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D-3105/2009

D-3105/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-3105/2009/wif

Urteil vom 15. Dezember 2011

Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi,

mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;

Gerichtsschreiberin Anna Kühler.

Parteien

A._______, geboren B._______,

Sri Lanka,

C._______

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 16. April 2009 / N_______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili­scher Ethnie aus D._______, E._______ (Jaffna District), eigenen Angaben zufolge Colombo am 12. August 2008 mit einem auf eine andere Person ausgestellten, aber mit seinem Foto versehenen Pass per Flugzeug via F._______ und G._______ verliess und am 20. August 2008 auf dem Landweg illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags beim Emp­fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ H._______ vom 26. Au­gust 2008 sowie der direkten Anhörung vom 3. September 2008 und der ergänzenden Anhörung vom 6. April 2009 vor dem BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe von (...) bis zur Auflösung des Arbeitsvertrages im Jahre (...) in I._______ ge­lebt und dort (...) gearbeitet und sei einmal jährlich nach Colombo gereist, um seine Ehegattin und die Kinder zu besuchen,

dass er seit (...) ein bis zwei Mal pro Woche einen angeblich wichtigen Zeitungsjournalisten bei dessen Arbeit unterstützt habe, indem er ihn bei kleineren Vorfällen (A19/S.4) habe begleiten und ihm habe assistieren dürfen,

dass dieser Zeitungsjournalist regierungskritische Berichte verfasst habe, die im Ausland publiziert worden seien, und deswegen verhaftet worden sei,

dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am (...) von der sri-lankischen Armee wegen dessen Tätigkeit für den Journalisten zu Hause aufgesucht, geschlagen und bedroht worden seien, die Armee­angehörigen Fotos von ihnen gemacht und seine Identitätsdokumente be­schlagnahmt hätten, er sich in J._______ (Nuwara Eliya District) für zehn Monate bei Verwandten versteckt habe und während dieser Zeit mehrere Male in Colombo nach ihm gefragt worden sei, worauf seine Ehegattin das Zuhause zusammen mit den beiden Kindern verlassen habe,

dass er vor diesem Hintergrund und wegen der allgemeinen Situation sei­ne Heimat verlassen habe, zumal er sich vor weiteren Übergriffen der hei­mischen Armeeleute gefürchtet habe,

dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2009 - eröffnet am 18. April 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen­schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2009 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit oder Un­zu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, und in pro­zessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

dass er am 17. Mai 2009 (Poststempel) eine Unterstützungsbestätigung der "AOZ, Intake und Sozialberatung für anerkannte Flüchtlinge" ein­reich­te,

dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2009 dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unent­gelt­li­chen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2009 (Post­stempel) zwei (...) Bestäti­gungs­schreiben seiner Tätigkeit als Assistent des erwähnten Zeitungs­jour­na­lis­ten zu den Akten reichte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent­schei­det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff.1 BGG in ca­su nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet,

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich­tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge­nom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein­zu­treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge­zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Na­tio­nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we­gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we­sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

dass die Vorinstanz ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit be­gründete, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien realitätsfremd sowie unsubstanziiert ausgefallen und müssten im Ergebnis als unglaub­haft qualifiziert werden,

dass beispielsweise die Aussagen über die Ereignisse, welche ihn zur Ausreise bewogen hätten, äusserst vage geblieben und seine dies­be­züg­lichen Schilderungen allgemein, realitätsfremd sowie stereotyp aus­ge­fal­len seien,

dass der Beschwerdeführer kaum Angaben über den Repor­ter/Jour­nalis­ten und dessen Festnahme habe machen können, sich auf Informationen gestützt habe, die ihm zugetragen worden seien, und sich nicht um die Klärung der Sachlage bemüht oder entsprechende Nach­for­schungen ver­anlasst habe,

dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes seine Parteirechte wahrzunehmen, um abzuklären, was genau gegen ihn vorliege,

dass die diesbezügliche Unbeteiligtheit des Beschwerdeführers nicht mit der Situation einer tatsächlich gefährdeten Person in Einklang gebracht werden könne und die Vermutung zulasse, er habe sich nie in der von ihm geschilderten Lage befunden,

dass der Beschwerdeführer nach der Festnahme des Zeitungs­jour­na­lis­ten nicht in die Ermittlungen einbezogen geworden sei, was das geringe Interesse an seiner Person vermuten lasse, seine Schilderung bezüglich der Beschlagnahmung seiner Identitätspapiere von Seiten der Sicher­heitskräfte am Tage der Festnahme des Journalisten somit nicht nach­voll­ziehbar sei, zumal die Sicherheitskräfte ohne Sicherstellung von mög­li­cherweise belastendem Material und ohne Ergreifung weiterer Mass­nah­men nach wenigen Minuten abgezogen seien und er selber zugegeben habe, er wisse nicht, was die Sicherheitskräfte genau von ihm gewollt hätten,

dass der Beschwerdeführer in Würdigung der gesamten Umstände die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft habe darstellen können, weshalb es sich erübrige, auf weitere Ungereimtheiten in den Ausführungen - wie beispielsweise über die angeblich gemachten Fotos - einzugehen, zumal sich keine Hinweise auf eine gezielt gegen ihn ge­richtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ergeben würden,

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,

dass am 2. Januar 2008 das zwischen der sri-lankischen Regierung und der Organisation der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aus­ge­han­delten Waffenstillstandsabkommen vom Februar 2002 von der Regierung offiziell aufgekündigt und faktisch der innerstaatliche be­waff­ne­te Konflikt bereits im Sommer 2006 wieder aufgeflammt sei,

dass die Regierung weiterhin auf eine militärische Lösung des Konfliktes setze, die LTTE nach dem Verlust der Ostprovinz zur Guerilla-Taktik über­gegangen seien und gezielte Anschläge auf einflussreiche Persönlich­kei­ten aus Politik sowie auf staatliche militärische Einrichtungen verübten und derzeit kein Ende der gewalttätigen Auseinandersetzungen und keine substantielle Verbesserung der Menschenrechts- und Sicherheitslage im Norden und Osten des Landes in Aussicht sei,

dass im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Ge­walt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) herrsche, obwohl sich im Süden und Westen des Landes die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation verschärft habe und aufgrund der ver­schärften Sicherheitsbestimmungen die Lebensbedingungen für die Tami­len erschwert worden seien,

dass der Vollzug der Wegweisung unter den genannten Umständen nicht als generell unzumutbar bezeichnet werden könne,

dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg­weisungsvollzuges sprechen würden, da der Beschwerdeführer bezie­hungsweise seine Frau seit (...) in Colombo wohnhaft gewesen seien und der Beschwerdeführer Verwandte in Nuwara-Eliya habe, bei denen er mehrere Monate gewohnt habe,

dass der Wegweisungsvollzug zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 verweist, welches sich ausführlich zu den Schranken des Wegweisungsvollzuges von Tamilen nach Sri Lanka äussere und dabei erhöhte Anforderungen an die Prüfung des Weg­wei­sungs­vollzuges von Tamilen nach Colombo und Umgebung stelle,

dass er aus Jaffna stamme und sich im Alter von 22 Jahren für kurze Zeit nach Colombo begeben habe, um später nach I._______ zu reisen, wo er bis im Dezember (...) gearbeitet habe,

dass er sich seine Existenz in Colombo hauptsächlich durch seine Ein­künfte im Ausland verdient und lediglich ein Mal jährlich seine Ehegattin in Colombo besucht habe, die seit ihrer Heirat (...) dort wohnhaft ge­we­sen sei,

dass er nach seiner Rückkehr aus I._______ und bis zu seiner Aus­reise aus Sri Lanka in J._______ gewohnt habe und faktisch nur während neun Monaten in Colombo gelebt und sich während rund elf Monaten in J._______ aufgehalten habe, weshalb gemäss dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall erhöhte Anforderungen an die Prüfung seines Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo gestellt werden müssten,

dass weder er noch seine Ehegattin in Colombo gearbeitet hätten und die Ehefrau inzwischen nicht mehr in Colombo lebe, weshalb unterdessen kein Zugang mehr zur ehemaligen Wohnung bestehe,

dass er sich in J._______ zwar bei Verwandten aufgehalten habe, es sich jedoch nicht um besonders nahe Verwandte handle, die sich womöglich nur für eine begrenzte Zeit zu seiner Beherbergung verpflichtet hätten, und ihre finanzielle Lage nicht bekannt sei,

dass er keine weiteren Verwandten im Süden Sri Lankas habe, er keine Berufsausbildung genossen habe, nur für kurze Zeit erwerbstätig ge­we­sen sei und über keine Singhalesischkenntnisse verfüge,

dass somit kein tragfähiges Beziehungsnetz vorliege und weder konkrete Möglichkeiten der Existenzsicherung noch die Wohnsituation als gesi­chert gelten könnten, weshalb der Wegweisungsvollzug gemäss der Pra­xis des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall als nicht zu­mut­bar zu qualifizieren und ihm eine vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu erteilen sei,

dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Prüfung der Akten in Über­einstimmung mit der Vorinstanz der Ansicht ist, die Vorbringen des Be­schwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,

dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal der Vor­ins­tanz keine stichhaltigen, substanziierten und belegten Motive ent­ge­gen­gehalten werden, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, vor­ab auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann,

dass die eingereichten Bestätigungen zum Beweis einer Hilfstätigkeit für einen Journalisten nicht tauglich sind, zumal nicht begründet wird, inwie­fern die Aussteller dieser Schreiben (...) aus eige­ner Wahrnehmung Aussagen über die Arbeit des Beschwerdeführers ma­chen können,

dass in beiden, (...) datierenden Be­stä­ti­gun­gen dargelegt wird, der Beschwerdeführer sei seit dem (...) unbekannten Aufenthaltes, möglicherweise hätten ihn die Sicher­heitskräfte mitgenommen und die Suche nach ihm sei ergebnislos ver­lau­fen,

dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen noch im Mai oder Juni (...) (vgl. A1/S. 9) beziehungsweise bis ungefähr (...) Monate vor seiner Ausreise (vgl. A11/S. 10, F116) Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt habe, weshalb die Bestätigungen zum Beweis einer Verfolgung ohnehin nicht massgebend sind,

dass es sich erübrigt, bezüglich des Asylpunktes auf weitere Vorbringen in der Beschwerde, die sich hauptsächlich auf die Frage der Durch­führ­barkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt, einzugehen, weil sie an der dargelegten Einschätzung nichts zu ändern vermögen,

dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufent­halts­be­will­li­gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be­steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus­länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völ­ker­recht­li­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent­ge­genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass­geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­foule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An­haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nos­sen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch­liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Si­tua­tio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not­la­ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass das Bundesverwaltungsgericht mit zur Publikation vorgesehenem Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 angesichts der verän­derten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 kürzlich eine neue Beurteilung der Situation und der entsprechenden Zu­mutbarkeitskriterien vorgenommen hat und dabei im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt ist (a.a.O., E. 13.2.1), dass sich im Distrikt Jaffna die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert hat und die Versorgungslage entspannt ist,

dass die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wie­der aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernom­men haben, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politi­sche Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,

dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage im Hin­blick auf den Vollzug der Wegweisung in die­ses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vor­zunehmen ist, so ist neben allgemeinen Fak­to­ren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kin­des­wohl usw.) auch dem zeitlichen Ele­ment gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE E-6220/2006 E. 13.2.1.1 f.),

dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und die­ses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlas­sen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zu­mutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Le­bens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Aus­reise bestand, und dem Wegweisungsvollzug auch ander­weitig nichts entgegensteht,

dass - liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nord­pro­vinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten her­vor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich ver­än­dert haben könnten - die aktuell vorliegenden Le­bens- und Wohnver­hält­nisse sorgfältig abzuklären sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht sodann bereits nach der früheren Rechtsprechung davon ausging, bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz verfügen sowie mit einer konkreten Un­ter­kunftsmöglichkeit rechnen können, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen ist (BVGE 2008/2 E. 7.6 S. 20 f.),

dass diese Praxis nunmehr im erwähnten neuen Urteil E-6220/2006 nicht bloss bestätigt, sondern sogar erweitert worden ist, indem nun für Per­so­nen, die aus den Provinzen North Central, North Western, Central, Wes­tern (namentlich: der Grossraum Colombo), Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz stammen und dorthin zurückkehren, der Wegwei­sungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist (E. 13.3),

dass weder das Bundesverwaltungsgericht noch die Vorinstanz ange­sichts der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka ausschliessen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund ihrer tamilischen Eth­nie im Rahmen von routinemässigen Überprüfungen durch Sicher­heits­kräfte behelligt worden sind,

dass der Beschwerdeführer aus D._______ stammt, wo noch seine Eltern und Geschwister leben, sich sein Lebensmittelpunkt indessen seit seiner Heirat (...) in Colombo befindet, wobei der Beschwerdeführer von (...) in I._______ erwerbstätig war, er dennoch einmal jährlich nach Colombo reiste, um seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder zu besuchen,

dass er neun Jahre die Schule in D._______ besuchte und er von (...) in I._______ bei einer (...) tä­tig war, womit von einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne aus­ge­gan­gen werden kann und somit aufgrund seiner Erfahrungen eine Grundlage für den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz besteht, auch wenn er für eine gewisse Zeit nicht in Colombo ansässig war,

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift ausführt, über kein familiäres beziehungsweise soziales Beziehungsnetz in Colombo zu verfügen und keinen Zugang mehr zur ehemaligen Wohnung zu haben, da seine Ehegattin nicht mehr in Colombo wohne,

dass er anlässlich der summarischen Befragung ausführte, seine Ehefrau halte sich in Colombo auf (vgl. A1/S. 4 f.), bei der direkten Anhörung vom 3. September 2008 beim BFM schilderte, seine Frau und die Kinder hät­ten sich bis zu seiner Ausreise in Colombo aufgehalten und würden sich möglicherweise noch in Colombo, vielleicht aber auch im Vanni-Gebiet befinden, er sich jedoch nicht sicher sei und seine Frau nicht kontaktieren könne, weil das Telefon nicht funktioniere (vgl. A11/S. 6 f.), und bei der er­gänzenden Anhörung vom 6. April 2009 beim BFM diesbezüglich zu Pro­tokoll gab, seine Frau habe Colombo Ende Mai (...) verlassen und sei mit den Kindern ins Vanni-Gebiet geflüchtet, weil sie sich in Colombo als Frau nicht sicher gefühlt habe (vgl. A 19/S. 3),

dass die angebliche Flucht seiner Ehegattin ins Vanni-Gebiet angesichts seiner diesbezüglichen Schilderungen (vgl. A19/S. 3) und der damals herr­schen­den politischen und sozialen Lage von vornherein als unwahr­scheinlich einzustufen ist,

dass seine Aussagen betreffend das familiäre Beziehungsnetz nicht ein­leuchten und konstruiert wirken, zumal sein Verhalten nicht darauf schliessen lässt, er habe sich ernsthaft um die Kontaktaufnahme zu sei­ner Familie bemüht, und seine Vorbringen nicht ausreichen, um von ei­nem nicht bestehenden tragfähigen familiären Beziehungsnetz aus­zu­ge­hen,

dass insgesamt somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zwar nicht über ein grosses, aber doch über ein Beziehungsnetz in Co­lombo verfügt, war er doch beispielsweise in der Lage, sich während des Beschwerdeverfahrens Dokumente aus seinem Heimatland zu be­schaf­fen, womit sich seine Rückkehr nach der aktuellen Lageanalyse jedenfalls in den Grossraum Colombo grundsätzlich als zumutbar erweist,

dass es daher offenbleiben kann, ob darüber hinaus ebenfalls die Kri­te­ri­en einer zumutbaren Rückkehr zu seinen Verwandten nach J._______ oder in die Region Jaffna erfüllt wären, wo seine Eltern und seine beiden Schwestern leben (vgl. A1/S. 5),

dass zudem nicht nachvollziehbar ist, weshalb kein Zugang mehr zur Fa­milienwohnung in Colombo bestehen sollte, und die diesbezügliche Aus­sage - seine Ehefrau habe angeblich das gemeinsame Zuhause ver­las­sen - nicht zu überzeugen vermag,

dass auch keine sonstigen gegen die Zumutbarkeit sprechenden Gründe vorliegen, da der Beschwerdeführer (soweit aktenkundig) gesund ist, eine solide Schulausbildung genossen hat und über Arbeitserfahrung verfügt, weshalb Aussichten auf ein gesichertes Einkommen bestehen und nicht zu befürchten ist, er könnte bei der Rückkehr in seine Heimat in eine kon­kret existenzbedrohende Lage geraten, wobei das Bundesverwaltungs­ge­richt nicht verkennt, dass der Aufbau einer neuen Existenz mit Schwie­rig­keiten verbunden sein kann,

dass weder die allgemeine Lage in Colombo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei­mat­staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be­schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wie­fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts­er­heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan­ge­messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten­vor­schus­ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,

dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aus­sichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - un­ab­hängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzu­weisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi

Anna Kühler

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