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D-3083/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 31. März 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-3083/2025

U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 2 5 Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), alle Türkei, vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2025 / N (…).

D-3083/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 3. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Mai 2023 fand die Personalienaufnahme und am 9. August 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Die Beschwerdeführer machten geltend, sie seien ethnische Kurden und würden aus der Provinz G._______ beziehungsweise H._______ stam- men. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) habe, abgesehen von der Zeit ihres Studiums in I._______, ihr gesamtes Leben in ihrem Hei- matdorf verbracht. Während ihres Studiums habe sie an Demonstrationen teilgenommen, was zu Problemen mit den Behörden geführt habe; ein Ver- fahren gegen sie sei indes nie eröffnet worden. Politisch aktiv sei sie zuletzt im Jahr 2015 gewesen, indem sie für die Halkların Demokratik Partisi (HDP) bei den Wahlen mitgeholfen habe. Zusammen mit ihrem als Hirte tätigen Ehemann A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) habe sie eine grosse Aprikosenplantage betrieben. Die Erkrankung des Beschwer- deführers 1 habe sich im Jahr (…) erstmals bemerkbar gemacht und sich in den Folgejahren verschlimmert. Er sei in der Türkei deswegen in Be- handlung gewesen. Anders als in den umliegenden Dörfern hätten in ihrem Dorf Kurden und Aleviten gelebt, was zu Spannungen geführt habe. Es habe immer wieder Vandalenakte durch Unbekannte gegeben, gegen wel- che die Polizei nicht ausreichend eingeschritten sei. Zudem hätten die Kin- der die kurdische Sprache nicht lernen können, da dies zu Problemen in der Schule hätte führen können. Der Beschwerdeführer 1 sei einmal von den Behörden verdächtigt worden, die Opposition mit Lebensmitteln unter- stützt zu haben; ein Verfahren sei jedoch nicht eingeleitet worden. Am

6. Februar 2023 habe sich ein schweres Erdbeben in der Region ereignet, bei dem ein Grossteil ihres Viehs verendet und das Wohnhaus zerstört worden sei. Im April 2023 sei die Familie auf dem Luftweg legal nach Ser- bien ausgereist. B. Am 16. August 2023 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zu- geteilt. C. Mit Verfügung vom 31. März 2025 (eröffnet am 1. April 2025) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,

D-3083/2025 Seite 3 ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Schreiben vom 10. April 2025 erklärte die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, sie habe das Mandat niedergelegt. Mit Datum vom

22. April 2025 mandatierten die Beschwerdeführer die rubrizierte Rechts- vertretung. E. Mit Eingabe vom 29. April 2025 erhoben die Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfü- gung des SEM aufzuheben und ihnen aufgrund der Unzumutbarkeit, Un- zulässigkeit sowie Unmöglichkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege. F. Am 30. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist – mit nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 4) – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-3083/2025 Seite 4 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriften- wechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen, ist nicht einzu- treten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Mangels ausdrücklichen Entzugs dieser Wirkung durch die Vorinstanz (Art. 55 Abs. 2 VwVG) dürfen die Beschwer- deführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten (vgl. Art. 42 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss eine Verletzung der Begrün- dungspflicht, indem die Vorinstanz die allgemeine Bedrohungslage, die Vandalenakte im Herkunftsdorf sowie die Fluchtgeschichte nicht ausrei- chend gewürdigt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit zur Kassa- tion der angefochtenen Verfügung führen könnte. 5.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechts- erheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Die Beschwer- deführer legen keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Sie verweisen zwar auf einzelne positive Asylentscheide aus dem Ausland, le- gen jedoch nicht dar – und es ist auch aus den zitierten beziehungsweise der Beschwerde beigefügten Entscheidungen nicht zu entnehmen –, inwie- fern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zu- kommen soll (vgl. Beschwerde S. 5). Ihre Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Soweit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, ist darauf hinzu- weisen, dass gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG Verfügungen so zu begründen sind, dass die betroffene Person den Entscheid nachvollziehen und sach- gerecht anfechten kann. Dies ist vorliegend der Fall. Der Umstand, dass

D-3083/2025 Seite 5 die Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche aus Begründungs- pflicht und rechtlichem Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG), sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachver- halts. Es liegt somit weder eine Verletzung der Begründungspflicht vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar. Das Even- tualbegehren ist abzuweisen. 6. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An- schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7. 7.1 Das SEM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids aus, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführer um eine Ver- folgung durch Dritte handle. Die türkischen Behörden seien ihren Schutz- pflichten im Zusammenhang mit der mutwilligen Zerstörung von Infrastruk- tur im Herkunftsdorf im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachgekommen, in- dem sie Präsenz markiert, Überwachungskameras aufgestellt und die Ver- haftung der Täterschaft in Aussicht gestellt hätten. Die letzten Vorfälle wür- den zudem bereits mehrere Jahre zurückliegen. Die von der kurdischen Bevölkerung in der Türkei zu erduldenden Schikanen und Benachteiligun- gen würden den Verbleib im Heimatland ebenso wenig verunmöglichen oder unzumutbar erschweren wie die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Erfahrungen mit der türkischen Polizei, zumal gegen die Be- schwerdeführer nie ein Verfahren eingeleitet worden sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführer seien deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 7.2 Dem entgegnen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde, sie seien aufgrund ihrer familiären Verbindung zu einer regierungskritischen Person und der eigenen Verfolgung sowie Bedrohung durch die heimatlichen Be- hörden geflohen. Diverse Berichte von unabhängigen Organisationen wür- den namentlich aufzeigen, dass Personen, die sich regierungskritisch äus- sern oder einer bestimmten politischen oder ethnischen Gruppe angehören

D-3083/2025 Seite 6 würden, erheblichen Risiken ausgesetzt seien. Dies treffe auch auf die Be- schwerdeführer zu, weshalb eine Rückkehr für sie eine ernsthafte Gefahr darstellen würde. 8. 8.1 Soweit die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aus ihrer Zu- gehörigkeit zur kurdischen Ethnie ableiten wollen, ist festzuhalten, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführ- lichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 3–6). Die vorinstanzliche Schlussfolge- rung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 2). Daran ändert auch der Verweis auf positive Asylentscheide in ande- ren Ländern nichts (vgl. Beschwerde S. 5). Die von den Beschwerdefüh- rern konkret geltend gemachten Vorkommnisse gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und ale- vitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Auch die Nachteile, welche die Beschwerdeführer angeblich im Zusam- menhang mit der mutwilligen Zerstörung von Infrastruktur durch Unbe- kannte erfahren haben wollen, sind mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Dasselbe gilt für die Erlebnisse mit den lokalen Sicherheitsbehörden. Vielmehr stüt- zen diese – zusammen mit der legalen Ausreise auf dem Luftweg – die Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus der Türkei nicht ernsthaft von den Behörden gesucht oder anderweitig ver- folgt worden sind. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären. 8.2 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt waren; entsprechende Vorfluchtgründe liegen nicht vor. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.

D-3083/2025 Seite 7 9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ge- währung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu- recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzu- mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen

D-3083/2025 Seite 8 der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von ge- wichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechts- konformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK (SR 0.107). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszuge- hen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-4103/2024 vom

8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). 10.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin bis zum 9. Mai 2023 den Aus- nahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ). 10.3.4 Die Beschwerdeführenden stammen aus der vom Erdbeben be- troffenen Provinz G._______. Die Vorinstanz nahm diesbezüglich korrek- terweise eine Einzelfallprüfung vor (vgl. auch Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11 m.w.H.). Zwar brachten die Be- schwerdeführer im Rahmen ihrer Anhörungen vor, sie seien durch die Erd- beben zu Schaden gekommen (vgl. SEM-act. 60/12 S. 2, 9). Indes ist fest- zuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 über einen universitären Ab- schluss verfügt und der Lebensunterhalt der Familie durch die Bewirtschaf- tung der eigenen und vom Erdbeben verschont gebliebenen Felder und der Aprikosenplantage bestritten worden ist, wobei stets auch auf die Un- terstützung der Familienangehörigen zurückgegriffen werden konnte. Die Plantage wird in der Abwesenheit der Beschwerdeführer von Familien- angehörigen weiterbetrieben und hat genügend Geld für die Familie einge- bracht (vgl. a.a.O. S. 4). Die Beschwerdeführer verfügen nebst den einträg- lichen Ländereien zudem über ein grosses familiäres Umfeld in der Türkei, welches sie nach ihrer Rückkehr in finanzieller und sozialer Hinsicht bei einer Reintegration unterstützen kann (vgl. a.a.O. S. 5, 10). Es wäre ihnen daher auch zuzumuten, sich dort niederzulassen. 10.3.5 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur

D-3083/2025 Seite 9 Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Beim Beschwerdeführer 1 wurde gemäss Arztbericht vom 18. Februar 2025 ein (…) diagnostiziert und er wird ambulant behandelt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das türkische Gesundheitswesen grundsätzlich west- europäischen Standards entspricht (vgl. Urteil BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5). Auch in der Osttürkei beste- hen spezialisierte neurologische Einrichtungen, die eine adäquate medizi- nische Versorgung für zerebelläre Syndrome sowie neurodegenerative Er- krankungen sicherstellen, so namentlich das Malatya State Hospital Ba- talgazi, das Malatya Education and Research Hospital sowie das Turgut Özal Tıp Merkezi. Zudem hat der Beschwerdeführer 1 bereits in der Ver- gangenheit medizinische Leistungen in der Türkei in Anspruch genommen (vgl. a.a.O. S. 5), weshalb ihm das dortige Gesundheitssystem bekannt und er in der Lage ist, dieses auch künftig zu nutzen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer über ein familiäres und soziales Umfeld in der Türkei verfügen, das den Beschwerdeführer 1 bei der Alltagsbewältigung unter- stützen und dazu beitragen kann, die krankheitsbedingten Einschränkun- gen abzufedern. Darüber hinaus existieren auch in der Provinz G._______ Gesundheits- und Betreuungsdienste insbesondere für Personen mit neu- rologischen Erkrankungen und deren Angehörige, namentlich den Evde Sağlık Hizmetleri (vgl. Battalgazi Devlet Hastanesi, Evde Sağlık Hizmetleri, 03.04.2024,, abgerufen am 27.05.2025). Zwar ist nicht zu verkennen, dass es sich beim Beschwerdeführer 1 um eine gesundheitlich angeschlagene Person handelt, deren Erkrankung eine fortschreitende Einschränkung der Mobilität und Lebensqualität mit sich bringen kann. Eine neurodegenerative Erkrankung mit zerebellärer Symptomatik stellt zweifellos eine erhebliche Belastung dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besondere Berück- sichtigung verdient (vgl. auch SEM-act. 58/2). Indes genügt die blosse Schwere der Erkrankung allein noch nicht zur Annahme einer Unzumut- barkeit. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1

D-3083/2025 Seite 10 erlaubt weiterhin eine ambulante Behandlung; Hinweise auf eine hospitali- sationsbedürftige oder notfallrelevante Situation bestehen nicht. Es liegen auch keine konkreten Anzeichen vor, dass sich der Zustand des Beschwer- deführers 1 bei entsprechender Betreuung und Therapie im Herkunftsstaat kurzfristig verschlechtern würde. Die notwendige symptomatische Behand- lung kann nach dem aktuellen Stand sowohl in der Türkei fachgerecht er- folgen als auch für den Beschwerdeführer 1 tatsächlich zugänglich ge- macht werden. Damit ist sichergestellt, dass die medizinische Versorgung im Sinne einer existenziellen Absicherung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen – insbesondere im Lichte der verfügbaren Infrastruktur, der bis- herigen Inanspruchnahme medizinischer Leistungen in der Türkei sowie des familiären und institutionellen Unterstützungsnetzes – ist der Vollzug der Wegweisung trotz der diagnostizierten Erkrankung als zumutbar zu er- achten. 10.3.6 Unter dem Aspekt des Kindswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) sind sämtli- che Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegwei- sung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), die Eigenschaften der Bezugspersonen (insbe- sondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung und Ausbildung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Gerade die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Dabei ist aus entwicklungspsycho- logischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung im Sinne einer Entwurzelung im Heimatland haben, die unter Um- ständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E.5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). Die vier Kinder der Beschwerdeführer 1 und 2 sind in der Türkei geboren und zwischen sechs und dreizehn Jahren alt. Aufgrund ihres jungen Alters und der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen wer- den, zumal ihre Eltern noch die wichtigsten Bezugspersonen sind. Bei ei- ner Rückkehr mit ihren Eltern werden sie daher kaum aus stabilen Bezie- hungen herausgerissen und sich aufgrund ihres Alters in ihrem Heimatland

D-3083/2025 Seite 11 problemlos integrieren können. Insbesondere ist aufgrund der gegebenen Umstände nicht davon auszugehen, dass die Entwicklung der Kinder lang- fristig gefährdet wäre oder – wie von den Beschwerdeführern behaup- tet – die Gefahr von erheblichen psychischen Belastungen besteht. Eine Rückkehr in die Türkei ist demnach mit dem Kindeswohl vereinbar. 10.3.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten so- wohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich- nen, zumal es den über gültige türkische Identitätsausweise verfügenden Beschwerdeführern obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Hei- matstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaf- fen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der Eventualantrag ist abzuweisen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrens- kosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3083/2025 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Ronny Fischer

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