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D-3030/2011

D-3030/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3030/2011 Urteil vom 7. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs­gericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri­terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit­gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge­stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2011 - eröffnet am 23. Mai 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. März 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton C._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass dem Beschwerdeführer im Übrigen der Kantonswechsel vom Kanton C._______ in den Kanton D._______ zu bewilligen sei, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 3. Juni 2011 vorsorglich aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass ein Gesuch um Kantonswechsel beim BFM einzureichen ist (Art. 27 Abs. 3 AsylG, Art. 22 Abs. 2 AsylV 1), weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO vorzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac bereits am 24. Juni 2003 in E._______ (Italien) sowie am 10. Februar 2004 in F._______ ein Asylgesuch stellte und daktyloskopiert wurde, dass er eigenen Aussagen zufolge bis zu seiner Ankunft in der Schweiz berechtigt war, in Italien zu bleiben, dass die italienischen Behörden ihm eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hätten, welche mehrmals erneuert worden sei, und deren Gültigkeit im Jahr 2012 ablaufe (A5/10 Ziff. 16 S. 7), dass angesichts dessen der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 4. April 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass somit Italien für die Prüfung seines am 15. März 2011 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. das Dublin-Assoziierungsabkommen, die Dublin-II-Verordnung sowie die DVO Dublin), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 21. März 2011 lediglich geltend machte, im Falle einer Rückkehr nach Italien bestünden für ihn keine Hindernisse, doch sei er in die Schweiz gekommen, um mit seiner Freundin und seiner mutmasslichen Tochter zusammen zu sein, deren Identität und Aufenthaltsort er nicht kenne, dass man ihn nach Italien zurückschicken könne, doch wolle er zunächst noch seine Freundin und seine Tochter ausfindig machen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend machen lässt, die Vorinstanz hätte seinen Aufenthaltsstatus in Italien näher abklären müssen, habe dies jedoch unterlassen, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Tochter des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe, weshalb im Nachgang zu einer Rückweisung an die Vorinstanz zusätzlich die Auswirkungen einer Wegweisung auf das Kindeswohl zu prüfen seien und dem Grundsatz der Einheit der Familie Rechnung zu tragen sei, dass der Beschwerdeführer zwar die Tochter nicht offiziell anerkannt und nicht mit ihr zusammengelebt habe, doch falle diese Konstellation in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, weshalb das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben sei, dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, dass es Sache der italienischen Behörden gewesen wäre, die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf die Anfrage vom 4. April 2011 des BFM hin förmlich abzulehnen, wenn das BFM von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wäre, weshalb es sich in casu erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, und es im Rahmen eines Dublin-Verfahrens grundsätzlich um die Frage geht, welcher Staat für die Behandlung dieses Asylgesuchs zuständig ist, dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift die Voraussetzungen für eine zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 10 zu Art. 3 Abs. 2) in casu nicht gegeben sind, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausdrücklich erklärte, er sei sich nicht sicher, ob es sich bei der Tochter seiner Freundin um sein Kind handle (A5/10 Ziff. 11 S. 3), und er ebenso wenig wisse, wie das Kind heisse und wie alt es sei, dass er den Namen seiner vermeintlichen Tochter erst auf Beschwerdeebene angab, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht feststeht, dass das Kind bereits am 22. März 2009 geboren wurde, wobei der Beschwerdeführer von seiner Freundin bereits über die Schwangerschaft informiert wurde (A5/10 Ziff. 12 S. 4), dass der Beschwerdeführer dementsprechend ausreichend Zeit gehabt hätte, die Vaterschaft abzuklären und gegebenenfalls das Kind anzuerkennen, weshalb das Gesuch, es sei ihm im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit zu geben, eine DNA-Analyse machen zu lassen, abzuweisen ist, dass in Anbetracht der obgenannten Sachlage nicht davon auszugehen ist, das Kindeswohl sei in casu von der Präsenz des Beschwerdeführers abhängig, dass er auch aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, fehlt es doch unbestrittenermassen an einer gelebten Beziehung zur Mutter wie auch zum Kind (vgl. Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl. München/Basel/Wien 2009, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl. 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 257002/94, § 150; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f. S. 677 f.), dass es demnach keinen Anlass gibt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass der vorliegende Entscheid im Übrigen in Übereinstimmung mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-389/2010 vom 28. Juni 2010), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen oder Beweismittel einzugehen oder die Verfahrensakten der Freundin beizuziehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: