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D-3144/2011

D-3144/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-3144/2011/wif

Urteil vom 10. Juni 2011

Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach,

mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______

dessen Lebenspartnerin B._______

und deren Kind C._______ Marokko,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 / N________

Das Bundesverwaltungsgericht,

in Anwendung

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021),

des Bun­desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs­gericht (VGG, SR 173.32),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­länderin­nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfrei­heiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),

des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel­lung der Flücht­linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),

des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri­terien und Verfahren zur Be­stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),

der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit­gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan­ge­hö­ri­gen in einem Mitgliedstaat ge­stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),

der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch­führungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest und erwägt,

dass die Beschwerdeführenden am 12. Januar 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,

dass sie im Rahmen der summarischen Befragungen vom 17. Januar 2011 im D._______ unter anderem angaben, im Jahre 2007 ihren Heimatstaat verlassen und sich - ohne Einreichung eines Asylgesuches und ohne Aufenthaltsbewilligung - zu­erst ein Jahr in Spanien und danach zwei Jahre in Italien auf­ge­hal­ten zu haben, bevor sie in die Schweiz eingereist seien (vgl. BFM-Pro­to­koll A6 S. 8; A7 S. 8),

dass das BFM gestützt auf diese Angabe den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien oder Spanien gewährte,

dass die Beschwerdeführenden dabei ausführten, in Italien hätten sie keine Arbeit und keine Unterkunft gehabt (vgl. A6 S. 8; A7 S. 8),

dass das BFM am 25. Februar 2011 die italienischen Behörden in An­wendung von Art. 10 Dublin-II-VO um Aufnahme der Beschwerde­füh­renden ersuchten (vgl. A13),

dass die italienischen Behörden die Frist zur Stellungnahme ver­strei­chen liessen, indessen nach Ablauf der Frist am 29. März 2011 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO zustimmten,

dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwer­de­füh­renden vom 12. Januar 2011 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete,

dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom­me keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG),

dass die Beschwerdeführenden mit auf den 1. Juni 2011 datierter, zu­handen der Schweizerischen Post am 2. Juni 2011 aufgegebener Ein­gabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Be­schwerde erhoben und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersuchten, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,

dass sie ihre Beschwerde mit Eingabe vom 6. Juni 2011 ergänzten,

dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juni 2011 beim Bundesver­wal­tungs­gericht eintrafen,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf den Gebiet des Asyls end­gül­tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent­scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass zwar mangels Rückschein in den Akten der Zeitpunkt der Er­öff­nung der angefochtenen Verfügung nicht feststeht, indessen ohne Wei­teres von der Fristwahrung ausgegangen werden kann, da die Be­schwerdefrist von fünf Arbeitstagen nicht vor dem 30. Mai 2011 be­gin­nen konnte und von dieser Annahme ausgehend frühestens am 6. Juni 2011 endete,

dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­he­bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be­schwerde legiti­miert sind (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),

dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über­prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be­schwer­deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent­scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs­kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli­cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be­zie­hungs­weise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche han­delt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be­gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu­ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass das BFM gestützt auf Art. 10 Dublin -II-VO Italien für die Prüfung der am 12. Januar 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuche der Beschwerdeführenden erachtet hat,

dass die italienischen Behörden in ihrer Mitteilung vom 29. März 2011, in welcher sie der Übernahme zustimmten, zwar nur den Namen des Beschwerdeführers ausdrücklich nannten,

dass somit die Erklärung in der angefochtenen Verfügung (S. 3), Italien habe "der Übernahme der Gesuchsteller zugestimmt", zumindest inso­fern unpräzis ist, als für die Beschwerdeführerin keine ausdrückliche Zustimmung vorliegt,

dass die Frage indessen letztlich dahingestellt bleiben kann, da auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin durch den von den italienischen Behörden nicht genutzten Ablauf der Antwortfrist (sog. "Verfristung") gemäss den Be­stimmungen der Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs als stillschweigend akzeptiert gilt,

dass somit das BFM zu Recht Italien als zuständigen Staat im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO erachtete,

dass in der Beschwerde lediglich die Asylvorbringen der Beschwerde-führenden, welche - da Italien staatsvertraglich zuständig ist - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, wiederholt und im Wei­teren auf den psychisch labilen Zustand des Beschwerdeführers und die angeborene Fehlbildung des Penis (Hypospadie) des am 6. März 2011 geborenen gemeinsamen Sohnes und einer allenfalls damit ver­bundenen Operation zwischen dem 6. - 18. Lebensmonat hingewiesen wird,

dass Italien als zuständiger Staat gemäss Dublin-System auch für die Betreuung und allenfalls erforderliche medizinische Versorgung der Asylsuchenden verantwortlich ist,

dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,

dass indessen Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut­ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,

dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,

dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni­schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfs­organisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

dass die Organisation E.________ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,

dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Be­schwerde-führenden würden im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine exi­sten­zielle Notlage geraten,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge­treten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei­sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vor­liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An­spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange­ordnet wurde,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi­gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass­nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,

dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen),

dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts­erheb­lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un­an­gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) den Beschwerde­führenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach

Daniel Merkli

Versand: