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D-3179/2020

D-3179/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ - suchte zusammen mit ihrem Ehemann am (...) das erste Mal in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 14. August 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann - sowie der damals minderjährige Sohn C._______, dessen Asylverfahren mit jenem seiner Eltern zusammengelegt worden war - erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5154/2015 vom 5. April 2017 ab. B. B.a Am 20. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine als "zweites Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Darin beantragte sie, es sei festzustellen, dass seit der rechtskräftigen Ablehnung ihres Asylgesuches eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, welche einen Anspruch auf erneute Überprüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft begründe. Es sei eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Es seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Am 23. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Dabei führte sie aus, sie habe in Syrien als (Nennung Tätigkeit) angefertigt. Die Aufträge dazu habe sie von ihrem Arbeitspartner, der vermutungsweise zur D._______-Partei gehört habe und an der Organisation von Demonstrationen beteiligt gewesen sei, erhalten. Auf Wunsch ihres Arbeitspartners habe sie (Nennung Zeitpunkt) vor ihrer Ausreise damit begonnen, jeweils junge, vom Militärdienst desertierte Männer in ihrem Haus in B._______ übernachten zu lassen. Anlässlich der dritten Beherbergung - ihr Mann sei damals mit dem Sohn auf dem Land gewesen beziehungsweise habe er sich im Dorf aufgehalten - sei sie vom (Nennung Person), das ihr bei der Arbeit geholfen und auch bei ihr übernachtet habe, in der Nacht geweckt worden, da vor dem Haus Lärm gewesen sei. Kaum habe sie die Haustüre geöffnet, seien Soldaten ins Haus eingedrungen respektive seien bereits vor dem Öffnen der Türe über die Mauer gesprungen und ins Haus gelangt. Ein Soldat habe die Waffe auf sie gerichtet und ihr mit dem Tod gedroht, falls sie schreien oder etwas sagen sollte. Das (Nennung Person) habe sich in diesem Moment aus Angst unter der Decke im Schlafzimmer versteckt. In der Folge sei das Haus durchsucht und sowohl der desertierte Mann als auch sie von den Soldaten verhaftet worden. Man habe ihre Augen verbunden und zu einem draussen stehenden Auto geführt. Als sie mitgenommen worden sei, habe sie dem (Nennung Person) noch gesagt, sie solle ihren Mann benachrichtigen. In der Folge sei sie im Gefängnis von B._______ während (Nennung Dauer) verhört, bedroht, bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und wiederholt vergewaltigt worden. Nachdem ihr Mann von ihrer Verhaftung erfahren habe, sei er umgehend aus dem Dorf zurückgekehrt und habe mit Hilfe des Dorfvorstehers und einer Geldzahlung ihre Freilassung erwirkt. Er sei über ihre Verletzungen schockiert gewesen und habe den Vorfall aus Gründen der Ehre - gerade auch vor seiner Familie - verheimlicht. Deswegen habe er sie angewiesen, mit niemandem darüber zu sprechen. (Nennung Zeitpunkt) nach ihrer Entlassung seien die Behörden zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann mitgenommen. Sie hätten sehr viel Geld für seine Freilassung bezahlen müssen. Ihr Mann sei während der Haft geschlagen worden, er sei voller Prellungen und Verletzungen gewesen. Auf ihre Nachfrage habe er ihr nicht sagen wollen, weshalb er verhaftet worden sei. Seinem (Nennung Verwandter) habe er aber erzählt, dies sei wegen der Desertion des nach E._______ geflüchteten (Nennung Verwandter) gewesen. Nachdem ihr Mann freigelassen worden sei, habe er die Rückkehr des jüngeren Sohnes aus dem Dorf organisiert. Am folgenden Tag seien sie gemeinsam nach E._______ ausgereist. Sie habe diese Vorbringen bislang unerwähnt gelassen, da ihr Mann es ihr verboten habe, darüber zu sprechen. Zudem sei sie psychisch in einem sehr schlechten Zustand gewesen. Sie habe sich erst in der Schweiz getraut, eine Psychotherapie zu beginnen und einen Anwalt aufzusuchen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin (Aufzählung Beweismittel) ein. C. Mit Schreiben vom 28. April 2020 räumte das SEM der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, sich bis zum 12. Mai 2020 zu Widersprüchen zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Ehemannes sowie des Sohnes zu äussern. D. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 legte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ins Recht. E. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Ferner hielt es fest, die am 14. August 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Rechtsvertreters. Der Beschwerde beigelegt waren (Nennung Beweismittel). G. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 28. Juli 2020 auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat. Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So habe sie im ersten Asylverfahren anlässlich ihrer Befragung vom 31. Juli 2015 mit keinem Wort erwähnt, dass sie (Nennung Tätigkeit) sowie jungen Männern Unterschlupf gewährt habe und daraufhin inhaftiert, gefoltert und vergewaltigt worden sei. Stattdessen habe sie ausdrücklich angeführt, dass ihr persönlich in Syrien nichts geschehen sei. Die Haft und die sexuellen Übergriffe habe sie erstmals in ihrem Mehrfachgesuch und damit mehr als (...) Jahre nach dem ersten Asylgesuch geltend gemacht. Es sei zwar denkbar, dass ein verspätetes Vorbringen von sexuellen Übergriffen durch Gefühle von Schuld und Scham sowie durch die vom Opfer entwickelten Selbstschutz-Mechanismen erklärt werden könne. Dabei sei jedoch Voraussetzung, dass der Sachverhalt aufgrund der übrigen Elemente der Akten bezogen auf das neue Vorbringen insgesamt als glaubhaft erscheine. Dies sei hier nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin habe nicht nur die sexuellen Übergriffe in der Befragung vom 31. Juli 2015 ausgespart, sondern sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Ereignisse verschwiegen wie insbesondere das Beherbergen der desertierten Soldaten und ihre Verhaftung. Darüber hinaus habe sie sogar explizit verneint, dass ihr persönlich etwas zugestossen sei. Ein solch komplettes Verschweigen der Vorfälle lasse sich nicht ohne weiteres mit Gefühlen der Scham, Schuld oder mit Selbstschutzmechanismen erklären, zumal ihre auf Vorhalt abgegebenen Erklärungen nicht überzeugten und sie sich überdies in wesentlichen Punkten ihrer Schilderungen - wie zum Aufenthaltsort von Mann und Sohn im Zeitpunkt ihrer Verhaftung - widersprochen habe. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs habe sie diese Unstimmigkeiten nicht plausibel aufzulösen vermocht. Ferner würden sich die Ausführungen zur Beherbergung von desertierten Soldaten und zu ihrer Festnahme (teilweise) als realitätsfremd erweisen. Die Beschwerdeführerin habe auf die strenge kurdische Tradition sowie auf das Verbot ihres Mannes, aus Gründen der Ehe nicht über die Haft und die Übergriffe zu sprechen, verwiesen. Vor diesem Hintergrund sei erstaunlich, dass sie in Syrien den Mut aufgebracht habe, ohne vorherige Kenntnis und ohne Erlaubnis ihres Mannes desertierte Soldaten über Nacht bei sich aufzunehmen, zumal es sich um fremde Männer gehandelt und sie sich damals mit dem (Nennung Person) allein im Haus aufgehalten habe. Zudem hätten die Behörden regelmässig bei ihr zuhause nach dem geflüchteten (Nennung Verwandter) gesucht und die Familie sei ihren Angaben zufolge unter einem riesigen Druck gestanden, weshalb ihre Handlungen angesichts des damit einhergehenden hohen Entdeckungsrisikos nicht nachvollziehbar seien. Realitätsfern sei sodann auch, dass die Soldaten das sich ebenfalls im Haus aufhaltende (Nennung Person) nicht auch mitgenommen und befragt hätten. Die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Zwar zeige das eingereichte Foto die Beschwerdeführerin mit gewissen Verletzungen im Gesicht. Es sage jedoch nichts darüber aus, wann und wie diese entstanden seien. Die in den eingereichten (Nennung Beweismittel) enthaltenen Diagnosen vermöchten für sich allein besehen die behauptete Folter und Vergewaltigung in Syrien nicht zu belegen, zumal die genaue Ursache eines psychischen Leidens durch ein ärztliches Zeugnis gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kaum je schlüssig nachgewiesen werden könne. Schliesslich lasse sich aus dem (Nennung Beweismittel) kein Zusammenhang mit ihren Schilderungen erkennen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift, ihr beeinträchtigter psychischer Gesundheitszustand habe sich auf ihre Aussagen insbesondere im ersten Asylverfahren ausgewirkt. Ihre Erkrankung sei ärztlich belegt und bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit entsprechend zu berücksichtigen. So führe - wie in ihrem Fall - eine (Nennung Leiden) zu Vermeidungsverhalten und Erinnerungslücken, was in der Rechtsprechung der Schweizer Asylbehörden anerkannt sei. Erst im zweiten Asylverfahren sei es ihr zumindest einigermassen möglich gewesen, sich detailliert zu den schrecklichen Erlebnissen wie der Folter und den Vergewaltigungen zu äussern. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel würden ihre Aussagen stützen. Ihr Ehemann wolle nicht, dass irgendjemand von ihrer Haft, der Folter und den Vergewaltigungen Kenntnis erhalte, weshalb nicht darüber gesprochen werde. Dies sei zum Schutz der Ehre im syrischen Kontext nicht ungewöhnlich. Weiter habe es ihr Ehemann - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - schliesslich erlaubt, die desertierten Soldaten über Nacht aufzunehmen, auch wenn er zunächst nicht damit einverstanden gewesen sei. Seine Zustimmung zeige sich auch darin, dass er den Deserteuren Tee und Essen gebracht habe. Zudem habe er sich aufgrund des dem (Nennung Verwandter) widerfahrenen Schicksals mit der Situation dieser Männer identifizieren können. Ausserdem