Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3146/2012 Urteil vom 20. Juni 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, alias A._______, geboren (...), Serbien, vertreten durch lic. iur. Hans Ludwig Müller, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2012 / N . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. März 2012 auf dem Landweg aus dem Heimatstaat ausreiste und am 5. März 2012 via Italien unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. März 2012 im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 16. März 2012 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Albaner und stamme aus N._______ (Kosovo), dass er vom Jahre 2001 bis 2010 in der Schweiz gelebt und im Februar oder März 2010 zwangsweise nach Kosovo zurückgeführt worden sei, dass er sich von Ende 2010 bis Februar 2012 in Albanien aufgehalten habe, dass er im Kosovo mit Unbekannten insofern Probleme gehabt habe, als diese die Schwester eines seiner Freunde im Jahr 2005 in ihrer Funktion als Polizistin getötet hätten, dass er seinem Freund die Finanzierung von Ermittlungen in diesem Fall ermöglicht habe, weshalb die Unbekannten nun hinter ihm her seien, dass er im Mai oder Juni 2010 von den Unbekannten zusammengeschlagen worden sei und zwei Wochen danach jemand von einem Auto aus in seine Richtung geschossen habe, weshalb er sich nach einer weiteren Woche nach Albanien begeben habe und lediglich vier bis fünf Mal für Erledigungen nach Kosovo zurückgekehrt sei, dass er sich in Albanien um die albanische Staatsbürgerschaft beworben und in der Folge auf die Staatsbürgerschaft in Kosovo verzichtet habe, dass er jedoch die 10'000 EURO für den albanischen Reisepass nicht habe bezahlen können, weshalb er die albanische Staatsangehörigkeit doch nicht erworben habe, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte: einen kanadischen Führerausweis vom 24. August 2010, zwei Dokumente zum Verzicht auf die Staatsangehörigkeit Kosovos, ausgestellt am 30. Januar 2012, ein Schreiben des Bezirkskrankenhauses in O._______ bezüglich einer Konsultation am 30. Juli 2010, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Mai 2012 - eröffnet am folgenden Tag - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, am Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer 10'000 EURO für einen albanischen Reisepass hätte bezahlen müssen, sowie auf Grund seiner Ausführungen zum Vorgehen bei der Einbürgerung bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Einbürgerung in Albanien ohnehin nicht erfülle, weil er in Albanien während mindestens fünf Jahren über einen festen Wohnsitz hätte verfügen müssen, dass ausserdem gemäss albanischem und kosovarischem Staatsbürgerschaftsgesetz die Doppelbürgerschaft möglich sei, so dass der Beschwerdeführer gar nicht auf die Staatsangehörigkeit Kosovos hätte verzichten müssen, dass der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit von Kosovo jederzeit wiedererlangen könne, und das entsprechende Vorgehen und die Voraussetzungen im Gesetz für Bürgerrecht Kosovo Nr. 03/L-034 geregelt seien, dass demnach davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei nach wie vor im Besitz der Staatsangehörigkeit von Kosovo, dass hieran auch die eingereichten Dokumente, an deren Echtheit erhebliche Zweifel bestünden, nichts zu ändern vermöchten, dass im Kosovo eine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stehe, weshalb die geltend gemachten Übergriffe Dritter praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls zu führen vermöchten, dass der Bundesrat im Übrigen mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssichereren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bezeichnet habe, dass die eingereichten Beweismittel an diesen Erwägungen nichts zu ändern vermöchten, zumal die Echtheit des Schreibens des Bezirkskrankenhauses in O._______ bezüglich einer Konsultation am 30. Juli 2010 offen bleiben könne und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen ohnehin nicht asylrelevant seien, dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei und weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers während seines früheren Aufenthalts in den Jahren 2001 bis 10. März 2010 wiederholt zu schweren Klagen Anlass gegeben habe, weshalb die kantonale Behörde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert und ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt habe, dass gegen den Beschwerdeführer zudem eine Einreisesperre für die Schweiz bis zum 26. Mai 2016 verhängt worden sei. dass die gegen diesen Entscheid gerichteten Rekurse letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2009 abgewiesen worden seien, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. Mai 2009 insbesondere angeführt habe, auf Grund der hartnäckigen Delinquenz, der bedenklichen Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung und gegenüber den angedrohten oder bereits ausgesprochenen staatlichen Sanktionen bestehe ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer einen weiteren Verbleib in der Schweiz zu verweigern, dass das BFM gestützt auf diese Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2009 zum Schluss komme, der Beschwerdeführer könne sich im Sinne von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG berufen, dass der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgenden Rechtsbegehren stellen liess: Es sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. März 2012 gutzuheissen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer nicht wegzuweisen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung zu belassen, und es sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich wirklichkeitsfremd sind und demnach keinen Bezug zur Realität haben, dass nämlich nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer habe sich in Albanien einbürgern lassen können, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen, dass es für ihn keinen Anlass gegeben hätte, auf die kosovarische Staatsangehörigkeit zu verzichten, weil ein solcher Verzicht nicht erforderlich gewesen wäre, um die albanische Staatsangehörigkeit zu erwerben, dass noch weniger anzunehmen ist, der Beschwerdeführer hätte für den albanischen Reisepass 10'000 EURO bezahlen müssen, und im Übrigen die Einbürgerung in Albanien auch nicht den Erwerb eines überteuerten Reisepasses voraussetzt, dass bei dieser Sachlage den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten vom 30. Januar 2012 zu seinem angeblichen Verzicht auf die Staatsangehörigkeit des Kosovos kein Beweiswert zukommt, dass zudem die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erschüttert ist, dass nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer sei im Mai oder Juni 2010 von drei Männern zusammengeschlagen worden und habe als Notfallpatient am 30. Juli 2010 ärztliche Hilfe in Anspruch genommen (B9/10 Q2 S. 2, B16), dass sich der Beschwerdeführer nicht in dieser Weise wirklichkeitsfremd äussern würde, wenn er bei seinen Vorbringen auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten hätte zurückgreifen können. dass davon auszugehen ist, das Spital hätte die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst, wenn der Beschwerdeführer bewusstlos und mit erheblichen Verletzungen ins Spital eingeliefert worden wäre, dass im Übrigen ein Arztzeugnis, selbst wenn es echt ist, grundsätzlich keinen Aufschluss geben kann über die Begleitumstände, die zu einem medizinischen Befund geführt haben, weshalb er aus diesem Beweismittel nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass der Beschwerdeführer aus dem Asylentscheid des von ihm angeblich unterstützten Freundes nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass es sich im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung erübrigt, den Freund des Beschwerdeführers als Zeugen einzuvernehmen, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist, weil die Vorinstanz aufgrund der wirklichkeitsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Anlass hatte, weitere Abklärungen vorzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keinen Anspruch darauf hat, mit "nachteiligen Schlussfolgerungen" der Vorinstanz vorgängig ihres Entscheides konfrontiert zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 13 S. 111 ff.), dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde weiter einzugehen und stattdessen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass eine Kassation der angefochtenen Verfügung ausser Betracht fällt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Kosovo) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass im Urteil des Bundesgerichts 2C_825/2008 vom 7. Mai 2009 festgehalten wird, auf Grund der hartnäckigen Delinquenz, der bedenklichen Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung und gegenüber den angedrohten oder bereits ausgesprochenen staatlichen Sanktionen bestehe ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer einen weiteren Verbleib in der Schweiz zu verweigern (vgl. a.a.O. E. 3.3.), dass der Beschwerdeführer bereits mit seiner Einreise vom 5. März 2012 in die Schweiz die gegen ihn verhängte und bis zum 26. Mai 2016 laufende Einreisesperre für die Schweiz missachtet und insoweit wieder an seine deliktische Vergangenheit angeknüpft hat, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer könne sich im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG nicht auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG berufen, dass im Übrigen auch eine materielle Beurteilung in Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde, dass es sich beim Beschwerdeführer nämlich um einen jungen und gesunden Mann handelt, der im Heimatstaat über ein ausreichendes soziales Netz verfügt, mit dem er gegebenenfalls nach der Rückkehr in den Heimatstaat Kontakt aufnehmen kann, falls er diesen bislang nicht gepflegt haben sollte (B8/13 Ziff. 3.01 S. 8), dass der Vater und zwei Brüder des Beschwerdeführers im Kanton Zürich Wohnsitz haben (vgl. a.a.O. Ziff. 3.02 S. 8), und sich der Beschwerdeführer nach der Heimkehr auch von diesen Verwandten unterstützen lassen kann, sollte sich dies als notwendig erweisen, dass er bei dieser Sachlage nicht damit zu rechnen braucht, mit einer existenziellen Krise konfrontiert zu werden, zumal er selber auch etwas zu seinem Lebensunterhalt beitragen kann, verfügt er doch über Berufserfahrung als Monteur von Türen und Fenstern sowie als Automechaniker (vgl. a.a.O. Ziff. 1.17.04, 1.17.05 S. 5 und 6), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten, gegenstandslos wird, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: