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D-3190/2021

D-3190/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. November 2020 erfolgte die Personalienaufnahme (PA), und am 11. Dezember 2020 hörte das SEM ihn ausführlich zu seinen Asylgründen an. Nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren führte das SEM am 29. April 2021 eine ergänzende Anhörung durch. A.b Mit Vollmacht vom 9. November 2020 respektive 17. Dezember 2020 für das erweiterte Verfahren beauftragte der Beschwerdeführer die Mitar- beitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region B._______ mit der Rechtsvertretung im Asylverfahren. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus C._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Sein Vater sei Mitglied der Partei (…) gewesen. Daher sei auch er selber im Jahr (…) dieser Partei beigetreten und habe für sie Flyer verteilt und Neumitglieder rekrutiert. Im Jahr (…) sei sein Vater erschossen worden, und zwar mutmasslich entweder von Anhängern der gegnerischen Partei (…) oder von den Behörden, welche mit der (…) zu- sammenarbeiteten. Nach diesem Vorfall hätten die Verfolger Ende (…) in seiner Abwesenheit das Haus durchsucht und dabei unter anderem seine Partei-Mitgliedskarte sowie Flyer gefunden. Er habe sich daher vorübergehend bei einem Freund versteckt, bis seine Familie ein neues Haus in einem anderen Quartier von C._______ bezogen habe. Am neuen Wohnort habe er ebenfalls wieder Flyer verteilt. Im Januar (…) sei er dabei von seinen Verfolgern gesehen worden, worauf sie in der Nacht zu ihm nach Hause gekommen seien. Seine Mutter habe ihn durch Zurufen ge- warnt. Er sei umgehend über das Dach geflüchtet und habe sich in den Bergen versteckt. Tags darauf sei er für zwei Wochen zu seiner Tante ge- gangen. Nachdem diese von seiner Verbindung zur (…) erfahren habe, habe sie ihn beschimpft und weggeschickt. Da er um sein Leben gefürchtet und keinen anderen Ausweg gesehen habe, sei er im Februar (…) aus Af- ghanistan ausgereist. Am 26. Oktober 2020 sei er von Griechenland her- kommend in die Schweiz eingereist. Seine Verfolger seien weiterhin auf der Suche nach ihm und würden seine Angehörigen ständig nach seinem Aufenthaltsort fragen. Im Februar 2021 hätten sie seinetwegen seinen Bru- der D._______ mitgenommen; seither fehle von ihm jede Spur. A.d Der Beschwerdeführer reichte einen afghanischen Personalausweis (Tazkira), einen Arztbericht vom 4. Februar 2021 sowie ein Aufgebot des

D-3190/2021 Seite 3 Inselspitals vom 29. März 2021 für eine dermatologische Untersuchung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 12. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Ge- währung von Asyl. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub- eventuell sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, und die Vollzugsbe- hörden seien entsprechend anzuweisen. Ausserdem sei ihm die unentgelt- liche Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses) zu gewähren, und die rubrizierte Rechtsvertreterin sei ihm als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, es seien die vorinstanzlichen Akten sowie – durch das SEM – das Schreiben der afghanischen Behörden an die Schweiz be- treffend Aufforderung zum Ausschaffungsstopp zu edieren. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die Mitteilung der vor- maligen Rechtsvertretung betreffend Mandatsbeendigung vom 17. Juni 2021, eine Vollmacht vom 23. Juni 2021, eine Wohnsitz- und Sozialhilfebe- zugsbestätigung vom 7. Juli 2021 sowie eine Honorarnote vom 12. Juli 2021 (alles in Kopie) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, auf den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörde entsprechend zu informieren, sei nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zukomme; der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfah- rens somit in der Schweiz abwarten. Auf die beiden Editionsanträge sei ebenfalls nicht einzutreten, da es einerseits an der Zuständigkeit des Bun- desverwaltungsgerichts fehle und andererseits davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bereits im Besitz der editionspflichtigen

D-3190/2021 Seite 4 vorinstanzlichen Akten sei. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessfüh- rung und unentgeltliche Verbeiständung wurden dagegen gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde er aufgefordert, bis zum 30. Juli 2021 einen aktuellen Arztbericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. E. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 30. Juli 2021 zwei ärztliche Schreiben sowie eine Entbindungserklärung, alle vom 30. Juli 2021, zu den Akten. F. Im Rahmen des Schriftenwechsels zog das SEM seinen Entscheid vom

11. Juni 2021 mit Verfügung vom 8. Februar 2022 teilweise in Wiedererwä- gung, indem es die Dispositivziffern 4 und 6 der angefochtenen Verfügung aufhob und infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu- fige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete. G. Die Instruktionsrichterin lud den Beschwerdeführer daraufhin mit Verfü- gung vom 15. Februar 2022 ein, bis am 2. März 2022 mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle, soweit sie inzwischen nicht gegenstandslos geworden sei, wobei bei ungenutzter Frist von einem Festhalten an der Beschwerde im Asylpunkt ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 8. Februar 2022 die Dispositivzif- fern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2021 wiedererwä- gungsweise aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh- rers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat (vgl. vorstehend Bst. F), ist die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit lediglich noch die Frage, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts so- wie eine ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung. Er be- antragt in diesem Zusammenhang eventualiter, die Sache sei zu kassieren, falls das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt nicht als spruchreif erachte (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren sowie Rn. 37 ff. der Beschwer- debegründung). Angesichts dessen, dass der Vollzugspunkt nicht (mehr) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (vgl. vorstehend E. 2), erübrigt sich eine Behandlung dieser Rüge. Im Übrigen ist der Sachverhalt spruch- reif, und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren.

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Mit- gliedschaft des Beschwerdeführers in der Partei (…) sei zu bezweifeln, da

D-3190/2021 Seite 6 seine Ausführungen dazu spärlich und repetitiv ausgefallen seien. Da er angeblich Parteimitglieder angeworben habe, wären von ihm eingehen- dere Kenntnisse zu erwarten gewesen. Seine Tätigkeiten für die Partei habe er ebenfalls unsubstanziiert und pauschal geschildert, und er habe nicht einmal mit Sicherheit sagen können, ob er zwei oder drei Personen angeworben habe. Beim Vorbringen, der Vater sei aus politischen Gründen umgebracht worden, handle es sich um eine blosse Vermutung, da er die Täter eigenen Angaben zufolge aufgrund ihrer Vermummung gar nicht habe erkennen können. Ferner habe er auch diesen Vorfall trotz mehrma- ligen Nachfragens nicht detailliert schildern können. Dasselbe gelte für die angebliche Hausdurchsuchung vom Herbst (…). Ausserdem sei es nicht glaubhaft, dass er unter den geltend gemachten Umständen (Tötung des Vaters, Geheimhaltung der Partei) eine Mitgliederkarte gehabt und Flyer der Partei zuhause aufbewahrt habe. Falls er tatsächlich von seinen Ver- folgern beim Verteilen der Flyer gesehen worden wäre, wären diese zudem wohl sogleich gegen ihn vorgegangen. Im Weiteren sei nicht nachvollzieh- bar, wie seine Mutter habe erkennen können, dass er von denselben Leu- ten verfolgt worden sei, welche seinen Vater umgebracht hätten; denn sei- nen Angaben zufolge habe sie die Mörder des Vaters gar nicht gesehen respektive seien diese vermummt gewesen. Schliesslich habe er auch seine Flucht aus dem Haus unsubstanziiert dargelegt. Insgesamt könnten weder die Mitgliedschaft bei der (…) und die Parteiaktivitäten noch die an- geblich deswegen entstandenen Probleme geglaubt werden. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerdeschrift zu- nächst den Sachverhalt und fügt an, er habe bei einem Telefonat mit seiner Mutter erfahren, dass die Entführer seines Bruders D._______ gesagt hät- ten, sie würden diesen erst freilassen, wenn er (Beschwerdeführer) sich ihnen zeige. Aus Angst vor den Entführern hätten seine Angehörigen über eine Flucht nach Pakistan nachgedacht. Seit diesem Telefonat habe er nichts mehr von ihnen gehört. Mutmasslich hätten sie in Pakistan Schutz gesucht. Anschliessend äussert sich der Beschwerdeführer zur allgemei- nen Lage in Afghanistan und weist insbesondere auf die prekäre Sicher- heitslage (auch) in C._______ hin. Die Taliban seien auf dem Vormarsch, es sei nur eine Frage der Zeit, bis auch die letzten Städte von ihnen einge- nommen würden. Aus dem Ausland zurückkehrende Personen seien in be- sonderem Masse gefährdet. Die afghanische Regierung habe vor diesem Hintergrund diverse europäische Staaten dazu aufgerufen, keine Afghanen mehr nach Afghanistan zurückzuschaffen. Dies zeige, dass die afghani- sche Regierung nicht in der Lage sei, die Sicherheit der Rückkehrenden zu

D-3190/2021 Seite 7 gewährleisten. Der Beschwerdeführer widerspricht sodann der vom SEM geäusserten Auffassung, seine Vorbringen seien unglaubhaft. Er habe wi- derspruchsfreie, ausführliche und realitätsnahe Aussagen gemacht. Das SEM habe die Umstände des Todes seines Vaters ohne nähere Begrün- dung als unglaubhaft bezeichnet. Es sei indessen angesichts der hohen Zahl von Tötungsdelikten keineswegs erstaunlich, dass die Behörden dem Mord nicht weiter nachgegangen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, wes- halb er ein so tragisches Ereignis hätte erfinden sollen. Es treffe ferner nicht zu, dass er «eingeschränkte und repetitive» Aussagen zur Parteimitglied- schaft gemacht habe. Vielmehr habe er die zentralen Werte der Partei be- nennen können und sich glaubhaft mit diesen identifiziert. Die (…) habe in Afghanistan keinen einfachen Stand; sie könne nur im Untergrund tätig sein. Die von ihm beschriebenen politischen Tätigkeiten seien daher im af- ghanischen Kontext als realistisch zu qualifizieren. Insgesamt habe er den Sachverhalt somit glaubhaft dargelegt. Er sei in Afghanistan von Islamisten verfolgt worden, welche bereits seinen Vater umgebracht hätten. Die Ver- folgung sei politisch motiviert und somit flüchtlingsrechtlich relevant. Von den Behörden könne er keinen Schutz erwarten. Folglich sei er als Flücht- ling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und

D-3190/2021 Seite 8 folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 6.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situ- ation im Zeitpunkt des Entscheides. Veränderungen der objektiven Situa- tion im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen. (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H. auf die Rechtspre- chung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Afghanistan aufgrund seiner Tätigkeit für die Partei (…) verfolgt worden.

E. 7.1.1 Zur (…) ist zunächst festzustellen, dass diese Partei Ende der 1970er Jahre entstand, sich als politisch-militärische Organisation verstand und Teil der afghanischen maoistischen Bewegung war. Nach dem Tod ihres Gründers E._______ im Jahr 1980 spaltete sich die Partei, war im Jahr 1982 lediglich noch in der Provinz Nimruz sowie in zwei Dörfern der Provinz Parwan aktiv und verschwand im Jahr 1989 gänzlich von der Bildfläche (vgl. dazu {…}). Bei dieser Sachlage erscheint es äusserst unrealistisch, dass der aus Kabul stammende Beschwerdeführer im Jahr 2017 der (…) beitrat.

E. 7.1.2 Ferner verfügt der Beschwerdeführer zwar durchaus über gewisse Informationen zur (…) (vgl. seine Aussagen in A17 F72 sowie A24 F13 ff.), allerdings handelt es sich dabei um – wenige und unvollständige – histori- sche, öffentlich zugängliche Fakten, weshalb diese Kenntnisse kein Indiz für die geltend gemachte Mitgliedschaft darstellen. Seine Angaben zur Par- tei lassen gleichzeitig wesentliche Informationen zur Ideologie der Partei sowie zu ihrer Entwicklung nach dem Tod ihres Gründers im Jahr 1980 vermissen. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort die teilweise spektakulären Guerilla-Attacken, für welche die (…) bekannt war, obwohl derartige Angaben von ihm zu erwarten gewesen wären, und konnte bezeichnenderweise nicht sagen, wer die Partei (oder was von ihr übrig war) nach dem Jahr 1989 (d.h. nach dem Tod von F._______) an- führte respektive aktuell anführt.

E. 7.1.3 Weitere Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der (…) müssen zudem als unlogisch oder widersprüchlich qualifiziert wer- den. So erklärte er beispielsweise, er habe von der (…) eine auf seinen

D-3190/2021 Seite 9 Namen ausgestellte Mitgliedskarte erhalten (vgl. A24 F25 und F34); dies erscheint jedoch nicht vereinbar mit dem Vorbringen, die (…) habe grossen Wert auf die Anonymität der Mitglieder gelegt (vgl. A24 F22). Ferner gab er einerseits an, er habe die anderen Mitglieder der Partei nicht gekannt, da man ihm nicht vertraut habe (vgl. A24 F37 f.). Andererseits brachte er vor, er sei für die Anwerbung von Neumitgliedern zuständig gewesen (vgl. A24 F28 ff.), was aber kaum der Fall gewesen wäre, hätte man ihm tatsächlich misstraut. Auch die Aussagen betreffend die angebliche Zugehörigkeit sei- nes Vaters zur (…) enthalten Ungereimtheiten. Er machte geltend, sein Va- ter sei innerhalb der Partei ein «wichtiger Ast» gewesen und bei Parteiver- sammlungen – an welchen nur führende Personen hätten teilnehmen dür- fen – dabei gewesen (vgl. A17 F97, A24 F38 und F52). Er konnte jedoch keine näheren Angaben zur angeblich wichtigen Funktion seines Vaters in- nerhalb der (…) machen (vgl. A17 F98) und erklärte an anderer Stelle viel- mehr, sein Vater sei ein (gewöhnliches) Parteimitglied wie er selber gewe- sen und habe an den Versammlungen bloss teilnehmen dürfen, weil er füh- rende Personen gekannt habe (vgl. A24 F54 f.).

E. 7.1.4 Aus den genannten Gründen kann die geltend gemachte Mitglied- schaft sowohl des Beschwerdeführers als auch seines Vaters bei der (…) respektive ihr angebliches Engagement für diese Partei nicht geglaubt wer- den. Bereits deshalb ist folglich auch nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit für die (…) umgebracht und auch der Beschwerdeführer deswegen verfolgt wurde. Für die Unglaubhaf- tigkeit dieser Vorbringen gibt es darüber hinaus weitere Anhaltspunkte: Der Beschwerdeführer machte widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters. Zunächst gab er an, sein Vater sei im Februar 2018 umgebracht worden (vgl. A17 F31 f.). Später erklärte er jedoch, der Tod seines Vaters habe sich ungefähr drei Monate vor dem Angriff auf sein Zu- hause (im Januar […]) ereignet (vgl. A17 F78 ff.), also im Oktober (…). Ausserdem machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Januar (…) von denselben – vermummten – Leuten verfolgt und gesucht worden, wel- che zuvor bereits seinen Vater umgebracht und das Haus durchsucht hät- ten (vgl. A24 F101 und F103); seine Mutter habe die Leute wiedererkannt (vgl. A17 F78 und F96). Angesichts dessen, dass diese Leute angeblich bei jedem Vorfall vermummt waren, ist indessen nicht nachvollziehbar, wie die Mutter sie hätte wiedererkennen können. Sodann erscheint es unplau- sibel, dass seine Verfolger ihn zunächst unbehelligt liessen, als sie ihn beim Verteilen von Flyern erwischten, nur um ihn kurz danach zuhause zu

D-3190/2021 Seite 10 suchen (vgl. A24 F104). Falls sie ihn wirklich hätten angreifen wollen, hät- ten sie dies wohl umgehend getan, anstatt ihn erst einige Stunden später zuhause aufzusuchen.

E. 7.1.5 Im Ergebnis ist die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerde- führers aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit für die (…) als unglaubhaft zu erachten. Demnach kann auch nicht geglaubt werden, dass er in diesem Zusammenhang nach der Ausreise gesucht und seinetwegen im Februar 2021 sein Bruder D._______ entführt wurde.

E. 7.2 In Afghanistan sind seit August 2021 die Taliban an der Macht. In der Folge hat sich die dortige Sicherheitslage stark verschlechtert (vgl. das Ur- teil des BVGer D-2511/2021 vom 8. Februar 2022 E. 8.3). Den Akten sind indessen keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer persönlich dadurch eine asylbeachtliche Gefährdungs- situation – im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen – entstanden ist. Da die geltend gemachten politischen Aktivitäten für die (…) sowie die darauf basierende Verfolgung durch Anhänger einer islamistischen Partei wie er- wähnt als unglaubhaft zu erachten sind und der Beschwerdeführer vor der Ausreise nicht im Visier der Taliban stand, ist nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seitens des aktuellen Taliban-Regimes eine asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hätte.

E. 7.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle asyl- relevante Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht darzutun. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so- weit sie nicht durch die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2022 gegen-

D-3190/2021 Seite 11 standslos geworden ist (vgl. dazu vorstehend Bst. F sowie E. 2), Bundes- recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll- ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzu- weisen, soweit sie nicht abzuschreiben ist.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Hauptantrags auf Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl unterlegen. Hinsichtlich seines Eventualbegehrens um Anordnung der vorläufigen Auf- nahme hat er infolge der teilweisen Wiedererwägung durch das SEM ob- siegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen (hälftige) Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem je- doch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 10.3 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Der amtlichen Vertretung ist im Umfang des Unterliegens ein amtliches Honorar zuzusprechen. Dessen Festsetzung erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereich- ten Kostennote vom 12. Juli 2021 wird ein Aufwand von total 10.9 Stunden (Rechtsanwältin: 8.4 Stunden; Praktikant[in]: 2.5 Stunden) sowie Auslagen von Fr. 15.– geltend gemacht, was angemessen erscheint. Die nach dem

E. 10.4 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann zu Lasten der Vorinstanz eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 1'179.– zuzusprechen (Art. 64 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 VGKE).

D-3190/2021 Seite 12

E. 12 Juli 2021 entstandenen Aufwendungen (namentlich die Eingabe vom

30. Juli 2021) werden mit einer zusätzlichen Stunde (Rechtsanwältin) ver- anschlagt. Die ausgewiesenen Stundenansätze von Fr. 110.– (Prakti- kant[in]) respektive Fr. 220.– (Rechtsanwältin) bewegen sich im Rahmen der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung (vgl. dazu be- reits die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021). Dem- nach ist der amtlichen Vertretung zu Lasten des Bundesverwaltungsge- richts ein anteiliges amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'179.– zuzuspre- chen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Wegweisung betreffend.
  2. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'179.– auszurichten.
  5. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 1'179.– und geht zulasten der Kasse des Bun- desverwaltungsgerichts.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3190/2021 Urteil vom 13. September 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 11. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. November 2020 erfolgte die Personalienaufnahme (PA), und am 11. Dezember 2020 hörte das SEM ihn ausführlich zu seinen Asylgründen an. Nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren führte das SEM am 29. April 2021 eine ergänzende Anhörung durch. A.b Mit Vollmacht vom 9. November 2020 respektive 17. Dezember 2020 für das erweiterte Verfahren beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region B._______ mit der Rechtsvertretung im Asylverfahren. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus C._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Sein Vater sei Mitglied der Partei (...) gewesen. Daher sei auch er selber im Jahr (...) dieser Partei beigetreten und habe für sie Flyer verteilt und Neumitglieder rekrutiert. Im Jahr (...) sei sein Vater erschossen worden, und zwar mutmasslich entweder von Anhängern der gegnerischen Partei (...) oder von den Behörden, welche mit der (...) zusammenarbeiteten. Nach diesem Vorfall hätten die Verfolger Ende (...) in seiner Abwesenheit das Haus durchsucht und dabei unter anderem seine Partei-Mitgliedskarte sowie Flyer gefunden. Er habe sich daher vorübergehend bei einem Freund versteckt, bis seine Familie ein neues Haus in einem anderen Quartier von C._______ bezogen habe. Am neuen Wohnort habe er ebenfalls wieder Flyer verteilt. Im Januar (...) sei er dabei von seinen Verfolgern gesehen worden, worauf sie in der Nacht zu ihm nach Hause gekommen seien. Seine Mutter habe ihn durch Zurufen gewarnt. Er sei umgehend über das Dach geflüchtet und habe sich in den Bergen versteckt. Tags darauf sei er für zwei Wochen zu seiner Tante gegangen. Nachdem diese von seiner Verbindung zur (...) erfahren habe, habe sie ihn beschimpft und weggeschickt. Da er um sein Leben gefürchtet und keinen anderen Ausweg gesehen habe, sei er im Februar (...) aus Afghanistan ausgereist. Am 26. Oktober 2020 sei er von Griechenland herkommend in die Schweiz eingereist. Seine Verfolger seien weiterhin auf der Suche nach ihm und würden seine Angehörigen ständig nach seinem Aufenthaltsort fragen. Im Februar 2021 hätten sie seinetwegen seinen Bruder D._______ mitgenommen; seither fehle von ihm jede Spur. A.d Der Beschwerdeführer reichte einen afghanischen Personalausweis (Tazkira), einen Arztbericht vom 4. Februar 2021 sowie ein Aufgebot des Inselspitals vom 29. März 2021 für eine dermatologische Untersuchung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 12. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, und die Vollzugsbehörden seien entsprechend anzuweisen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren, und die rubrizierte Rechtsvertreterin sei ihm als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, es seien die vorinstanzlichen Akten sowie - durch das SEM - das Schreiben der afghanischen Behörden an die Schweiz betreffend Aufforderung zum Ausschaffungsstopp zu edieren. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die Mitteilung der vormaligen Rechtsvertretung betreffend Mandatsbeendigung vom 17. Juni 2021, eine Vollmacht vom 23. Juni 2021, eine Wohnsitz- und Sozialhilfebezugsbestätigung vom 7. Juli 2021 sowie eine Honorarnote vom 12. Juli 2021 (alles in Kopie) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, auf den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörde entsprechend zu informieren, sei nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme; der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens somit in der Schweiz abwarten. Auf die beiden Editionsanträge sei ebenfalls nicht einzutreten, da es einerseits an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fehle und andererseits davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bereits im Besitz der editionspflichtigen vorinstanzlichen Akten sei. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung wurden dagegen gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde er aufgefordert, bis zum 30. Juli 2021 einen aktuellen Arztbericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. E. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 30. Juli 2021 zwei ärztliche Schreiben sowie eine Entbindungserklärung, alle vom 30. Juli 2021, zu den Akten. F. Im Rahmen des Schriftenwechsels zog das SEM seinen Entscheid vom 11. Juni 2021 mit Verfügung vom 8. Februar 2022 teilweise in Wiedererwägung, indem es die Dispositivziffern 4 und 6 der angefochtenen Verfügung aufhob und infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete. G. Die Instruktionsrichterin lud den Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 15. Februar 2022 ein, bis am 2. März 2022 mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle, soweit sie inzwischen nicht gegenstandslos geworden sei, wobei bei ungenutzter Frist von einem Festhalten an der Beschwerde im Asylpunkt ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 8. Februar 2022 die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2021 wiedererwägungsweise aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat (vgl. vorstehend Bst. F), ist die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit lediglich noch die Frage, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

4. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts sowie eine ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung. Er beantragt in diesem Zusammenhang eventualiter, die Sache sei zu kassieren, falls das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt nicht als spruchreif erachte (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren sowie Rn. 37 ff. der Beschwerdebegründung). Angesichts dessen, dass der Vollzugspunkt nicht (mehr) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (vgl. vorstehend E. 2), erübrigt sich eine Behandlung dieser Rüge. Im Übrigen ist der Sachverhalt spruchreif, und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Partei (...) sei zu bezweifeln, da seine Ausführungen dazu spärlich und repetitiv ausgefallen seien. Da er angeblich Parteimitglieder angeworben habe, wären von ihm eingehendere Kenntnisse zu erwarten gewesen. Seine Tätigkeiten für die Partei habe er ebenfalls unsubstanziiert und pauschal geschildert, und er habe nicht einmal mit Sicherheit sagen können, ob er zwei oder drei Personen angeworben habe. Beim Vorbringen, der Vater sei aus politischen Gründen umgebracht worden, handle es sich um eine blosse Vermutung, da er die Täter eigenen Angaben zufolge aufgrund ihrer Vermummung gar nicht habe erkennen können. Ferner habe er auch diesen Vorfall trotz mehrmaligen Nachfragens nicht detailliert schildern können. Dasselbe gelte für die angebliche Hausdurchsuchung vom Herbst (...). Ausserdem sei es nicht glaubhaft, dass er unter den geltend gemachten Umständen (Tötung des Vaters, Geheimhaltung der Partei) eine Mitgliederkarte gehabt und Flyer der Partei zuhause aufbewahrt habe. Falls er tatsächlich von seinen Verfolgern beim Verteilen der Flyer gesehen worden wäre, wären diese zudem wohl sogleich gegen ihn vorgegangen. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie seine Mutter habe erkennen können, dass er von denselben Leuten verfolgt worden sei, welche seinen Vater umgebracht hätten; denn seinen Angaben zufolge habe sie die Mörder des Vaters gar nicht gesehen respektive seien diese vermummt gewesen. Schliesslich habe er auch seine Flucht aus dem Haus unsubstanziiert dargelegt. Insgesamt könnten weder die Mitgliedschaft bei der (...) und die Parteiaktivitäten noch die angeblich deswegen entstandenen Probleme geglaubt werden. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerdeschrift zunächst den Sachverhalt und fügt an, er habe bei einem Telefonat mit seiner Mutter erfahren, dass die Entführer seines Bruders D._______ gesagt hätten, sie würden diesen erst freilassen, wenn er (Beschwerdeführer) sich ihnen zeige. Aus Angst vor den Entführern hätten seine Angehörigen über eine Flucht nach Pakistan nachgedacht. Seit diesem Telefonat habe er nichts mehr von ihnen gehört. Mutmasslich hätten sie in Pakistan Schutz gesucht. Anschliessend äussert sich der Beschwerdeführer zur allgemeinen Lage in Afghanistan und weist insbesondere auf die prekäre Sicherheitslage (auch) in C._______ hin. Die Taliban seien auf dem Vormarsch, es sei nur eine Frage der Zeit, bis auch die letzten Städte von ihnen eingenommen würden. Aus dem Ausland zurückkehrende Personen seien in besonderem Masse gefährdet. Die afghanische Regierung habe vor diesem Hintergrund diverse europäische Staaten dazu aufgerufen, keine Afghanen mehr nach Afghanistan zurückzuschaffen. Dies zeige, dass die afghanische Regierung nicht in der Lage sei, die Sicherheit der Rückkehrenden zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer widerspricht sodann der vom SEM geäusserten Auffassung, seine Vorbringen seien unglaubhaft. Er habe widerspruchsfreie, ausführliche und realitätsnahe Aussagen gemacht. Das SEM habe die Umstände des Todes seines Vaters ohne nähere Begründung als unglaubhaft bezeichnet. Es sei indessen angesichts der hohen Zahl von Tötungsdelikten keineswegs erstaunlich, dass die Behörden dem Mord nicht weiter nachgegangen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er ein so tragisches Ereignis hätte erfinden sollen. Es treffe ferner nicht zu, dass er «eingeschränkte und repetitive» Aussagen zur Parteimitgliedschaft gemacht habe. Vielmehr habe er die zentralen Werte der Partei benennen können und sich glaubhaft mit diesen identifiziert. Die (...) habe in Afghanistan keinen einfachen Stand; sie könne nur im Untergrund tätig sein. Die von ihm beschriebenen politischen Tätigkeiten seien daher im afghanischen Kontext als realistisch zu qualifizieren. Insgesamt habe er den Sachverhalt somit glaubhaft dargelegt. Er sei in Afghanistan von Islamisten verfolgt worden, welche bereits seinen Vater umgebracht hätten. Die Verfolgung sei politisch motiviert und somit flüchtlingsrechtlich relevant. Von den Behörden könne er keinen Schutz erwarten. Folglich sei er als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen. (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H. auf die Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Afghanistan aufgrund seiner Tätigkeit für die Partei (...) verfolgt worden. 7.1.1 Zur (...) ist zunächst festzustellen, dass diese Partei Ende der 1970er Jahre entstand, sich als politisch-militärische Organisation verstand und Teil der afghanischen maoistischen Bewegung war. Nach dem Tod ihres Gründers E._______ im Jahr 1980 spaltete sich die Partei, war im Jahr 1982 lediglich noch in der Provinz Nimruz sowie in zwei Dörfern der Provinz Parwan aktiv und verschwand im Jahr 1989 gänzlich von der Bildfläche (vgl. dazu {...}). Bei dieser Sachlage erscheint es äusserst unrealistisch, dass der aus Kabul stammende Beschwerdeführer im Jahr 2017 der (...) beitrat. 7.1.2 Ferner verfügt der Beschwerdeführer zwar durchaus über gewisse Informationen zur (...) (vgl. seine Aussagen in A17 F72 sowie A24 F13 ff.), allerdings handelt es sich dabei um - wenige und unvollständige - historische, öffentlich zugängliche Fakten, weshalb diese Kenntnisse kein Indiz für die geltend gemachte Mitgliedschaft darstellen. Seine Angaben zur Partei lassen gleichzeitig wesentliche Informationen zur Ideologie der Partei sowie zu ihrer Entwicklung nach dem Tod ihres Gründers im Jahr 1980 vermissen. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort die teilweise spektakulären Guerilla-Attacken, für welche die (...) bekannt war, obwohl derartige Angaben von ihm zu erwarten gewesen wären, und konnte bezeichnenderweise nicht sagen, wer die Partei (oder was von ihr übrig war) nach dem Jahr 1989 (d.h. nach dem Tod von F._______) anführte respektive aktuell anführt. 7.1.3 Weitere Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der (...) müssen zudem als unlogisch oder widersprüchlich qualifiziert werden. So erklärte er beispielsweise, er habe von der (...) eine auf seinen Namen ausgestellte Mitgliedskarte erhalten (vgl. A24 F25 und F34); dies erscheint jedoch nicht vereinbar mit dem Vorbringen, die (...) habe grossen Wert auf die Anonymität der Mitglieder gelegt (vgl. A24 F22). Ferner gab er einerseits an, er habe die anderen Mitglieder der Partei nicht gekannt, da man ihm nicht vertraut habe (vgl. A24 F37 f.). Andererseits brachte er vor, er sei für die Anwerbung von Neumitgliedern zuständig gewesen (vgl. A24 F28 ff.), was aber kaum der Fall gewesen wäre, hätte man ihm tatsächlich misstraut. Auch die Aussagen betreffend die angebliche Zugehörigkeit seines Vaters zur (...) enthalten Ungereimtheiten. Er machte geltend, sein Vater sei innerhalb der Partei ein «wichtiger Ast» gewesen und bei Parteiversammlungen - an welchen nur führende Personen hätten teilnehmen dürfen - dabei gewesen (vgl. A17 F97, A24 F38 und F52). Er konnte jedoch keine näheren Angaben zur angeblich wichtigen Funktion seines Vaters innerhalb der (...) machen (vgl. A17 F98) und erklärte an anderer Stelle vielmehr, sein Vater sei ein (gewöhnliches) Parteimitglied wie er selber gewesen und habe an den Versammlungen bloss teilnehmen dürfen, weil er führende Personen gekannt habe (vgl. A24 F54 f.). 7.1.4 Aus den genannten Gründen kann die geltend gemachte Mitgliedschaft sowohl des Beschwerdeführers als auch seines Vaters bei der (...) respektive ihr angebliches Engagement für diese Partei nicht geglaubt werden. Bereits deshalb ist folglich auch nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit für die (...) umgebracht und auch der Beschwerdeführer deswegen verfolgt wurde. Für die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen gibt es darüber hinaus weitere Anhaltspunkte: Der Beschwerdeführer machte widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters. Zunächst gab er an, sein Vater sei im Februar 2018 umgebracht worden (vgl. A17 F31 f.). Später erklärte er jedoch, der Tod seines Vaters habe sich ungefähr drei Monate vor dem Angriff auf sein Zuhause (im Januar [...]) ereignet (vgl. A17 F78 ff.), also im Oktober (...). Ausserdem machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Januar (...) von denselben - vermummten - Leuten verfolgt und gesucht worden, welche zuvor bereits seinen Vater umgebracht und das Haus durchsucht hätten (vgl. A24 F101 und F103); seine Mutter habe die Leute wiedererkannt (vgl. A17 F78 und F96). Angesichts dessen, dass diese Leute angeblich bei jedem Vorfall vermummt waren, ist indessen nicht nachvollziehbar, wie die Mutter sie hätte wiedererkennen können. Sodann erscheint es unplausibel, dass seine Verfolger ihn zunächst unbehelligt liessen, als sie ihn beim Verteilen von Flyern erwischten, nur um ihn kurz danach zuhause zu suchen (vgl. A24 F104). Falls sie ihn wirklich hätten angreifen wollen, hätten sie dies wohl umgehend getan, anstatt ihn erst einige Stunden später zuhause aufzusuchen. 7.1.5 Im Ergebnis ist die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit für die (...) als unglaubhaft zu erachten. Demnach kann auch nicht geglaubt werden, dass er in diesem Zusammenhang nach der Ausreise gesucht und seinetwegen im Februar 2021 sein Bruder D._______ entführt wurde. 7.2 In Afghanistan sind seit August 2021 die Taliban an der Macht. In der Folge hat sich die dortige Sicherheitslage stark verschlechtert (vgl. das Urteil des BVGer D-2511/2021 vom 8. Februar 2022 E. 8.3). Den Akten sind indessen keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer persönlich dadurch eine asylbeachtliche Gefährdungssituation - im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen - entstanden ist. Da die geltend gemachten politischen Aktivitäten für die (...) sowie die darauf basierende Verfolgung durch Anhänger einer islamistischen Partei wie erwähnt als unglaubhaft zu erachten sind und der Beschwerdeführer vor der Ausreise nicht im Visier der Taliban stand, ist nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seitens des aktuellen Taliban-Regimes eine asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hätte. 7.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle asylrelevante Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht darzutun. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht durch die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2022 gegenstandslos geworden ist (vgl. dazu vorstehend Bst. F sowie E. 2), Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht abzuschreiben ist. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl unterlegen. Hinsichtlich seines Eventualbegehrens um Anordnung der vorläufigen Aufnahme hat er infolge der teilweisen Wiedererwägung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen (hälftige) Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.3 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Der amtlichen Vertretung ist im Umfang des Unterliegens ein amtliches Honorar zuzusprechen. Dessen Festsetzung erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Kostennote vom 12. Juli 2021 wird ein Aufwand von total 10.9 Stunden (Rechtsanwältin: 8.4 Stunden; Praktikant[in]: 2.5 Stunden) sowie Auslagen von Fr. 15.- geltend gemacht, was angemessen erscheint. Die nach dem 12. Juli 2021 entstandenen Aufwendungen (namentlich die Eingabe vom 30. Juli 2021) werden mit einer zusätzlichen Stunde (Rechtsanwältin) veranschlagt. Die ausgewiesenen Stundenansätze von Fr. 110.- (Praktikant[in]) respektive Fr. 220.- (Rechtsanwältin) bewegen sich im Rahmen der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021). Demnach ist der amtlichen Vertretung zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein anteiliges amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'179.- zuzusprechen. 10.4 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann zu Lasten der Vorinstanz eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 1'179.- zuzusprechen (Art. 64 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Wegweisung betreffend.

2. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'179.- auszurichten.

5. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 1'179.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: