Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-29/2023
U r t e i l v o m 4 . J a n u a r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (…), Indien, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2022 / N (…).
D-29/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 – eröffnet am
23. Dezember 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be- schwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen sei, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzusprechen und der Voll- zug superprovisorisch auszusetzen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Ja- nuar 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-29/2023 Seite 3 dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (vgl. Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorab mit dem Beschwerdeführer darin einig zu gehen ist, dass die Vorinstanz in der Verfügung zweimal falsche Bezeichnungen wählte, was auf eine gewisse Unsorgfalt in der Redigierung des Entscheides hinweist, dass es sich dabei jedoch erkennbar allein um versehentlich falsche Be- zeichnungen handelt, weshalb allein deshalb nicht vom mangelhaft erstell- ten Sachverhalt oder der Verletzung der Begründungspflicht ausgegangen werden kann, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
D-29/2023 Seite 4 (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich vom 5. Oktober 2022 der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am
18. August 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die österreichischen Behörden am 5. Oktober 2022 um Wie- deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
12. Oktober 2022 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Antragsteller in Österreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ein Ermes- senspielraum zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2), dass jedoch beim Vorliegen individueller völkerrechtlicher Überstellungs- hindernisse – beispielsweise einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK
– ein Selbsteintritt zwingend ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, sein Gesundheitszu- stand stehe einer Überstellung entgegen, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
D-29/2023 Seite 5 dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG gel- tend macht, da das SEM seinen Gesundheitszustand zu wenig abgeklärt habe, dass diesem Einwand jedoch nicht gefolgt werden kann, dass das SEM den Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 24. Oktober 2022 nach seinem Gesundheitszustand fragte und über- dies bei der zuständigen Gesundheitsbetreuung in seinen Unterkünften weitere Erkundigungen einholte, dass der Umstand, dass das SEM in seiner Verfügung eines der Bunde- sasylzentren, in welchem es die Erkundigungen eingeholt hatte, versehent- lich falsch bezeichnete, nichts daran zu ändern vermag, dass der Sachver- halt hinreichend abgeklärt worden ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs erwähnte, seine rechte Körperhälfte sei geschädigt und er habe als Folge (…) Ner- venschädigungen erlitten, dass er ferner regelmässig alles vergessen würde, dass die Rechtsvertretung anlässlich des Dublin-Gesprächs ergänzte, der Beschwerdeführer mache einen psychisch rückständigen respektive ur- teilsunfähigen Eindruck, dass der Beschwerdeführer gemäss Verlaufsblatt der medizinischen Be- treuung seiner Unterkunft (letzter Eintrag vom 25. Dezember 2022) wegen Verstopfung, starker Schmerzen an der rechten Körperhälfte, Schlafprob- lemen, Vergesslichkeit sowie trockener Haut in Behandlung war, dass Österreich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet ist, Asylsuchenden die erfor- derliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen,
D-29/2023 Seite 6 dass Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me- dizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass es keine Hinweise dafür gibt, dass Österreich dem Beschwerdeführer die allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigern würde, dass damit vorliegend aufgrund der Akten in antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann, dass nicht davon auszugehen ist, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegend auf- grund gesundheitlicher Gründe überschritten sein könnte und eine medizi- nische Notlage ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu Ursache und Auswirkungen der gesundheit- lichen Probleme des Beschwerdeführers – die im Wesentlichen offenbar auf eine Nervenschädigung (…) zurückzuführen sind – unter diesen Um- ständen nicht notwendig sind, dass den Akten auch keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermes- sensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
D-29/2023 Seite 7 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-29/2023 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
Versand: