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D-3005/2025

D-3005/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-12 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 17. September 2024 um vorübergehenden Schutz in der Schweiz nach. In der schriftlichen Kurzbefragung vom 14. Oktober 2024 und ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 1. November 2024 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei ukrainische Staatsangehörige und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs vom Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen. Sie verfüge zwar aktuell über einen Schutzstatus in Portugal, möchte aber mit ihrem Partner B._______ (ZEMIS-Nr. [...]), welcher sich zu Erwerbszwecken in der Schweiz aufhalte, zusammenleben. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin insbesondere ihren ukrainischen Reisepass und Unterlagen in Zusammenhang mit ihrer Partnerschaft (Unterstützungserklärung ihres Partners, dessen Arbeits- und Mietvertrag in der Schweiz sowie eine Bescheinigung der portugiesischen Behörden über die bestehende Beziehung) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. März 2025 (eröffnet am 28. März 2025) lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. April 2025 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes; eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. Der Beschwerde beigelegt waren insbesondere ihr portugiesischer Aufenthaltstitel (gültig bis 1. Februar 2024), Fotografien betreffend ihre Partnerschaft sowie Dokumente betreffend ihre Integrationsbemühungen. D. Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung - insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt - vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Fe-bruar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (sog. Subsidiaritätsprinzip). Gemäss dem bereits zitierten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (nachfolgend: Koordinationsentscheid) ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fällt somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch verfügte sie in Portugal über einen Schutztitel. Dieser EU-Schutztitel wurde ihr offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen erteilt (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. Koordinationsentscheid E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Portugal.

E. 5.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen portugiesischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt. Portugal ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Portugal ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Portugal der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.

E. 5.3 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses (gültig bis [...] 2028) kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten umherreisen (vgl. Koordinationsentscheid E. 6.2.4). Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Portugal zurückkehren beziehungsweise legal in Portugal einreisen.

E. 5.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Portugal über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat ihr Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung mithin zu Recht abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch - wie nachfolgend dargelegt - über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) in Betracht (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Vorliegend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres in der Schweiz lebenden Partners offensichtlich nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann. Einerseits verfügt ihr Partner erst seit dem 15. September 2024 über eine Aufenthaltsbewilligung B und weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.2; Urteil des BVGer D-618/2025 vom 27. Februar 2026 E. 6.2). Andererseits fällt die Beziehung der Beschwerdeführerin und ihrem Partner nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, zumal das Zusammenleben von drei respektive vier Jahren und die Übernahme der Lebenshaltungskosten durch den Partner für sich allein noch nicht ausreichen, von einem gefestigten Konkubinat respektive einer eheähnlichen Beziehung im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Namentlich geht aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den eingereichten Beweismitteln nicht hervor, dass in dieser Beziehung eine wechselseitige Übernahme von Verantwortung stattfände oder gegenseitige eheähnliche Verpflichtungen, namentlich Beistandspflichten, eingegangen worden wären (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.2 und 4.1). Nachdem zuvor Dargelegten kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AIG (Familiennachzug) berufen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Portugal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Portugal ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (insbesondere aus Art. 8 EMRK [Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens]) ergeben sich, wie bereits dargelegt, schliesslich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde. Der Vollzug der Wegweisung nach Portugal ist daher als zulässig zu erachten.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.2.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, zumal gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben.

E. 8.2.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das familiäre Umfeld in der Schweiz beruft, vermag sie auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, den Kontakt zu ihrem in der Schweiz lebenden Partner mittels gegenseitiger Besuche zu pflegen.

E. 8.2.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5). Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Integrationsbemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen.

E. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Portugal ist insgesamt als zumutbar zu erachten.

E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Koordinationsentscheid E. 8.4.2). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.3), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Portugal einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.

E. 8.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht des SEM beziehungsweise keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3005/2025 Urteil vom 12. August 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 26. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 17. September 2024 um vorübergehenden Schutz in der Schweiz nach. In der schriftlichen Kurzbefragung vom 14. Oktober 2024 und ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 1. November 2024 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei ukrainische Staatsangehörige und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs vom Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen. Sie verfüge zwar aktuell über einen Schutzstatus in Portugal, möchte aber mit ihrem Partner B._______ (ZEMIS-Nr. [...]), welcher sich zu Erwerbszwecken in der Schweiz aufhalte, zusammenleben. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin insbesondere ihren ukrainischen Reisepass und Unterlagen in Zusammenhang mit ihrer Partnerschaft (Unterstützungserklärung ihres Partners, dessen Arbeits- und Mietvertrag in der Schweiz sowie eine Bescheinigung der portugiesischen Behörden über die bestehende Beziehung) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. März 2025 (eröffnet am 28. März 2025) lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. April 2025 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes; eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. Der Beschwerde beigelegt waren insbesondere ihr portugiesischer Aufenthaltstitel (gültig bis 1. Februar 2024), Fotografien betreffend ihre Partnerschaft sowie Dokumente betreffend ihre Integrationsbemühungen. D. Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung - insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt - vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Fe-bruar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (sog. Subsidiaritätsprinzip). Gemäss dem bereits zitierten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (nachfolgend: Koordinationsentscheid) ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fällt somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch verfügte sie in Portugal über einen Schutztitel. Dieser EU-Schutztitel wurde ihr offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen erteilt (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. Koordinationsentscheid E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Portugal. 5.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen portugiesischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt. Portugal ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Portugal ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Portugal der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 5.3 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses (gültig bis [...] 2028) kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten umherreisen (vgl. Koordinationsentscheid E. 6.2.4). Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Portugal zurückkehren beziehungsweise legal in Portugal einreisen. 5.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Portugal über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat ihr Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung mithin zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch - wie nachfolgend dargelegt - über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) in Betracht (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Vorliegend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres in der Schweiz lebenden Partners offensichtlich nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann. Einerseits verfügt ihr Partner erst seit dem 15. September 2024 über eine Aufenthaltsbewilligung B und weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.2; Urteil des BVGer D-618/2025 vom 27. Februar 2026 E. 6.2). Andererseits fällt die Beziehung der Beschwerdeführerin und ihrem Partner nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, zumal das Zusammenleben von drei respektive vier Jahren und die Übernahme der Lebenshaltungskosten durch den Partner für sich allein noch nicht ausreichen, von einem gefestigten Konkubinat respektive einer eheähnlichen Beziehung im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Namentlich geht aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den eingereichten Beweismitteln nicht hervor, dass in dieser Beziehung eine wechselseitige Übernahme von Verantwortung stattfände oder gegenseitige eheähnliche Verpflichtungen, namentlich Beistandspflichten, eingegangen worden wären (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.2 und 4.1). Nachdem zuvor Dargelegten kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AIG (Familiennachzug) berufen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Portugal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Portugal ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (insbesondere aus Art. 8 EMRK [Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens]) ergeben sich, wie bereits dargelegt, schliesslich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde. Der Vollzug der Wegweisung nach Portugal ist daher als zulässig zu erachten. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.2.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, zumal gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben. 8.2.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das familiäre Umfeld in der Schweiz beruft, vermag sie auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, den Kontakt zu ihrem in der Schweiz lebenden Partner mittels gegenseitiger Besuche zu pflegen. 8.2.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5). Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Integrationsbemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Portugal ist insgesamt als zumutbar zu erachten. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Koordinationsentscheid E. 8.4.2). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.3), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Portugal einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht des SEM beziehungsweise keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: