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D-3084/2014

D-3084/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 15. März 2013 und gelangte am 21. März 2013 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 5. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen gab sie an, sie sei im Alter von 15 Jahren mit einem älteren Mann verheiratet worden. Mit 16 sei sie geschieden worden. Sie habe zwei (uneheliche) Söhne mit ihrem Partner C._______ gehabt, der verschwunden sei. Ihr älterer, in der Türkei lebender Bruder habe sie seit einem Jahr immer wieder mit dem Tod bedroht. Er habe sie gegen ihren Willen mit einem alten Mann verheiraten wollen und habe Druck auf sie ausgeübt. Der Grossvater ihrer Kinder habe ihr angeboten, ihr die Reise ins Ausland zu finanzieren. A.c Gemäss einem Auszug aus dem Eheregister heiratete die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2014 in D._______ den türkischen Staatsangehörigen C._______. A.d Am 26. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe in der Schweiz den Vater ihrer in der Türkei lebenden Kinder geehelicht. Er habe von ihren Kindern erfahren, dass sie in die Schweiz gekommen sei. Ihre Schwiegereltern hätten ihren Mann im Jahr 2000 nach Europa geschickt, nachdem sie das zweite Kind geboren habe. Sie habe nicht erfahren, wo er sich aufgehalten habe. Sie habe weiterhin bei den "Schwiegereltern" in der Türkei gelebt. Sie sei geflüchtet, weil sie von ihrem ältesten Bruder unter Druck gesetzt worden sei. Er habe von ihr verlangt, dass sie einen älteren Mann heirate. Da sie von ihm bereits einmal verheiratet worden sei und ihren Kindern gegenüber Verpflichtungen habe, habe sie sich ihrem Bruder widersetzt. Ihr Bruder habe sie jedoch einem älteren Mann versprochen und sei immer wieder zu ihr gekommen oder habe sie angerufen. Zuletzt sei er am 5. März 2013 zu ihr gekommen und habe sie vor ihren Kindern geschlagen. Er habe ihr gesagt, es könne ihr etwas zustossen, falls sie nicht gehorche. Nach ihrer Ausreise habe er sich zwei- oder dreimal bei ihren Kindern nach ihr erkundigt. B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juni 2014 liess die Beschwerdeführerin durch ihren vormaligen Rechtsvertreter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen. Es sei ihr Asyl zu gewähren und eventualiter von der Wegweisung abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. C.b Mit parallel erfolgter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juni 2014 liess die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt rechtsgenügend abkläre und anschliessend einen neuen Entscheid erlasse. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 AsylG [SR 142.31] auf, die Vertretungsverhältnisse zu klären und dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 26. Juni 2014 davon Kenntnis zu geben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin auf, bis zum 26. Juni 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 teilte der vormalige Rechtsvertreter mit, er ziehe auf ausdrücklichen Wunsch der neuen Rechtsvertretung die von ihm eingereichte Beschwerde zurück. F. Am 25. Juni 2014 wurde der erhobene Kostenvorschuss eingezahlt. G. G.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 4. Juli 2014 zur Vernehmlassung an das BFM. G.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde. G.c Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht am 23. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, bei den Drohungen, die vom Bruder der Beschwerdeführerin ausgegangen seien, handle es sich um eine Verfolgung durch private Dritte. Gemäss Erkenntnissen des BFM seien die türkischen Behörden in solchen Fällen schutzbereit. Die türkische Regierung habe mit einer Revision des Strafgesetzbuches (StGB) die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und die früher bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von "Ehrenmord" und Vergewaltigung aufgehoben. Gemäss Art. 82 des türkischen StGB gelte "Ehrenmord" als qualifiziertes Tötungsdelikt, das mit lebenslänglicher Gefängnisstrafe zu ahnden sei. Es sei davon auszugehen, dass die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Frau umgesetzt würden. Zudem existierten in der Türkei zahlreiche Frauenhäuser, in denen bedrohte Frauen Aufnahme fänden. Es seien auch Nichtregierungsorganisationen (NGOs) um eine Verbesserung der Stellung der Frau und Gewährung von Schutz an Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht, die gut mit den Behörden zusammenarbeiteten. Die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, die türkischen Behörden um Schutz ersucht zu haben. Da diese schutzbereit und schutzfähig seien, sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Daneben habe sich ihre Situation seit ihrer Flucht aus der Türkei verändert. Sie habe sich in der Schweiz mit dem Vater ihrer Kinder verheiratet und habe wieder den Status einer verheirateten Frau, die im türkisch-kurdischen Kontext unter dem Schutz der Familie des Ehemannes stehe. Der Einfluss ihrer Familie auf ihr Leben sei damit eingeschränkt.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) habe in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 anerkannt, dass sich aus einer Zwangsheirat ein Asylgrund ableiten lasse. Die Beschwerdeführerin sei bereits in jungen Jahren Opfer einer Zwangsheirat geworden. Sie habe die Umstände ihrer erneuten Zwangsverheiratung sowie die konkrete Gefahr an Leib und Leben schildern können. Mit dem Gesetz Nr. 6284 hätte die Stellung der Frau in der Türkei verbessert werden sollen, doch werde die Einschätzung des BFM, dieses Gesetz werde korrekt angewendet, weder von der UNO noch von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) noch von anderen NGOs geteilt. Gemäss der UNO, dem Europaparlament und anerkannten NGOs weise die Realität der Frauen in der Südosttürkei eine erhebliche Diskrepanz zwischen gesetzlichem und tatsächlich verfügbarem Schutz auf. Polizeibeamte nähmen Fälle von häuslicher Gewalt nicht ernst, da sie als Familienangelegenheiten betrachtet würden. Staatsanwälte verfolgten Täter nicht. Behördenvertreter forderten Frauen auf, in von Gewalt geprägten Ehen zu bleiben. Es komme vor, dass Richter mildere Strafen verhängten, weil sie Frauen dafür verantwortlich machten, die Männer provoziert zu haben. In der Südosttürkei werde Frauen bei konkreter Gefahr in der Regel seitens der Behörden somit kein Schutz gewährt. Gemäss Gesetz Nr. 6284 könnten die Behörden Schutzverfügungen für Frauen erlassen, was auch getan worden sei. Der Zugang Betroffener dazu sei aber weiterhin erschwert, die entsprechenden Staatsorgane seien zurückhaltend und arbeiteten schleppend. Selbst wenn eine Schutzverfügung erlassen worden sei, garantiere diese den Betroffenen keine Sicherheit, da die Polizei ungenügend tätig werde. Obwohl häusliche Gewalt in der Türkei ein grosses Problem sei, würden die Behördenvertreter nicht ausreichend geschult, wie damit umzugehen sei. Betroffene Frauen wendeten sich oft nicht an Behörden und es sei in einigen Regionen der Türkei aussichtslos, um Schutz nachzusuchen, wenn man psychischer oder ökonomischer Gewalt ausgesetzt sei. Studien hätten gezeigt, dass sich nur ein Bruchteil der von Gewalt betroffenen Frauen an die Behörden wendeten. Das BFM habe die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder ernst genommen noch rechtskonform abgeklärt. Folglich habe es den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hinsichtlich des Hinweises des BFM auf die in der Türkei bestehenden Frauenhäuser sei zu entgegnen, dass 90% der Frauen, die dort Schutz gesucht hätten, hätten abgewiesen werden müssen. Auch die Sicherheit der Frauenhäuser werde vom Staat nicht genügend gewährleistet. Der türkische Staat zeige keine Bereitschaft, gewaltbetroffenen Frauen wirksamen Schutz zu bieten. In der Region B._______ sei kein Frauenhaus im Sinne des Gesetzes Nr. 6284 verfügbar, womit der Staat der Beschwerdeführerin keinen Schutz bieten könne. Das BFM habe es unterlassen, abzuklären, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion Zugang zu einem Frauenhaus hätte, das ihr Schutz vor einer zweiten Zwangsehe bieten könnte. Zwangsehen kämen in der Türkei auch heute noch in hoher Anzahl vor. Nach einer Studie von 2011 sei in der Türkei jede dritte Frau in der Türkei als Kind verheiratet worden. Auch "Ehrenmorde" kämen in der Türkei noch häufig vor. Verschiedene Quellen gingen davon aus, dass Frauen, die sich weigerten, eine arrangierte Ehe einzugehen, Opfer eines "Ehrenmords" werden könnten. Sie sei denn auch von ihrem Bruder mit dem Tod bedroht worden.

E. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff, BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).

E. 5.2 Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf den Standpunkt, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise aus der Türkei im März 2013 wesentlich verändert hat. Lebte sie vorher seit Jahren als unverheiratete Mutter zweier Kinder bei der Familie des Vaters der Kinder, was im Südosten der Türkei auf wenig Verständnis gestossen sein dürfte, in einer eher schwachen sozialen Position, wird sie sich nunmehr als Ehefrau des Vaters ihrer Kinder in einer weit besseren Lage befinden. Ihrer eigenen Familie dürfte vor allem die Tatsache, dass sie nicht verheiratet war und trotzdem zwei Kinder hatte, ein Dorn im Auge gewesen sein. Dieses "Problem" ist mit der in der Schweiz erfolgten Heirat gelöst. Zudem steht die Beschwerdeführerin seit ihrer zivilrechtlichen Heirat mit C._______ unter dem Schutz seiner Familie, die ihren älteren Bruder bei erneuten Drohungen in die Schranken weisen wird. Es ist ferner davon auszugehen, dass die türkischen Behörden, die in der Schweiz eingegangene Ehe der Beschwerdeführerin anerkennen und einem allfälligen Schutzersuchen der Familie des Ehemannes Folge leisten werden.

E. 5.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Standpunkt des BFM, wonach die türkischen Behörden gegenüber Frauen, die von häuslicher Gewalt oder Zwangsverheiratung bedroht sind, grundsätzlich schutzbereit sind, der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2735/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 7.2, D-4592/2013 vom 8. Januar 2014 E. 5).

E. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wird deutlich, dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, das BFM habe die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht rechtskonform abgeklärt und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, nicht stichhaltig ist. Da die mittlerweile verheiratete Beschwerdeführerin nicht (mehr) von einer Zwangsehe bedroht ist, da die türkischen Behörden ihre in der Schweiz eingegangene Ehe anerkennen und sie sich unter den Schutz der Familie ihres Ehemannes begeben kann, bestand für das BFM auch keine Veranlassung zur Abklärung, ob sie in ihrer Herkunftsregion einen Platz in einem Frauenhaus erhalten könnte. Der Eventualantrag, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführ-erin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Für den nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachtenden Fall, dass ihr Bruder versuchen sollte, sie unter Druck zu setzen oder gar Drohungen gegen sie ausstossen würde, können sie und die Familie ihres Ehemannes sich an die schutzfähigen türkischen Behörden wenden. Da sie mittlerweile verheiratet ist und die in der Schweiz eingegangene Ehe in der Türkei anerkannt wird, bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die türkischen Behörden auch schutzwillig sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Auch wenn die Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie in der Türkei angespannt bleibt, ist, abgesehen von einzelnen Gebieten (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 undD-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). Da die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in B._______ lebte (act. A4/11 S. 4), sprechen weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in ihren Heimatstaat.

E. 7.4.2 Sodann sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Gemäss den Akten lebte sie seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2013 im Alter von 36 Jahren in B._______ (act. A4/11 S. 3 f.), weshalb davon auszugehen ist, sie sei mit diesem Umfeld nach wie vor vertraut. Sie wird - mit oder ohne ihrem mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebenden Ehemann - zur Familie ihres Ehemannes zurückkehren können, wo ihre beiden Kinder leben und wo sie den notwendigen Schutz und Unterstützung erhalten wird. Auch der Tod ihres Schwiegervaters (act. A25/13 S. 4) ändert daran nichts. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. Da ihr Ehemann in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, steht es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im Übrigen frei, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen.

E. 7.5 Die Beschwerdeführerin verfügt eigenen Angaben gemäss über einen türkischen Reisepass (act. A25/13 S. 9), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

E. 9.2 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) fällt angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht in Betracht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3084/2014 law/bah Urteil vom 29. August 2014 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 15. März 2013 und gelangte am 21. März 2013 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 5. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen gab sie an, sie sei im Alter von 15 Jahren mit einem älteren Mann verheiratet worden. Mit 16 sei sie geschieden worden. Sie habe zwei (uneheliche) Söhne mit ihrem Partner C._______ gehabt, der verschwunden sei. Ihr älterer, in der Türkei lebender Bruder habe sie seit einem Jahr immer wieder mit dem Tod bedroht. Er habe sie gegen ihren Willen mit einem alten Mann verheiraten wollen und habe Druck auf sie ausgeübt. Der Grossvater ihrer Kinder habe ihr angeboten, ihr die Reise ins Ausland zu finanzieren. A.c Gemäss einem Auszug aus dem Eheregister heiratete die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2014 in D._______ den türkischen Staatsangehörigen C._______. A.d Am 26. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe in der Schweiz den Vater ihrer in der Türkei lebenden Kinder geehelicht. Er habe von ihren Kindern erfahren, dass sie in die Schweiz gekommen sei. Ihre Schwiegereltern hätten ihren Mann im Jahr 2000 nach Europa geschickt, nachdem sie das zweite Kind geboren habe. Sie habe nicht erfahren, wo er sich aufgehalten habe. Sie habe weiterhin bei den "Schwiegereltern" in der Türkei gelebt. Sie sei geflüchtet, weil sie von ihrem ältesten Bruder unter Druck gesetzt worden sei. Er habe von ihr verlangt, dass sie einen älteren Mann heirate. Da sie von ihm bereits einmal verheiratet worden sei und ihren Kindern gegenüber Verpflichtungen habe, habe sie sich ihrem Bruder widersetzt. Ihr Bruder habe sie jedoch einem älteren Mann versprochen und sei immer wieder zu ihr gekommen oder habe sie angerufen. Zuletzt sei er am 5. März 2013 zu ihr gekommen und habe sie vor ihren Kindern geschlagen. Er habe ihr gesagt, es könne ihr etwas zustossen, falls sie nicht gehorche. Nach ihrer Ausreise habe er sich zwei- oder dreimal bei ihren Kindern nach ihr erkundigt. B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juni 2014 liess die Beschwerdeführerin durch ihren vormaligen Rechtsvertreter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen. Es sei ihr Asyl zu gewähren und eventualiter von der Wegweisung abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. C.b Mit parallel erfolgter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juni 2014 liess die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt rechtsgenügend abkläre und anschliessend einen neuen Entscheid erlasse. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 AsylG [SR 142.31] auf, die Vertretungsverhältnisse zu klären und dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 26. Juni 2014 davon Kenntnis zu geben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin auf, bis zum 26. Juni 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 teilte der vormalige Rechtsvertreter mit, er ziehe auf ausdrücklichen Wunsch der neuen Rechtsvertretung die von ihm eingereichte Beschwerde zurück. F. Am 25. Juni 2014 wurde der erhobene Kostenvorschuss eingezahlt. G. G.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 4. Juli 2014 zur Vernehmlassung an das BFM. G.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde. G.c Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht am 23. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, bei den Drohungen, die vom Bruder der Beschwerdeführerin ausgegangen seien, handle es sich um eine Verfolgung durch private Dritte. Gemäss Erkenntnissen des BFM seien die türkischen Behörden in solchen Fällen schutzbereit. Die türkische Regierung habe mit einer Revision des Strafgesetzbuches (StGB) die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und die früher bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von "Ehrenmord" und Vergewaltigung aufgehoben. Gemäss Art. 82 des türkischen StGB gelte "Ehrenmord" als qualifiziertes Tötungsdelikt, das mit lebenslänglicher Gefängnisstrafe zu ahnden sei. Es sei davon auszugehen, dass die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Frau umgesetzt würden. Zudem existierten in der Türkei zahlreiche Frauenhäuser, in denen bedrohte Frauen Aufnahme fänden. Es seien auch Nichtregierungsorganisationen (NGOs) um eine Verbesserung der Stellung der Frau und Gewährung von Schutz an Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht, die gut mit den Behörden zusammenarbeiteten. Die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, die türkischen Behörden um Schutz ersucht zu haben. Da diese schutzbereit und schutzfähig seien, sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Daneben habe sich ihre Situation seit ihrer Flucht aus der Türkei verändert. Sie habe sich in der Schweiz mit dem Vater ihrer Kinder verheiratet und habe wieder den Status einer verheirateten Frau, die im türkisch-kurdischen Kontext unter dem Schutz der Familie des Ehemannes stehe. Der Einfluss ihrer Familie auf ihr Leben sei damit eingeschränkt. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) habe in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 anerkannt, dass sich aus einer Zwangsheirat ein Asylgrund ableiten lasse. Die Beschwerdeführerin sei bereits in jungen Jahren Opfer einer Zwangsheirat geworden. Sie habe die Umstände ihrer erneuten Zwangsverheiratung sowie die konkrete Gefahr an Leib und Leben schildern können. Mit dem Gesetz Nr. 6284 hätte die Stellung der Frau in der Türkei verbessert werden sollen, doch werde die Einschätzung des BFM, dieses Gesetz werde korrekt angewendet, weder von der UNO noch von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) noch von anderen NGOs geteilt. Gemäss der UNO, dem Europaparlament und anerkannten NGOs weise die Realität der Frauen in der Südosttürkei eine erhebliche Diskrepanz zwischen gesetzlichem und tatsächlich verfügbarem Schutz auf. Polizeibeamte nähmen Fälle von häuslicher Gewalt nicht ernst, da sie als Familienangelegenheiten betrachtet würden. Staatsanwälte verfolgten Täter nicht. Behördenvertreter forderten Frauen auf, in von Gewalt geprägten Ehen zu bleiben. Es komme vor, dass Richter mildere Strafen verhängten, weil sie Frauen dafür verantwortlich machten, die Männer provoziert zu haben. In der Südosttürkei werde Frauen bei konkreter Gefahr in der Regel seitens der Behörden somit kein Schutz gewährt. Gemäss Gesetz Nr. 6284 könnten die Behörden Schutzverfügungen für Frauen erlassen, was auch getan worden sei. Der Zugang Betroffener dazu sei aber weiterhin erschwert, die entsprechenden Staatsorgane seien zurückhaltend und arbeiteten schleppend. Selbst wenn eine Schutzverfügung erlassen worden sei, garantiere diese den Betroffenen keine Sicherheit, da die Polizei ungenügend tätig werde. Obwohl häusliche Gewalt in der Türkei ein grosses Problem sei, würden die Behördenvertreter nicht ausreichend geschult, wie damit umzugehen sei. Betroffene Frauen wendeten sich oft nicht an Behörden und es sei in einigen Regionen der Türkei aussichtslos, um Schutz nachzusuchen, wenn man psychischer oder ökonomischer Gewalt ausgesetzt sei. Studien hätten gezeigt, dass sich nur ein Bruchteil der von Gewalt betroffenen Frauen an die Behörden wendeten. Das BFM habe die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder ernst genommen noch rechtskonform abgeklärt. Folglich habe es den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hinsichtlich des Hinweises des BFM auf die in der Türkei bestehenden Frauenhäuser sei zu entgegnen, dass 90% der Frauen, die dort Schutz gesucht hätten, hätten abgewiesen werden müssen. Auch die Sicherheit der Frauenhäuser werde vom Staat nicht genügend gewährleistet. Der türkische Staat zeige keine Bereitschaft, gewaltbetroffenen Frauen wirksamen Schutz zu bieten. In der Region B._______ sei kein Frauenhaus im Sinne des Gesetzes Nr. 6284 verfügbar, womit der Staat der Beschwerdeführerin keinen Schutz bieten könne. Das BFM habe es unterlassen, abzuklären, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion Zugang zu einem Frauenhaus hätte, das ihr Schutz vor einer zweiten Zwangsehe bieten könnte. Zwangsehen kämen in der Türkei auch heute noch in hoher Anzahl vor. Nach einer Studie von 2011 sei in der Türkei jede dritte Frau in der Türkei als Kind verheiratet worden. Auch "Ehrenmorde" kämen in der Türkei noch häufig vor. Verschiedene Quellen gingen davon aus, dass Frauen, die sich weigerten, eine arrangierte Ehe einzugehen, Opfer eines "Ehrenmords" werden könnten. Sie sei denn auch von ihrem Bruder mit dem Tod bedroht worden. 5. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff, BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). 5.2 Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf den Standpunkt, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise aus der Türkei im März 2013 wesentlich verändert hat. Lebte sie vorher seit Jahren als unverheiratete Mutter zweier Kinder bei der Familie des Vaters der Kinder, was im Südosten der Türkei auf wenig Verständnis gestossen sein dürfte, in einer eher schwachen sozialen Position, wird sie sich nunmehr als Ehefrau des Vaters ihrer Kinder in einer weit besseren Lage befinden. Ihrer eigenen Familie dürfte vor allem die Tatsache, dass sie nicht verheiratet war und trotzdem zwei Kinder hatte, ein Dorn im Auge gewesen sein. Dieses "Problem" ist mit der in der Schweiz erfolgten Heirat gelöst. Zudem steht die Beschwerdeführerin seit ihrer zivilrechtlichen Heirat mit C._______ unter dem Schutz seiner Familie, die ihren älteren Bruder bei erneuten Drohungen in die Schranken weisen wird. Es ist ferner davon auszugehen, dass die türkischen Behörden, die in der Schweiz eingegangene Ehe der Beschwerdeführerin anerkennen und einem allfälligen Schutzersuchen der Familie des Ehemannes Folge leisten werden. 5.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Standpunkt des BFM, wonach die türkischen Behörden gegenüber Frauen, die von häuslicher Gewalt oder Zwangsverheiratung bedroht sind, grundsätzlich schutzbereit sind, der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2735/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 7.2, D-4592/2013 vom 8. Januar 2014 E. 5). 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wird deutlich, dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, das BFM habe die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht rechtskonform abgeklärt und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, nicht stichhaltig ist. Da die mittlerweile verheiratete Beschwerdeführerin nicht (mehr) von einer Zwangsehe bedroht ist, da die türkischen Behörden ihre in der Schweiz eingegangene Ehe anerkennen und sie sich unter den Schutz der Familie ihres Ehemannes begeben kann, bestand für das BFM auch keine Veranlassung zur Abklärung, ob sie in ihrer Herkunftsregion einen Platz in einem Frauenhaus erhalten könnte. Der Eventualantrag, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführ-erin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Für den nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachtenden Fall, dass ihr Bruder versuchen sollte, sie unter Druck zu setzen oder gar Drohungen gegen sie ausstossen würde, können sie und die Familie ihres Ehemannes sich an die schutzfähigen türkischen Behörden wenden. Da sie mittlerweile verheiratet ist und die in der Schweiz eingegangene Ehe in der Türkei anerkannt wird, bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die türkischen Behörden auch schutzwillig sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Auch wenn die Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie in der Türkei angespannt bleibt, ist, abgesehen von einzelnen Gebieten (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 undD-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). Da die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in B._______ lebte (act. A4/11 S. 4), sprechen weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in ihren Heimatstaat. 7.4.2 Sodann sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Gemäss den Akten lebte sie seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2013 im Alter von 36 Jahren in B._______ (act. A4/11 S. 3 f.), weshalb davon auszugehen ist, sie sei mit diesem Umfeld nach wie vor vertraut. Sie wird - mit oder ohne ihrem mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebenden Ehemann - zur Familie ihres Ehemannes zurückkehren können, wo ihre beiden Kinder leben und wo sie den notwendigen Schutz und Unterstützung erhalten wird. Auch der Tod ihres Schwiegervaters (act. A25/13 S. 4) ändert daran nichts. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. Da ihr Ehemann in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, steht es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im Übrigen frei, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. 7.5 Die Beschwerdeführerin verfügt eigenen Angaben gemäss über einen türkischen Reisepass (act. A25/13 S. 9), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 9.2 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) fällt angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht in Betracht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: