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D-3154/2009

D-3154/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Distrikt C._______, stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Colombo, seinen Heimatstaat am Y._______ auf dem Luftweg. Über D._______ (angeblich Aufenthalt bis 5./6. August 2008), E._______, F._______ und weitere, ihm unbekannte Länder sei er am 7. September 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am 8. September 2008 stellte er im G._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 16. September 2008 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. September 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 13. November 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Jahre W._______ zwei Mal von Armeeangehörigen bei Kontrollen geschlagen worden zu sein. Er habe sich daraufhin im Z._______ nach Colombo begeben, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und ab V._______ zusammen mit einem Cousin einen G._______ geführt habe. Am U._______ hätten Personen in einem weissen Van in seinem G._______ nach ihm gefragt und in der Folge einen weiteren Cousin, der sich zu diesem Zeitpunkt im G._______ aufgehalten habe, mitgenommen. Bereits früher sei ein Kollege von ihm entführt worden, was ihm Angst gemacht habe. Daraufhin habe er sich zusammen mit seinem Cousin und Geschäftspartner aufgemacht, diesen Vorfall bei der Menschenrechtsorganisation zu melden. Sie seien nicht mehr zu ihrem G._______ zurückgekehrt, sondern hätten sich bei verschiedenen (...) in Colombo aufgehalten. Schliesslich hätten sie die Menschenrechtsorganisation am T._______ über die Entführung seines Cousins informiert. In der Zwischenzeit seien sie von Leuten in ihrem G._______ und in der Gegend gesucht worden. Er habe sich in der Folge zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen. Als er sich in D._______ aufgehalten habe, habe er von seinem Vater erfahren, dass Armeeangehörige am S._______ sowohl zu Hause in C._______ als auch in Colombo nach ihm gesucht hätten. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.b Am 7. April 2009 ersuchte die Vorinstanz die Behörden von I._______ um Prüfung einer Rückübernahme des Beschwerdeführers, da diese auf Anfrage des BFM vom 13. Oktober 2008 mitgeteilt hätten, dass gemäss einem Fingerabdruckvergleich der Beschwerdeführer in I._______ registriert sei und eine provisorische Aufenthaltsbewilligung, ausgestellt am R._______ durch Q._______, erhalten habe. Zu einem allfälligen Aufenthalt in I._______ angesprochen habe der Beschwerdeführer ausweichend geantwortet und eigenen Angaben zufolge ausser in E._______ nirgends Fingerabdrücke abgeben müssen. Aufgrund seiner Angaben und der Akten stehe fest, dass er sich einige Zeit in I._______ aufgehalten habe oder zumindest durch I._______ transitiert sei, bevor er in die Schweiz eingereist sei. Ausserdem sei der Beschwerdeführer offenbar im Besitz eines provisorischen Aufenthaltstitels von I._______. Mit Entscheid vom 14. April 2009 wurde das Rückübernahmegesuch von den Behörden von I._______ abgelehnt. B. Mit Verfügung vom 20. April 2009 - eröffnet am 28. April 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 20. April, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und gleichzeitig festgestellt, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde. Ferner wurde für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 20. Mai 2009 festgehalten - gemäss den Anträgen nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 20. April 2009, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen, weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist oder über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich. In seinen diesbezüglichen Erwägungen führte das BFM insbesondere aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Am 2. Januar 2008 sei des Waffenstillstandsabkommen vom Februar 2002 von der srilankischen Regierung offiziell aufgekündigt worden. Faktisch sei der innerstaatlich bewaffnete Konflikt bereits im Sommer 2006 wieder aufgeflammt. Die Regierung setze damit weiter auf eine militärische Lösung des Konfliktes. Ein Ende der gewalttätigen Auseinandersetzungen und eine substanzielle Verbesserung der Menschenrechts- und Sicherheitslage seien derzeit im Norden und Osten des Landes nicht in Sicht. Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Situation sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._______, C._______ Distrikt, unter Umständen nicht zumutbar. Es sei jedoch festzuhalten, dass vermutlich der Grossteil seiner Familie dort lebe und der Beschwerdeführer bisher keine persönlichen Nachteile glaubhaft gemacht habe. Gestützt auf die Niederlassungsfreiheit könne er jedoch auch in einem anderen Teil seines Landes, namentlich im Grossraum Colombo, Wohnsitz nehmen. Zwar habe sich auch dort die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation verschärft und insbesondere für Tamilen seien die Lebensbedingungen erschwert. Doch bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug unter diesen Umständen nicht als generell unzumutbar bezeichnet werden könne. Zudem würden vorliegend individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo und damit eines Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich habe sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatland seit dem Jahre W._______ länger problemlos in Colombo aufgehalten und sei dort Inhaber eines (...) G._______ gewesen. Er sei ein junger gesunder Mann, der offenbar eine gute Ausbildung und Arbeitserfahrung besitze. Zudem würden Verwandte des Beschwerdeführers in J._______ und K._______ leben, welche ihm zusammen mit seinem Vater die Ausreise aus Sri Lanka finanziert hätten. Es sei ihnen im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht zuzumuten, den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka zu unterstützen. Folglich sei seine Rückkehr in seine Heimat als zumutbar zu erachten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil vom 14. Februar 2008 zur Sicherheitslage in Sri Lanka und zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und dabei zusammenfassend festgehalten, dass sich die Sicherheitslage seit dem Jahre 2006 kontinuierlich verschlechtert habe. Insbesondere die Lage im Grossraum Colombo habe sich seit dem Jahre 2006 in einem erheblichen Mass verändert beziehungsweise verschlechtert und ein Ende dieser Entwicklung sei nicht absehbar. Vor allem Tamilen seien durch gezielte Übergriffe gefährdet und Folterpraktiken seien im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung zur Routine geworden. In den letzten Wochen habe sich die allgemeine Sicherheitslage im ganzen Land zugespitzt und die Armee habe im April 2009 eine Offensive zur Rückeroberung der von den Rebellen besetzten Gebiete im Norden des Landes gestartet. Einmal mehr sei die Zivilbevölkerung leidtragend und wer nicht in den Kriegsgebieten eingekesselt sei, sei auf der Flucht. Das BFM habe diese neuen Umstände im angefochtenen Entscheid zwar erwähnt, aber in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Die Auswirkungen der jüngsten Ereignisse könnten heute noch nicht abgeschätzt werden. Es sei anzunehmen, dass sich der Konflikt im Norden auch negativ auf das Leben der Tamilen im Grossraum Colombo auswirken werde, weil das Misstrauen gegenüber Tamilen noch grösser werde. Der Grossraum Colombo stelle heute unter Beachtung sämtlicher Umstände keine inländische Fluchtalternative (recte: Aufenthaltsalternative) für ihn dar, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten sei.

E. 5.1 Vorweg ist die sinngemäss Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. So habe sich die Vorinstanz gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift im angefochtenen Entscheid nicht mit der neuen Sicherheits- und Bedrohungslage, welche sich durch die neueste Entwicklung in Sri Lanka für ihn ergeben habe, befasst.

E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). In casu ist festzustellen, dass der Entscheid des BFM hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka beruht und sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf den Seiten 4 f. einlässlich zur verschärften menschenrechts- und sicherheitspolitischen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers geäussert und sowohl diese als auch deren Folgen für den Beschwerdeführer respektive für die Tamilen in Sri Lanka im Allgemeinen gewürdigt hat. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist ferner nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in seiner Heimat zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gekommen, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Die dementsprechende sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet.

E. 6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie rechtskräftig feststeht - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im - vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe erwähnten - Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka weiter verschlechtert. Die Behörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter gestiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3 mit weiteren Hinweisen). Obwohl die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird.

E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz von Sri Lanka (B._______, C._______-Distrikt), weshalb eine Rückkehr dorthin angesichts der oben skizzierten Rechtsprechung als nicht zumutbar zu erachten ist.

E. 6.2.4 Zu prüfen bleibt demnach, ob für den Beschwerdeführer im Süden des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht, was das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt. Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ist vorliegend zu bejahen. So verlegte der Beschwerdeführer den Akten zufolge im Z._______ seinen Wohnsitz von B._______, Distrikt C._______, nach Colombo, wo er bis zu seiner Ausreise am Y._______ lebte. Dort blieb der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre unbehelligt und eröffnete im V._______ zusammen mit einem Cousin ein G._______ (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2 f.). Nach einem Jahr überliess er das G._______ einem anderen Cousin zur Führung, ohne dieses jedoch auf diesen Cousin umschreiben zu lassen (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 7). Der Beschwerdeführer verbrachte somit die letzten (...) Jahre vor seiner Ausreise in Colombo und verfügt in der Landeshauptstadt über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz, zumal nebst (Darlegung Beziehungsnetz) in Colombo lebt (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 4). Weiter war es ihm möglich, nach der Übergabe seines G._______ an einen anderen Cousin von seinen Ersparnissen und mittels finanzieller Unterstützung seines Vaters zu leben (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3) und zusammen mit seinem Cousin - mit dem er das G._______ zunächst geführt hatte - bei (...) zu wohnen (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 6). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der oben erwähnten Umstände, die auf ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz schliessen lassen, und weil er nach wie vor Besitzer eines G._______ in Colombo ist, gelingt, sich (erneut) in seiner Heimat respektive im Grossraum Colombo niederzulassen und sich sowohl beruflich als auch wirtschaftlich zu reintegrieren. Dabei wird der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner nächsten Familienangehörigen sowie zumindest auf die finanzielle Unterstützung von weiteren, im Ausland lebenden nahen Verwandten zählen können (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3 f.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - auch in Anbetracht der jüngsten Ereignisse und in Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Änderungen der Situation in Sri Lanka - als zumutbar.

E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). In casu müssen die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) L._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3154/2009 {T 0/2} Urteil vom 15. März 2010 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. April 2009 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Distrikt C._______, stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Colombo, seinen Heimatstaat am Y._______ auf dem Luftweg. Über D._______ (angeblich Aufenthalt bis 5./6. August 2008), E._______, F._______ und weitere, ihm unbekannte Länder sei er am 7. September 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am 8. September 2008 stellte er im G._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 16. September 2008 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. September 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 13. November 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Jahre W._______ zwei Mal von Armeeangehörigen bei Kontrollen geschlagen worden zu sein. Er habe sich daraufhin im Z._______ nach Colombo begeben, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und ab V._______ zusammen mit einem Cousin einen G._______ geführt habe. Am U._______ hätten Personen in einem weissen Van in seinem G._______ nach ihm gefragt und in der Folge einen weiteren Cousin, der sich zu diesem Zeitpunkt im G._______ aufgehalten habe, mitgenommen. Bereits früher sei ein Kollege von ihm entführt worden, was ihm Angst gemacht habe. Daraufhin habe er sich zusammen mit seinem Cousin und Geschäftspartner aufgemacht, diesen Vorfall bei der Menschenrechtsorganisation zu melden. Sie seien nicht mehr zu ihrem G._______ zurückgekehrt, sondern hätten sich bei verschiedenen (...) in Colombo aufgehalten. Schliesslich hätten sie die Menschenrechtsorganisation am T._______ über die Entführung seines Cousins informiert. In der Zwischenzeit seien sie von Leuten in ihrem G._______ und in der Gegend gesucht worden. Er habe sich in der Folge zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen. Als er sich in D._______ aufgehalten habe, habe er von seinem Vater erfahren, dass Armeeangehörige am S._______ sowohl zu Hause in C._______ als auch in Colombo nach ihm gesucht hätten. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.b Am 7. April 2009 ersuchte die Vorinstanz die Behörden von I._______ um Prüfung einer Rückübernahme des Beschwerdeführers, da diese auf Anfrage des BFM vom 13. Oktober 2008 mitgeteilt hätten, dass gemäss einem Fingerabdruckvergleich der Beschwerdeführer in I._______ registriert sei und eine provisorische Aufenthaltsbewilligung, ausgestellt am R._______ durch Q._______, erhalten habe. Zu einem allfälligen Aufenthalt in I._______ angesprochen habe der Beschwerdeführer ausweichend geantwortet und eigenen Angaben zufolge ausser in E._______ nirgends Fingerabdrücke abgeben müssen. Aufgrund seiner Angaben und der Akten stehe fest, dass er sich einige Zeit in I._______ aufgehalten habe oder zumindest durch I._______ transitiert sei, bevor er in die Schweiz eingereist sei. Ausserdem sei der Beschwerdeführer offenbar im Besitz eines provisorischen Aufenthaltstitels von I._______. Mit Entscheid vom 14. April 2009 wurde das Rückübernahmegesuch von den Behörden von I._______ abgelehnt. B. Mit Verfügung vom 20. April 2009 - eröffnet am 28. April 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 20. April, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und gleichzeitig festgestellt, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde. Ferner wurde für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. Vorliegend richtet sich die Beschwerde - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 20. Mai 2009 festgehalten - gemäss den Anträgen nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 20. April 2009, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen, weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist oder über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich. In seinen diesbezüglichen Erwägungen führte das BFM insbesondere aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Am 2. Januar 2008 sei des Waffenstillstandsabkommen vom Februar 2002 von der srilankischen Regierung offiziell aufgekündigt worden. Faktisch sei der innerstaatlich bewaffnete Konflikt bereits im Sommer 2006 wieder aufgeflammt. Die Regierung setze damit weiter auf eine militärische Lösung des Konfliktes. Ein Ende der gewalttätigen Auseinandersetzungen und eine substanzielle Verbesserung der Menschenrechts- und Sicherheitslage seien derzeit im Norden und Osten des Landes nicht in Sicht. Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Situation sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._______, C._______ Distrikt, unter Umständen nicht zumutbar. Es sei jedoch festzuhalten, dass vermutlich der Grossteil seiner Familie dort lebe und der Beschwerdeführer bisher keine persönlichen Nachteile glaubhaft gemacht habe. Gestützt auf die Niederlassungsfreiheit könne er jedoch auch in einem anderen Teil seines Landes, namentlich im Grossraum Colombo, Wohnsitz nehmen. Zwar habe sich auch dort die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation verschärft und insbesondere für Tamilen seien die Lebensbedingungen erschwert. Doch bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug unter diesen Umständen nicht als generell unzumutbar bezeichnet werden könne. Zudem würden vorliegend individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo und damit eines Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich habe sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatland seit dem Jahre W._______ länger problemlos in Colombo aufgehalten und sei dort Inhaber eines (...) G._______ gewesen. Er sei ein junger gesunder Mann, der offenbar eine gute Ausbildung und Arbeitserfahrung besitze. Zudem würden Verwandte des Beschwerdeführers in J._______ und K._______ leben, welche ihm zusammen mit seinem Vater die Ausreise aus Sri Lanka finanziert hätten. Es sei ihnen im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht zuzumuten, den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka zu unterstützen. Folglich sei seine Rückkehr in seine Heimat als zumutbar zu erachten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil vom 14. Februar 2008 zur Sicherheitslage in Sri Lanka und zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und dabei zusammenfassend festgehalten, dass sich die Sicherheitslage seit dem Jahre 2006 kontinuierlich verschlechtert habe. Insbesondere die Lage im Grossraum Colombo habe sich seit dem Jahre 2006 in einem erheblichen Mass verändert beziehungsweise verschlechtert und ein Ende dieser Entwicklung sei nicht absehbar. Vor allem Tamilen seien durch gezielte Übergriffe gefährdet und Folterpraktiken seien im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung zur Routine geworden. In den letzten Wochen habe sich die allgemeine Sicherheitslage im ganzen Land zugespitzt und die Armee habe im April 2009 eine Offensive zur Rückeroberung der von den Rebellen besetzten Gebiete im Norden des Landes gestartet. Einmal mehr sei die Zivilbevölkerung leidtragend und wer nicht in den Kriegsgebieten eingekesselt sei, sei auf der Flucht. Das BFM habe diese neuen Umstände im angefochtenen Entscheid zwar erwähnt, aber in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Die Auswirkungen der jüngsten Ereignisse könnten heute noch nicht abgeschätzt werden. Es sei anzunehmen, dass sich der Konflikt im Norden auch negativ auf das Leben der Tamilen im Grossraum Colombo auswirken werde, weil das Misstrauen gegenüber Tamilen noch grösser werde. Der Grossraum Colombo stelle heute unter Beachtung sämtlicher Umstände keine inländische Fluchtalternative (recte: Aufenthaltsalternative) für ihn dar, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten sei. 5. 5.1 Vorweg ist die sinngemäss Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. So habe sich die Vorinstanz gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift im angefochtenen Entscheid nicht mit der neuen Sicherheits- und Bedrohungslage, welche sich durch die neueste Entwicklung in Sri Lanka für ihn ergeben habe, befasst. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). In casu ist festzustellen, dass der Entscheid des BFM hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka beruht und sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf den Seiten 4 f. einlässlich zur verschärften menschenrechts- und sicherheitspolitischen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers geäussert und sowohl diese als auch deren Folgen für den Beschwerdeführer respektive für die Tamilen in Sri Lanka im Allgemeinen gewürdigt hat. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist ferner nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in seiner Heimat zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gekommen, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Die dementsprechende sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet. 6. 6.1 6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie rechtskräftig feststeht - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im - vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe erwähnten - Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka weiter verschlechtert. Die Behörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter gestiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3 mit weiteren Hinweisen). Obwohl die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird. 6.2.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz von Sri Lanka (B._______, C._______-Distrikt), weshalb eine Rückkehr dorthin angesichts der oben skizzierten Rechtsprechung als nicht zumutbar zu erachten ist. 6.2.4 Zu prüfen bleibt demnach, ob für den Beschwerdeführer im Süden des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht, was das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt. Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ist vorliegend zu bejahen. So verlegte der Beschwerdeführer den Akten zufolge im Z._______ seinen Wohnsitz von B._______, Distrikt C._______, nach Colombo, wo er bis zu seiner Ausreise am Y._______ lebte. Dort blieb der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre unbehelligt und eröffnete im V._______ zusammen mit einem Cousin ein G._______ (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2 f.). Nach einem Jahr überliess er das G._______ einem anderen Cousin zur Führung, ohne dieses jedoch auf diesen Cousin umschreiben zu lassen (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 7). Der Beschwerdeführer verbrachte somit die letzten (...) Jahre vor seiner Ausreise in Colombo und verfügt in der Landeshauptstadt über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz, zumal nebst (Darlegung Beziehungsnetz) in Colombo lebt (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 4). Weiter war es ihm möglich, nach der Übergabe seines G._______ an einen anderen Cousin von seinen Ersparnissen und mittels finanzieller Unterstützung seines Vaters zu leben (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3) und zusammen mit seinem Cousin - mit dem er das G._______ zunächst geführt hatte - bei (...) zu wohnen (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 6). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der oben erwähnten Umstände, die auf ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz schliessen lassen, und weil er nach wie vor Besitzer eines G._______ in Colombo ist, gelingt, sich (erneut) in seiner Heimat respektive im Grossraum Colombo niederzulassen und sich sowohl beruflich als auch wirtschaftlich zu reintegrieren. Dabei wird der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner nächsten Familienangehörigen sowie zumindest auf die finanzielle Unterstützung von weiteren, im Ausland lebenden nahen Verwandten zählen können (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3 f.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - auch in Anbetracht der jüngsten Ereignisse und in Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Änderungen der Situation in Sri Lanka - als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). In casu müssen die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) L._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: