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D-3157/2012

D-3157/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-19 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-3157/2012

Urteil vom 19. Juni 2012

Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller,

mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren [...], Nepal,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);

Verfügung des BFM vom 6. Juni 2012 / N [...]

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge als nepalesischer Staatsangehöriger in B._______ geboren wurde, wo er [...] bis zum Umzug nach Nepal verbrachte, diesen Staat am [...] auf dem Landweg in Richtung B._______ verliess, wo er sich während [...] bei [...] aufhielt und erwerbstätig war, bevor er von dort am 21. Mai 2012 mit Hilfe eines Schleppers und unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses auf dem Luftweg nach Zürich weiterreiste,

dass er am 22. Mai 2012 im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, wobei er durch das Bundesamt schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten,

dass das BFM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig ver­weigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuge­wiesen wurde,

dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2012 summarisch befragt und am 4. Juni 2012 durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde,

dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei mit seiner Familie in C._______ wohnhaft gewesen und habe dort [...],

dass sich sein Vater für die Rückkehr von König Gyanendra eingesetzt und [...] einen Zeitungsartikel über diesen geschrieben habe, worauf sein Vater [...] von regierungstreuen Personen, vermutlich Maoisten, bedroht worden sei,

dass im Monat [...] Personen erneut das Geschäft des Vaters aufgesucht, diesen bedroht und daraufhin den Laden völlig zerstört hätten,

dass er und seine Angehörigen, um weiteren Schwierigkeiten zu entgehen, noch am selben Tag in ihr Heimatdorf D._______ gereist seien, wo die Familie ein Haus und [...] besitze,

dass [...] nach ihrer Ankunft [...] Personen zu ihnen nach Hau­se gekommen und den Vater bedroht hätten, welcher daraufhin geflüchtet sei,

dass er seither keinen Kontakt mehr mit seinem Vater gehabt habe, zumal er am folgenden Tag, dem [...], unterwegs [...] entführt worden sei,

dass ihn die Täter [...] in ein Haus in einem Wald gebracht und dort an einen Pfosten gefesselt hätten,

dass er sich [...] Stunden später in Abwesenheit der Täter habe befreien und das Haus verlassen können, worauf er durch den Wald nach E._______ gelangt sei, von wo er [...] nach F._______ zu seiner Tante gefahren sei,

dass er seinen Heimatstaat [...] Tage später in Richtung B._______ verlassen habe,

dass er den Schweizer Asylbehörden keine Reise- oder Identitätsdokumente einreichte und dazu erklärte, er habe seinen echten, heimatlichen Reisepass vor langer Zeit verloren und seine Identitätskarte befinde sich zu Hause, er habe nicht gewusst, dass er diese in der Schweiz benötigen würde,

dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juni 2012 - eröffnet am 10. Juni 2012 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete,

dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderun­gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,

dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum politischen Engagement seines Vaters, zum Inhalt des Zeitungsartikels und zu den politischen Ereignissen der letzten Jahre in Nepal lediglich oberflächlich ausgefallen seien,

dass dasselbe in Bezug auf die Zerstörung des väterlichen Geschäfts und die Flucht der Familie von C._______ ins Heimatdorf gelte, weshalb auch diese Angaben als unglaubhaft zu qualifizieren seien,

dass die Aussagen betreffend die Bedrohung des Vaters im Heimatdorf, dessen Flucht und die Entführung des Beschwerdeführers auffallend standardisiert und detailarm gehalten seien, eine Verfolgung wegen eines simplen Zeitungsartikels auch im [...] entfernten Heimatdorf nicht plausibel erscheine und erstaune, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter nicht versucht hätten, sich über den verschollenen Vater beziehungsweise Ehemann zu informieren,

dass insbesondere auch unglaubhaft sei, dass sich die Täter die Mühe gemacht hätten, den Beschwerdeführer zu entführen, um diesen in der Folge ohne Bewachung in einem Haus zurückzulassen,

dass schliesslich nicht nachvollziehbar sei, weshalb dieser nicht wisse, ob seine Familie noch verfolgt werde, sei doch davon auszugehen, dass sich eine von Verfolgung betroffene Person auch nach der Flucht informiere, ob ihrer Familie weitere Probleme entstanden seien,

dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass der Beschwerdeführer namentlich aus einer finanziell gut situier­ten Familie stamme, zumal diese [...] und [...] be­sitze, und er ent­ge­gen seinen Behauptungen über ein intaktes familiä­res Netz in seinem Heimatstaat verfüge,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2012 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwerde erhob und dabei unter Kosten und Entschädigungsfolge be­antragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flücht­lingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, die Unzu­läs­sig­keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg­weisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bun­des­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-verfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos­ten­vorschusses ersuchte und zudem beantragte, im Sinne einer vor­sorg­li­chen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kon­taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunfts-staat sowie jede Wei­tergabe von Daten an denselben zu unterlassen,

dass er eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in ei­ner separaten Verfügung zu informieren sei,

dass er schliesslich beantragte, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,

dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juni 2012 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG),

dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), indes auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da der Instruktionsrichter praxisgemäss die Rechtsmitteleingabe von Amtes wegen übersetzen liess,

dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Er­wägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht,

dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, zumal sie sich einzig auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränken,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 732), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass­geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes­halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht­lichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

dass darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für eine menschen­rechts­widrige Be­handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund­frei­heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nepal droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass weder die in Nepal herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,

dass vor dem Hintergrund der offensichtlich unglaubhaften Verfol-gungs­vorbringen entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, er besitze in seinem Heimatstaat kein tragfähiges soziales oder familiäres Beziehungsnetz,

dass der noch junge Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nach dem Schulabschluss in Nepal im [...] und in B._______ in [...] tätig war,

dass er zudem, soweit aktenkundig, an keinen gesundheitlichen Pro­blemen leidet,

dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er werde bei einer Rückkehr nach Nepal dort in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu be­ach­tenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AsylG),

dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, zumal es Pflicht des Be­schwer­deführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr not­wen­di­gen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch bean-tragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-taktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an denselben zu unterlassen,

dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt ge­geben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange­hö­rigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben ge­macht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG),

dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Rei­sepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ver­neint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),

dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als ver­neint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensent­scheid verfügt wurde,

dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü­gung vom 6. Juni 2012 abgelehnt hat, weshalb formal die Vor­aussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,

dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vor­liegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Be­schwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen aus­ländischen Behörde hindeutet,

dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete An­trag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt­auf­nahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an den­selben zu unterlassen, abzuweisen ist,

dass schliesslich aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht her-vorgeht, die Vor­instanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Hei­matstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventual-be­geh­ren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweiter-gabe in einer se­pa­raten Verfügung zu informieren, mangels Rechts-schutz­interesses im Rah­men dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,

dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus­ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü­ber nicht mehr zu befinden ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzu­wei­sen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aus­sichts­los zu be­zeichnen sind,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen ebenfalls abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller

Daniel Widmer

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