sei sie den Deserteuren nicht zu nahe gekommen, was durch die grosszügigen Platzverhältnisse im Haus begünstigt worden sei. Ferner habe sie das Entdeckungsrisiko mit der Verwendung von Codewörtern und weiteren Vorsichtsmassnahmen so gering wie möglich zu halten versucht. Weiter habe sich das (Nennung Person) rechtzeitig unter einer Decke versteckt und schlafend gestellt. Da es noch klein gewesen sei, hätten die Behörden auf eine Festnahme verzichtet. Sodann überzeuge der Vorhalt untauglicher Beweismittel nicht, zumal sie nicht nur medizinisch belegen könne, dass man sie geschlagen und sexuell missbraucht habe, sondern auch plausibel und ausführlich die erlittenen Verletzungen zu erklären vermöge. Es sei davon auszugehen, dass der Kausalzusammenhang zwischen Verletzungen und Ursachen derselben überwiegend glaubhaft gemacht worden sei. Es liege demnach eine geschlechtsspezifische Verfolgung, mithin ein frauenspezifischer Fluchtgrund vor. Erschwerend komme hinzu, dass sie als Kurdin illegal aus Syrien ausgereist, ihr Mann ebenfalls inhaftiert und gefoltert worden und ihr (Nennung Verwandter) aus der Armee desertiert sei.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 6.2 Zunächst ist anzuführen, dass sich die widersprüchlichen Ausführungen zum Aufenthaltsort des Ehemannes und Sohnes im Zeitpunkt der Verhaftung der Beschwerdeführerin mit dem blossen Hinweis, der Ehemann wolle nicht, dass irgendjemand über die Haft, die Folter und die Vergewaltigung erfahre, weshalb nicht darüber geredet werde, nicht erklären lässt. Weiter sind die Einwände, wie es der Beschwerdeführerin gelungen sein soll, ihren Mann zu überzeugen, in die Beherbergung von desertierten Soldaten einzuwilligen, als nicht stichhaltig zu erachten. Diesbezüglich ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll vom 23. Januar 2020 keine ausdrückliche Erlaubnis des Ehemannes, sondern vielmehr eine explizite Nichtzustimmung desselben (vgl. SEM act. B11, F10, 6. Absatz). An dieser Einschätzung vermag das Vorbringen, dass der Ehemann den Deserteuren Essen und Tee gebracht habe, nichts zu ändern. So stellt sich diese Behauptung vor dem Hintergrund, dass sich der (Nennung Verwandter) im Haus in B._______ vor der F._______ versteckt gehalten habe (vgl. act. A22, S. 8, F75 f.) und ihre Familie täglich unter einem riesigen Druck gestanden sei, da die Leute vom Regime zwei- bis dreimal pro Woche gekommen seien und nach (Nennung Verwandter) gesucht hätten (vgl. act. A85, F17 ff.), als jeglicher Logik widersprechend und deshalb als klarerweise unglaubhaft dar. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich durch eine solche Verhaltensweise nämlich willentlich und wissentlich dem greifbaren und sich jederzeit realisierbaren Risiko einer baldigen Festnahme ausgesetzt, auch wenn sie - wie dies in der Rechtsmitteleingabe einlässlich ausgeführt wird - versucht haben sollen, das Entdeckungsrisiko so klein wie möglich zu halten. Zu einer anderen Schlussfolgerung führt auch nicht das Vorbringen, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich aufgrund des dem (Nennung Verwandter) widerfahrenen Schicksals mit dem Schicksal der desertierten Männer identifizieren können, zumal insbesondere der Beschwerdeführerin die möglicherweise (wieder) bevorstehenden respektive zu erwartenden behördlichen Massnahmen bewusst gewesen sein müssen. Weiter sind die Entgegnungen zum Vorhalt, warum die Soldaten das sich im Zeitpunkt der Festnahme ebenfalls im Haus befindliche junge (Nennung Person) nicht festgenommen hätten, als unbehelflich zu qualifizieren, zumal die Soldaten den jungen Deserteur im Rahmen der Durchsuchung des Hauses offenbar problemlos ausfindig und dingfest machen konnten (vgl. act. B11, S. 5, letzter Absatz) und das (Nennung Person) denn auch trotz ihres jungen Alters für die Behörden als Auskunftsperson zweifellos von Interesse gewesen wäre. Bezüglich dieses Vorfalls führte die Beschwerdeführerin zudem an, sie habe, als sie mitgenommen worden sei, dem (Nennung Person) noch gesagt, es solle ihren Ehemann benachrichtigen (vgl. act. B11, S. 6, 1. Absatz). Dadurch hätte sie aber den Soldaten unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sich noch jemand im Haus befindet. Demgegenüber antwortete sie auf die Frage, was gesprochen worden sei, als die Soldaten ins Haus eingedrungen seien: "Sie haben nicht viel geredet. Sie fassten mich sofort und sie sagten mir, wenn ich ein Wort sage, werde ich erschossen. Dann klebten sie meinen Mund zu und nahmen mich mit" (vgl. act. B11, S. 14, F63). Dieses Vorbringen ist als im Widerspruch zur obigen Aussage stehend zu werten, zumal es der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen kaum möglich gewesen sein dürfte, dem (Nennung Person) noch etwas mitzuteilen. In Würdigung dieser Ausführungen ist somit das von der Beschwerdeführerin angeführte, jedoch bislang unerwähnt gebliebene Ereignis als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu qualifizieren.

E. 6.3 An dieser Schlussfolgerung vermögen die bei der Vorinstanz und die mit der Beschwerdeschrift eingereichten (Nennung Beweismittel), wonach bei der Beschwerdeführerin eine (Nennung Diagnose) diagnostiziert worden sind, nichts zu ändern. Diesbezüglich ist festzustellen, dass solche (Nennung Beweismittel) lediglich über einen Befund Auskunft geben können, jedoch keinen Beweis für das geltend gemachte traumatisierende Ereignis bilden (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Gleichwohl bildet die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte (Nennung Leiden) in Betracht fallen, ein Indiz, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Vorliegend ist der Beschwerdeführerin zwar ohne Weiteres beizupflichten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Gerichts das verspätete Vorbringen einer Vergewaltigung durch kulturell bedingte Schuld- und Schamgefühle beziehungsweise einen Selbstschutzmechanismus erklärbar sein kann (vgl. BVGE 2009/51, E. 4.2.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17, E. 4a-c). In einem solchen Fall darf jedoch - wie das SEM im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise festhielt - der mit dem verspäteten Vorbringen im Zusammenhang stehende übrige Sachverhalt nicht unglaubhaft sein. Angesichts der in E. 6.2 dargelegten Erörterungen und Schlussfolgerungen lässt sich indes der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Asylverfahrens nachträglich vorgebrachte Vorfall (...) nicht in den neu geltend gemachten Sachverhalt nachvollziehbar einbetten und kann deshalb nicht als glaubhaft erachtet werden. Aus diesem Grund vermögen die ins Recht gelegten (Nennung Beweismittel) auch keinen Hinweis für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Festnahme der Beschwerdeführerin und der ihr während der Haft gegenüber verübten sexuellen Gewalt zu liefern. Es ist daher zu schliessen, dass die ärztlich belegten Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf anderen als den angegebenen Gründen beruhen, zumal nicht nur Folteropfer unter (Nennung Leiden) - oder allfälligen weiteren damit im Zusammenhang stehenden psychischen Störungen - leiden, sondern eine solche bei allen Menschen auftreten kann, die einem traumatischen Stresssymptom ausgesetzt waren. Diesbezüglich kann dem Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren immerhin entnommen werden, dass ihr der Reiseweg zu schaffen gemacht habe und sie physisch und psychisch erschöpft gewesen sei, weshalb sie den Arzt habe aufsuchen müssen (vgl. act. A89/6, F3). Auch die eingereichte Fotografie der Beschwerdeführerin, welche sie mit Verletzungen im Gesicht zeigt, vermag hinsichtlich der geltend gemachten Folter keine Beweiskraft zu entfalten. So wird aus diesem Foto nicht ersichtlich, wann und wo dieses entstanden ist. Unter diesen Umständen braucht auf (Nennung Beweismittel) in Ermangelung eines persönlichen Bezugs zur Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen zu werden.

E. 6.4 Schliesslich führt auch die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da sie aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würde. Das Vorbringen, wonach ihr Ehemann wegen ihrer Haftstrafe ebenfalls inhaftiert und gefoltert worden sei, erweist sich angesichts der anderslautenden Aussagen im Anhörungsprotokoll als aktenwidrig (vgl. SEM act. B11, S. 17, F93). Zudem war das Vorbringen, der (Nennung Verwandter) sei aus der Armee desertiert und sich vor den F._______ versteckt gehalten habe (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 4.2.3), bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin daraus keine Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr für sich abzuleiten.

E. 6.5 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das neuerliche Asylgesuch entsprechend abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführerin bereits in seinem ursprünglichen Asylentscheid vom 14. August 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. Juli 2020 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3179/2020 Urteil vom 31. August 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2020 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ - suchte zusammen mit ihrem Ehemann am (...) das erste Mal in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 14. August 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann - sowie der damals minderjährige Sohn C._______, dessen Asylverfahren mit jenem seiner Eltern zusammengelegt worden war - erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5154/2015 vom 5. April 2017 ab. B. B.a Am 20. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine als "zweites Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Darin beantragte sie, es sei festzustellen, dass seit der rechtskräftigen Ablehnung ihres Asylgesuches eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, welche einen Anspruch auf erneute Überprüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft begründe. Es sei eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Es seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Am 23. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Dabei führte sie aus, sie habe in Syrien als (Nennung Tätigkeit) angefertigt. Die Aufträge dazu habe sie von ihrem Arbeitspartner, der vermutungsweise zur D._______-Partei gehört habe und an der Organisation von Demonstrationen beteiligt gewesen sei, erhalten. Auf Wunsch ihres Arbeitspartners habe sie (Nennung Zeitpunkt) vor ihrer Ausreise damit begonnen, jeweils junge, vom Militärdienst desertierte Männer in ihrem Haus in B._______ übernachten zu lassen. Anlässlich der dritten Beherbergung - ihr Mann sei damals mit dem Sohn auf dem Land gewesen beziehungsweise habe er sich im Dorf aufgehalten - sei sie vom (Nennung Person), das ihr bei der Arbeit geholfen und auch bei ihr übernachtet habe, in der Nacht geweckt worden, da vor dem Haus Lärm gewesen sei. Kaum habe sie die Haustüre geöffnet, seien Soldaten ins Haus eingedrungen respektive seien bereits vor dem Öffnen der Türe über die Mauer gesprungen und ins Haus gelangt. Ein Soldat habe die Waffe auf sie gerichtet und ihr mit dem Tod gedroht, falls sie schreien oder etwas sagen sollte. Das (Nennung Person) habe sich in diesem Moment aus Angst unter der Decke im Schlafzimmer versteckt. In der Folge sei das Haus durchsucht und sowohl der desertierte Mann als auch sie von den Soldaten verhaftet worden. Man habe ihre Augen verbunden und zu einem draussen stehenden Auto geführt. Als sie mitgenommen worden sei, habe sie dem (Nennung Person) noch gesagt, sie solle ihren Mann benachrichtigen. In der Folge sei sie im Gefängnis von B._______ während (Nennung Dauer) verhört, bedroht, bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und wiederholt vergewaltigt worden. Nachdem ihr Mann von ihrer Verhaftung erfahren habe, sei er umgehend aus dem Dorf zurückgekehrt und habe mit Hilfe des Dorfvorstehers und einer Geldzahlung ihre Freilassung erwirkt. Er sei über ihre Verletzungen schockiert gewesen und habe den Vorfall aus Gründen der Ehre - gerade auch vor seiner Familie - verheimlicht. Deswegen habe er sie angewiesen, mit niemandem darüber zu sprechen. (Nennung Zeitpunkt) nach ihrer Entlassung seien die Behörden zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann mitgenommen. Sie hätten sehr viel Geld für seine Freilassung bezahlen müssen. Ihr Mann sei während der Haft geschlagen worden, er sei voller Prellungen und Verletzungen gewesen. Auf ihre Nachfrage habe er ihr nicht sagen wollen, weshalb er verhaftet worden sei. Seinem (Nennung Verwandter) habe er aber erzählt, dies sei wegen der Desertion des nach E._______ geflüchteten (Nennung Verwandter) gewesen. Nachdem ihr Mann freigelassen worden sei, habe er die Rückkehr des jüngeren Sohnes aus dem Dorf organisiert. Am folgenden Tag seien sie gemeinsam nach E._______ ausgereist. Sie habe diese Vorbringen bislang unerwähnt gelassen, da ihr Mann es ihr verboten habe, darüber zu sprechen. Zudem sei sie psychisch in einem sehr schlechten Zustand gewesen. Sie habe sich erst in der Schweiz getraut, eine Psychotherapie zu beginnen und einen Anwalt aufzusuchen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin (Aufzählung Beweismittel) ein. C. Mit Schreiben vom 28. April 2020 räumte das SEM der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, sich bis zum 12. Mai 2020 zu Widersprüchen zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Ehemannes sowie des Sohnes zu äussern. D. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 legte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ins Recht. E. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Ferner hielt es fest, die am 14. August 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Rechtsvertreters. Der Beschwerde beigelegt waren (Nennung Beweismittel). G. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 28. Juli 2020 auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat. Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So habe sie im ersten Asylverfahren anlässlich ihrer Befragung vom 31. Juli 2015 mit keinem Wort erwähnt, dass sie (Nennung Tätigkeit) sowie jungen Männern Unterschlupf gewährt habe und daraufhin inhaftiert, gefoltert und vergewaltigt worden sei. Stattdessen habe sie ausdrücklich angeführt, dass ihr persönlich in Syrien nichts geschehen sei. Die Haft und die sexuellen Übergriffe habe sie erstmals in ihrem Mehrfachgesuch und damit mehr als (...) Jahre nach dem ersten Asylgesuch geltend gemacht. Es sei zwar denkbar, dass ein verspätetes Vorbringen von sexuellen Übergriffen durch Gefühle von Schuld und Scham sowie durch die vom Opfer entwickelten Selbstschutz-Mechanismen erklärt werden könne. Dabei sei jedoch Voraussetzung, dass der Sachverhalt aufgrund der übrigen Elemente der Akten bezogen auf das neue Vorbringen insgesamt als glaubhaft erscheine. Dies sei hier nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin habe nicht nur die sexuellen Übergriffe in der Befragung vom 31. Juli 2015 ausgespart, sondern sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Ereignisse verschwiegen wie insbesondere das Beherbergen der desertierten Soldaten und ihre Verhaftung. Darüber hinaus habe sie sogar explizit verneint, dass ihr persönlich etwas zugestossen sei. Ein solch komplettes Verschweigen der Vorfälle lasse sich nicht ohne weiteres mit Gefühlen der Scham, Schuld oder mit Selbstschutzmechanismen erklären, zumal ihre auf Vorhalt abgegebenen Erklärungen nicht überzeugten und sie sich überdies in wesentlichen Punkten ihrer Schilderungen - wie zum Aufenthaltsort von Mann und Sohn im Zeitpunkt ihrer Verhaftung - widersprochen habe. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs habe sie diese Unstimmigkeiten nicht plausibel aufzulösen vermocht. Ferner würden sich die Ausführungen zur Beherbergung von desertierten Soldaten und zu ihrer Festnahme (teilweise) als realitätsfremd erweisen. Die Beschwerdeführerin habe auf die strenge kurdische Tradition sowie auf das Verbot ihres Mannes, aus Gründen der Ehe nicht über die Haft und die Übergriffe zu sprechen, verwiesen. Vor diesem Hintergrund sei erstaunlich, dass sie in Syrien den Mut aufgebracht habe, ohne vorherige Kenntnis und ohne Erlaubnis ihres Mannes desertierte Soldaten über Nacht bei sich aufzunehmen, zumal es sich um fremde Männer gehandelt und sie sich damals mit dem (Nennung Person) allein im Haus aufgehalten habe. Zudem hätten die Behörden regelmässig bei ihr zuhause nach dem geflüchteten (Nennung Verwandter) gesucht und die Familie sei ihren Angaben zufolge unter einem riesigen Druck gestanden, weshalb ihre Handlungen angesichts des damit einhergehenden hohen Entdeckungsrisikos nicht nachvollziehbar seien. Realitätsfern sei sodann auch, dass die Soldaten das sich ebenfalls im Haus aufhaltende (Nennung Person) nicht auch mitgenommen und befragt hätten. Die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Zwar zeige das eingereichte Foto die Beschwerdeführerin mit gewissen Verletzungen im Gesicht. Es sage jedoch nichts darüber aus, wann und wie diese entstanden seien. Die in den eingereichten (Nennung Beweismittel) enthaltenen Diagnosen vermöchten für sich allein besehen die behauptete Folter und Vergewaltigung in Syrien nicht zu belegen, zumal die genaue Ursache eines psychischen Leidens durch ein ärztliches Zeugnis gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kaum je schlüssig nachgewiesen werden könne. Schliesslich lasse sich aus dem (Nennung Beweismittel) kein Zusammenhang mit ihren Schilderungen erkennen. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift, ihr beeinträchtigter psychischer Gesundheitszustand habe sich auf ihre Aussagen insbesondere im ersten Asylverfahren ausgewirkt. Ihre Erkrankung sei ärztlich belegt und bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit entsprechend zu berücksichtigen. So führe - wie in ihrem Fall - eine (Nennung Leiden) zu Vermeidungsverhalten und Erinnerungslücken, was in der Rechtsprechung der Schweizer Asylbehörden anerkannt sei. Erst im zweiten Asylverfahren sei es ihr zumindest einigermassen möglich gewesen, sich detailliert zu den schrecklichen Erlebnissen wie der Folter und den Vergewaltigungen zu äussern. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel würden ihre Aussagen stützen. Ihr Ehemann wolle nicht, dass irgendjemand von ihrer Haft, der Folter und den Vergewaltigungen Kenntnis erhalte, weshalb nicht darüber gesprochen werde. Dies sei zum Schutz der Ehre im syrischen Kontext nicht ungewöhnlich. Weiter habe es ihr Ehemann - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - schliesslich erlaubt, die desertierten Soldaten über Nacht aufzunehmen, auch wenn er zunächst nicht damit einverstanden gewesen sei. Seine Zustimmung zeige sich auch darin, dass er den Deserteuren Tee und Essen gebracht habe. Zudem habe er sich aufgrund des dem (Nennung Verwandter) widerfahrenen Schicksals mit der Situation dieser Männer identifizieren können. Ausserdem sei sie den Deserteuren nicht zu nahe gekommen, was durch die grosszügigen Platzverhältnisse im Haus begünstigt worden sei. Ferner habe sie das Entdeckungsrisiko mit der Verwendung von Codewörtern und weiteren Vorsichtsmassnahmen so gering wie möglich zu halten versucht. Weiter habe sich das (Nennung Person) rechtzeitig unter einer Decke versteckt und schlafend gestellt. Da es noch klein gewesen sei, hätten die Behörden auf eine Festnahme verzichtet. Sodann überzeuge der Vorhalt untauglicher Beweismittel nicht, zumal sie nicht nur medizinisch belegen könne, dass man sie geschlagen und sexuell missbraucht habe, sondern auch plausibel und ausführlich die erlittenen Verletzungen zu erklären vermöge. Es sei davon auszugehen, dass der Kausalzusammenhang zwischen Verletzungen und Ursachen derselben überwiegend glaubhaft gemacht worden sei. Es liege demnach eine geschlechtsspezifische Verfolgung, mithin ein frauenspezifischer Fluchtgrund vor. Erschwerend komme hinzu, dass sie als Kurdin illegal aus Syrien ausgereist, ihr Mann ebenfalls inhaftiert und gefoltert worden und ihr (Nennung Verwandter) aus der Armee desertiert sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 6.2 Zunächst ist anzuführen, dass sich die widersprüchlichen Ausführungen zum Aufenthaltsort des Ehemannes und Sohnes im Zeitpunkt der Verhaftung der Beschwerdeführerin mit dem blossen Hinweis, der Ehemann wolle nicht, dass irgendjemand über die Haft, die Folter und die Vergewaltigung erfahre, weshalb nicht darüber geredet werde, nicht erklären lässt. Weiter sind die Einwände, wie es der Beschwerdeführerin gelungen sein soll, ihren Mann zu überzeugen, in die Beherbergung von desertierten Soldaten einzuwilligen, als nicht stichhaltig zu erachten. Diesbezüglich ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll vom 23. Januar 2020 keine ausdrückliche Erlaubnis des Ehemannes, sondern vielmehr eine explizite Nichtzustimmung desselben (vgl. SEM act. B11, F10, 6. Absatz). An dieser Einschätzung vermag das Vorbringen, dass der Ehemann den Deserteuren Essen und Tee gebracht habe, nichts zu ändern. So stellt sich diese Behauptung vor dem Hintergrund, dass sich der (Nennung Verwandter) im Haus in B._______ vor der F._______ versteckt gehalten habe (vgl. act. A22, S. 8, F75 f.) und ihre Familie täglich unter einem riesigen Druck gestanden sei, da die Leute vom Regime zwei- bis dreimal pro Woche gekommen seien und nach (Nennung Verwandter) gesucht hätten (vgl. act. A85, F17 ff.), als jeglicher Logik widersprechend und deshalb als klarerweise unglaubhaft dar. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich durch eine solche Verhaltensweise nämlich willentlich und wissentlich dem greifbaren und sich jederzeit realisierbaren Risiko einer baldigen Festnahme ausgesetzt, auch wenn sie - wie dies in der Rechtsmitteleingabe einlässlich ausgeführt wird - versucht haben sollen, das Entdeckungsrisiko so klein wie möglich zu halten. Zu einer anderen Schlussfolgerung führt auch nicht das Vorbringen, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich aufgrund des dem (Nennung Verwandter) widerfahrenen Schicksals mit dem Schicksal der desertierten Männer identifizieren können, zumal insbesondere der Beschwerdeführerin die möglicherweise (wieder) bevorstehenden respektive zu erwartenden behördlichen Massnahmen bewusst gewesen sein müssen. Weiter sind die Entgegnungen zum Vorhalt, warum die Soldaten das sich im Zeitpunkt der Festnahme ebenfalls im Haus befindliche junge (Nennung Person) nicht festgenommen hätten, als unbehelflich zu qualifizieren, zumal die Soldaten den jungen Deserteur im Rahmen der Durchsuchung des Hauses offenbar problemlos ausfindig und dingfest machen konnten (vgl. act. B11, S. 5, letzter Absatz) und das (Nennung Person) denn auch trotz ihres jungen Alters für die Behörden als Auskunftsperson zweifellos von Interesse gewesen wäre. Bezüglich dieses Vorfalls führte die Beschwerdeführerin zudem an, sie habe, als sie mitgenommen worden sei, dem (Nennung Person) noch gesagt, es solle ihren Ehemann benachrichtigen (vgl. act. B11, S. 6, 1. Absatz). Dadurch hätte sie aber den Soldaten unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sich noch jemand im Haus befindet. Demgegenüber antwortete sie auf die Frage, was gesprochen worden sei, als die Soldaten ins Haus eingedrungen seien: "Sie haben nicht viel geredet. Sie fassten mich sofort und sie sagten mir, wenn ich ein Wort sage, werde ich erschossen. Dann klebten sie meinen Mund zu und nahmen mich mit" (vgl. act. B11, S. 14, F63). Dieses Vorbringen ist als im Widerspruch zur obigen Aussage stehend zu werten, zumal es der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen kaum möglich gewesen sein dürfte, dem (Nennung Person) noch etwas mitzuteilen. In Würdigung dieser Ausführungen ist somit das von der Beschwerdeführerin angeführte, jedoch bislang unerwähnt gebliebene Ereignis als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu qualifizieren. 6.3 An dieser Schlussfolgerung vermögen die bei der Vorinstanz und die mit der Beschwerdeschrift eingereichten (Nennung Beweismittel), wonach bei der Beschwerdeführerin eine (Nennung Diagnose) diagnostiziert worden sind, nichts zu ändern. Diesbezüglich ist festzustellen, dass solche (Nennung Beweismittel) lediglich über einen Befund Auskunft geben können, jedoch keinen Beweis für das geltend gemachte traumatisierende Ereignis bilden (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Gleichwohl bildet die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte (Nennung Leiden) in Betracht fallen, ein Indiz, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Vorliegend ist der Beschwerdeführerin zwar ohne Weiteres beizupflichten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Gerichts das verspätete Vorbringen einer Vergewaltigung durch kulturell bedingte Schuld- und Schamgefühle beziehungsweise einen Selbstschutzmechanismus erklärbar sein kann (vgl. BVGE 2009/51, E. 4.2.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17, E. 4a-c). In einem solchen Fall darf jedoch - wie das SEM im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise festhielt - der mit dem verspäteten Vorbringen im Zusammenhang stehende übrige Sachverhalt nicht unglaubhaft sein. Angesichts der in E. 6.2 dargelegten Erörterungen und Schlussfolgerungen lässt sich indes der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Asylverfahrens nachträglich vorgebrachte Vorfall (...) nicht in den neu geltend gemachten Sachverhalt nachvollziehbar einbetten und kann deshalb nicht als glaubhaft erachtet werden. Aus diesem Grund vermögen die ins Recht gelegten (Nennung Beweismittel) auch keinen Hinweis für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Festnahme der Beschwerdeführerin und der ihr während der Haft gegenüber verübten sexuellen Gewalt zu liefern. Es ist daher zu schliessen, dass die ärztlich belegten Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf anderen als den angegebenen Gründen beruhen, zumal nicht nur Folteropfer unter (Nennung Leiden) - oder allfälligen weiteren damit im Zusammenhang stehenden psychischen Störungen - leiden, sondern eine solche bei allen Menschen auftreten kann, die einem traumatischen Stresssymptom ausgesetzt waren. Diesbezüglich kann dem Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren immerhin entnommen werden, dass ihr der Reiseweg zu schaffen gemacht habe und sie physisch und psychisch erschöpft gewesen sei, weshalb sie den Arzt habe aufsuchen müssen (vgl. act. A89/6, F3). Auch die eingereichte Fotografie der Beschwerdeführerin, welche sie mit Verletzungen im Gesicht zeigt, vermag hinsichtlich der geltend gemachten Folter keine Beweiskraft zu entfalten. So wird aus diesem Foto nicht ersichtlich, wann und wo dieses entstanden ist. Unter diesen Umständen braucht auf (Nennung Beweismittel) in Ermangelung eines persönlichen Bezugs zur Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen zu werden. 6.4 Schliesslich führt auch die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da sie aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würde. Das Vorbringen, wonach ihr Ehemann wegen ihrer Haftstrafe ebenfalls inhaftiert und gefoltert worden sei, erweist sich angesichts der anderslautenden Aussagen im Anhörungsprotokoll als aktenwidrig (vgl. SEM act. B11, S. 17, F93). Zudem war das Vorbringen, der (Nennung Verwandter) sei aus der Armee desertiert und sich vor den F._______ versteckt gehalten habe (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 4.2.3), bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin daraus keine Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr für sich abzuleiten. 6.5 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das neuerliche Asylgesuch entsprechend abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführerin bereits in seinem ursprünglichen Asylentscheid vom 14. August 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. Juli 2020 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: