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D-3106/2020

D-3106/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 27. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Februar 2020 fand eine erste Anhörung statt. Aufgrund ihrer Vorbringen wurde am 6. Mai 2020 eine zweite Anhörung in einem reinen Frauenteam durchgeführt. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen - jeweils im Beisein der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung - im Wesentlichen vor, sie sei aus zwei Gründen aus dem Iran ausgereist. Zum einen sei sie während mehreren Jahren mit einem Mann in einer Beziehung gewesen, welcher der B._______ (...) angehört habe. Dieser habe sie heiraten wollen; sie ihn jedoch nicht, da er sie belogen, betrogen und geschlagen habe. Sie habe drei Mal versucht, sich von ihm zu trennen, was er aber nicht zugelassen habe. Er habe sie immer wieder mit dem Tod bedroht. Der andere Grund sei gewesen, dass sie einige Wochen vor ihrer Ausreise aus dem Iran an den Demonstrationen gegen die Erhöhung der Benzinpreise teilgenommen habe. Später habe die Regierung versucht, alle Teilnehmer ausfindig zu machen. Ihr ehemaliger Partner habe gewusst, dass sie demonstriert habe, weshalb sie befürchtet habe, von ihm verraten oder mit seinem Wissen unter Druck gesetzt zu werden, ihn zu heiraten. Sie habe sich daher vor ihrer Ausreise im Coiffeursalon einer Freundin versteckt. Ende November oder im Dezember 2019 sei sie dann mit einem Schlepper aus dem Iran ausgereist. In der Schweiz sei sie zum Christentum konvertiert. Ausserdem habe sie hier erfahren, dass ihr ehemaliger Partner sich bei einer ihrer Freundinnen nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt und gesagt habe, er werde sie (die Beschwerdeführerin) zerstückeln, wenn er sie in die Hände kriege. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten. Zur Untermauerung ihrer Konversion gab sie dem SEM einen Taufschein der Kirche C._______ in D._______ vom 9. Februar 2020 ab. Ausserdem reichte ihre Rechtsvertretung mehrere Arztberichte des (...) ein. Diesen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an einer (...) leidet. B. Am 13. Mai 2020 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf. Die Stellungnahme dazu erfolgte am 14. Mai 2020. C. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte ihr Mandatsverhältnis mit Schreiben vom 18. Mai 2020 für beendet. E. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Mai 2020 - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und sie sei als Ausländerin vorläufig aufzunehmen, sub-subeventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der COVID-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere gerügt, das SEM habe in Bezug auf die Konversion der Beschwerdeführerin eine Untersuchung gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5106/2018 vom 12. Dezember 2019 vollständig unterlassen, was einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gleichkomme. Ausserdem habe es in Bezug auf die Verfolgung durch den Ex-Partner der Beschwerdeführerin nicht überprüft, ob eine aktuelle begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bestehe oder nicht, womit es wiederum seine Untersuchungspflicht sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.).

E. 4.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 4.2.3 Zunächst ist angesichts der Erwägungen des SEM zur geltend gemachten Konversion der Beschwerdeführerin (insb. betreffend Nachhaltigkeit; vgl. E. 7.1 nachfolgend) nicht ersichtlich, inwiefern es das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran hätte prüfen respektive sich konkret dazu hätte äussern müssen. Sodann ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung darlegte, weshalb es die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gefährdung durch ihren Ex-Partner als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant qualifizierte (vgl. E. 6.3 f. nachfolgend). Es kann somit weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör festgestellt werden. Bezüglich des Einwands in der Beschwerde, das SEM habe es unterlassen, die Aussagen der Beschwerdeführerin im Sinne einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Faktoren zu bewerten, ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM zutreffend ist, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts beschlägt, sondern eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache ist.

E. 4.3 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der sub-subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin machte als Ausreisegrund geltend, sie habe gegen Ende 2019 im Iran an Demonstrationen teilgenommen. Ihr ehemaliger Partner sei bei der B._______ gewesen und habe von ihrer Teilnahme gewusst, weshalb er hinter ihr her gewesen sei. Er habe sie bestrafen wollen, weil sie ihn nicht habe heiraten wollen. Er habe immer gesagt, entweder solle sie mit ihm leben und ihn heiraten oder er würde sie vernichten.

E. 6.2.1 Bezogen auf die Demonstrationsteilnahme führte das SEM in der angefochtenen Verfügung unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe auch auf mehrfaches Nachfragen keinerlei erlebnisnahe und substanziierte Aussagen dazu und den daraus resultierenden Konsequenzen für sie machen können. Durch ihre persönlichen Erlebnisse geprägte Eindrücke habe sie keine schildern können. Darauf angesprochen habe sie - ohne konkreter zu werden - gesagt, bei den Unruhen, bei welchen alle dabei gewesen seien, sei auch sie dabei gewesen. Auf erneutes Nachfragen, was sie denn wahrgenommen habe, als Leute eine Tankstelle und ein Einkaufszentrum in Brand gesteckt hätten, habe sie lediglich wiederholend angegeben, bei allem, was die anderen gemacht hätten, sei sie dabei gewesen. Auch darüber, wie sich die Demonstration aufgelöst und was ihre Teilnahme für sie für konkrete Konsequenzen gehabt habe, habe sie nichts berichten können.

E. 6.2.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich eingewendet, die Beschwerdeführerin sei in der ersten Anhörung, auf welche sich diese Glaubhaftigkeitsprüfung stütze, von der Befragerin und insbesondere vom Dolmetscher schlecht behandelt worden und habe daher vieles nicht richtig erklären können. Sie habe schon vor der Anhörung eine Art Streit mit dem Dolmetscher gehabt und dieser habe sich über ihre Aussagen lustig gemacht. Auch wenn im Nachhinein nur schlecht nachvollzogen werden könne, was bei der ersten Anhörung genau vorgefallen sei, so sei doch aus dem Protokoll erkennbar, dass die Beschwerdeführerin die Fragen teilweise nicht verstanden und nicht gewusst habe, was sie aussagen müsse und wie detailliert und persönlichkeitsbezogen ihre Antworten ausfallen sollten. Auch scheine es beim Durchlesen des Protokolls als ob die Stimmung sehr angespannt gewesen sei. Auffällig sei zudem auch der krasse Gegensatz zur zweiten Anhörung, in welcher sich die Beschwerdeführerin sehr viel freier und ausführlicher geäussert habe.

E. 6.2.3 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren angeblichen Demonstrationsteilnahmen unglaubhaft sind. Dies bereits deshalb, weil die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer ersten Demonstrationsteilnahme unsubstanziiert und unpersönlich ausgefallen sind. Es kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die oben angeführten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend dazu kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin keine annähernd genauen Angaben zum Zeitpunkt der Demonstrationen machen konnte (vgl. Akten SEM 1059266-19/27 F107 f., 124) und auch ihr Vorbringen zur Anzahl ihrer Demonstrationsteilnahmen - sie erklärte, sie habe an den ersten zwei bis drei Tagen, als die Demonstrationen begonnen hätten, daran teilgenommen - ungenau ausgefallen ist (vgl. 1059266-19/27 F122), was angesichts der Gefahr, die sie daraus ableitet, nicht nachvollziehbar ist. Die Einwände in der Beschwerdeschrift sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. So gibt es im Protokoll keine Anhaltspunkte auf ein Fehlverhalten des Dolmetschers während der Anhörung. Auch von Seiten der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, die während der gesamten Anhörung zugegen war, gab es - wie bereits in der angefochtenen Verfügung bezogen auf den gleichen Einwand in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf festgehalten - keinerlei Beanstandungen bezüglich des Verhaltens des Dolmetschers oder der befragenden Person. Zwar antwortete die Befragerin an einer Stelle auf entsprechende Nachfrage seitens der Beschwerdeführerin, wie eine Frage bezüglich ihrer ersten Demonstrationsteilnahme gemeint sei, sie könne es nicht genauer erklären (vgl. 1059266-19/27 F112 f.). Sie gab der Beschwerdeführerin dann aber - nach deren oberflächlichen Antwort - mit diversen weiteren Fragen die Gelegenheit, ihre Teilnahme an der ersten Demonstration ausführlich und erlebnisgeprägt zu schildern (vgl. 1059266-19/27 F114 ff.). Inwiefern die Beschwerdeführerin die entsprechenden Fragen nicht verstanden respektive nicht gewusst haben soll, wie detailliert und persönlichkeitsbezogen sie darauf zu antworten habe, erschliesst sich dem Gericht angesichts der vorliegenden Fragestellungen und dem mehrfachen Nachhaken seitens der Befragerin nicht. Des Weiteren scheint die Befragerin die Beschwerdeführerin während der Anhörung einmal "speziell" angeschaut zu haben. Darauf wurde sie indes von der Beschwerdeführerin hingewiesen, was sie sodann mit Hinweis auf deren ungenauen Aussagen erklärte (vgl. 1059266-19/27 F161 f.). Mithin besteht kein Anlass zur Annahme, die Unsubstanziiertheit der Angaben der Beschwerdeführerin sei auf das Verhalten der Befragerin oder des Dolmetschers zurückzuführen.

E. 6.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen nicht geglaubt werden können.

E. 6.3.1 Nachdem der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen nicht geglaubt werden können, entbehrt auch ihr Vorbringen, ihr ehemaliger Partner habe davon gewusst und sei deswegen hinter ihr her gewesen, jeglicher Grundlage. Soweit die Beschwerdeführerin aus der Beziehung zu ihm - unabhängig vom Vorbringen der Demonstrationsteilnahme - eine aktuelle (asylrelevante) Gefährdung abzuleiten versucht, erscheint eine solche bereits angesichts des Umstandes, dass sie diesbezüglich auf ein Sachverhaltskonstrukt (Demonstrationsteilnahme) zurückgreifen musste, wenig glaubhaft. Die Unglaubhaftigkeit einer entsprechenden Gefährdung wird sodann dadurch bestätigt, dass sie - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - während der ersten Anhörung auf die mehrmals gestellte Frage, was sie im Falle einer Rückkehr in den Iran zu befürchten habe, ausweichend antwortete und keine konkreten Bedrohungen formulierte (vgl. 1059266-19/27 F192-195). Das SEM hielt diesbezüglich sodann zu Recht fest, dass auch ihre an der zweiten Anhörung geäusserte Befürchtung, ihr Ex-Partner würde sie zerstückeln, weil er dies nach ihrer Ausreise gegenüber einer Freundin von ihr geäussert habe, nicht erkläre, weshalb sie ihm Zeitpunkt der ersten Anhörung auf diese Frage keine Antwort gewusst habe. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass sie im weiteren Verlauf der zweiten Anhörung auf die Frage, weshalb sie davon ausgehe, er werde sie zerstückeln, keine konkrete Antwort zu Protokoll gab respektive (wiederum) auf ihre (als unglaubhaft erachteten) Demonstrationsteilnahmen verwies (vgl. 1059266-26/23 F98 f., 103).

E. 6.3.2 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin auch nicht geglaubt werden kann, dass die Beziehung zu ihrem ehemaligen Partner bis zu ihrer Ausreise respektive kurz davor dauerte (vgl. etwa 1059266-26/23 F123). So sind ihre Aussagen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Trennung (inkl. der Situation mit ihrer Freundin) - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - unsubstanziiert und nicht erlebnisnah ausgefallen (vgl. 1059266-19/27 F135 ff., 169 ff., 185). Auch wenn sie - wie in der Beschwerde vorgebracht - die Trennung ihrem Ex-Partner gegenüber nicht kommunizierte, wären von ihr insbesondere anlässlich den Aufforderungen, davon zu erzählen, konkrete und ausführliche Angaben darüber zu erwarten gewesen, wie sie sich von ihm zurückzog und vor ihm versteckte. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin etwa hinsichtlich des Beginns und der Dauer der geltend gemachten Beziehung unstimmig ausgefallen sind (vgl. 1059266-19/27 F28, 104; 1059266-26/23 F47, 68 f., 115).

E. 6.4.1 Bezogen auf die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ex-Partner und der geltend gemachten Gewalt ihr gegenüber führte das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der zweiten Anhörung erwähnt, ihr Ex-Partner habe sie mit dem Tod bedroht, indem er sie an einen Ort mitgenommen habe, wo Hunde gezüchtet worden seien. Er habe ihr gedroht, Angehörige der B._______ würden dort Menschen den Hunden zum Frass vorwerfen. Er habe ihr auch Säurebäder gezeigt, in welchen Angehörige der B._______ unliebsame Personen verschwinden lassen würden. Einmal habe er sie in ein Haus in E._______ mitgenommen, in welchem halbverweste Leichen gelegen hätten. In diesen drei Situationen habe er ihr jeweils damit gedroht, er werde sie auf dieselbe Weise töten. Diese von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungen hätten alle zwischen den Jahren 1392 und 1395 (d.h. 2013 und 2017) stattgefunden. Da ihre Ausreise aus dem Iran erst im Dezember 2019 erfolgt sei, sei kein Kausalzusammenhang zwischen besagten Ereignissen und ihrer Ausreise ersichtlich.

E. 6.4.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich im Wesentlichen angeführt, es sei unklar, warum genau diese Vorfälle herangezogen würden, um die Asylrelevanz der Bedrohung durch den Ex-Partner der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt geschildert, dass die Bedrohungen, Schläge und Vergewaltigungen die ganze Beziehung, die bis zu ihrer Ausreise angedauert habe, stattgefunden hätten und ihr Ex-Partner bis heute Drohungen gegen sie geäussert habe. Es sei daher sowie aufgrund ihrer Flucht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr erneut Opfer von asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch ihren Ex-Partner werde.

E. 6.4.3 Nach den obigen Erwägungen kann der Beschwerdeführerin weder geglaubt werden, dass von ihrem ehemaligen Partner eine aktuelle Gefährdung ausgeht, noch, dass sie bis zu ihrer Ausreise respektive kurz davor mit ihm in einer Beziehung war (vgl. E. 6.3 vorstehend). Die Behauptung in der Beschwerde, die Bedrohungen und Schläge hätten die ganze Beziehung und mithin bis zur Ausreise angedauert, wiederspricht sodann ihrem Vorbringen an der zweiten Anhörung, wonach es zwischen dem Jahr 1395 und ihrer Ausreise zu keiner körperlicher Gewalt mehr gekommen sei (vgl. 1059266-26/23 F125, vgl. im Übrigen auch F76). Das SEM hat angesichts dessen zu Recht auf den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfällen und ihrer Ausreise hingewiesen. Es bleibt - bei Wahrunterstellung der entsprechenden Vorbringen - einzig richtig zu stellen, dass der letzte der oben erwähnten Vorfälle gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Jahr 1394 passierte und die Beschwerdeführerin sodann noch weitere Vorfälle nannte (bspw. habe ihr Ex-Partner ein Messer nach ihr geworfen oder sie so heftig geschlagen, dass sie zwei Monate ihr Gesicht habe verbergen müssen), wobei der letzte dieser Vorfälle im Jahr 1394 oder 1395 stattfand (vgl. 1059266-26/23 F52 ff., 115). Dies ändert indes offensichtlich nichts an der Korrektheit der vorinstanzlichen Einschätzung betreffend fehlendem Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin konkret geschilderten Vorfällen und ihrer Ausreise.

E. 7.1 Bezogen auf die geltend gemachte Konversion der Beschwerdeführerin in der Schweiz führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, bei dem zu den Akten gereichten Taufschein handle es sich um einen Ausdruck ohne handschriftliche Unterschrift. Es sei somit zu bezweifeln, dass es sich dabei um eine tatsächliche Taufurkunde handle. Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin zur Konversion (wenige Kirchenbesuche, kaum Kenntnisse über das Christentum, Erscheinen einer Frau in der Asylunterkunft, um über die Asylgründe [insbesondere Christentum] zu reden) erscheine diese "organisiert", um ihre Chancen auf Schutz in der Schweiz zu erhöhen. Ein solcher Glaubenswechsel könne nicht als nachhaltig eingeschätzt werden, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran auch nicht mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen sei. Zudem gebe es keinerlei Anzeichen dafür, dass die iranischen Behörden von ihrem Religionswechsel Kenntnis hätten.

E. 7.2 Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene damit begnügte, die Erwägung des SEM betreffend fehlender Unterschrift auf dem Taufschein zu bemängeln, anstatt sich darum zu bemühen, eine unterzeichnete Bestätigung ihrer Taufe zu erhalten. Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin schon im Iran (einmal) eine Kirche besucht habe und ihre Familie bereits über die Konversion informiert habe, lassen letztere sodann - bei Wahrunterstellung aller dieser Vorbringen - noch nicht nachhaltig erscheinen. Das gilt übrigens auch bezüglich ihrer Beteuerung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach sie auch im Iran als Christin leben wolle.

E. 7.3 Es ist sodann festzuhalten, dass der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum allein grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran führt, sofern der Konvertit den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer aktiven oder missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-860/2020 vom 17. März 2020 E. 5.3 m.w.H.). Konkrete Hinweise für solche Aktivitäten der Beschwerdeführerin sind weder den vorinstanzlichen Akten, noch der Rechtsmitteleingabe zu entnehmen. Vielmehr brachte die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf noch vor, sie wolle noch viel mehr über den christlichen Glauben lernen, bevor sie sich selber "noch aktiver" beteilige.

E. 8 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Iran als zumutbar. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann - insbesondere auch hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beschwerden - auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.

E. 12.2 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche trotz behaupteter Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen sind.

E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3106/2020 Urteil vom 8. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 27. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Februar 2020 fand eine erste Anhörung statt. Aufgrund ihrer Vorbringen wurde am 6. Mai 2020 eine zweite Anhörung in einem reinen Frauenteam durchgeführt. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen - jeweils im Beisein der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung - im Wesentlichen vor, sie sei aus zwei Gründen aus dem Iran ausgereist. Zum einen sei sie während mehreren Jahren mit einem Mann in einer Beziehung gewesen, welcher der B._______ (...) angehört habe. Dieser habe sie heiraten wollen; sie ihn jedoch nicht, da er sie belogen, betrogen und geschlagen habe. Sie habe drei Mal versucht, sich von ihm zu trennen, was er aber nicht zugelassen habe. Er habe sie immer wieder mit dem Tod bedroht. Der andere Grund sei gewesen, dass sie einige Wochen vor ihrer Ausreise aus dem Iran an den Demonstrationen gegen die Erhöhung der Benzinpreise teilgenommen habe. Später habe die Regierung versucht, alle Teilnehmer ausfindig zu machen. Ihr ehemaliger Partner habe gewusst, dass sie demonstriert habe, weshalb sie befürchtet habe, von ihm verraten oder mit seinem Wissen unter Druck gesetzt zu werden, ihn zu heiraten. Sie habe sich daher vor ihrer Ausreise im Coiffeursalon einer Freundin versteckt. Ende November oder im Dezember 2019 sei sie dann mit einem Schlepper aus dem Iran ausgereist. In der Schweiz sei sie zum Christentum konvertiert. Ausserdem habe sie hier erfahren, dass ihr ehemaliger Partner sich bei einer ihrer Freundinnen nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt und gesagt habe, er werde sie (die Beschwerdeführerin) zerstückeln, wenn er sie in die Hände kriege. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten. Zur Untermauerung ihrer Konversion gab sie dem SEM einen Taufschein der Kirche C._______ in D._______ vom 9. Februar 2020 ab. Ausserdem reichte ihre Rechtsvertretung mehrere Arztberichte des (...) ein. Diesen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an einer (...) leidet. B. Am 13. Mai 2020 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf. Die Stellungnahme dazu erfolgte am 14. Mai 2020. C. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte ihr Mandatsverhältnis mit Schreiben vom 18. Mai 2020 für beendet. E. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Mai 2020 - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und sie sei als Ausländerin vorläufig aufzunehmen, sub-subeventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der COVID-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere gerügt, das SEM habe in Bezug auf die Konversion der Beschwerdeführerin eine Untersuchung gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5106/2018 vom 12. Dezember 2019 vollständig unterlassen, was einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gleichkomme. Ausserdem habe es in Bezug auf die Verfolgung durch den Ex-Partner der Beschwerdeführerin nicht überprüft, ob eine aktuelle begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bestehe oder nicht, womit es wiederum seine Untersuchungspflicht sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). 4.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.2.3 Zunächst ist angesichts der Erwägungen des SEM zur geltend gemachten Konversion der Beschwerdeführerin (insb. betreffend Nachhaltigkeit; vgl. E. 7.1 nachfolgend) nicht ersichtlich, inwiefern es das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran hätte prüfen respektive sich konkret dazu hätte äussern müssen. Sodann ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung darlegte, weshalb es die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gefährdung durch ihren Ex-Partner als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant qualifizierte (vgl. E. 6.3 f. nachfolgend). Es kann somit weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör festgestellt werden. Bezüglich des Einwands in der Beschwerde, das SEM habe es unterlassen, die Aussagen der Beschwerdeführerin im Sinne einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Faktoren zu bewerten, ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM zutreffend ist, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts beschlägt, sondern eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache ist. 4.3 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der sub-subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin machte als Ausreisegrund geltend, sie habe gegen Ende 2019 im Iran an Demonstrationen teilgenommen. Ihr ehemaliger Partner sei bei der B._______ gewesen und habe von ihrer Teilnahme gewusst, weshalb er hinter ihr her gewesen sei. Er habe sie bestrafen wollen, weil sie ihn nicht habe heiraten wollen. Er habe immer gesagt, entweder solle sie mit ihm leben und ihn heiraten oder er würde sie vernichten. 6.2 6.2.1 Bezogen auf die Demonstrationsteilnahme führte das SEM in der angefochtenen Verfügung unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe auch auf mehrfaches Nachfragen keinerlei erlebnisnahe und substanziierte Aussagen dazu und den daraus resultierenden Konsequenzen für sie machen können. Durch ihre persönlichen Erlebnisse geprägte Eindrücke habe sie keine schildern können. Darauf angesprochen habe sie - ohne konkreter zu werden - gesagt, bei den Unruhen, bei welchen alle dabei gewesen seien, sei auch sie dabei gewesen. Auf erneutes Nachfragen, was sie denn wahrgenommen habe, als Leute eine Tankstelle und ein Einkaufszentrum in Brand gesteckt hätten, habe sie lediglich wiederholend angegeben, bei allem, was die anderen gemacht hätten, sei sie dabei gewesen. Auch darüber, wie sich die Demonstration aufgelöst und was ihre Teilnahme für sie für konkrete Konsequenzen gehabt habe, habe sie nichts berichten können. 6.2.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich eingewendet, die Beschwerdeführerin sei in der ersten Anhörung, auf welche sich diese Glaubhaftigkeitsprüfung stütze, von der Befragerin und insbesondere vom Dolmetscher schlecht behandelt worden und habe daher vieles nicht richtig erklären können. Sie habe schon vor der Anhörung eine Art Streit mit dem Dolmetscher gehabt und dieser habe sich über ihre Aussagen lustig gemacht. Auch wenn im Nachhinein nur schlecht nachvollzogen werden könne, was bei der ersten Anhörung genau vorgefallen sei, so sei doch aus dem Protokoll erkennbar, dass die Beschwerdeführerin die Fragen teilweise nicht verstanden und nicht gewusst habe, was sie aussagen müsse und wie detailliert und persönlichkeitsbezogen ihre Antworten ausfallen sollten. Auch scheine es beim Durchlesen des Protokolls als ob die Stimmung sehr angespannt gewesen sei. Auffällig sei zudem auch der krasse Gegensatz zur zweiten Anhörung, in welcher sich die Beschwerdeführerin sehr viel freier und ausführlicher geäussert habe. 6.2.3 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren angeblichen Demonstrationsteilnahmen unglaubhaft sind. Dies bereits deshalb, weil die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer ersten Demonstrationsteilnahme unsubstanziiert und unpersönlich ausgefallen sind. Es kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die oben angeführten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend dazu kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin keine annähernd genauen Angaben zum Zeitpunkt der Demonstrationen machen konnte (vgl. Akten SEM 1059266-19/27 F107 f., 124) und auch ihr Vorbringen zur Anzahl ihrer Demonstrationsteilnahmen - sie erklärte, sie habe an den ersten zwei bis drei Tagen, als die Demonstrationen begonnen hätten, daran teilgenommen - ungenau ausgefallen ist (vgl. 1059266-19/27 F122), was angesichts der Gefahr, die sie daraus ableitet, nicht nachvollziehbar ist. Die Einwände in der Beschwerdeschrift sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. So gibt es im Protokoll keine Anhaltspunkte auf ein Fehlverhalten des Dolmetschers während der Anhörung. Auch von Seiten der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, die während der gesamten Anhörung zugegen war, gab es - wie bereits in der angefochtenen Verfügung bezogen auf den gleichen Einwand in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf festgehalten - keinerlei Beanstandungen bezüglich des Verhaltens des Dolmetschers oder der befragenden Person. Zwar antwortete die Befragerin an einer Stelle auf entsprechende Nachfrage seitens der Beschwerdeführerin, wie eine Frage bezüglich ihrer ersten Demonstrationsteilnahme gemeint sei, sie könne es nicht genauer erklären (vgl. 1059266-19/27 F112 f.). Sie gab der Beschwerdeführerin dann aber - nach deren oberflächlichen Antwort - mit diversen weiteren Fragen die Gelegenheit, ihre Teilnahme an der ersten Demonstration ausführlich und erlebnisgeprägt zu schildern (vgl. 1059266-19/27 F114 ff.). Inwiefern die Beschwerdeführerin die entsprechenden Fragen nicht verstanden respektive nicht gewusst haben soll, wie detailliert und persönlichkeitsbezogen sie darauf zu antworten habe, erschliesst sich dem Gericht angesichts der vorliegenden Fragestellungen und dem mehrfachen Nachhaken seitens der Befragerin nicht. Des Weiteren scheint die Befragerin die Beschwerdeführerin während der Anhörung einmal "speziell" angeschaut zu haben. Darauf wurde sie indes von der Beschwerdeführerin hingewiesen, was sie sodann mit Hinweis auf deren ungenauen Aussagen erklärte (vgl. 1059266-19/27 F161 f.). Mithin besteht kein Anlass zur Annahme, die Unsubstanziiertheit der Angaben der Beschwerdeführerin sei auf das Verhalten der Befragerin oder des Dolmetschers zurückzuführen. 6.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen nicht geglaubt werden können. 6.3 6.3.1 Nachdem der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen nicht geglaubt werden können, entbehrt auch ihr Vorbringen, ihr ehemaliger Partner habe davon gewusst und sei deswegen hinter ihr her gewesen, jeglicher Grundlage. Soweit die Beschwerdeführerin aus der Beziehung zu ihm - unabhängig vom Vorbringen der Demonstrationsteilnahme - eine aktuelle (asylrelevante) Gefährdung abzuleiten versucht, erscheint eine solche bereits angesichts des Umstandes, dass sie diesbezüglich auf ein Sachverhaltskonstrukt (Demonstrationsteilnahme) zurückgreifen musste, wenig glaubhaft. Die Unglaubhaftigkeit einer entsprechenden Gefährdung wird sodann dadurch bestätigt, dass sie - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - während der ersten Anhörung auf die mehrmals gestellte Frage, was sie im Falle einer Rückkehr in den Iran zu befürchten habe, ausweichend antwortete und keine konkreten Bedrohungen formulierte (vgl. 1059266-19/27 F192-195). Das SEM hielt diesbezüglich sodann zu Recht fest, dass auch ihre an der zweiten Anhörung geäusserte Befürchtung, ihr Ex-Partner würde sie zerstückeln, weil er dies nach ihrer Ausreise gegenüber einer Freundin von ihr geäussert habe, nicht erkläre, weshalb sie ihm Zeitpunkt der ersten Anhörung auf diese Frage keine Antwort gewusst habe. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass sie im weiteren Verlauf der zweiten Anhörung auf die Frage, weshalb sie davon ausgehe, er werde sie zerstückeln, keine konkrete Antwort zu Protokoll gab respektive (wiederum) auf ihre (als unglaubhaft erachteten) Demonstrationsteilnahmen verwies (vgl. 1059266-26/23 F98 f., 103). 6.3.2 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin auch nicht geglaubt werden kann, dass die Beziehung zu ihrem ehemaligen Partner bis zu ihrer Ausreise respektive kurz davor dauerte (vgl. etwa 1059266-26/23 F123). So sind ihre Aussagen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Trennung (inkl. der Situation mit ihrer Freundin) - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - unsubstanziiert und nicht erlebnisnah ausgefallen (vgl. 1059266-19/27 F135 ff., 169 ff., 185). Auch wenn sie - wie in der Beschwerde vorgebracht - die Trennung ihrem Ex-Partner gegenüber nicht kommunizierte, wären von ihr insbesondere anlässlich den Aufforderungen, davon zu erzählen, konkrete und ausführliche Angaben darüber zu erwarten gewesen, wie sie sich von ihm zurückzog und vor ihm versteckte. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin etwa hinsichtlich des Beginns und der Dauer der geltend gemachten Beziehung unstimmig ausgefallen sind (vgl. 1059266-19/27 F28, 104; 1059266-26/23 F47, 68 f., 115). 6.4 6.4.1 Bezogen auf die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ex-Partner und der geltend gemachten Gewalt ihr gegenüber führte das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der zweiten Anhörung erwähnt, ihr Ex-Partner habe sie mit dem Tod bedroht, indem er sie an einen Ort mitgenommen habe, wo Hunde gezüchtet worden seien. Er habe ihr gedroht, Angehörige der B._______ würden dort Menschen den Hunden zum Frass vorwerfen. Er habe ihr auch Säurebäder gezeigt, in welchen Angehörige der B._______ unliebsame Personen verschwinden lassen würden. Einmal habe er sie in ein Haus in E._______ mitgenommen, in welchem halbverweste Leichen gelegen hätten. In diesen drei Situationen habe er ihr jeweils damit gedroht, er werde sie auf dieselbe Weise töten. Diese von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungen hätten alle zwischen den Jahren 1392 und 1395 (d.h. 2013 und 2017) stattgefunden. Da ihre Ausreise aus dem Iran erst im Dezember 2019 erfolgt sei, sei kein Kausalzusammenhang zwischen besagten Ereignissen und ihrer Ausreise ersichtlich. 6.4.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich im Wesentlichen angeführt, es sei unklar, warum genau diese Vorfälle herangezogen würden, um die Asylrelevanz der Bedrohung durch den Ex-Partner der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt geschildert, dass die Bedrohungen, Schläge und Vergewaltigungen die ganze Beziehung, die bis zu ihrer Ausreise angedauert habe, stattgefunden hätten und ihr Ex-Partner bis heute Drohungen gegen sie geäussert habe. Es sei daher sowie aufgrund ihrer Flucht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr erneut Opfer von asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch ihren Ex-Partner werde. 6.4.3 Nach den obigen Erwägungen kann der Beschwerdeführerin weder geglaubt werden, dass von ihrem ehemaligen Partner eine aktuelle Gefährdung ausgeht, noch, dass sie bis zu ihrer Ausreise respektive kurz davor mit ihm in einer Beziehung war (vgl. E. 6.3 vorstehend). Die Behauptung in der Beschwerde, die Bedrohungen und Schläge hätten die ganze Beziehung und mithin bis zur Ausreise angedauert, wiederspricht sodann ihrem Vorbringen an der zweiten Anhörung, wonach es zwischen dem Jahr 1395 und ihrer Ausreise zu keiner körperlicher Gewalt mehr gekommen sei (vgl. 1059266-26/23 F125, vgl. im Übrigen auch F76). Das SEM hat angesichts dessen zu Recht auf den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfällen und ihrer Ausreise hingewiesen. Es bleibt - bei Wahrunterstellung der entsprechenden Vorbringen - einzig richtig zu stellen, dass der letzte der oben erwähnten Vorfälle gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Jahr 1394 passierte und die Beschwerdeführerin sodann noch weitere Vorfälle nannte (bspw. habe ihr Ex-Partner ein Messer nach ihr geworfen oder sie so heftig geschlagen, dass sie zwei Monate ihr Gesicht habe verbergen müssen), wobei der letzte dieser Vorfälle im Jahr 1394 oder 1395 stattfand (vgl. 1059266-26/23 F52 ff., 115). Dies ändert indes offensichtlich nichts an der Korrektheit der vorinstanzlichen Einschätzung betreffend fehlendem Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin konkret geschilderten Vorfällen und ihrer Ausreise. 7. 7.1 Bezogen auf die geltend gemachte Konversion der Beschwerdeführerin in der Schweiz führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, bei dem zu den Akten gereichten Taufschein handle es sich um einen Ausdruck ohne handschriftliche Unterschrift. Es sei somit zu bezweifeln, dass es sich dabei um eine tatsächliche Taufurkunde handle. Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin zur Konversion (wenige Kirchenbesuche, kaum Kenntnisse über das Christentum, Erscheinen einer Frau in der Asylunterkunft, um über die Asylgründe [insbesondere Christentum] zu reden) erscheine diese "organisiert", um ihre Chancen auf Schutz in der Schweiz zu erhöhen. Ein solcher Glaubenswechsel könne nicht als nachhaltig eingeschätzt werden, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran auch nicht mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen sei. Zudem gebe es keinerlei Anzeichen dafür, dass die iranischen Behörden von ihrem Religionswechsel Kenntnis hätten. 7.2 Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene damit begnügte, die Erwägung des SEM betreffend fehlender Unterschrift auf dem Taufschein zu bemängeln, anstatt sich darum zu bemühen, eine unterzeichnete Bestätigung ihrer Taufe zu erhalten. Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin schon im Iran (einmal) eine Kirche besucht habe und ihre Familie bereits über die Konversion informiert habe, lassen letztere sodann - bei Wahrunterstellung aller dieser Vorbringen - noch nicht nachhaltig erscheinen. Das gilt übrigens auch bezüglich ihrer Beteuerung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach sie auch im Iran als Christin leben wolle. 7.3 Es ist sodann festzuhalten, dass der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum allein grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran führt, sofern der Konvertit den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer aktiven oder missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-860/2020 vom 17. März 2020 E. 5.3 m.w.H.). Konkrete Hinweise für solche Aktivitäten der Beschwerdeführerin sind weder den vorinstanzlichen Akten, noch der Rechtsmitteleingabe zu entnehmen. Vielmehr brachte die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf noch vor, sie wolle noch viel mehr über den christlichen Glauben lernen, bevor sie sich selber "noch aktiver" beteilige.

8. Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Iran als zumutbar. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann - insbesondere auch hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beschwerden - auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 12.2 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche trotz behaupteter Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen sind. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: