Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-3113/2022
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 2 3 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz) Richter Daniele Cattaneo, Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2022 / N (…).
D-3113/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer – ein somalischer Staatsangehöriger sunnitischer Religion – reiste den Akten zufolge am 13. März 2022 illegal in die Schweiz ein und suchte am darauffolgenden Tag in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) vom 11. April 2022 und einer Anhörung vom 22. Juni 2022 machte der Be- schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen gel- tend, er habe in Somalia eine Koranschule besucht, wobei ihm nach sei- nem vierzehnten Geburtstag von seinem Lehrer immer wieder gesagt wor- den sei, er habe nun bald für Al-Shabaab zu kämpfen. Sein Onkel und sein Grossvater hätten ihn aber hinsichtlich einer befürchteten drohenden Rek- rutierung beruhigt. Während eines Freitagsgebets seien er, sein Onkel und weitere in der Moschee Anwesende von Angehörigen der Al-Shabaab mit- genommen und fünf beziehungsweise zehn Tage an einem Ort ausserhalb der Stadt festgehalten sowie körperlich misshandelt beziehungsweise ge- foltert worden. Eines nachts sei er gemeinsam mit seinem verletzten Onkel zu Fuss in ein Dorf geflohen, von wo aus sie mit einem Auto nach Äthiopien gefahren seien. Er habe seinen Onkel zwei Monate lang – bis zu dessen Tod – gepflegt. Eine Tante habe alsdann seine Reise nach Europa organi- siert. Nachdem er mit dem Flugzeug in Europa angekommen sei, habe er sich nach einer zweistündigen Autofahrt während vier Tagen in einem Haus aufgehalten, bevor er mit dem Zug zu einem (anderen) Onkel in die Schweiz beziehungsweise nach Lausanne gereist sei. C. Mit Entscheid vom 30. Juni 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 14. März 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und Gewährung von Asyl betreffend die Ziffern 1 bis 3 (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Wegweisung) aufzuheben, eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 1 bis 3
D-3113/2022 Seite 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. Juli 2022 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 22. März 2023 erkundigte sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens und bat um eine be- schleunigte Bearbeitung der Sache.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Mass- nahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
D-3113/2022 Seite 4 3. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Vor- bringens einer Rekrutierung durch den Koranlehrer ab dem vierzehnten Al- tersjahr aus, es mangle an der asylrechtlich relevanten Intensität. Die Aus- führungen des Koranlehrers seien gemäss eigenen Angaben des Be- schwerdeführers nicht mit konkreten Handlungsanweisungen verbunden gewesen und zudem sei dieses Verhalten weder vom Onkel noch vom Grossvater als akute Bedrohung gesehen worden, da sie ihn betreffend Furcht vor einer Verschleppung beruhigt und weiterhin zur Koranschule ge- schickt hätten. Es sei trotz der angeblichen Rekrutierung weder ein Umzug zu anderen Verwandten im Land noch eine Ausreise in Betracht gezogen worden. Auch sei er nicht weiter behelligt worden, obwohl er sich in einem von Al-Shabaab kontrollierten Gebiet aufgehalten und die angebliche Rek- rutierung somit über ein halbes Jahr gedauert habe, bevor er Eldeere ver- lassen habe (September 2021). Unter diesen Umständen könne von einem geringen Verfolgungs- beziehungsweise Rekrutierungsinteresse ausge- gangen werden, zumal man ihn auch problemlos in der Koranschule hätte
D-3113/2022 Seite 5 finden können. Im Weiteren mangle es aufgrund einer generellen Rekru- tierung junger Männer an einem asylrechtlich relevanten Motiv und weder er noch seine Familie könne mangels politischer oder religiöser Gesinnung das Missfallen von Al-Shabaab geweckt haben. Es sei nicht von einer ge- zielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung auszugehen. Die Glaub- haftigkeit des Vorbringens der Rekrutierung könne alsdann offengelassen werden, auch wenn dieses wegen vager, substanzarmer und stereotyper Ausführungen in Zweifel zu ziehen sei und er in der EB UMA einzig von der Verschleppung und Tötung seines Cousins durch Al-Shabaab und erst in der Anhörung vom gleichen Schicksal seines Bruders berichtet habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Entführung, Festhaltung und Flucht seien aufgrund pauschaler und substanzarmer Aussagen nicht glaubhaft. Zur Gefangennahme habe er einzig vorgebracht, zusammen mit seinem Onkel und anderen Anwesenden – welche er in der EB UMA auf 25 Personen geschätzt habe und deren Anzahl er in der Anhörung (angeb- lich weil ihm die Augen verbunden gewesen seien) nicht mehr habe bezif- fern können – von der Moschee mitgenommen worden zu sein. Es dürfe bei einem derart lebensverändernden und Angst einflössenden Erlebnis ein von persönlichen Eindrücken geprägter Bericht erwartet werden. Im Weiteren weise die Schilderung des Aufenthalts im Al-Shabaab Lager kaum Realkennzeichen auf. Auch habe er trotz des gesamten Aufenthalts unter freiem Himmel in der EB UMA von einer zehn-, in der Anhörung von einer ungefähr fünftägigen Dauer gesprochen, wobei er sich den Wider- spruch auf Nachfrage selbst nicht habe erklären können. Er habe weder die Landschaft, den Tagesablauf noch die Tätigkeiten der Al-Shabaab Mit- glieder konkret beschreiben können. Erst nach einer Unterredung mit sei- ner Rechtsvertretung habe er in einem auffälligen Kontrast zur bisherigen vagen Erzählweise detailliert von Folterereignissen berichtet. Es bestün- den aufgrund dieser Diskrepanz sowohl Zweifel am Zeitpunkt als auch am Zusammenhang der konkret beschriebenen Folterungen mit dem vage ge- schilderten Lageraufenthalt, welcher Grund für die im Jahr 2021 erfolgte Ausreise gewesen sein solle. Im Weiteren seien die Angaben zur Flucht bereits wegen der unglaubhaf- ten Vorgeschichte in Zweifel zu ziehen und es erscheine auch nicht plausi- bel, Al-Shabaab-Entführte könnten sich nachts einfach unbemerkt davon- schleichen. Es sei auch unwahrscheinlich, dass der gemäss Angaben des Beschwerdeführers «überall mit offenen Wunden» verletzte Onkel gerannt sei und ihn – einen selbst geschwächten Jungen seiner Statur – auch noch getragen habe.
D-3113/2022 Seite 6 Eine von der Rechtsvertretung beantragte fachärztliche Abklärung des Be- schwerdeführers (im Falle eines Wegweisungsvollzuges) sei alsdann we- der angezeigt noch würde eine allfällige posttraumatische Belastungsstö- rung (PTBS) etwas an der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ändern. Zwar könnten in den Aussagen von unter einer Traumafolgestörung leidenden Person durchaus gewisse Unstimmig- keiten und Lücken auftreten, jedoch sei bei sich diametral widersprechen- den Aussagen oder bei Aussagen von geringer Qualität zum Kerngesche- hen nicht leichthin von einem Erlebnisbezug auszugehen. Zudem seien die Voraussetzungen für die Anhörung einer allfällig traumatisierten Person beim Beschwerdeführer gegeben gewesen (beispielsweise hinreichend Geduld und Gelegenheit, sich frei zu äussern). Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 29. Juni 2022 zum Entwurf der Verfügung führte das SEM aus, gerade die Entführung und die Flucht, die von ihr zur Begründung der Asylrelevanz und Intensität herangezogen würden, seien nicht glaubhaft, weshalb die Argumente, die Namen des Be- schwerdeführers und des Onkels seien bei der Entführung aufgenommen worden, sie seien gefoltert worden und aus dem Lager geflohen, nicht ziel- führend sein könnten. Ebenso seien das geschilderte Beiseitenehmen des Beschwerdeführers vom Koranlehrer aus bereits genannten Gründen nicht relevant. Im Weiteren zeige die detaillierte Folterschilderung des Be- schwerdeführers seine Fähigkeit zur hinreichenden Darlegung von Asyl- vorbringen gerade auf, weshalb die Behauptung, das Erzählverhalten ei- nes fünfzehnjährigen Jungen mit wortkarger Persönlichkeit sei nicht in den Entscheid eingeflossen, nicht überzeuge. Ebenso zu bezweifeln sei die Be- hauptung, er habe nach der Unterredung mit der Rechtsvertretung nur mehr geredet, um die Angaben zur Folter schnell loszuwerden. Er habe ausreichend Gelegenheit erhalten, sich ausführlich zu den Fluchtgründen zu äussern. Die notwendige Aufforderung zur Ausführlichkeit seitens Rechtsvertretung weise nur darauf hin, dass sich das Gesagte in einem anderen Rahmen als dem angegebenen zugetragen habe, wofür ebenso die vage Schilderung des diesbezüglichen Kontexts spreche. Der Wahr- heitsgehalt der nachträglich eingereichten Angaben des Beschwerdefüh- rers (Schilderungen zur Gefangennahme, Umgebung des Lagers, dortige Geschehnisse), welche in Abwesenheit des SEM aufgenommen worden seien und nur in paraphrasierter Form vorlägen, könne nicht beurteilt wer- den. Betreffend Flucht sei die seitens Rechtsvertretung angeführte Aus- schüttung stressbedingten Adrenalins (als Grund für die Stärke des On- kels) für die Plausibilität des Geschilderten nicht ausreichend, zumal eine
D-3113/2022 Seite 7 solche auch dem (ebenfalls geschwächten) Beschwerdeführer zu Gute ge- kommen wäre. Entgegen der Einschätzung der Rechtsvertretung sei im Weiteren kein Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers anzuneh- men, da gegebenenfalls von einer problemlosen – emotional eher neutra- len – Schilderung der Umgebung des Lagers und nur bei emotional stark aufgeladenen Themen von einem Rückzug ausgegangen werden könne. Auch deswegen sei kein medizinisches Gutachten (Istanbul-Protokoll) an- gezeigt. Die Asylvorbringen würden nach dem Gesagten den Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.2 In der Beschwerde wurde dem im Wesentlichen entgegnet, die Inten- sität der Verfolgung sei gegeben und die Zwangsrekrutierung des minder- jährigen Beschwerdeführers, bei dem das Verfolgungsmotiv der Zugehö- rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorliege (zum Ausreisezeit- punkt vierzehnjähriger Junge, rekrutierte Familienmitglieder, Waise), sowie die erlittenen Misshandlungen, seien nicht legitime, ernsthafte und gezielte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 3 EMRK. Zudem liege eine politisch motivierte Verfolgung vor, weil der Beschwerdeführer von Al- Shabaab aus politisch-religiösen Motiven entführt und gefoltert worden sei, um ihm mit Gewalt eine radikalislamistische Gesinnung aufzuzwingen. Analog zur Rechtsprechung zur Refraktion beziehungsweise Desertion sei eine exzessive Bestrafung ein Indiz dafür, die vermutete oppositionelle Ein- stellung einer Person treffen zu wollen. Dies müsse insbesondere bei den Rekrutierungsbemühungen von der (nicht staatlichen) Al-Shabaab gelten, welche die faktische politische Hoheitsmacht in Somalia innehabe, ansons- ten käme es zu einer Ungleichbehandlung zu militärisch Einberufenen, wel- che einen Politmalus geltend machen würden. Dem Beschwerdeführer werde damit aufgrund seiner Refraktion beziehungsweise Desertion eine verpönte politische Anschauung unterstellt, weshalb der ihm drohenden Strafe im Falle einer Rückkehr nach Somalia ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liege. Es bestehe aufgrund der Zwangsrekru- tierung für einen Kampf- oder Kriegseinsatz sowie der erlittenen Misshand- lungen ohne weiteres begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung und die Schutzfähigkeit des somalischen Staates wie auch eine innerstaatliche Fluchtalternative seien zu verneinen. Betreffend Glaubhaftigkeit habe die Vorinstanz die individuellen Fähigkei- ten des Beschwerdeführers (aktuell fünfzehnjährig, niedrige Bildung und
D-3113/2022 Seite 8 Reife) weder berücksichtigt noch im Hinblick auf die Aussagequalität ge- würdigt. Zwar habe sie zu Auswirkungen eines Traumas auf das Aussage- verhalten wissenschaftliche Literatur beigezogen, jedoch nicht schlüssig argumentiert, weshalb eine PTBS nichts an der Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen ändere. Die Verletzung der vorinstanzlichen Untersu- chungspflicht, keine fachärztliche Abklärung (Istanbul Protokoll) veranlasst zu haben, obwohl der Beschwerdeführer seine psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem in Somalia Erlebten geschildert und die Rechtsvertretung eine solche – welche überdies betreffend Aussagever- halten relevant sein könne – beantragt habe, könne nicht dem Beschwer- deführer angelastet werden. Da die Misshandlungen im Gegensatz zum Kontext von der Vorinstanz als glaubhaft erachtet worden seien, stelle sich die Frage, von wem sie ihm zugefügt worden seien und in welchem Zu- sammenhang sie sie sich ereignet hätten, weshalb auch deswegen weitere Abklärungen – insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr und weitere Übergriffe – angezeigt gewesen wären. Die Vorinstanz habe zu- dem Widersprüche in den Aussagen konstruiert; denn bei einer Frage nach Geschwistern dürfe der Beschwerdeführer davon ausgehen, es seien le- bende gemeint und zudem sei dies eine Nebensächlichkeit. Im Weiteren sei es kleinlich, eine Unsicherheit über die Anzahl der aus der Moschee entführten Personen als Widerspruch zu werten. Aufgrund der teilweise knappen Angaben zur Entführung und zum Lageraufenthalt habe der Be- schwerdeführer in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf Präzisierun- gen eingereicht (beispielsweise verbundene Augen, auditive und visuelle Eindrücke). Die Misshandlungen hätten entgegen der Zweifel des SEM im Lager stattgefunden und die diesbezüglichen Schilderungen würden zahl- reiche Realkennzeichen aufweisen. Wegen der zuvor erfolgten Unterre- dung mit der Rechtsvertretung könne deren Zusammenhang und Zeitpunkt mit dem Lageraufenthalt nicht in Abrede gestellt werden. Im Weiteren sei ein mögliches Verdrängungsverhalten des minderjährigen Beschwerdefüh- rers als Opfer von Gewalterfahrungen sehr wohl zu berücksichtigen, wie auch die praktische Verunmöglichung einer Vertrauensbildung durch die knappe Einleitung der Anhörung zur Befragerin, welche keine empathische Reaktion auf die Schilderungen der Misshandlungen gezeigt habe. Als prä- gendste Erlebnisse des Lageraufenthaltes sei es nachvollziehbar, dass letztere am ausführlichsten geschildert worden seien. Im Lager habe er den Kopf die meiste Zeit gesenkt gehalten und die Gegend aus Angst nicht er- kundet, weshalb er nicht nur in der Anhörung sondern auch in der Stellung- nahme zum Entscheidentwurf nebst visuellen Bildern Geräusche geschil- dert habe. Alsdann habe der Beschwerdeführer selbst die Flucht angespro- chen und ausser drei Anschlussfragen seien keine Vertiefungsfragen dazu
D-3113/2022 Seite 9 gestellt worden. Die Verletzung der Untersuchungspflicht könne auch hier dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Es sei in Anbetracht der akuten Fluchtsituation entgegen der Behauptung der Vorinstanz plausibel, dass der schwer verletzte Onkel den Beschwerdeführer eine gewisse Stre- cke habe tragen können. Im Weiteren sei nebst der Untersuchungspflicht das rechtliche Gehör ver- letzt, nachdem die Begründung des angefochtenen Entscheides haupt- sächlich auf der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen beruhe (pauschale, substanzarme, vage Vorbringen) und die Stellungnahme zum Entscheid- entwurf diverse Präzisierungen enthalte, welche vom SEM mit dem Argu- ment nicht gewürdigt worden seien, da der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit für ausführliche Schilderungen während der Anhörung gehabt habe. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben (Verletzung der Untersuchungspflicht, der Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts und des rechtlichen Gehörs), welche einerseits zumindest teilweise die materielle Würdigung beschlagen (vgl. nachstehend E. 6.2) und ande- rerseits – wie nachfolgend aufgezeigt – keinen Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung geben. Der entspre- chende Eventualantrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und rich- tig festgestellt und sich in der angefochtenen Verfügung vertieft und aus- gewogen mit den einzelnen Elementen der Vorbringen auseinanderge- setzt. Aus der Begründung wird ersichtlich, aus welchen Gründen sie die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet hat und zudem ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz in Frage stellt. Der Vor- wurf an die Vorinstanz, die individuellen Fähigkeiten des minderjährigen Beschwerdeführers bei der Würdigung der Aussagen unberücksichtigt ge- lassen zu haben, ist in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit zu würdigen (nachstehend E 6.2) und trifft zudem nicht zu. Es wird weder geltend ge- macht, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen der Anhörung zu folgen, noch zu einer solchen nicht fähig gewesen zu sein. Einzig mut- masst die Rechtsvertretung, er könnte aufgrund des Erlebten ein Verdrän- gungsverhalten gezeigt haben und habe während der Befragung kein Ver- trauensverhältnis aufbauen können (knappe Einleitung; nicht empathische Reaktion der Befragerin; Beschwerde, S. 13 f.). Weder geht aus den Akten
D-3113/2022 Seite 10 solches hervor noch sind aus dem Anhörungsprotokoll entsprechende Ein- wendungen der anwesenden Rechtsvertretung ersichtlich. Der minderjäh- rige Beschwerdeführer hat gezeigt, prägende Erlebnisse, wie eine Miss- handlung – auch wenn deren Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen zu bezweifeln ist (vgl. E. 5.1, E. 6.2 f.) –, plausibel und konkret schildern zu können. Ebenso wenig ist den Akten ein mangelhaftes Anhörungssetting zu entnehmen und die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind durchwegs plausibel (A18/15: ansprechende Einleitung, Rücksichtnahme auf das Wohlbefinden, keine Hinweise auf mangelnde Empathie der befra- genden Person [vgl. beispielsweise F7, F24], angemessene Pausen, ste- tige Ermunterungen zur ausführlichen Erzählung; vi-Entscheid II/2, S. 6 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bestand – gemäss den Akten nicht zuletzt aufgrund stetiger Ermahnung ausführlich zu erzählen (A18/15) – hinreichend Gelegenheit zur freien Äusserung. Diese nahm der Beschwer- deführer einzig hinsichtlich der (chronologischen Abfolge) der Ausreise (A18/2, F6) und erst nach zusätzlicher Aufforderung der Rechtsvertretung betreffend die angeblich erlittene Misshandlung wahr, wobei er auch die Flucht vortrug, zu der sich weitere als die gestellten Ergänzungs- oder Ver- tiefungsfragen erübrigten (A18/8, F56 ff.; vi-Entscheid II/2, insbesondere S. 7; Beschwerde A. 13 f.). Die – gemäss eigenen Angaben – Wortkargheit des Jugendlichen ist nicht zwingend auf ein traumatisches Verdrängungs- verhalten zurückzuführen, ebenso wenig wie aus erlebten Misshandlungen ohne Weiteres auf einen asylrechtlichen Kontext geschlossen werden kann. Die Vorinstanz durfte nach ihrer zutreffenden Würdigung der Asyl- vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht auf weitere Abklärungen ver- zichten. Es ist weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch – wie sich aus den materiellen Erwägungen in E. 6.2 ergibt – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Würdigung der nachgereichten Präzi- sierungen ersichtlich (vi-Entscheid II/2, S. 7 f.; Beschwerde, S. 15). 6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerde- führer geltend gemachten Vorbringen (wie nachfolgend aufgezeigt) zu Recht als unglaubhaft erachtet. Angesichts ihrer Unglaubhaftigkeit kann die von der Vorinstanz ebenfalls verneinte Asylrelevanz einer drohenden Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch Al-Shabab offenbleiben. Es kann mit nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwägungen der angefoch- tenen Verfügung verwiesen werden. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer die haupt- sächlich geltend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft machen konnte (Art. 7 AsylG). Sie hat die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen (Entführung,
D-3113/2022 Seite 11 Festhaltung und Flucht) zu Recht verneint und dies in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung plausibel begründet (vi-Entscheid II/2). Entge- gen der Behauptung in der Beschwerde hat sie die individuellen Fähigkei- ten des Beschwerdeführers berücksichtigt und auch betreffend Aussage- verhalten und -qualität schlüssig argumentiert (Fähigkeit einer detaillierten, asylrechtlich hinreichenden Schilderung von Misshandlungen versus vager Kontext; Beizug wissenschaftlicher Literatur). Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, es handle sich um eine blosse Nebensächlichkeit, dass er seinen angeblich verschleppten und gefallenen Bruder in der EB UMA nicht erwähnt habe, vermag nicht zu überzeugen (Beschwerde, S. 12), zumal sich der Beschwerdeführer gerade vor demselben Schicksal gefürchtet haben soll. Der Vorwurf der Kleinlichkeit an die Vorinstanz hin- sichtlich Anzahl Entführter ist im Weiteren nicht gerechtfertigt, nachdem er sich zuerst an ungefähr 25 solcher erinnert und später gar keine Vorstel- lung mehr von einer Anzahl gehabt haben soll. Diese Diskrepanz ist nicht plausibel und von der Vorinstanz zu Recht als widersprüchlich eingeschätzt worden. Alsdann wurden selbst in der Beschwerde knappe wie auch vage Angaben der Asylvorbringen eingeräumt (Beschwerde, S. 12) und gerade deswegen Präzisierungen visueller und auditiver Art im Rahmen der Stel- lungnahme zum Entscheidentwurf nachgereicht, welche der Beschwerde- führer mit der Rechtsvertretung besprochen habe und für letztere glaubhaft wirken würden (A20/4). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese Parteieingaben unbehelflich sind und nichts an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben anlässlich der persönlichen, fachmänni- schen Befragung der Vorinstanz zu ändern vermögen. Die blosse Behaup- tung, die Misshandlungen seien aufgrund der zahlreichen Realkennzei- chen dennoch Teil der Lagererfahrung gewesen, ist angesichts dessen, dass die vom Beschwerdeführer erlebte Folter im Verfahren unbestritten geblieben ist, unbehelflich (Beschwerde, S.12). Nachdem vorliegend die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Angaben unabhängig von der Unter- redung des Beschwerdeführers mit der Rechtsvertretung beurteilt werden kann, drängt sich der in der Beschwerde vorgeschlagene Beizug der Dol- metscherin als Zeugin nicht auf (Beschwerde. S. 13). Ebenso teilt das Bun- desverwaltungsgericht die vorinstanzliche Einschätzung der Unglaubhaf- tigkeit der Angaben zur Flucht und die wiederholten, pauschalen Einwen- dungen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern. 6.3 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anzuerkennen ist. Das SEM hat das Vorliegen der
D-3113/2022 Seite 12 Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Deshalb erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu einer möglichen ge- gen Art. 3 EMRK verstossenden drohenden Strafe oder Konsequenz bei einer Rückkehr in den Heimatstaat. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt – wie vorstehend ausgeführt – richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhe- bung ist jedoch aufgrund des Umstandes, dass sich seine Beschwerde als nicht zum vornherein aussichtslos erweist, antragsgemäss zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung umfasst den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das entsprechende Gesuch ist allerdings mit dem vorliegenden Direktent- scheid ohnehin gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-3113/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
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