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D-3127/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-16 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-3127/2024 law/gnb

U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (…), und ihr Sohn B._______, geboren am (…), Albanien, beide vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2024.

D-3127/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine albanische Staatsangehörige, reiste am

16. August 2023 in die Schweiz ein, wo sie am 17. August 2023 um Asyl nachsuchte. Nachdem die Beschwerdeführerin am 22. August 2023 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzent- rum Region C._______ mit ihrer Rechtsvertretung im Rahmen des Asyl- verfahrens mandatiert hatte, führte das SEM gleichentags die Personalien- aufnahme (PA) und am 30. August 2023 die Anhörung zu den Asylgründen durch. In der Folge verfügte die Vorinstanz am 4. September 2023 die Zu- teilung ins erweiterte Verfahren und tags darauf die Zuweisung in den Kan- ton D._______. Am 2. April 2024 fand die ergänzende Anhörung in Anwe- senheit der am 5. September 2023 mandatierten Rechtsvertretung der (…) statt. A.b Die Beschwerdeführerin machte zu ihrem Lebenslauf und zur Begrün- dung ihres Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in E._______ geboren und habe dort bis (…) 2021 im Haus ihrer Familie gelebt. Die Schule habe sie bis zur 12. Klasse besucht und die Ma- turität erlangt. Danach sei sie (unter anderem) als (…) tätig gewesen. In Albanien sei sie während mehreren Jahren mit einem Mann liiert gewesen. Im (…) 2021 hätten sie und ihr Partner gemeinsam eine Wohnung gemie- tet. Ihr Partner habe dort jedoch nie übernachtet, sondern sei jeweils nur zu Besuch gekommen. Ihre Eltern seien mit der Beziehung nicht einver- standen gewesen und hätten sie aufgefordert, sich zwischen ihnen und ih- rem Partner zu entscheiden. Im (…) 2022 hätten sie und ihr Partner einen Streit gehabt und sich getrennt. Daraufhin sei sie ins Haus ihrer Familie zurückgekehrt. Nach der Trennung habe sie sich jedoch mit ihrem Ex-Part- ner versöhnt und sie hätten sich wieder getroffen. Im (…) 2023 habe sie festgestellt, dass sie ungeplant schwanger geworden sei. Sie habe ihren Ex-Partner kontaktiert und diesem von der Schwangerschaft erzählt. Er habe sich Sorgen darüber gemacht, was er seiner Familie erzählen solle, und sich von ihr (der Beschwerdeführerin) distanziert. Daneben habe sie zunächst lediglich ihrer Schwester von der Schwangerschaft erzählt. In den ersten Monaten der Schwangerschaft hätten sie und ihr Ex-Partner diese wiederholt diskutiert. Ihr Ex-Partner habe dabei psychische Gewalt gegen sie angewendet, so dass sie ihm vorgeschlagen habe, das Kind abzutrei- ben. Als sie erfahren habe, dass das Kind ein Sohn werde, habe der Ex- Partner das Kind jedoch gewollt. Da männliche Nachkommen in Albanien einen hohen Stellenwert hätten, habe sie Angst bekommen, dass ihr Ex-

D-3127/2024 Seite 3 Partner seiner Familie von der Schwangerschaft erzählen würde und dass diese ihr das Kind wegnehmen könnte oder dass seine Familie sie und ihr Kind umbringen würde. Bevor man ihr die Schwangerschaft angesehen habe, habe ihre Familie bemerkt, dass sie schwanger gewesen sei. Ihre Eltern hätten darüber diskutiert, ihr das Kind wegzunehmen, und hätten deswegen gestritten. Für ihren Vater und ihren Bruder sei ihre uneheliche Schwangerschaft eine Schande gewesen, und ihr Bruder habe nicht mehr mit ihr geredet. Sie habe daher versucht, ihre Schwangerschaft zu ver- heimlichen, und sei alleine in eine Einzimmerwohnung in der Nähe ihrer Heimatstadt gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Im (…) 2023 sei ihr Onkel väterlicherseits (vs) aus F._______ nach Albanien zurückgekehrt. Sie habe ihrem Onkel vs nicht von der Schwangerschaft erzählt, da auch er diese als eine Schande betrachtet hätte. Am (…) 2023, als sie im fünften Monat schwanger gewesen sei, sei ihr Onkel vs umge- bracht worden. Sie habe deshalb Angst bekommen, dass ihr Vater und ihre anderen Onkel vs Blutrache an der Familie des Täters üben würden. Zu- dem habe sie befürchtet, dass ihre Familie aufgrund der Ehrverletzung durch die uneheliche Schwangerschaft noch mehr Probleme haben würde und ihre Onkel vs allenfalls ihren Ex-Partner töten könnten. Daher habe sie erneut überlegt, ihr Kind abzutreiben. Sie habe jedoch gehofft, dass ihr Ex- Partner das Kind doch noch anerkennen könnte. Dank ihrer Intuition sowie durch eine in G._______ lebende Cousine habe sie erfahren, dass ihr verstorbener Onkel vs und die Mutter ihres Ex-Partners ein Verhältnis mit- einander gehabt hätten. Aus diesem Grund sei die Mutter ihres Ex-Partners gegen ihre Beziehung gewesen. Im (…) 2023, nach der Beerdigung des Onkels vs, sei sie einmal auf dem Markt von einem ihr unbekannten Mann beobachtet und verfolgt worden. Sie habe befürchtet, dass dieser von ih- rem Ex-Partner oder dessen Eltern geschickt worden sei, um ihr etwas an- zutun. Sie habe ihren Ex-Partner darauf angesprochen, der ihr gesagt habe, sie habe sich dies eingebildet. Danach habe sie mehrfach mit ihrem Ex-Partner gestritten. Dieser habe dabei psychische und physische Gewalt gegen sie angewendet und damit gedroht, ihr den Kopf abzuschneiden und die Augen auszureissen. Sie habe in der Folge nicht mehr mit ihrem Ex- Partner gesprochen. Sie habe auch sonst niemandem etwas sagen kön- nen, da sie nichts gegen den Ex-Partner in der Hand gehabt habe und weil er und dessen Familie sehr reich gewesen seien und Personen bei den albanischen Behörden und der Polizei gekannt hätten. Sie habe sich daher nicht getraut, zur Polizei zu gehen, da sie befürchtet habe, dass die Polizei ihren Ex-Partner über ihre Aussage informieren würde. Um mehr über den Tod ihres Onkels vs zu erfahren, habe sie mit dem Staatsanwalt gespro- chen. Als sie diesem gesagt habe, dass sie schwanger sei, habe dieser ihr

D-3127/2024 Seite 4 geraten, das Land zu verlassen. Sie habe Angst bekommen, dass ihr Ex- Partner warten würde, bis sie das Kind geboren habe, und sie dann in der Maternität umbringen lassen würde. Es wäre für die Familie ihres Ex-Part- ners einfach gewesen, sie umbringen zu lassen, das Kind zu nehmen und dann ihre Familie zu bedrohen. Da die Familie ihres Ex-Partners einfluss- reich sei, hätte diese seitens der Behörden nichts zu befürchten gehabt. Gleichzeitig habe sie Angst gehabt, dass ihre eigene Familie nach der Ge- burt das Kind wegnehmen und weggeben würde. Zudem habe sie befürch- tet, dass ihr Sohn in die Blutfehde ihrer Familie verwickelt und als männli- cher Nachkomme umgebracht werden könnte. Des Weiteren habe sie nicht gewusst, wo sie hingehen sollte, und habe niemandem zur Last fallen wol- len. In Albanien gebe es keine Versicherung und man müsse die medizini- sche Behandlung selber bezahlen. Zudem könnte sie mit einem Kind nur einen geringen Verdienst erzielen. Anfang (…) habe sie ein Flugticket ge- kauft und ihre Ausreise organisiert. Drei oder vier Tage vor ihrer Ausreise sei sie zur Familie ihres Ex-Partners gegangen, um diese darüber zu infor- mieren, dass sie schwanger sei. Sie habe dies getan, um sich abzusichern und um allfällige Fragen des Männerrats beantworten zu können, damit ihr nicht gemäss albanischem Kanun das Kind weggenommen werden könne. Als Beweismittel habe sie das Gespräch mit der Familie ihres Ex-Partners mit ihrem Mobiltelefon aufgezeichnet. Zwei oder drei Tage vor ihrer Aus- reise sei ihr Vater gemeinsam mit drei anderen Personen nach H._______ gefahren, um ein Dokument der (…) abzuholen, die den Blutrache-Fall ih- res Onkels vs behandelt habe. Ihr Vater habe ihr dieses Dokument ausge- händigt und sie habe dieses am folgenden Tag übersetzen lassen. Am

16. August 2023 habe sie Albanien mit ihrem Original-Reisepass auf dem Luftweg verlassen und sei visumsbefreit in die·Schweiz eingereist. Von der Schweiz aus habe sie lediglich mit ihrer Schwester in Albanien Kontakt. Diese habe ihren Familienangehörigen auf ihre Bitte hin mitgeteilt, dass sie in I._______ ein Asylgesuch gestellt habe, da sie Angst habe, in der Schweiz ausfindig gemacht werden zu können. Nach der Ausreise sei sie zudem im Auftrag ihres Ex-Partners von dessen Kollegen kontaktiert wor- den. Sie habe jedoch darauf nicht reagiert. Bei einer Rückkehr nach Alba- nien befürchte sie, dass·die Familie ihres Ex-Partners respektive dessen Mutter ihr etwas antun beziehungsweise ihr das Kind wegnehmen werde. Des Weiteren befürchtete sie, dass ihr Sohn in die Blutfehde ihrer Familie hineingezogen würde. Darüber hinaus wolle ihre Familie nichts mehr mit ihr zu tun haben. Aufgrund des albanischen Kanuns könnte sie als ledige Mutter getötet werden.

D-3127/2024 Seite 5 A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver- fahrens folgende Nachweise ihrer Identität und Beweismittel ein: - Albanischer Reisepass; - Albanische Identitätskarte; - Arztbericht einer Klinik in E._______ vom 14. August 2023 (mit deutscher Überset- zung); - Strafregisterauszug vom 10. August 2023 (mit deutscher Übersetzung); - Zwei Familienurkunden (mit deutscher Übersetzung); - Personenstandsurkunde des Vaters der Beschwerdeführerin (mit deutscher Überset- zung); - Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (mit deutscher Übersetzung); - Taufurkunde der Beschwerdeführerin; - Schreiben der (…) an das (…) vom (…) 2022 (mit deutscher Übersetzung); - Referenzschreiben von Pater J._______ vom (…) 2023 (mit deutscher Übersetzung); - Stellungnahme des (…) vom (…) 2023 (mit deutscher Übersetzung); - Diverse Fotos von blauen Flecken auf Körperstellen. B. Am (…) 2023 wurde das rubrizierte Kind der Beschwerdeführerin, B._______, geboren. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. April 2024 – eröffnet am 17. April 2024 – fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivzif- fer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ver- pflichtete die Beschwerdeführenden, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfü- gung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungs- weise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich aus- serhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen wür- den, dies verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen würden, die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne (Dispositivziffer 4), und beauftragte den Kanton (D._______) mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). D. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom

17. Mai 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, in vollständiger und richtiger

D-3127/2024 Seite 6 Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts erneut in der Sache zu ent- scheiden (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei die vorinstanzliche Verfü- gung aufzuheben, die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und das SEM anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 2). In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Rechtsbegehren 3). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 21. Mai 2024 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 7. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss am 7. Juni 2024.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kosten- vorschuss innert Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

D-3127/2024 Seite 7 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Zwar wird in der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (vgl. Sachverhalt Bst. D), jedoch geht aus den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung unmissverständlich hervor, dass sich der Anfechtungswille auf die Frage der vorläufigen Aufnahme beziehungs- weise des Vollzugs der Wegweisung beschränkt (vgl. Beschwerde S. 1 und 2). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwer- deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – unter an- derem – aus, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 6. März 2009 Alba- nien in die Liste der verfolgungssicheren Staaten (Safe Countries) nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufgenommen. Es bestehe aufgrund der

D-3127/2024 Seite 8 Aktenlage kein Grund, die Regelvermutung, dass Albanien als verfolgungs- sicherer Staat schutzfähig und schutzwillig sei, umzustossen. Die Be- schwerdeführerin habe nicht zu konkretisieren vermocht, dass die Familie ihres Ex-Partners sehr reich sei und Beziehungen zu den albanischen Be- hörden und der Polizei habe. Ihren Aussagen sei auch nicht zu entnehmen, dass sie sich bis anhin in irgendeiner Form um staatlichen Schutz bemüht oder eine Strafanzeige erstattet habe. Die staatliche Schutzinfrastruktur in Albanien wäre ihr jedoch angesichts ihres Bildungs- und beruflichen Hin- tergrunds zugänglich sowie deren Inanspruchnahme für sie zumutbar ge- wesen. Ihr Vorbringen, sie habe sich aus Angst, ihr Ex-Partner hätte von der Polizei über ihre Aussagen informiert werden können, nicht an die Be- hörden gewandt, vermöge nicht zu überzeugen. Dementsprechend würden keine Hinweise vorliegen, dass ihr seitens der albanischen Behörden Schutz vor Übergriffen ihres Ex-Partners oder dessen Familie verwehrt worden wäre. Die geltend gemachten beziehungsweise befürchteten Über- griffe seitens ihres Ex-Partners und dessen Familie würden auch in Alba- nien strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafverfol- gungsbehörden verfolgt und geahndet würden. Ihren Ausführungen seien auch keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass sich die von ihr be- fürchtete Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Weder mache sie konkrete Übergriffe seitens der Familie ihres Ex-Partners geltend, noch würden ihre Aussagen kon- krete Anhaltspunkte enthalten, dass die Familie ihres Ex-Partners versucht hätte, ihr ungeborenes Kind für sich zu beanspruchen. Was die Befürchtung, ihrem Sohn könnte aufgrund einer Blutfehde ihrer Familie etwas zustossen, anbelange, sei festzuhalten, dass den Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin keinerlei Hinweise auf konkrete Versuche seitens ihrer Familie zu entnehmen seien, an der Täterfamilie, welche für den Tod des Onkels vs verantwortlich sei, oder an ihrem Ex-Partner Rache zu nehmen. Es bestünden somit keinerlei konkreten Anhaltspunkte, dass ihrem Sohn als männlichem Familienmitglied mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung als Reaktion auf eine hypothetische Racheaktion seitens ihrer Familie drohen würde. Im Weite- ren sei festzuhalten, dass Blutrache nicht räumlich begrenzt sei und die Tatsache des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Schutz darstelle, zumal in der Schweiz eine grosse albanische Diaspora lebe und albanische Staatsangehörige visumfrei in die Schweiz einreisen könnten.

D-3127/2024 Seite 9 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Angst, ihre Fa- milie hätte ihr das Kind wegnehmen können respektive könnte dies bei ei- ner Rückkehr nach Albanien tun, sei ihren Ausführungen zu entnehmen, dass sie nach der Trennung von ihrem Ex-Partner im (…) 2022 ins Haus ihrer Eltern zurückgekehrt sei und dort bis (…) 2023, zirka einen Monat vor ihrer Ausreise, gelebt habe. Schon bevor ihre Schwangerschaft im (…) 2023 sichtbar geworden sei, hätten ihre Eltern diese bemerkt. Zwar hätten sich ihre Eltern gestritten, da ihr Vater die Schwangerschaft als eine Schande betrachtet habe. Ihre Mutter sei sehr gläubig und habe nicht ge- wollt, dass man das Kind anfasse. Die Eltern hätten darüber diskutiert, ihr das Kind wegzunehmen. Darüber hinaus seien ihren Ausführungen keiner- lei konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach ihre Eltern sie zu einer Ab- treibung gedrängt hätten oder ihr das Kind würden wegnehmen wollen. Schliesslich bestünden am Vorbringen, die Familie der Beschwerdeführe- rin wolle aufgrund ihrer unehelichen Schwangerschaft nichts mehr mit ihr zu tun haben, aufgrund von Widersprüchen erhebliche Zweifel. 6.1.2 Was den Wegweisungsvollzug anbelange, würden sich aus den Ak- ten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zu- dem würden sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, die geeig- net wären, die Regelvermutung, wonach die Rückkehr nach Albanien in der Regel zumutbar sei (Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin sei eine gesunde junge Frau, welche über eine ge- wisse Schulbildung sowie über Berufserfahrung in Albanien verfüge. Be- reits in der Vergangenheit sei sie in der Lage gewesen, alleine zu leben und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Ihr Vorbringen, wonach ihre Fa- milie nichts mehr mit ihr zu tun haben wolle, sei nicht glaubhaft. Ihre Familie in Albanien habe sie bereits in der Vergangenheit unterstützt. Zudem stehe sie von der Schweiz aus mit ihrer Familie in Albanien in Kontakt. Es sei daher davon auszugehen, dass sie in Albanien über ein soziales Netz ver- füge, welches ihr bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Reintegration be- hilflich sein würde. Es sei auch davon auszugehen, dass ihre geltend ge- machten psychischen Probleme in Albanien behandelt werden könnten und dort bei Bedarf eine entsprechende Behandlung faktisch zugänglich sei. In antizipierender Beweiswürdigung könne daher auf weitere

D-3127/2024 Seite 10 Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtet werden. Auch das Kindeswohl stehe einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 6.1.3 Im Übrigen kann für die detaillierte Begründung auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 5 ff.). 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, das SEM habe zwar zu Recht festgestellt, dass die Verfolgung der Beschwerdeführerin asyl- rechtlich nicht relevant sei. Hingegen sei – mit Verweis auf diverse Berichte

– die Bedeutung der Blutrache in Albanien und die Schutzfähigkeit des al- banischen Staates falsch bewertet worden. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer Region, wo die Blutrache und die Regeln des Kanun besonders verbreitet seien. Ihre Familie befinde sich in einem Konflikt mit einer anderen Familie. Dieser könne nach den Regeln des Kanun zu einer Kette von gegenseitigen Morden führen. Auch die Beschwerdeführerin könnte davon betroffen sein. Selbstjustiz gehöre in Albanien zum Alltag. Zwar sei die Blutrache illegal; weil aber das Justizsystem schwach und kor- rupt sei, werde sie trotzdem bis heute ausgeübt, vor allem im Norden des Landes. Nach einer Rückkehr nach Albanien müsse die Beschwerdeführe- rin damit rechnen, dass ihr das Kind weggenommen werde und sie selbst für das «Fliehen» brutal bestraft werde. Der Mann habe im Kanun das Recht, seine Frau zu schlagen, wenn sie ungehorsam sei. Er dürfe sie so- gar töten, etwa wenn sie ihn verlasse oder ihm untreu werde. Die Polizei dulde solche – theoretisch verbotenen – Praktiken, die mit dem Kanun ver- einbar seien. Die Polizei und die Justizbehörden in Albanien seien korrupt. Ein menschenwürdiges Leben sei für die Beschwerdeführerin in Albanien nicht möglich. Sie müsste sich ständig verstecken und in permanenter Angst leben, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar oder unzuläs- sig erscheine. Auch wäre dieser nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

D-3127/2024 Seite 11 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zu- mutbar und möglich beurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 6.1), denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird (vgl. E. 6.2). Ins- besondere führt das SEM im Zusammenhang mit der Prüfung der Flücht- lingseigenschaft ausführlich und überzeugend aus, weshalb der subjekti- ven Furcht der Beschwerdeführerin vor Blutrache keine objektive Begrün- dung zugrunde liege. Es ist der Vorinstanz zudem darin zuzustimmen, dass die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger Verfolgung seitens der Familie ihres Ex-Partners nicht als objektiv begründet zu be- trachten ist. Ebenso hat das SEM zu Recht dargelegt, es bestünden kei- nerlei konkreten Hinweise, wonach die eigenen Eltern der Beschwerdefüh- rerin das Kind wegnehmen wollten, und auch nicht davon auszugehen sei, ihre Familie wolle aufgrund der unehelichen Schwangerschaft nichts mehr mit ihr zu tun haben. Bei den Einwänden in der Beschwerde, auch die Be- schwerdeführerin könnte von Blutrache betroffen sein, da sich ihre Familie in einem Konflikt mit einer anderen Familie befinde, der nach den Regeln des Kanun zu einer Kette von gegenseitigen Morden führen könne, und nach ihrer Rückkehr müsse sie damit rechnen, dass ihr das Kind wegge- nommen und sie selbst für das «Fliehen» brutal betraft werde, handelt es sich um reine Mutmassungen, die in den Akten keine Stütze finden. Auch das pauschale Vorbringen, die Polizei sei korrupt und dulde theoretisch verbotene, aber mit dem Kanun vereinbare Praktiken, ist nicht geeignet, die Regelvermutung, wonach es sich bei Albanien um einen verfolgungssi- cheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt beziehungsweise, dass die Rückkehr dorthin in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG

D-3127/2024 Seite 12 und Art. 18 VVWAL), umzustossen. Es ist vielmehr von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden auszuge- hen. Nach dem Gesagten hat das SEM auch zu Recht festgestellt, dass das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt haben könnte. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in glei- cher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-3127/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

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