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D-3184/2013

D-3184/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-3184/2013/wif

Urteil vom 11. Juni 2013

Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch,

mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren ..., angeblich Mali,

...

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 30. Mai 2013 / N ... .

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer - angeblich ein Staatsangehöriger von Mali, wel­cher bis heute kein heimatliches Reise- oder Identitätspapier vorgelegt hat - am 19. April 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er vom BFM am 30. April 2013 summarisch befragt und am 15. Mai 2013 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,

dass er dabei vorbrachte, er stamme aus der Stadt X._______, welche in der Re­gion von Y._______ gelegen sei, ...,

dass er in X._______ mit seinem Vater zusammengelebt habe, welcher dort bis zu seinem Tod als Händler ein eigenes Geschäft geführt habe,

dass seine Mutter schon lange verstorben sei und er in Mali weder väterli­cher­seits noch mütterlicherseits irgendwelche Verwandte habe,

dass er an Verwandten einzig noch eine kleine Halbschwester habe, welche mit ihrer Mutter - der zweiten Ehefrau seines Vaters - in Niger lebe,

dass er in X._______ zwar noch einige Freunde und Bekannte habe, diese aber eigentlich nicht wichtig seien,

dass er - nachdem er nie zur Schule gegangen sei - in der Heimat als Fliesenleger gearbeitet und ansonsten seinem Vater geholfen habe,

dass der Beschwerdeführer auf die Fragen nach den Gründen für sein Asyl­gesuch im Wesentlichen vorbrachte, er habe in seiner Heimat um sein Leben zu fürchten, nachdem er im Januar 2013 in X._______ als angeblicher Unterstützer der Islamisten von Soldaten gesucht worden sei, welche auf der Suche nach ihm und nach angeblich versteckten Waffen seinen Vater mit Gewehrkolben erschlagen hätten,

dass er zum Zeitpunkt dieses Vorfalls - am Nachmittag des 11. Januar 2013 und damit am Tag, als die französischen Truppen nach X._______ gekommen seien - gerade unterwegs gewesen sei, um für seinen Vater bei einem Kunden einen Geldbetrag abzuholen,

dass er deshalb von dem Vorfall erst später auf der Strasse von einem Nach­barn gehört habe, worauf er sich für die nächsten drei Wochen bei einem Freund seines Vaters versteckt habe,

dass dann aber - wiederum in seiner Abwesenheit - auch der Freund sei­nes Vaters von den Soldaten abgeholt worden sei, worauf er nach Bamako gereist sei,

dass er jedoch in Bamako aufgrund seiner Herkunft aus dem Norden nicht sicher gewesen sei, weshalb er seine Heimat mit Hilfe eines Schlep­pers verlassen habe,

dass der Beschwerdeführer dabei auf die Fragen nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere sowie den Umständen seiner Ausreise vor­brachte, einen heimatlichen Reisepass habe er noch nie besessen und seine Identitätskarte sei zuhause zurückgeblieben, weshalb er seine Rei­se mit dem Pass des Sohnes seines Schleppers absolviert habe,

dass er in diesem Zusammenhang ausführte, er habe seine Heimat am 9. oder 10. April 2013 über den Flughafen von Bamako verlassen, indem er mit seinem Schlepper auf dem Luftweg - mit einer ihm unbekannten Flug­gesellschaft und über ein ihm unbekannten Transitland - in eine ihm un­bekannte Stadt in Deutschland gereist sei, bei welcher es sich aber sicher nicht um Berlin gehandelt habe und von wo er zwei Wochen später re­spektive am 19. April 2013 in die Schweiz gebracht worden sei,

dass er für diese Reise 1.5 Millionen CFA bezahlt habe (rund 2'800 Franken), wobei er diesen Betrag seit seiner Besorgung für seinen Vater vom 11. Ja­nuar 2013 auf sich getragen habe,

dass er gleichzeitig geltend machte, er könne keine Papiere aus der Heimat beschaffen, da am 11. Januar 2013 alle seine Papiere von den Solda­ten mitgenommen worden seien und er von keinem einzigen seiner Kon­takte in der Heimat über die Telefonnummer verfüge,

dass das BFM mit Verfügung vom 30. Mai 2013 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Ju­ni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg­weisungsvollzug anordnete,

dass das Bundesamt in seinem Entscheid vorab festhielt, für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Original lägen keine entschuld­baren Gründe vor, wobei es die Ausführungen des Beschwerdeführers über den angeblichen Verbleib seiner Reisepapiere, zum angeblichen Verlust aller Kontakte zur Heimat sowie zu den behaupteten Reiseum­ständen als insgesamt unglaubhaft erklärte,

dass das Bundesamt sodann zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und es seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen­schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, wobei es die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage - mangels Substanz, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität seiner Angaben und Ausführungen - als reines Konstrukt erkannte,

dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 4. Juni 2013 Beschwer­de erhob, wobei er in seiner Eingabe - dem wesentlichen Sinngehalt nach - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM beantragte,

dass er dabei an seinen Gesuchsvorbringen festhielt, wobei er diese im Rah­men seiner Eingabe bekräftigte und geltend machte, er habe seine Hei­mat aus Furcht um seine Sicherheit verlassen müssen,

dass allfällige Widersprüche im Sachverhaltsvortrag alleine aufgrund einer mut­masslich ungenügenden Übersetzung entstanden sein müssten,

dass ihm jedoch in Mali tatsächlich seine Verhaftung durch das Militär und in der Folge - wie seinem Vater - eine Tötung drohe,

dass er mit fremden Papieren in die Schweiz habe reisen müssen, da das Mi­litär seine sämtlichen Papiere konfisziert habe, er sich aber um die Beschaf­fung anderer Beweismittel bemühen werde, sollte ihm noch ein biss­chen Zeit eingeräumt werden,

dass die vorinstanzlichen Akten in Kopie (per Telefax) am 4. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsge­su­ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich sei­ne Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrich­terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge­tre­ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun­den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere ab­geben,

dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der La­ge (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, da der Beschwerdeführer beim BFM keine rechtsgenüglichen Papiere im Original ein­gereicht hat (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 6),

dass im Falle des Beschwerdeführers - wie vom BFM zu Recht erkannt - kei­ne entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe rechtsgenüglicher Papie­re ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),

dass in dieser Hinsicht - anstelle einer Wiederholung - auf die insgesamt zu­treffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, welchen der Be­schwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegensetzt,

dass weder seine Reisewegschilderungen noch überhaupt seine Angaben zu seiner Person eine verwertbare Substanz aufweisen, sondern er sich in dieser Hinsicht zur Hauptsache bloss in Ausflüchte und reine Behaup­tungen verliert,

dass aufgrund der Aktenlage mit dem BFM davon auszugehen ist, vom Be­schwerdeführer würden die tatsächlichen Umstände seiner Reise in die Schweiz verheimlicht und namentlich ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert wer­den soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1),

dass in der Folge mit dem BFM von insgesamt konstruierten Gesuchsvor­brin­gen auszugehen ist, da die im Wesentlichen substanzlosen Ausführun­gen des Beschwerdeführers über angebliche Nachstellungen von Seiten malischer Soldaten nicht auf ein tatsächliches Erleben der behaupteten Ereignisse schliessen lassen,

dass der Beschwerdeführer einzig in der Lage ist, die geographische Lage der Stadt X._______ korrekt wiederzugeben, sich alle weiteren Sachverhalts­schilderungen dagegen vorab in plakativen Elementen erschöpfen, welche an keiner Stelle nachvollziehbar auf eine persönliche Betroffenheit von den behaupteten Ereignissen schliessen lassen,

dass im Rahmen der Beschwerdeeingabe nichts eingebracht wird, was einen anderen Schluss rechtfertigen könnte,

dass nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht ge­geben ist, und aufgrund der Aktenlage auch keine Notwendigkeit zur Vor­nahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen­schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),

dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwen­dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,

dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be­stimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),

dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg­weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Aus­ländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzuläs­sig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sin­ne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,

dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat - angeb­lich Mali - eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen,

dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu­gehen ist, zumal im Falle des Beschwerdeführers - soweit ersichtlich ein junger und gesunder Mann - keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,

dass in diesem Zusammenhang mit dem BFM festzuhalten bleibt, dass die Abklärungspflicht der Behörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet, mithin es nicht Sache der Behörden sein kann, im Falle von offenkundig ungenügenden respektive erkennbar irreführenden Angaben nach möglichen Wegweisungsvollzugshindernissen an hypothetischen Herkunfts- oder Aufenthaltsorten zu forschen,

dass der Beschwerdeführer insofern die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der aufgrund der Aktenlage klar erkennbaren Verheimlichung seiner tatsächlichen Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort respektive in seine Heimat,

dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegwei­sungsvollzuges zu bestätigen ist,

dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe­grün­det abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Re­glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch

Lorenz Mauerhofer

Versand: