Heimat als zumutbar. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 beendet wor- den und auch nach den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 in Sri Lanka bestehe aktuell keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, auf- grund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds kon-
D-319/2020 Seite 9 kret gefährdet wären. Somit sei aktuell nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Die Beschwerde- führerin stamme aus C._______ im Distrikt Jaffna und habe ihr ganzes bis- heriges Leben in dieser Region verbracht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug in die Nordpro- vinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Dies sei bei der Beschwerdeführerin der Fall. Sie sei eine physisch gesunde junge Frau, die in ihrer Heimat über ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz und damit auch über eine gesi- cherte Wohnsituation verfüge. Ferner verfüge sie über eine solide Schul- bildung, die ihr eine berufliche Weiterbildung und/oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermögliche. Vor diesem Hintergrund würden keine An- haltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten würde. Zwar befinde sich die Beschwerdeführerin seit März 2016 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung beziehungsweise wegen einer Traumafolgestörung infolge traumatischer Erlebnisse im Heimatland in am- bulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Auf eine Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs könne nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapa- zität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweise, sei davon auszugehen, dass ihr eine Weiterbehandlung ihrer psychischen Beschwerden im Rah- men einer ambulanten Therapie im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatli- chen Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass sich ihre Rückkehr nach Sri Lanka zunächst negativ auf ihren psychischen Zustand auswirken könnte, eine allfällige Behandlung im Heimatland würde jedoch durchaus auch po- sitive Aspekte mit sich bringen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde; ihre psychische Erkrankung stelle kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
E. 4.5 In ihrer Rechtsmitteleingabe entgegnete die Beschwerdeführerin dem im Wesentlichen, bei ihr seien die verlangten individuellen Zumutbar- keitskriterien eben gerade nicht gegeben. Ergänzend zum Sachverhalt wurde auf Beschwerdeebene geltend gemacht, dass sie sich seit März 2016 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Im Rahmen dieser
D-319/2020 Seite 10 Termine berichte sie jeweils auch über die ihr aus dem Heimatland zuge- tragenen Geschehnisse. So sei zu berücksichtigen, dass der Zustand ihres Vaters seit einer Hirn-Schädelverletzung, welche durch einen Sturz aus dem zweiten Stock verursacht worden sei, beeinträchtigt sei. Dies habe auch bei der Mutter eine Krise ausgelöst, welche psychisch überfordert sei und von Suizid und sogar erweitertem Suizid spreche. Der Vater habe sich aufgrund dieser dauernden Stresssituation zudem vermehrt dem Alkohol zugewandt. Sein (…)geschäft habe er aufgeben müssen. Dem Wegwei- sungsvollzug würden somit sowohl medizinische als auch individuelle Gründe entgegenstehen. Wie dem ausführlichen Arztbericht entnommen werden könne, leide die Beschwerdeführerin an einer PTBS und einem re- duzierten Allgemeinzustand. Seit der im Jahre 2006 erlittenen Vergewalti- gungen leide sie an massiven psychischen Folgeerscheinungen. Im Hei- matland sei ein Suizidversuch erfolgt. Der Gedanke an eine Rückkehr so- wie zusätzlich die neue aktuelle Situation ihrer Eltern im Heimatland habe sie nun erneut in eine suizidale Krise geführt. Sie sei auf eine engmaschige fachärztliche Begleitung angewiesen. Eine solche sei in Jaffna kaum mög- lich. Eine erfolgreiche Traumatherapie bedürfe bekanntermassen zudem längerfristig einer stabilen persönlichen Lebenssituation. Eine solche würde sie in Sri Lanka nicht antreffen. Jede Kontrolle durch Behördenmit- glieder löse verständlicherweise grosse Ängste aus und führe innerhalb des familiären Netzes zu erneuten Spannungen und Hilflosigkeit. Eine Rückkehr in den Heimatstaat würde im Lichte des Gesagten zu einer klaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin füh- ren. Erneute, nicht auszuschliessende Personenkontrollen würden zu einer Retraumatisierung führen. Von einer Rückkehr in eine «vertraute» Umge- bung, wo sie auch wieder Vertrauen und Sicherheit gewinnen könne, könne nicht die Rede sein. Dies im Gegensatz zu ihrem Leben in der Schweiz, wo sie lerne, wieder einigermassen frei zu leben und sich frei zu fühlen. Ferner fehle es ihr an einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz und die allgemeine Lage für unverheiratete Frauen sei zu berücksichtigen. So seien ihre engsten Bezugspersonen, die Eltern, selber physisch und psy- chisch schwer belastet und könnten ihr bei der Reintegration keine Stütze sein, geschweige denn Sicherheit bieten. Die Beschwerdeführerin habe zwar das O-Level abgeschlossen, indessen nie einen Beruf erlernt oder ausgeübt. Die optimistische Auffassung der Vorinstanz, sie könne im Falle einer Rückkehr auf eigenen Beinen stehen, sei aufgrund ihrer psychischen Verfassung stark zu bezweifeln. Das SEM habe ausser Acht gelassen, dass alleinstehende Frauen in der sri-lankischen Gesellschaft einen
D-319/2020 Seite 11 schweren Stand hätten und akuter Gefahr sexuellen Missbrauchs ausge- setzt seien. Damit würden einem Wegweisungsvollzug mehrere Hinder- nisse entgegenstehen.
E. 4.6 In ihrer ersten Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, der Hinweis der Beschwerdeführerin, das SEM wäre gehalten gewesen, vor einem Ent- scheid nachzufragen, ob sich in der Zwischenzeit nicht weitere relevante Ereignisse zugetragen haben beziehungsweise einen umfassenden ärztli- chen Bericht einzuholen, könne nicht gehört werden. Asylsuchende Perso- nen hätten die Pflicht, das SEM über neu eintretende Ereignisse zu infor- mieren, die bei der Prüfung ihres Gesuches zu berücksichtigen seien, zu- mal sie auf diese Mitwirkungspflicht im Rahmen der Anhörung aufmerksam gemacht würden. Ausserdem habe die Vorinstanz sich eingehend mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der Behandelbarkeit im Heimatland befasst. Schliesslich würden auch die durch den Unfall des Va- ters der Beschwerdeführerin belasteten familiären Verhältnisse keine Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermögen, zumal durch diese Umstände weder die Wohnsituation der Beschwerdeführerin gefährdet noch ihr vorhandenes heimatliches Beziehungsnetz tangiert sei. Im Übrigen werde vollumfänglich an der Verfügung festgehalten.
E. 4.7 Darauf erwiderte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, Angehörige des Militärs seien in ihrer Abwesenheit sehr oft zu ihrer Familie nach C._______ gekommen und hätten diese behelligt, dies einerseits, da sie ihren Bruder gesucht hätten, und andererseits aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin. Der Vater habe deswegen gar ein in Jaffna eröffnetes (…)geschäft schliessen müssen und sei für ein paar Tage festgehalten und befragt worden. Sie selber sei über diese Entwicklungen von ihrer Familie bewusst nicht in Kenntnis gesetzt worden, da diese die Verschlechterung ihres bereits prekären psychischen Zustandes hätten vermeiden wollen. Die persönliche Situation der Familie werde von der Tante der Beschwerdeführerin sowie vom Justice of Peace F._______ des Social Development Service in Jaffna sowie vom Grama Officer G._______ bestätigt. Diese aktuelle familiäre Situation sei sehr wohl relevant. Ausser- dem sei die Einschätzung der Vorinstanz der möglichen psychiatri- schen/psychologischen Hilfe in Sri Lanka als unzutreffend zu bezeichnen. In einer weiteren Eingabe machte die Beschwerdeführerin auf ein Urteil betreffend frauenspezifische Fluchtgründe und auf die Situation alleinste- hender tamilischer Frauen aufmerksam. In einer weiteren Eingabe wurde ein Themenpapier der SFH zur Psychiatrischen Behandlung und Psycho- therapie im Norden Sri Lankas zu den Akten gereicht und erklärt, dass
D-319/2020 Seite 12 diese und der Zugang zu dieser, sowohl ambulant als auch stationär, – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – als unzulänglich zu bezeich- nen seien.
E. 4.8 In ihrer zweiten Vernehmlassung führte die Vorinstanz in Bezug auf den Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin ver- füge ungeachtet des schlechten Gesundheitszustandes ihres Vaters in ih- rer Heimat nach wie vor über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und damit auch über eine gesicherte Wohnsituation. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass psychische Auffälligkei- ten bei Ausländerinnen und Ausländern nicht selten als Folge des Erhalts eines ablehnenden Asylentscheides mit konsekutivem Vollzug der Weg- weisung bemerkbar machen beziehungsweise dadurch akzentuiert wür- den. Dies stehe jedoch einem Wegweisungsvollzug weder unter dem As- pekt von (recte) Art. 44 Abs. 2 AsylG beziehungsweise Art. 83 AIG noch unter jenem von Art. 3 EMRK entgegen. Allfälligen gesundheitlichen Risi- ken könne bei der Ausreise medikamentös, mit einer sorgfältigen Vorberei- tung der Ausreise und mit dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rück- kehr vorgebeugt werden. Sollte sich die Fortsetzung einer psychiatrischen beziehungsweise psychotherapeutischen Behandlung nach der Rückkehr ins Heimatland aufdrängen, so könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, sich diesbezüglich der vorhandenen heimatlichen medizinisch- ärztlichen Infrastruktur anzuvertrauen. Am Jaffna Teaching Hospital wür- den nebst zwei Psychiatern klinische Psychologen und ausgebildete Therapeuten arbeiten. Die Verfügbarkeit von psychiatrischen Konsultatio- nen am Jaffna Teaching Hospital habe sich während der Wirtschaftskrise nicht verändert, so die Einschätzung der Schweizer Botschaft in Colombo. Gemäss einer Abklärung der MedCOI-Abteilung der europäischen Asylagentur EUAA vom 7. Juli 2022 seien zahlreiche stationäre oder am- bulante psychiatrische Behandlungen verfügbar und zahlreiche Psychofar- maka erhältlich. Es sei der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, bei Be- darf auf die vorhandene heimatliche medizinisch-ärztliche Infrastruktur zu- rückzugreifen. Das SEM halte an seinen Erwägungen bezüglich Zulässig- keit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest. Was die aktuell in Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass diese Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung be- treffe und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche.
E. 4.9 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin, ihr gehe es seit der im Jahre 2006 erlittenen Vergewaltigung durch ein Mitglied der EPDP psychisch sehr schlecht. Die damals erlittene Traumatisierung dauere bis heute an,
D-319/2020 Seite 13 die diagnostizierte PTBS sei nach wie vor aktuell. In diesem Zusammen- hang sei zu betonen, dass die psychischen Probleme nicht primär, wie es die Stellungnahme des SEM vermuten lasse, in der unsicheren Aufent- haltssituation und der Angst vor der drohenden Ausweisung begründet liege. Grund für die Behandlung seien nach wie vor die im Heimatland er- littenen Nachteile, mit im Anschluss mehrjähriger sozialer Deprivation und massiven Schuldgefühlen im Zusammenhang mit dem Bruder. Ferner falle die Einschätzung des SEM zur Medizinischen Versorgung in Sri Lanka allzu optimistisch aus. Gemäss Bericht der SFH sei die Versorgungslage bei den psychiatrischen Diensten aktuell ungenügend. In ihrem Bericht re- lativiere die SFH die Abklärungen der Vorinstanz. Den Darlegungen der SFH zu Folge sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine regelmässige integrierte psychiatrische-psycho- therapeutische Behandlung erhalten könnte. Ebenfalls dürfte dort auch keine erfolgreiche Traumatherapie erhältlich sein. Ferner sei zu berück- sichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinste- hende, unverheiratete, erwiesenermassen traumatisierte Frau handle. Ins- besondere die Tatsache, dass sie mit 37 Jahren noch nicht verheiratet sei stelle für sie, aber auch für ihre Familie ein Problem dar. Unverheirateten Frauen hafte unweigerlich ein Makel an und diese seien besonders verletz- lich und würden ein hohes Risiko tragen, Opfer sexueller Gewalt zu wer- den, ohne dabei genügend polizeilichen Schutz zu erhalten. Ferner sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass angesichts der schlechten psy- chischen und physischen Gesundheit ihres Vaters, nicht auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz abgestützt werden könne. Es sei davon auszu- gehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr der Pflege ihrer Eltern annehmen müsste ohne von diesen eine adäquate Un- terstützung zu erhalten. Angesichts ihrer psychischen Verfassung sei frag- lich, ob sie diesen Herausforderungen gewachsen wäre.
E. 5.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Refe- renzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer einge- henden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zu- mutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt H._______, aus welchem die Beschwerdeführerin stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorlie-
D-319/2020 Seite 14 gen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (Existenz eines tragfähigen fa- miliären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesi- cherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). Im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 wurde zudem auch der Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" nicht mehr als grundsätzlich unzumutbar qualifiziert (vgl. E. 9.5).
E. 5.2 Einschlägigen Berichten ist zu entnehmen, dass psychische Erkran- kungen in der sri-lankischen Gesellschaft kaum diskutiert und Betroffene stark stigmatisiert würden. Familien empfänden psychisch kranke Angehö- rige als Belastung und versuchten, sie vor ihrem sozialen Umfeld zu ver- bergen. Personen mit psychischen Erkrankungen seien in Sri Lanka auch diskriminierenden Verhaltensweisen ausgesetzt. Selbst Angehörige der Gesundheitsberufe hätten häufig negative Einstellungen gegenüber Men- schen mit psychischen Erkrankungen. Die Stigmatisierung halte die Be- troffenen davon ab, ihre Erkrankungen offenzulegen und sich in Behand- lung zu begeben. Das australische Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) habe im November 2019 die psychiatrische Versorgung ins- gesamt, insbesondere in ehemaligen Konfliktgebieten, als unzulänglich und den Zugang dazu als problematisch eingeschätzt. Gemäss der neus- ten, im Jahr 2020 veröffentlichten jährlichen Gesundheitsstatistik des sri- lankischen Gesundheitsministeriums, seien 2018 in Jaffna drei Psychiater in der Abteilung des «Regional Director of Health Services» (RDHS) tätig gewesen. Der Bericht des UK Home Office vom Juli 2020, die Webseite des Teaching Hospital in Jaffna sowie Recherchen vor Ort durch die SFH im Oktober 2019 hätten ergeben, dass in Jaffna im öffentlichen Kranken- haus lediglich zwei ausgebildete Psychiater tätig seien. Neben den Psychi- atern arbeite eine begrenzte Zahl von Medical Officers in den psychiatri- schen Abteilungen, die über sehr eingeschränkte Fachkenntnisse bezüg- lich der Behandlung psychischer Erkrankungen verfügten. Gemäss der Statistik des Gesundheitsministeriums habe es im Jahr 2018 in Jaffna mehr als 58 000 psychiatrische Konsultationen gegeben. Weiterhin fokussierten sich die staatlichen Einrichtungen auf die Verschreibung von Medikamen- ten und den Fachpersonen, die (aus zeitlichen Gründen) nicht in der Lage seien, die Patienten über ihre Krankheit und die Einnahme der Medika- mente genügend zu informieren, stünden für die Kontrolle und die Medika- mentenanpassung rund fünf Minuten pro Konsultation zur Verfügung. Eine langfristige Begleitung und Beobachtung des Gesundheitszustands und des Krankheitsverlaufs von Psychiatriepatienten sei nicht möglich. Nach Angaben der WHO verfüge Sri Lanka auf 100 000 Personen über 0.25 Psychologen, die gemäss Angaben des UK Home Office nur in wenigen
D-319/2020 Seite 15 universitären Psychiatrieabteilungen zur Verfügung stünden. Die dem Ge- sundheitsministerium unterstehenden staatlichen Krankenhausabteilun- gen beschäftigten bisher keine Psychologen (vgl. zum Ganzen: jüngeres Urteil des BVGer D-1816/2018 vom 27. November 2020 E. 6.4; letztes Jahr bestätigt in E-4129/2019 vom 15. März 2021 E. 8.4.5 und E-5055/2020 vom 22. April 2021 E. 8.2.2; SFH: Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden, 3. September 2020, https://www.fluecht- lingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderbe- richte/Asien-Pazifik/Sri_Lanka/200903_Lka_Psychiatrische_Behand- lung.pdf, abgerufen am 27. Oktober 2022).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin ist 36 Jahre alt. Sie verliess Sri Lanka vor über sieben Jahren und hält sich seither in der Schweiz auf. Zu Ihren Eltern im Heimatland hat sie nach wie vor Kontakt und ein gutes, wenn auch belas- tetes Verhältnis. Allerdings habe sich deren gesundheitliche und finanzielle Lage aufgrund eines Unfalls des Vaters seit ihrer Ausreise verschlechtert, da dieser wegen einer Schädelverletzung seine Arbeit nicht mehr ausüben könne und dies wiederrum sowohl bei ihm selber als auch bei der Mutter zu einer starken psychischen Belastung führe. Dazu komme die Sorge um die Beschwerdeführerin sowohl der Verlust des Sohnes. Dem bereits erwähnten psychiatrischen Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS (ICD-10: F43.1) leidet und sich seit März 2016 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet. Nach wie vor leide sie unter erhöhter Schreckhaftigkeit, Angstzuständen und sich aufdrängenden Erinnerungen an die sexuellen Übergriffe und Fol- tererlebnisse, Flashbacks, welche durch bestimmte Trigger ausgelöst wer- den (beispielsweise Männer in Armee-Uniform, Männer mit gekraustem schwarzem Haar, Männer die rauchen und tamilisch sprechen) sowie in- tensiven Albträumen mit traumatischem Wiedererleben. Eine Rückführung würde zu einer Chronifizierung der Symptomatik und Retraumatisierung führen und sei aus medizinischer Sicht nicht zumutbar. Aufgrund der Arztberichte ergibt sich, dass die psychisch erkrankte Be- schwerdeführerin einer engmaschigen und regelmässigen Betreuung und Begleitung bedarf. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka noch verschlechtern würde. Dies insbesondere, da dies einerseits eine Rückkehr an den Ort des Geschehens bedeuten würde und anderer- seits da sie dort erneut damit rechnen muss, von Behördenkontrollen be- troffen zu sein, was zu einer Retraumatisierung führen könnte. Sie stammt
D-319/2020 Seite 16 aus der Provinz H._______. Es ist nach unter E. 5.2 Gesagten nicht nur davon auszugehen, sie erhalte dort eine nicht dem schweizerischen Stan- dard entsprechende Behandlung, sondern sie erhalte – im vorliegenden konkreten Einzelfall – ungenügende Behandlung, insbesondere in psycho- therapeutischer Hinsicht. Angesichts der auf vertrauenswürdigen Quellen basierenden Angaben der SFH wären die wenigen in H._______ praktizie- renden Fachleute nicht in der Lage, der Beschwerdeführerin die notwen- dige Zeit zu widmen, die angesichts des Krankheitsbildes notwendig wäre, damit sich ihr Gesundheitszustand nicht verschlechtern würde beziehungs- weise der Krankheitsverlauf stabilisiert werden könnte. Hinzu kommt, dass höchst fraglich ist, ob sie – abgesehen von der rein medizinischen Behand- lung – im nötigen Umfang durch ihr familiäres Umfeld unterstützt würde. Zur psychischen Erkrankung kommt bei der Beschwerdeführerin eine Stig- matisierung als Opfer sexueller Misshandlung und nicht zuletzt auch als alleinstehende Frau hinzu. Voraussetzung für einen Wegweisungsvollzug sind im Falle der Beschwerdeführerin neben einer gesicherten Wohnsitua- tion – welche vorliegen mag – auch ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Einkommenssituation. Aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes ihres Vaters und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weder über eine Berufsausbildung noch über nen- nenswerte Berufserfahrung verfügt, kann nicht davon ausgegangen wer- den, dass diese Voraussetzungen erfüllt wären.
E. 5.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erheblich psychisch erkrankt ist, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nach einer oder mehrerer im Heimatstaat erlebter Ver- gewaltigungen. Ob sie dort tatsächlich Zugang zur notwendigen psychi- schen Behandlung erhalten würde, ist fraglich. Es kommt hinzu, dass sie als alleinstehende und stigmatisierte Frau nach Sri Lanka zurückkehren würde und nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, ihr familiäres Um- feld könnte sie ausreichend unterstützen. Ob sie in Berücksichtigung ihrer Krankheit und dieser Umstände in der Lage wäre, in Sri Lanka selbständig Fuss zu fassen und für eine minimale wirtschaftliche Existenz zu sorgen, ist höchst fraglich. Eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalles führt zur Annahme, dass die Beschwerdefüh- rerin bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit in eine Situation geraten würde, die einer konkreten Gefähr- dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gleichkäme.
D-319/2020 Seite 17 Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG, welche der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
E. 5.5 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfü- gung im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben (Dispositifziffern 4 und 5). Da keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen, ist die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh- rerin in der Schweiz anzuordnen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7 Die bei den Akten liegende Kostennote vom 7. Juni 2021, welche einen Aufwand von 15 Stunden ausweist, erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. In der Folge wurde eine weitere Eingabe (2. Replik) ein- gereicht, weshalb der Aufwand entsprechend zu erhöhen ist. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insge- samt Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-319/2020 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde.
- Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzuneh- men.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.00 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-319/2020 Urteil vom 22. Dezember 2022 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, reiste am 6. Juni 2015 in die Schweiz ein und ersuchte am 8. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl. Am 10. Juni 2015 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 13. Januar 2016 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie geltend, sie stamme aus einer Kleinstadt im Distrikt Jaffna. Kriegsbedingt sei sie an diversen Orten innerhalb dieses Distrikts aufgewachsen. Im Jahr 1996 habe sich ihre Familie schliesslich in C._______, einem Vorort von Jaffna, niedergelassen. Im Jahr 2002 habe ihr Schulweg an einem Camp der EPDP (Ealams People's Democratic Party) vorbeigeführt und einer der Männer aus diesem Camp habe sich ihr wiederholt unsittlich genähert, was sie im November 2002 dazu veranlasst habe, die Schule abzubrechen. Sie sei in der Folge zu Hause geblieben und ihre Eltern hätten versucht, eine Hochzeit für sie zu arrangieren. Nachdem dies nicht gelungen sei, hätten ihre Eltern sie im Frühling 2004 mit einer ihrer Schwestern nach Colombo geschickt, da diese dort ein Studium begonnen habe. Sie seien bei einer Tante mütterlicherseits untergekommen. Die Beschwerdeführerin habe bei einer Nachbarin Kochkurse besucht. Aufgrund eines Kontakts ihrer Schwester zu einem Kommilitonen, der Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei, sei die Schwester festgenommen worden. Der Vorfall habe diese dazu veranlasst, Sri Lanka im September 2005 zu verlassen. In der Folge seien wiederholt Behördenvertreter zur Tante der Beschwerdeführerin gekommen und hätten sich nach dem Verbleib ihrer Schwester erkundigt. Diese behördlichen Heimsuchungen hätten sie verängstigt, so dass sie sich im Februar 2006 dazu entschlossen habe, Colombo zu verlassen und nach Hause zurückzukehren. An einem Samstagmorgen im April 2006 sei sie auf ihrem Weg zum Tempel von Männern in einem Van angehalten worden. Der Mann, welcher sie schon früher auf dem Schulweg belästigt habe, sei dabei gewesen und habe sie angesprochen, sie zu ihrer Person befragt und ihr das Mobiltelefon abgenommen. Dann habe er sie zu den anderen Männern in den Van gestossen, wo man ihr Mund und Augen verbunden und ihre Hände gefesselt habe. Nach einer etwa dreissig-minütigen Fahrt habe man sie in einen Raum, mutmasslich in ein Camp, gebracht, wo sie von besagtem EPDP-Mann vergewaltigt worden sei. Nach zwei Stunden habe man sie wieder gehen lassen. Völlig traumatisiert und mit Unterleibsblutungen sei sie nach Hause zurückgekehrt und habe ihrer Mutter erzählt, was vorgefallen sei. Diese habe eine Hausmedizinerin kontaktiert, welche die Beschwerdeführerin behandelt habe. Einige Tage nach diesem Ereignis habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen und sich in einen Brunnen gestürzt. Ihr Vater und ihr Bruder hätten sie aus dem Brunnen herausgeholt und in der Folge habe sie ihrem Bruder erzählt, was ihr angetan worden sei. Dies sei für ihn Veranlassung gewesen, sich noch im April 2006 den LTTE anzuschliessen. Einen Monat später habe die Armee in ihrem Quartier eine grossräumige Kontrolle durchgeführt und in diesem Rahmen die Identitätskarte der Beschwerdeführerin mitgenommen. Sie erhalte diese wieder, wenn sie zu einer Befragung im Camp erscheine. Zusammen mit anderen Personen sei sie ins Camp gegangen, wo sie während eines ganzen Tages festgehalten worden sei. Sie sei nicht wirklich befragt, aber gefoltert worden, indem man ihr mit Zigaretten Verbrennungen zugefügt und sie sexuell missbraucht habe. Eine Woche später sei sie erneut abgeholt worden. Wiederum habe keine richtige Befragung stattgefunden und sie sei abermals gefoltert worden. Da es ihr gesundheitlich weiterhin schlecht gegangen sei, hätten ihre Eltern sie im Juli 2006 zu einer Familie nach D._______ geschickt, wo sie im Rahmen eines Rituals von ihren Schuldgefühlen gereinigt worden sei. Während ihres Aufenthalts dort habe sie erfahren, dass ihr Vater im Jahr 2008 festgenommen und zum Verbleib ihres Bruders befragt worden sei. Dank der Intervention eines Friedensrichters in Colombo, welcher sich bereits für die Freilassung ihrer Schwester eingesetzt habe, sei ihr Vater nach vier Tagen wieder aus der Haft entlassen worden. Ende 2008 hätten sie erfahren, dass ihr Bruder verletzt worden sei. Ihr Vater habe vergeblich versucht, ihn nach Hause zurückzuholen. Die letzte Nachricht über ihren Bruder habe sie im Jahr 2009 erhalten. Seither habe ihr Vater ihn gesucht, aber nicht gefunden. Im September 2009 sei sie nach C._______ zu ihrer Familie zurückgekehrt. Im Februar 2010 habe die Armee erneut Hauskontrollen durchgeführt und ihre Familie sei zum Verbleib ihres Bruders befragt worden. Diese Kontrolle habe sie wieder in Ängste versetzt, woraufhin sie von ihrer Familie zu einer christlichen Familie nach E._______ geschickt worden sei. Die Gebete hätten ihr gutgetan und sie sei in der Folge zum Christentum konvertiert. Im Februar 2015 sei sie aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes ihrer Mutter zu ihrer Familie nach C._______ zurückgekehrt. Am (...) 2015 sei sie vor der Kirche von drei Personen, mutmasslich Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) angehalten und zu ihrer Person und ihrem Aufenthalt befragt worden. Nach wenigen Minuten sei der Priester hinzugekommen und habe zu ihren Gunsten interveniert, woraufhin man sie in Begleitung desselben wieder habe gehen lassen. Diese Begegnung habe sie erneut derart verängstigt, dass der Priester sie zu einer Familie der Glaubensgemeinschaft gebracht habe. Aufgrund der ständig wiederkehrenden Retraumatisierungen beim Anblick und im Kontakt mit behördlichen Personen und rauchenden Männern, ihrer Stigmatisierung aufgrund ihrer Ehelosigkeit, welche in der tamilischen und örtlichen Gemeinschaft immer wieder auch Thema gewesen sei, sowie der potentiellen Gefahr erneuter Übergriffe der bereits erlittenen Art, hätten die Eltern beschlossen der Beschwerdeführerin in Absprache mit dem Priester schliesslich diese ausser Landes zu bringen. Bei der Vorinstanz wurden Schreiben der Ambulanten Dienste der Luzerner Psychiatrie vom 10. September 2016, vom 10. September 2018 und vom 4. Juni 2019 eingereicht, gemäss welchen sich die Beschwerdeführerin seit März 2016 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) beziehungsweise wegen einer Traumafolgestörung infolge traumatischer Erlebnisse im Heimatland in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 - eröffnet am 19. Dezember 2019 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Verfahrens, hiess ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. E. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Am 19. März 2020 replizierte die Beschwerdeführerin. Dabei reichte sie neue Beweismittel ein und ergänzte die in der Beschwerde gestellten Anträge. Aufgrund der inzwischen neu vorliegenden Informationen und Beweismittel werde neu beantragt, die vorinstanzliche Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren beziehungsweise die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Mit der Replik wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: ein persönliches Schreiben der Tante der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2020, ein Schreiben des Grama Officer N. Thavanesan vom 18. Februar 2020 und ein Schreiben von Justice of Peace V. K. Jeyapalan vom 13. Februar 2020 sowie neun Zeitungsartikel inklusive Übersetzungen. G. Am 8. April 2020 machte die Beschwerdeführerin auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches einen vergleichbaren Fall behandelt habe, aufmerksam und reichte eine Kostennote zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 machte die Beschwerdeführerin auf die Situation betreffend Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden aufmerksam und reichte einen entsprechenden Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. September 2020 zu den Akten. I. Am 7. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen ärztlichen Bericht vom 7. Juni 2021 zu den Akten und informierte über die Situation in ihrem Heimatort. J. Am 4. August 2022 reichte die Vorinstanz eine zweite Vernehmlassung ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen seien und deshalb auf die ergänzenden Anträge in der Replik vom 19. März 2020 betreffend Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz sowie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht eingetreten werde. L. Die Beschwerdeführerin replizierte am 4. Oktober 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (Art. 112 AIG vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 16. Dezember 2019 wurde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint, ihr Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung verfügt (Ziffern 1 - 3 des Dispositivs). In ihrer Rechtsmitteleingabe wurden lediglich die Ziffern 4 und 5 der Verfügung angefochten und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung an sich blieben somit unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 1-3; vgl. Zwischenverfügung vom 31. August 2022). Einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Voraussetzungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8). Weil sich der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten. 4.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug erfolgt im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AIG - im Unterschied zum Unzulässigkeitstatbestand von Art. 83 Abs. 3 AIG - nicht wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen. Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine ausländische Person somit nicht nur als Folge exzessiver Gewalt ergeben, sondern etwa auch deshalb, weil ihr aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1). Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr "wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre" (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/52 E.10.1; 2009/51 E.5.5; 2009/28 E. 9.3.1). Der Hinweis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AIG verdeutlicht, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss. Eine ausländische Person kann auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; BVGE 2014/26 E.7.5). Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.4). 4.4.2 Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat als zumutbar. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 beendet worden und auch nach den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 in Sri Lanka bestehe aktuell keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Somit sei aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Die Beschwerdeführerin stamme aus C._______ im Distrikt Jaffna und habe ihr ganzes bisheriges Leben in dieser Region verbracht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Dies sei bei der Beschwerdeführerin der Fall. Sie sei eine physisch gesunde junge Frau, die in ihrer Heimat über ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz und damit auch über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Ferner verfüge sie über eine solide Schulbildung, die ihr eine berufliche Weiterbildung und/oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermögliche. Vor diesem Hintergrund würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten würde. Zwar befinde sich die Beschwerdeführerin seit März 2016 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung beziehungsweise wegen einer Traumafolgestörung infolge traumatischer Erlebnisse im Heimatland in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs könne nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweise, sei davon auszugehen, dass ihr eine Weiterbehandlung ihrer psychischen Beschwerden im Rahmen einer ambulanten Therapie im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass sich ihre Rückkehr nach Sri Lanka zunächst negativ auf ihren psychischen Zustand auswirken könnte, eine allfällige Behandlung im Heimatland würde jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde; ihre psychische Erkrankung stelle kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 4.5 In ihrer Rechtsmitteleingabe entgegnete die Beschwerdeführerin dem im Wesentlichen, bei ihr seien die verlangten individuellen Zumutbarkeitskriterien eben gerade nicht gegeben. Ergänzend zum Sachverhalt wurde auf Beschwerdeebene geltend gemacht, dass sie sich seit März 2016 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Im Rahmen dieser Termine berichte sie jeweils auch über die ihr aus dem Heimatland zugetragenen Geschehnisse. So sei zu berücksichtigen, dass der Zustand ihres Vaters seit einer Hirn-Schädelverletzung, welche durch einen Sturz aus dem zweiten Stock verursacht worden sei, beeinträchtigt sei. Dies habe auch bei der Mutter eine Krise ausgelöst, welche psychisch überfordert sei und von Suizid und sogar erweitertem Suizid spreche. Der Vater habe sich aufgrund dieser dauernden Stresssituation zudem vermehrt dem Alkohol zugewandt. Sein (...)geschäft habe er aufgeben müssen. Dem Wegweisungsvollzug würden somit sowohl medizinische als auch individuelle Gründe entgegenstehen. Wie dem ausführlichen Arztbericht entnommen werden könne, leide die Beschwerdeführerin an einer PTBS und einem reduzierten Allgemeinzustand. Seit der im Jahre 2006 erlittenen Vergewaltigungen leide sie an massiven psychischen Folgeerscheinungen. Im Heimatland sei ein Suizidversuch erfolgt. Der Gedanke an eine Rückkehr sowie zusätzlich die neue aktuelle Situation ihrer Eltern im Heimatland habe sie nun erneut in eine suizidale Krise geführt. Sie sei auf eine engmaschige fachärztliche Begleitung angewiesen. Eine solche sei in Jaffna kaum möglich. Eine erfolgreiche Traumatherapie bedürfe bekanntermassen zudem längerfristig einer stabilen persönlichen Lebenssituation. Eine solche würde sie in Sri Lanka nicht antreffen. Jede Kontrolle durch Behördenmitglieder löse verständlicherweise grosse Ängste aus und führe innerhalb des familiären Netzes zu erneuten Spannungen und Hilflosigkeit. Eine Rückkehr in den Heimatstaat würde im Lichte des Gesagten zu einer klaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen. Erneute, nicht auszuschliessende Personenkontrollen würden zu einer Retraumatisierung führen. Von einer Rückkehr in eine «vertraute» Umgebung, wo sie auch wieder Vertrauen und Sicherheit gewinnen könne, könne nicht die Rede sein. Dies im Gegensatz zu ihrem Leben in der Schweiz, wo sie lerne, wieder einigermassen frei zu leben und sich frei zu fühlen. Ferner fehle es ihr an einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz und die allgemeine Lage für unverheiratete Frauen sei zu berücksichtigen. So seien ihre engsten Bezugspersonen, die Eltern, selber physisch und psychisch schwer belastet und könnten ihr bei der Reintegration keine Stütze sein, geschweige denn Sicherheit bieten. Die Beschwerdeführerin habe zwar das O-Level abgeschlossen, indessen nie einen Beruf erlernt oder ausgeübt. Die optimistische Auffassung der Vorinstanz, sie könne im Falle einer Rückkehr auf eigenen Beinen stehen, sei aufgrund ihrer psychischen Verfassung stark zu bezweifeln. Das SEM habe ausser Acht gelassen, dass alleinstehende Frauen in der sri-lankischen Gesellschaft einen schweren Stand hätten und akuter Gefahr sexuellen Missbrauchs ausgesetzt seien. Damit würden einem Wegweisungsvollzug mehrere Hindernisse entgegenstehen. 4.6 In ihrer ersten Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, der Hinweis der Beschwerdeführerin, das SEM wäre gehalten gewesen, vor einem Entscheid nachzufragen, ob sich in der Zwischenzeit nicht weitere relevante Ereignisse zugetragen haben beziehungsweise einen umfassenden ärztlichen Bericht einzuholen, könne nicht gehört werden. Asylsuchende Personen hätten die Pflicht, das SEM über neu eintretende Ereignisse zu informieren, die bei der Prüfung ihres Gesuches zu berücksichtigen seien, zumal sie auf diese Mitwirkungspflicht im Rahmen der Anhörung aufmerksam gemacht würden. Ausserdem habe die Vorinstanz sich eingehend mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der Behandelbarkeit im Heimatland befasst. Schliesslich würden auch die durch den Unfall des Vaters der Beschwerdeführerin belasteten familiären Verhältnisse keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermögen, zumal durch diese Umstände weder die Wohnsituation der Beschwerdeführerin gefährdet noch ihr vorhandenes heimatliches Beziehungsnetz tangiert sei. Im Übrigen werde vollumfänglich an der Verfügung festgehalten. 4.7 Darauf erwiderte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, Angehörige des Militärs seien in ihrer Abwesenheit sehr oft zu ihrer Familie nach C._______ gekommen und hätten diese behelligt, dies einerseits, da sie ihren Bruder gesucht hätten, und andererseits aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin. Der Vater habe deswegen gar ein in Jaffna eröffnetes (...)geschäft schliessen müssen und sei für ein paar Tage festgehalten und befragt worden. Sie selber sei über diese Entwicklungen von ihrer Familie bewusst nicht in Kenntnis gesetzt worden, da diese die Verschlechterung ihres bereits prekären psychischen Zustandes hätten vermeiden wollen. Die persönliche Situation der Familie werde von der Tante der Beschwerdeführerin sowie vom Justice of Peace F._______ des Social Development Service in Jaffna sowie vom Grama Officer G._______ bestätigt. Diese aktuelle familiäre Situation sei sehr wohl relevant. Ausserdem sei die Einschätzung der Vorinstanz der möglichen psychiatrischen/psychologischen Hilfe in Sri Lanka als unzutreffend zu bezeichnen. In einer weiteren Eingabe machte die Beschwerdeführerin auf ein Urteil betreffend frauenspezifische Fluchtgründe und auf die Situation alleinstehender tamilischer Frauen aufmerksam. In einer weiteren Eingabe wurde ein Themenpapier der SFH zur Psychiatrischen Behandlung und Psychotherapie im Norden Sri Lankas zu den Akten gereicht und erklärt, dass diese und der Zugang zu dieser, sowohl ambulant als auch stationär, - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - als unzulänglich zu bezeichnen seien. 4.8 In ihrer zweiten Vernehmlassung führte die Vorinstanz in Bezug auf den Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin verfüge ungeachtet des schlechten Gesundheitszustandes ihres Vaters in ihrer Heimat nach wie vor über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und damit auch über eine gesicherte Wohnsituation. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass psychische Auffälligkeiten bei Ausländerinnen und Ausländern nicht selten als Folge des Erhalts eines ablehnenden Asylentscheides mit konsekutivem Vollzug der Wegweisung bemerkbar machen beziehungsweise dadurch akzentuiert würden. Dies stehe jedoch einem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von (recte) Art. 44 Abs. 2 AsylG beziehungsweise Art. 83 AIG noch unter jenem von Art. 3 EMRK entgegen. Allfälligen gesundheitlichen Risiken könne bei der Ausreise medikamentös, mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und mit dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr vorgebeugt werden. Sollte sich die Fortsetzung einer psychiatrischen beziehungsweise psychotherapeutischen Behandlung nach der Rückkehr ins Heimatland aufdrängen, so könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, sich diesbezüglich der vorhandenen heimatlichen medizinisch-ärztlichen Infrastruktur anzuvertrauen. Am Jaffna Teaching Hospital würden nebst zwei Psychiatern klinische Psychologen und ausgebildete Therapeuten arbeiten. Die Verfügbarkeit von psychiatrischen Konsultationen am Jaffna Teaching Hospital habe sich während der Wirtschaftskrise nicht verändert, so die Einschätzung der Schweizer Botschaft in Colombo. Gemäss einer Abklärung der MedCOI-Abteilung der europäischen Asylagentur EUAA vom 7. Juli 2022 seien zahlreiche stationäre oder ambulante psychiatrische Behandlungen verfügbar und zahlreiche Psychofarmaka erhältlich. Es sei der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, bei Bedarf auf die vorhandene heimatliche medizinisch-ärztliche Infrastruktur zurückzugreifen. Das SEM halte an seinen Erwägungen bezüglich Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest. Was die aktuell in Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass diese Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betreffe und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. 4.9 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin, ihr gehe es seit der im Jahre 2006 erlittenen Vergewaltigung durch ein Mitglied der EPDP psychisch sehr schlecht. Die damals erlittene Traumatisierung dauere bis heute an, die diagnostizierte PTBS sei nach wie vor aktuell. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass die psychischen Probleme nicht primär, wie es die Stellungnahme des SEM vermuten lasse, in der unsicheren Aufenthaltssituation und der Angst vor der drohenden Ausweisung begründet liege. Grund für die Behandlung seien nach wie vor die im Heimatland erlittenen Nachteile, mit im Anschluss mehrjähriger sozialer Deprivation und massiven Schuldgefühlen im Zusammenhang mit dem Bruder. Ferner falle die Einschätzung des SEM zur Medizinischen Versorgung in Sri Lanka allzu optimistisch aus. Gemäss Bericht der SFH sei die Versorgungslage bei den psychiatrischen Diensten aktuell ungenügend. In ihrem Bericht relativiere die SFH die Abklärungen der Vorinstanz. Den Darlegungen der SFH zu Folge sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine regelmässige integrierte psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung erhalten könnte. Ebenfalls dürfte dort auch keine erfolgreiche Traumatherapie erhältlich sein. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende, unverheiratete, erwiesenermassen traumatisierte Frau handle. Insbesondere die Tatsache, dass sie mit 37 Jahren noch nicht verheiratet sei stelle für sie, aber auch für ihre Familie ein Problem dar. Unverheirateten Frauen hafte unweigerlich ein Makel an und diese seien besonders verletzlich und würden ein hohes Risiko tragen, Opfer sexueller Gewalt zu werden, ohne dabei genügend polizeilichen Schutz zu erhalten. Ferner sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass angesichts der schlechten psychischen und physischen Gesundheit ihres Vaters, nicht auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz abgestützt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr der Pflege ihrer Eltern annehmen müsste ohne von diesen eine adäquate Unterstützung zu erhalten. Angesichts ihrer psychischen Verfassung sei fraglich, ob sie diesen Herausforderungen gewachsen wäre. 5. 5.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt H._______, aus welchem die Beschwerdeführerin stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). Im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 wurde zudem auch der Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" nicht mehr als grundsätzlich unzumutbar qualifiziert (vgl. E. 9.5). 5.2 Einschlägigen Berichten ist zu entnehmen, dass psychische Erkrankungen in der sri-lankischen Gesellschaft kaum diskutiert und Betroffene stark stigmatisiert würden. Familien empfänden psychisch kranke Angehörige als Belastung und versuchten, sie vor ihrem sozialen Umfeld zu verbergen. Personen mit psychischen Erkrankungen seien in Sri Lanka auch diskriminierenden Verhaltensweisen ausgesetzt. Selbst Angehörige der Gesundheitsberufe hätten häufig negative Einstellungen gegenüber Menschen mit psychischen Erkrankungen. Die Stigmatisierung halte die Betroffenen davon ab, ihre Erkrankungen offenzulegen und sich in Behandlung zu begeben. Das australische Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) habe im November 2019 die psychiatrische Versorgung insgesamt, insbesondere in ehemaligen Konfliktgebieten, als unzulänglich und den Zugang dazu als problematisch eingeschätzt. Gemäss der neusten, im Jahr 2020 veröffentlichten jährlichen Gesundheitsstatistik des sri-lankischen Gesundheitsministeriums, seien 2018 in Jaffna drei Psychiater in der Abteilung des «Regional Director of Health Services» (RDHS) tätig gewesen. Der Bericht des UK Home Office vom Juli 2020, die Webseite des Teaching Hospital in Jaffna sowie Recherchen vor Ort durch die SFH im Oktober 2019 hätten ergeben, dass in Jaffna im öffentlichen Krankenhaus lediglich zwei ausgebildete Psychiater tätig seien. Neben den Psychiatern arbeite eine begrenzte Zahl von Medical Officers in den psychiatrischen Abteilungen, die über sehr eingeschränkte Fachkenntnisse bezüglich der Behandlung psychischer Erkrankungen verfügten. Gemäss der Statistik des Gesundheitsministeriums habe es im Jahr 2018 in Jaffna mehr als 58 000 psychiatrische Konsultationen gegeben. Weiterhin fokussierten sich die staatlichen Einrichtungen auf die Verschreibung von Medikamenten und den Fachpersonen, die (aus zeitlichen Gründen) nicht in der Lage seien, die Patienten über ihre Krankheit und die Einnahme der Medikamente genügend zu informieren, stünden für die Kontrolle und die Medikamentenanpassung rund fünf Minuten pro Konsultation zur Verfügung. Eine langfristige Begleitung und Beobachtung des Gesundheitszustands und des Krankheitsverlaufs von Psychiatriepatienten sei nicht möglich. Nach Angaben der WHO verfüge Sri Lanka auf 100 000 Personen über 0.25 Psychologen, die gemäss Angaben des UK Home Office nur in wenigen universitären Psychiatrieabteilungen zur Verfügung stünden. Die dem Gesundheitsministerium unterstehenden staatlichen Krankenhausabteilungen beschäftigten bisher keine Psychologen (vgl. zum Ganzen: jüngeres Urteil des BVGer D-1816/2018 vom 27. November 2020 E. 6.4; letztes Jahr bestätigt in E-4129/2019 vom 15. März 2021 E. 8.4.5 und E-5055/2020 vom 22. April 2021 E. 8.2.2; SFH: Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden, 3. September 2020, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Asien-Pazifik/Sri_Lanka/200903_Lka_Psychiatrische_Behandlung.pdf, abgerufen am 27. Oktober 2022). 5.3 Die Beschwerdeführerin ist 36 Jahre alt. Sie verliess Sri Lanka vor über sieben Jahren und hält sich seither in der Schweiz auf. Zu Ihren Eltern im Heimatland hat sie nach wie vor Kontakt und ein gutes, wenn auch belastetes Verhältnis. Allerdings habe sich deren gesundheitliche und finanzielle Lage aufgrund eines Unfalls des Vaters seit ihrer Ausreise verschlechtert, da dieser wegen einer Schädelverletzung seine Arbeit nicht mehr ausüben könne und dies wiederrum sowohl bei ihm selber als auch bei der Mutter zu einer starken psychischen Belastung führe. Dazu komme die Sorge um die Beschwerdeführerin sowohl der Verlust des Sohnes. Dem bereits erwähnten psychiatrischen Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS (ICD-10: F43.1) leidet und sich seit März 2016 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet. Nach wie vor leide sie unter erhöhter Schreckhaftigkeit, Angstzuständen und sich aufdrängenden Erinnerungen an die sexuellen Übergriffe und Foltererlebnisse, Flashbacks, welche durch bestimmte Trigger ausgelöst werden (beispielsweise Männer in Armee-Uniform, Männer mit gekraustem schwarzem Haar, Männer die rauchen und tamilisch sprechen) sowie intensiven Albträumen mit traumatischem Wiedererleben. Eine Rückführung würde zu einer Chronifizierung der Symptomatik und Retraumatisierung führen und sei aus medizinischer Sicht nicht zumutbar. Aufgrund der Arztberichte ergibt sich, dass die psychisch erkrankte Beschwerdeführerin einer engmaschigen und regelmässigen Betreuung und Begleitung bedarf. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka noch verschlechtern würde. Dies insbesondere, da dies einerseits eine Rückkehr an den Ort des Geschehens bedeuten würde und andererseits da sie dort erneut damit rechnen muss, von Behördenkontrollen betroffen zu sein, was zu einer Retraumatisierung führen könnte. Sie stammt aus der Provinz H._______. Es ist nach unter E. 5.2 Gesagten nicht nur davon auszugehen, sie erhalte dort eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung, sondern sie erhalte - im vorliegenden konkreten Einzelfall - ungenügende Behandlung, insbesondere in psychotherapeutischer Hinsicht. Angesichts der auf vertrauenswürdigen Quellen basierenden Angaben der SFH wären die wenigen in H._______ praktizierenden Fachleute nicht in der Lage, der Beschwerdeführerin die notwendige Zeit zu widmen, die angesichts des Krankheitsbildes notwendig wäre, damit sich ihr Gesundheitszustand nicht verschlechtern würde beziehungsweise der Krankheitsverlauf stabilisiert werden könnte. Hinzu kommt, dass höchst fraglich ist, ob sie - abgesehen von der rein medizinischen Behandlung - im nötigen Umfang durch ihr familiäres Umfeld unterstützt würde. Zur psychischen Erkrankung kommt bei der Beschwerdeführerin eine Stigmatisierung als Opfer sexueller Misshandlung und nicht zuletzt auch als alleinstehende Frau hinzu. Voraussetzung für einen Wegweisungsvollzug sind im Falle der Beschwerdeführerin neben einer gesicherten Wohnsituation - welche vorliegen mag - auch ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Einkommenssituation. Aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes ihres Vaters und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weder über eine Berufsausbildung noch über nennenswerte Berufserfahrung verfügt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzungen erfüllt wären. 5.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erheblich psychisch erkrankt ist, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nach einer oder mehrerer im Heimatstaat erlebter Vergewaltigungen. Ob sie dort tatsächlich Zugang zur notwendigen psychischen Behandlung erhalten würde, ist fraglich. Es kommt hinzu, dass sie als alleinstehende und stigmatisierte Frau nach Sri Lanka zurückkehren würde und nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, ihr familiäres Umfeld könnte sie ausreichend unterstützen. Ob sie in Berücksichtigung ihrer Krankheit und dieser Umstände in der Lage wäre, in Sri Lanka selbständig Fuss zu fassen und für eine minimale wirtschaftliche Existenz zu sorgen, ist höchst fraglich. Eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalles führt zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten würde, die einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gleichkäme. Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG, welche der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 5.5 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben (Dispositifziffern 4 und 5). Da keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen, ist die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 7. Juni 2021, welche einen Aufwand von 15 Stunden ausweist, erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. In der Folge wurde eine weitere Eingabe (2. Replik) eingereicht, weshalb der Aufwand entsprechend zu erhöhen ist. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde.
2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.00 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: