Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2 Expl., eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (vorab per Telefax) - den J._______ des K._______ (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung IV D-3017/2007 gar/geg {T 0/2} Urteil vom 8. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Haefeli, Valenti Gerichtsschreiber Geisser A._______, und B._______, und Kinder C._______, D._______, E._______, Türkei, alle vertreten durch Gian Andrea Danuser, Rechtsanwalt, Freyastrasse 21, 8004 Zürich, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 20. April 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFF das am 8. September 2003 von den Beschwerdeführern gestellte erste Asylgesuch, worin sie im Wesentlichen geltend machten, er (der Beschwerdeführer) sei als ethnischer Kurde und Aktivist bei der PKK beziehungsweise HADEP in den Jahren 1992 bis 1997 in den Fokus der türkischen Behörden geraten, von diesen in der Folge verschiedentlich festgenommen, misshandelt sowie in einem Abwesenheitsverfahren zu einer Haftstrafe von rund zwölf Jahren verurteilt worden, mit Verfügung vom 30. Dezember 2004 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 14. April 2005 abgewiesen wurde, dass die ARK mit Urteil vom 20. März 2006 ein von den Beschwerdeführern gestelltes Revisionsgesuch abwies, dass die Beschwerdeführer seit dem 12. April 2006 unbekannten Aufenthalts waren, dass sie am 27. Februar 2007 ein zweites Mal um Asyl ersuchten, dass die Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragungen im F._______ vom 5. März 2007 sowie der direkten Anhörungen durch das BFM vom 2. April 2007 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien - nach erfolglos durchlaufenem Verfahren - von der Schweiz aus nach Deutschland gereist, um dort um Asyl nachzusuchen, dass sie - nachdem ihr Asylgesuch in Deutschland ebenfalls abgelehnt worden sei - im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr in die Türkei die Bedrohungslage in ihrem Heimatland durch einen Onkel vor Ort hätten abklären lassen, dass er (der Beschwerdeführer) nach Angaben des Verwandten von den türkischen Behörden seit dem Jahre 2006 erneut gesucht werde, dass gegen ihn namentlich ein Gerichtsverfahren hängig sei, wie der Onkel über einen von diesem beauftragten Anwalt erfahren habe, dass er zusammen mit seiner Familie aus Angst, in seiner Heimat verfolgt zu werden, von Deutschland im Januar 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in die Schweiz gereist sei, dass ein weiterer Asylgrund darin bestehe, dass die Sicherheit in ihrem Heimatland nicht gewährleistet sei, sich viele türkische Soldaten in "Kurdistan" aufhielten und Landsleute festgenommen, verschleppt oder getötet würden, dass etwa sein Elternhaus in den Jahren 1993 und 1997 in Brand gesteckt und sein Bruder vor zwei Wochen entführt worden, mittlerweile aber wieder auf freiem Fuss sei, dass sie (die Beschwerdeführerin) Herzprobleme habe und zwei ihrer Kinder an Gelbsucht leiden würden, dass die Beschwerdeführer zur Stützung ihrer Vorbringen als Beweismittel einen den Beschwerdeführer betreffenden Haftbefehl der Staatsanwaltschaft G._______ vom 2. Juni 2006 sowie in der gleichen Strafsache ein Schreiben der Gendarmeriekommandantur H._______ an die erwähnte Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2006 - je in der Form von Originaldokumenten - zu den Akten reichten, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel einer internen Dokumentenanalyse unterzog und den Beschwerdeführern am 13. April 2007 zur deren wesentlichen Ergebnissen das rechtliche Gehör gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 20. April 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf die zweiten Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und den Haftbefehl sowie das Schreiben der Gendarmerie gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzog, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie darin beantragten, "die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei [...] an den Beschwerdegegner zurückzuweisen zur materiellen Behandlung des Asylgesuches", dass sie zusammen mit der Beschwerdeschrift ein fremdsprachiges Schreiben vom 27. April 2007 und unterzeichnet durch einen Anwalt namens "R.G." in der Erscheinungsform einer fremdsprachigen Faxkopie zusammen mit einer Übersetzung ins Deutsche zu den Akten reichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass die Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18 f.), dass hinsichtlich der zur Begründung der zweiten Asylgesuche geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführer vorweg auf die im F._______ protokollierten Aussagen, auf die Protokolle der direkten Anhörungen durch das BFM vom 2. April 2007 sowie auf die Aussagen im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 13. April 2007 zu verweisen ist, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung in Bezug auf die geltend gemachte Fahndung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden im Jahre 2006 zunächst anführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung widersprüchliche Angaben zum Beginn der Fahndung gemacht, indem er diesbezüglich zuerst vom Juni/Juli 2006, später vom Februar, März und April 2006 gesprochen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung überdies nicht habe sagen können, wo und weshalb ein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig sei, obwohl sich sein Onkel angeblich an einen Rechtsanwalt in der Türkei gewandt habe, dass zudem die Analyse der beiden eingereichten Dokumente ergeben habe, dass es sich dabei um Totalfälschungen handle, dass die Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs an der Echtheit derselben festgehalten, die Fälschungsresultate aber nicht zu entkräften vermocht, sondern einzig zu Protokoll gegeben hätten, man habe dem Anwalt Geld bezahlt, um die Dokumente zu erhalten, dass die weiter geltend gemachten Probleme in ihrer Heimat in den Jahren 1993 und 1997 bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen und dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, dass schliesslich die von den Beschwerdeführern zu Protokoll gegebenen Vorbringen, wonach die allgemeine Lage in der Türkei ernst und gefährlich sei und sich viele türkische Soldaten in "Kurdistan" aufhielten, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten, dass sich die Erwägungen des BFM nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese vorab zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der vom BFM aus der Dokumentenanalyse gezogene Schluss, bei den eingereichten Dokumenten - welche als Haftbefehl beziehungsweise amtsinternes Fahndungsschreiben die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden bezeugen sollen - handle es sich um Fälschungen, zu keiner Beanstandung Anlass gibt, dass die Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs - auf Vorhalt der wesentlichen Fälschungsmerkmale - sowie in der Rechtsmitteleingabe keine plausiblen Erklärungen für die in mehrfacher Hinsicht fehlende Übereinstimmung der eingereichten Dokumente mit echten Dokumenten des nämlichen Typs zu liefern vermögen, um den vorliegenden Fälschungsnachweis zu entkräften, dass sie stattdessen auf Beschwerdeebene eine Faxkopie des Schreibens eines Anwalts namens "R.G." vom 27. April 2007 vorlegen, laut diesem es dem Unterzeichnenden wegen eigenen Sicherheitsbedenken nicht möglich sei, die Untersuchungsakten des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft in G._______ abzuholen, dieser allerdings bestätigen könne, "die Akte über (den Beschwerdeführer) stimme ganz genau", dass auf eine vertiefte Prüfung dieses Schreiben jedoch zu verzichten ist, weil es das eindeutige Resultat der Dokumentenanalyse nicht umzustossen vermag, zumal darin ohne stichhaltige Argumente behauptet wird, die Untersuchungsakten des Beschwerdeführers seien nicht erhältlich zu machen, dass die unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerde insgesamt nicht geeignet sind, die Erwägungen des BFM zu entkräften, dass nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass keine nach Abschluss des letzten Verfahrens eingetretenen Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für einen vorübergehenden Schutz relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar verzichtet wird, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass die Rückkehr angesichts der allgemeinen politischen Lage auch in die südöstlichen Provinzen der Türkei - mithin nach I._______/Mardin - als generell zumutbar zu bezeichnen ist (vgl. die weiterhin auch für das Bundesverwaltungsgericht zutreffende Lageeinschätzung unter EMARK 2004 Nr. 8), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführer gerieten im Fall der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass namentlich die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal die Vorbringen durch keinerlei Arztzeugnisse belegt sind und auch davon auszugehen ist, den Beschwerdeführern stünden in ihrem Heimatland entsprechende Behandlungsmöglichkeiten offen, dass es entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift auch keine Hinweise gibt, welche gegen die Reisefähigkeit der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE; SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2 Expl., eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (vorab per Telefax)
- den J._______ des K._______ (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand am: