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D-3024/2012

D-3024/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-3024/2012

Urteil vom 8. Juni 2012

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas

mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Irak,

(...)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

(Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss sein Heimatland am 26. Juli 2009 verliess und nach Aufenthalten in der Türkei, Italien und Deutschland am 14. April 2012 in die Schweiz gelangte, wo er glei­chen­tags ein Asylgesuch stellte,

dass er dazu am 24. April 2012 summarisch befragt wurde,

dass aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt worden war, dass er am 10. August 2009 sowie 17. Oktober 2009 in Italien Asylge­suche gestellt hatte,

dass ihm das BFM das recht­liche Gehör zur möglichen Zu­ständig­keit Ita­liens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Weg­wei­sung dorthin ge­währte,

dass der Beschwerdeführer darlegte, in Italien bereits ein Asylverfahren er­folglos durchlaufen zu haben,

dass er von dort aus am 7. März 2012 nach Deutschland gereist sei, wo man ihn in Haft genommen und in der Folge im April nach Italien ausge­schafft habe,

dass er nach der Ankunft wiederum zum Verlassen Italiens aufgefordert und zu einer hohen Geldbusse verurteilt worden sei,

dass sein erneutes Asylgesuch von den italienischen Behörden nicht entge­gengenommen worden sei und er befürchte, in sein Heimatland zu­rückkehren zu müssen, wo er durch Terroristen verfolgt werde,

dass er aufgrund der prekären Aufenthaltsbedingungen in Italien ein Ohrenleiden bekommen habe,

dass das BFM am 1. Mai 2012 - nach den Bestimmungen der Verord­nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied­staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete,

dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,

dass der Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 4. Mai 2012 Doku­mente betreffend seine Aufenthalte in Italien und Deutschland einreichte,

dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2012 - eröffnet am 1. Juni 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an­ordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde ge­gen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen die Akten),

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2012 beim Bundesver­waltungsgericht Beschwerde er­hob,

dass er die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Fest­stellung sei­ner Flüchtlingseigen­schaft und die Asylgewährung, die Fest­stellung der Unzulässigkeit, Unzu­mutbarkeit und Unmöglich­keit des Wegweisungsvoll­zugs und entspre­chend die vorläufige Auf­nahme in der Schweiz, die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vor­schusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), eventualiter die Wieder­herstel­lung der aufschiebenden Wirkung der Be­schwerde, die vor­sorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktauf­nahme mit denjenigen seines Heimat- oder Herkunfts­staates sowie jegliche Datenwei­tergabe an die­selben zu unterlassen, und schliesslich den Er­lass einer an ihn gerichteten separaten Ver­fügung im Falle eines bereits er­folgten Datentransfers beantragte,

dass auf die Beschwerdeargumente - soweit erforderlich - in den nachfol­genden Erwägungen einzugehen ist,

dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juni 2012 beim Bundesverwaltungs­gericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu­ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerde­führers - vorbehältlich nachfolgender Einschränkungen - einzu­treten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Er­lass einer vorsorglichen Mass­nahme respektive Gewährung der aufschie­benden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG ge­gen­standslos wird,

dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid ge­mäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegwei­sung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat,

dass auf die Beschwerdeanträge, es sei die Flüchtlingseigen­schaft festzu­stellen und Asyl zu gewähren, demnach nicht einzutreten ist,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass der Beschwerdeführer einräumt, in Italien um Asyl nachgesucht zu ha­ben, und dies aufgrund der Akten erstellt ist,

dass die italienischen Behörden das gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dub­lin-II-VO ergangene Wiederaufnahmeersuchen vom 1. Mai 2012 in­nert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbe­antwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit aner­kannten,

dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegwei­sungsverfahren zuständig ist, womit die Grundlage für einen Nicht­eintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,

dass bei dieser Sachlage auf die Anträge des Beschwerdeführers hinsicht­lich Datentransfers nicht einzugehen ist,

dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr in sein Erstasyl­land ausspricht, indem er sinngemäss geltend macht, dort drohe ihm eine völkerrechtswidrige Behandlung,

dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine Hinweise dar­auf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflich­tun­gen halten,

dass aufgrund der Aktenlage zwar davon auszugehen ist, der vom Be­schwerdeführer in Italien eingereichte erste Asylantrag sei endgültig abge­wiesen worden, zumal die italienischen Behörden dem bereits von den deutschen Behörden am 9. März 2012 nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dub­lin-II-VO gestellten Gesuch um Wiederaufnahme am 12. März 2012 aus­drücklich zugestimmt hatten (vgl. A 14/8 S. 4),

dass diese Umstände jedoch nicht darauf schliessen lassen, der Beschwer­deführer habe in Italien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines "real risk" - eine völkerrechtswidrige Behandlung zu gewärti­gen, noch bei objektiver Betrachtung der Akten Anlass zur Annahme be­steht, er hätte eine solche in Italien in der Vergangenheit erlitten,

dass nämlich keine konkreten Hinweis darauf bestehen, dem Beschwerde­führer sei in Italien kein ordentliches Asylverfahren zuteil gewor­den respektive die italienischen Behörden hätten sein Asylgesuch ohne hinreichende Prüfung der Asylvorbringen abgewiesen,

dass der ihn betreffende Asylentscheid gemäss seinen Angaben auf Re­kurs hin überprüft worden ist, was für ein ordentliches Verfahren spricht,

dass nach wie vor kein Anlass zur Annahme besteht, Italien würde sich nicht an das völkerrechtliche Refoulementverbot halten, da die nach der Wiedereinreise des Beschwerdeführers in Italien offenbar erneut ergan­gene Wegweisungsverfügung in Anbetracht des bereits durchgeführ­ten Asylverfahrens noch nicht auf eine entsprechende kon­krete Gefährdung hindeutet,

dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völkerrechtli­chen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts­punkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),

dass in der Rekurseingabe der Sachverhalt aus der Sicht des Beschwerdeführers erneut dargelegt wird und stichhaltige Argumente für eine andere als vom BFM vorgenommene Einschätzung fehlen,

dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Be­schwerdeführer drohe in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung,

dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklun­gen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asyl­suchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht,

dass Italien indes verpflich­tet ist, über das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers zu befinden, und keine konkreten Hinweise dafür beste­hen, der italienische Staat würde den Zugang zu ei­nem funktionieren­den Asylverfahren generell nicht ge­währleis­ten,

dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu­gang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausge­setzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprob­le­me in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften,

dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der Be­schwerde­führer gerate nach der Rückführung in Italien in eine exi­sten­zielle Notlage, zumal neben staatlichen Behörden auch private Hilfs­orga­ni­sationen Dublin-Rückkehrende unterstützen,

dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach da­für besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein men­schenwürdiges Le­ben zu ermöglichen,

dass auch allfällig weiterhin bestehende gesundheitliche Probleme des Be­schwerdefüh­rers in Italien abgeklärt und grundsätz­lich (weiter) behan­delt werden kön­nen,

dass demnach auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung nach Italien sprechen,

dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,

dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub­lin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim­mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),

dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,

dass nach vorstehenden Erwägungen für das BFM offensichtlich keine Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Be­stimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115),

dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus humanitä­ren Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ausgeschlossen bleibt (BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorlie­gender Sa­che keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, wel­che eine Be­handlung des Asylgesuches in der Schweiz geradezu auf­drängen wür­den (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsge­richts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8),

dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten als offen­sichtlich un­begründet abzuweisen ist,

dass die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,

dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer auf­zuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

Versand: