Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3012/2014 thc/kna/ Urteil vom 7. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Eritrea (zurzeit im Sudan), c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe in englischer Sprache vom 26. Mai 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Gewährung von Asyl respektive Einreise in die Schweiz für sich und ihre vier Kinder ersuchte, dass sich die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. November 2012 (Eingang Botschaft) erneut an die Botschaft wandten, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 13. Juli 2013 mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich und sie gleichzeitig aufforderte, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts konkrete Fragen zu beantworten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. November 2013 zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahmen, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, ihr Mann respektive Vater - ein Soldat - sei eines Nachts in Eritrea zusammengeschlagen und mitgenommen worden, weshalb sie auch, da er seit diesem Zeitpunkt verschwunden gewesen sei, am Monatsende seinen Lohn nicht mehr erhalten hätten, dass nach einigen Monaten der Ehemann respektive Vater zuhause gesucht und, als die Behörden diesen nicht gefunden hätten, sie (die Beschwerdeführerin) verhaftet worden sei, dass sie im Gefängnis verhört und misshandelt und vor der Freilassung aufgefordert worden sei, ihren Ehemann zu bringen oder 50'000 Nakfa zu bezahlen, ansonsten werde sie wieder verhaftet, dass sie deshalb am 3. Januar 2010 mit ihren drei minderjährigen Kindern in den Sudan geflohen sei, wo sie die erste Zeit in einem Flüchtlingscamp gelebt hätten, dass sie aufgrund befürchteter Deportationen und Entführungen sowie fehlendem Essen, Arbeit, Schulen und Gesundheitsversorgung weiter nach Khartum gegangen seien, wo sie in einer Mietwohnung lebten und sie nun als Tagelöhnerin arbeiten würde, was aber nicht für den Lebensunterhalt reiche, dass die Kinder in Khartum keine Schule besuchen könnten, sie aufgrund von ihrer Religion Diskriminierungen ausgesetzt seien und sie zudem grosse Angst vor Entführungen und Deportationen hätten, dass der Beschwerdeführer (C._______) nicht mit seiner Mutter geflohen sei, sondern erst im Oktober 2011 habe aus Eritrea fliehen und ausreisen können, dass er aber auf der Flucht von Unbekannten entführt und 16 Tage festgehalten und gefoltert worden sei, da er kein Lösegeld habe zahlen können, dass er während eines Transports zusammen mit anderen Entführten habe fliehen können und nun zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern in Khartum lebe, er jedoch aufgrund seines Gesundheitszustands nicht arbeiten könne, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 - eröffnet am 16. April 2014 - den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und ihre Asylgesuche ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des erstellten Sachverhalts sei nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen, die ihre Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse, dass ihre Schilderungen zwar darauf schliessen liessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hätten, dass aber bezüglich ihres Aufenthalts im Sudan festzuhalten sei, dass sich laut Berichten des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan befänden, dass vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor Ort für diese Menschen, wie auch für die Beschwerdeführenden, nicht einfach sei, dass dennoch keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen würden, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder nicht möglich sei, dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingslager zugeteilt seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden, dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen würden und es den Beschwerdeführenden daher zuzumuten sei, wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein, dass ihre Befürchtung, nach Eritrea deportiert zu werden, als unbegründet erachtet werde, da gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei, dass das UNHCR sämtliche Eritreer, welche sich in einem Flüchtlingslager melden, registriere, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten und es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte gebe, dass ihnen eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte, dass sie gemäss den Akten über kein geeignetes Risikoprofil verfügten, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte, und sie auch nicht hätten glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, dass sie zudem den Flüchtlingsstatus des UNHCR erhalten hätten und sie dadurch jederzeit die Möglichkeit hätten, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden, wobei zu bemerken sei, dass das UNHCR den Sudan an seine internationalen Verpflichtungen erinnert habe, dass es nicht auszuschliessen sei, dass sie aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit im Sudan gewisse Schwierigkeiten haben könnten und es dem BFM bekannt sei, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminierung sein können, wobei Christen rund 5 bis 10 Prozent der Gesamtbevölkerung ausmachen würden, dass die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für den Sudan die Religionsfreiheit garantiere und christliche Gemeinschaften grundsätzlich anerkannt seien, dass Weihnachten und Ostern staatliche Feiertage seien und christliche Kirchen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen könnten, dass der Vizepräsident Sudans dem Christentum angehöre und unter den Mitgliedern der Regierung sich mehrere Christen finden würden, dass im Sudan demzufolge keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen herrsche und in Anbetracht der Tatsache, dass sie seit längerem im Sudan gelebt hätten, ohne dass es zu konkreten Problemen gekommen sei, nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden könne, dass es in Khartum zudem offizielle Kirchen ihrer Glaubensrichtung gebe, an welche sie sich wenden könnten, dass Khartum für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei, die Beschwerdeführerin aber einer Arbeit als Haushaltshilfe nachgehen könne, dass dem Beschwerdeführer durch die vorgebrachte Verschleppung durch eine kriminelle Gruppe schlimme Nachteile wiederfahren seien, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in ihrem Fall aber nicht unüberwindbar seien, auch wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt eingeschränkt sei, sie in Khartum Schikanen durch die sudanesische Polizei ausgesetzt seien und Benachteiligungen aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit erfahren würden, dass nicht in Abrede gestellt werden soll, dass sie sich in einer schwierigen Lage befänden, diese Lage und humanitäre Überlegungen indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellten, dass im Sudan überdies eine grosse eritreische Diaspora lebe, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete, dass im Übrigen der Bekannte in der Schweiz keinen Anknüpfungspunkt zur Schweiz darstelle, welcher als derart gewichtig einzuschätzen sei, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte und somit keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge, dass die Einreise in die Schweiz daher zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe vom 6. Mai 2014 (Eingang Botschaft) Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren, dass sie dabei im Wesentlichen geltend machten, im Sudan erhielten sie keine medizinische oder sonstige Nothilfe und es gäbe keinen Schutz, weshalb sie leiden würden, dass im Flüchtlingscamp Männer und Frauen zusammen leben würden, es zum Essen nur ungekochten und ungemahlenen Mais gäbe, die Klinik nicht mit genügend Material ausgestattet und ständig eine Deportation nach Eritrea oder eine Entführung zu befürchten sei, weshalb sie auch damals das Camp in Richtung Khartum verlassen hätten, um ihr Leben zu retten, dass sie in Khartum für ihre Lebenshaltungskosten nicht aufkommen könnten, da sie nicht frei arbeiten dürften und sie momentan ständig von sudanesischen Polizisten aufgegriffen würden, dass der Beschwerdeführer (C._______) aufgrund der Entführung krank sei und Schmerzen habe, medizinische Hilfe aber aufgrund der finanziellen Lage nicht möglich sei und es keine Nichtregierungsorganisationen gebe, welche sich um sie kümmern würden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet wurde, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind, dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreibung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem die aArt. 19, 20 und 52 in der damaligen Fassung gelten, dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und den Beschwerdeführenden - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt wurde, dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführenden verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30), dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG), dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10), dass an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM hinzuweisen ist, dass eine Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland Eritrea gemäss ihren Vorbringen nicht auszuschliessen, sondern im Gegenteil als wahrscheinlich anzusehen ist, dass es ihnen, trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben, und sie daher nicht auf den Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG angewiesen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, als sehr gering einstuft (vgl. statt vieler Urteil E-3056/2014 vom 25. Juni 2014 E. 7.2 m.w.H. sowie Medienmitteilung des UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom 26. Juli 2011), dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf ein besonderes Profil und damit auf die Annahme, die eritreische Regierung könnte an einer Auslieferung besonders interessiert sein, schliessen liessen, und sich somit ihre subjektive Furcht daher als objektiv unbegründet erweist, dass sie sich indessen gemäss eigenen Aussagen seit dem Jahr 2010 in Khartum aufhalten, dort wohl eine Unterkunft gefunden und die Beschwerdeführerin als Haushaltshilfe arbeiten kann, was auch zeigt, dass sie von den sudanesischen Behörden offensichtlich geduldet werden, dass die beschriebenen Schwierigkeiten im Sudan und im speziellen in Khartum dem Bundesverwaltungsgericht bekannt sind, diese jedoch nicht genügen, um eine konkrete Gefahr oder einen unzumutbaren Verbleib glaubhaft machen zu können, dass hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, in Khartum aufgrund ihres christlichen Glaubens benachteiligt zu werden, festzuhalten ist, dass Christen im Sudan trotz offizieller Anerkennung ihrer Religion offenbar immer stärker unter Druck geraten und die Regierung in Khartum die Islamisierung des Nordens seit der Ausrufung eines unabhängigen multireligiösen Staates Südsudan im Juli 2011 verstärkt, dass indessen auch im heutigen Zeitpunkt keine Gruppenverfolgung von Christen im Sudan statt findet und die Beschwerdeführenden denn auch nicht angaben, Opfer von einschneidenden Diskriminierungen geworden zu sein, dass zwar vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan - vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen - nicht ausgeschlossen werden können, dass an dieser Stelle aber wiederum auf den Schutz in den Flüchtlingscamp des UNHCR zu verweisen ist, wo ausreichender Schutz zu finden ist, dass es ihnen zuzumuten ist, sich unter den Schutz des UNHCR zu stellen beziehungsweise Zuflucht in dem ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager zu suchen, in welchem die Grundversorgung - entgegen ihren Vorbringen in der Beschwerde - grundsätzlich gewährleistet ist, dass die geltend gemachte Entführung des Beschwerdeführers äusserst tragisch ist, aus der heutigen Sicht aber keine Hinweise auf eine aktuelle Verfolgungsgefahr auszumachen sind, weshalb dieses Ereignis auf keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG hindeutet, insbesondere da das Asylrecht nicht auf eine Wiedergutmachung von vergangenem Unrecht abzielt, sondern aktuelle und zukünftige Verfolgung verhindern soll, dass auch bezüglich seines Gesundheitszustands auf die medizinische Grundversorgung in den UNHCR-Flüchtlingscamps hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene im Wesentlichen ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholen und aus den Vorbringen keine neuen Anhaltspunkte, welche auf eine in der erstinstanzlichen Verfügung nicht bekannte Situation hindeuten würden, zu finden sind, dass an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen ist, dass von den vier Kindern zwei bereits volljährig sind und das dritte bald volljährig sein wird, womit sie - mit Ausnahme von C._______, welcher aufgrund der Folgen der Entführung nicht arbeiten kann - mithelfen können, den Lebensunterhalt der Familie zu verdienen, dass das BFM den Beschwerdeführenden somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: