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D-3076/2010

D-3076/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-05-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein und angefochtene Entscheide im Original) das BFM, (...), per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3076/2010 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil vom 11. Mai 2010 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A.__________, geboren (...), dessen Ehefrau B.__________, geboren (...), sowie deren gemeinsame Kinder C.__________, geboren (...), D.__________, geboren (...), E.___________, geboren (...), Serbien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 22. April 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige von Serbien mit letztem Wohnsitz in F.___________ (Gemeinde G.___________), Serbien eigenen Angaben zufolge am 27. Februar 2010 verliessen und am 3. März 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass das BFM am 10. März 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass den Beschwerdeführenden am 17. März 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland - wo den Angaben des Beschwerdeführers zufolge dessen Eltern und Geschwister sowie gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin deren Geschwister leben - gewährt wurde, dass das BFM die Beschwerdeführenden am 22. April 2010 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer A.__________ - ein ethnischer Aegypter albanischer Muttersprache - im Rahmen dieser Anhörungen im Wesentlichen zu Protokoll gab, in H.___________ (Kosovo) geboren und aufgewachsen zu sein und dort bis am 13. Juni 1999 gelebt zu haben, danach jedoch nach Serbien geflüchtet zu sein, da er nach Kriegsende in Kosovo durch Albaner ständig bedroht worden sei, weil seine Mutter aus Montenegro stamme und er mit Serben, die 1993 an seiner Hochzeit teilgenommen hätten, befreundet gewesen sei, dass sein Haus nach dem Krieg durch Albaner besetzt worden sei, dieses seit Kurzem aber von einem Cousin bewohnt werde, dass er in Serbien als Flüchtling zunächst in einem Flüchtlingslager und später in einem privaten Haus in G.___________ gelebt habe, dort indessen immer wieder als Albaner beschimpft worden sei, dass er vom serbischen Roten Kreuz respektive vom Flüchtlingskommissariat HPD in Belgrad im November 2009 eine Verfügung erhalten habe, mit welcher er aufgefordert worden sei, Serbien zu verlassen und nach Kosovo zurückzukehren, er jedoch aus Angst vor Übergriffen durch Albaner und da er - wie er vor zwei oder drei Monaten erfahren habe - dort immer wieder gesucht worden sei, beschlossen habe, in die Schweiz zu flüchten, weshalb er am 3. März 2010 Serbien mit seiner Familie verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin B.__________ - eine ethnische Aegypterin, albanischer Muttersprache, geboren in H.___________ (Kosovo) - diese Aussagen ihres Ehemannes bestätigte sowie ergänzend ausführte, nach ihrer Flucht nach Serbien sei ihr Haus geplündert und ihr Mann in Kosovo gesucht worden und man habe deshalb versucht, dessen Grossmutter umzubringen, dass sie einmal schriftlich aufgefordert worden seien, Serbien zu verlassen sowie zwei Mal beim Roten Kreuzen vorgesprochen hätten und mit der Rückkehr konfrontiert worden seien, ihr Mann jedoch in H.___________ gesucht werde und sie auch deshalb nicht zurückkehren könnten, da ihre Kinder kein respektive nur passiv Albanisch könnten, dass sie in G.___________, nicht erwünscht seien, da sie Albanisch sprächen, ihre Kinder in der Schule benachteiligt würden, keine Freunde hätten und eines ihrer Kinder einmal vom Vater eines Mitschülers geohrfeigt worden sei, wobei die Schulleitung erklärt habe, dies werde nicht mehr vorkommen, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens Flüchtlingsausweise, Geburtsscheine, Heimatscheine, einen Eheschein und eine Wohnsitzbestätigung (alle Dokumente ausgestellt in G.___________), eine Bescheinigung des Albanisch-Aegypter Vereins in Kosovo (ausgestellt in H.___________) sowie Bestätigungen der Stadt G.___________ betreffend die serbische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden, zu den Akten reichten, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügungen vom 22. April 2010 - mündlich eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. April 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und dabei beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32 - 35 AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Verfügung i.S. von Art. 5 VwVG eine Anordnung im Einzelfall ist, durch welche über Rechte oder Pflichten eines verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnisses in für den Verfügungsadressaten und die verfügende Behörde verbindlicher Weise entschieden wird, dass Verfügungen i. S. von Art. 5 VwVG den Parteien grundsätzlich schriftlich zu eröffnen und diesfalls als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass Verfügungen und Entscheide in Asylverfahren in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden können wobei die mündliche Eröffnung samt Begründung protokollarisch festzuhalten und den Asylsuchenden ein Protokollauszug auszuhändigen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich in den vorinstanzlichen Akten die Protokolle der Anhörungen der Beschwerdeführenden vom 22. April 2010 finden, gemäss denen sie darüber informiert wurden, dass ihnen im Anschluss an die Befragung der Entscheid eröffnet sowie ausgehändigt würde (vgl. act. B/29 S. 2, B/30 S. 2), dass die mündliche Eröffnung der Entscheide jeweils im Anschluss an die Anhörungen vom 22. April 2010 erfolgte und den Beschwerdeführenden nebst den Anhörungsprotokollen die schriftlichen Entscheidprotokolle vom 22. April 2010 übergeben wurden (vgl. act. B/33 S. 1 und 2, B/29 S. 11, B/30 S. 9), dass demzufolge weder die Art der Eröffnung noch die Form der angefochtenen Verfügungen zu beanstanden sind und sich damit der nicht näher konkretisierte Einwand in der Beschwerde, die Nichteintretensentscheide des BFM seien von der Form her nicht über alle Zweifel erhaben, da sie mangels "ordentlichem Deckblatt" nicht klar als solche erkennbar seien, unbegründet ist (vgl. Urteil D-4210/2009 vom 12. Februar 2010 E. 3), dass die Beschwerdeführenden, die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens angaben, serbische Staatsangehörige zu sein (vgl. act. B/1 S. 1, B/2 S. 1, B/14 S. 1) und dazu Bestätigungen betreffend die serbische Staatsbürgerschaft - darunter auch jene der Ehefrau - beim BFM einreichten, weitgehend identische rechtserhebliche Sachverhalte geltend machten (vgl. vorstehend) und diese durch das BFM richtig und vollständig festgestellt wurden (vgl. act. B/29 S. 11, B/30 S. 9), dass sich deshalb die weitere pauschal gehaltene verfahrensrechtliche Rüge in der Beschwerde, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es "Zusammengehörendes" nicht als solches geprüft und im angefochtenen Entscheid die Quelle, dass die Ehefrau serbische Staatsbürgerin sei, nicht angegeben habe, ebenfalls nicht stichhaltig ist, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige von Serbien sind, der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum "safe country" erklärt hat, da nach seinen Feststellungen dort Sicherheit vor Verfolgung besteht, und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass das BFM mit zutreffender Begründung die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden, Serbien aufgrund eines Schreibens des Roten Kreuzes sowie wegen ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Aegypter, zufolge derer sie in G.___________ nicht erwünscht und die Kinder in der Schule nicht akzeptiert gewesen seien und keine Freunde gehabt hätten, als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet hat, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass insbesondere hervorzuheben ist, dass es - trotz verbesserter Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien - zwar zu einzelnen Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma, Ashkali und Aegypter kommen kann, dass indessen die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Beschimpfungen und der Umstand, dass sie und ihre Kinder in G.___________ nicht erwünscht gewesen und ein Kind einmal geohrfeigt worden sei, mangels Intensität (vgl. EMARK 2005 Nr. 17, E. 6.2, S. 155, EMARK 2000 Nr. 17, E. 11b, S. 158 ff.) keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG bilden, dass - nebst der Tatsache, dass das Rote Kreuz als staatlich unabhängige humanitäre Organisation nicht berechtigt ist, jemanden aus einem Land wegzuweisen - anzufügen bleibt, dass nach Aussagen des Beschwerdeführers darauf zu schliessen ist, es habe sich bei dem von ihm erwähnten Schreiben um eine Mitteilung betreffend der Eigentums- und Besitzverhältnisse ihres Hauses in Kosovo gehandelt, da die von ihm genannte "HPD" für "Housing Property Directorate", einer Agentur der Vereinten Nationen zur Regelung von Besitzansprüchen, steht, dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdungssituation in Serbien zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da sich die darin enthaltenen Sachvorbringen allesamt auf eine mögliche Gefährdungssituation in Kosovo, dem ursprünglichen Herkunftsland der Beschwerdeführenden, beziehen, dass indes die Frage einer begründeten Furcht vor Verfolgung in Kosovo vorliegend offen gelassen werden kann, da - wie besehen - die Beschwerdeführenden als serbische Staatsangehörige in Serbien keine asylrechtlichen Nachteile zu befürchten haben, dass es den Beschwerdeführenden somit - auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses - nicht gelingt, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht verfügt hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass mit Blick auf die allgemeine Situation in Serbien keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine den Beschwerdeführenden dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) schliessen liessen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Serbien kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr nach Serbien schliessen lassen, dass die wirtschaftliche und soziale Situation insbesondere für ethnische Minderheiten wie Aegypter zwar schwierig ist und es sich bei den Beschwerdeführenden um eine fünfköpfige Familie handelt, dass indessen blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse für sich allein noch keine Existenz bedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149), dass der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Autoelektriker verfügt, in Serbien gelegentlich arbeitete, die Familie Kinderzulagen erhielt sowie in der Lage war, die Miete in einem Haus zu bezahlen (vgl. act. B/1 S. 2, B/2 S. 2, B/29 S. 8), dass die Beschwerdeführenden in Deutschland und in der Schweiz über zahlreiche Verwandte mit geregeltem Aufenthalt verfügen (vgl. act. B/1 S. 3 f., B/2 S. 4, B/14 S. 1 f., B/15 S. 1 f., B/29 S. 3 f., B/30 S. 2 f.), welche sie notfalls finanziell unterstützen können, dass die Beschwerdeführenden zudem in Kosovo ein Haus besitzen, welches ein Cousin bewohnt (vgl. act. B/1 S. 7, B/29 S. 5 ff., B/30 S. 5), womit sich allenfalls ebenfalls eine Einnahmequelle erschliessen lassen würde, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin - nebst Albanisch, ihrer Muttersprache - fliessend Serbisch sprechen (vgl. act. B/1 S. 3, B/2 S. 3, B/14 S. 2, B/15 S. 2) und davon auszugehen ist, die Familie verfüge - entgegen ihren Angaben (vgl. act. B/30 S. 4 f.) - in F.___________ über soziale Kontakte, zumal ihren Aussagen zufolge das Geld für ihre Ausreise unter anderem von den Nachbarn stammte und sie sich dort über zehn Jahre lang aufhielt, (vgl. act. B/1 S. 2 und 9, B/1 S. 1) dass die Kinder C.__________ (...-jährig) und E.___________ (...-jährig) gemäss den Geburtsscheinen in der Gemeinde G.___________ geboren sind, D.__________ (...-jährig) seit über zehn Jahren mit ihren Eltern in G.___________ lebte und wie C.__________ ihre gesamte bisherige Schulzeit dort verbrachte, und die Kinder - im Gegensatz zur albanischen Sprache - die serbische Sprache aktiv und passiv sehr gut beherrschen (vgl. act. B/1 S. 6 f., B/2 S. 6, B/30 S. 4, B/14 S. 2, B/15 S. 2), weshalb davon auszugehen ist, sie seien in Serbien sozialisiert worden und im serbischen Umfeld assimiliert, dass sich daher der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch unter dem Aspekt des Kindeswohl im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), nicht als unzumutbar erweist, dass sich den Akten schliesslich keine Hinweise auf allfällige ernsthafte gesundheitliche Erkrankungen der Beschwerdeführenden entnehmen lassen, weshalb sich die Rüge in der Beschwerde, das BFM habe die miserable gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt, als unbegründet erweist, zumal die Beschwerde bezeichnenderweise auch keinerlei weitergehenden Ausführungen diesbezüglich enthält, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien daher nicht unzumutbar ist und sich demnach eine Prüfung der Frage nach der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung nach Kosovo, ihrem Herkunftsland, erübrigt, dass deshalb darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Einwände in der Beschwerde, die Kinder hätten mit Eingliederungsschwierigkeiten in Kosovo und die Familie mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu rechnen, einzugehen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich aufgrund des Gesagten der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, das BFM habe seine Arbeit verweigert, aus der Luft gegriffen ist und im Übrigen Formulierungen wie insbesondere jene, das BFM richte das schwerste Geschütz auf die Beschwerdeführenden, was im Sinne des Grundsatzes "nicht mit Kanonen auf Spatzen zu schiessen" unverhältnismässig sei, ungebührlich sind, weshalb der Rechtsvertreter - rein präventiv - auf Art. 60 Abs. 1 VwVG hinzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein und angefochtene Entscheide im Original) das BFM, (...), per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: