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D-3191/2017

D-3191/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehöriger serbischer Ethnie, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge erstmals am 28. oder 29. November 2016 und reiste zu ihrem ersten Ex-Ehemann in die Schweiz, wo sie sich während drei Monaten aufgehalten habe. Am 24. Februar 2017 sei sie ins Heimatland zurückgekehrt. Seit ihrer Scheidung vom zweiten Ehemann habe sie mit ihren drei Kindern in B._______ in einer Mietwohnung gelebt. Offiziell gemeldet sei sie indessen an der Adresse ihrer Eltern in C._______, das etwa 10 Kilometer von B._______ entfernt liege. Am 10. April 2017 habe sie ihr Heimatland erneut verlassen und sei in einem Lastwagen von D._______ nach E._______ gereist, wobei sie die Schweiz illegal betreten habe. Am 12. April 2017 stellte sie das Asylgesuch. Am gleichen Tag wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ befragt und am 18. Mai 2017 fand die Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, in ihrer zweiten Ehe häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Im Jahr 2013 habe sie sich scheiden lassen, sei indessen vom Ex-Ehemann weiterhin belästigt worden. Sie habe ihn mehrfach bei der Polizei angezeigt, und er sei aufgrund seiner Tätlichkeiten zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden. Ausserdem habe ihm das Gericht ein Fernhaltegebot auferlegt, an welches er sich indessen nicht gehalten und sie weiterhin aufgesucht und bedroht habe. Im April 2017 habe er sie zwei Mal physisch angegriffen und verletzt, worauf sie sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen habe. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte, ein Scheidungsurteil vom (...), verschiedene Gerichts- und Polizeiakten betreffend häuslicher Gewalt sowie diverse medizinische Unterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 - eröffnet am 29. Mai 2017 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Abklärung des Sachverhalts an die Vor-instanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung einer angemessenen Nachfrist für das Einreichen weiterer Beweismittel, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person der die Beschwerde Unterzeichnenden. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht und Kopien eines Mailverkehrs vom 6. Juni 2017 bei. D. Am 13. Juni 2017 wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert der angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. F. Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 wurde geltend gemacht, die beigelegte Erklärung vom (...) (Protokoll der Anhörung bezüglich der Strafanzeige gegen häusliche Gewalt) bestätige die schwerwiegenden physischen und psychischen Misshandlungen, welche die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe und nach der Scheidung habe erdulden müssen. Ausserdem sei aus der ebenfalls beigelegten Stellungnahme des (...) vom (...) ersichtlich, dass die Polizei und die zuständigen Behörden nur unzureichende Schutzmassnahmen getroffen hätten. Ferner sei die Beschwerdeführerin am (...) nach einer Überdosis Tabletten laut Aussage eines Bekannten ins Spital eingewiesen worden. Der beigelegte Austrittsbericht des Spitals vom (...) weise auf eine (...) hin und bestätige die Dringlichkeit einer Operation. Angesichts dieser neuen Umstände werde darum ersucht, wiedererwägungsweise auf die Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 zurückzukommen und von einem Kostenvorschuss abzusehen. Der Eingabe lagen die Kopie eines fremdsprachigen Dokumentes, die Kopie einer undatierten englischen und deutschen Erklärung, die Kopie eines fremdsprachigen Mailverkehrs, die Kopie einer undatierten Mail in englischer und deutscher Sprache, sowie drei schlecht lesbare Kopien eines Spitals bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 ab, forderte die Beschwerdeführerin erneut zur Zahlung des bereits verlangten Kostenvorschusses auf und gewährte ihr dazu eine Notfrist von drei Tagen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. H. Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 wurde die Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses belegt und vorgebracht, es habe ein Schreiben des ersten Ehemannes der Beschwerdeführerin, welches als Beilage nachgereicht werde, beigebracht werden können. Danach sei dieser wegen der massiven und bedrohlichen Gewalt des zweiten Ehemannes in Sorge um die beiden gemeinsamen Kinder gewesen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin wegen ihres (...) am 28. Juni 2017 einen Termin im (...). Der Eingabe lagen Kopien eines handschriftlichen zweiseitigen Briefes und Buchungsdetails einer Bank bei. I. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. J. Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Aussagen ihrer Sozialarbeiterin von ihrer Hausärztin an die (...) und an die (...) zur Abklärung überwiesen worden sei.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wurde vom SEM dargelegt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Vorab sei festzuhalten, dass der Bundesrat Serbien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, weshalb die Regelvermutung gelte, wonach keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und vor nichtstaatlicher Verfolgung Schutz bestehe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungen seitens des Ex-Ehemannes würden auch in Serbien strafbare Handlungen darstellen, welche von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Die Beschwerdeführerin habe die Bedrohungen und Tätlichkeiten seitens des Ex-Ehemannes jeweils bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Die Anzeigen seien entgegengenommen worden. Ausserdem seien Rapporte erstellt und Untersuchungen eingeleitet worden. Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, der Ex-Ehemann habe sich jeweils freikaufen können. Zwar komme es in einzelnen Fällen vor, dass Behördenvertreter mit niedrigen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiten würden; indessen bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte oder gegen Behördenwillkür auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Vorliegend sei zudem der Ex-Ehemann verurteilt worden, und es sei ihm ein Fernhaltegebot auferlegt worden. Ausserdem habe man seine Beschwerde abgewiesen, woraus zu schliessen sei, dass die nächst höhere Instanz die Verurteilung bestätigt habe. Es bestünden demnach keine konkreten Hinweise dafür, dass das Strafverfahren nicht rechtens durchgeführt worden sei. Sowohl die Ausführungen der Beschwerdeführerin als auch die eingereichten Dokumente würden zeigen, dass ihr Zugang zu den Behörden gewährleistet sei. Aus ihren Aussagen ergebe sich zudem, dass sie in der Lage sei, ausserstaatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Unter diesen Umständen sei es ihr möglich und zumutbar, sich bei erneuter Gefahr an die Behörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen seitens des Ex-Ehemannes nachzusuchen sowie im Fall von allenfalls untätig gebliebenen Behörden oder einzelner Beamter an die nächst höhere Instanz zu gelangen und sich bei einem Rechtsanwalt Hilfe zu holen. Gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Dokumente sei von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der heimatlichen Behörden auszugehen. Somit sei die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

E. 5.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die gegen den Ex-Ehemann gefällte Haftstrafe nur bedingt ausgefallen sei, weshalb dieser nach Beendigung der Untersuchungshaft wieder auf freiem Fuss gewesen sei, sich nicht an das ihm auferlegte Fernhaltegebot gehalten und seine Belästigungen ihr gegenüber noch intensiviert habe. Sie habe sich im Heimatland bereits an alle Behörden und Institutionen gewandt und jeden Angriff, jeden Telefonanruf, jede Beschattung gemeldet, was aber nichts genützt habe. Nun habe sie niemanden mehr, an den sie sich wenden könne, weshalb sie sich zur Einreichung eines Asylgesuchs entschlossen habe. Auch am Wohnort ihrer Eltern sei sie vom Ex-Ehemann aufgesucht worden, weshalb sie durch einen Wohnortswechsel innerhalb von Serbien nicht geschützt würde. Der Ex-Ehemann sei in Geschäfte mit der Mafia verwickelt, scheine über einen gewissen Einfluss zu verfügen und konsumiere auch regelmässig Drogen, was ihn besonders gefährlich und unberechenbar mache. Ausserdem habe die Polizei nach der Meldung des Übergriffs im April 2017, als der Ex-Ehemann mit ihr Russisch Roulette gespielt habe, signalisiert, dass sie nicht mehr gewillt sei, etwas gegen ihn zu unternehmen. Vielmehr habe man ihr zu verstehen gegeben, dass sie den Krieg nicht wieder beginnen solle. Unter diesen Umständen sei sie im Heimatland einer gezielten frauenspezifischen Gewalt ausgesetzt gewesen, wobei sich die Behörden als schutzunwillig und letztlich auch als schutzunfähig erwiesen hätten. Dieses Ergebnis decke sich im Übrigen mit den Beobachtungen von anerkannten Quellen, welche sich zur Situation von Opfern häuslicher Gewalt in Serbien geäussert hätten. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht, wie die Vergangenheit gezeigt habe, da sie vom Ex-Ehemann immer wieder aufgespürt worden sei.

E. 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall genügend festgestellt worden ist, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht rechtfertigt. Der entsprechende Eventualantrag ist folglich abzuweisen.

E. 5.4 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 festgehalten wurde, wird im vorliegenden Fall nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin Opfer von häuslicher Gewalt geworden ist. Diesbezüglich erscheinen ihre Vorbringen als überwiegend glaubhaft und sind zudem teilweise mit Dokumenten belegt. Indessen gilt Serbien - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten - als sicherer Drittstaat, weshalb von der Regelvermutung auszugehen ist, dass in diesem Land keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und im Fall einer Verfolgung durch Drittpersonen staatlicher Schutz gewährleistet ist. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der geltend gemachten Übergriffe durch ihren ersten Ex-Ehemann grundsätzlich an die in Serbien bestehenden und zuständigen Behörden wenden und dort um Schutz nachsuchen kann.

E. 5.5 Die Beschwerdeführerin legte dar, dass sie die von Seiten ihres Ex-Ehemannes erfolgten Belästigungen, Angriffe und Übergriffe bei der Polizeimehrfach zur Anzeige gebracht habe, worauf der Ex-Ehemann verurteilt und ihm ein Fernhaltegebot auferlegt worden sei; dies habe ihn jedoch nicht davon abhalten können, sie weiterhin zu belästigen und zu bedrohen. Ausserdem verfüge er aufgrund von Verstrickungen mit der Mafia über einen gewissen Einfluss und sei wegen seines regelmässigen Drogenkonsums unberechenbar und gefährlich, weshalb sie befürchte, von ihm umgebracht zu werden. Schliesslich habe die Polizei signalisiert, nichts mehr gegen ihn unternehmen zu wollen, weshalb sie im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien nicht mit staatlichem Schutz rechnen könne. Mit diesen Vorbringen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass in ihrem Fall die bei sicheren Drittstaaten geltende Regelvermutung aufgrund der konkret vorliegenden Umstände nicht greife, was indessen gestützt auf die Aktenlage nicht zu bestätigen ist. In Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM wurde in der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 festgehalten, dass gestützt auf die Verurteilung des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin darauf zu schliessen ist, dass der serbische Staat gegen häusliche Gewalt vorgeht, auch wenn die in der Beschwerde aufgeführten internationalen Berichte in Bezug auf häusliche Gewalt und deren staatliche Verfolgung Verbesserungsbedarf aufzeigen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf diejenigen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass kein Staat - auch die Schweiz nicht - Opfer von häuslicher Gewalt in jedem Fall und unter allen Umständen zu schützen vermag. Relevant für die Beurteilung, ob ihnen gegenüber der staatliche Schutzwille und die Schutzfähigkeit grundsätzlich besteht, ist vielmehr die Tatsache, dass Serbien gegen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Übergriffe die nötigen Massnahmen - wie die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihren Ex-Ehemann - getroffen hat, was schliesslich zu seiner Verurteilung und zur Auferlegung eines Fernhaltegebots geführt hat. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zur behördlichen Schutzsuche offenstand und sie bei der Schutzsuche (aufgrund der Anzeigen) von den Behörden ernst genommen wurde. Angesichts dessen, dass die vom Ex-Ehemann eingereichte Beschwerde gegen seine Verurteilung von der nächst höheren Instanz abgewiesen und damit seine Verurteilung in zweiter Instanz bestätigt wurde, ist dem SEM auch beizupflichten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach das Strafverfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Folglich steht fest, dass die serbischen Behörden im vorliegenden Fall schutzwillig und schutzfähig waren. Zudem liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, wonach die Beschwerdeführerin im Fall von weiteren Übergriffen seitens ihres Ex-Ehemannes keinen staatlichen Schutz geniessen würde. Ihre gegenteiligen Vorbringen, wonach die Polizei signalisiert habe, sie wolle inskünftig nichts mehr gegen den Ex-Ehemann unternehmen, überzeugen nicht. Insbesondere legte die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Beweismittel ins Recht, gestützt auf welche der Schluss zu ziehen wäre, dass die serbischen Behörden eine erneute Anzeige gegen den Ehemann nicht entgegennehmen und bearbeiten würden. Wie das SEM auch zutreffend feststellte, würde der Beschwerdeführerin gegen einzelne allenfalls fehlbare beziehungsweise zu Unrecht untätige Beamte der Rechtsweg offen stehen, dessen Inanspruchnahme ihr zuzumuten wäre, sollten sich Beamte als korrupt oder willkürlich erweisen. Auch diesbezüglich wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwiefern sie sich gegen die Signalisierung der Behörden, nichts mehr gegen den Ex-Ehemann unternehmen zu wollen, mit den ihr zustehenden Rechtsmitteln bei den zuständigen nächst höheren Behördeninstanzen zur Wehr gesetzt habe. Aus ihren Angaben ergibt sich nicht, dass sie konkret gegen die Behörden vorgegangen wäre, und ebenso wenig wurden entsprechende Beweismittel eingereicht, weshalb die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach die Polizei nicht mehr gegen ihren Ex-Ehemann ermitteln wolle, nicht zu überzeugen vermag. Unter diesen Umständen kann ihr nicht geglaubt werden, dass sie im Fall von weiteren Übergriffen seitens des ersten Ex-Ehemannes nicht auf den Schutz der serbischen Behörden zählen kann. Vielmehr haben sich diese als schutzwillig und schutzfähig erwiesen, weshalb die im Fall von sicheren Drittstaaten geltende Regelvermutung auch vorliegend zur Anwendung gelangt. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Erwägungen im Beschwerdeverfahren noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern.

E. 5.6 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch mit Blick auf die geltend gemachten Morddrohungen, welche der Ex-Ehemann über den gemeinsamen minderjährigen und im Heimatland verbliebenen Sohn habe ausrichten lassen, kann sich die Beschwerdeführerin an die heimatlichen Behörden zur Schutzgewährung wenden. Schliesslich lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien besteht dort gemäss konstanter Praxis keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerische respektive bürgerkriegsähnliche Verhältnisse. Somit ist die Rückkehr der Beschwerdeführerin dorthin grundsätzlich zumutbar.

E. 7.4.2 Es bleibt zu prüfen, ob individuelle Hindernisse bestehen, welche einem Wegweisungsvollzug im Weg stehen könnten. Die Beschwerdeführerin verfügt im Heimatland über ein Beziehungsnetz, zumal ihre Eltern und ihr Bruder in C._______, das nur zehn Kilometer vom Wohnort ihres minderjährigen Sohnes und der beiden älteren Kinder aus erster Ehe entfernt liegt, leben und die Beschwerdeführerin offiziell dort gemeldet ist (vgl. Akte A5/13 S. 5). Es ist davon auszugehen, dass sie im Fall einer Rückkehr ins Heimatland bei ihren Eltern oder erwachsenen Kindern wohnen kann und auch von diesen finanziell unterstützt wird. Des Weiteren hat sie vor ihrer Ausreise als (...) und (...) gearbeitet, weshalb sie über berufliche Erfahrungen verfügt, welche ihr den Wiedereinstieg ins Berufsleben im Heimatland erleichtern werden. Bezüglich der nachträglich im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 22. Juni 2017 geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist auf die Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 zu verweisen. Danach können diese auch im Heimatland behandelt werden. Die mit Eingabe vom 22. Juni 2017 eingereichten Kopien von ärztlichen Berichten, welche teilweise nicht einmal unterschrieben sind, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal aus ihrem Inhalt - soweit entzifferbar - nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin einer unmittelbar drohenden lebensgefährlichen gesundheitlichen Gefahr ausgesetzt ist. Die geltend gemachten psychischen Probleme im Zusammenhang mit dem Suizidversuch kommen bei Asylsuchenden, deren Gesuch abgelehnt wurde, häufig vor, zumal ihre Hoffnungen auf einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz enttäuscht werden und sie sich mit der Rückkehr ins Heimatland auseinandersetzen müssen. Solchen Beschwerden kann mit einer stützenden Vorbereitung der Ausreise in Form von unterstützenden Gesprächen und bei Bedarf mit Medikamenten entgegengewirkt werden. Indessen vermögen sie den Vollzug einer Wegweisung nicht zu verhindern, zumal sie keine medizinische Notlage darstellen. Von einer solchen könnte nur dann ausgegangen werden, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall, zumal die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auch in Serbien, wo es mehrere medizinische Zentren und Spitäler gibt, behandelbar sind. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Bezeichnenderweise wurden bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine weiteren ärztlichen Berichte zu den Akten gegeben. Der Beschwerdeführerin steht es im Übrigen offen, sich bei Bedarf um medizinische Rückkehrhilfe zu bemühen. Unter diesen Umständen stehen dem Wegweisungsvollzug auch keine individuellen Hindernisse entgegen.

E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Angesichts dieses Verfahrensausganges und des Zeitablaufs ist der Antrag, für die Einreichung weiterer Beweismittel sei eine Frist anzusetzen, abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3191/2017pjn Urteil vom 4. August 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Serbien, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehöriger serbischer Ethnie, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge erstmals am 28. oder 29. November 2016 und reiste zu ihrem ersten Ex-Ehemann in die Schweiz, wo sie sich während drei Monaten aufgehalten habe. Am 24. Februar 2017 sei sie ins Heimatland zurückgekehrt. Seit ihrer Scheidung vom zweiten Ehemann habe sie mit ihren drei Kindern in B._______ in einer Mietwohnung gelebt. Offiziell gemeldet sei sie indessen an der Adresse ihrer Eltern in C._______, das etwa 10 Kilometer von B._______ entfernt liege. Am 10. April 2017 habe sie ihr Heimatland erneut verlassen und sei in einem Lastwagen von D._______ nach E._______ gereist, wobei sie die Schweiz illegal betreten habe. Am 12. April 2017 stellte sie das Asylgesuch. Am gleichen Tag wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ befragt und am 18. Mai 2017 fand die Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, in ihrer zweiten Ehe häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Im Jahr 2013 habe sie sich scheiden lassen, sei indessen vom Ex-Ehemann weiterhin belästigt worden. Sie habe ihn mehrfach bei der Polizei angezeigt, und er sei aufgrund seiner Tätlichkeiten zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden. Ausserdem habe ihm das Gericht ein Fernhaltegebot auferlegt, an welches er sich indessen nicht gehalten und sie weiterhin aufgesucht und bedroht habe. Im April 2017 habe er sie zwei Mal physisch angegriffen und verletzt, worauf sie sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen habe. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte, ein Scheidungsurteil vom (...), verschiedene Gerichts- und Polizeiakten betreffend häuslicher Gewalt sowie diverse medizinische Unterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 - eröffnet am 29. Mai 2017 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Abklärung des Sachverhalts an die Vor-instanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung einer angemessenen Nachfrist für das Einreichen weiterer Beweismittel, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person der die Beschwerde Unterzeichnenden. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht und Kopien eines Mailverkehrs vom 6. Juni 2017 bei. D. Am 13. Juni 2017 wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert der angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. F. Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 wurde geltend gemacht, die beigelegte Erklärung vom (...) (Protokoll der Anhörung bezüglich der Strafanzeige gegen häusliche Gewalt) bestätige die schwerwiegenden physischen und psychischen Misshandlungen, welche die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe und nach der Scheidung habe erdulden müssen. Ausserdem sei aus der ebenfalls beigelegten Stellungnahme des (...) vom (...) ersichtlich, dass die Polizei und die zuständigen Behörden nur unzureichende Schutzmassnahmen getroffen hätten. Ferner sei die Beschwerdeführerin am (...) nach einer Überdosis Tabletten laut Aussage eines Bekannten ins Spital eingewiesen worden. Der beigelegte Austrittsbericht des Spitals vom (...) weise auf eine (...) hin und bestätige die Dringlichkeit einer Operation. Angesichts dieser neuen Umstände werde darum ersucht, wiedererwägungsweise auf die Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 zurückzukommen und von einem Kostenvorschuss abzusehen. Der Eingabe lagen die Kopie eines fremdsprachigen Dokumentes, die Kopie einer undatierten englischen und deutschen Erklärung, die Kopie eines fremdsprachigen Mailverkehrs, die Kopie einer undatierten Mail in englischer und deutscher Sprache, sowie drei schlecht lesbare Kopien eines Spitals bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 ab, forderte die Beschwerdeführerin erneut zur Zahlung des bereits verlangten Kostenvorschusses auf und gewährte ihr dazu eine Notfrist von drei Tagen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. H. Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 wurde die Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses belegt und vorgebracht, es habe ein Schreiben des ersten Ehemannes der Beschwerdeführerin, welches als Beilage nachgereicht werde, beigebracht werden können. Danach sei dieser wegen der massiven und bedrohlichen Gewalt des zweiten Ehemannes in Sorge um die beiden gemeinsamen Kinder gewesen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin wegen ihres (...) am 28. Juni 2017 einen Termin im (...). Der Eingabe lagen Kopien eines handschriftlichen zweiseitigen Briefes und Buchungsdetails einer Bank bei. I. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. J. Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Aussagen ihrer Sozialarbeiterin von ihrer Hausärztin an die (...) und an die (...) zur Abklärung überwiesen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wurde vom SEM dargelegt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Vorab sei festzuhalten, dass der Bundesrat Serbien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, weshalb die Regelvermutung gelte, wonach keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und vor nichtstaatlicher Verfolgung Schutz bestehe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungen seitens des Ex-Ehemannes würden auch in Serbien strafbare Handlungen darstellen, welche von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Die Beschwerdeführerin habe die Bedrohungen und Tätlichkeiten seitens des Ex-Ehemannes jeweils bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Die Anzeigen seien entgegengenommen worden. Ausserdem seien Rapporte erstellt und Untersuchungen eingeleitet worden. Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, der Ex-Ehemann habe sich jeweils freikaufen können. Zwar komme es in einzelnen Fällen vor, dass Behördenvertreter mit niedrigen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiten würden; indessen bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte oder gegen Behördenwillkür auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Vorliegend sei zudem der Ex-Ehemann verurteilt worden, und es sei ihm ein Fernhaltegebot auferlegt worden. Ausserdem habe man seine Beschwerde abgewiesen, woraus zu schliessen sei, dass die nächst höhere Instanz die Verurteilung bestätigt habe. Es bestünden demnach keine konkreten Hinweise dafür, dass das Strafverfahren nicht rechtens durchgeführt worden sei. Sowohl die Ausführungen der Beschwerdeführerin als auch die eingereichten Dokumente würden zeigen, dass ihr Zugang zu den Behörden gewährleistet sei. Aus ihren Aussagen ergebe sich zudem, dass sie in der Lage sei, ausserstaatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Unter diesen Umständen sei es ihr möglich und zumutbar, sich bei erneuter Gefahr an die Behörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen seitens des Ex-Ehemannes nachzusuchen sowie im Fall von allenfalls untätig gebliebenen Behörden oder einzelner Beamter an die nächst höhere Instanz zu gelangen und sich bei einem Rechtsanwalt Hilfe zu holen. Gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Dokumente sei von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der heimatlichen Behörden auszugehen. Somit sei die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 5.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die gegen den Ex-Ehemann gefällte Haftstrafe nur bedingt ausgefallen sei, weshalb dieser nach Beendigung der Untersuchungshaft wieder auf freiem Fuss gewesen sei, sich nicht an das ihm auferlegte Fernhaltegebot gehalten und seine Belästigungen ihr gegenüber noch intensiviert habe. Sie habe sich im Heimatland bereits an alle Behörden und Institutionen gewandt und jeden Angriff, jeden Telefonanruf, jede Beschattung gemeldet, was aber nichts genützt habe. Nun habe sie niemanden mehr, an den sie sich wenden könne, weshalb sie sich zur Einreichung eines Asylgesuchs entschlossen habe. Auch am Wohnort ihrer Eltern sei sie vom Ex-Ehemann aufgesucht worden, weshalb sie durch einen Wohnortswechsel innerhalb von Serbien nicht geschützt würde. Der Ex-Ehemann sei in Geschäfte mit der Mafia verwickelt, scheine über einen gewissen Einfluss zu verfügen und konsumiere auch regelmässig Drogen, was ihn besonders gefährlich und unberechenbar mache. Ausserdem habe die Polizei nach der Meldung des Übergriffs im April 2017, als der Ex-Ehemann mit ihr Russisch Roulette gespielt habe, signalisiert, dass sie nicht mehr gewillt sei, etwas gegen ihn zu unternehmen. Vielmehr habe man ihr zu verstehen gegeben, dass sie den Krieg nicht wieder beginnen solle. Unter diesen Umständen sei sie im Heimatland einer gezielten frauenspezifischen Gewalt ausgesetzt gewesen, wobei sich die Behörden als schutzunwillig und letztlich auch als schutzunfähig erwiesen hätten. Dieses Ergebnis decke sich im Übrigen mit den Beobachtungen von anerkannten Quellen, welche sich zur Situation von Opfern häuslicher Gewalt in Serbien geäussert hätten. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht, wie die Vergangenheit gezeigt habe, da sie vom Ex-Ehemann immer wieder aufgespürt worden sei. 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall genügend festgestellt worden ist, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht rechtfertigt. Der entsprechende Eventualantrag ist folglich abzuweisen. 5.4 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 festgehalten wurde, wird im vorliegenden Fall nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin Opfer von häuslicher Gewalt geworden ist. Diesbezüglich erscheinen ihre Vorbringen als überwiegend glaubhaft und sind zudem teilweise mit Dokumenten belegt. Indessen gilt Serbien - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten - als sicherer Drittstaat, weshalb von der Regelvermutung auszugehen ist, dass in diesem Land keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und im Fall einer Verfolgung durch Drittpersonen staatlicher Schutz gewährleistet ist. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der geltend gemachten Übergriffe durch ihren ersten Ex-Ehemann grundsätzlich an die in Serbien bestehenden und zuständigen Behörden wenden und dort um Schutz nachsuchen kann. 5.5 Die Beschwerdeführerin legte dar, dass sie die von Seiten ihres Ex-Ehemannes erfolgten Belästigungen, Angriffe und Übergriffe bei der Polizeimehrfach zur Anzeige gebracht habe, worauf der Ex-Ehemann verurteilt und ihm ein Fernhaltegebot auferlegt worden sei; dies habe ihn jedoch nicht davon abhalten können, sie weiterhin zu belästigen und zu bedrohen. Ausserdem verfüge er aufgrund von Verstrickungen mit der Mafia über einen gewissen Einfluss und sei wegen seines regelmässigen Drogenkonsums unberechenbar und gefährlich, weshalb sie befürchte, von ihm umgebracht zu werden. Schliesslich habe die Polizei signalisiert, nichts mehr gegen ihn unternehmen zu wollen, weshalb sie im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien nicht mit staatlichem Schutz rechnen könne. Mit diesen Vorbringen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass in ihrem Fall die bei sicheren Drittstaaten geltende Regelvermutung aufgrund der konkret vorliegenden Umstände nicht greife, was indessen gestützt auf die Aktenlage nicht zu bestätigen ist. In Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM wurde in der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 festgehalten, dass gestützt auf die Verurteilung des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin darauf zu schliessen ist, dass der serbische Staat gegen häusliche Gewalt vorgeht, auch wenn die in der Beschwerde aufgeführten internationalen Berichte in Bezug auf häusliche Gewalt und deren staatliche Verfolgung Verbesserungsbedarf aufzeigen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf diejenigen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass kein Staat - auch die Schweiz nicht - Opfer von häuslicher Gewalt in jedem Fall und unter allen Umständen zu schützen vermag. Relevant für die Beurteilung, ob ihnen gegenüber der staatliche Schutzwille und die Schutzfähigkeit grundsätzlich besteht, ist vielmehr die Tatsache, dass Serbien gegen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Übergriffe die nötigen Massnahmen - wie die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihren Ex-Ehemann - getroffen hat, was schliesslich zu seiner Verurteilung und zur Auferlegung eines Fernhaltegebots geführt hat. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zur behördlichen Schutzsuche offenstand und sie bei der Schutzsuche (aufgrund der Anzeigen) von den Behörden ernst genommen wurde. Angesichts dessen, dass die vom Ex-Ehemann eingereichte Beschwerde gegen seine Verurteilung von der nächst höheren Instanz abgewiesen und damit seine Verurteilung in zweiter Instanz bestätigt wurde, ist dem SEM auch beizupflichten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach das Strafverfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Folglich steht fest, dass die serbischen Behörden im vorliegenden Fall schutzwillig und schutzfähig waren. Zudem liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, wonach die Beschwerdeführerin im Fall von weiteren Übergriffen seitens ihres Ex-Ehemannes keinen staatlichen Schutz geniessen würde. Ihre gegenteiligen Vorbringen, wonach die Polizei signalisiert habe, sie wolle inskünftig nichts mehr gegen den Ex-Ehemann unternehmen, überzeugen nicht. Insbesondere legte die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Beweismittel ins Recht, gestützt auf welche der Schluss zu ziehen wäre, dass die serbischen Behörden eine erneute Anzeige gegen den Ehemann nicht entgegennehmen und bearbeiten würden. Wie das SEM auch zutreffend feststellte, würde der Beschwerdeführerin gegen einzelne allenfalls fehlbare beziehungsweise zu Unrecht untätige Beamte der Rechtsweg offen stehen, dessen Inanspruchnahme ihr zuzumuten wäre, sollten sich Beamte als korrupt oder willkürlich erweisen. Auch diesbezüglich wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwiefern sie sich gegen die Signalisierung der Behörden, nichts mehr gegen den Ex-Ehemann unternehmen zu wollen, mit den ihr zustehenden Rechtsmitteln bei den zuständigen nächst höheren Behördeninstanzen zur Wehr gesetzt habe. Aus ihren Angaben ergibt sich nicht, dass sie konkret gegen die Behörden vorgegangen wäre, und ebenso wenig wurden entsprechende Beweismittel eingereicht, weshalb die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach die Polizei nicht mehr gegen ihren Ex-Ehemann ermitteln wolle, nicht zu überzeugen vermag. Unter diesen Umständen kann ihr nicht geglaubt werden, dass sie im Fall von weiteren Übergriffen seitens des ersten Ex-Ehemannes nicht auf den Schutz der serbischen Behörden zählen kann. Vielmehr haben sich diese als schutzwillig und schutzfähig erwiesen, weshalb die im Fall von sicheren Drittstaaten geltende Regelvermutung auch vorliegend zur Anwendung gelangt. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Erwägungen im Beschwerdeverfahren noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. 5.6 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch mit Blick auf die geltend gemachten Morddrohungen, welche der Ex-Ehemann über den gemeinsamen minderjährigen und im Heimatland verbliebenen Sohn habe ausrichten lassen, kann sich die Beschwerdeführerin an die heimatlichen Behörden zur Schutzgewährung wenden. Schliesslich lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien besteht dort gemäss konstanter Praxis keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerische respektive bürgerkriegsähnliche Verhältnisse. Somit ist die Rückkehr der Beschwerdeführerin dorthin grundsätzlich zumutbar. 7.4.2 Es bleibt zu prüfen, ob individuelle Hindernisse bestehen, welche einem Wegweisungsvollzug im Weg stehen könnten. Die Beschwerdeführerin verfügt im Heimatland über ein Beziehungsnetz, zumal ihre Eltern und ihr Bruder in C._______, das nur zehn Kilometer vom Wohnort ihres minderjährigen Sohnes und der beiden älteren Kinder aus erster Ehe entfernt liegt, leben und die Beschwerdeführerin offiziell dort gemeldet ist (vgl. Akte A5/13 S. 5). Es ist davon auszugehen, dass sie im Fall einer Rückkehr ins Heimatland bei ihren Eltern oder erwachsenen Kindern wohnen kann und auch von diesen finanziell unterstützt wird. Des Weiteren hat sie vor ihrer Ausreise als (...) und (...) gearbeitet, weshalb sie über berufliche Erfahrungen verfügt, welche ihr den Wiedereinstieg ins Berufsleben im Heimatland erleichtern werden. Bezüglich der nachträglich im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 22. Juni 2017 geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist auf die Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 zu verweisen. Danach können diese auch im Heimatland behandelt werden. Die mit Eingabe vom 22. Juni 2017 eingereichten Kopien von ärztlichen Berichten, welche teilweise nicht einmal unterschrieben sind, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal aus ihrem Inhalt - soweit entzifferbar - nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin einer unmittelbar drohenden lebensgefährlichen gesundheitlichen Gefahr ausgesetzt ist. Die geltend gemachten psychischen Probleme im Zusammenhang mit dem Suizidversuch kommen bei Asylsuchenden, deren Gesuch abgelehnt wurde, häufig vor, zumal ihre Hoffnungen auf einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz enttäuscht werden und sie sich mit der Rückkehr ins Heimatland auseinandersetzen müssen. Solchen Beschwerden kann mit einer stützenden Vorbereitung der Ausreise in Form von unterstützenden Gesprächen und bei Bedarf mit Medikamenten entgegengewirkt werden. Indessen vermögen sie den Vollzug einer Wegweisung nicht zu verhindern, zumal sie keine medizinische Notlage darstellen. Von einer solchen könnte nur dann ausgegangen werden, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall, zumal die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auch in Serbien, wo es mehrere medizinische Zentren und Spitäler gibt, behandelbar sind. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Bezeichnenderweise wurden bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine weiteren ärztlichen Berichte zu den Akten gegeben. Der Beschwerdeführerin steht es im Übrigen offen, sich bei Bedarf um medizinische Rückkehrhilfe zu bemühen. Unter diesen Umständen stehen dem Wegweisungsvollzug auch keine individuellen Hindernisse entgegen. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Angesichts dieses Verfahrensausganges und des Zeitablaufs ist der Antrag, für die Einreichung weiterer Beweismittel sei eine Frist anzusetzen, abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: