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D-3024/2020

D-3024/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2816/2020 vom 9. Juni 2020 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren wird unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 250.- ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3024/2020 Urteil vom 26. Juni 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Partei A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2816/2020 vom 9. Juni 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung datierend vom 24. April 2020 feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch vom 30. Januar 2017 ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, dass dieser Entscheid dem Gesuchsteller am 29. April 2020 eröffnet wurde (vgl. dazu die Akten und nachfolgende Erwägungen), dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe datierend vom 29. Mai 2020 Beschwerde erhob, dass die Beschwerde auch an diesem Datum der Post übergeben wurde (vgl. Poststempel), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2816/2020 vom 9. Juni 2020 auf die Beschwerde wegen vermeintlicher Verspätung der vorgenannten Eingabe (im Sinne von aArt. 108 Abs. 1 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG) nicht eintrat (Art. 111 Bst. b AsylG), dass sich dieser Entscheid auf die Feststellung stützt, dem Gesuchsteller sei die angefochtenen Verfügung gemäss Rückschein der Post am 28. April 2020 eröffnet worden, womit die 30-tägige Beschwerdefrist bereits am 28. Mai 2020 abgelaufen sei, dass der Gesuchsteller betreffend dieses Prozessurteil am 11. Juni 2020 durch seinen Rechtsvertreter ein Revisionsgesuch eingereicht hat, dass er im Rahmen der Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend macht, die angefochtene Verfügung sei ihm nicht am 28. April 2020 eröffnet worden, sondern am 29. April 2020, auch wenn er anlässlich der Entgegennahme der Sendung auf dem Rückschein versehentlich bei seiner Unterschrift das Datum vom 28. April 2020 eingetragen habe, dass der Empfang der Sendung am 29. April 2020 jedoch sowohl durch den Poststempel auf dem Rückschein als auch durch einen entsprechenden Eintrag im elektronischen Sendungsverfolgungssystem der Post belegt sei, dass er daher seine Beschwerde fristgerecht eingereicht habe, weshalb er darum ersuche, auf diese einzutreten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des SEM beurteilt, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 23 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. a und b AsylG), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Karin Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 66; vgl. ferner Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 304, Rz. 24 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht, mithin die im BGG genannten Revisionsgründe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 45 VGG), dass vorliegende Sache - wie nachfolgend aufgezeigt - nach Massgabe der Bestimmung von Art. 121 Bst. d BGG zu beurteilen ist, der Gesuchsteller zur Einreichung des Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), er sein Gesuch umgehend und damit innert vorliegend massgeblicher Frist eingereicht hat (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) und sein Gesuch neben einer Begründung zur beantragten Revision auch ein Begehren zur Hauptsache enthält, indem er beantragt, auf seine fristgerechte Beschwerde sei einzutreten (47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass nach dem Gesagten auf das Revisionsgesuch einzutreten ist, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschwerde der korrekten Bestimmung des Zeitpunkts der Eröffnung des angefochtenen Entscheids zentrale Bedeutung zukommt, dass sich das angefochtene Prozessurteil auf die Feststellung stützt, dem Gesuchsteller sei die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein der Post schon am 28. April 2020 eröffnet worden, dass diese Feststellung jedoch auf einer offenkundig unzutreffenden Wahrnehmung der Aktenlage basiert, dass sich der Zeitpunkt der Eröffnung eines Entscheides im Falle einer Eröffnung auf dem Postweg mittels "Einschreiben mit Rückschein" stets aus der auf dem Rückschein verzeichneten Gegenquittung der Post ergibt, mithin aus dem Poststempel oben rechts (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 9 E. 4 d [dritter Absatz, zweiter Satz]), dass vom Gericht nur die Gegenquittung der Post als verlässlich anerkannt wird, da die auf dem Rückschein ebenfalls vorhandene handschriftliche Quittierung des Empfängers oder der Empfängerin gegenüber der Post (mit eigenhändiger Datumsangabe; vgl. Rubrik unten links) nicht nur häufig fehlerhaft ist, sondern an dieser Stelle auch bewusste Falschangaben der Partei möglich wären, dass sich das Eröffnungsdatum zwar auch über das elektronische Sendungsverfolgungssystem der Post eruieren lässt, auf dieses System jedoch in der Regel nur bei Fehlen des Rückscheins oder unleserlichem Poststempel zurückgegriffen wird (vgl. u.a. BVGer-Urteil D-3227/2018 vom 28. Juni 2018, S. 4, al. 4 ff.), oder wenn anderweitige Zweifel an den Eröffnungsmodalitäten bestehen (vgl. wiederum EMARK 2001 Nr. 9), dass der im vorliegenden Verfahren interessierende Rückschein klar leserlich den Poststempel vom 29. April 2020 trägt (vgl. dazu die Akten), dass diese Tatsache vom Gericht offensichtlich übersehen wurde, indem bei der Konsultation des Rückscheins - zweifelsohne versehentlich - nicht auf den Poststempel oben rechts abgestellt wurde, sondern auf den handschriftlichen Eintrag der Partei unten links, bei welchem der Partei offenkundig ebenso ein Versehen unterlaufen war, dass es nach dem Gesagten im Verfahren D-2816/2020 zu einem Übersehen einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache gemäss Art. 121 Bst. d BGG gekommen ist, zumal ausser Frage steht, dass bei einer korrekten Wahrnehmung der Akten kein Prozessurteil ergangen wäre, da aufgrund der Eröffnung am 29. April 2020 die Beschwerdefrist am 29. Mai 2020 endete (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG) und diese demnach mit der Eingabe vom 29. Mai 2020 gewahrt wurde, dass nach diesen Erwägungen das Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil D-2816/2020 vom 9. Juni 2020 aufzuheben und als Folge davon das ordentliche Beschwerdeverfahren unter einer neuen Verfahrensnummer wiederaufzunehmen ist, dass dem Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Gesuchsteller mit seinem Revisionsbegehren durchgedrungen ist, weshalb eine Parteientschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE), dass vorliegend keine Kostennote eingereicht wurde, auf die Nachforderung einer solchen jedoch verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da sich der sachlich notwendige Aufwand im vorliegenden Verfahren abschätzen lässt, dass die Parteientschädigung - welche zulasten der Gerichtskasse geht - aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 250.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2816/2020 vom 9. Juni 2020 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren wird unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 250.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: