Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3130/2015/plo Urteil vom 20. Mai 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Annina Gegenschatz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2015 in die Schweiz gelangte und um Asyl nachsuchte, dass auf dem Personalienblatt als Geburtsdatum der (...) 1999 vermerkt wurde, dass das SEM das B._______ Kantonsspital C._______ am 12. März 2015 aufgrund erheblicher Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mit der Durchführung einer Handknochenanalyse zur Altersbestimmung beauftragte, welche am 13. März 2015 erfolgte, dass die Befragung zur Person (BzP) am18. März 2015 stattfand, dass der Beschwerdeführer darlegte, aus Afghanistan zu stammen und seit langer Zeit zusammen mit den Angehörigen im Iran gelebt zu haben, dass er als Geburtsdatum (...) 1999 angab, dass die Familie den Iran vor acht oder neun Monaten verlassen und er auf der Flucht den Kontakt zu den Angehörigen verloren habe, dass er über die Türkei und Griechenland in ein ihm unbekanntes Land, wo man ihn (erneut) daktyloskopiert habe, gelangt sei, dass er von dort aus via Österreich und Deutschland in die Schweiz weitergereist sei, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere zu den Akten reichte und erklärte, die Identitätskarte befinde sich bei seiner Mutter, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank am (...) Juli 2014 in Griechenland und am (...) Februar 2015 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, dass ihm das SEM am 18. März 2015 das rechtliche Gehör zur Knochenaltersanalyse und einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-Verfahren gewährte, dass er vorbrachte, es sei nie seine Absicht gewesen, in Ungarn, wo er kein Asylgesuch gestellt habe, zu bleiben, und an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt, dass das SEM am 27. März 2015 - gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) - ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete, dass diesem Ersuchen von Ungarn mir Erklärung vom 4. Mai 2015 entsprochen wurde mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe am (...) Februar 2015 um Asyl ersucht, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Mai 2015 (eröffnet am 11. Mai 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete, wobei das Staatsekretariat in seinem Entscheid - unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die Verzeichnung des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank und die aus Ungarn eingegangene Erklärung betreffend seine Wiederaufnahme - festhielt, Ungarn sei für das vorliegende Asylverfahren zuständig, dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht worden seien, dass im Weiteren keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Ungarn würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass sich das SEM ferner zu den Lebensumständen von Asylsuchenden in Ungarn im Sinne der dafür relevanten Bestimmungen äusserte und festhielt, der Beschwerdeführer sei jung und gesund, dass das SEM zudem erwog, aufgrund der Knochenaltersanalyse, welche ein entsprechendes Alter von 19 Jahren ergeben habe, und dem Fehlen von Identitätsbelegen sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, dass das SEM in seinem Entscheid eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. Mai 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache ans SEM, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte, dass er in der Beschwerde vorbrachte, er sei auf der Flucht von seiner Familie getrennt worden und wolle sich hier in der Schweiz mit seinen Angehörigen wieder treffen, dass in Ungarn eine Drittperson, welche sich als seinen Bruder ausgegeben habe, den Asylantrag ausgefüllt habe, dass er in der Folge in einer prekären Unterkunft habe leben müssen, weshalb sich ein erneuter dortiger Aufenthalt als unzumutbar erweisen würde, zumal er auch psychisch angeschlagen sei und ärztliche Hilfe benötige, dass die Knochenaltersanalyse im Sinne der Praxis zu keinem schlüssigen Ergebnis geführt habe, weshalb nach wie vor von seiner Minderjährigkeit auszugehen sei, zumal er das Fehlen eines Identitätsbelegs nachvollziehbar habe erklären können, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Mai 2015 beim Gericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit des Asylgesuches somit nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren genügt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festgehalten und der Beweiswert der veranlassten Knochenaltersanalyse in Frage gestellt wird, dass den Vorbehalten in der Rechtsmitteleingabe gegenüber einer Handknochenanalyse zwar einerseits insofern zuzustimmen ist, als gemäss der weiterhin zu beachtenden Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr.19 E. 7a, 2004 Nr. 30 E. 6.2), dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation beziehen, wo das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a), dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 m.w.H.) unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, dass an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7) dass die zu beurteilende Analyse den von der ARK stipulierten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen zu genügen vermag, dass vorliegend der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (zum Zeitpunkt der Analyse) (...) Jahren und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren mehr als drei Jahre beträgt, weshalb auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen ist, dass aber ohnehin bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist, und dabei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3 und 6.4, BVGE 2009/54 E. 4.1), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm behaupteten Minderjährigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände die Einschätzung seiner Volljährigkeit durch die Asylbehörden nicht zu entkräften vermögen, dass er nämlich keinen einzigen Identitätsbeleg zu den Akten gab und seine Erklärung, die Identitätskarte sei bei der Mutter verblieben, nicht als fundiert erscheint, dass er in der Beschwerde überdies ausführt, in Ungarn habe sich eine Drittperson für seinen Bruder ausgegeben, was Fragen im Hinblick auf eine allfällige asyltaktische Vorgehensweise aufwirft, dass im Übrigen auch die ungarischen Behörden gestützt auf Untersuchungen von seiner Volljährigkeit ausgingen (vgl. A 18/2), dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit demnach nicht hinreichend belegen konnte, dass er mithin auch aus seinem Einwand in der Beschwerde, wonach bei unbegleiteten Minderjährigen derjenige Mitgliedstaat zuständig sei, in welchem sich die betroffene Person aufhalte, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass der Beschwerdeführer aktenkundig im Februar 2015 in Ungarn einreiste, dort um Asyl nachsuchte und wenig später in die Schweiz gelangte, dass bei dieser Sachlage - gemäss der vom SEM erwähnten Bestimmung von 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - Ungarn für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, was Ungarn mit Abgabe der Erklärung vom 4. Mai 2015 betreffend die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich anerkannte, dass bei dieser Sachlage die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer gegen eine Rückführung nach Ungarn - nebst der bereits thematisierten, aber unglaubhaften Minderjährigkeit - zur Hauptsache einwendet, er müsse dort unter prekären Bedingungen leben, dass Ungarn jedoch Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Leiturteil eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandersetzte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013) und mit Blick auf die Situation von Asylsuchenden feststellte, es sei nicht vom Vorhandensein systemischer Mängel auszugehen, dass an dieser Einschätzung auch der Zustrom von Gesuchstellern aus dem Kosovo, mit welchem sich Ungarn konfrontiert sieht, nichts zu ändern vermag, dass diese Bewegungen gemäss verschiedenen Berichten in der Mehrzahl nicht vor dem Hintergrund einer aktuellen Bedrohungslage erfolgen, sondern - schon fünfzehn Jahre nach Ende des Kosovo-Krieges und bald sieben Jahre nach Erreichen der Eigenstaatlichkeit des Kosovo - vorab aus wirtschaftlichen Gründen, dass sich daher aus diesen Bewegungen für das ungarische Asylsystem soweit ersichtlich keine untragbare Mehrbelastung ergibt, zumal Ungarn von der genannten Personengruppe gemäss in diesem Punkt übereinstimmenden Berichten weit überwiegend bloss als Transitland genutzt wird, wobei Asylanträge sehr oft nur eingereicht werden dürften, um nach einer Anhaltung an der ungarischen Grenze einer sofortigen Rückweisung nach Serbien zu entgehen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1053/2015 vom 21. April 2015 S. 9 ff.), dass der Beschwerdeführer demnach aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Untersatz) Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien die Schweiz ein Asylgesuch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.), dass sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht mehr ohne weiteres aufrechterhalten lässt und im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der allfälligen Zurechenbarkeit des Beschwerdeführers zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil E-2093/2012 E. 9 ff.), dass die Einschätzung des SEM, im vorliegenden Fall müsse nicht von einer drohenden Gefährdung im Sinne einer völkerrechtswidrigen Behandlung ausgegangen werden, indes geschützt werden kann, dass der Kommissar für Menschenrechte des europäischen Rates, in seinem Bericht zu Ungarn vom 16. Dezember 2014 (Report by Nils Mui nieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to Hungary from 1 to 4 July 2014) festgestellt hat, die Verhältnisse in Ungarn hätten sich seit Sommer 2013 grundsätzlich verbessert (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1053/2015 vom 21. April 2015 S. 11), dass demnach nicht davon ausgegangen werden muss, dem Beschwerdeführer drohe in Ungarn ungerechtfertigte Haft oder keine hinreichende Versorgung, dass der volljährige Beschwerdeführer grundsätzlich keiner verletzlichen Personengruppe zuzurechnen ist und mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden darf, nach seiner Überstellung nach Ungarn könne er gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrnehmen und von einer hinreichenden Lebensgrundlage profitieren, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung keine gesundheitlichen Probleme geltend machte und die in der Beschwerde erwähnten aber nicht näher beschriebenen psychischen Probleme auch vor Ort als behandelbar erscheinen, dass diesen Erwägungen gemäss für die Behandlung des Asylantrages Ungarn zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29aAbs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten kann, zumal die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat - systembedingt kein Raum bleibt für eine Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: