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D-3015/2013

D-3015/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-06 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 hiess das BFM (im Verfahren N [...]) das Asylgesuch von A._______ vom 18. August 2010 gut und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. B. Mit an das BFM gerichteter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. Mai 2012 liess A._______ beantragen, es sei ihren vier Kindern sowie ihrer Mutter, die sich in Mogadishu aufhielten, zwecks Familienzusammenführung gemäss Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] eine Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen. Zur Begründung gab sie an, ihrer kranken und verwirrten Mutter gehe es sehr schlecht, und eine Nachbarin kümmere sich um diese und um die Kinder. Als Gesuchsbeilagen reichte A._______ Fotos sowie Kopien der Geburtsscheine der Kinder und der Mutter ein. C. Das BFM bestätigte am 30. Juli 2012 den Eingang des Gesuchs. D. Am 11. Dezember 2012 suchte C._______, gemäss eigenen Angaben der Ehemann von A._______ und Vater der Kinder, in der Schweiz um Asyl nach. Das BFM führte mit dem somalischen Staatsangehörigen, welcher in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, am 4. Januar 2013 eine Befragung zur Person (BzP) durch. E. Am 11. Februar 2013 ersuchte die Rechtsvertreterin das BFM um eine rasche Behandlung des Gesuchs von A._______ um Familienzusammenführung mit ihren Kindern und der Mutter. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Haus in Mogadishu sei zerstört worden und die Familie halte sich schon längere Zeit in einem Zeltlager in D._______ bei Mogadishu auf. Unter Beilage eines Fotos teilte die Rechtsvertreterin mit, im Lager gebe es kein fliessendes Wasser und nur eine Unterkunft aus Stoffbahnen und Plastik. F. Das BFM hiess mit Verfügung vom 24. April 2013 das Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung für die vier Kinder von A._______ gut. G. Mit Verfügung vom 25. April 2013 - eröffnet am 26. April 2013 - lehnte das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung ab und verweigerte B._______, der Mutter von A._______, die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sei das Erfordernis einer engen Beziehung nicht erfüllt. Die Mutter gehöre nicht zur Kernfamilie der Tochter, weshalb eine enge Beziehung zwischen ihnen nicht zu vermuten sei. Aus dem Gesuch seien zudem keine besonderen Umstände ersichtlich, welche ausnahmsweise zur Annahme einer engen Beziehung führen könnten. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin lebten eine Schwester und zwei Brüder in E._______ (einem Stadtteil von Mogadishu) und könnten sich um die Mutter kümmern. H. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 27. Mai 2013 mittels ihrer Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei liess sie beantragen, der Entscheid des BFM vom 25. April 2013 sei aufzuheben und das Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrer Mutter sowie deren Einreise seien zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (vgl. BVGE D-4419/2012 vom 20. September 2012 E. 5.1). "Andere nahe Angehörige" von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (vgl. Art. 51 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zu Ehegatten und minderjährigen Kindern haben andere Angehörige keinen Anspruch auf Vereinigung mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Familienmitglied. Andere nahe Familienangehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer in der Schweiz lebenden Person angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Art. 51 Abs. 2 AsylG räumt der entscheidenden Behörde diesbezüglich ein Ermessen ein; sie hat dabei auf den Einzelfall bezogene Umstände zu berücksichtigen und sich durch humanitäre Überlegungen leiten zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 7 E. 3b S. 61). Gemäss Praxis liegt ein besonderer Grund dann vor, wenn die asylsuchende Person zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage notwendigerweise und im Sinne einer dauernden Abhängigkeit darauf angewiesen ist, in Gemeinschaft mit dem in der Schweiz asylberechtigten Familienmitglied zusammen zu leben (EMARK 1994 Nr. 7 E. 2 S.59). Im Weiteren wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz asylberechtigten Familienmitgliedes vorausgesetzt; dieses muss sich persönlich um die in das Familienasyl einzubeziehende verwandte Person kümmern und diese nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützen (EMARK 2001 Nr. 24 E.3 S. 191 f.; EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.). Die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung setzt sodann voraus, dass die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden hat und dass die Familie durch die Flucht getrennt worden ist (vgl. BVGE D-4419/2012 vom 20. September 2012 E.5.1; EMARK 2006 Nr.8 E. 3.2. S.94; EMARK 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89). 4.2 Die Beschwerdeführerin A._______ gab anlässlich der Befragung zu ihren Asylgründen an, zwei Angehörige der Al-Shabaab-Miliz hätten im Jahr 2009 in ihrer Anwesenheit ihren Vater und eine Tochter im Haus ihrer Familie in Mogadishu erschossen; sie selbst sei bei dem Vorfall bewusstlos geschlagen worden. Zwei Tage später sei sie zusammen mit ihrer Mutter und den übrigen Familienangehörigen zunächst in einen anderen Stadtteil von Mogadishu, E._______, geflüchtet. Nachdem sie erfahren habe, dass sie als Zeugin der Ermordung ihres Vaters und ihrer Tochter von der Al-Shabaab-Miliz gesucht werde, sei sie zu Beginn des Jahres 2010 alleine aus Somalia ausgereist (vgl. act. A11/18 S. 8-11, A1/11 S.2). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht in die Schweiz zusammen mit ihrer Mutter B._______ und den Kindern in Mogadishu in einer Gemeinschaft gelebt hat und von diesen im Jahr 2010 durch die Flucht getrennt wurde. 4.3 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob besondere Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorliegen, welche eine Familienvereinigung der Mutter B._______ mit ihrer in der Schweiz asylberechtigten Tochter A._______ rechtfertigen. 4.3.1 In der Beschwerde vom 27. Mai 2013 wird geltend gemacht, B._______ habe stets mit der Familie der Beschwerdeführerin zusammengelebt; nach der Flucht ihrer Tochter in die Schweiz seien sie und ihre Enkelkinder von einer Nachbarin unterstützt worden. Von ihren anderen Kindern habe sie nie Unterstützung erhalten. Als die Lage in Mogadishu sich verschlimmert habe, habe sie mit ihren Enkelkindern in ein Flüchtlingslager in der Nähe der Hauptstadt ziehen müssen. B._______ sei stets mit den Kindern ihrer Tochter A._______ zusammengeblieben. 4.3.2 Diese Einwendungen sind nicht geeignet, die Argumentation des BFM zu widerlegen, wonach sich die zwei Söhne und die Tochter in E._______ um ihre Mutter kümmern können und diese nicht auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz asylberechtigten Tochter angewiesen ist. Die Angaben in der Beschwerde sind nicht in allen Teilen mit den anlässlich der Befragungen im Asylverfahren gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin und von C._______ zu vereinbaren und werden mit keinerlei Beweismitteln belegt. An der BzP vom 4. Januar 2013 gab C._______ zu Protokoll, seine Ehefrau A._______ habe drei Brüder sowie eine Halbschwester und einen Halbbruder mütterlicherseits. Er habe vom Jahr 2000 bis zu seiner Ausreise im August 2003 zusammen mit seiner Ehefrau und deren Geschwistern, den Kindern seiner Frau und seiner Schwiegermutter im Haus der Familie in Mogadishu gewohnt (vgl. act. A6/14 S. 4 f. und 8 des Unterdossiers C._______ im Verfahren N [...]). Die Beschwerdeführerin selbst erwähnte an ihrer BzP drei in Somalia wohnhafte Geschwister - zwei Brüder und eine Schwester - sowie einen Halbbruder in der Schweiz (vgl. act. A1/11 S. 4 f.). Dem Anhörungsprotokoll zu ihren Asylgründen vom 6. September 2010 ist zu entnehmen, sie seien "alle zusammen" nach E._______ geflüchtet, nachdem sie erfahren habe, dass die Al-Shabaab sie suche (vgl. act. A11/18 S. 11 A 102). Zwar geht aus den Protokollen nicht eindeutig hervor, ob die Geschwister der Beschwerdeführerin bis zur Flucht in den Stadtteil E._______ zusammen im Elternhaus in Mogadishu lebten und im Jahr 2009 mit ihrer Mutter, der Schwester und deren Kindern nach E._______ geflüchtet sind; dies ist allerdings naheliegend, zumal die Beschwerdeführerin an der BzP vom 25. August 2010 selbst aussagte, ihre drei Geschwister lebten alle in E._______, und eine Schwester sowie ein Bruder zu diesem Zeitpunkt noch nicht verheiratet waren (vgl. act. A1/11 S. 4). Dass B._______ alleine mit vier minderjährigen Enkelkindern in einem provisorischen Flüchtlingslager hausen soll, obwohl sie krank und verwirrt sei, und sich keines ihrer mindestens drei in Mogadishu verbliebenen erwachsenen Kinder um sie kümmere, ist auch angesichts der engen Familienbande in Somalia nicht plausibel. Es ist daher davon auszugehen, dass die drei im Stadtteil E._______ von Mogadishu wohnhaften erwachsenen Geschwister der Beschwerdeführerin nicht nur die Möglichkeit haben, sich persönlich um ihre Mutter zu kümmern, sondern dass sie dies spätestens seit der Ausreise ihrer Schwester, der Beschwerdeführerin, ohnehin bereits tun. Es ist daher nicht ersichtlich, dass B._______ im Sinne einer dauernden Abhängigkeit darauf angewiesen wäre, in Gemeinschaft mit ihrer Tochter in der Schweiz zusammenzuleben. 4.3.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Mutter der Beschwerde­führerin ist festzustellen, dass im gesamten Verfahren hierzu keine substanziierten Angaben gemacht werden; B._______ wird sowohl im Gesuch um Familienzusammenführung als auch in der Beschwerde lediglich in allgemeiner Weise als "krank und verwirrt" bezeichnet. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Bewilligung der Einreise in die Schweiz für B._______ zwingend aufdränge, um eine existenzbedrohende Lage von ihr abzuwenden. Darüber hinaus erscheint auch fraglich, ob es der Beschwerdeführerin A._______ überhaupt möglich wäre, zusätzlich zu den vier Kindern, denen die Einreise bewilligt wurde, auch noch ihre Mutter zu betreuen. Gemäss Praxis setzt die Bejahung besonderer Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG auch voraus, dass sich die in der Schweiz befindliche asylberechtigte Person in namhafter Weise persönlich für das Wohlergehen der unterstützungsbedürftigen Person einsetzen muss und die Unterstützung nicht primär durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191f.). Sodann ist ungewiss, ob der Umzug in ein ihr völlig fremdes Land tatsächlich im Interesse der mittlerweile 65-jährigen Frau liegt. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein besonderer Grund vorliegt, welcher es rechtfertigen würde, B._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG in das Familienasyl ihrer Tochter A._______ einzubeziehen und ihr zu diesem Zweck die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist trotz der aufgrund der Aktenlage anzunehmenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Die Verfahrenskosten sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzerichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3015/2013 law/auj Urteil vom 6. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) mit der Mutter B._______, geboren am (...), Somalia; Verfügung des BFM vom 25. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 hiess das BFM (im Verfahren N [...]) das Asylgesuch von A._______ vom 18. August 2010 gut und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. B. Mit an das BFM gerichteter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. Mai 2012 liess A._______ beantragen, es sei ihren vier Kindern sowie ihrer Mutter, die sich in Mogadishu aufhielten, zwecks Familienzusammenführung gemäss Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] eine Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen. Zur Begründung gab sie an, ihrer kranken und verwirrten Mutter gehe es sehr schlecht, und eine Nachbarin kümmere sich um diese und um die Kinder. Als Gesuchsbeilagen reichte A._______ Fotos sowie Kopien der Geburtsscheine der Kinder und der Mutter ein. C. Das BFM bestätigte am 30. Juli 2012 den Eingang des Gesuchs. D. Am 11. Dezember 2012 suchte C._______, gemäss eigenen Angaben der Ehemann von A._______ und Vater der Kinder, in der Schweiz um Asyl nach. Das BFM führte mit dem somalischen Staatsangehörigen, welcher in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, am 4. Januar 2013 eine Befragung zur Person (BzP) durch. E. Am 11. Februar 2013 ersuchte die Rechtsvertreterin das BFM um eine rasche Behandlung des Gesuchs von A._______ um Familienzusammenführung mit ihren Kindern und der Mutter. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Haus in Mogadishu sei zerstört worden und die Familie halte sich schon längere Zeit in einem Zeltlager in D._______ bei Mogadishu auf. Unter Beilage eines Fotos teilte die Rechtsvertreterin mit, im Lager gebe es kein fliessendes Wasser und nur eine Unterkunft aus Stoffbahnen und Plastik. F. Das BFM hiess mit Verfügung vom 24. April 2013 das Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung für die vier Kinder von A._______ gut. G. Mit Verfügung vom 25. April 2013 - eröffnet am 26. April 2013 - lehnte das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung ab und verweigerte B._______, der Mutter von A._______, die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sei das Erfordernis einer engen Beziehung nicht erfüllt. Die Mutter gehöre nicht zur Kernfamilie der Tochter, weshalb eine enge Beziehung zwischen ihnen nicht zu vermuten sei. Aus dem Gesuch seien zudem keine besonderen Umstände ersichtlich, welche ausnahmsweise zur Annahme einer engen Beziehung führen könnten. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin lebten eine Schwester und zwei Brüder in E._______ (einem Stadtteil von Mogadishu) und könnten sich um die Mutter kümmern. H. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 27. Mai 2013 mittels ihrer Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei liess sie beantragen, der Entscheid des BFM vom 25. April 2013 sei aufzuheben und das Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrer Mutter sowie deren Einreise seien zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (vgl. BVGE D-4419/2012 vom 20. September 2012 E. 5.1). "Andere nahe Angehörige" von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (vgl. Art. 51 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zu Ehegatten und minderjährigen Kindern haben andere Angehörige keinen Anspruch auf Vereinigung mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Familienmitglied. Andere nahe Familienangehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer in der Schweiz lebenden Person angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Art. 51 Abs. 2 AsylG räumt der entscheidenden Behörde diesbezüglich ein Ermessen ein; sie hat dabei auf den Einzelfall bezogene Umstände zu berücksichtigen und sich durch humanitäre Überlegungen leiten zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 7 E. 3b S. 61). Gemäss Praxis liegt ein besonderer Grund dann vor, wenn die asylsuchende Person zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage notwendigerweise und im Sinne einer dauernden Abhängigkeit darauf angewiesen ist, in Gemeinschaft mit dem in der Schweiz asylberechtigten Familienmitglied zusammen zu leben (EMARK 1994 Nr. 7 E. 2 S.59). Im Weiteren wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz asylberechtigten Familienmitgliedes vorausgesetzt; dieses muss sich persönlich um die in das Familienasyl einzubeziehende verwandte Person kümmern und diese nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützen (EMARK 2001 Nr. 24 E.3 S. 191 f.; EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.). Die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung setzt sodann voraus, dass die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden hat und dass die Familie durch die Flucht getrennt worden ist (vgl. BVGE D-4419/2012 vom 20. September 2012 E.5.1; EMARK 2006 Nr.8 E. 3.2. S.94; EMARK 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89). 4.2 Die Beschwerdeführerin A._______ gab anlässlich der Befragung zu ihren Asylgründen an, zwei Angehörige der Al-Shabaab-Miliz hätten im Jahr 2009 in ihrer Anwesenheit ihren Vater und eine Tochter im Haus ihrer Familie in Mogadishu erschossen; sie selbst sei bei dem Vorfall bewusstlos geschlagen worden. Zwei Tage später sei sie zusammen mit ihrer Mutter und den übrigen Familienangehörigen zunächst in einen anderen Stadtteil von Mogadishu, E._______, geflüchtet. Nachdem sie erfahren habe, dass sie als Zeugin der Ermordung ihres Vaters und ihrer Tochter von der Al-Shabaab-Miliz gesucht werde, sei sie zu Beginn des Jahres 2010 alleine aus Somalia ausgereist (vgl. act. A11/18 S. 8-11, A1/11 S.2). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht in die Schweiz zusammen mit ihrer Mutter B._______ und den Kindern in Mogadishu in einer Gemeinschaft gelebt hat und von diesen im Jahr 2010 durch die Flucht getrennt wurde. 4.3 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob besondere Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorliegen, welche eine Familienvereinigung der Mutter B._______ mit ihrer in der Schweiz asylberechtigten Tochter A._______ rechtfertigen. 4.3.1 In der Beschwerde vom 27. Mai 2013 wird geltend gemacht, B._______ habe stets mit der Familie der Beschwerdeführerin zusammengelebt; nach der Flucht ihrer Tochter in die Schweiz seien sie und ihre Enkelkinder von einer Nachbarin unterstützt worden. Von ihren anderen Kindern habe sie nie Unterstützung erhalten. Als die Lage in Mogadishu sich verschlimmert habe, habe sie mit ihren Enkelkindern in ein Flüchtlingslager in der Nähe der Hauptstadt ziehen müssen. B._______ sei stets mit den Kindern ihrer Tochter A._______ zusammengeblieben. 4.3.2 Diese Einwendungen sind nicht geeignet, die Argumentation des BFM zu widerlegen, wonach sich die zwei Söhne und die Tochter in E._______ um ihre Mutter kümmern können und diese nicht auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz asylberechtigten Tochter angewiesen ist. Die Angaben in der Beschwerde sind nicht in allen Teilen mit den anlässlich der Befragungen im Asylverfahren gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin und von C._______ zu vereinbaren und werden mit keinerlei Beweismitteln belegt. An der BzP vom 4. Januar 2013 gab C._______ zu Protokoll, seine Ehefrau A._______ habe drei Brüder sowie eine Halbschwester und einen Halbbruder mütterlicherseits. Er habe vom Jahr 2000 bis zu seiner Ausreise im August 2003 zusammen mit seiner Ehefrau und deren Geschwistern, den Kindern seiner Frau und seiner Schwiegermutter im Haus der Familie in Mogadishu gewohnt (vgl. act. A6/14 S. 4 f. und 8 des Unterdossiers C._______ im Verfahren N [...]). Die Beschwerdeführerin selbst erwähnte an ihrer BzP drei in Somalia wohnhafte Geschwister - zwei Brüder und eine Schwester - sowie einen Halbbruder in der Schweiz (vgl. act. A1/11 S. 4 f.). Dem Anhörungsprotokoll zu ihren Asylgründen vom 6. September 2010 ist zu entnehmen, sie seien "alle zusammen" nach E._______ geflüchtet, nachdem sie erfahren habe, dass die Al-Shabaab sie suche (vgl. act. A11/18 S. 11 A 102). Zwar geht aus den Protokollen nicht eindeutig hervor, ob die Geschwister der Beschwerdeführerin bis zur Flucht in den Stadtteil E._______ zusammen im Elternhaus in Mogadishu lebten und im Jahr 2009 mit ihrer Mutter, der Schwester und deren Kindern nach E._______ geflüchtet sind; dies ist allerdings naheliegend, zumal die Beschwerdeführerin an der BzP vom 25. August 2010 selbst aussagte, ihre drei Geschwister lebten alle in E._______, und eine Schwester sowie ein Bruder zu diesem Zeitpunkt noch nicht verheiratet waren (vgl. act. A1/11 S. 4). Dass B._______ alleine mit vier minderjährigen Enkelkindern in einem provisorischen Flüchtlingslager hausen soll, obwohl sie krank und verwirrt sei, und sich keines ihrer mindestens drei in Mogadishu verbliebenen erwachsenen Kinder um sie kümmere, ist auch angesichts der engen Familienbande in Somalia nicht plausibel. Es ist daher davon auszugehen, dass die drei im Stadtteil E._______ von Mogadishu wohnhaften erwachsenen Geschwister der Beschwerdeführerin nicht nur die Möglichkeit haben, sich persönlich um ihre Mutter zu kümmern, sondern dass sie dies spätestens seit der Ausreise ihrer Schwester, der Beschwerdeführerin, ohnehin bereits tun. Es ist daher nicht ersichtlich, dass B._______ im Sinne einer dauernden Abhängigkeit darauf angewiesen wäre, in Gemeinschaft mit ihrer Tochter in der Schweiz zusammenzuleben. 4.3.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Mutter der Beschwerde­führerin ist festzustellen, dass im gesamten Verfahren hierzu keine substanziierten Angaben gemacht werden; B._______ wird sowohl im Gesuch um Familienzusammenführung als auch in der Beschwerde lediglich in allgemeiner Weise als "krank und verwirrt" bezeichnet. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Bewilligung der Einreise in die Schweiz für B._______ zwingend aufdränge, um eine existenzbedrohende Lage von ihr abzuwenden. Darüber hinaus erscheint auch fraglich, ob es der Beschwerdeführerin A._______ überhaupt möglich wäre, zusätzlich zu den vier Kindern, denen die Einreise bewilligt wurde, auch noch ihre Mutter zu betreuen. Gemäss Praxis setzt die Bejahung besonderer Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG auch voraus, dass sich die in der Schweiz befindliche asylberechtigte Person in namhafter Weise persönlich für das Wohlergehen der unterstützungsbedürftigen Person einsetzen muss und die Unterstützung nicht primär durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191f.). Sodann ist ungewiss, ob der Umzug in ein ihr völlig fremdes Land tatsächlich im Interesse der mittlerweile 65-jährigen Frau liegt. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein besonderer Grund vorliegt, welcher es rechtfertigen würde, B._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG in das Familienasyl ihrer Tochter A._______ einzubeziehen und ihr zu diesem Zweck die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist trotz der aufgrund der Aktenlage anzunehmenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Die Verfahrenskosten sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzerichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: