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D-3095/2020

D-3095/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Albaner mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess den Kosovo eigenen Angaben gemäss Anfang Dezember 2015 und gelangte am 8. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 16. Dezember 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (sog. Befragung zur Person, BzP). Dabei gab er zu Protokoll, sein Vater habe vor dem Kosovo-Krieg als Wächter gearbeitet und sei von den Albanern als Spion bezeichnet worden. In den 1990er Jahren sei er (der Beschwerdeführer) in Deutschland gewesen, im Jahr 2009 sei er in den Kosovo zurückgekehrt. Als er den Kosovo verlassen habe, sei er von der serbischen Armee vorgeladen worden, weshalb er geflohen sei. Er habe von seiner Familie erfahren, dass sein Vater 2006 tot aufgefunden worden sei. Vor zirka drei Monaten habe man bei ihm zuhause auf ihn geschossen; die Polizei habe ihm gesagt, sie werde die Täter finden. A.c Anlässlich der vertieften Anhörung zu den Asylgründen machte er am 26. April 2016 gegenüber dem SEM geltend, er habe die Schule im Jahr 1998 abbrechen müssen, weil der Krieg begonnen habe. Er sei zu seinem in Deutschland lebenden Bruder gegangen, habe um Asyl nachgesucht und sei bis 2009 dortgeblieben. 2010 sei er nach Frankreich gereist und habe ein Asylgesuch gestellt, das abgewiesen worden sei; 2012 sei er zu seinem Bruder nach C._______ gekommen, von der Polizei angehalten und abgeschoben worden. 2013 habe er in Ungarn um Asyl nachgesucht, sei aber nach zwei Tagen wieder nach B._______ zurückgekehrt. In der Heimat habe er in einem Haus gelebt, das seiner Familie gehöre. Seine Familie stamme aus D._______ (Serbien) und sei in den 1950er Jahren nach B._______ gekommen. Sie seien von den Einheimischen als Kollaborateure abgestempelt worden. Im Frühling 1998 sei er von den jugoslawischen Behörden und der UCK (Ushtria Clirimtare Kosovës) aufgefordert worden, für sie Dienst zu leisten, weshalb er nach Deutschland gegangen sei. Nach seiner Rückkehr sei er im Sommer 2009 von drei Unbekannten in ein Auto gezerrt und als Spitzel beschimpft worden. Man habe ihm gesagt, er habe im Kosovo nichts zu suchen, und habe ihn verprügelt - nach drei Kilometern Fahrt habe man ihn aus dem Wagen geworfen. Er habe sich im Kosovo nie wohl gefühlt, da er von den Einheimischen ausgegrenzt worden sei. Seine Familie habe neben dem alten Haus ein zweites Haus gebaut und er habe das alte Haus im Jahr 2015 abreissen wollen. Da er sich gefürchtet habe, habe er abends kaum das Haus verlassen und das Hoftor schon um 18 Uhr geschlossen. Man habe versucht, eine Ehefrau für ihn zu finden, was aber gescheitert sei, nachdem man seine Nachbarn über die Familie befragt habe. Ende (...) 2015 sei er an einem Samstagabend auf der Terrasse am Tisch gesessen und gegen Mitternacht auf die Toilette gegangen. Er habe mehrere Schüsse gehört und sei wieder nach draussen gegangen, wo es nach Rauch gerochen habe. Er habe gemerkt, dass die Schüsse auf seinem Hof gefallen seien. Die Haustüre sei offen gewesen. Er habe die Polizei gerufen, deren Telefonnummer er bei einem Taxiunternehmen erfragt habe, und sei nach acht Minuten wieder nach draussen gegangen. Anhand der Einschusslöcher habe er festgestellt, dass man gezielt auf ihn geschossen habe. Die Polizei sei nach 20 bis 25 Minuten gekommen - es seien mit der Zeit Polizisten in mehreren Polizeiwagen gekommen - und habe den Sachverhalt aufgenommen, das Haus durchsucht und fünf Patronenhülsen gefunden. Die Polizei habe auch die Nachbarhäuser und Baustellen abgesucht und ihn mitgenommen, damit er eine Aussage machen könne. Am folgenden Montag seien zwei Polizisten und Untersuchungsbeamte gekommen und er sei nochmals zur Aussage auf den Posten gegangen. Seither habe er sich gefürchtet und sei öfters zu Verwandten gegangen. Die Polizei habe seine Nachbarn befragt, die nichts Verdächtiges beobachtet hätten. Er habe bei der Staatsanwaltschaft Personenschutz beantragt, sei aber nicht ernst genommen worden. Der Kontaktmann bei der Polizei habe auch einen Monat nach dem Vorfall keine Angaben über die Täterschaft machen können. Ein Polizist habe ihm geraten, ins Ausland zu gehen. Seinen Verwandten seien nicht bereit gewesen, ihn ständig zu beherbergen. Er habe in Angst gelebt und eine Sicherheitstüre montieren lassen. Die Polizei habe festgestellt, dass von der Strasse aus geschossen worden sei. Die Täter hätten Ziegel, die auf der Mauer gewesen seien, weggenommen, um auf das Haus schiessen zu können. Er habe sich überlegt, innerhalb Kosovos umzuziehen, man hätte ihn aber auch an anderen Orten aufspüren können. Da er nicht in ständiger Angst habe leben können, habe er das Land verlassen. Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer, ein Schulfreund habe angedeutet, dass sein Vater im Jahr 2006 umgebracht worden sei - er selbst sei in Deutschland lange Zeit im Gefängnis gewesen und habe deshalb nicht die Möglichkeit gehabt, mit Leuten in Kosovo Kontakt aufzunehmen. A.d Zur Stützung seiner Angaben gab der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Beweismittel ab (vgl. SEM-act. A17 Ziff. 1 bis 5; Beweismittelumschlag). A.e Das SEM wandte sich am 10. Mai 2016 an die Schweizerische Botschaft in Pristina (nachfolgend Botschaft) und bat diese, Abklärungen im Kosovo vorzunehmen. A.f Am 2. September 2016 übermittelte die Botschaft dem SEM die Ergebnisse ihrer Abklärungen. A.g Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2017 setzte das SEM den Beschwerdeführer von den Abklärungen der Botschaft in Kenntnis und übermittelte ihm sowohl die Botschaftsanfrage als auch den Abklärungsbericht, soweit dieser offengelegt werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme einzureichen; zudem wurde er um die Beantwortung mehrerer Fragen gebeten. A.h Am 14. Juli 2017 wandte sich der gleichentags mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an das SEM und ersuchte um Akteneinsicht und Präzisierung des rechtlichen Gehörs sowie um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Stellungnahme. A.i Das SEM stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18. Juli 2017 Kopien mehrerer Beweismittel zu und verweigerte die Einsicht in die Befragungsprotokolle vor Abschluss der Untersuchungen. Es übermittelte eine abgeänderte Version der Botschaftsantwort und präzisierte, was eingeschwärzt wurde. Den Antrag, das SEM solle seine Folgerungen aus der Botschaftsantwort mitteilen, wies es ab. Zudem erstreckte es die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. A.j Der Beschwerdeführer liess dem SEM mittels seines Rechtsvertreter am 7. August 2017 seine Stellungnahme zukommen. B. B.a Mit Verfügung vom 30. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. B.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. B.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-140/2018 vom 6. September 2019 gut, hob die Verfügung des SEM vom 30. November 2017 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück. C. Der Beschwerdeführer stellte dem SEM mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 17. März 2020 eine schriftliche Erklärung seines Bruders, E._______, vom März 2020 zu. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2020 wandte sich das SEM an den Beschwerdeführer und übermittelte ihm seine Anfrage an die Botschaft vom 10. Mai 2016 sowie deren Antwortschreiben vom 2. September 2020, wobei die Namen von Mitarbeitenden des EDA und des SEM abgedeckt wurden. Betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland, wo er gemäss Auskunft des SIRENE-Büros von der Staatsanwaltschaft F._______ zu einer Haftstrafe von insgesamt sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, und weiteren Punkten der Vorbringen des Beschwerdeführers bat das SEM um die Beantwortung verschiedener Fragen. D.b Am 24. April 2020 ersuchte der Rechtsvertreter um Zustellung eines aktuellen Aktenverzeichnisses, um Gewährung von Einsicht in die das rechtliche Gehör betreffenden Akten und um Fristerstreckung von zehn Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme. D.c Das SEM teilte diesem am 29. April 2020 mit, beim SIRENE-Formular, datiert vom 26. Dezember 2012, handle es sich um ein internes Dokument, dessen Inhalt mit Schreiben vom 1. April 2020 vollständig mitgeteilt worden sei. Die deutschen Behörden hätten auf Anfrage die Ausschreibung des Beschwerdeführers wegen schweren Raubes zwecks Strafvollstreckung bestätigt; dieses Dokument werde beigelegt. Auf die Zustellung eines aktuellen Aktenverzeichnisses werde verzichtet, da seit dem Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nur bereits erwähnte oder bekannte Akten hinzugekommen seien. Dem Wunsch um Fristerstreckung könne aufgrund der über dreiwöchigen Untätigkeit nicht im beantragten Ausmass entsprochen werden. Es sei schwer nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zwischen dem 1. und 24. April 2020 zum vollständig offengelegten Ergebnis der Botschaftsabklärung keine Stellung bezogen und keine einzige der Fragen beantwortet habe; nicht einmal jene, die auch nicht im Entferntesten einen Bezug zum Strafverfahren in Deutschland aufwiesen. Die Frist werde demnach nur bis zum 7. Mai 2020 erstreckt. D.d Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er sei nicht im Besitz von das Strafverfahren in Deutschland betreffenden Akten und könne nur Angaben aus seiner Erinnerung machen. Er bestehe darauf, dass die von ihm in Deutschland begangenen Straftaten keinen Zusammenhang mit seinen Problemen im Kosovo aufwiesen. Er sei am 10. Oktober 2002 festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden. Im Jahr 2009 sei er vorzeitig entlassen und in den Kosovo abgeschoben worden. Er sei wegen der Begehung von zwei Straftaten verurteilt worden, weitere Haftaufenthalte habe es in Deutschland nicht gegeben. Gegen den französischen Asylentscheid habe er einen Rekurs eingereicht, der abgewiesen worden sei. Es werde um Mitteilung ersucht, unter welcher Akte der französische Asylentscheid abgelegt worden sei. Für den Fall, dass nicht bereits Einsicht gewährt worden sei, werde darum ersucht. Seit seiner Geburt bis im Jahr 1998 habe er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern an der Strasse (...) gewohnt. Nach seiner Rückkehr aus Deutschland 2009 habe er an derselben Adresse gewohnt. Im Jahr 2010 sei er nach Frankreich gereist, von 2012 bis 2015 habe er wieder im gleichen Haus im Heimatdorf gelebt. Im Weiteren nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Botschaftsantwort. E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 - eröffnet am 14. Mai 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. F. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. Juni 2020 Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung und beantragte, es sei ihm vollumfängliche Akteneinsicht in die Aktennotiz betreffend die Beiziehung der Akten des Bruders G._______ zu gewähren [1], eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zur Notiz betreffend das Dossier des Bruders G._______ zu gewähren [2], und nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [5]. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen [6]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit [7] beziehungsweise die Unzumutbarkeit [8] des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei deshalb vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde des Weiteren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses [9] und um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten [10] sowie eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zwecks Einzahlung eines Kostenvorschusses ersucht [11]. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2020 und Kopien des Aktenverzeichnisses des SEM bei. G. Der Instruktionsrichter stellte in seiner Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 fest, in der Beschwerde werde gerügt, dem Aktenverzeichnis sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass das SEM hinsichtlich der beigezogenen Akten von G._______ eine Aktennotiz erstellt habe und unter welcher Akte sie paginiert worden sei. Die Akten stimmten mit dem Aktenverzeichnis überein, da sich in diesen keine Aktennotiz bezüglich der Beiziehung der Akten von G._______ befindet, weshalb auf die Anträge 1 - 3 der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. H. In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. I. In der Replik seines Rechtsvertreters vom 30. Juli 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. J. Mit Schreiben vom 11. November 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diverse Internetartikel betreffend den Ex-Präsidenten des Kosovo, Hashim Thaci, ein. K. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, sein Mandant sei am 24. Dezember 2020 beim Einkauf in der Stadt C._______ von einem Mann aus dem Dorf B._______ angesprochen und als Spion beschimpft worden. Er habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er rede schlecht über das Land und über die Nachbarn, er habe fremde Menschen geschickt, um die Nachbarn zu befragen und diese zu beschuldigen. Der Mann habe offensichtlich auf die Abklärungen im Rahmen der Botschaftsanfrage Bezug genommen. L. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Bruders des Beschwerdeführers, G._______ (N [...]), beigezogen.

Erwägungen (60 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Ziffer 2 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2020 - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Asylentscheides aus, der Bruder des Beschwerdeführers, G._______, habe seine Aussagen bestätigt, wonach die Familie im Kosovo nicht willkommen geheissen worden sei. Ihr Vater habe bis im Jahr 1999 als bewaffneter Sicherheitsmann in einer serbischen Fabrik gearbeitet, was mit dazu geführt habe, dass die Familie in B._______ kein gutes Ansehen gehabt habe. Einige nähere Verwandte lebten in H._______, ein Cousin bekleide eine hohe Position bei (...); diesem werde vorgeworfen, er habe im Kosovokrieg Verbrechen begangen. Sie hätten immer zu spüren bekommen, dass sie in B._______ unerwünscht seien, und hätten den Ruf gehabt, Spione zu sein. Zur spezifischen Situation des Beschwerdeführers fänden sich in den Akten von G._______ keine Angaben. Die von G._______ gemachten Angaben, die zur Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, unterschieden sich von den vorliegend zu beurteilenden Vorbringen. Die im Schreiben von Herrn I._______ erwähnten Beobachtungen in B._______, dass die Nachbarn kaum gegrüsst und Antipathie gezeigt hätten, könnten allenfalls als Indiz dafür gewertet werden, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu ihnen nicht das Beste gewesen sei. Das im März 2020 von E._______ verfasste Schreiben, welches die Geschichte der Familie seit der Übersiedlung nach B._______ zum Inhalt habe, sei als Gefälligkeitsschreiben anzusehen, dessen Beweiswert gering sei. Die Nachbarn des Beschwerdeführers hätten gemäss den Abklärungen der Botschaft angegeben, die Familie K._______ habe einen normalen Ruf gehabt. Man habe sie nicht mit der serbischen Herrschaft im Kosovo assoziiert. Man habe von keinen Schwierigkeiten vernommen, ausser, dass die Familie aus ökonomischen Gründen habe wegziehen wollen. Der Vorfall mit den Schüssen auf das Haus sei bekannt, von der Täterschaft wisse man nichts. Der Beschwerdeführer habe eingewendet, die Angaben der Nachbarn seien aufgrund ihrer feindlichen Haltung falsch, was sich auch an den falschen Angaben zum Todeszeitpunkt des Vaters und zum Zeitpunkt der Montage der Sicherheitstüre zeige. Inwiefern aus diesen ungenauen Angaben den Nachbarn eine feindliche Haltung unterstellt werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Hätten die Nachbarn etwas mit den Schüssen auf sein Haus zu tun, wäre unlogisch, dass sie übereinstimmende Angaben zum Vorfall selber, jedoch bewusst falsche Angaben zum Todeszeitpunkt des Vaters und den Sicherheitsvorkehrungen machten. Gemäss Kommentar der Botschaft hätten die erteilten Auskünfte zudem nüchtern und bodenständig gewirkt. Eine feindliche Haltung der Nachbarn sei nicht erkennbar gewesen und nicht bestätigt worden. Die Schwester des Beschwerdeführers lebe heute noch in B._______, offenbar ohne aufgrund des familiären Hintergrunds ernsthaften Problemen ausgesetzt gewesen zu sein. Die Schwägerin, L._______, bestätige in ihrem (bei der Vorinstanz [vgl. Beweismittelkuvert Beilage 6] eingereichte; Anm. des Gerichts) Brief, dass sie und ihr Ehemann M._______, der in Frankreich als Flüchtling anerkannt sei, nach ihrer Ausreise aus dem Kosovo eine Garage an dem Ort erstellt hätten, wo vorher das alte Haus gestanden habe. Dies, um das Auto dort einzustellen, wenn sie jedes Jahr ihre Ferien dort verbringe. Der Brief sei am 26. Juli 2017 in B._______ geschrieben worden. Es erstaune, dass M._______, dem gemäss seinen Angaben im Schreiben vom März 2020, wie auch dem Beschwerdeführer und dem Bruder G._______ im Kosovo Todesgefahr drohe, seine Ferien jedes Jahr im Haus der Familie verbringe, wo die Familie doch angeblich unerwünscht und gewalttätiger Verfolgung ausgesetzt sein solle. Die vom Beschwerdeführer und von G._______ geltend gemachte Abneigung der Nachbarn gegenüber der Familie wegen des Verdachts der Kollaboration mit den Serben werde durch die Ergebnisse der Botschaftsabklärung sowie durch das Verhalten der Familie von M._______ stark in Zweifel gezogen. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer weder eine Aufforderung zur Rekrutierung durch die UCK im Jahr 1998 noch eine Entführung im Jahr 2009 erwähnt. Als Grund für seine Flucht nach Deutschland im Jahr 1998 habe er einzig eine Vorladung durch die serbische Armee erwähnt. Im Asylentscheid der französischen Behörden vom 30. April 2020 stehe geschrieben, dass seine Vorbringen betreffend die Entführung im Jahr 2009 zu vage ausgefallen seien und keinen persönlichen Erlebnisbezug beinhalteten, weshalb sie als unglaubhaft befunden worden seien. Es bestehe kein Anlass, diese Einschätzung anzuzweifeln. Des Weiteren habe er kein ernsthaftes Motiv für die Entführung liefern können. Im französischen Asylentscheid sei keine Rede von einer angeblichen Aufforderung zur Rekrutierung durch die UCK. Den französischen Behörden gegenüber habe er offenbar - übereinstimmend mit den Angaben bei der BzP - angegeben, er habe den Kosovo 1998 wegen einer drohenden Einberufung in die Armee verlassen. Auch der schlechte Ruf und der Generalverdacht, bei der Familie des Beschwerdeführers handle es sich um Spione für die Serben, werde im französischen Entscheid nicht erwähnt. Der Entscheid schliesse mit der Feststellung, die Umstände der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft seines Bruders M._______ im Jahre 2008 habe aufgrund der unterschiedlichen Lebensläufe keinen Einfluss auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers. Bei den französischen Behörden habe er angegeben, er sei im Juli 2009 von Mitgliedern der albanischen Nationalarmee (AKSh) entführt und geschlagen worden, wogegen er in der Schweiz gesagt habe, er sei von «unbekannten Personen» entführt worden. In Frankreich habe er geltend gemacht, sein Vater sei 2006 ermordet worden, obwohl seine Familie ihm gemäss seinen Angaben in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung immer versichert habe, er sei an Krebs verstorben. Die Tatsache, dass sein Rekurs gegen den ablehnenden Asylentscheid in Frankreich abgewiesen worden sei, spreche nicht für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Es bestünden ernsthafte Zweifel an den Vorbringen zum schlechten Ruf der Familie als Kollaborateure und Spitzel für die Serben sowie an der geltend gemachten Aufforderung zur Rekrutierung durch die UCK und an der Entführung im Sommer 2009. Die Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren und hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Mit Beschluss vom 6. März 2006 - in Kraft getreten am 1. April 2009 - sei die Republik Kosovo als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden. Diese Bezeichnung beinhalte die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Im Einzelfall könne diese Regelvermutung widerlegt werden. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei Ende (...) 2015 eines Nachts auf das Haus des Beschwerdeführers geschossen worden. Die von ihm alarmierte Polizei sei nach zirka 20 bis 25 Minuten mit mehreren Beamten eingetroffen. Diese hätten Aufnahmen gemacht, Patronenhülsen sichergestellt sowie das Haus und Nachbarhäuser durchsucht. Diese Ermittlungen hätten gut zwei Stunden gedauert. Gegen 2 Uhr 30 sei er auf den Polizeiposten gegangen, um seine Aussage zu machen. Er habe erklärt, er habe mit niemandem Streit und keine Schulden. Weder habe er das Haus zum Verkauf angeboten noch habe er wegen dem begonnenen Abriss des alten Hauses Streit mit den Nachbarn gehabt. Er habe keinen konkreten Verdacht geäussert, wer auf das Haus geschossen haben könnte. Gegenüber dem SEM habe er indessen angegeben, die Tat müsse mit der negativen Einstellung der Einheimischen seiner Familie und ihm gegenüber zu tun haben. Die Polizei habe ihn informiert, dass das Gesetz in bestimmten Fällen vorsehe, jemandem Personenschutz zu gewähren. Am folgenden Montag seien erneut zwei Polizisten und Untersuchungsbeamte zu ihm gekommen; für eine weitere Aussage sei er wiederum auf den Polizeiposten gegangen. In der Folge sei er ständig mit der Polizei im Kontakt gewesen. Er habe erfahren, dass die Nachbarn zum Vorfall befragt worden seien. Da er sich gefürchtet habe, habe er zirka eine Woche später beim Staatsanwalt Personenschutz beantragt. Daraufhin habe er die Telefonnummer eines Polizisten erhalten, den er öfters angerufen und getroffen habe. Die Polizei habe keine Hinweise auf die Täterschaft finden können, die Ermittlungen seien aber fortgesetzt worden. Das Vorgehen der Polizei und der betriebene Aufwand liessen keine Zweifel an deren Schutzwillen und Schutzfähigkeit aufkommen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezeugten die Ernsthaftigkeit, mit welcher die Polizei den Fall bearbeitet habe. Der pauschale Hinweis, die Polizei wolle ihn nicht schützen, weil er vor über 17 Jahren der Aufforderung zur Rekrutierung durch die UCK keine Folge geleistet habe, sei kein konkreter und substanziierter Hinweis auf einen fehlenden Schutzwillen. Es sei kein Motiv erkennbar, weshalb die kosovarische Polizei vorliegend nicht schutzwillig und -fähig sein sollte. Das Vorbringen, der Staatsanwalt habe dem Beschwerdeführer keinen Personenschutz gewähren wollen, könne nicht als entsprechendes Anzeichen gesehen werden. Die vom Staatsanwalt getroffenen Massnahmen erschienen unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig und angemessen. Daran vermöge das subjektive Gefühl, vom Staatsanwalt nicht ernstgenommen worden zu sein, nichts zu ändern. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keiner unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt gewesen sei, hätte die Täterschaft ihn doch töten können, falls sie dies gewollt hätte. Seither sei es zu keinen Vorkommnissen mehr gekommen. Aufgrund seiner Aussagen bei der Polizei sowie der Befragung der Nachbarn habe es keine Hinweise auf die Täterschaft oder eine ernsthafte und begründete Gefährdung des Beschwerdeführers gegeben. Das Verhalten der Kontaktperson bei der Polizei deute nicht auf mangelnden Schutzwillen. Der Rat eines einzelnen Polizisten, der Beschwerdeführer solle ins Ausland gehen, sei kein Beweis dafür, dass der Kosovo in seinem Fall schutzunwillig oder schutzunfähig wäre. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, die Polizei habe die Spurensicherung unprofessionell vorgenommen, da sie von der Grundstücksmauer entfernte Ziegel nicht nach Fingerabdrücken untersucht habe, und er nach zwei Tagen auf der Treppe im Haus ein Projektil gefunden habe. Die Polizei habe dieses nicht gefunden oder gar nicht gesucht. Die Grundstücksmauer sei auf den auf Beschwerdestufe eingereichten Fotografien zu sehen. Inwiefern es nötig sei, die Ziegel von dieser zu entfernen, um von dort auf das Haus schiessen zu können, erschliesse sich nicht. Weshalb die Polizei und der Beschwerdeführer selbst das Projektil und den dazugehörigen Abdruck auf der Treppe trotz der langwierigen Durchsuchung des Hauses nicht hätten bemerken sollen, sei nicht nachvollziehbar. Er habe angegeben, er habe die Gewehrkugel erst zwei Tage nach den Schüssen auf das Haus gefunden. Einige der von ihm eingereichten Fotografien mit dem Projektil seien gemäss dem Aufnahmedatum bereits am Sonntagmorgen ([...] 2015) um 9 Uhr 10 gemacht worden. Die restlichen Fotografien seien am Montagabend, dem (...) 2015, um 21 Uhr 44 gemacht worden. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Fund des Projektils seien offensichtlich falsch, weshalb diese nicht als Nachweis einer nachlässigen Polizeiarbeit gewertet werden könnten. Der Abdruck auf der Treppenstufe sehe zudem nicht wie ein Einschussloch aus, sondern so, als hätte jemand das Projektil von oben in die Treppe gedrückt oder geschlagen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die vorstehend genannte Regelvermutung umzustossen. Es bestünden keine konkreten und substanziierten Hinweise darauf, dass die kosovarische Polizei nicht schutzwillig und -fähig sei.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe nach der mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2019 vorgenommenen Rückweisung der Sache die Bearbeitung des Falles einer anderen Person zugewiesen. Aufgrund der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2020 und der Aktenführung des SEM zeige sich, dass die neu zuständige Person ebenfalls befangen gewesen sei. Die neu gewährte Akteneinsicht habe gezeigt, dass es zu einer frappanten Manipulation in der Aktenführung gekommen sei, die gegen Treu und Glauben verstosse. Das SEM habe mit Verfügung vom 1. April 2020 erneut rechtliches Gehör gewährt und mehrere Fragen gestellt. Der unterzeichnete Anwalt habe am 24. April 2020 Einsicht in sämtliche mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zusammenhängenden Akten beantragt. Das SEM habe in seiner Verfügung vom 1. April 2020 ausgeführt, der Asylentscheid aus Frankreich liege ihm vor. Es sei offensichtlich, dass es nach der Eingabe vom 24. April 2020 Einsicht in diesen mit dem rechtlichen Gehör zusammenhängenden Entscheid hätte gewähren müssen. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 sei das SEM angefragt worden, unter welcher Akte der Asylentscheid aus Frankreich abgelegt worden sei; eventualiter sei um entsprechende Einsicht ersucht worden. Danach habe das SEM die Abweisung des Asylgesuchs verfügt und Einsicht in ein aktualisiertes Aktenverzeichnis inklusive die Akte A18/4 gewährt. Die Bezeichnung A18/4 sei abgeändert und rechtswidrig manipuliert worden. Der Asylentscheid aus Frankreich hätte unter einer anderen Aktennummer erfasst werden müssen; zumindest aber hätte das Kürzel der die Änderung vornehmenden Person und das entsprechende Datum angebracht werden müssen. Die Voreingenommenheit des neuen Sachbearbeiters ergebe sich daraus, dass er sich dazu entschieden habe, den Asylentscheid aus Frankreich nicht vorgängig offenzulegen und das rechtliche Gehör zu den angeblichen Widersprüchen nicht zu gewähren. Das SEM habe die Einsicht in die Akte A18/4 mit Verfügung vom 23. November 2017 mit dem Hinweis auf den internen Charakter der Akte verweigert. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über eine Kopie dieses Entscheides und sei nicht in der Lage gewesen, weitere Unterlagen aus Frankreich zu erhalten. Mit der offengelegten Kopie wäre es möglich gewesen, in Frankreich Einsicht in die Asylakten zu beantragen. Das SEM habe die Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Es hätte die entsprechenden Akten beiziehen oder eine Frist zur Einreichung derselben ansetzen und sie würdigen müssen. Es sei offensichtlich, dass der Verwendung des summarischen Entscheids der französischen Behörden ohne entsprechende Beiziehung sämtlicher Akten aus Frankreich die Grundlage entzogen sei. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und das Verfahren sei aufgrund der Befangenheit des neuen Sachbearbeiters erneut einer anderen Person zuzuteilen. Das SEM mache in der angefochtenen Verfügung geltend, es habe das Dossier des Bruders G._______ beigezogen und konsultiert, was sich auch aus den Erwägungen auf Seite 5 der Verfügung ergebe. Das SEM habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung und den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, da aus den Akten nicht hervorgehe, inwiefern es die Akten tatsächlich beigezogen habe. Hätte das SEM das Dossier beigezogen, hätte dies im Aktenverzeichnis festgehalten werden müssen. Es sei offensichtlich, dass das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unzureichend festgestellt habe. Die Ausführungen des Bruders bestätigten, dass die Familie im Kosovo verfolgt worden sei. Das SEM dürfte nur diejenigen Aussagen verwendet haben, die der Ablehnung des Asylgesuchs gedient habe dürften. Die vollständige Beiziehung der Akten dürfte die Gefährdung des Beschwerdeführers noch deutlicher belegen. Das SEM hätte abklären und würdigen müssen, welchen Einfluss das Gesamtprofil der Familie K._______ auf das Verhalten der kosovarischen Polizei habe. Der Beschwerdeführer habe detailliert geschildert, dass seine Familie von den Albanern seit Jahrzehnten als Spione und Verräter betrachtet worden sei. Mit den Akten von G._______ werde dieses Profil der Familie belegt. Der zentrale Punkt der Gefährdung des Beschwerdeführers liege darin, dass er dem Aufgebot, der UCK beizutreten, nicht Folge geleistet habe, weshalb ihm heute durch die kosovarischen Behörden kein Schutz gewährt werde. Das SEM habe die Begründungspflicht schwerwiegend verletzt, weil es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht konkret begründet habe. Es hätte darlegen müssen, weshalb der dem Beschwerdeführer in seiner Heimat drohende (bzw. erfolgte) Mordanschlag keine unmenschliche Behandlung gemäss Art. 3 EMRK darstellen sollte. Der Beschwerdeführer sei im Asylverfahren falsch belehrt worden, denn das SEM habe entgegen seinen Zusicherungen die heimatlichen Behörden kontaktiert. Es sei verantwortungslos und willkürlich, dass das SEM die Behörden kontaktiert habe, die ihm empfohlen hätten, das Land zu verlassen. Ebenso schwer wiege, dass die Nachbarn kontaktiert worden seien. Er habe dargelegt, dass er von diesen gemieden und schikaniert worden sei. Obwohl die Urheberschaft des Mordanschlags nicht geklärt sei, müsse er davon ausgehen, dass die Nachbarn beteiligt seien oder davon wüssten. Das SEM habe versucht, den Sachverhalt mittels Kontaktierung der mutmasslichen Verfolger abzuklären. Das SEM habe vorliegend nicht mehr eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, sondern einen Beweis verlangt, was willkürlich und unzulässig sei. Die massgeblichen Vorbringen des Beschwerdeführers hätten durch die Botschaftsabklärung bestätigt werden können. Das, was das SEM nicht geglaubt habe, sei durch die Abklärung nicht widerlegt worden. Eine Botschaftsabklärung könne die wahren Gefühle und Beweggründe von Nachbarn und Behörden nicht ergründen. Diese habe ergeben, dass zahlreiche Nachbarn falsche Angaben gemacht hätten, was Aufschluss über deren wahre Einstellung gegenüber dem Beschwerdeführer gebe. Die Frage der Abneigung der Nachbarn hätte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf die Glaubhaftigkeit geprüft werden müssen. Hinsichtlich der Botschaftsabklärung sei auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. Mai 2020 zu verweisen. Das SEM räume in der angefochtenen Verfügung ein, dass der Ruf der Familie des Beschwerdeführers gemäss Angaben von G._______ schlecht sei; das SEM habe diesen Ausführungen keine Bedeutung beigemessen. Die Behauptung, das Schreiben von E._______ sei ein Gefälligkeitsschreiben, sei willkürlich, da sich dessen Ausführungen mit den Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders G._______ deckten. Die nachweislich falschen Angaben der Nachbarn zum Todeszeitpunkt des Vaters des Beschwerdeführers und zur Montage der Sicherheitstüre würden darauf hinweisen, dass diese eine negative Einstellung zu ihm hätten. Aus dem Umstand, dass die Schwägerin auf dem Grundstück im Kosovo eine Garage gebaut habe, könne nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden Sein Bruder M._______ reise nie in den Kosovo, da die Gefahr zu gross wäre. Es sei aktenwidrig, wenn das SEM behaupte, M._______ verbringe seine Ferien im Kosovo. Es sei nicht unglaubhaft, dass die Schwägerin als angeheiratetes Familienmitglied von der asylrelevanten Reflexverfolgung ausgenommen sei. Bei der BzP vom 16. Dezember 2015 habe es sich um eine Dublin-Befragung gehandelt, bei der das rechtliche Gehör zur Frage der Zuständigkeit für die Behandlung des Asylverfahrens gewährt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, er müsse seine Asylgründe nicht vorbringen. Aufgrund der Belehrung stehe fest, dass keine Befragung zu den Asylgründen habe erfolgen sollen. Zudem habe das SEM ausdrücklich nach dem die letzte Flucht aus dem Kosovo auslösenden Ereignis gefragt. Der französische Asylentscheid sei kurz und undifferenziert verfasst worden. Es sei absurd, dass das SEM die Asylvorbringen gestützt auf eine derart summarische Akte als unglaubhaft erachte. Das Argument, im französischen Entscheid seien wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht enthalten, überzeuge nicht, denn auch das SEM habe insbesondere in der ersten Verfügung zahlreiche wesentliche Vorbringen nicht erwähnt. Zu den Entführern im Jahr 2009 sei festzuhalten, dass die französischen Behörden die vom Beschwerdeführer vorgenommene Differenzierung nicht wiedergegeben hätten. Er wisse nicht, wer ihn entführt habe, und könne nur Vermutungen anstellen. In seiner Eingabe vom 7. August 2017 habe er angegeben, er habe erfahren, dass sein Vater an Krebs gestorben sei, während er ebenso dargelegt habe, ein Bekannter habe ihm mitgeteilt, sein Vater sei umgebracht worden. Auch diese Behauptung des SEM sei aktenwidrig. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien seit Jahrzehnten Opfer von Benachteiligungen gewesen. Seine Brüder hätten fliehen müssen und seien als Flüchtlinge anerkannt worden. Er sei bereits 2009 Opfer einer Entführung geworden und dabei beschimpft, beleidigt und misshandelt worden. Insbesondere sei ihm vorgeworfen worden, ein Spitzel und Kollaborateur zu sein. Man habe ihm vorgehalten, dass er während des Krieges fortgegangen sei. 2015 sei es zum an sich nicht bezweifelten Mordanschlag auf ihn gekommen. Die angeblich eingeleiteten Ermittlungen und Untersuchungen seien im Sand verlaufen; offenbar bestünden weder genügend Anhaltspunkte für die Einstellung des Verfahrens noch für die Erhebung einer Anklage. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass bei den Behörden dieselben Personen arbeiteten, die früher für die UCK gekämpft hätten. Diejenigen, die ihn als Verräter beschimpft hätten, seien an der Macht. Es sei offensichtlich, dass der Mordanschlag eine gezielte Verfolgung aus politischen Gründen sei; ein in eine andere Richtung deutender Hinweis bestehe nicht. Der mangelnde Schutzwille sei auch durch die mangelhaften Ermittlungen der Polizei ersichtlich. Zur Patronenhülse sei festzuhalten, dass das SEM auch diesbezüglich von seiner Befangenheit geprägt argumentiere und ihm vorwerfe, zu lügen und falsche Beweise zu legen. Bemerkenswert sei, dass die Polizei selber ihm geraten habe, das Land zu verlassen, und dass der Oberstaatsanwalt ihn nicht ernstgenommen und ihm Personenschutz verweigert habe. Der Beschwerdeführer sei von Ungarn in den Kosovo zurückgekehrt, weil ihm aufgrund der Unterlagen, die er bei sich gehabt habe, eine Ausschaffung nach Serbien gedroht habe. Innerhalb des Kosovo habe er keine Fluchtalternative, da es sich um ein kleines Land handle und die Elite des Landes durch ein korruptes Netzwerk von ehemaligen UCK-Leuten verbandelt sei. Die Probleme der Familie, die Verfolgung im Jahr 2009 und der Mordanschlag von 2015 hingen zusammen und setzten die Anforderungen an die begründete Furcht vor Verfolgung herab. Das SEM habe durch die mangelhafte Botschaftsabklärung objektive Nachfluchtgründe geschaffen, denn offenbar hätten die «Vertrauenspersonen» direkt mit den mutmasslichen Verfolgern des Beschwerdeführers und mit den kosovarischen Behörden Kontakt aufgenommen. Dadurch habe sich die Gefährdungslage zugespitzt. Eventualiter wäre er wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Anspruch auf rechtliches Gehör beziehe sich in der Regel nicht auf die rechtserhebliche Würdigung des Sachverhalts. Eine Behörde sei nicht verpflichtet, der asylsuchenden Person die vorgesehene Würdigung mitzuteilen oder ihr gar Gelegenheit einzuräumen, sich zu dieser zu äussern, es sei denn, sie beabsichtige, ihren Entscheid auf Argumente zu stützen, die der Person nicht bekannt seien und mit deren Heranziehung sie nicht rechnen müsse. Eine Stellungnahme der asylsuchenden Person zur Beweiswürdigung sei im Beschwerdeverfahren möglich. Beim Asylentscheid aus Frankreich handle es sich um ein Dokument, dessen Existenz dem Beschwerdeführer bekannt sei, und welches das Resultat seines Asylverfahrens in Frankreich darstelle, an dem er habe mitwirken können. Es sei ihm bekannt, dass sich das Dokument seit seinem Eintritt ins (...) zusammen mit seiner Identitätskarte bei den Akten des SEM befinde. Die Qualifizierung gewisser seiner Aussagen als unglaubhaft aufgrund des Asylentscheides in Frankreich stelle einen Vorgang der Beweiswürdigung dar, der nicht dem Anspruch auf vorgängige Stellungnahme unterliege. Somit habe es keinen Anlass gegeben, den französischen Asylentscheid dem Rechtsvertreter auf Ersuchen vom 24. April 2020 hin zuzustellen, da er nicht mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zusammengehangen habe. Um Zustellung des französischen Asylentscheids sei im Schreiben vom 7. Mai 2020 ersucht worden; dieser Bitte sei mit dem Versand des Asylentscheids vom 12. Mai 2020 entsprochen worden. Der französische Asylentscheid sei im Aktenverzeichnis bis im Oktober 2019, als das Dossier dem unterzeichnenden Sachbearbeiter zugeteilt worden sei, einzig mit dem Beschrieb «Eintrittsblatt (...)» (Akte A18/4) bezeichnet gewesen, eine Bezeichnung, die aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar und nicht abschliessend sei. Die Klassifizierung als «B / intern» sei nicht gebührend gewesen, was nichts daran ändere, dass die Existenz des Entscheids dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein müsse. Am 1. April 2020 sei das Aktenverzeichnis dahingehend korrigiert worden, dass unter Beschrieb zusätzlich «Asylentscheid FRA» aufgeführt und die Klassifizierung auf «E / bekannt» gesetzt worden sei. Am Inhalt der Akten sei nichts geändert worden. Von einer «unzulässigen Manipulation des Aktenverzeichnisses», wie in der Beschwerde vorgebracht, könne nicht gesprochen werden, da es sich lediglich um eine Korrektur handle. Einzuräumen sei, dass dieser Vorgang für Aussenstehende aufgrund des korrigierten Aktenverzeichnisses nicht abschliessend nachvollziehbar gewesen sei. Um den Vorgang besser nachvollziehbar und transparent zu machen, sei das Aktenverzeichnis am 8. Juli 2020 dahingehend ergänzt worden, dass die Akte A18/4 neu als «E / bekannt» bezeichnet und die Anmerkung «Korrektur Brch 1.4. & 8.7.2020» hinzugefügt worden sei.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, es sei absurd, dass das SEM trotz schwerwiegender Fehler bei der Aktenführung dem Beschwerdeführer vorhalte, er habe nicht explizit Einsicht in den französischen Asylentscheid verlangt. Aus den Eingaben gehe hervor, dass zu jedem Zeitpunkt vollumfängliche Einsicht in alle Akten verlangt worden sei. Aufgrund der Mängel bei der Aktenführung habe nicht auf die Aktennummer Bezug genommen werden können. Es stehe fest, dass das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Verfügung sei deshalb aufzuheben. Mit der Vernehmlassung sei zudem kein aktuelles Aktenverzeichnis mehr zugestellt worden. Aufgrund der vorliegenden Umstände könne offenbleiben, ob das rechtliche Gehör zum französischen Asylentscheid hätte gewährt werden müssen, falls dieser von Anfang an richtig erfasst worden wäre.

E. 5.1 In der Beschwerde wird zutreffend festgehalten, dass das vorliegende Verfahren nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-140/2018 vom 6. September 2019 zur weiteren Bearbeitung einem «neuen» Fachspezialisten Asyl übertragen wurde. Bei einer Durchsicht der Akten fällt ausserdem auf, dass unter der SEM-Akte A18/4 ein vom Beschwerdeführer eingereichter Entscheid des «Office français de protection des réfugiés et apatrides» vom 30. April 2010 abgelegt war, ohne dass dies aus der für die Akten im Aktenverzeichnis gewählten Bezeichnung «Eintrittsblatt (...)» hervorgegangen wäre. Der Fachspezialist Asyl ergänzte die Bezeichnung der Akte A18/4 mit «Asylentscheid FRA» und nahm damit eine sachlich gerechtfertigte Berichtigung des Aktenverzeichnisses vor. Zudem wechselte er die Klassifizierung der Akte von «B» (interne Akten) auf «E» (der gesuchstellenden Person bekannte Akten); auch diese Anpassung war sachgerecht. Inwiefern in einer sachgerechten Berichtigung des Aktenverzeichnisses «eine frappante Manipulation in der Aktenführung, die gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst», erblickt werden kann, ist nicht nachvollziehbar. Zutreffend ist die Feststellung in der Beschwerde, dass die Bezeichnung der Akte A18/4 abgeändert wurde, unzutreffend ist hingegen die Auffassung, die Bezeichnung sei rechtswidrig manipuliert worden. Der Anregung in der Beschwerde, im Aktenverzeichnis hätte vermerkt werden sollen, von wem und wann die Berichtigung vorgenommen worden sei, wurde vom Fachspezialisten Asyl mittlerweile Rechnung getragen. Inwiefern dieser aufgrund der vorgenommenen, sachgerechten und Transparenz verschaffenden Berichtigung des Aktenverzeichnisses befangen sein könnte, ist nicht nachvollziehbar. Die entsprechenden Rügen sind aufgrund vorstehender Erwägungen nicht stichhaltig.

E. 5.2.1 Das SEM wandte sich am 1. April 2020 mit als «Aufforderung zur Einreichung von Dokumenten & Rechtliches Gehör» bezeichneter Zwischenverfügung an den Beschwerdeführer. Mit derselben übermittelte es ihm die Botschaftsanfrage vom 10. Mai 2016 und die Antwort der Botschaft vom 2. September 2016. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gewährt, sich bis zum 24. April 2020 schriftlich zu diesen Dokumenten zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (rechtliches Gehör). In einem zweiten Teil der Zwischenverfügung forderte das SEM den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 8 AsylG (Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts) auf, bis zum 24. April 2020 mehrere Fragen zu beantworten. Unter Frage 6 erkundigte sich das SEM danach, ob er gegen den ablehnenden französischen Asylentscheid vom 30. April 2010 - der dem SEM vorliege - Beschwerde eingereicht habe und wie über diese entschieden worden sei. Er wurde gebeten, allfällige zusätzliche Dokumente, die das französische Asylverfahren beträfen und sich in seinem Besitz befänden, nachzureichen.

E. 5.2.2 Am letzten Tag der Frist (24. April 2020) ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das SEM, ihm «vollumfängliche Einsicht in sämtliche mit der gewährungsrechtlichen gehörszusammenhängenden Akten» zu gewähren. Er erkundigte sich insbesondere über in den Akten liegende Dokumente, welche seine strafrechtliche Verurteilung in Deutschland betrafen.

E. 5.2.3 Das SEM beantwortete die im Zusammenhang mit der Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland stehenden Fragen am 29. April 2020.

E. 5.2.4 In der Stellungnahme vom 7. Mai 2020 wurde alsdann zu der dem Beschwerdeführer gestellten Frage 6 ausgeführt, er habe Rekurs gegen den ablehnenden französischen Asylentscheid eingereicht und in Paris zu einer Verhandlung erscheinen müssen. Der Rekurs sei abgewiesen worden. Des Weiteren ersuchte der Rechtsvertreter um Mitteilung, unter welcher Akte der Asylentscheid aus Frankreich abgelegt worden sei, und um Gewährung von Einsicht in denselben.

E. 5.2.5 Das SEM übermittelte dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2020 unter anderem eine Kopie des französischen Asylentscheids.

E. 5.2.6 Angesichts vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass es sich beim französischen Asylentscheid nicht um ein mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zusammenhängendes Aktenstück handelt, weshalb das SEM diesen gestützt auf das Gesuch vom 24. April 2020 nicht zur Stellungnahme zustellen musste. Das SEM forderte den Beschwerdeführer im Rahmen der Sachverhaltsermittlung unter anderem auf, Auskünfte über ein allfälliges Beschwerdeverfahren in Frankreich zu geben und vorhandene weitere Akten aus dem französischen Verfahren nachzureichen. Weder gewährte es ihm das rechtliche Gehör zum Inhalt des französischen Asylentscheids noch benötigte der Beschwerdeführer diesen zur Beantwortung der ihm gestellten Fragen. Somit gehen auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen - insbesondere der erneute Vorwurf der Befangenheit des Fachspezialisten Asyl - fehl.

E. 5.3 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM hätte die das dortige Asylgesuch des Beschwerdeführers betreffenden französischen Asylakten von Amtes wegen beiziehen oder dem Beschwerdeführer zur Beschaffung derselben Frist ansetzen müssen, ist festzustellen, dass sich dies zur Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs als nicht notwendig erweist, da die Vorfälle, die den Beschwerdeführer im Jahr 2010 zum Verlassen des Kosovo bewogen hätten, für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs von untergeordneter Bedeutung sind. Die Auffassung in der Beschwerde, wonach auf den Entscheid des «Office français de protection des réfugiés et apatrides» vom 30. April 2010 nicht abgestellt werden könne, weil dieser angefochten worden sei, überzeugt schon deshalb nicht, weil die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde gemäss Angaben des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, womit dieser in Rechtskraft erwuchs.

E. 5.4 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM hätte hinsichtlich der Beiziehung der Asylverfahrensakten des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders des Beschwerdeführers, G._______, eine Aktennotiz erstellen müssen. Die Erstellung einer Aktennotiz erweist sich in der vorliegenden Konstellation als nicht notwendig, denn aus der angefochtenen Verfügung selbst geht hervor, dass das SEM die entsprechenden Akten beizog, wird doch unter Angabe der Aktenstellen ausgeführt, welche Aussagen G._______ zur Situation seiner Familie nach deren Umzug von D._______ nach B._______ machte. Auch diese Rüge ist demnach unbegründet.

E. 5.5 Der in Frankreich als Flüchtling anerkannte Bruder des Beschwerdeführers, E._______, legte in einem bei den Akten liegenden Schreiben vom 13. März 2020 (Poststempel) dar, wie sich die Situation seiner Familie nach deren Umzug im Kosovo darstellte. Seine Ausführungen lassen sich mit denjenigen von G._______ und des Beschwerdeführers vereinbaren. Da dem Entscheid des «Office français de protection des réfugiés et apatrides» vom 30. April 2010 entnommen werden kann, dass sich die Gefährdungsprofile des Beschwerdeführers und seines Bruders M._______ wesentlich voneinander unterschieden, und das SEM die Akten des in der Schweiz lebenden Bruders G._______ beizog, erweist sich eine Konsultation der französischen Asylverfahrensakten von E._______ als nicht notwendig, weshalb das SEM darauf verzichten durfte, den Beschwerdeführer aufzufordern, beim Bruder M._______ dieselben anzufordern.

E. 5.6 Insoweit in der Beschwerde gerügt wird, das SEM hätte einlässlich begründen müssen, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig sei, ist festzustellen, dass die Auffassung des SEM, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, in engem Zusammenhang mit der Begründung, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner Sicht die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, steht. Das SEM legte dar, dass und weshalb es sich bei den Schüssen auf das Haus des Beschwerdeführers aus seiner Sicht nicht um einen Mordanschlag handle. Zudem begründete es einlässlich, weshalb es davon ausgehe, die kosovarischen Behörden seien im vorliegenden Fall schutzwillig und schutzfähig, womit implizit auch dargetan wird, dass das SEM nicht davon ausgeht, dem Beschwerdeführer drohe in der Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung. Vor diesem Hintergrund konnte sich das SEM hinsichtlich der Frage des Vollzugs der Wegweisung ohne weiteres mit der kurz gehaltenen Feststellung begnügen, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Gesamtzusammenhang gesehen ist das SEM seiner Begründungspflicht damit nachgekommen.

E. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen nicht geeignet sind, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rückweisung zur Neubeurteilung an das SEM zu rechtfertigen. Der entsprechende Antrag [4] ist abzuweisen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer erklärte bei der Anhörung, seine Familie sei ursprünglich aus Südserbien in den Kosovo gezogen und habe dort den serbischen Familiennamen angepasst. Da sein Vater als bewaffneter Wachmann bei einer serbischen Firma gearbeitet habe, sei man seiner Familie mit Misstrauen begegnet. Sie seien als Kollaborateure und Spione betrachtet worden (vgl. SEM-act. A14/10 S. 6, A16/16 S. 6). Sein in der Schweiz lebender und als Flüchtling anerkannter Bruder G._______ gab bei seinen Befragungen vom Januar und April 2012 an, man habe seinen Vater nicht willkommen geheissen, als er nach B._______ gezogen sei. Bis zum Ausbruch des Krieges 1999 habe der Vater als «Sicherheitskraft» in einer Fabrik gearbeitet, was dazu beigetragen habe, dass die Familie kein gutes Ansehen gehabt habe. Die Ehefrau von G._______ erklärte bei ihrer Befragung vom Januar 2012, sie habe erst nach ihrer Heirat erfahren, dass die Familie ihres Ehemannes einen schlechten Ruf habe. Der in Frankreich lebende und als Flüchtling anerkannte Bruder M._______ bestätigte in einer schriftlichen Erklärung vom 13. März 2020, sie seien von den ansässigen Landsleuten nicht akzeptiert worden, als sie in den Kosovo gezogen seien. Sein Vater habe als Sicherheitsmann in einer staatlichen serbischen Firma gearbeitet und sei von den Dorfbewohnern mehrmals misshandelt worden.

E. 6.2.2 Herr I._______, ein Bekannter der Familie des Beschwerdeführers, führt in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2017 aus, er habe E._______, den er in Frankreich kennengelernt habe, im (...) 2013 im Kosovo besucht. Im (...) 2015 sei er erneut in den Kosovo gefahren. Im Allgemeinen seien die Leute nett und neugierig, da nicht alle Tage ein Schweizer auf den Strassen anzutreffen sei. Aufgefallen sei ihm, dass die Nachbarn im Quartier/Dorf des Beschwerdeführers kaum gegrüsst und Antipathie gezeigt hätten. Andere seien in ihren Häusern verschwunden, wenn sie des Wegs gekommen seien.

E. 6.2.3 Gemäss den Abklärungen der Botschaft habe sich aufgrund von Gesprächen in der Nachbarschaft ergeben, dass fast die ganze Familie K._______ aus ökonomischen Gründen ins Ausland gereist sei. Die Familie habe einen normalen Ruf gehabt, man habe sie nie mit Serbien oder der serbischen Herrschaft assoziiert. Von Schwierigkeiten der Kinder habe man nie etwas vernommen, ausser dass auch diese aus ökonomischen Gründen hätten wegziehen wollen.

E. 6.2.4 Die Aussagen beziehungsweise Angaben des Beschwerdeführers und seiner Brüder sowie der Schwägerin zum angeschlagenen Ruf der Familie K._______ stimmen überein und lassen sich mit den Beobachtungen, die Herr I._______ schriftlich schilderte, vereinbaren. Insoweit die Nachbarn gegenüber der Botschaft angaben, man habe von Schwierigkeiten der Kinder nie etwas vernommen und gehe davon aus, diese seien aus ökonomischen Gründen ins Ausland gezogen, erscheinen deren Angaben als nicht überzeugend. Sowohl G._______ als auch E._______ wurden in der Schweiz beziehungsweise in Frankreich als Flüchtlinge anerkannt, was voraussetzt, dass sie in der Heimat asylrechtlich relevante Schwierigkeiten hatten. Den beigezogenen Akten von G._______ ist zu entnehmen, dass im November 2011 auf seinen vor dem Haus parkierten Wagen ein Brandanschlag verübt worden war. Dieses Vorkommnis kann zumindest den Nachbarn, die damals bereits dort wohnten, genauso wenig entgangen sein, wie der nächtliche Beschuss des Hauses Ende (...) 2015, der von ihnen bestätigt wurde. Im Übrigen stellte das SEM die Aussage von G._______, sein Vater habe den Ruf gehabt, vormals mit dem serbischen Regime kollaboriert zu haben, nicht in Frage.

E. 6.2.5 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers zumindest bei einem Teil der lokalen Bevölkerung und der näheren Nachbarschaft nicht gut angesehen war. Aus dem Bericht der Botschaft geht nicht hervor, mit wem deren Vertrauensleute sprachen und wie lange diese schon in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers wohnten. Da dort offenbar eine rege Bautätigkeit herrscht (vgl. die eingereichten Fotografien und die Aussagen des Beschwerdeführers), ist vorstellbar, dass «neu» zugezogene Nachbarn über die familiäre Geschichte des Beschwerdeführers nicht (genau) im Bild waren, weshalb die Familie, soweit deren Mitglieder ihnen überhaupt bekannt waren, aus ihrer Sicht nicht mit den ehemaligen serbischen Machthabern in Verbindung gebracht wurde. Aufgrund der Beobachtungen von Herrn I._______ ist indessen davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Nachbarn kein gutes nachbarliches oder freundschaftliches, sondern ein distanziertes Verhältnis bestand.

E. 6.3 Bei der Anhörung sagt der Beschwerdeführer aus, er sei nach seiner Rückkehr aus Deutschland im Sommer 2009 (Juni, Juli oder August) von drei unbekannten Personen in ein Auto gezerrt und als Kollaborateur und Spitzel beschimpft worden. Man habe ihm gesagt, er sei während des Krieges im Ausland gewesen und habe im Kosovo nichts zu suchen; dabei sei er verprügelt worden. Nach drei Kilometern Fahrt habe man ihn ausserhalb der Stadt aus dem Wagen geworfen (vgl. SEM-act. A16/16 S. 6). Bei der BzP erwähnte er diesen Vorfall nicht, was indessen aufgrund des summarischen Charakters dieser Befragung und des Umstandes, dass er den Kosovo im November 2015 nicht aus diesem Grund verliess, für sich allein nicht auf dessen Unglaubhaftigkeit schliessen lässt. Gemäss dem Entscheid des «Office français de protection des réfugiés et apatrides» vom 30. April 2010 begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in Frankreich damit, dass er im Juli 2009 von Mitgliedern der AKSh angegriffen worden und in einem Spital wieder zu sich gekommen sei. Abgesehen davon, dass die französischen Behörden das vom Beschwerdeführer geschilderte Ereignis als nicht glaubhaft erachteten, stimmen die Angaben, die er beim SEM dazu machte, nicht mit denjenigen überein, die er im französischen Asylverfahren machte. Bei den französischen Behörden bezeichnete er die Organisation, welcher die Personen, die ihn angegriffen hätten, angehört haben sollen, während er bei der Anhörung des SEM von unbekannten Personen sprach. In Frankreich gab er an, er sei in einem Spital wieder zu sich gekommen, während er bei der Anhörung geltend machte, man habe ihn ausserhalb der Stadt aus dem Wagen geworfen. Somit bestehen gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses zeitlich zurückliegenden Ereignisses.

E. 6.4.1 Hinsichtlich des Vorfalls, aufgrund dessen der Beschwerdeführer den Kosovo Ende November 2015 verliess, ist auf die Schilderung desselben in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. vorstehend E. 4.1). Den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. A16/16 S. 7 f.) ist zu entnehmen, dass die Polizei in der Nacht auf einen Sonntag gegen halb ein Uhr mit einem grösseren Aufgebot erschienen sei, fünf Patronenhülsen sichergestellt, eine Aufnahme gemacht sowie das Haus durchsucht habe. Die Polizisten hätten zudem Nachbarhäuser - auch Baustellen - durchsucht und ihn gegen 2 Uhr 30 auf den Polizeiposten mitgenommen, wo er befragt worden sei. Er habe den Polizisten erklärt, dass er mit niemandem Streit habe. Die Polizisten hätten ihn gefragt, ob es Streit mit Nachbarn gegeben habe, weil er begonnen habe, das alte Haus der Familie abzureissen, was er verneint habe. Am Montag seien nochmals zwei Polizisten und Untersuchungsbeamte zu ihm nach Hause gekommen; er sei erneut auf den Posten gegangen, um auszusagen. Er habe erfahren, dass die Polizei die Nachbarn befragt habe, die gesagt hätten, sie hätten keine Verdächtigen gesehen. Er habe ständig mit der Polizei kommuniziert, die ihn bei der ersten Einvernahme darauf hingewiesen habe, dass man in bestimmten Fällen Personenschutz erhalten könne. Er habe beim Oberstaatsanwalt ein entsprechendes Gesuch gestellt, der ihm gesagt habe, er solle sich keine Sorgen machen. Er habe die Telefonnummer eines Polizisten erhalten, den er öfters angerufen und getroffen habe.

E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer versucht mit einem Teil seiner Ausführungen zu vermitteln, dass die kosovarische Polizei sich nicht bemüht habe, den Vorfall aufzuklären und sich als schutzunwillig erwiesen habe. So gab er bei der Anhörung an, er habe zwei Tage nach dem Vorfall im Haus (auf der Treppe) eine Kugel gefunden, die von der Polizei bei der Hausdurchsuchung nicht gefunden oder gar nicht gesucht worden sei. Dies spreche dafür, dass die Polizei nicht professionell gearbeitet habe (vgl. SEM-act. A16/16 S. 2 f.). Da er angab, die Kugel habe auf der Treppe am Boden gelegen, ist schwer vorstellbar, dass die Polizei, die das ganze Haus durchsucht habe (vgl. SEM-act. A16/16 S. 7), diese nicht gefunden haben sollte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass er selbst eine auf dem Treppenboden liegende und somit leicht erkennbare Kugel erst nach zwei Tagen gefunden haben will. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe die Kugel erst zwei Tage nach dem Vorfall gefunden, nicht mit den von ihm eingereichten Fotografien zu vereinbaren ist. Die Fotografien, auf denen er die angeblich zwei Tage nach dem Vorfall gefundene Kugel vorzeigt, wurden gemäss den Angaben auf der eingereichten CD teils bereits am Sonntagmorgen ([...] 2015) um 9.10 Uhr (und somit zirka neun Stunden nach dem Vorfall), teils am Montagabend ([...] 2015) um 21.44 Uhr aufgenommen. Die Angaben des Beschwerdeführers sind somit unstimmig und nicht geeignet, das behauptete unprofessionelle Verhalten der kosovarischen Polizei zu belegen. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er habe beim Oberstaatsanwalt von B._______ eine oder eineinhalb Wochen nach dem Vorfall um Personenschutz nachgesucht, der ihm nicht gewährt worden sei. Mangels Vorliegens eines entsprechenden Schriftstücks und konkreter Angaben des Beschwerdeführers, ist nicht feststellbar, aus welchen Gründen das Gesuch um Personenschutz abgelehnt wurde. Die Einschätzung des SEM, der Oberstaatsanwalt habe dem Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers dadurch Rechnung getragen, dass er einen Polizisten als Ansprechperson bezeichnet habe, den er gemäss eigenen Angaben regelmässig angerufen und mit dem er sich auch persönlich getroffen habe, vermag aufgrund der Aktenlage zu überzeugen. Es ist alsdann übereinstimmend mit dem SEM davon auszugehen, dass es sich beim Beschuss des Hauses des Beschwerdeführers nicht um einen Tötungsversuch handelte. Er erklärte, er habe nach dem Feierabend jeweils auf der Terrasse Kaffee oder Bier getrunken (vgl. SEM-act. A16/16 S. 7) und in der Nacht auf den (...) 2015 gegen 24 Uhr das Haus betreten, um duschen zu gehen. Der Täterschaft, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers Ziegel von der um das Grundstück gezogenen Mauer entfernt habe, um schiessen zu können, dürfte nicht entgangen sein, dass er nicht mehr vor dem Haus sass. Sollte der Oberstaatsanwalt aufgrund der Tatumstände und der Aussagen des Beschwerdeführers, der eigenen Angaben gemäss niemanden konkret in Verdacht hatte, einen Personenschutz, der in aller Regel nur in Ausnahmefällen gewährt wird, als nicht angebracht erachtet haben, lässt dies vorliegend nicht auf eine fehlende Schutzbereitschaft der kosovarischen Behörden schliessen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe einmal mit einem Polizisten, der ebenfalls mit dem Fall betraut gewesen sei, gesprochen, als er auf dem Polizeiposten auf seinen Kontaktmann bei der Polizei gewartet habe. Dieser habe ihm gesagt, man habe bisher nichts herausgefunden, und ihm geraten, er solle ins Ausland gehen (vgl. SEM-act. A16/16 S. 11). Selbst wenn ein Polizist dem Beschwerdeführer einen solchen Rat erteilt haben sollte, kann dies nicht als mangelnde Schutzbereitschaft der heimatlichen Behörden gewertet werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass sich mehrere Angehörige des Polizeicorps mit den Ermittlungen beschäftigten. Im Rahmen der Spurensicherung wurden Patronenhülsen gefunden, aufgrund derer der mutmasslich verwendete Waffentyp ermittelt werden konnte (vgl. SEM-act. A16/16 S. 3). Die Polizei habe gemäss seinen Angaben mehrere Häuser durchsucht und mehrere Nachbarn befragt (vgl. SEM-act. A16/16 S. 7). Die Polizisten hielten ihn zudem auf dem Laufenden und er stand mit dem als Kontaktmann bezeichneten Polizisten in regelmässigem telefonischem und persönlichem Kontakt (vgl. SEM-act. A16/16 S. 8). Da weder der Beschwerdeführer noch die befragten Nachbarn Beobachtungen gemacht hätten, die Rückschlüsse auf die Täterschaft zulassen würden, der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei keinen konkreten Verdacht hinsichtlich der möglichen Täterschaft äusserte und der verwendete Waffentyp in einem ehemaligen Bürgerkriegsland verbreitet sein dürfte, lässt der Umstand, dass die kosovarische Polizei die Täterschaft nicht ermitteln konnte, mitnichten darauf schliessen, sie habe sich gar nicht bemüht, den Vorfall aufzuklären.

E. 6.4.3 Insgesamt gesehen gelingt es dem Beschwerdeführer demnach nicht, einen mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Sicherheitsbehörden glaubhaft zu machen.

E. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18]).

E. 7.2 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei im Sommer 2009 von Unbekannten in einen Wagen gezerrt, bedroht und misshandelt worden, ist festzustellen, dass er 2012 nach rund zweijährigem Aufenthalt in Frankreich und 2013 nach zweitägigem Aufenthalt in Ungarn in den Kosovo zurückkehrte, im Haus seiner Familie lebte und seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten (...) bestritt. Seinen Angaben gemäss habe es ausser den vom ihm genannten keine weiteren Übergriffe auf ihn gegeben (vgl. SEM-act. A16/16 S. 10). Durch seine zweimalige Rückkehr nach Kosovo und mit seinem längerfristigen Aufenthalt in der Heimat, stellte er sich unter den Schutz der heimatlichen Behörden, weshalb allfällige zuvor erlittene Nachteile asylrechtlich nicht mehr relevant wären. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde behauptet wird, dem Beschwerdeführer habe aufgrund der Unterlagen, die er bei sich gehabt habe, in Ungarn die Ausschaffung nach Serbien gedroht. Um einer Ausschaffung nach Serbien zuvorzukommen, sei er in den Kosovo zurückgekehrt. Bei der Anhörung gab er jedoch an, die Bedingungen seien in Ungarn für Asylsuchende schlecht gewesen, weshalb er die erste Gelegenheit genutzt habe, dieses Land zu verlassen. Er habe sich dann nach Serbien begeben und sei wieder nach Hause gefahren (vgl. SEM-act. A16/16 S. 7). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde fürchtete sich der Beschwerdeführer somit nicht davor, serbisches Hoheitsgebiet zu betreten. Die Tatsache, dass er nach kurzzeitigem Aufenthalt in Ungarn im Mai 2013 in sein Heimatland zurückkehrte und der ungarischen Botschaft in Pristina geschrieben habe, dass er sein Asylgesuch zurückziehe (vgl. SEM-act. A4/10 S. 4), lässt darauf schliessen, dass er im damaligen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung hatte.

E. 7.3 Wie bereits vorstehend festgehalten, ist nicht davon auszugehen, dass jemand in der Nacht auf den (...) 2015 versuchte, den Beschwerdeführer zu töten. Der Beschwerdeführer gab sowohl gegenüber den heimatlichen Polizeibehörden, als auch gegenüber dem SEM an, er habe keinen konkreten Tatverdacht. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, es sei naheliegend, dass die Nachbarn etwas mit dem Vorfall zu tun hätten oder zumindest darüber Bescheid wüssten, sind spekulativ und vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass ihm seit seiner Rückkehr in den Kosovo Ende 2012 bis zum Vorfall Ende (...) 2015 seitens der Nachbarn oder anderer Personen gedroht worden sei. Auch von Übergriffen auf seine Person oder Streitigkeiten mit Nachbarn berichtete er nicht. Da sich der Vorfall um Mitternacht ereignete, erstaunt nicht, dass die Nachbarn ebenso wenig Angaben über eine mögliche Täterschaft machen konnten wie der Beschwerdeführer selbst. Einerseits dürften sich einige der Nachbarn bereits zur Ruhe gelegt haben, anderseits seien gemäss den Angaben von Herrn I._______ in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2017 die meisten Einfamilienhäuser in der Nachbarschaft mit einer Mauer oder einem Kompaktzaun umgeben, so dass kein Einblick möglich sei. Dies bedeutet aber auch, dass Nachbarn, die sich zu dieser Nachtzeit noch auf einem vor ihrem Haus gelegenen Sitzplatz aufhielten, nicht ohne weiteres sehen konnten, was sich vor dem Grundstück des Beschwerdeführers zutrug. Einem Schreiben der in Frankreich lebenden Schwägerin des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2017, das vom Kosovo aus an seinen Rechtsvertreter geschickt wurde (vgl. SEM-act. A17 Ziff. 5), ist zu entnehmen, dass ihr Ehemann und sie auf dem Grundstück der Familie eine Garage bauen liessen, damit sie ihren Wagen in dieser abstellen könne, wenn sie jedes Jahr ihre Ferien im Kosovo verbringe. In der Beschwerde wird zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schwägerin nicht schrieb, ihr in Frankreich als Flüchtling anerkannter Ehemann, E._______, verbringe seine Ferien in der Heimat. Indessen deutet der Umstand, dass die Schwägerin (auch nach 2015) jedes Jahr ihre Ferien im Kosovo verbringt und sich im Haus der Familie aufhält, auf das die Schüsse abgegeben wurden, darauf hin, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht davon ausgeht, die Nachbarschaft habe etwas mit den auf das Haus abgegebenen Schüssen zu tun. Hätte es sich bei dem Vorfall in der Nacht auf den (...) 2015 um einen Mordanschlag auf den Beschwerdeführer gehandelt, mit dem aus Sicht der Familie die Nachbarn etwas zu tun gehabt hätten, würde die Schwägerin wohl kaum regelmässig ferienhalber in die Heimat fahren und diese im Haus der Familie ihres Ehemannes verbringen.

E. 7.4 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschuss des Hauses, in dem der Beschwerdeführer seit Ende 2012 regelmässig wohnte, um eine von Drittpersonen begangene Tat mit unklarem Hintergrund handelt. Die in der Beschwerde vertretene spekulative These, ehemalige Kämpfer der UCK oder die Nachbarschaft steckten hinter der Tat, vermag nicht zu überzeugen. Falls der Beschwerdeführer der UCK ein Dorn im Auge gewesen wäre, hätten deren ehemalige Mitglieder nicht zweieinhalb Jahr lang zugewartet, um gegen ihn vorzugehen. Hätten ehemalige UCK-Kämpfer ihn töten wollen, dann hätten sie nicht auf das Haus des Beschwerdeführers geschossen, kurz nachdem dieser nicht mehr vor dem Haus sass, wo er ein leicht zu treffendes Ziel gewesen wäre. Aus den bereits vorstehend genannten Überlegungen bestehen auch keine konkreten Indizien, die darauf hindeuten, dass die Nachbarn des Beschwerdeführers hinter der Tat steckten. Da der Hintergrund des Beschusses des Hauses unklar ist, steht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht fest, dass die Tat einen asylrechtlich relevanten Hintergrund hat. Die kosovarischen Behörden nahmen Ermittlungen auf und versuchten, den Hintergrund der Tat auszuleuchten und die Täterschaft zu ermitteln, weshalb deren Schutzwillen manifest ist.

E. 7.5.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Das Vorliegen einer solchen wird in der Beschwerde geltend gemacht. Reflexverfolgung ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von dieser betroffene Person ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).

E. 7.5.2 Der Beschwerdeführer erklärte bei der Anhörung, seine Familie habe im Kosovo einen schlechten Ruf, weil sie aus Südserbien zugezogen sei. Sein Vater habe bis zum Kriegsausbruch im Jahr 1999 als Wachmann für einen serbischen Betrieb gearbeitet, was von der ansässigen Bevölkerung missbilligt worden sei. Da der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2006 verstarb (vgl. SEM-act. A4/10 S. 6) und der Beschwerdeführer aufgrund dessen vormaliger Tätigkeit bis zu seiner Ausreise nicht ernsthaft behelligt wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, es drohten ihm bei einer Rückkehr in den Kosovo seines Vaters wegen ernsthafte Nachteile. Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung zudem nicht geltend, er sei wegen seiner beiden Brüder, die in der Schweiz beziehungsweise in Frankreich als Flüchtlinge anerkannt wurden, in der Heimat konkret behelligt worden. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang zu Recht aus, dass die Gründe, aufgrund derer G._______ als Flüchtling anerkannt wurde, keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Dasselbe stellten die französischen Asylbehörden bezüglich des in Frankreich als Flüchtling anerkannten Bruders E._______ fest. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Schwester des Beschwerdeführers, die nach wie vor im Kosovo lebt, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nie angegriffen wurde (vgl. SEM-act. A16/16 S. 12), und die Ehefrau von E._______ ihre Ferien - offenbar problemlos - regelmässig im Kosovo verbringt (vgl. SEM-act. A17 Ziff. 5). Vom Vorliegen einer dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo drohenden Reflexverfolgung ist demnach nicht auszugehen.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Kosovo keine begründete Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann.

E. 8.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, durch die Abklärungen der Botschaft im Heimatland habe sich die Gefährdungslage für den Beschwerdeführer zugespitzt. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, die Abklärungen der Botschaft in Kosovo seien geeignet, den Beschwerdeführer zu gefährden. Die von der Botschaft beauftragten Personen haben sich in der Nachbarschaft über die Familie des Beschwerdeführers und die auf das Haus abgegebenen Schüsse erkundigt. Für die Vermutung in der Beschwerde, wonach Nachbarn hinter dem Beschuss des Hauses des Beschwerdeführers steckten, liegen keinerlei Indizien vor. Die Nachbarn haben keine Kenntnis davon, dass sie in der Beschwerde als «mutmassliche Verfolger» bezeichnet werden - der Beschwerdeführer äusserte in der Anhörung im Übrigen auch keinen entsprechenden Verdacht -, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb die Nachbarschaft durch die Erkundigungen, welche die Botschaft tätigte, gegen ihn aufgebracht worden sein sollte. Der Botschaftsabklärung ist des Weiteren zu entnehmen, dass die kosovarische Polizei die Angaben, die der Beschwerdeführer zum Beschuss des Hauses machte, bestätigte. Sie räumte auch ein, dass sie keinerlei konkrete Hinweise auf die Täterschaft habe und das Verfahren wohl werde einstellen müssen. Auch diesbezüglich ist nicht davon auszugehen, dass die Polizisten, denen von der Botschaft nicht mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer ihnen gegenüber dem SEM unprofessionelles Arbeiten vorwirft (der Botschaft wurde diese Aussage des Beschwerdeführers vom SEM in der Anfrage vom 10. Mai 2016 nicht mitgeteilt; vgl. SEM-act. A21/5), davon Kenntnis erhielten und deshalb gegenüber dem Beschwerdeführer Rachegedanken hegen könnten. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf objektive Nachfluchtgründe berufen.

E. 8.2.1 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat oder ihrem Verhalten danach ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 8.2.2 In der Beschwerde wird beantragt, der Beschwerdeführer sei eventualiter wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen [5]. Dieser Antrag wird nicht weiter begründet, wird aber in Verbindung mit der Zuspitzung der Gefährdungslage im Zusammenhang mit der durchgeführten Botschaftsabklärung gestellt (vgl. Beschwerde Art. 90). Wäre im Nachgang der Botschaftsabklärung davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohte nach einer Rückkehr in den Kosovo asylrechtlich relevante Verfolgung, lägen objektive und nicht subjektive Nachfluchtgründe vor. Das Vorliegen ersterer wurde vorstehend verneint. Eine Verhaltensweise des Beschwerdeführers, die zur Feststellung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe führen könnte, wird in der Beschwerde weder geltend gemacht noch ist eine solche den Akten zu entnehmen.

E. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat.

E. 9.1 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Flüchtlingsrecht subsidiär ausgestaltet ist. Ein Bedarf nach internationalem Schutz wird dann anerkannt, wenn der Heimatstaat den Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht; diese Struktur muss den Betroffenen zugänglich sein (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4). Der Kosovo zählt zu den verfolgungssicheren Staaten (sog. Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Insofern gilt die Regelvermutung, dass im Kosovo keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Dem Beschwerdeführer ist es unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen weder in den Befragungen noch auf Beschwerdeebene gelungen, die Regelvermutung, wonach der Kosovo als verfolgungssicherer Staat schutzfähig und schutzwillig ist, umzustossen. Der Umstand, dass die kosovarische Polizei nicht hat ermitteln können, wer in der Nacht auf den (...) 2015 auf das Haus des Beschwerdeführers geschossen hat, ist nicht geeignet, den Schutzwillen der Sicherheitsbehörden in Frage zu stellen. Es sind den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen, die es dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Heimatstaat verunmöglichen würden - sollte sich dies als notwendig erweisen - bei den entsprechenden Behörden um Schutz zu ersuchen. An dieser Beurteilung vermag auch der in der Eingabe vom 29. Dezember 2020 beschriebene Vorfall nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2020 beim Einkauf in der Stadt C._______ von einem Mann aus dem Dorf B._______ angesprochen und beschimpft worden sei (vgl. Bst. K).

E. 9.2 Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 11.3.2 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. E. 6 - 9) ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie vorstehend erwogen, ist übereinstimmend mit dem SEM nicht davon auszugehen, dass es sich beim Vorfall, der sich vor dem Haus des Beschwerdeführers in der Nacht auf den (...) 2015 zutrug um einen Mordanschlag handelte. Der Hintergrund der Tat bleibt letztlich unklar. Sollte der Beschwerdeführer sich nach seiner Rückkehr in den Kosovo bedroht fühlen, steht es ihm offen, sich an die heimatlichen Polizei- und Justizbehörden zu wenden, die ihm im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz gewähren werden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2). Wie in Erwägung 9.1 dargelegt, genügt es, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme möglich und zumutbar ist. Ein «real risk» einer menschenrechtswidrigen Behandlung besteht mithin nicht schon deshalb, weil die Sicherheitsorgane nicht in der Lage sind, jedes künftig mögliche Verbrechen prophylaktisch zu unterbinden. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 11.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.4.2 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Kosovo als Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG gelte, in welchen die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Konkrete Hinweise, welche diese Regelvermutung umzustossen vermöchten, seien nicht ersichtlich.

E. 11.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt in Kosovo mit seiner Schwester, seinen Onkeln und seinen Cousins über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. SEM-act. A16/16 S. 4), das ihm bei der Reintegration in sein Heimatland unterstützend zur Seite stehen kann. Das Haus, das seiner Familie gehört und in dem er vor seiner Ausreise wohnte, wird von seiner Schwägerin bekanntermassen als Ferienhaus genutzt und auf dem Grundstück wurde nach seiner Ausreise eine Garage erstellt. Damit verfügt er nach seiner Rückkehr über eine Wohnmöglichkeit. Eigenen Angaben gemäss verfügt er über eine gute Schulbildung und verdiente sich seinen Lebensunterhalt (...) (vgl. SEM-act. A16/16 S. 4 und S. 6). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein könnte, künftig seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Im Falle von anfänglichen finanziellen Schwierigkeiten, werden ihn seine in der Schweiz und in Frankreich lebenden Brüder unterstützen können; zudem steht es ihm offen, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen, die Beratung und allenfalls die Ausrichtung von finanzieller Unterstützung umfassen kann (vgl. Art. 93 AsylG).

E. 11.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Ergänzend anzufügen ist, dass es sich bei der Corona-Pandemie - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis handelt, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

üh Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3095/2020 law/bah Urteil vom 3. Februar 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Albaner mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess den Kosovo eigenen Angaben gemäss Anfang Dezember 2015 und gelangte am 8. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 16. Dezember 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (sog. Befragung zur Person, BzP). Dabei gab er zu Protokoll, sein Vater habe vor dem Kosovo-Krieg als Wächter gearbeitet und sei von den Albanern als Spion bezeichnet worden. In den 1990er Jahren sei er (der Beschwerdeführer) in Deutschland gewesen, im Jahr 2009 sei er in den Kosovo zurückgekehrt. Als er den Kosovo verlassen habe, sei er von der serbischen Armee vorgeladen worden, weshalb er geflohen sei. Er habe von seiner Familie erfahren, dass sein Vater 2006 tot aufgefunden worden sei. Vor zirka drei Monaten habe man bei ihm zuhause auf ihn geschossen; die Polizei habe ihm gesagt, sie werde die Täter finden. A.c Anlässlich der vertieften Anhörung zu den Asylgründen machte er am 26. April 2016 gegenüber dem SEM geltend, er habe die Schule im Jahr 1998 abbrechen müssen, weil der Krieg begonnen habe. Er sei zu seinem in Deutschland lebenden Bruder gegangen, habe um Asyl nachgesucht und sei bis 2009 dortgeblieben. 2010 sei er nach Frankreich gereist und habe ein Asylgesuch gestellt, das abgewiesen worden sei; 2012 sei er zu seinem Bruder nach C._______ gekommen, von der Polizei angehalten und abgeschoben worden. 2013 habe er in Ungarn um Asyl nachgesucht, sei aber nach zwei Tagen wieder nach B._______ zurückgekehrt. In der Heimat habe er in einem Haus gelebt, das seiner Familie gehöre. Seine Familie stamme aus D._______ (Serbien) und sei in den 1950er Jahren nach B._______ gekommen. Sie seien von den Einheimischen als Kollaborateure abgestempelt worden. Im Frühling 1998 sei er von den jugoslawischen Behörden und der UCK (Ushtria Clirimtare Kosovës) aufgefordert worden, für sie Dienst zu leisten, weshalb er nach Deutschland gegangen sei. Nach seiner Rückkehr sei er im Sommer 2009 von drei Unbekannten in ein Auto gezerrt und als Spitzel beschimpft worden. Man habe ihm gesagt, er habe im Kosovo nichts zu suchen, und habe ihn verprügelt - nach drei Kilometern Fahrt habe man ihn aus dem Wagen geworfen. Er habe sich im Kosovo nie wohl gefühlt, da er von den Einheimischen ausgegrenzt worden sei. Seine Familie habe neben dem alten Haus ein zweites Haus gebaut und er habe das alte Haus im Jahr 2015 abreissen wollen. Da er sich gefürchtet habe, habe er abends kaum das Haus verlassen und das Hoftor schon um 18 Uhr geschlossen. Man habe versucht, eine Ehefrau für ihn zu finden, was aber gescheitert sei, nachdem man seine Nachbarn über die Familie befragt habe. Ende (...) 2015 sei er an einem Samstagabend auf der Terrasse am Tisch gesessen und gegen Mitternacht auf die Toilette gegangen. Er habe mehrere Schüsse gehört und sei wieder nach draussen gegangen, wo es nach Rauch gerochen habe. Er habe gemerkt, dass die Schüsse auf seinem Hof gefallen seien. Die Haustüre sei offen gewesen. Er habe die Polizei gerufen, deren Telefonnummer er bei einem Taxiunternehmen erfragt habe, und sei nach acht Minuten wieder nach draussen gegangen. Anhand der Einschusslöcher habe er festgestellt, dass man gezielt auf ihn geschossen habe. Die Polizei sei nach 20 bis 25 Minuten gekommen - es seien mit der Zeit Polizisten in mehreren Polizeiwagen gekommen - und habe den Sachverhalt aufgenommen, das Haus durchsucht und fünf Patronenhülsen gefunden. Die Polizei habe auch die Nachbarhäuser und Baustellen abgesucht und ihn mitgenommen, damit er eine Aussage machen könne. Am folgenden Montag seien zwei Polizisten und Untersuchungsbeamte gekommen und er sei nochmals zur Aussage auf den Posten gegangen. Seither habe er sich gefürchtet und sei öfters zu Verwandten gegangen. Die Polizei habe seine Nachbarn befragt, die nichts Verdächtiges beobachtet hätten. Er habe bei der Staatsanwaltschaft Personenschutz beantragt, sei aber nicht ernst genommen worden. Der Kontaktmann bei der Polizei habe auch einen Monat nach dem Vorfall keine Angaben über die Täterschaft machen können. Ein Polizist habe ihm geraten, ins Ausland zu gehen. Seinen Verwandten seien nicht bereit gewesen, ihn ständig zu beherbergen. Er habe in Angst gelebt und eine Sicherheitstüre montieren lassen. Die Polizei habe festgestellt, dass von der Strasse aus geschossen worden sei. Die Täter hätten Ziegel, die auf der Mauer gewesen seien, weggenommen, um auf das Haus schiessen zu können. Er habe sich überlegt, innerhalb Kosovos umzuziehen, man hätte ihn aber auch an anderen Orten aufspüren können. Da er nicht in ständiger Angst habe leben können, habe er das Land verlassen. Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer, ein Schulfreund habe angedeutet, dass sein Vater im Jahr 2006 umgebracht worden sei - er selbst sei in Deutschland lange Zeit im Gefängnis gewesen und habe deshalb nicht die Möglichkeit gehabt, mit Leuten in Kosovo Kontakt aufzunehmen. A.d Zur Stützung seiner Angaben gab der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Beweismittel ab (vgl. SEM-act. A17 Ziff. 1 bis 5; Beweismittelumschlag). A.e Das SEM wandte sich am 10. Mai 2016 an die Schweizerische Botschaft in Pristina (nachfolgend Botschaft) und bat diese, Abklärungen im Kosovo vorzunehmen. A.f Am 2. September 2016 übermittelte die Botschaft dem SEM die Ergebnisse ihrer Abklärungen. A.g Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2017 setzte das SEM den Beschwerdeführer von den Abklärungen der Botschaft in Kenntnis und übermittelte ihm sowohl die Botschaftsanfrage als auch den Abklärungsbericht, soweit dieser offengelegt werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme einzureichen; zudem wurde er um die Beantwortung mehrerer Fragen gebeten. A.h Am 14. Juli 2017 wandte sich der gleichentags mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an das SEM und ersuchte um Akteneinsicht und Präzisierung des rechtlichen Gehörs sowie um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Stellungnahme. A.i Das SEM stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18. Juli 2017 Kopien mehrerer Beweismittel zu und verweigerte die Einsicht in die Befragungsprotokolle vor Abschluss der Untersuchungen. Es übermittelte eine abgeänderte Version der Botschaftsantwort und präzisierte, was eingeschwärzt wurde. Den Antrag, das SEM solle seine Folgerungen aus der Botschaftsantwort mitteilen, wies es ab. Zudem erstreckte es die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. A.j Der Beschwerdeführer liess dem SEM mittels seines Rechtsvertreter am 7. August 2017 seine Stellungnahme zukommen. B. B.a Mit Verfügung vom 30. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. B.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. B.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-140/2018 vom 6. September 2019 gut, hob die Verfügung des SEM vom 30. November 2017 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück. C. Der Beschwerdeführer stellte dem SEM mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 17. März 2020 eine schriftliche Erklärung seines Bruders, E._______, vom März 2020 zu. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2020 wandte sich das SEM an den Beschwerdeführer und übermittelte ihm seine Anfrage an die Botschaft vom 10. Mai 2016 sowie deren Antwortschreiben vom 2. September 2020, wobei die Namen von Mitarbeitenden des EDA und des SEM abgedeckt wurden. Betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland, wo er gemäss Auskunft des SIRENE-Büros von der Staatsanwaltschaft F._______ zu einer Haftstrafe von insgesamt sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, und weiteren Punkten der Vorbringen des Beschwerdeführers bat das SEM um die Beantwortung verschiedener Fragen. D.b Am 24. April 2020 ersuchte der Rechtsvertreter um Zustellung eines aktuellen Aktenverzeichnisses, um Gewährung von Einsicht in die das rechtliche Gehör betreffenden Akten und um Fristerstreckung von zehn Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme. D.c Das SEM teilte diesem am 29. April 2020 mit, beim SIRENE-Formular, datiert vom 26. Dezember 2012, handle es sich um ein internes Dokument, dessen Inhalt mit Schreiben vom 1. April 2020 vollständig mitgeteilt worden sei. Die deutschen Behörden hätten auf Anfrage die Ausschreibung des Beschwerdeführers wegen schweren Raubes zwecks Strafvollstreckung bestätigt; dieses Dokument werde beigelegt. Auf die Zustellung eines aktuellen Aktenverzeichnisses werde verzichtet, da seit dem Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nur bereits erwähnte oder bekannte Akten hinzugekommen seien. Dem Wunsch um Fristerstreckung könne aufgrund der über dreiwöchigen Untätigkeit nicht im beantragten Ausmass entsprochen werden. Es sei schwer nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zwischen dem 1. und 24. April 2020 zum vollständig offengelegten Ergebnis der Botschaftsabklärung keine Stellung bezogen und keine einzige der Fragen beantwortet habe; nicht einmal jene, die auch nicht im Entferntesten einen Bezug zum Strafverfahren in Deutschland aufwiesen. Die Frist werde demnach nur bis zum 7. Mai 2020 erstreckt. D.d Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er sei nicht im Besitz von das Strafverfahren in Deutschland betreffenden Akten und könne nur Angaben aus seiner Erinnerung machen. Er bestehe darauf, dass die von ihm in Deutschland begangenen Straftaten keinen Zusammenhang mit seinen Problemen im Kosovo aufwiesen. Er sei am 10. Oktober 2002 festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden. Im Jahr 2009 sei er vorzeitig entlassen und in den Kosovo abgeschoben worden. Er sei wegen der Begehung von zwei Straftaten verurteilt worden, weitere Haftaufenthalte habe es in Deutschland nicht gegeben. Gegen den französischen Asylentscheid habe er einen Rekurs eingereicht, der abgewiesen worden sei. Es werde um Mitteilung ersucht, unter welcher Akte der französische Asylentscheid abgelegt worden sei. Für den Fall, dass nicht bereits Einsicht gewährt worden sei, werde darum ersucht. Seit seiner Geburt bis im Jahr 1998 habe er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern an der Strasse (...) gewohnt. Nach seiner Rückkehr aus Deutschland 2009 habe er an derselben Adresse gewohnt. Im Jahr 2010 sei er nach Frankreich gereist, von 2012 bis 2015 habe er wieder im gleichen Haus im Heimatdorf gelebt. Im Weiteren nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Botschaftsantwort. E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 - eröffnet am 14. Mai 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. F. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. Juni 2020 Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung und beantragte, es sei ihm vollumfängliche Akteneinsicht in die Aktennotiz betreffend die Beiziehung der Akten des Bruders G._______ zu gewähren [1], eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zur Notiz betreffend das Dossier des Bruders G._______ zu gewähren [2], und nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [5]. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen [6]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit [7] beziehungsweise die Unzumutbarkeit [8] des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei deshalb vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde des Weiteren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses [9] und um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten [10] sowie eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zwecks Einzahlung eines Kostenvorschusses ersucht [11]. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2020 und Kopien des Aktenverzeichnisses des SEM bei. G. Der Instruktionsrichter stellte in seiner Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 fest, in der Beschwerde werde gerügt, dem Aktenverzeichnis sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass das SEM hinsichtlich der beigezogenen Akten von G._______ eine Aktennotiz erstellt habe und unter welcher Akte sie paginiert worden sei. Die Akten stimmten mit dem Aktenverzeichnis überein, da sich in diesen keine Aktennotiz bezüglich der Beiziehung der Akten von G._______ befindet, weshalb auf die Anträge 1 - 3 der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. H. In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. I. In der Replik seines Rechtsvertreters vom 30. Juli 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. J. Mit Schreiben vom 11. November 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diverse Internetartikel betreffend den Ex-Präsidenten des Kosovo, Hashim Thaci, ein. K. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, sein Mandant sei am 24. Dezember 2020 beim Einkauf in der Stadt C._______ von einem Mann aus dem Dorf B._______ angesprochen und als Spion beschimpft worden. Er habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er rede schlecht über das Land und über die Nachbarn, er habe fremde Menschen geschickt, um die Nachbarn zu befragen und diese zu beschuldigen. Der Mann habe offensichtlich auf die Abklärungen im Rahmen der Botschaftsanfrage Bezug genommen. L. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Bruders des Beschwerdeführers, G._______ (N [...]), beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Ziffer 2 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2020 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Asylentscheides aus, der Bruder des Beschwerdeführers, G._______, habe seine Aussagen bestätigt, wonach die Familie im Kosovo nicht willkommen geheissen worden sei. Ihr Vater habe bis im Jahr 1999 als bewaffneter Sicherheitsmann in einer serbischen Fabrik gearbeitet, was mit dazu geführt habe, dass die Familie in B._______ kein gutes Ansehen gehabt habe. Einige nähere Verwandte lebten in H._______, ein Cousin bekleide eine hohe Position bei (...); diesem werde vorgeworfen, er habe im Kosovokrieg Verbrechen begangen. Sie hätten immer zu spüren bekommen, dass sie in B._______ unerwünscht seien, und hätten den Ruf gehabt, Spione zu sein. Zur spezifischen Situation des Beschwerdeführers fänden sich in den Akten von G._______ keine Angaben. Die von G._______ gemachten Angaben, die zur Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, unterschieden sich von den vorliegend zu beurteilenden Vorbringen. Die im Schreiben von Herrn I._______ erwähnten Beobachtungen in B._______, dass die Nachbarn kaum gegrüsst und Antipathie gezeigt hätten, könnten allenfalls als Indiz dafür gewertet werden, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu ihnen nicht das Beste gewesen sei. Das im März 2020 von E._______ verfasste Schreiben, welches die Geschichte der Familie seit der Übersiedlung nach B._______ zum Inhalt habe, sei als Gefälligkeitsschreiben anzusehen, dessen Beweiswert gering sei. Die Nachbarn des Beschwerdeführers hätten gemäss den Abklärungen der Botschaft angegeben, die Familie K._______ habe einen normalen Ruf gehabt. Man habe sie nicht mit der serbischen Herrschaft im Kosovo assoziiert. Man habe von keinen Schwierigkeiten vernommen, ausser, dass die Familie aus ökonomischen Gründen habe wegziehen wollen. Der Vorfall mit den Schüssen auf das Haus sei bekannt, von der Täterschaft wisse man nichts. Der Beschwerdeführer habe eingewendet, die Angaben der Nachbarn seien aufgrund ihrer feindlichen Haltung falsch, was sich auch an den falschen Angaben zum Todeszeitpunkt des Vaters und zum Zeitpunkt der Montage der Sicherheitstüre zeige. Inwiefern aus diesen ungenauen Angaben den Nachbarn eine feindliche Haltung unterstellt werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Hätten die Nachbarn etwas mit den Schüssen auf sein Haus zu tun, wäre unlogisch, dass sie übereinstimmende Angaben zum Vorfall selber, jedoch bewusst falsche Angaben zum Todeszeitpunkt des Vaters und den Sicherheitsvorkehrungen machten. Gemäss Kommentar der Botschaft hätten die erteilten Auskünfte zudem nüchtern und bodenständig gewirkt. Eine feindliche Haltung der Nachbarn sei nicht erkennbar gewesen und nicht bestätigt worden. Die Schwester des Beschwerdeführers lebe heute noch in B._______, offenbar ohne aufgrund des familiären Hintergrunds ernsthaften Problemen ausgesetzt gewesen zu sein. Die Schwägerin, L._______, bestätige in ihrem (bei der Vorinstanz [vgl. Beweismittelkuvert Beilage 6] eingereichte; Anm. des Gerichts) Brief, dass sie und ihr Ehemann M._______, der in Frankreich als Flüchtling anerkannt sei, nach ihrer Ausreise aus dem Kosovo eine Garage an dem Ort erstellt hätten, wo vorher das alte Haus gestanden habe. Dies, um das Auto dort einzustellen, wenn sie jedes Jahr ihre Ferien dort verbringe. Der Brief sei am 26. Juli 2017 in B._______ geschrieben worden. Es erstaune, dass M._______, dem gemäss seinen Angaben im Schreiben vom März 2020, wie auch dem Beschwerdeführer und dem Bruder G._______ im Kosovo Todesgefahr drohe, seine Ferien jedes Jahr im Haus der Familie verbringe, wo die Familie doch angeblich unerwünscht und gewalttätiger Verfolgung ausgesetzt sein solle. Die vom Beschwerdeführer und von G._______ geltend gemachte Abneigung der Nachbarn gegenüber der Familie wegen des Verdachts der Kollaboration mit den Serben werde durch die Ergebnisse der Botschaftsabklärung sowie durch das Verhalten der Familie von M._______ stark in Zweifel gezogen. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer weder eine Aufforderung zur Rekrutierung durch die UCK im Jahr 1998 noch eine Entführung im Jahr 2009 erwähnt. Als Grund für seine Flucht nach Deutschland im Jahr 1998 habe er einzig eine Vorladung durch die serbische Armee erwähnt. Im Asylentscheid der französischen Behörden vom 30. April 2020 stehe geschrieben, dass seine Vorbringen betreffend die Entführung im Jahr 2009 zu vage ausgefallen seien und keinen persönlichen Erlebnisbezug beinhalteten, weshalb sie als unglaubhaft befunden worden seien. Es bestehe kein Anlass, diese Einschätzung anzuzweifeln. Des Weiteren habe er kein ernsthaftes Motiv für die Entführung liefern können. Im französischen Asylentscheid sei keine Rede von einer angeblichen Aufforderung zur Rekrutierung durch die UCK. Den französischen Behörden gegenüber habe er offenbar - übereinstimmend mit den Angaben bei der BzP - angegeben, er habe den Kosovo 1998 wegen einer drohenden Einberufung in die Armee verlassen. Auch der schlechte Ruf und der Generalverdacht, bei der Familie des Beschwerdeführers handle es sich um Spione für die Serben, werde im französischen Entscheid nicht erwähnt. Der Entscheid schliesse mit der Feststellung, die Umstände der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft seines Bruders M._______ im Jahre 2008 habe aufgrund der unterschiedlichen Lebensläufe keinen Einfluss auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers. Bei den französischen Behörden habe er angegeben, er sei im Juli 2009 von Mitgliedern der albanischen Nationalarmee (AKSh) entführt und geschlagen worden, wogegen er in der Schweiz gesagt habe, er sei von «unbekannten Personen» entführt worden. In Frankreich habe er geltend gemacht, sein Vater sei 2006 ermordet worden, obwohl seine Familie ihm gemäss seinen Angaben in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung immer versichert habe, er sei an Krebs verstorben. Die Tatsache, dass sein Rekurs gegen den ablehnenden Asylentscheid in Frankreich abgewiesen worden sei, spreche nicht für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Es bestünden ernsthafte Zweifel an den Vorbringen zum schlechten Ruf der Familie als Kollaborateure und Spitzel für die Serben sowie an der geltend gemachten Aufforderung zur Rekrutierung durch die UCK und an der Entführung im Sommer 2009. Die Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren und hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Mit Beschluss vom 6. März 2006 - in Kraft getreten am 1. April 2009 - sei die Republik Kosovo als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden. Diese Bezeichnung beinhalte die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Im Einzelfall könne diese Regelvermutung widerlegt werden. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei Ende (...) 2015 eines Nachts auf das Haus des Beschwerdeführers geschossen worden. Die von ihm alarmierte Polizei sei nach zirka 20 bis 25 Minuten mit mehreren Beamten eingetroffen. Diese hätten Aufnahmen gemacht, Patronenhülsen sichergestellt sowie das Haus und Nachbarhäuser durchsucht. Diese Ermittlungen hätten gut zwei Stunden gedauert. Gegen 2 Uhr 30 sei er auf den Polizeiposten gegangen, um seine Aussage zu machen. Er habe erklärt, er habe mit niemandem Streit und keine Schulden. Weder habe er das Haus zum Verkauf angeboten noch habe er wegen dem begonnenen Abriss des alten Hauses Streit mit den Nachbarn gehabt. Er habe keinen konkreten Verdacht geäussert, wer auf das Haus geschossen haben könnte. Gegenüber dem SEM habe er indessen angegeben, die Tat müsse mit der negativen Einstellung der Einheimischen seiner Familie und ihm gegenüber zu tun haben. Die Polizei habe ihn informiert, dass das Gesetz in bestimmten Fällen vorsehe, jemandem Personenschutz zu gewähren. Am folgenden Montag seien erneut zwei Polizisten und Untersuchungsbeamte zu ihm gekommen; für eine weitere Aussage sei er wiederum auf den Polizeiposten gegangen. In der Folge sei er ständig mit der Polizei im Kontakt gewesen. Er habe erfahren, dass die Nachbarn zum Vorfall befragt worden seien. Da er sich gefürchtet habe, habe er zirka eine Woche später beim Staatsanwalt Personenschutz beantragt. Daraufhin habe er die Telefonnummer eines Polizisten erhalten, den er öfters angerufen und getroffen habe. Die Polizei habe keine Hinweise auf die Täterschaft finden können, die Ermittlungen seien aber fortgesetzt worden. Das Vorgehen der Polizei und der betriebene Aufwand liessen keine Zweifel an deren Schutzwillen und Schutzfähigkeit aufkommen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezeugten die Ernsthaftigkeit, mit welcher die Polizei den Fall bearbeitet habe. Der pauschale Hinweis, die Polizei wolle ihn nicht schützen, weil er vor über 17 Jahren der Aufforderung zur Rekrutierung durch die UCK keine Folge geleistet habe, sei kein konkreter und substanziierter Hinweis auf einen fehlenden Schutzwillen. Es sei kein Motiv erkennbar, weshalb die kosovarische Polizei vorliegend nicht schutzwillig und -fähig sein sollte. Das Vorbringen, der Staatsanwalt habe dem Beschwerdeführer keinen Personenschutz gewähren wollen, könne nicht als entsprechendes Anzeichen gesehen werden. Die vom Staatsanwalt getroffenen Massnahmen erschienen unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig und angemessen. Daran vermöge das subjektive Gefühl, vom Staatsanwalt nicht ernstgenommen worden zu sein, nichts zu ändern. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keiner unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt gewesen sei, hätte die Täterschaft ihn doch töten können, falls sie dies gewollt hätte. Seither sei es zu keinen Vorkommnissen mehr gekommen. Aufgrund seiner Aussagen bei der Polizei sowie der Befragung der Nachbarn habe es keine Hinweise auf die Täterschaft oder eine ernsthafte und begründete Gefährdung des Beschwerdeführers gegeben. Das Verhalten der Kontaktperson bei der Polizei deute nicht auf mangelnden Schutzwillen. Der Rat eines einzelnen Polizisten, der Beschwerdeführer solle ins Ausland gehen, sei kein Beweis dafür, dass der Kosovo in seinem Fall schutzunwillig oder schutzunfähig wäre. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, die Polizei habe die Spurensicherung unprofessionell vorgenommen, da sie von der Grundstücksmauer entfernte Ziegel nicht nach Fingerabdrücken untersucht habe, und er nach zwei Tagen auf der Treppe im Haus ein Projektil gefunden habe. Die Polizei habe dieses nicht gefunden oder gar nicht gesucht. Die Grundstücksmauer sei auf den auf Beschwerdestufe eingereichten Fotografien zu sehen. Inwiefern es nötig sei, die Ziegel von dieser zu entfernen, um von dort auf das Haus schiessen zu können, erschliesse sich nicht. Weshalb die Polizei und der Beschwerdeführer selbst das Projektil und den dazugehörigen Abdruck auf der Treppe trotz der langwierigen Durchsuchung des Hauses nicht hätten bemerken sollen, sei nicht nachvollziehbar. Er habe angegeben, er habe die Gewehrkugel erst zwei Tage nach den Schüssen auf das Haus gefunden. Einige der von ihm eingereichten Fotografien mit dem Projektil seien gemäss dem Aufnahmedatum bereits am Sonntagmorgen ([...] 2015) um 9 Uhr 10 gemacht worden. Die restlichen Fotografien seien am Montagabend, dem (...) 2015, um 21 Uhr 44 gemacht worden. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Fund des Projektils seien offensichtlich falsch, weshalb diese nicht als Nachweis einer nachlässigen Polizeiarbeit gewertet werden könnten. Der Abdruck auf der Treppenstufe sehe zudem nicht wie ein Einschussloch aus, sondern so, als hätte jemand das Projektil von oben in die Treppe gedrückt oder geschlagen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die vorstehend genannte Regelvermutung umzustossen. Es bestünden keine konkreten und substanziierten Hinweise darauf, dass die kosovarische Polizei nicht schutzwillig und -fähig sei. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe nach der mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2019 vorgenommenen Rückweisung der Sache die Bearbeitung des Falles einer anderen Person zugewiesen. Aufgrund der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2020 und der Aktenführung des SEM zeige sich, dass die neu zuständige Person ebenfalls befangen gewesen sei. Die neu gewährte Akteneinsicht habe gezeigt, dass es zu einer frappanten Manipulation in der Aktenführung gekommen sei, die gegen Treu und Glauben verstosse. Das SEM habe mit Verfügung vom 1. April 2020 erneut rechtliches Gehör gewährt und mehrere Fragen gestellt. Der unterzeichnete Anwalt habe am 24. April 2020 Einsicht in sämtliche mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zusammenhängenden Akten beantragt. Das SEM habe in seiner Verfügung vom 1. April 2020 ausgeführt, der Asylentscheid aus Frankreich liege ihm vor. Es sei offensichtlich, dass es nach der Eingabe vom 24. April 2020 Einsicht in diesen mit dem rechtlichen Gehör zusammenhängenden Entscheid hätte gewähren müssen. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 sei das SEM angefragt worden, unter welcher Akte der Asylentscheid aus Frankreich abgelegt worden sei; eventualiter sei um entsprechende Einsicht ersucht worden. Danach habe das SEM die Abweisung des Asylgesuchs verfügt und Einsicht in ein aktualisiertes Aktenverzeichnis inklusive die Akte A18/4 gewährt. Die Bezeichnung A18/4 sei abgeändert und rechtswidrig manipuliert worden. Der Asylentscheid aus Frankreich hätte unter einer anderen Aktennummer erfasst werden müssen; zumindest aber hätte das Kürzel der die Änderung vornehmenden Person und das entsprechende Datum angebracht werden müssen. Die Voreingenommenheit des neuen Sachbearbeiters ergebe sich daraus, dass er sich dazu entschieden habe, den Asylentscheid aus Frankreich nicht vorgängig offenzulegen und das rechtliche Gehör zu den angeblichen Widersprüchen nicht zu gewähren. Das SEM habe die Einsicht in die Akte A18/4 mit Verfügung vom 23. November 2017 mit dem Hinweis auf den internen Charakter der Akte verweigert. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über eine Kopie dieses Entscheides und sei nicht in der Lage gewesen, weitere Unterlagen aus Frankreich zu erhalten. Mit der offengelegten Kopie wäre es möglich gewesen, in Frankreich Einsicht in die Asylakten zu beantragen. Das SEM habe die Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Es hätte die entsprechenden Akten beiziehen oder eine Frist zur Einreichung derselben ansetzen und sie würdigen müssen. Es sei offensichtlich, dass der Verwendung des summarischen Entscheids der französischen Behörden ohne entsprechende Beiziehung sämtlicher Akten aus Frankreich die Grundlage entzogen sei. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und das Verfahren sei aufgrund der Befangenheit des neuen Sachbearbeiters erneut einer anderen Person zuzuteilen. Das SEM mache in der angefochtenen Verfügung geltend, es habe das Dossier des Bruders G._______ beigezogen und konsultiert, was sich auch aus den Erwägungen auf Seite 5 der Verfügung ergebe. Das SEM habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung und den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, da aus den Akten nicht hervorgehe, inwiefern es die Akten tatsächlich beigezogen habe. Hätte das SEM das Dossier beigezogen, hätte dies im Aktenverzeichnis festgehalten werden müssen. Es sei offensichtlich, dass das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unzureichend festgestellt habe. Die Ausführungen des Bruders bestätigten, dass die Familie im Kosovo verfolgt worden sei. Das SEM dürfte nur diejenigen Aussagen verwendet haben, die der Ablehnung des Asylgesuchs gedient habe dürften. Die vollständige Beiziehung der Akten dürfte die Gefährdung des Beschwerdeführers noch deutlicher belegen. Das SEM hätte abklären und würdigen müssen, welchen Einfluss das Gesamtprofil der Familie K._______ auf das Verhalten der kosovarischen Polizei habe. Der Beschwerdeführer habe detailliert geschildert, dass seine Familie von den Albanern seit Jahrzehnten als Spione und Verräter betrachtet worden sei. Mit den Akten von G._______ werde dieses Profil der Familie belegt. Der zentrale Punkt der Gefährdung des Beschwerdeführers liege darin, dass er dem Aufgebot, der UCK beizutreten, nicht Folge geleistet habe, weshalb ihm heute durch die kosovarischen Behörden kein Schutz gewährt werde. Das SEM habe die Begründungspflicht schwerwiegend verletzt, weil es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht konkret begründet habe. Es hätte darlegen müssen, weshalb der dem Beschwerdeführer in seiner Heimat drohende (bzw. erfolgte) Mordanschlag keine unmenschliche Behandlung gemäss Art. 3 EMRK darstellen sollte. Der Beschwerdeführer sei im Asylverfahren falsch belehrt worden, denn das SEM habe entgegen seinen Zusicherungen die heimatlichen Behörden kontaktiert. Es sei verantwortungslos und willkürlich, dass das SEM die Behörden kontaktiert habe, die ihm empfohlen hätten, das Land zu verlassen. Ebenso schwer wiege, dass die Nachbarn kontaktiert worden seien. Er habe dargelegt, dass er von diesen gemieden und schikaniert worden sei. Obwohl die Urheberschaft des Mordanschlags nicht geklärt sei, müsse er davon ausgehen, dass die Nachbarn beteiligt seien oder davon wüssten. Das SEM habe versucht, den Sachverhalt mittels Kontaktierung der mutmasslichen Verfolger abzuklären. Das SEM habe vorliegend nicht mehr eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, sondern einen Beweis verlangt, was willkürlich und unzulässig sei. Die massgeblichen Vorbringen des Beschwerdeführers hätten durch die Botschaftsabklärung bestätigt werden können. Das, was das SEM nicht geglaubt habe, sei durch die Abklärung nicht widerlegt worden. Eine Botschaftsabklärung könne die wahren Gefühle und Beweggründe von Nachbarn und Behörden nicht ergründen. Diese habe ergeben, dass zahlreiche Nachbarn falsche Angaben gemacht hätten, was Aufschluss über deren wahre Einstellung gegenüber dem Beschwerdeführer gebe. Die Frage der Abneigung der Nachbarn hätte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf die Glaubhaftigkeit geprüft werden müssen. Hinsichtlich der Botschaftsabklärung sei auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. Mai 2020 zu verweisen. Das SEM räume in der angefochtenen Verfügung ein, dass der Ruf der Familie des Beschwerdeführers gemäss Angaben von G._______ schlecht sei; das SEM habe diesen Ausführungen keine Bedeutung beigemessen. Die Behauptung, das Schreiben von E._______ sei ein Gefälligkeitsschreiben, sei willkürlich, da sich dessen Ausführungen mit den Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders G._______ deckten. Die nachweislich falschen Angaben der Nachbarn zum Todeszeitpunkt des Vaters des Beschwerdeführers und zur Montage der Sicherheitstüre würden darauf hinweisen, dass diese eine negative Einstellung zu ihm hätten. Aus dem Umstand, dass die Schwägerin auf dem Grundstück im Kosovo eine Garage gebaut habe, könne nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden Sein Bruder M._______ reise nie in den Kosovo, da die Gefahr zu gross wäre. Es sei aktenwidrig, wenn das SEM behaupte, M._______ verbringe seine Ferien im Kosovo. Es sei nicht unglaubhaft, dass die Schwägerin als angeheiratetes Familienmitglied von der asylrelevanten Reflexverfolgung ausgenommen sei. Bei der BzP vom 16. Dezember 2015 habe es sich um eine Dublin-Befragung gehandelt, bei der das rechtliche Gehör zur Frage der Zuständigkeit für die Behandlung des Asylverfahrens gewährt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, er müsse seine Asylgründe nicht vorbringen. Aufgrund der Belehrung stehe fest, dass keine Befragung zu den Asylgründen habe erfolgen sollen. Zudem habe das SEM ausdrücklich nach dem die letzte Flucht aus dem Kosovo auslösenden Ereignis gefragt. Der französische Asylentscheid sei kurz und undifferenziert verfasst worden. Es sei absurd, dass das SEM die Asylvorbringen gestützt auf eine derart summarische Akte als unglaubhaft erachte. Das Argument, im französischen Entscheid seien wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht enthalten, überzeuge nicht, denn auch das SEM habe insbesondere in der ersten Verfügung zahlreiche wesentliche Vorbringen nicht erwähnt. Zu den Entführern im Jahr 2009 sei festzuhalten, dass die französischen Behörden die vom Beschwerdeführer vorgenommene Differenzierung nicht wiedergegeben hätten. Er wisse nicht, wer ihn entführt habe, und könne nur Vermutungen anstellen. In seiner Eingabe vom 7. August 2017 habe er angegeben, er habe erfahren, dass sein Vater an Krebs gestorben sei, während er ebenso dargelegt habe, ein Bekannter habe ihm mitgeteilt, sein Vater sei umgebracht worden. Auch diese Behauptung des SEM sei aktenwidrig. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien seit Jahrzehnten Opfer von Benachteiligungen gewesen. Seine Brüder hätten fliehen müssen und seien als Flüchtlinge anerkannt worden. Er sei bereits 2009 Opfer einer Entführung geworden und dabei beschimpft, beleidigt und misshandelt worden. Insbesondere sei ihm vorgeworfen worden, ein Spitzel und Kollaborateur zu sein. Man habe ihm vorgehalten, dass er während des Krieges fortgegangen sei. 2015 sei es zum an sich nicht bezweifelten Mordanschlag auf ihn gekommen. Die angeblich eingeleiteten Ermittlungen und Untersuchungen seien im Sand verlaufen; offenbar bestünden weder genügend Anhaltspunkte für die Einstellung des Verfahrens noch für die Erhebung einer Anklage. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass bei den Behörden dieselben Personen arbeiteten, die früher für die UCK gekämpft hätten. Diejenigen, die ihn als Verräter beschimpft hätten, seien an der Macht. Es sei offensichtlich, dass der Mordanschlag eine gezielte Verfolgung aus politischen Gründen sei; ein in eine andere Richtung deutender Hinweis bestehe nicht. Der mangelnde Schutzwille sei auch durch die mangelhaften Ermittlungen der Polizei ersichtlich. Zur Patronenhülse sei festzuhalten, dass das SEM auch diesbezüglich von seiner Befangenheit geprägt argumentiere und ihm vorwerfe, zu lügen und falsche Beweise zu legen. Bemerkenswert sei, dass die Polizei selber ihm geraten habe, das Land zu verlassen, und dass der Oberstaatsanwalt ihn nicht ernstgenommen und ihm Personenschutz verweigert habe. Der Beschwerdeführer sei von Ungarn in den Kosovo zurückgekehrt, weil ihm aufgrund der Unterlagen, die er bei sich gehabt habe, eine Ausschaffung nach Serbien gedroht habe. Innerhalb des Kosovo habe er keine Fluchtalternative, da es sich um ein kleines Land handle und die Elite des Landes durch ein korruptes Netzwerk von ehemaligen UCK-Leuten verbandelt sei. Die Probleme der Familie, die Verfolgung im Jahr 2009 und der Mordanschlag von 2015 hingen zusammen und setzten die Anforderungen an die begründete Furcht vor Verfolgung herab. Das SEM habe durch die mangelhafte Botschaftsabklärung objektive Nachfluchtgründe geschaffen, denn offenbar hätten die «Vertrauenspersonen» direkt mit den mutmasslichen Verfolgern des Beschwerdeführers und mit den kosovarischen Behörden Kontakt aufgenommen. Dadurch habe sich die Gefährdungslage zugespitzt. Eventualiter wäre er wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Anspruch auf rechtliches Gehör beziehe sich in der Regel nicht auf die rechtserhebliche Würdigung des Sachverhalts. Eine Behörde sei nicht verpflichtet, der asylsuchenden Person die vorgesehene Würdigung mitzuteilen oder ihr gar Gelegenheit einzuräumen, sich zu dieser zu äussern, es sei denn, sie beabsichtige, ihren Entscheid auf Argumente zu stützen, die der Person nicht bekannt seien und mit deren Heranziehung sie nicht rechnen müsse. Eine Stellungnahme der asylsuchenden Person zur Beweiswürdigung sei im Beschwerdeverfahren möglich. Beim Asylentscheid aus Frankreich handle es sich um ein Dokument, dessen Existenz dem Beschwerdeführer bekannt sei, und welches das Resultat seines Asylverfahrens in Frankreich darstelle, an dem er habe mitwirken können. Es sei ihm bekannt, dass sich das Dokument seit seinem Eintritt ins (...) zusammen mit seiner Identitätskarte bei den Akten des SEM befinde. Die Qualifizierung gewisser seiner Aussagen als unglaubhaft aufgrund des Asylentscheides in Frankreich stelle einen Vorgang der Beweiswürdigung dar, der nicht dem Anspruch auf vorgängige Stellungnahme unterliege. Somit habe es keinen Anlass gegeben, den französischen Asylentscheid dem Rechtsvertreter auf Ersuchen vom 24. April 2020 hin zuzustellen, da er nicht mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zusammengehangen habe. Um Zustellung des französischen Asylentscheids sei im Schreiben vom 7. Mai 2020 ersucht worden; dieser Bitte sei mit dem Versand des Asylentscheids vom 12. Mai 2020 entsprochen worden. Der französische Asylentscheid sei im Aktenverzeichnis bis im Oktober 2019, als das Dossier dem unterzeichnenden Sachbearbeiter zugeteilt worden sei, einzig mit dem Beschrieb «Eintrittsblatt (...)» (Akte A18/4) bezeichnet gewesen, eine Bezeichnung, die aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar und nicht abschliessend sei. Die Klassifizierung als «B / intern» sei nicht gebührend gewesen, was nichts daran ändere, dass die Existenz des Entscheids dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein müsse. Am 1. April 2020 sei das Aktenverzeichnis dahingehend korrigiert worden, dass unter Beschrieb zusätzlich «Asylentscheid FRA» aufgeführt und die Klassifizierung auf «E / bekannt» gesetzt worden sei. Am Inhalt der Akten sei nichts geändert worden. Von einer «unzulässigen Manipulation des Aktenverzeichnisses», wie in der Beschwerde vorgebracht, könne nicht gesprochen werden, da es sich lediglich um eine Korrektur handle. Einzuräumen sei, dass dieser Vorgang für Aussenstehende aufgrund des korrigierten Aktenverzeichnisses nicht abschliessend nachvollziehbar gewesen sei. Um den Vorgang besser nachvollziehbar und transparent zu machen, sei das Aktenverzeichnis am 8. Juli 2020 dahingehend ergänzt worden, dass die Akte A18/4 neu als «E / bekannt» bezeichnet und die Anmerkung «Korrektur Brch 1.4. & 8.7.2020» hinzugefügt worden sei. 4.4 In der Replik wird entgegnet, es sei absurd, dass das SEM trotz schwerwiegender Fehler bei der Aktenführung dem Beschwerdeführer vorhalte, er habe nicht explizit Einsicht in den französischen Asylentscheid verlangt. Aus den Eingaben gehe hervor, dass zu jedem Zeitpunkt vollumfängliche Einsicht in alle Akten verlangt worden sei. Aufgrund der Mängel bei der Aktenführung habe nicht auf die Aktennummer Bezug genommen werden können. Es stehe fest, dass das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Verfügung sei deshalb aufzuheben. Mit der Vernehmlassung sei zudem kein aktuelles Aktenverzeichnis mehr zugestellt worden. Aufgrund der vorliegenden Umstände könne offenbleiben, ob das rechtliche Gehör zum französischen Asylentscheid hätte gewährt werden müssen, falls dieser von Anfang an richtig erfasst worden wäre. 5. 5.1 In der Beschwerde wird zutreffend festgehalten, dass das vorliegende Verfahren nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-140/2018 vom 6. September 2019 zur weiteren Bearbeitung einem «neuen» Fachspezialisten Asyl übertragen wurde. Bei einer Durchsicht der Akten fällt ausserdem auf, dass unter der SEM-Akte A18/4 ein vom Beschwerdeführer eingereichter Entscheid des «Office français de protection des réfugiés et apatrides» vom 30. April 2010 abgelegt war, ohne dass dies aus der für die Akten im Aktenverzeichnis gewählten Bezeichnung «Eintrittsblatt (...)» hervorgegangen wäre. Der Fachspezialist Asyl ergänzte die Bezeichnung der Akte A18/4 mit «Asylentscheid FRA» und nahm damit eine sachlich gerechtfertigte Berichtigung des Aktenverzeichnisses vor. Zudem wechselte er die Klassifizierung der Akte von «B» (interne Akten) auf «E» (der gesuchstellenden Person bekannte Akten); auch diese Anpassung war sachgerecht. Inwiefern in einer sachgerechten Berichtigung des Aktenverzeichnisses «eine frappante Manipulation in der Aktenführung, die gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst», erblickt werden kann, ist nicht nachvollziehbar. Zutreffend ist die Feststellung in der Beschwerde, dass die Bezeichnung der Akte A18/4 abgeändert wurde, unzutreffend ist hingegen die Auffassung, die Bezeichnung sei rechtswidrig manipuliert worden. Der Anregung in der Beschwerde, im Aktenverzeichnis hätte vermerkt werden sollen, von wem und wann die Berichtigung vorgenommen worden sei, wurde vom Fachspezialisten Asyl mittlerweile Rechnung getragen. Inwiefern dieser aufgrund der vorgenommenen, sachgerechten und Transparenz verschaffenden Berichtigung des Aktenverzeichnisses befangen sein könnte, ist nicht nachvollziehbar. Die entsprechenden Rügen sind aufgrund vorstehender Erwägungen nicht stichhaltig. 5.2 5.2.1 Das SEM wandte sich am 1. April 2020 mit als «Aufforderung zur Einreichung von Dokumenten & Rechtliches Gehör» bezeichneter Zwischenverfügung an den Beschwerdeführer. Mit derselben übermittelte es ihm die Botschaftsanfrage vom 10. Mai 2016 und die Antwort der Botschaft vom 2. September 2016. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gewährt, sich bis zum 24. April 2020 schriftlich zu diesen Dokumenten zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (rechtliches Gehör). In einem zweiten Teil der Zwischenverfügung forderte das SEM den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 8 AsylG (Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts) auf, bis zum 24. April 2020 mehrere Fragen zu beantworten. Unter Frage 6 erkundigte sich das SEM danach, ob er gegen den ablehnenden französischen Asylentscheid vom 30. April 2010 - der dem SEM vorliege - Beschwerde eingereicht habe und wie über diese entschieden worden sei. Er wurde gebeten, allfällige zusätzliche Dokumente, die das französische Asylverfahren beträfen und sich in seinem Besitz befänden, nachzureichen. 5.2.2 Am letzten Tag der Frist (24. April 2020) ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das SEM, ihm «vollumfängliche Einsicht in sämtliche mit der gewährungsrechtlichen gehörszusammenhängenden Akten» zu gewähren. Er erkundigte sich insbesondere über in den Akten liegende Dokumente, welche seine strafrechtliche Verurteilung in Deutschland betrafen. 5.2.3 Das SEM beantwortete die im Zusammenhang mit der Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland stehenden Fragen am 29. April 2020. 5.2.4 In der Stellungnahme vom 7. Mai 2020 wurde alsdann zu der dem Beschwerdeführer gestellten Frage 6 ausgeführt, er habe Rekurs gegen den ablehnenden französischen Asylentscheid eingereicht und in Paris zu einer Verhandlung erscheinen müssen. Der Rekurs sei abgewiesen worden. Des Weiteren ersuchte der Rechtsvertreter um Mitteilung, unter welcher Akte der Asylentscheid aus Frankreich abgelegt worden sei, und um Gewährung von Einsicht in denselben. 5.2.5 Das SEM übermittelte dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2020 unter anderem eine Kopie des französischen Asylentscheids. 5.2.6 Angesichts vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass es sich beim französischen Asylentscheid nicht um ein mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zusammenhängendes Aktenstück handelt, weshalb das SEM diesen gestützt auf das Gesuch vom 24. April 2020 nicht zur Stellungnahme zustellen musste. Das SEM forderte den Beschwerdeführer im Rahmen der Sachverhaltsermittlung unter anderem auf, Auskünfte über ein allfälliges Beschwerdeverfahren in Frankreich zu geben und vorhandene weitere Akten aus dem französischen Verfahren nachzureichen. Weder gewährte es ihm das rechtliche Gehör zum Inhalt des französischen Asylentscheids noch benötigte der Beschwerdeführer diesen zur Beantwortung der ihm gestellten Fragen. Somit gehen auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen - insbesondere der erneute Vorwurf der Befangenheit des Fachspezialisten Asyl - fehl. 5.3 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM hätte die das dortige Asylgesuch des Beschwerdeführers betreffenden französischen Asylakten von Amtes wegen beiziehen oder dem Beschwerdeführer zur Beschaffung derselben Frist ansetzen müssen, ist festzustellen, dass sich dies zur Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs als nicht notwendig erweist, da die Vorfälle, die den Beschwerdeführer im Jahr 2010 zum Verlassen des Kosovo bewogen hätten, für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs von untergeordneter Bedeutung sind. Die Auffassung in der Beschwerde, wonach auf den Entscheid des «Office français de protection des réfugiés et apatrides» vom 30. April 2010 nicht abgestellt werden könne, weil dieser angefochten worden sei, überzeugt schon deshalb nicht, weil die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde gemäss Angaben des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, womit dieser in Rechtskraft erwuchs. 5.4 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM hätte hinsichtlich der Beiziehung der Asylverfahrensakten des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders des Beschwerdeführers, G._______, eine Aktennotiz erstellen müssen. Die Erstellung einer Aktennotiz erweist sich in der vorliegenden Konstellation als nicht notwendig, denn aus der angefochtenen Verfügung selbst geht hervor, dass das SEM die entsprechenden Akten beizog, wird doch unter Angabe der Aktenstellen ausgeführt, welche Aussagen G._______ zur Situation seiner Familie nach deren Umzug von D._______ nach B._______ machte. Auch diese Rüge ist demnach unbegründet. 5.5 Der in Frankreich als Flüchtling anerkannte Bruder des Beschwerdeführers, E._______, legte in einem bei den Akten liegenden Schreiben vom 13. März 2020 (Poststempel) dar, wie sich die Situation seiner Familie nach deren Umzug im Kosovo darstellte. Seine Ausführungen lassen sich mit denjenigen von G._______ und des Beschwerdeführers vereinbaren. Da dem Entscheid des «Office français de protection des réfugiés et apatrides» vom 30. April 2010 entnommen werden kann, dass sich die Gefährdungsprofile des Beschwerdeführers und seines Bruders M._______ wesentlich voneinander unterschieden, und das SEM die Akten des in der Schweiz lebenden Bruders G._______ beizog, erweist sich eine Konsultation der französischen Asylverfahrensakten von E._______ als nicht notwendig, weshalb das SEM darauf verzichten durfte, den Beschwerdeführer aufzufordern, beim Bruder M._______ dieselben anzufordern. 5.6 Insoweit in der Beschwerde gerügt wird, das SEM hätte einlässlich begründen müssen, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig sei, ist festzustellen, dass die Auffassung des SEM, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, in engem Zusammenhang mit der Begründung, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner Sicht die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, steht. Das SEM legte dar, dass und weshalb es sich bei den Schüssen auf das Haus des Beschwerdeführers aus seiner Sicht nicht um einen Mordanschlag handle. Zudem begründete es einlässlich, weshalb es davon ausgehe, die kosovarischen Behörden seien im vorliegenden Fall schutzwillig und schutzfähig, womit implizit auch dargetan wird, dass das SEM nicht davon ausgeht, dem Beschwerdeführer drohe in der Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung. Vor diesem Hintergrund konnte sich das SEM hinsichtlich der Frage des Vollzugs der Wegweisung ohne weiteres mit der kurz gehaltenen Feststellung begnügen, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Gesamtzusammenhang gesehen ist das SEM seiner Begründungspflicht damit nachgekommen. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen nicht geeignet sind, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rückweisung zur Neubeurteilung an das SEM zu rechtfertigen. Der entsprechende Antrag [4] ist abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer erklärte bei der Anhörung, seine Familie sei ursprünglich aus Südserbien in den Kosovo gezogen und habe dort den serbischen Familiennamen angepasst. Da sein Vater als bewaffneter Wachmann bei einer serbischen Firma gearbeitet habe, sei man seiner Familie mit Misstrauen begegnet. Sie seien als Kollaborateure und Spione betrachtet worden (vgl. SEM-act. A14/10 S. 6, A16/16 S. 6). Sein in der Schweiz lebender und als Flüchtling anerkannter Bruder G._______ gab bei seinen Befragungen vom Januar und April 2012 an, man habe seinen Vater nicht willkommen geheissen, als er nach B._______ gezogen sei. Bis zum Ausbruch des Krieges 1999 habe der Vater als «Sicherheitskraft» in einer Fabrik gearbeitet, was dazu beigetragen habe, dass die Familie kein gutes Ansehen gehabt habe. Die Ehefrau von G._______ erklärte bei ihrer Befragung vom Januar 2012, sie habe erst nach ihrer Heirat erfahren, dass die Familie ihres Ehemannes einen schlechten Ruf habe. Der in Frankreich lebende und als Flüchtling anerkannte Bruder M._______ bestätigte in einer schriftlichen Erklärung vom 13. März 2020, sie seien von den ansässigen Landsleuten nicht akzeptiert worden, als sie in den Kosovo gezogen seien. Sein Vater habe als Sicherheitsmann in einer staatlichen serbischen Firma gearbeitet und sei von den Dorfbewohnern mehrmals misshandelt worden. 6.2.2 Herr I._______, ein Bekannter der Familie des Beschwerdeführers, führt in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2017 aus, er habe E._______, den er in Frankreich kennengelernt habe, im (...) 2013 im Kosovo besucht. Im (...) 2015 sei er erneut in den Kosovo gefahren. Im Allgemeinen seien die Leute nett und neugierig, da nicht alle Tage ein Schweizer auf den Strassen anzutreffen sei. Aufgefallen sei ihm, dass die Nachbarn im Quartier/Dorf des Beschwerdeführers kaum gegrüsst und Antipathie gezeigt hätten. Andere seien in ihren Häusern verschwunden, wenn sie des Wegs gekommen seien. 6.2.3 Gemäss den Abklärungen der Botschaft habe sich aufgrund von Gesprächen in der Nachbarschaft ergeben, dass fast die ganze Familie K._______ aus ökonomischen Gründen ins Ausland gereist sei. Die Familie habe einen normalen Ruf gehabt, man habe sie nie mit Serbien oder der serbischen Herrschaft assoziiert. Von Schwierigkeiten der Kinder habe man nie etwas vernommen, ausser dass auch diese aus ökonomischen Gründen hätten wegziehen wollen. 6.2.4 Die Aussagen beziehungsweise Angaben des Beschwerdeführers und seiner Brüder sowie der Schwägerin zum angeschlagenen Ruf der Familie K._______ stimmen überein und lassen sich mit den Beobachtungen, die Herr I._______ schriftlich schilderte, vereinbaren. Insoweit die Nachbarn gegenüber der Botschaft angaben, man habe von Schwierigkeiten der Kinder nie etwas vernommen und gehe davon aus, diese seien aus ökonomischen Gründen ins Ausland gezogen, erscheinen deren Angaben als nicht überzeugend. Sowohl G._______ als auch E._______ wurden in der Schweiz beziehungsweise in Frankreich als Flüchtlinge anerkannt, was voraussetzt, dass sie in der Heimat asylrechtlich relevante Schwierigkeiten hatten. Den beigezogenen Akten von G._______ ist zu entnehmen, dass im November 2011 auf seinen vor dem Haus parkierten Wagen ein Brandanschlag verübt worden war. Dieses Vorkommnis kann zumindest den Nachbarn, die damals bereits dort wohnten, genauso wenig entgangen sein, wie der nächtliche Beschuss des Hauses Ende (...) 2015, der von ihnen bestätigt wurde. Im Übrigen stellte das SEM die Aussage von G._______, sein Vater habe den Ruf gehabt, vormals mit dem serbischen Regime kollaboriert zu haben, nicht in Frage. 6.2.5 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers zumindest bei einem Teil der lokalen Bevölkerung und der näheren Nachbarschaft nicht gut angesehen war. Aus dem Bericht der Botschaft geht nicht hervor, mit wem deren Vertrauensleute sprachen und wie lange diese schon in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers wohnten. Da dort offenbar eine rege Bautätigkeit herrscht (vgl. die eingereichten Fotografien und die Aussagen des Beschwerdeführers), ist vorstellbar, dass «neu» zugezogene Nachbarn über die familiäre Geschichte des Beschwerdeführers nicht (genau) im Bild waren, weshalb die Familie, soweit deren Mitglieder ihnen überhaupt bekannt waren, aus ihrer Sicht nicht mit den ehemaligen serbischen Machthabern in Verbindung gebracht wurde. Aufgrund der Beobachtungen von Herrn I._______ ist indessen davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Nachbarn kein gutes nachbarliches oder freundschaftliches, sondern ein distanziertes Verhältnis bestand. 6.3 Bei der Anhörung sagt der Beschwerdeführer aus, er sei nach seiner Rückkehr aus Deutschland im Sommer 2009 (Juni, Juli oder August) von drei unbekannten Personen in ein Auto gezerrt und als Kollaborateur und Spitzel beschimpft worden. Man habe ihm gesagt, er sei während des Krieges im Ausland gewesen und habe im Kosovo nichts zu suchen; dabei sei er verprügelt worden. Nach drei Kilometern Fahrt habe man ihn ausserhalb der Stadt aus dem Wagen geworfen (vgl. SEM-act. A16/16 S. 6). Bei der BzP erwähnte er diesen Vorfall nicht, was indessen aufgrund des summarischen Charakters dieser Befragung und des Umstandes, dass er den Kosovo im November 2015 nicht aus diesem Grund verliess, für sich allein nicht auf dessen Unglaubhaftigkeit schliessen lässt. Gemäss dem Entscheid des «Office français de protection des réfugiés et apatrides» vom 30. April 2010 begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in Frankreich damit, dass er im Juli 2009 von Mitgliedern der AKSh angegriffen worden und in einem Spital wieder zu sich gekommen sei. Abgesehen davon, dass die französischen Behörden das vom Beschwerdeführer geschilderte Ereignis als nicht glaubhaft erachteten, stimmen die Angaben, die er beim SEM dazu machte, nicht mit denjenigen überein, die er im französischen Asylverfahren machte. Bei den französischen Behörden bezeichnete er die Organisation, welcher die Personen, die ihn angegriffen hätten, angehört haben sollen, während er bei der Anhörung des SEM von unbekannten Personen sprach. In Frankreich gab er an, er sei in einem Spital wieder zu sich gekommen, während er bei der Anhörung geltend machte, man habe ihn ausserhalb der Stadt aus dem Wagen geworfen. Somit bestehen gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses zeitlich zurückliegenden Ereignisses. 6.4 6.4.1 Hinsichtlich des Vorfalls, aufgrund dessen der Beschwerdeführer den Kosovo Ende November 2015 verliess, ist auf die Schilderung desselben in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. vorstehend E. 4.1). Den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. A16/16 S. 7 f.) ist zu entnehmen, dass die Polizei in der Nacht auf einen Sonntag gegen halb ein Uhr mit einem grösseren Aufgebot erschienen sei, fünf Patronenhülsen sichergestellt, eine Aufnahme gemacht sowie das Haus durchsucht habe. Die Polizisten hätten zudem Nachbarhäuser - auch Baustellen - durchsucht und ihn gegen 2 Uhr 30 auf den Polizeiposten mitgenommen, wo er befragt worden sei. Er habe den Polizisten erklärt, dass er mit niemandem Streit habe. Die Polizisten hätten ihn gefragt, ob es Streit mit Nachbarn gegeben habe, weil er begonnen habe, das alte Haus der Familie abzureissen, was er verneint habe. Am Montag seien nochmals zwei Polizisten und Untersuchungsbeamte zu ihm nach Hause gekommen; er sei erneut auf den Posten gegangen, um auszusagen. Er habe erfahren, dass die Polizei die Nachbarn befragt habe, die gesagt hätten, sie hätten keine Verdächtigen gesehen. Er habe ständig mit der Polizei kommuniziert, die ihn bei der ersten Einvernahme darauf hingewiesen habe, dass man in bestimmten Fällen Personenschutz erhalten könne. Er habe beim Oberstaatsanwalt ein entsprechendes Gesuch gestellt, der ihm gesagt habe, er solle sich keine Sorgen machen. Er habe die Telefonnummer eines Polizisten erhalten, den er öfters angerufen und getroffen habe. 6.4.2 Der Beschwerdeführer versucht mit einem Teil seiner Ausführungen zu vermitteln, dass die kosovarische Polizei sich nicht bemüht habe, den Vorfall aufzuklären und sich als schutzunwillig erwiesen habe. So gab er bei der Anhörung an, er habe zwei Tage nach dem Vorfall im Haus (auf der Treppe) eine Kugel gefunden, die von der Polizei bei der Hausdurchsuchung nicht gefunden oder gar nicht gesucht worden sei. Dies spreche dafür, dass die Polizei nicht professionell gearbeitet habe (vgl. SEM-act. A16/16 S. 2 f.). Da er angab, die Kugel habe auf der Treppe am Boden gelegen, ist schwer vorstellbar, dass die Polizei, die das ganze Haus durchsucht habe (vgl. SEM-act. A16/16 S. 7), diese nicht gefunden haben sollte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass er selbst eine auf dem Treppenboden liegende und somit leicht erkennbare Kugel erst nach zwei Tagen gefunden haben will. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe die Kugel erst zwei Tage nach dem Vorfall gefunden, nicht mit den von ihm eingereichten Fotografien zu vereinbaren ist. Die Fotografien, auf denen er die angeblich zwei Tage nach dem Vorfall gefundene Kugel vorzeigt, wurden gemäss den Angaben auf der eingereichten CD teils bereits am Sonntagmorgen ([...] 2015) um 9.10 Uhr (und somit zirka neun Stunden nach dem Vorfall), teils am Montagabend ([...] 2015) um 21.44 Uhr aufgenommen. Die Angaben des Beschwerdeführers sind somit unstimmig und nicht geeignet, das behauptete unprofessionelle Verhalten der kosovarischen Polizei zu belegen. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er habe beim Oberstaatsanwalt von B._______ eine oder eineinhalb Wochen nach dem Vorfall um Personenschutz nachgesucht, der ihm nicht gewährt worden sei. Mangels Vorliegens eines entsprechenden Schriftstücks und konkreter Angaben des Beschwerdeführers, ist nicht feststellbar, aus welchen Gründen das Gesuch um Personenschutz abgelehnt wurde. Die Einschätzung des SEM, der Oberstaatsanwalt habe dem Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers dadurch Rechnung getragen, dass er einen Polizisten als Ansprechperson bezeichnet habe, den er gemäss eigenen Angaben regelmässig angerufen und mit dem er sich auch persönlich getroffen habe, vermag aufgrund der Aktenlage zu überzeugen. Es ist alsdann übereinstimmend mit dem SEM davon auszugehen, dass es sich beim Beschuss des Hauses des Beschwerdeführers nicht um einen Tötungsversuch handelte. Er erklärte, er habe nach dem Feierabend jeweils auf der Terrasse Kaffee oder Bier getrunken (vgl. SEM-act. A16/16 S. 7) und in der Nacht auf den (...) 2015 gegen 24 Uhr das Haus betreten, um duschen zu gehen. Der Täterschaft, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers Ziegel von der um das Grundstück gezogenen Mauer entfernt habe, um schiessen zu können, dürfte nicht entgangen sein, dass er nicht mehr vor dem Haus sass. Sollte der Oberstaatsanwalt aufgrund der Tatumstände und der Aussagen des Beschwerdeführers, der eigenen Angaben gemäss niemanden konkret in Verdacht hatte, einen Personenschutz, der in aller Regel nur in Ausnahmefällen gewährt wird, als nicht angebracht erachtet haben, lässt dies vorliegend nicht auf eine fehlende Schutzbereitschaft der kosovarischen Behörden schliessen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe einmal mit einem Polizisten, der ebenfalls mit dem Fall betraut gewesen sei, gesprochen, als er auf dem Polizeiposten auf seinen Kontaktmann bei der Polizei gewartet habe. Dieser habe ihm gesagt, man habe bisher nichts herausgefunden, und ihm geraten, er solle ins Ausland gehen (vgl. SEM-act. A16/16 S. 11). Selbst wenn ein Polizist dem Beschwerdeführer einen solchen Rat erteilt haben sollte, kann dies nicht als mangelnde Schutzbereitschaft der heimatlichen Behörden gewertet werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass sich mehrere Angehörige des Polizeicorps mit den Ermittlungen beschäftigten. Im Rahmen der Spurensicherung wurden Patronenhülsen gefunden, aufgrund derer der mutmasslich verwendete Waffentyp ermittelt werden konnte (vgl. SEM-act. A16/16 S. 3). Die Polizei habe gemäss seinen Angaben mehrere Häuser durchsucht und mehrere Nachbarn befragt (vgl. SEM-act. A16/16 S. 7). Die Polizisten hielten ihn zudem auf dem Laufenden und er stand mit dem als Kontaktmann bezeichneten Polizisten in regelmässigem telefonischem und persönlichem Kontakt (vgl. SEM-act. A16/16 S. 8). Da weder der Beschwerdeführer noch die befragten Nachbarn Beobachtungen gemacht hätten, die Rückschlüsse auf die Täterschaft zulassen würden, der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei keinen konkreten Verdacht hinsichtlich der möglichen Täterschaft äusserte und der verwendete Waffentyp in einem ehemaligen Bürgerkriegsland verbreitet sein dürfte, lässt der Umstand, dass die kosovarische Polizei die Täterschaft nicht ermitteln konnte, mitnichten darauf schliessen, sie habe sich gar nicht bemüht, den Vorfall aufzuklären. 6.4.3 Insgesamt gesehen gelingt es dem Beschwerdeführer demnach nicht, einen mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Sicherheitsbehörden glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18]). 7.2 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei im Sommer 2009 von Unbekannten in einen Wagen gezerrt, bedroht und misshandelt worden, ist festzustellen, dass er 2012 nach rund zweijährigem Aufenthalt in Frankreich und 2013 nach zweitägigem Aufenthalt in Ungarn in den Kosovo zurückkehrte, im Haus seiner Familie lebte und seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten (...) bestritt. Seinen Angaben gemäss habe es ausser den vom ihm genannten keine weiteren Übergriffe auf ihn gegeben (vgl. SEM-act. A16/16 S. 10). Durch seine zweimalige Rückkehr nach Kosovo und mit seinem längerfristigen Aufenthalt in der Heimat, stellte er sich unter den Schutz der heimatlichen Behörden, weshalb allfällige zuvor erlittene Nachteile asylrechtlich nicht mehr relevant wären. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde behauptet wird, dem Beschwerdeführer habe aufgrund der Unterlagen, die er bei sich gehabt habe, in Ungarn die Ausschaffung nach Serbien gedroht. Um einer Ausschaffung nach Serbien zuvorzukommen, sei er in den Kosovo zurückgekehrt. Bei der Anhörung gab er jedoch an, die Bedingungen seien in Ungarn für Asylsuchende schlecht gewesen, weshalb er die erste Gelegenheit genutzt habe, dieses Land zu verlassen. Er habe sich dann nach Serbien begeben und sei wieder nach Hause gefahren (vgl. SEM-act. A16/16 S. 7). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde fürchtete sich der Beschwerdeführer somit nicht davor, serbisches Hoheitsgebiet zu betreten. Die Tatsache, dass er nach kurzzeitigem Aufenthalt in Ungarn im Mai 2013 in sein Heimatland zurückkehrte und der ungarischen Botschaft in Pristina geschrieben habe, dass er sein Asylgesuch zurückziehe (vgl. SEM-act. A4/10 S. 4), lässt darauf schliessen, dass er im damaligen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung hatte. 7.3 Wie bereits vorstehend festgehalten, ist nicht davon auszugehen, dass jemand in der Nacht auf den (...) 2015 versuchte, den Beschwerdeführer zu töten. Der Beschwerdeführer gab sowohl gegenüber den heimatlichen Polizeibehörden, als auch gegenüber dem SEM an, er habe keinen konkreten Tatverdacht. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, es sei naheliegend, dass die Nachbarn etwas mit dem Vorfall zu tun hätten oder zumindest darüber Bescheid wüssten, sind spekulativ und vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass ihm seit seiner Rückkehr in den Kosovo Ende 2012 bis zum Vorfall Ende (...) 2015 seitens der Nachbarn oder anderer Personen gedroht worden sei. Auch von Übergriffen auf seine Person oder Streitigkeiten mit Nachbarn berichtete er nicht. Da sich der Vorfall um Mitternacht ereignete, erstaunt nicht, dass die Nachbarn ebenso wenig Angaben über eine mögliche Täterschaft machen konnten wie der Beschwerdeführer selbst. Einerseits dürften sich einige der Nachbarn bereits zur Ruhe gelegt haben, anderseits seien gemäss den Angaben von Herrn I._______ in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2017 die meisten Einfamilienhäuser in der Nachbarschaft mit einer Mauer oder einem Kompaktzaun umgeben, so dass kein Einblick möglich sei. Dies bedeutet aber auch, dass Nachbarn, die sich zu dieser Nachtzeit noch auf einem vor ihrem Haus gelegenen Sitzplatz aufhielten, nicht ohne weiteres sehen konnten, was sich vor dem Grundstück des Beschwerdeführers zutrug. Einem Schreiben der in Frankreich lebenden Schwägerin des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2017, das vom Kosovo aus an seinen Rechtsvertreter geschickt wurde (vgl. SEM-act. A17 Ziff. 5), ist zu entnehmen, dass ihr Ehemann und sie auf dem Grundstück der Familie eine Garage bauen liessen, damit sie ihren Wagen in dieser abstellen könne, wenn sie jedes Jahr ihre Ferien im Kosovo verbringe. In der Beschwerde wird zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schwägerin nicht schrieb, ihr in Frankreich als Flüchtling anerkannter Ehemann, E._______, verbringe seine Ferien in der Heimat. Indessen deutet der Umstand, dass die Schwägerin (auch nach 2015) jedes Jahr ihre Ferien im Kosovo verbringt und sich im Haus der Familie aufhält, auf das die Schüsse abgegeben wurden, darauf hin, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht davon ausgeht, die Nachbarschaft habe etwas mit den auf das Haus abgegebenen Schüssen zu tun. Hätte es sich bei dem Vorfall in der Nacht auf den (...) 2015 um einen Mordanschlag auf den Beschwerdeführer gehandelt, mit dem aus Sicht der Familie die Nachbarn etwas zu tun gehabt hätten, würde die Schwägerin wohl kaum regelmässig ferienhalber in die Heimat fahren und diese im Haus der Familie ihres Ehemannes verbringen. 7.4 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschuss des Hauses, in dem der Beschwerdeführer seit Ende 2012 regelmässig wohnte, um eine von Drittpersonen begangene Tat mit unklarem Hintergrund handelt. Die in der Beschwerde vertretene spekulative These, ehemalige Kämpfer der UCK oder die Nachbarschaft steckten hinter der Tat, vermag nicht zu überzeugen. Falls der Beschwerdeführer der UCK ein Dorn im Auge gewesen wäre, hätten deren ehemalige Mitglieder nicht zweieinhalb Jahr lang zugewartet, um gegen ihn vorzugehen. Hätten ehemalige UCK-Kämpfer ihn töten wollen, dann hätten sie nicht auf das Haus des Beschwerdeführers geschossen, kurz nachdem dieser nicht mehr vor dem Haus sass, wo er ein leicht zu treffendes Ziel gewesen wäre. Aus den bereits vorstehend genannten Überlegungen bestehen auch keine konkreten Indizien, die darauf hindeuten, dass die Nachbarn des Beschwerdeführers hinter der Tat steckten. Da der Hintergrund des Beschusses des Hauses unklar ist, steht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht fest, dass die Tat einen asylrechtlich relevanten Hintergrund hat. Die kosovarischen Behörden nahmen Ermittlungen auf und versuchten, den Hintergrund der Tat auszuleuchten und die Täterschaft zu ermitteln, weshalb deren Schutzwillen manifest ist. 7.5 7.5.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Das Vorliegen einer solchen wird in der Beschwerde geltend gemacht. Reflexverfolgung ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von dieser betroffene Person ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 7.5.2 Der Beschwerdeführer erklärte bei der Anhörung, seine Familie habe im Kosovo einen schlechten Ruf, weil sie aus Südserbien zugezogen sei. Sein Vater habe bis zum Kriegsausbruch im Jahr 1999 als Wachmann für einen serbischen Betrieb gearbeitet, was von der ansässigen Bevölkerung missbilligt worden sei. Da der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2006 verstarb (vgl. SEM-act. A4/10 S. 6) und der Beschwerdeführer aufgrund dessen vormaliger Tätigkeit bis zu seiner Ausreise nicht ernsthaft behelligt wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, es drohten ihm bei einer Rückkehr in den Kosovo seines Vaters wegen ernsthafte Nachteile. Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung zudem nicht geltend, er sei wegen seiner beiden Brüder, die in der Schweiz beziehungsweise in Frankreich als Flüchtlinge anerkannt wurden, in der Heimat konkret behelligt worden. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang zu Recht aus, dass die Gründe, aufgrund derer G._______ als Flüchtling anerkannt wurde, keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Dasselbe stellten die französischen Asylbehörden bezüglich des in Frankreich als Flüchtling anerkannten Bruders E._______ fest. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Schwester des Beschwerdeführers, die nach wie vor im Kosovo lebt, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nie angegriffen wurde (vgl. SEM-act. A16/16 S. 12), und die Ehefrau von E._______ ihre Ferien - offenbar problemlos - regelmässig im Kosovo verbringt (vgl. SEM-act. A17 Ziff. 5). Vom Vorliegen einer dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo drohenden Reflexverfolgung ist demnach nicht auszugehen. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Kosovo keine begründete Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. 8. 8.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, durch die Abklärungen der Botschaft im Heimatland habe sich die Gefährdungslage für den Beschwerdeführer zugespitzt. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, die Abklärungen der Botschaft in Kosovo seien geeignet, den Beschwerdeführer zu gefährden. Die von der Botschaft beauftragten Personen haben sich in der Nachbarschaft über die Familie des Beschwerdeführers und die auf das Haus abgegebenen Schüsse erkundigt. Für die Vermutung in der Beschwerde, wonach Nachbarn hinter dem Beschuss des Hauses des Beschwerdeführers steckten, liegen keinerlei Indizien vor. Die Nachbarn haben keine Kenntnis davon, dass sie in der Beschwerde als «mutmassliche Verfolger» bezeichnet werden - der Beschwerdeführer äusserte in der Anhörung im Übrigen auch keinen entsprechenden Verdacht -, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb die Nachbarschaft durch die Erkundigungen, welche die Botschaft tätigte, gegen ihn aufgebracht worden sein sollte. Der Botschaftsabklärung ist des Weiteren zu entnehmen, dass die kosovarische Polizei die Angaben, die der Beschwerdeführer zum Beschuss des Hauses machte, bestätigte. Sie räumte auch ein, dass sie keinerlei konkrete Hinweise auf die Täterschaft habe und das Verfahren wohl werde einstellen müssen. Auch diesbezüglich ist nicht davon auszugehen, dass die Polizisten, denen von der Botschaft nicht mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer ihnen gegenüber dem SEM unprofessionelles Arbeiten vorwirft (der Botschaft wurde diese Aussage des Beschwerdeführers vom SEM in der Anfrage vom 10. Mai 2016 nicht mitgeteilt; vgl. SEM-act. A21/5), davon Kenntnis erhielten und deshalb gegenüber dem Beschwerdeführer Rachegedanken hegen könnten. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf objektive Nachfluchtgründe berufen. 8.2 8.2.1 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat oder ihrem Verhalten danach ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8.2.2 In der Beschwerde wird beantragt, der Beschwerdeführer sei eventualiter wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen [5]. Dieser Antrag wird nicht weiter begründet, wird aber in Verbindung mit der Zuspitzung der Gefährdungslage im Zusammenhang mit der durchgeführten Botschaftsabklärung gestellt (vgl. Beschwerde Art. 90). Wäre im Nachgang der Botschaftsabklärung davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohte nach einer Rückkehr in den Kosovo asylrechtlich relevante Verfolgung, lägen objektive und nicht subjektive Nachfluchtgründe vor. Das Vorliegen ersterer wurde vorstehend verneint. Eine Verhaltensweise des Beschwerdeführers, die zur Feststellung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe führen könnte, wird in der Beschwerde weder geltend gemacht noch ist eine solche den Akten zu entnehmen. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. 9. 9.1 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Flüchtlingsrecht subsidiär ausgestaltet ist. Ein Bedarf nach internationalem Schutz wird dann anerkannt, wenn der Heimatstaat den Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht; diese Struktur muss den Betroffenen zugänglich sein (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4). Der Kosovo zählt zu den verfolgungssicheren Staaten (sog. Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Insofern gilt die Regelvermutung, dass im Kosovo keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Dem Beschwerdeführer ist es unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen weder in den Befragungen noch auf Beschwerdeebene gelungen, die Regelvermutung, wonach der Kosovo als verfolgungssicherer Staat schutzfähig und schutzwillig ist, umzustossen. Der Umstand, dass die kosovarische Polizei nicht hat ermitteln können, wer in der Nacht auf den (...) 2015 auf das Haus des Beschwerdeführers geschossen hat, ist nicht geeignet, den Schutzwillen der Sicherheitsbehörden in Frage zu stellen. Es sind den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen, die es dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Heimatstaat verunmöglichen würden - sollte sich dies als notwendig erweisen - bei den entsprechenden Behörden um Schutz zu ersuchen. An dieser Beurteilung vermag auch der in der Eingabe vom 29. Dezember 2020 beschriebene Vorfall nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2020 beim Einkauf in der Stadt C._______ von einem Mann aus dem Dorf B._______ angesprochen und beschimpft worden sei (vgl. Bst. K). 9.2 Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3 11.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.3.2 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. E. 6 - 9) ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie vorstehend erwogen, ist übereinstimmend mit dem SEM nicht davon auszugehen, dass es sich beim Vorfall, der sich vor dem Haus des Beschwerdeführers in der Nacht auf den (...) 2015 zutrug um einen Mordanschlag handelte. Der Hintergrund der Tat bleibt letztlich unklar. Sollte der Beschwerdeführer sich nach seiner Rückkehr in den Kosovo bedroht fühlen, steht es ihm offen, sich an die heimatlichen Polizei- und Justizbehörden zu wenden, die ihm im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz gewähren werden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2). Wie in Erwägung 9.1 dargelegt, genügt es, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme möglich und zumutbar ist. Ein «real risk» einer menschenrechtswidrigen Behandlung besteht mithin nicht schon deshalb, weil die Sicherheitsorgane nicht in der Lage sind, jedes künftig mögliche Verbrechen prophylaktisch zu unterbinden. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.4 11.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.4.2 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Kosovo als Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG gelte, in welchen die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Konkrete Hinweise, welche diese Regelvermutung umzustossen vermöchten, seien nicht ersichtlich. 11.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt in Kosovo mit seiner Schwester, seinen Onkeln und seinen Cousins über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. SEM-act. A16/16 S. 4), das ihm bei der Reintegration in sein Heimatland unterstützend zur Seite stehen kann. Das Haus, das seiner Familie gehört und in dem er vor seiner Ausreise wohnte, wird von seiner Schwägerin bekanntermassen als Ferienhaus genutzt und auf dem Grundstück wurde nach seiner Ausreise eine Garage erstellt. Damit verfügt er nach seiner Rückkehr über eine Wohnmöglichkeit. Eigenen Angaben gemäss verfügt er über eine gute Schulbildung und verdiente sich seinen Lebensunterhalt (...) (vgl. SEM-act. A16/16 S. 4 und S. 6). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein könnte, künftig seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Im Falle von anfänglichen finanziellen Schwierigkeiten, werden ihn seine in der Schweiz und in Frankreich lebenden Brüder unterstützen können; zudem steht es ihm offen, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen, die Beratung und allenfalls die Ausrichtung von finanzieller Unterstützung umfassen kann (vgl. Art. 93 AsylG). 11.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Ergänzend anzufügen ist, dass es sich bei der Corona-Pandemie - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis handelt, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: