Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der aus dem Iran stammende Beschwerdeführer erreichte am 25. April 2018 den Flughafen B._______, wo er am 26. April 2018 bei der Flughafenpolizei B._______ um Asyl in der Schweiz nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 26. April 2018 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und ordnete ihm als vorläufigen Aufenthaltsort den Transitbereich des Flughafens B._______ zu. C. Am 28. April 2018 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 8. Mai 2016 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus C._______, Iran, wo er aufgewachsen sei. Im Jahr 1996 habe er in Deutschland um Asyl ersucht, habe jedoch einen negativen Entscheid bekommen. Im Jahr 2000 - nach wie vor in Deutschland wohnhaft - habe er sich als (...) taufen lassen. Ein Jahr später sei er dann freiwillig in den Iran zurückgekehrt. Zurück in der Heimat habe er sich weiter über das Christentum informiert und mit Interessierten ausgetauscht. So habe er auch seine Ehefrau kennengelernt. Jeweils zweimal pro Monat hätten sie Gruppentreffen arrangiert, an welchen sie einen Austausch über Religionen allgemein, insbesondere aber über das Christentum ermöglicht hätten. Sicherheitshalber hätten sie nie mehr als (...) Personen teilnehmen lassen. An einem dieser Treffen habe er einer sehr interessierte Person - D._______ - seinen deutschen Taufschein gezeigt. Bis zu jenem Zeitpunkt habe er letzteren lediglich seiner Ehefrau und sonst niemandem gezeigt gehabt. Probleme mit den Behörden wegen seines christlichen Glaubens habe er erstmals am (...) 2015 gehabt. Früh am Morgen seien Leute des Geheimdienstes Etelaat bei ihm zuhause aufgetaucht und hätten ihn mitgenommen. Sie hätten ihn während (...) Tage ununterbrochen zu seinem christlichen Glauben und seiner Konversion befragt. Aufgrund der Bemühungen seines Vaters sei er schliesslich gehen gelassen worden. Während der folgenden Zeit habe er keine Gruppentreffen mehr organisiert, da er wie auch die anderen Gruppenteilnehmenden sich vor dem Etelaat gefürchtet hätten. Er vermute, er sei mitgenommen worden, weil ihn D._______ verraten habe, denn in den Befragungen hätten sie ständig nach seiner Taufurkunde gefragt und abgesehen von seiner Frau habe nur D._______ dieses Dokument gesehen. (...) Monate nach dem ersten Vorfall habe sich das Ganze wiederholt. Leute des Etelaat seien erneut frühmorgens bei ihm vorbeigekommen und hätten ihn und dieses Mal auch seine Ehefrau mitgenommen. Seine Frau sei während (...) Tage festgehalten und intensiv befragt worden. Er hingegen sei (...) Tage dort behalten worden. In den Befragungen habe er wieder über seinen Glauben erzählen müssen, jedes Mal, wenn er das Wort "Jesus" benutzt habe, hätten sie ihn mit der Faust auf den Mund geschlagen. Dies sei insgesamt dreimal passiert. Dabei sei er so stark geschlagen worden, dass (...) gebrochen worden seien. Deswegen trage er nun (...). Während der Befragungen sei vor allem insistiert worden, dass er ihnen seine Taufurkunde abgebe, was er jedoch erfolgreich verhindert habe. Falls die Leute des Etelaat dieses Dokument in die Hände bekommen hätten, hätten sie einen festen Beweis gehabt, dass er Christ geworden sei. Wenn es ihm hätte nachgewiesen werden können, dass er als geborener Muslim zum Christentum konvertiert sei, wäre er mit dem Tode bestraft worden. Nachdem er wieder freigelassen worden sei - wiederum dank der Intervention seines Vaters -, hätten er, seine Ehefrau und deren Tochter die Ausreise ins Auge gefasst. Mit der Hilfe eines Schleppers seien sie im (...) 2016 mit ihren eigenen Reisepässen mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist. Dort hätten sie über zwei Jahre gelebt und regelmässig Kirchen besucht. Da er dort jedoch ebenfalls nicht sicher gewesen sei, sei er schliesslich im April 2018 in die Schweiz geflogen. Zum Beleg seiner Identität reichte er nebst seinen iranischen Dokumenten - eine Kopie seiner Identitätskarte, seinen Armeeausweis, sein Ehebüchlein, zwei Heiratsbescheinigungen sowie seinen Führerausweis - auch seinen deutschen Führerausweis und zwei deutsche Versicherungsausweise ein. Weiter reichte er seine Taufurkunde, drei Schreiben von Kirchenvertretern aus Istanbul, zwei türkische Mietverträge, diverse Quittungen sowie Bankauszüge als Beweismittel zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 - eröffnet am selben Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereit des Flughafens B._______ sowie den Vollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AuG (SR 142.20) zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Erlass der Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten. F. Am 30. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Beschwerdeeingang.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung zum Ablauf seiner Verhaftungen, zu den Verhören und seinem Gefängnisaufenthalt seien oberflächlich und pauschal gewesen. Die Beschreibungen seiner zweiten Verhaftung würden kaum Realzeichen aufweisen und seine Aussagen wie stereotype Beschreibungen wirken. Es sei der Eindruck entstanden, dass er ausweichend geantwortet habe. Sein unsubstantiiertes Aussageverhalten zu den zentralen Ereignissen lasse sich nicht durch sprachliches Unvermögen oder durch allfällige introvertierte Charaktereigenschaften erklären. Den Ablauf seiner Taufe im Jahr 2000 habe er im Gegensatz dazu ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Insgesamt sei so der Eindruck entstanden, dass er die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht selbst erlebt habe. Dieser Eindruck verstärke sich durch weitere Ungereimtheiten. Er habe angedeutet, dass der Etelaat D._______ gezielt in seiner Diskussionsgruppe eingeschleust habe, um ihn zu beschatten. Dies sei indessen nicht nachvollziehbar, da es nicht verständlich sei, wie der Etelaat sich habe einschleusen können. Denn er habe angegeben, die Diskussionsteilnehmenden sorgfältig ausgesucht zu haben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Etelaat ihn von 2010 bis 2015 überwacht und dann aufgrund eines fehlenden Taufscheins nicht definitiv inhaftiert und verurteilt haben soll. Es wäre zu erwarten gewesen, dass nach fünfjähriger Observation genügend Beweismaterial hätte zusammengetragen werden können, um ihn auch ohne Taufschein verurteilen zu können. Sodann scheine es befremdlich, dass er innerhalb von (...) Monaten zweimal verhaftet, verhört und geschlagen worden sei, die Behörden ihn in den folgenden (...) Monaten bis zu seiner Ausreise indessen nicht mehr behelligt hätten, obwohl er behördlich gesucht worden sein soll. Der Umstand, dass er gemäss eigener Angaben nach den Vorfällen noch weitere (...) Monate an der gleichen Adresse in C._______ gewohnt und legal, mit seinen eigenen Reisepapieren, aus dem Iran habe ausreisen können, spreche ebenfalls nicht für die geltend gemachte staatliche Verfolgung. Es bestünden deshalb Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Zu seiner Konversion zum Christentum könne das SEM sich nicht abschliessend äussern. Es sei anzumerken, dass er gewisse Passagen aus der Lebensgeschichte Jesu, das "Vater unser" sowie den Ablauf des Abendmahls in der Kirche beschreiben könne. Indessen würden in seinen Aussagen Ungereimtheiten auffallen, welche an seiner Religiosität zweifeln lassen würden. Er kenne sodann weder die sieben Sakramente noch die zehn Gebote. Auch habe er unter anderem kein (...) Gebet rezitieren oder die Strukturen der (...) Kirche im Iran beschreiben können. Seine Aussagen zu seiner Tätigkeit als Leiter einer christlichen Diskussionsgruppe würden ferner den Eindruck verstärken, dass er sich nie vertieft mit der christlichen Religion auseinandergesetzt habe. Auch würden sich bezüglich seines Lebens als Christ im Iran weitere Unklarheiten in seinen Aussagen finden. So habe er angegeben, zweimal aufgrund der Intervention seines Vaters aus der Haft entlassen worden zu sein. Gleichzeitig habe letzterer nichts von seiner Konversion gewusst. Es wäre anzunehmen, dass sein Vater spätestens nach seinen Interventionen über die Haftgründe beziehungsweise über seinen Übertritt zum Christentum informiert gewesen wäre. Desgleichen würden seine Aussagen zu seinen Auslandaufenthalten in Bezug auf sein Christsein nicht plausibel und widersprüchlich wirken. Aufgrund seiner eingereichten Beweismittel sei er oft ins Ausland gereist, weshalb unverständlich sei, dass er als gläubiger (...) das Weihnachtsfest vor dem Jahr 2014 nicht regelmässig im Nachbarland begangen oder dort kirchlichen Beistand gesucht hätte. Zusammenfassend sei anzumerken, dass seine Taufe zwar glaubhaft erscheine und er sich offensichtlich mit der Bibel beschäftigt habe, allerdings Zweifel bestünden, ob er nach seiner Rückkehr in den Iran im Jahr 2001 den christlichen Glauben tatsächlich praktiziert habe. Dementsprechend würden sich die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung durch die iranischen Behörden verstärken. Grundsätzlich würden seine Aussagen zu seinen Aufenthalten in Deutschland und in der Türkei glaubhaft erscheinen. Die Taufbestätigung aus Deutschland vermöge die Zweifel an seinen Vorbringen indessen nicht auszuräumen. Gemäss den Erkenntnissen des SEM würden viele iranische Gesuchsteller islamischen Glaubens kurzfristig zum Christentum konvertieren, um eine drohende Ausschaffung zu verhindern oder ein Asylgesuch zu begründen. Aufgrund seiner Aussage, im Jahr 1996 nicht aus religiösen Gründen nach Deutschland ausgereist zu sein, und der zeitlichen Umstände wirke die damalige Taufe mehr wie der Versuch, eine drohende Abschiebung aus Deutschland zu vereiteln - und weniger als ein überzeugter Übertritt zur christlichen Religion. Die eingereichten Bestätigungsschreiben der kirchlichen Vertreter aus Istanbul seien in ähnlicher Weise zu bewerten. Gemäss Recherche des SEM könne die Echtheit der Namen, der kirchlichen Position und Adressen der Verfasser bestätigt werden. Ob die Dokumente authentisch seien, könne jedoch nicht abschliessend geklärt werden. Selbst wenn es sich um echte Dokumente handle, entstehe der Eindruck, dass die Kontakte mit den Kirchenvertretern in Istanbul lediglich zur Vorbereitung eines Asylvorbringens gedient hätten. Auf einschlägigen persischen Webseiten, welche der Vorbereitung von fabrizierten Asylvorbringen "Konversion zum Christentum" im Ausland dienen würden, würden potentielle Gesuchsteller explizit darauf hingewiesen, Kirchen zu besuchen, sich mit christlichen Kirchenvertretern ablichten zu lassen oder kirchliche Dokumente zu beschaffen. In seinem Fall sei festzustellen, dass sämtliche Schreiben von kirchlichen Vertretern unmittelbar vor oder während eines laufenden Asylverfahrens erstellt worden seien. Nachweise von kirchlichen Kontakten oder Tätigkeiten im Iran oder während seiner Auslandaufenthalte zwischen 2001 und 2015 würden fehlen. Insgesamt sei der Beweiswert der eingereichten Beweismittel im Gesamtkontext dementsprechend als gering einzustufen. Sodann gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft zu machen. Im Weiteren werde die Asylrelevanz der Vorbringen geprüft. Eine Konversion zum Christentum löse für sich alleine keine asylrelevanten Massnahmen des iranischen Staates aus. Als Regelvermutung gelte, dass staatliche Verfolgungsmassnahmen dann eintreten könnten, wenn zusätzliche Faktoren wie andere Probleme mit den iranischen Behörden, die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit oder missionierende Tätigkeiten vorlägen. Seine Taufe alleine stelle in diesem Kontext bei einer Rückkehr grundsätzlich keine Gefährdung dar. Zwar seien in der Scharia für den Tatbestand der Apostasie Sanktionen vorgesehen, von einer zwangsläufigen Verfolgung für Konvertiten könne jedoch nicht ausgegangen werden. Vielmehr setze eine potentielle Gefährdung voraus, dass der Konvertit innerhalb seiner neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung beziehungsweise Funktion innehabe, indem er sich etwa aktiv für die Verbreitung seiner neuen Religionsüberzeugung einsetze und zusätzlich gegen staatliche Interessen handle. Im Fall des Beschwerdeführers seien diese potentiell gefährdenden Elemente nicht glaubhaft oder nicht geltend gemacht worden. Er gebe an, in der Türkei die Kirche besucht zu haben und in Kontakt mit christlichen Geistlichen gestanden zu haben. Hinsichtlich der Verfolgungsfurcht aufgrund der erfolgten Taufe im Jahr 2000 und der Ausübung christlicher Aktivitäten in der Türkei von 2016 bis 2018 sei anzuführen, dass aufgrund dieser Taufe und der dargelegten Kontakte nicht davon ausgegangen werden könne, dies sei in seinem heimatlichen Umfeld einem breiteren Kreis zur Kenntnis gelangt. Dazu sei zu ergänzen, dass er bereits wenige Monate nach seiner Taufe im Jahr 2000 in Deutschland in den Iran zurückgekehrt sei und dort bis Mitte 2015 nicht behelligt worden sei. Aufgrund seiner zahlreichen Auslandreisen in dieser Zeitperiode sei davon auszugehen, dass er sich selbst aufgrund seiner Taufe nicht gefürchtet habe, in sein Heimatland zurückzukehren. Dementsprechend sei auch zukünftig nicht damit zu rechnen, dass er verfolgt werde. Die diskrete und private Glaubensausübung sei im Iran auch ausserhalb des Islams grundsätzlich möglich.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass, wie in der Rechtsprechung bestätigt werde, die Menschenrechtssituation im Iran schlecht sei - insbesondere für Angehörige religiöser Minderheiten - und es keine Hinweise gebe, dass sich dies in nächster Zeit ändern werde. Zwar würden in der iranischen Verfassung gewisse Religionen als religiöse Minderheiten grundsätzlich anerkannt, trotzdem würden Angehörige religiöser Minderheiten im Iran auf allen Ebenen diskriminiert. Missionarische Tätigkeit werde als Verstoss gegen religiöse Grundprinzipien angesehen und verfolgt. Apostasie sei im Iran eines der schlimmsten Verbrechen, welches für Männer mit dem Tod bestraft werde. Seit dem Sommer 2016 habe sich die Verfolgung von Konvertiten weiter gesteigert. Soweit öffentlich bekannt sei, seien zwischen Mai und August 2016 mindestens 79 Christen durch Sicherheitskräfte festgenommen, befragt und bis zu mehreren Monaten ohne Anklage in Haft genommen worden. Mehrere der sogenannten "Hauskirchen", in welchen sich Christen zu geheimen Gottesdiensten treffen würden, seien durchsucht und dort anwesende Personen verhaftet worden. Seitens der Vorinstanz werde ihm ein unsubstantiiertes Aussageverhalten vorgeworfen. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Insbesondere betreffend seine zweite Verhaftung habe er die ihm gestellten Fragen im Detail beantwortet, unter anderem mit Wiedergabe des mündlichen Austauschs zwischen ihm und den Beamten des Etelaat. Er habe den genauen Ablauf und den Ort der Verhaftung sowie die anwesenden Personen beschrieben. Es sei ihm auch nicht vorgehalten worden, er solle mehr Details angeben. Er sei lediglich aufgefordert worden, die Verhaftung nochmals zu beschreiben, was er getan habe. Auch das Argument, dass er sich im Gegensatz zu anderen Ereignissen viel genauer an seine Taufe erinnern könne, überzeuge nicht, denn diese sei für ihn das bisher wichtigste Ereignis in seinem Leben gewesen. Es sei daher nicht verwunderlich, dass er sich auch heute noch sehr genau an seine Taufe erinnere, auch wenn diese früher als seine Verhaftungen stattgefunden habe. Dass es aus der Sicht der Vorinstanz nicht verständlich sein solle, wie der Etelaat seine Diskussionsgruppe entdeckt haben solle, könne nicht gegen die Glaubhaftigkeit herangezogen werden. Auf diese Frage könne er keine Antwort haben und jegliche Äusserungen seinerseits müssten in jedem Fall theoretische Hypothesen bleiben. Tatsächlich würden im Iran immer wieder christliche Hauskreise durch den Etelaat entdeckt, bespitzelt und deren Mitglieder verhaftet. Es sei davon auszugehen, dass jede Person, welche an einem solchen Anlass regelmässig teilnehme oder ihn organisiere, in jedem Fall alle Vorsicht walten lasse, damit das Risiko der Entdeckung, Verhaftung und Folter oder Verurteilung der anwesenden Personen minimal sei. Trotzdem gelinge dies nicht immer. Es sei ihm auch nicht möglich, die Motive des Etelaat zu begründen, weshalb letzterer nach jahrelanger Überwachung nicht ausreichend Beweise für seine Inhaftierung gehabt habe. Es scheine auch nicht abwegig, dass der Etelaat jemanden über längere Zeit beobachte, um dessen konkretes Beziehungsnetz kennenzulernen. Insbesondere könne der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden, dass seine Ausreise mit den eigenen Reisedokumenten gegen die staatliche Verfolgung spreche. Er sei mit einem Schlepper ausgereist und sein Vater habe ihm geholfen - unter anderem durch Bestechung -, dass er mit seinen eigenen Papieren habe ausreisen können. Er wäre keinesfalls ohne Furcht vor Verfolgung ausgereist, hätte er nicht die Hilfe des Schleppers und seines Vaters gehabt. Zu seiner Konversion sei anzumerken, dass er durchaus viele richtige Antworten gegeben habe, die so nicht hätten auswendig gelernt werden können. Zum Teil sei bemängelt worden, dass er über Wissensbereiche keine Auskunft habe geben können, welche kaum für die Religiosität einer Person bezeichnend seien. So wie die Fragen der Vorinstanz formuliert gewesen seien, sei nicht klar gewesen, was er genau hätte beschreiben sollen. Er sei falsch, dass ihm unterstellt werde, er habe nur wenig fundierte Kenntnisse des (...) Glaubens. Es sei ausserdem auf die schriftlichen Bemerkungen des Hilfswerkvertreters hinzuweisen, gemäss welchen die Fragen in Bezug auf das Christentum hätten missverständlich sein können, da es beispielsweise für das Wort "Sakrament" keinen Ausdruck in Farsi gebe. Somit sei es schwierig, seinen Wissensstand zu eruieren. Diese Einschätzung des Hilfswerkvertreters sei von der Vorin-stanz nicht beachtet worden. Ferner sei anzumerken, dass sein Vater von seiner Konversion gewusst habe. Zwar habe dieser jahrelang nichts davon gewusst, im Verlaufe der ersten Verhaftung, bei welcher er ihn aus der Gefangenschaft freibekommen habe, sei er durch einen Bekannten informiert worden. Dass es möglicherweise bei der Übersetzung während der Anhörung zu Fehlinterpretationen gekommen sei, hänge mit deren langen Dauer zusammen, was auch der Hilfswerkvertreter in seinem Bericht festgehalten habe. Dass es zu Konzentrationsschwierigkeiten und allenfalls unklar übersetzten Aussagen gekommen sei, könne ihm unter keinen Umständen vorgeworfen werden. Die Vorinstanz verweise ferner darauf, dass viele iranische Gesuchstellende islamischen Glaubens kurzfristig zum Christentum konvertieren würden, um eine drohende Ausschaffung zu verhindern oder ein Asylgesuch zu begründen. Deswegen scheine seine Taufe wie der Versuch, eine drohende Abschiebung aus Deutschland zu verhindern. Darauf sei zu entgegnen, dass sein Asylverfahren noch nicht einmal abgeschlossen gewesen sei - er habe noch eine Anhörung abgewartet - und er freiwillig aus Deutschland abgereist sei, da seine Mutter im Iran gestorben sei. Wäre sein Beweggrund für die Taufe die Abwendung einer angeblichen Gefahr seiner Abschiebung gewesen, hätte diese freiwillige Ausreise nicht erklärt werden können. Stossend sei die weiter angeführte Beurteilung der Vor-instanz, dass die vorgelegten Schreiben der katholischen Kirchenvertreter aus Istanbul einen geringen Beweiswert hätten, da deren Authentizität nicht abschliessend geklärt werde könne. Es wäre der Vorinstanz durchaus möglich gewesen zu überprüfen, ob die Schreiben echt seien. Dem Vorwurf, diese Schreiben seien unmittelbar vor oder während eines laufenden Asylverfahrens erstellt worden, könne nur zugestimmt werden, denn es gebe keinen anderen Grund ausser sein Asylverfahren, warum er sonst eine solche schriftliche Bestätigung seiner Kirchgemeinde hätte ausstellen lassen müssen. Insgesamt sei seine Furcht vor Verfolgung glaubhaft. Da den iranischen Behörden bekannt sei, dass er praktizierender Christ sei, würde er direkter Verfolgung und Sanktion ausgesetzt sein, falls er zurückkehre. Es könne ihm ferner nicht zugemutet werden, sich und seine Überzeugungen zu verstecken. Es sei an dieser Stelle auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 5. September 2012 (Bundesrepublik Deutschland gegen Y [C-71/11] und Z [C-999/11]) hinzuweisen. Die Auslegung des EuGH bestätige, dass es ihm nicht zugemutet werden könne, bei einer Rückkehr in den Iran auf die öffentliche Ausübung seiner Religion zu verzichten, nur damit er der dargelegten Verfolgung entgehen könne. Ausserdem sei er aufgrund seines zu erwartenden aktiven religiösen Lebens in der Schweiz, unter anderem mit anderen iranischen Christen, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat noch wahrscheinlicher der Verfolgung als Konvertit ausgesetzt. Bei einer solch aktiven Glaubensausübung in der Schweiz müsste davon ausgegangen werden, dass das heimatliche Umfeld davon Kenntnis erhalten und es zu einer Denunzierung bei den iranischen Sicherheitsdiensten führen könnte. Selbst im Transitbereich des Flughafens A._______ habe er mehrfach mit dem Flughafenpfarrer Kontakt aufgenommen. Sollte es das Gericht für sachdienlich halten, dass eine Bestätigung von diesem Pfarrer eingereicht würde, werde höflich um einen entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vor-instanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. BVGE 2014/1 E. 2); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage, ob seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist - zu Recht abgelehnt.
E. 5.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers - im Gegensatz zur Einschätzung der Vorinstanz - nicht generell als zu wenig glaubhaft. Dass er zum Christentum konvertiert und getaufter (...) ist, ist durchaus glaubhaft. Er konnte zum Teil ausführlich über bestimmte christliche Themen berichten und scheint bezüglich des Christentums versiert zu sein. Indessen bestehen Zweifel an den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen ihm gegenüber. Er berichtete sodann eher unsubstantiiert von seinen Verhaftungen, insbesondere von seiner zweiten, ohne auf viele Details einzugehen (vgl. u.a. act. A16, F88-90). Zwar nannte er gewisse Einzelheiten bezüglich der zweiten Verhaftung, wie dass er durch die Kamera des iPhones gesehen habe, dass einige Beamten vor der Türe gestanden und sie ihm ihre Karte zur Identifikation gezeigt hätten (vgl. act. A16, F90), insgesamt entsteht trotzdem nicht der Eindruck, dass er ausführlich von seinen Verhaftungen berichten kann. Sodann nannte er beispielsweise nichts Weiteres dazu, wie er konkret mitgenommen und transportiert wurde. Übereinstimmend mit der Einschätzung der Vorinstanz bestehen auch bezüglich der angeblichen Denunziation durch D._______ erhebliche Zweifel. Dass der Beschwerdeführer während fünf Jahren seit der angeblichen Offenlegung seiner Taufurkunde gegenüber D._______ beschattet worden und dabei unbehelligt geblieben sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Es erscheint insbesondere unwahrscheinlich, dass er dann zwar zweimal verhaftet und befragt worden sein soll, jedoch wieder gehen gelassen und während mehrerer Monate bis zur Ausreise in Ruhe gelassen worden sein soll. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, wäre zu erwarten gewesen, dass nach fünf Jahren Beobachtung genügend Beweise hätten gesammelt werden können, dass er hätte verurteilt werden können. All dies spricht nicht für ein sehr grosses Interesse seitens der iranischen Behörden an ihm beziehungsweise werden dadurch Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers begründet. Zusammen mit den anderen Ungereimtheiten, welche nicht nachvollziehbar erscheinen - unter anderem, dass er problemlos mit eigenen Reisepapieren habe ausreisen können -, bestehen insgesamt erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Indessen kann die abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers offen gelassen werden, da sich ohnehin - wie nachfolgend ausgeführt - keine aktuelle asylrechtlich relevante Verfolgung feststellen lässt.
E. 5.3.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
E. 5.3.2 Der Übertritt zum christlichen Glauben führt im Iran grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertit den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird (vgl. BVGE 2009/28 sowie Urteil des BVGer D-3289/2009 vom 19. Januar 2012 E. 4.3.1). Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. Urteil D-3289/2009 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer führte zwar aus, er habe während mehrerer Jahre zweimal monatlich jeweils Gruppentreffen organisiert, bei welchen ein Austausch über Religionen und insbesondere den christlichen Glauben ermöglicht wurde. Missionarisch ist er während dieser Treffen indessen nicht tätig gewesen, auch hat er seinen Glauben generell im Privaten und nicht öffentlich ausgeübt. Während eines Gruppentreffens habe er lediglich ein einziges Mal einer Teilnehmerin seine Taufurkunde gezeigt und somit seinen Beleg der Konversion dieser Person offengelegt. Fünf Jahre später sei er dann innert (...) Monate zweimal vom Etelaat verhaftet und zu seiner Konversion und seiner Taufurkunde befragt worden. Beim zweiten Mal sei auch seine ebenfalls am Christentum interessierte Ehefrau mitgenommen und befragt worden. Nach dem zweiten Vorfall hätten er und seine Ehefrau beschlossen, ihre Ausreise zu organisieren, diese hätten sie indessen erst mehrere Monate später angetreten. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich dies tatsächlich so abgespielt haben sollte, ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden ein solch grosses Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten, dass dieses im asylrechtlichen Sinne relevant wäre. Denn wenn sie tatsächlich grosses Interesse an Letzterem gehegt hätten, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, ihn während der (...) Monate nach der zweiten Verhaftung wieder festzunehmen. Der Beschwerdeführer berichtet indessen von keinem weiteren Vorfall nach der zweiten Verhaftung. Er macht auch nicht geltend, sich seitdem speziell versteckt zu haben, obwohl die Behörden wussten, wo er gewohnt habe, da sie ihn dort zweimal verhaftet gehabt hatten. Gemäss seinen eingereichten Beweismitteln unternahm er ferner mehrere Auslandreisen und kehrte jeweils wieder in den Iran zurück, ohne dass er diesbezüglich Probleme geltend machte. Überdies sind der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und deren Tochter im (...) 2016 mit ihren eigenen Reisepapieren ausgereist. Auch wenn die legale Ausreise nur aufgrund Bestechung seitens des Vaters des Beschwerdeführers möglich gewesen sein soll, erstaunt es doch sehr, dass sie keine andere Ausreiseart wählten, um das Risiko, den Behörden aufzufallen, weiter zu vermindern. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Flucht keine aktuelle Verfolgung und darauf basierend eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bescheinigt werden.
E. 5.4 Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Inwiefern die Dokumente bezüglich des christlichen Glaubens und der Taufe des Beschwerdeführers authentisch und explizit für das Asylverfahren ausgestellt worden sind, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da diese im vorliegenden Fall die Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen nicht weiter beeinflussen.
E. 5.5 Bezüglich der Anmerkung, dass sich das Profil des Beschwerdeführers durch anzunehmende Aktivitäten als Christ in der Schweiz verschärfen würde, ist anzumerken, dass dies rein hypothetische Annahmen sind und deshalb die vorliegende Einschätzung des Beschwerdeführers und dessen allfälliger Gefahrenlage nicht zu verändern vermögen. Es sind in diesem Sinne auch keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG ersichtlich.
E. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen, beziehungsweise sind diese nicht relevant. Das SEM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus der Transitzone und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, dass die Blutdruckerkrankung des Beschwerdeführers bereits im Iran behandelt worden sei, so dass aus medizinischer Sicht nichts gegen seine Wegweisung spreche. Der Umstand, dass er mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist sei, sein Vater ein erfolgreicher und einflussreicher Geschäftsmann gewesen sei und in C._______ eine Immobilie besitze, weise darauf hin, dass er eher aus einer wohlhabenden Familie stamme. Als Einzelkind dürfte er somit bei seiner Rückkehr mit der finanziellen Unterstützung seines Vaters rechnen können und über eine gesicherte Wohnsituation verfügen. Darüber hinaus würden weitere Verwandte in C._______ wohnen, welche ihm bei der Reintegration behilflich sein könnten.
E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde zum Wegweisungsvollzug aus, dass dieser unzumutbar sei, da er - wie bereits ausführlich beschrieben - bei einer Rückkehr in den Iran als Christ gesellschaftliche Ächtung, Diskriminierung und Verfolgung durch Dritte erleiden würde. Die aktuellen Umstände im Iran sowie seine persönlichen Erlebnisse würden keinen Zweifel zulassen, dass er konkret gefährdet sei, sich in kürzester Zeit nach Ankunft in einer Notsituation zu befinden. Er würde ausserdem von keiner - insbesondere von keiner staatlichen - Seite Schutz und Rettung erwarten können.
E. 7.3.4 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet. Ferner muss der Beschwerdeführer nicht befürchten, im Iran in eine existenzielle Notlage zu geraten, wobei vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung verwiesen werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
E. 9.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sind abzuweisen. Die Begehren waren zwar - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - nicht als aussichtslos zu bezeichnen, allerdings ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie von Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Karin Fischli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3063/2018 Urteil vom 21. Juni 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Karin Fischli. Parteien A._______ geboren am (...), Iran, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus dem Iran stammende Beschwerdeführer erreichte am 25. April 2018 den Flughafen B._______, wo er am 26. April 2018 bei der Flughafenpolizei B._______ um Asyl in der Schweiz nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 26. April 2018 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und ordnete ihm als vorläufigen Aufenthaltsort den Transitbereich des Flughafens B._______ zu. C. Am 28. April 2018 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 8. Mai 2016 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus C._______, Iran, wo er aufgewachsen sei. Im Jahr 1996 habe er in Deutschland um Asyl ersucht, habe jedoch einen negativen Entscheid bekommen. Im Jahr 2000 - nach wie vor in Deutschland wohnhaft - habe er sich als (...) taufen lassen. Ein Jahr später sei er dann freiwillig in den Iran zurückgekehrt. Zurück in der Heimat habe er sich weiter über das Christentum informiert und mit Interessierten ausgetauscht. So habe er auch seine Ehefrau kennengelernt. Jeweils zweimal pro Monat hätten sie Gruppentreffen arrangiert, an welchen sie einen Austausch über Religionen allgemein, insbesondere aber über das Christentum ermöglicht hätten. Sicherheitshalber hätten sie nie mehr als (...) Personen teilnehmen lassen. An einem dieser Treffen habe er einer sehr interessierte Person - D._______ - seinen deutschen Taufschein gezeigt. Bis zu jenem Zeitpunkt habe er letzteren lediglich seiner Ehefrau und sonst niemandem gezeigt gehabt. Probleme mit den Behörden wegen seines christlichen Glaubens habe er erstmals am (...) 2015 gehabt. Früh am Morgen seien Leute des Geheimdienstes Etelaat bei ihm zuhause aufgetaucht und hätten ihn mitgenommen. Sie hätten ihn während (...) Tage ununterbrochen zu seinem christlichen Glauben und seiner Konversion befragt. Aufgrund der Bemühungen seines Vaters sei er schliesslich gehen gelassen worden. Während der folgenden Zeit habe er keine Gruppentreffen mehr organisiert, da er wie auch die anderen Gruppenteilnehmenden sich vor dem Etelaat gefürchtet hätten. Er vermute, er sei mitgenommen worden, weil ihn D._______ verraten habe, denn in den Befragungen hätten sie ständig nach seiner Taufurkunde gefragt und abgesehen von seiner Frau habe nur D._______ dieses Dokument gesehen. (...) Monate nach dem ersten Vorfall habe sich das Ganze wiederholt. Leute des Etelaat seien erneut frühmorgens bei ihm vorbeigekommen und hätten ihn und dieses Mal auch seine Ehefrau mitgenommen. Seine Frau sei während (...) Tage festgehalten und intensiv befragt worden. Er hingegen sei (...) Tage dort behalten worden. In den Befragungen habe er wieder über seinen Glauben erzählen müssen, jedes Mal, wenn er das Wort "Jesus" benutzt habe, hätten sie ihn mit der Faust auf den Mund geschlagen. Dies sei insgesamt dreimal passiert. Dabei sei er so stark geschlagen worden, dass (...) gebrochen worden seien. Deswegen trage er nun (...). Während der Befragungen sei vor allem insistiert worden, dass er ihnen seine Taufurkunde abgebe, was er jedoch erfolgreich verhindert habe. Falls die Leute des Etelaat dieses Dokument in die Hände bekommen hätten, hätten sie einen festen Beweis gehabt, dass er Christ geworden sei. Wenn es ihm hätte nachgewiesen werden können, dass er als geborener Muslim zum Christentum konvertiert sei, wäre er mit dem Tode bestraft worden. Nachdem er wieder freigelassen worden sei - wiederum dank der Intervention seines Vaters -, hätten er, seine Ehefrau und deren Tochter die Ausreise ins Auge gefasst. Mit der Hilfe eines Schleppers seien sie im (...) 2016 mit ihren eigenen Reisepässen mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist. Dort hätten sie über zwei Jahre gelebt und regelmässig Kirchen besucht. Da er dort jedoch ebenfalls nicht sicher gewesen sei, sei er schliesslich im April 2018 in die Schweiz geflogen. Zum Beleg seiner Identität reichte er nebst seinen iranischen Dokumenten - eine Kopie seiner Identitätskarte, seinen Armeeausweis, sein Ehebüchlein, zwei Heiratsbescheinigungen sowie seinen Führerausweis - auch seinen deutschen Führerausweis und zwei deutsche Versicherungsausweise ein. Weiter reichte er seine Taufurkunde, drei Schreiben von Kirchenvertretern aus Istanbul, zwei türkische Mietverträge, diverse Quittungen sowie Bankauszüge als Beweismittel zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 - eröffnet am selben Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereit des Flughafens B._______ sowie den Vollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AuG (SR 142.20) zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Erlass der Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten. F. Am 30. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Beschwerdeeingang. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung zum Ablauf seiner Verhaftungen, zu den Verhören und seinem Gefängnisaufenthalt seien oberflächlich und pauschal gewesen. Die Beschreibungen seiner zweiten Verhaftung würden kaum Realzeichen aufweisen und seine Aussagen wie stereotype Beschreibungen wirken. Es sei der Eindruck entstanden, dass er ausweichend geantwortet habe. Sein unsubstantiiertes Aussageverhalten zu den zentralen Ereignissen lasse sich nicht durch sprachliches Unvermögen oder durch allfällige introvertierte Charaktereigenschaften erklären. Den Ablauf seiner Taufe im Jahr 2000 habe er im Gegensatz dazu ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Insgesamt sei so der Eindruck entstanden, dass er die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht selbst erlebt habe. Dieser Eindruck verstärke sich durch weitere Ungereimtheiten. Er habe angedeutet, dass der Etelaat D._______ gezielt in seiner Diskussionsgruppe eingeschleust habe, um ihn zu beschatten. Dies sei indessen nicht nachvollziehbar, da es nicht verständlich sei, wie der Etelaat sich habe einschleusen können. Denn er habe angegeben, die Diskussionsteilnehmenden sorgfältig ausgesucht zu haben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Etelaat ihn von 2010 bis 2015 überwacht und dann aufgrund eines fehlenden Taufscheins nicht definitiv inhaftiert und verurteilt haben soll. Es wäre zu erwarten gewesen, dass nach fünfjähriger Observation genügend Beweismaterial hätte zusammengetragen werden können, um ihn auch ohne Taufschein verurteilen zu können. Sodann scheine es befremdlich, dass er innerhalb von (...) Monaten zweimal verhaftet, verhört und geschlagen worden sei, die Behörden ihn in den folgenden (...) Monaten bis zu seiner Ausreise indessen nicht mehr behelligt hätten, obwohl er behördlich gesucht worden sein soll. Der Umstand, dass er gemäss eigener Angaben nach den Vorfällen noch weitere (...) Monate an der gleichen Adresse in C._______ gewohnt und legal, mit seinen eigenen Reisepapieren, aus dem Iran habe ausreisen können, spreche ebenfalls nicht für die geltend gemachte staatliche Verfolgung. Es bestünden deshalb Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Zu seiner Konversion zum Christentum könne das SEM sich nicht abschliessend äussern. Es sei anzumerken, dass er gewisse Passagen aus der Lebensgeschichte Jesu, das "Vater unser" sowie den Ablauf des Abendmahls in der Kirche beschreiben könne. Indessen würden in seinen Aussagen Ungereimtheiten auffallen, welche an seiner Religiosität zweifeln lassen würden. Er kenne sodann weder die sieben Sakramente noch die zehn Gebote. Auch habe er unter anderem kein (...) Gebet rezitieren oder die Strukturen der (...) Kirche im Iran beschreiben können. Seine Aussagen zu seiner Tätigkeit als Leiter einer christlichen Diskussionsgruppe würden ferner den Eindruck verstärken, dass er sich nie vertieft mit der christlichen Religion auseinandergesetzt habe. Auch würden sich bezüglich seines Lebens als Christ im Iran weitere Unklarheiten in seinen Aussagen finden. So habe er angegeben, zweimal aufgrund der Intervention seines Vaters aus der Haft entlassen worden zu sein. Gleichzeitig habe letzterer nichts von seiner Konversion gewusst. Es wäre anzunehmen, dass sein Vater spätestens nach seinen Interventionen über die Haftgründe beziehungsweise über seinen Übertritt zum Christentum informiert gewesen wäre. Desgleichen würden seine Aussagen zu seinen Auslandaufenthalten in Bezug auf sein Christsein nicht plausibel und widersprüchlich wirken. Aufgrund seiner eingereichten Beweismittel sei er oft ins Ausland gereist, weshalb unverständlich sei, dass er als gläubiger (...) das Weihnachtsfest vor dem Jahr 2014 nicht regelmässig im Nachbarland begangen oder dort kirchlichen Beistand gesucht hätte. Zusammenfassend sei anzumerken, dass seine Taufe zwar glaubhaft erscheine und er sich offensichtlich mit der Bibel beschäftigt habe, allerdings Zweifel bestünden, ob er nach seiner Rückkehr in den Iran im Jahr 2001 den christlichen Glauben tatsächlich praktiziert habe. Dementsprechend würden sich die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung durch die iranischen Behörden verstärken. Grundsätzlich würden seine Aussagen zu seinen Aufenthalten in Deutschland und in der Türkei glaubhaft erscheinen. Die Taufbestätigung aus Deutschland vermöge die Zweifel an seinen Vorbringen indessen nicht auszuräumen. Gemäss den Erkenntnissen des SEM würden viele iranische Gesuchsteller islamischen Glaubens kurzfristig zum Christentum konvertieren, um eine drohende Ausschaffung zu verhindern oder ein Asylgesuch zu begründen. Aufgrund seiner Aussage, im Jahr 1996 nicht aus religiösen Gründen nach Deutschland ausgereist zu sein, und der zeitlichen Umstände wirke die damalige Taufe mehr wie der Versuch, eine drohende Abschiebung aus Deutschland zu vereiteln - und weniger als ein überzeugter Übertritt zur christlichen Religion. Die eingereichten Bestätigungsschreiben der kirchlichen Vertreter aus Istanbul seien in ähnlicher Weise zu bewerten. Gemäss Recherche des SEM könne die Echtheit der Namen, der kirchlichen Position und Adressen der Verfasser bestätigt werden. Ob die Dokumente authentisch seien, könne jedoch nicht abschliessend geklärt werden. Selbst wenn es sich um echte Dokumente handle, entstehe der Eindruck, dass die Kontakte mit den Kirchenvertretern in Istanbul lediglich zur Vorbereitung eines Asylvorbringens gedient hätten. Auf einschlägigen persischen Webseiten, welche der Vorbereitung von fabrizierten Asylvorbringen "Konversion zum Christentum" im Ausland dienen würden, würden potentielle Gesuchsteller explizit darauf hingewiesen, Kirchen zu besuchen, sich mit christlichen Kirchenvertretern ablichten zu lassen oder kirchliche Dokumente zu beschaffen. In seinem Fall sei festzustellen, dass sämtliche Schreiben von kirchlichen Vertretern unmittelbar vor oder während eines laufenden Asylverfahrens erstellt worden seien. Nachweise von kirchlichen Kontakten oder Tätigkeiten im Iran oder während seiner Auslandaufenthalte zwischen 2001 und 2015 würden fehlen. Insgesamt sei der Beweiswert der eingereichten Beweismittel im Gesamtkontext dementsprechend als gering einzustufen. Sodann gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft zu machen. Im Weiteren werde die Asylrelevanz der Vorbringen geprüft. Eine Konversion zum Christentum löse für sich alleine keine asylrelevanten Massnahmen des iranischen Staates aus. Als Regelvermutung gelte, dass staatliche Verfolgungsmassnahmen dann eintreten könnten, wenn zusätzliche Faktoren wie andere Probleme mit den iranischen Behörden, die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit oder missionierende Tätigkeiten vorlägen. Seine Taufe alleine stelle in diesem Kontext bei einer Rückkehr grundsätzlich keine Gefährdung dar. Zwar seien in der Scharia für den Tatbestand der Apostasie Sanktionen vorgesehen, von einer zwangsläufigen Verfolgung für Konvertiten könne jedoch nicht ausgegangen werden. Vielmehr setze eine potentielle Gefährdung voraus, dass der Konvertit innerhalb seiner neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung beziehungsweise Funktion innehabe, indem er sich etwa aktiv für die Verbreitung seiner neuen Religionsüberzeugung einsetze und zusätzlich gegen staatliche Interessen handle. Im Fall des Beschwerdeführers seien diese potentiell gefährdenden Elemente nicht glaubhaft oder nicht geltend gemacht worden. Er gebe an, in der Türkei die Kirche besucht zu haben und in Kontakt mit christlichen Geistlichen gestanden zu haben. Hinsichtlich der Verfolgungsfurcht aufgrund der erfolgten Taufe im Jahr 2000 und der Ausübung christlicher Aktivitäten in der Türkei von 2016 bis 2018 sei anzuführen, dass aufgrund dieser Taufe und der dargelegten Kontakte nicht davon ausgegangen werden könne, dies sei in seinem heimatlichen Umfeld einem breiteren Kreis zur Kenntnis gelangt. Dazu sei zu ergänzen, dass er bereits wenige Monate nach seiner Taufe im Jahr 2000 in Deutschland in den Iran zurückgekehrt sei und dort bis Mitte 2015 nicht behelligt worden sei. Aufgrund seiner zahlreichen Auslandreisen in dieser Zeitperiode sei davon auszugehen, dass er sich selbst aufgrund seiner Taufe nicht gefürchtet habe, in sein Heimatland zurückzukehren. Dementsprechend sei auch zukünftig nicht damit zu rechnen, dass er verfolgt werde. Die diskrete und private Glaubensausübung sei im Iran auch ausserhalb des Islams grundsätzlich möglich. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass, wie in der Rechtsprechung bestätigt werde, die Menschenrechtssituation im Iran schlecht sei - insbesondere für Angehörige religiöser Minderheiten - und es keine Hinweise gebe, dass sich dies in nächster Zeit ändern werde. Zwar würden in der iranischen Verfassung gewisse Religionen als religiöse Minderheiten grundsätzlich anerkannt, trotzdem würden Angehörige religiöser Minderheiten im Iran auf allen Ebenen diskriminiert. Missionarische Tätigkeit werde als Verstoss gegen religiöse Grundprinzipien angesehen und verfolgt. Apostasie sei im Iran eines der schlimmsten Verbrechen, welches für Männer mit dem Tod bestraft werde. Seit dem Sommer 2016 habe sich die Verfolgung von Konvertiten weiter gesteigert. Soweit öffentlich bekannt sei, seien zwischen Mai und August 2016 mindestens 79 Christen durch Sicherheitskräfte festgenommen, befragt und bis zu mehreren Monaten ohne Anklage in Haft genommen worden. Mehrere der sogenannten "Hauskirchen", in welchen sich Christen zu geheimen Gottesdiensten treffen würden, seien durchsucht und dort anwesende Personen verhaftet worden. Seitens der Vorinstanz werde ihm ein unsubstantiiertes Aussageverhalten vorgeworfen. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Insbesondere betreffend seine zweite Verhaftung habe er die ihm gestellten Fragen im Detail beantwortet, unter anderem mit Wiedergabe des mündlichen Austauschs zwischen ihm und den Beamten des Etelaat. Er habe den genauen Ablauf und den Ort der Verhaftung sowie die anwesenden Personen beschrieben. Es sei ihm auch nicht vorgehalten worden, er solle mehr Details angeben. Er sei lediglich aufgefordert worden, die Verhaftung nochmals zu beschreiben, was er getan habe. Auch das Argument, dass er sich im Gegensatz zu anderen Ereignissen viel genauer an seine Taufe erinnern könne, überzeuge nicht, denn diese sei für ihn das bisher wichtigste Ereignis in seinem Leben gewesen. Es sei daher nicht verwunderlich, dass er sich auch heute noch sehr genau an seine Taufe erinnere, auch wenn diese früher als seine Verhaftungen stattgefunden habe. Dass es aus der Sicht der Vorinstanz nicht verständlich sein solle, wie der Etelaat seine Diskussionsgruppe entdeckt haben solle, könne nicht gegen die Glaubhaftigkeit herangezogen werden. Auf diese Frage könne er keine Antwort haben und jegliche Äusserungen seinerseits müssten in jedem Fall theoretische Hypothesen bleiben. Tatsächlich würden im Iran immer wieder christliche Hauskreise durch den Etelaat entdeckt, bespitzelt und deren Mitglieder verhaftet. Es sei davon auszugehen, dass jede Person, welche an einem solchen Anlass regelmässig teilnehme oder ihn organisiere, in jedem Fall alle Vorsicht walten lasse, damit das Risiko der Entdeckung, Verhaftung und Folter oder Verurteilung der anwesenden Personen minimal sei. Trotzdem gelinge dies nicht immer. Es sei ihm auch nicht möglich, die Motive des Etelaat zu begründen, weshalb letzterer nach jahrelanger Überwachung nicht ausreichend Beweise für seine Inhaftierung gehabt habe. Es scheine auch nicht abwegig, dass der Etelaat jemanden über längere Zeit beobachte, um dessen konkretes Beziehungsnetz kennenzulernen. Insbesondere könne der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden, dass seine Ausreise mit den eigenen Reisedokumenten gegen die staatliche Verfolgung spreche. Er sei mit einem Schlepper ausgereist und sein Vater habe ihm geholfen - unter anderem durch Bestechung -, dass er mit seinen eigenen Papieren habe ausreisen können. Er wäre keinesfalls ohne Furcht vor Verfolgung ausgereist, hätte er nicht die Hilfe des Schleppers und seines Vaters gehabt. Zu seiner Konversion sei anzumerken, dass er durchaus viele richtige Antworten gegeben habe, die so nicht hätten auswendig gelernt werden können. Zum Teil sei bemängelt worden, dass er über Wissensbereiche keine Auskunft habe geben können, welche kaum für die Religiosität einer Person bezeichnend seien. So wie die Fragen der Vorinstanz formuliert gewesen seien, sei nicht klar gewesen, was er genau hätte beschreiben sollen. Er sei falsch, dass ihm unterstellt werde, er habe nur wenig fundierte Kenntnisse des (...) Glaubens. Es sei ausserdem auf die schriftlichen Bemerkungen des Hilfswerkvertreters hinzuweisen, gemäss welchen die Fragen in Bezug auf das Christentum hätten missverständlich sein können, da es beispielsweise für das Wort "Sakrament" keinen Ausdruck in Farsi gebe. Somit sei es schwierig, seinen Wissensstand zu eruieren. Diese Einschätzung des Hilfswerkvertreters sei von der Vorin-stanz nicht beachtet worden. Ferner sei anzumerken, dass sein Vater von seiner Konversion gewusst habe. Zwar habe dieser jahrelang nichts davon gewusst, im Verlaufe der ersten Verhaftung, bei welcher er ihn aus der Gefangenschaft freibekommen habe, sei er durch einen Bekannten informiert worden. Dass es möglicherweise bei der Übersetzung während der Anhörung zu Fehlinterpretationen gekommen sei, hänge mit deren langen Dauer zusammen, was auch der Hilfswerkvertreter in seinem Bericht festgehalten habe. Dass es zu Konzentrationsschwierigkeiten und allenfalls unklar übersetzten Aussagen gekommen sei, könne ihm unter keinen Umständen vorgeworfen werden. Die Vorinstanz verweise ferner darauf, dass viele iranische Gesuchstellende islamischen Glaubens kurzfristig zum Christentum konvertieren würden, um eine drohende Ausschaffung zu verhindern oder ein Asylgesuch zu begründen. Deswegen scheine seine Taufe wie der Versuch, eine drohende Abschiebung aus Deutschland zu verhindern. Darauf sei zu entgegnen, dass sein Asylverfahren noch nicht einmal abgeschlossen gewesen sei - er habe noch eine Anhörung abgewartet - und er freiwillig aus Deutschland abgereist sei, da seine Mutter im Iran gestorben sei. Wäre sein Beweggrund für die Taufe die Abwendung einer angeblichen Gefahr seiner Abschiebung gewesen, hätte diese freiwillige Ausreise nicht erklärt werden können. Stossend sei die weiter angeführte Beurteilung der Vor-instanz, dass die vorgelegten Schreiben der katholischen Kirchenvertreter aus Istanbul einen geringen Beweiswert hätten, da deren Authentizität nicht abschliessend geklärt werde könne. Es wäre der Vorinstanz durchaus möglich gewesen zu überprüfen, ob die Schreiben echt seien. Dem Vorwurf, diese Schreiben seien unmittelbar vor oder während eines laufenden Asylverfahrens erstellt worden, könne nur zugestimmt werden, denn es gebe keinen anderen Grund ausser sein Asylverfahren, warum er sonst eine solche schriftliche Bestätigung seiner Kirchgemeinde hätte ausstellen lassen müssen. Insgesamt sei seine Furcht vor Verfolgung glaubhaft. Da den iranischen Behörden bekannt sei, dass er praktizierender Christ sei, würde er direkter Verfolgung und Sanktion ausgesetzt sein, falls er zurückkehre. Es könne ihm ferner nicht zugemutet werden, sich und seine Überzeugungen zu verstecken. Es sei an dieser Stelle auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 5. September 2012 (Bundesrepublik Deutschland gegen Y [C-71/11] und Z [C-999/11]) hinzuweisen. Die Auslegung des EuGH bestätige, dass es ihm nicht zugemutet werden könne, bei einer Rückkehr in den Iran auf die öffentliche Ausübung seiner Religion zu verzichten, nur damit er der dargelegten Verfolgung entgehen könne. Ausserdem sei er aufgrund seines zu erwartenden aktiven religiösen Lebens in der Schweiz, unter anderem mit anderen iranischen Christen, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat noch wahrscheinlicher der Verfolgung als Konvertit ausgesetzt. Bei einer solch aktiven Glaubensausübung in der Schweiz müsste davon ausgegangen werden, dass das heimatliche Umfeld davon Kenntnis erhalten und es zu einer Denunzierung bei den iranischen Sicherheitsdiensten führen könnte. Selbst im Transitbereich des Flughafens A._______ habe er mehrfach mit dem Flughafenpfarrer Kontakt aufgenommen. Sollte es das Gericht für sachdienlich halten, dass eine Bestätigung von diesem Pfarrer eingereicht würde, werde höflich um einen entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vor-instanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. BVGE 2014/1 E. 2); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage, ob seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist - zu Recht abgelehnt. 5.2 5.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, 1996 Nr. 28 E. 3a). 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers - im Gegensatz zur Einschätzung der Vorinstanz - nicht generell als zu wenig glaubhaft. Dass er zum Christentum konvertiert und getaufter (...) ist, ist durchaus glaubhaft. Er konnte zum Teil ausführlich über bestimmte christliche Themen berichten und scheint bezüglich des Christentums versiert zu sein. Indessen bestehen Zweifel an den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen ihm gegenüber. Er berichtete sodann eher unsubstantiiert von seinen Verhaftungen, insbesondere von seiner zweiten, ohne auf viele Details einzugehen (vgl. u.a. act. A16, F88-90). Zwar nannte er gewisse Einzelheiten bezüglich der zweiten Verhaftung, wie dass er durch die Kamera des iPhones gesehen habe, dass einige Beamten vor der Türe gestanden und sie ihm ihre Karte zur Identifikation gezeigt hätten (vgl. act. A16, F90), insgesamt entsteht trotzdem nicht der Eindruck, dass er ausführlich von seinen Verhaftungen berichten kann. Sodann nannte er beispielsweise nichts Weiteres dazu, wie er konkret mitgenommen und transportiert wurde. Übereinstimmend mit der Einschätzung der Vorinstanz bestehen auch bezüglich der angeblichen Denunziation durch D._______ erhebliche Zweifel. Dass der Beschwerdeführer während fünf Jahren seit der angeblichen Offenlegung seiner Taufurkunde gegenüber D._______ beschattet worden und dabei unbehelligt geblieben sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Es erscheint insbesondere unwahrscheinlich, dass er dann zwar zweimal verhaftet und befragt worden sein soll, jedoch wieder gehen gelassen und während mehrerer Monate bis zur Ausreise in Ruhe gelassen worden sein soll. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, wäre zu erwarten gewesen, dass nach fünf Jahren Beobachtung genügend Beweise hätten gesammelt werden können, dass er hätte verurteilt werden können. All dies spricht nicht für ein sehr grosses Interesse seitens der iranischen Behörden an ihm beziehungsweise werden dadurch Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers begründet. Zusammen mit den anderen Ungereimtheiten, welche nicht nachvollziehbar erscheinen - unter anderem, dass er problemlos mit eigenen Reisepapieren habe ausreisen können -, bestehen insgesamt erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Indessen kann die abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers offen gelassen werden, da sich ohnehin - wie nachfolgend ausgeführt - keine aktuelle asylrechtlich relevante Verfolgung feststellen lässt. 5.3 5.3.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). 5.3.2 Der Übertritt zum christlichen Glauben führt im Iran grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertit den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird (vgl. BVGE 2009/28 sowie Urteil des BVGer D-3289/2009 vom 19. Januar 2012 E. 4.3.1). Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. Urteil D-3289/2009 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer führte zwar aus, er habe während mehrerer Jahre zweimal monatlich jeweils Gruppentreffen organisiert, bei welchen ein Austausch über Religionen und insbesondere den christlichen Glauben ermöglicht wurde. Missionarisch ist er während dieser Treffen indessen nicht tätig gewesen, auch hat er seinen Glauben generell im Privaten und nicht öffentlich ausgeübt. Während eines Gruppentreffens habe er lediglich ein einziges Mal einer Teilnehmerin seine Taufurkunde gezeigt und somit seinen Beleg der Konversion dieser Person offengelegt. Fünf Jahre später sei er dann innert (...) Monate zweimal vom Etelaat verhaftet und zu seiner Konversion und seiner Taufurkunde befragt worden. Beim zweiten Mal sei auch seine ebenfalls am Christentum interessierte Ehefrau mitgenommen und befragt worden. Nach dem zweiten Vorfall hätten er und seine Ehefrau beschlossen, ihre Ausreise zu organisieren, diese hätten sie indessen erst mehrere Monate später angetreten. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich dies tatsächlich so abgespielt haben sollte, ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden ein solch grosses Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten, dass dieses im asylrechtlichen Sinne relevant wäre. Denn wenn sie tatsächlich grosses Interesse an Letzterem gehegt hätten, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, ihn während der (...) Monate nach der zweiten Verhaftung wieder festzunehmen. Der Beschwerdeführer berichtet indessen von keinem weiteren Vorfall nach der zweiten Verhaftung. Er macht auch nicht geltend, sich seitdem speziell versteckt zu haben, obwohl die Behörden wussten, wo er gewohnt habe, da sie ihn dort zweimal verhaftet gehabt hatten. Gemäss seinen eingereichten Beweismitteln unternahm er ferner mehrere Auslandreisen und kehrte jeweils wieder in den Iran zurück, ohne dass er diesbezüglich Probleme geltend machte. Überdies sind der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und deren Tochter im (...) 2016 mit ihren eigenen Reisepapieren ausgereist. Auch wenn die legale Ausreise nur aufgrund Bestechung seitens des Vaters des Beschwerdeführers möglich gewesen sein soll, erstaunt es doch sehr, dass sie keine andere Ausreiseart wählten, um das Risiko, den Behörden aufzufallen, weiter zu vermindern. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Flucht keine aktuelle Verfolgung und darauf basierend eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bescheinigt werden. 5.4 Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Inwiefern die Dokumente bezüglich des christlichen Glaubens und der Taufe des Beschwerdeführers authentisch und explizit für das Asylverfahren ausgestellt worden sind, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da diese im vorliegenden Fall die Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen nicht weiter beeinflussen. 5.5 Bezüglich der Anmerkung, dass sich das Profil des Beschwerdeführers durch anzunehmende Aktivitäten als Christ in der Schweiz verschärfen würde, ist anzumerken, dass dies rein hypothetische Annahmen sind und deshalb die vorliegende Einschätzung des Beschwerdeführers und dessen allfälliger Gefahrenlage nicht zu verändern vermögen. Es sind in diesem Sinne auch keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG ersichtlich. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen, beziehungsweise sind diese nicht relevant. Das SEM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus der Transitzone und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, dass die Blutdruckerkrankung des Beschwerdeführers bereits im Iran behandelt worden sei, so dass aus medizinischer Sicht nichts gegen seine Wegweisung spreche. Der Umstand, dass er mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist sei, sein Vater ein erfolgreicher und einflussreicher Geschäftsmann gewesen sei und in C._______ eine Immobilie besitze, weise darauf hin, dass er eher aus einer wohlhabenden Familie stamme. Als Einzelkind dürfte er somit bei seiner Rückkehr mit der finanziellen Unterstützung seines Vaters rechnen können und über eine gesicherte Wohnsituation verfügen. Darüber hinaus würden weitere Verwandte in C._______ wohnen, welche ihm bei der Reintegration behilflich sein könnten. 7.3.3 Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde zum Wegweisungsvollzug aus, dass dieser unzumutbar sei, da er - wie bereits ausführlich beschrieben - bei einer Rückkehr in den Iran als Christ gesellschaftliche Ächtung, Diskriminierung und Verfolgung durch Dritte erleiden würde. Die aktuellen Umstände im Iran sowie seine persönlichen Erlebnisse würden keinen Zweifel zulassen, dass er konkret gefährdet sei, sich in kürzester Zeit nach Ankunft in einer Notsituation zu befinden. Er würde ausserdem von keiner - insbesondere von keiner staatlichen - Seite Schutz und Rettung erwarten können. 7.3.4 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet. Ferner muss der Beschwerdeführer nicht befürchten, im Iran in eine existenzielle Notlage zu geraten, wobei vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung verwiesen werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 9.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sind abzuweisen. Die Begehren waren zwar - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - nicht als aussichtslos zu bezeichnen, allerdings ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie von Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Karin Fischli Versand: