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D-2994/2007

D-2994/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-06-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Kurde - stellte am 7. Sep-tember 2000 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Am 14. September 2000 wurde er in der Empfangsstelle B._______ summarisch zu seiner Person und seinem Asylgesuch befragt und am 24. Oktober 2000 von der Fremdenpolizei des Kantons C._______ eingehend angehört. Am 7. Dezember 2001 fand eine ergänzende Befragung durch das BFF statt. A.b Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe in seiner Heimat gute Beziehungen zu einem Mitglied der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) gehabt, mit dem er in der Stadt D._______ mehrere Male Plakate dieser Partei aufgehängt habe. Das PKK-Mitglied habe ihn im März 2000 erneut angefragt, beim Plakataufhängen mitzumachen. Als er sich geweigert habe, habe ihm das PKK-Mitglied gedroht, ihn bei der Polizei zu verraten, für den Fall, dass er gefasst werde. Nachdem das PKK-Mitglied anlässlich der Nevroz-Feierlichkeiten im Jahre 2000 gefasst worden sei, habe die Polizei bei ihm zuhause in seiner Abwesenheit eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei Plakate der PKK, Waffen und Munition gefunden. Danach seien Personen in Zivil gekommen und hätten seine Mutter nach ihm gefragt. Ende April 2000 sei er nach E._______ gezogen. Am 27. Mai 2000 sei sein Bruder während einer Hochzeit getötet worden. Aus Angst um seine Sicherheit habe er schliesslich am 30. August 2000 die Türkei Richtung Schweiz verlassen. A.c Mit Schreiben vom 2. April 2002 ersuchte das BFF die Schweizerische Vertretung in Ankara um nähere Abklärungen bezüglich des Beschwerdeführers. In der Botschaftsantwort vom 3. August 2002 wurde dem BFF im Wesentlichen mitgeteilt, dass bezüglich des Beschwerdeführers bei der Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt existiere, dass er von der Polizei oder der Gendarmerie weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde und keinem Passverbot unterstehe. Mit Verfügung vom 14. April 2002 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Ergebnisse das rechtliche Gehör gewährt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 30. August 2002. A.d Mit Verfügung vom 20. September 2002 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesamt begründete seinen Entscheid in der Hauptsache damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöchten. Mit Urteil vom 19. Oktober 2006 wurde die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Oktober 2002 von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 an das BFM stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Er beantragte, das vorliegende Asylgesuch sei zu prüfen und gutzuheissen. Zudem ersuchte er um unverzügliche Anweisung an den für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Migra-tionsdienst des Kantons C._______, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bereits in seiner frühen Jugendzeit begonnen, für die TKP/ML (Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten Leninisten) zu sympathisieren und Aktivitäten für diese als illegal und terroristisch eingestufte Gruppierung auszuüben. Der Umstand, dass unterdessen verschiedene seiner Weggefährten entweder getötet worden seien, in der Türkei gesucht würden oder nach längjährigen Haftstrafen aus der Haft entlassen worden seien und sich nun in Sicherheit befinden würden, habe es ihm möglich gemacht, über diese Aktivitäten zu sprechen. Er habe auch mehrere Zeugen gefunden, die belegen könnten, dass sie in Verhören der Sicherheitskräfte nach seinen Aktivitäten für die TKP/ML gefragt worden seien. Er habe schon in seiner Jugend angefangen, in seinem Dorf Plakate der TKP/ML aufzuhängen und Parolen an die Wände zu malen. Nach der Absolvierung seines Militärdienstes sei er nach E._______ gezogen, wo er einen Aktivisten der TKP/ML namens F._______ getroffen habe. Dieser habe ihm immer wieder Publikationen der TKP/ML vorbeigebracht und ihn zu Treffen mit anderen Sympathisanten und Aktivisten mitgenommen. Im Jahre 1992 habe er angefangen, die sozialistische Zeitung "Özgür Gelecek" zu verteilen. Daneben habe er sich weiter für die TKP/ML engagiert, an Kundgebungen und Protesten teilgenommen. Anlässlich solcher Proteste seien verschiedene seiner langjährigen Freunde festgenommen, gefoltert und verhört worden. Er sei nie Mitglied der TKP/ML geworden, sondern sei aktiver Sympathisant geblieben. Einer seiner damaligen Weggefährten sei G._______ (N ...) gewesen, der heute als Asylgesuchsteller in der Schweiz lebe. G._______ bestätige in einer Erklärung, dass er - der Beschwerdeführer - Tätigkeiten für die TKP/ML verrichtet habe. Zudem erwähne G._______., dass er anlässlich seiner Verhaftung beziehungsweise Untersuchungshaft im September 1996 über ihn - den Beschwerdeführer - befragt worden sei. Als er - der Beschwerdeführer - erfahren habe, dass die Behörden über ihn Erkundigungen eingezogen hatten, habe er E._______ verlassen und sei nach D._______ gegangen, wo er sich weiter als Sympathisant für die TKP/ML engagiert habe. Im Januar 1996 sei er erneut nach E._______ gezogen, wo in der Folge von Protesten und Aktionen einige seiner Mitaktivisten verhaftet worden seien, unter anderem auch H._______ (N ...), der in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe. Auch H._______. bestätige in einer Erklärung, dass er - der Beschwerdeführer - Aktivitäten für die TKP/ML ausgeübt habe. Zudem sei dieser Erklärung auch zu entnehmen, dass H._______ nach seiner Verhaftung am 9. April 1999 von türkischen Sicherheitskräften nach ihm - dem Beschwerdeführer - befragt worden sei. Seine Flucht im September 2000 sei im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass er von H._______ erfahren habe, dass dieser nach ihm befragt worden sei. Er - der Beschwerdeführer - gehe daher davon aus, dass sein Name bei den türkischen Sicherheitsbehörden registriert sei. Für den weiteren Inhalt des Schreibens wird auf die Akten verwiesen. Der Eingabe lagen die folgenden Dokumente bei: Ein Artikel der Zeitung "Devrimici Demokrasi" inklusive deutscher Übersetzung, ein Bestätigungsschreiben von G._______ vom 27. November 2006 inklusive deutscher Übersetzung und einer Kopie von dessen Ausweis für Asylsuchende, ein deutschsprachiges Bestätigungsschreiben von H._______ inklusive einer Kopie von dessen Ausweis für Asylsuchende sowie drei Kopien einer Totentafel. C. Das BFM wies mit Schreiben vom 4. Januar 2007 den Migrationsdienst des Kantons C._______ an, die Wegweisung des Beschwerdeführers vorderhand nicht zu vollziehen. D. Am 7. März 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen an. Dabei machte dieser im Wesentlichen geltend, er habe im Rahmen seines ersten Asylgesuchs die nun vorgebrachten Asylgründe nicht geltend machen dürfen. Zudem habe er damals aus Angst nicht alles erzählt. Er habe in der Türkei Zeitschriften der TKP/ML verteilt. Er sei von den türkischen Behörden wegen seiner Tätigkeiten für diese Partei sehr wahrscheinlich beschattet worden, zumal alle Leute, die Zeitschriften verteilten, verfolgt würden. Einige seiner Freunde seien festgenommen worden. Als diese ihm Nachrichten hätten zukommen lassen, sei er zur Überzeugung gekommen, dass seine Situation gefährlich geworden sei und er das Land verlassen müsse. Er sei sich sicher, dass er vom türkischen Geheimdienst gesucht werde und bei einer Rückkehr sofort verhaftet würde. E. Mit Eingabe vom 8. März 2007 rügte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Ablauf der Befragung vom 7. März 2007. Insbesondere machte er geltend, dass falsche Fragen gestellt worden seien und der Beschwerdeführer bei der Beantwortung von Fragen immer wieder unterbrochen worden sei. Zudem bemängelte er, dass auf den schlechten psychischen Gesundheitszustand des Beschwer-deführers durch den Befrager keine Rücksicht genommen worden sei. Aus diesen Gründen beantragte der Rechtsvertreter, dass der Beschwerdeführer erneut zum rechtserheblichen Sachverhalt zu befragen sei. Da der Befrager der Anhörung vom 7. März 2007 als befangen erscheine, wurde ausserdem darum ersucht, dass die erneute Befragung durch einen anderen Sachbearbeiter durchzuführen sei. F. Mit Verfügung vom 23. März 2007 - eröffnet am 30. März 2007 - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Im Einzelnen führte die Vorinstanz aus, es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen bezüglich der angeblichen Tätigkeiten für die TKP/ML anlässlich seines ersten Asylverfahrens nie geltend gemacht habe und nun als einzige Begründung für sein zweites Asylgesuch anführe. Sein Erklä-rungsversuch, wonach er psychische Probleme gehabt habe und auch Geheimhaltungsinteressen der Partei bestanden hätten, würden nicht zu überzeugen vermögen. Seine Aussage, wonach er erwartet habe, dass die Begründung seines ersten Asylgesuchs seiner Ansicht nach hätte genügen müssen, um einen positiven Asylentscheid zu bewirken, bestärke die Annahme, dass nun auch die neuen Vorbringen bezüglich der TKP/ML nicht der Wahrheit entsprechen würden. Dies werde auch durch den Umstand erhärtet, dass er nicht in der Lage gewesen sei, substanziierte Angaben zur TKP/ML zu machen. Schleierhaft sei ferner, weshalb er in Anbetracht der geltend gemachten Befürch-tungen erst im September 2000 sein Heimatland verlassen habe, obwohl er sich damit willentlich dem erhöhten Risiko einer Festnahme ausgesetzt hätte, zumal angebliche Weggefährten und andere Leute der TKP/ML, die seinen Namen hätten preisgeben können oder nach ihm gefragt worden seien, bereits lange zuvor festgenommen worden seien. Bezeichnenderweise gebe es auch in den antragsgemäss beigezogenen Akten von G._______ und H._______ keine Hinweise auf den Beschwerdeführer. Auch in seinen eigenen Akten gebe es keine Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden ihn verfolgen würden. Im Lichte dieser Erwägungen müssten die schriftlichen Zeugenaussagen von G._______ und H._______. als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. G. Mit Beschwerde vom 30. April 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, ihm sei vollständige Einsicht in seine Asylakten, insbesondere in die beigezogenen Akten von G._______ und von H._______ zu gewähren. Allenfalls sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um von diesen beiden Personen eine Einwilligungserklärung zur Akteneinsicht einzuholen. Verbunden mit der Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei die angefochtene Verfügung des BFM wegen Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) durch den verantwortlichen Sachbearbeiter des BFM aufzuheben. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM bezüglich der Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der zuständige Sachbearbeiter des BFM habe im Rahmen der Anhörung des Beschwerdeführers vom 7. März 2007 eine offensichtliche Befangenheit gezeigt. Zudem habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig festgestellt, da sie insbesondere notwendige Abklärungen bezüglich des ideologischen Hintergrundes der TPK/ML nicht vorgenommen beziehungsweise den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht durch einen Sachverständigen abgeklärt habe. Die Qualifizierung des Bestätigungsschreibens von H._______ als Gefälligkeitszeugnis sei unzulässig, zumal die Vorinstanz bei solchen Zweifeln an der Eignung dieser schriftlichen Auskunft verpflichtet gewesen wäre, eine Zeugenbefragung von H._______ durchzuführen. Sollte auch das Gericht davon ausgehen, dass es bei den eingereichten Bestätigungen oder der schriftlichen Auskunft um Gefälligkeitsschreiben handle, so müssten sowohl G._______ als auch H._______ als Zeugen befragt werden. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer für die Verteilung der Zeitschrift "Devrimci Demokrasi" in der Region C._______ und Umgebung zuständig. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lag ein Bestätigungsschreiben von F._______ inklusive einer deutschen Übersetzung bei. H. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die zur Akteneinsicht notwendigen Zustimmungserklärungen von G._______ und H._______ bis zum 15. Juni 2007 nachzureichen. Überdies wurde verfügt, dass über die Frage der Erhebung eines Kostenvorschusses zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. I. Mit Schreiben vom 15. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Zustimmungserklärungen von G._______ und H._______ dem Bundesverwaltungsgericht einreichen. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2007 bewilligte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht in die entscheidwesentlichen Akten der Verfahren betreffend G._______ und H._______ und verfügte die Zustellung der Akten. Gleichzeitig gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 12. November 2007 zur Stellungnahme. K. Mit Eingabe vom 12. November 2007 liess der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzen. L. Mit Verfügung vom 14. November 2007 lud der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme ein. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. November 2007 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 gewährte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 27. Dezember 2007 eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer replizieren.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem, die angefochtene Verfügung des BFM sei wegen Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG (Befangenheit) des verantwortlichen Sachbearbeiters des BFM aufzuheben. Zudem stellt er das Eventualbegehren, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rügen der Befangenheit beziehungsweise der fehlerhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2.1 In der Beschwerdeschrift beziehungsweise der Eingabe vom 8. März 2007, auf die in der Beschwerde verwiesen wird, begründet der Beschwerdeführer die Rüge der Befangenheit im Wesentlichen damit, dass der verantwortliche Sachbearbeiter unangebrachte Fragen gestellt und ihm teilweise nicht die Möglichkeit gewährt habe, alles Wesentliche vorzutragen. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, die angefochtene Verfügung sei auch deshalb aufzuheben, da der verantwortliche Sachbearbeiter des BFM den Entscheid vom 23. März 2007 gefällt habe, obwohl er befangen sei, was die Nichtigkeit des Entscheides zur Folge habe.

E. 3.2.2 In casu ist allein über den Ausstandsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG (Befangenheit in der Sache aus anderen Gründen) zu befinden, da die anderen Ausstandsgründe nicht geltend gemacht werden und offensichtlich nicht in Betracht fallen. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Befangenheit des Sachbearbeiters des BFM beantragt, ist zunächst anzumerken, dass Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG nicht eine tatsächliche Befangenheit der mit der Sache betrauten Person verlangt, sondern dass es genügt, wenn bei einer objektiven Betrachtung stichhaltiger Anlass besteht, die betraute Person als befangen zu erachten beziehungsweise der Anschein der Befangenheit vorliegt (vgl. dazu RETO FELLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, Art. 10 N 16). Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; so stellt zum Beispiel ein subjektiv wahrgenommenes unfreundliches Verhalten während der Prüfung noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2209/2006 vom 2. Juli 2007 E. 6.2 S. 16 f.). Bei verwaltungsinternen Verfahren darf bezüglich der Unbefangenheit des Instruierenden nicht der gleiche strenge Massstab wie für unabhängige richterliche Behörden zur Anwendung gebracht werden, so dass die Beurteilung der Unabhängigkeit regelmässig weniger streng ausfällt, wenn eine Verwaltungsbehörde entscheidet. Immerhin ist ein sich aufdrängender Anschein der Befangenheit zu vermeiden, selbst wenn für Unbefangenheit und Unparteilichkeit nicht die für ein Gerichtsmitglied geltenden Massstäbe anzuwenden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6251/2007 vom 1. Oktober 2008 E. 3 S. 16 ff. mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2.3 Zum Vorhalt des Beschwerdeführers, der zuständige Sachbearbeiter habe anlässlich der Anhörung vom 7. März 2007 unpassende Fragen gestellt, ist vorab festzuhalten, dass dem Sachbearbeiter des BFM hinsichtlich der Fragen, die er bei einer Anhörung stellen will, ein gewisses Ermessen zukommt. Im konkreten Fall kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom zuständigen Sachbearbeiter anlässlich der Anhörung vom 7. März 2007 gestellten Fragen insgesamt zielgerichtet und zweckmässig waren. Das Vorgehen des Sachbearbeiters, dem Beschwerdeführer viele Fragen hinsichtlich seiner Kenntnisse bezüglich der TKP/ML zu stellen, war begründet, zumal es in Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers wichtig war, herauszufinden, über welches Wissen er hinsichtlich dieser Partei verfügt. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, er habe anlässlich der Anhörung vom 7. März 2007 nicht alles Wesentliche aussagen können, da er immer wieder vom zuständigen Sachbearbeiter unterbrochen worden sei und ihm anschliessend keine Gelegenheit geboten worden sei, weitere Aussagen zu machen, ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Anhörungsprotokoll vom 7. März 2007 ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom zuständigen Sachbearbeiter immer wieder unterbrochen worden wäre, so dass er keine Gelegenheit gehabt hätte, sich ausreichend zu seinen Asylgründen zu äussern. Zudem wurde dem Beschwerdeführer am Ende der Anhörung die Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungen zu seinem Asylgesuch vorzutragen, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe während der Anhörung genügend Gelegenheit gehabt, sich zu seinen Asylvorbringen zu äussern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch seitens der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertreterin keine Einwände hinsichtlich des Befragungsstils oder der Korrektheit der Anhörung vorgebracht wurden. Insgesamt ist daher eine objektiv begründete Befangenheit des Sachbearbeiters zu verneinen, weshalb schon aus diesem Grund die angefochtene Verfügung - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - nicht nichtig ist. Daher erübrigt es sich auch, den Beschwerdeführer erneut zum rechtserheblichen Sachverhalt zu befragen, wie das in der Eingabe vom 8. März 2007 beantragt wurde.

E. 3.3.1 In formeller Hinsicht wird des Weiteren gerügt, das BFM habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, da es weder genügende Abklärungen hinsichtlich der ideologischen Hintergründe der TKP/ML vorgenommen habe noch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe untersuchen lassen. Zudem wird moniert, anlässlich der Anhörung vom 7. März 2007 seien dem Beschwerdeführer zu wenig Fragen hinsichtlich seiner Aktivitäten und seiner Gefährdungslage gestellt worden.

E. 3.3.2 Bezüglich der geltend gemachten fehlenden Abklärung hinsichtlich der ideologischen Hintergründe der TKP/ML ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon bei den Befragungen im Rahmen seines ersten Asylverfahrens auf seine Wahrheitspflicht und auf die Verschwiegenheitspflicht der Behörden aufmerksam gemacht worden ist. Vom Beschwerdeführer durfte somit erwartet werden, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, selbst wenn die in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte Verschwiegenheitspflicht bei der TKP/ML tatsächlich bestehen sollte, zumal er davon ausgehen konnte, dass seine Aussagen vertraulich behandelt würden. Die Vorinstanz war somit im vorliegenden Verfahren nicht gehalten, weitere Abklärungen über die ideologischen Hintergründe der TKP/ML vorzunehmen. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides über ausreichende Informationen hinsichtlich der TKP/ML verfügte, weshalb die Rüge des Beschwerdeführers auch aus diesem Grund nicht zu hören ist. Bezüglich des Einwandes, wonach die Vorinstanz aufgrund der psychischen Probleme des Beschwerdeführers gehalten gewesen wäre, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch einen Sachverständigen abklären zu lassen, ist Folgendes festzuhalten: Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er aufgrund von psychischen Problemen unter Konzentrations-störungen leide und Schwierigkeiten habe, sich zu erinnern, findet im Anhörungsprotokoll keine Stütze. Sie ist aufgrund der Umstände vielmehr als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten, um sein mangelndes Wissen bezüglich der TKP/ML zu rechtfertigen, weshalb auch der in der Rechtsmittelschrift erhobene Beweisantrag des Beschwerdeführers, es sei der Bericht eines Sachverständigen einzuholen respektive ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um einen solchen Bericht einreichen zu können, abzuweisen ist. In diesem Zusammenhang ist unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizeri-schen Asylbehörden sein kann, eventuell bestehende psychische Probleme eines Asylsuchenden von sich aus abklären zu lassen (vgl. BVGE 2009/50, insbesondere E. 10.2.3, wonach der Gesuchsteller substanziiert das Vorliegen von medizinischen Umständen darzutun hat, woraufhin die Behörde im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht tätig werden muss). Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 7. März 2007 hinsichtlich seiner Aktivitäten und seiner Gefährdungslage ausreichend befragt worden ist, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt auch in dieser Hinsicht als genügend erstellt zu betrachten ist.

E. 3.4 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die (Eventual-)Begehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung des BFM sei wegen Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG (Befangenheit) des verantwortlichen Sachbearbeiters des BFM aufzuheben beziehungsweise die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zu-rückzuweisen, abzuweisen sind.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Da-rüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.

E. 5.4 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass schon deshalb erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestehen, da er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens seine nun als einzige Begründung für sein zweites Asylgesuch geltend gemachten Tätigkeiten für die TKP/ML mit keinem Wort erwähnte, sondern sein Asylgesuch einzig mit Tätigkeiten für die PKK begründete, welche rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt wurden. Ein plausibler Grund für dieses Vorgehen vermag der Beschwerdeführer nicht vorzubringen. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach er einer strengen Verschwiegenheitspflicht unterstanden habe, überzeugt das Gericht nicht, zumal er gemäss eigenen Aussagen lediglich Sympathisant und nicht Mitglied der TKP/ML sein will, und er anlässlich der Befragungen im Rahmen des ersten Asylverfahrens ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht respektive Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden ist, weshalb von ihm hätte erwartet werden dürfen, dass er schon damals die erst im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Asylgründe vorgebracht hätte, wenn sie denn wahr wären. Dies umso mehr, als er beispielsweise anlässlich der Anhö-rungen vom 24. Oktober 2000 und 7. Dezember 2001 bei der Einleitung auf die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden Personen hingewiesen wurde (vgl. act. A17/14 S. 13, A12/9 S. 1). Ebenso wenig vermögen die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers das Nachschieben der im vorliegenden Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe plausibel zu machen, zumal nicht belegt und aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, dass allfällige psychische Probleme den Beschwerdeführer daran gehindert haben könnten, schon anlässlich des ersten Asylverfahrens alle Verfolgungs-vorbringen vorzutragen, zumal in E. 3.3.2 die geltend gemachten psychischen Probleme als Schutzbehauptung (mithin als unglaubhaft) gewertet wurden. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass es ihm anlässlich der Anhörung vom 7. März 2007 teilweise nicht möglich war, die gestellten Fragen zur TKP/ML substanziiert und detailliert zu beantworten, obwohl er seit seiner Jugend mit dieser Partei sympathisiert und für sie Aktivitäten ausgeführt haben will. So war er insbesondere nicht in der Lage anzugeben, in welcher Farbe der Name der Zeitschrift "Partizan Sesi" geschrieben ist, obwohl er geltend gemacht hat, diese Zeitschrift in der Türkei verteilt zu haben (vgl. act. B 9/12, S. 8). Es ist deshalb der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer diese Frage hätte beantworten können, falls er diese Zeitschrift tatsächlich - wie behauptet - verteilt hätte. Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb der Beschwerdeführer in Anbetracht der geltend gemachten Befürchtungen sein Heimatland erst am 30. August 2000 verlassen hat, zumal G._______ und H._______ gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers schon im September 1996 beziehungsweise im April 1999 verhaftet worden sind und er damit hätte rechnen müssen, dass diese seinen Namen preisgeben würden. Bei realistischer Einschätzung seiner Lage hätte der Beschwerdeführer sein Heimatland schon nach der Verhaftung von G._______ im Jahre 1996, spätestens jedoch kurze Zeit nach der Verhaftung von H._______ im April 1999 verlassen müssen, um sich nicht unnötig in Gefahr zu begeben, sofern sich die von ihm geltend gemachten Asylvorbringen tatsächlich zugetragen haben. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift ist überdies festzustellen, dass in den antragsgemäss beigezogenen Akten von G._______ (N ...) und H._______ (N (...) keine Hinweise auf Verfolgung des Beschwerdeführers enthalten sind. So wird insbesondere dessen Name in diesen Akten nirgends erwähnt. Auch in seinen eigenen Akten existieren keine Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden ihn verfolgen würden oder gar ein Verfahren gegen ihn eingeleitet hätten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss der Botschaftsabklärung vom 3. August 2002 von den türkischen Behörden nicht gesucht wird, spricht ebenso gegen die behauptete Verfolgung beziehungsweise die Suche nach seiner Person, zumal vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen oder triftige Gründe geltend gemacht werden, aufgrund derer sich generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Ankara ergeben könnten, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen in der Replik vom 27. Dezember 2007 das Abklärungsergebnis nicht umzustossen vermögen. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik vom 27. Dezember 2007 geltend macht, seine in der Türkei lebenden Geschwister seien vor einem Monat von der Polizei aufgesucht und nach ihm befragt worden, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen durch keine Beweismittel untermauert wird. In Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und des im türkischen Kontext unrealen Vorgehens der dortigen Polizei (angebliche polizeiliche Suche sieben Jahre nach der Ausreise) ist die nunmehr geltend gemachte Behauptung jedenfalls nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylvorbringen glaubhaft zu machen, weshalb eine aktuelle Botschaftsabklärung nicht angezeigt erscheint. Das Gericht gelangt daher nach Prüfung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Erkenntnis, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen und das BFM die behaupteten Asylgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten Bestätigungsschreiben von G._______, H._______. und F._______ nichts, da aufgrund der freundschaftlichen Verbundenheit zwischen dem Beschwerdeführer und diesen Personen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben handelt. Da folglich auch der Beweiswert der Aussagen von G._______ und H._______ als äusserst gering einzuschätzen wäre, kann darauf verzichtet werden, diese beiden Personen als Zeugen zu befragen (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; BGE 130 II 425 E. 2.1, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223, EMARK 2003 Nr. 13 S. 84), weshalb der in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte Beweisantrag abzuweisen ist. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Leute kennt beziehungsweise mit diesen freundschaftlich verbunden ist, die der TKP/ML nahestehen, er mit anerkannten Flüchtlingen verkehrt und angeblich die Zeitschrift "Devrimci Demokrasi" in der Region C._______ und Umgebung verteilt, vermag keine begründete Furcht im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelschrift beziehungsweise in den weiteren Eingaben sowie die übrigen Beweismittel näher einzugehen, da sie nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. So ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass er zum heutigen Zeitpunkt (noch) unter nennenswerten gesundheitlichen Beschwerden leidet. Abgesehen davon verfügt die Türkei über die nötige medizinische Infrastruktur (vgl. dazu auch das den Beschwerdeführer betreffende Urteil der ARK vom 19. Oktober 2006 E. 7.2.2). Eigenen Angaben zufolge leben zudem seine Mutter sowie seine Geschwister nach wie vor in der Türkei (vgl. act. A 2/8, S. 2). Der Beschwerdeführer verfügt folglich in der Türkei über ein intaktes soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte. Überdies hat er Berufserfahrung im Bau- beziehungsweise Gastgewerbe, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Somit erweist sich nach den gesamten Umständen der Vollzug der Wegweisung trotz der langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2994/2007 {T 0/2} Urteil vom 7. Juni 2010 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. März 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Kurde - stellte am 7. Sep-tember 2000 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Am 14. September 2000 wurde er in der Empfangsstelle B._______ summarisch zu seiner Person und seinem Asylgesuch befragt und am 24. Oktober 2000 von der Fremdenpolizei des Kantons C._______ eingehend angehört. Am 7. Dezember 2001 fand eine ergänzende Befragung durch das BFF statt. A.b Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe in seiner Heimat gute Beziehungen zu einem Mitglied der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) gehabt, mit dem er in der Stadt D._______ mehrere Male Plakate dieser Partei aufgehängt habe. Das PKK-Mitglied habe ihn im März 2000 erneut angefragt, beim Plakataufhängen mitzumachen. Als er sich geweigert habe, habe ihm das PKK-Mitglied gedroht, ihn bei der Polizei zu verraten, für den Fall, dass er gefasst werde. Nachdem das PKK-Mitglied anlässlich der Nevroz-Feierlichkeiten im Jahre 2000 gefasst worden sei, habe die Polizei bei ihm zuhause in seiner Abwesenheit eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei Plakate der PKK, Waffen und Munition gefunden. Danach seien Personen in Zivil gekommen und hätten seine Mutter nach ihm gefragt. Ende April 2000 sei er nach E._______ gezogen. Am 27. Mai 2000 sei sein Bruder während einer Hochzeit getötet worden. Aus Angst um seine Sicherheit habe er schliesslich am 30. August 2000 die Türkei Richtung Schweiz verlassen. A.c Mit Schreiben vom 2. April 2002 ersuchte das BFF die Schweizerische Vertretung in Ankara um nähere Abklärungen bezüglich des Beschwerdeführers. In der Botschaftsantwort vom 3. August 2002 wurde dem BFF im Wesentlichen mitgeteilt, dass bezüglich des Beschwerdeführers bei der Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt existiere, dass er von der Polizei oder der Gendarmerie weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde und keinem Passverbot unterstehe. Mit Verfügung vom 14. April 2002 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Ergebnisse das rechtliche Gehör gewährt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 30. August 2002. A.d Mit Verfügung vom 20. September 2002 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesamt begründete seinen Entscheid in der Hauptsache damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöchten. Mit Urteil vom 19. Oktober 2006 wurde die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Oktober 2002 von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 an das BFM stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Er beantragte, das vorliegende Asylgesuch sei zu prüfen und gutzuheissen. Zudem ersuchte er um unverzügliche Anweisung an den für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Migra-tionsdienst des Kantons C._______, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bereits in seiner frühen Jugendzeit begonnen, für die TKP/ML (Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten Leninisten) zu sympathisieren und Aktivitäten für diese als illegal und terroristisch eingestufte Gruppierung auszuüben. Der Umstand, dass unterdessen verschiedene seiner Weggefährten entweder getötet worden seien, in der Türkei gesucht würden oder nach längjährigen Haftstrafen aus der Haft entlassen worden seien und sich nun in Sicherheit befinden würden, habe es ihm möglich gemacht, über diese Aktivitäten zu sprechen. Er habe auch mehrere Zeugen gefunden, die belegen könnten, dass sie in Verhören der Sicherheitskräfte nach seinen Aktivitäten für die TKP/ML gefragt worden seien. Er habe schon in seiner Jugend angefangen, in seinem Dorf Plakate der TKP/ML aufzuhängen und Parolen an die Wände zu malen. Nach der Absolvierung seines Militärdienstes sei er nach E._______ gezogen, wo er einen Aktivisten der TKP/ML namens F._______ getroffen habe. Dieser habe ihm immer wieder Publikationen der TKP/ML vorbeigebracht und ihn zu Treffen mit anderen Sympathisanten und Aktivisten mitgenommen. Im Jahre 1992 habe er angefangen, die sozialistische Zeitung "Özgür Gelecek" zu verteilen. Daneben habe er sich weiter für die TKP/ML engagiert, an Kundgebungen und Protesten teilgenommen. Anlässlich solcher Proteste seien verschiedene seiner langjährigen Freunde festgenommen, gefoltert und verhört worden. Er sei nie Mitglied der TKP/ML geworden, sondern sei aktiver Sympathisant geblieben. Einer seiner damaligen Weggefährten sei G._______ (N ...) gewesen, der heute als Asylgesuchsteller in der Schweiz lebe. G._______ bestätige in einer Erklärung, dass er - der Beschwerdeführer - Tätigkeiten für die TKP/ML verrichtet habe. Zudem erwähne G._______., dass er anlässlich seiner Verhaftung beziehungsweise Untersuchungshaft im September 1996 über ihn - den Beschwerdeführer - befragt worden sei. Als er - der Beschwerdeführer - erfahren habe, dass die Behörden über ihn Erkundigungen eingezogen hatten, habe er E._______ verlassen und sei nach D._______ gegangen, wo er sich weiter als Sympathisant für die TKP/ML engagiert habe. Im Januar 1996 sei er erneut nach E._______ gezogen, wo in der Folge von Protesten und Aktionen einige seiner Mitaktivisten verhaftet worden seien, unter anderem auch H._______ (N ...), der in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe. Auch H._______. bestätige in einer Erklärung, dass er - der Beschwerdeführer - Aktivitäten für die TKP/ML ausgeübt habe. Zudem sei dieser Erklärung auch zu entnehmen, dass H._______ nach seiner Verhaftung am 9. April 1999 von türkischen Sicherheitskräften nach ihm - dem Beschwerdeführer - befragt worden sei. Seine Flucht im September 2000 sei im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass er von H._______ erfahren habe, dass dieser nach ihm befragt worden sei. Er - der Beschwerdeführer - gehe daher davon aus, dass sein Name bei den türkischen Sicherheitsbehörden registriert sei. Für den weiteren Inhalt des Schreibens wird auf die Akten verwiesen. Der Eingabe lagen die folgenden Dokumente bei: Ein Artikel der Zeitung "Devrimici Demokrasi" inklusive deutscher Übersetzung, ein Bestätigungsschreiben von G._______ vom 27. November 2006 inklusive deutscher Übersetzung und einer Kopie von dessen Ausweis für Asylsuchende, ein deutschsprachiges Bestätigungsschreiben von H._______ inklusive einer Kopie von dessen Ausweis für Asylsuchende sowie drei Kopien einer Totentafel. C. Das BFM wies mit Schreiben vom 4. Januar 2007 den Migrationsdienst des Kantons C._______ an, die Wegweisung des Beschwerdeführers vorderhand nicht zu vollziehen. D. Am 7. März 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen an. Dabei machte dieser im Wesentlichen geltend, er habe im Rahmen seines ersten Asylgesuchs die nun vorgebrachten Asylgründe nicht geltend machen dürfen. Zudem habe er damals aus Angst nicht alles erzählt. Er habe in der Türkei Zeitschriften der TKP/ML verteilt. Er sei von den türkischen Behörden wegen seiner Tätigkeiten für diese Partei sehr wahrscheinlich beschattet worden, zumal alle Leute, die Zeitschriften verteilten, verfolgt würden. Einige seiner Freunde seien festgenommen worden. Als diese ihm Nachrichten hätten zukommen lassen, sei er zur Überzeugung gekommen, dass seine Situation gefährlich geworden sei und er das Land verlassen müsse. Er sei sich sicher, dass er vom türkischen Geheimdienst gesucht werde und bei einer Rückkehr sofort verhaftet würde. E. Mit Eingabe vom 8. März 2007 rügte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Ablauf der Befragung vom 7. März 2007. Insbesondere machte er geltend, dass falsche Fragen gestellt worden seien und der Beschwerdeführer bei der Beantwortung von Fragen immer wieder unterbrochen worden sei. Zudem bemängelte er, dass auf den schlechten psychischen Gesundheitszustand des Beschwer-deführers durch den Befrager keine Rücksicht genommen worden sei. Aus diesen Gründen beantragte der Rechtsvertreter, dass der Beschwerdeführer erneut zum rechtserheblichen Sachverhalt zu befragen sei. Da der Befrager der Anhörung vom 7. März 2007 als befangen erscheine, wurde ausserdem darum ersucht, dass die erneute Befragung durch einen anderen Sachbearbeiter durchzuführen sei. F. Mit Verfügung vom 23. März 2007 - eröffnet am 30. März 2007 - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Im Einzelnen führte die Vorinstanz aus, es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen bezüglich der angeblichen Tätigkeiten für die TKP/ML anlässlich seines ersten Asylverfahrens nie geltend gemacht habe und nun als einzige Begründung für sein zweites Asylgesuch anführe. Sein Erklä-rungsversuch, wonach er psychische Probleme gehabt habe und auch Geheimhaltungsinteressen der Partei bestanden hätten, würden nicht zu überzeugen vermögen. Seine Aussage, wonach er erwartet habe, dass die Begründung seines ersten Asylgesuchs seiner Ansicht nach hätte genügen müssen, um einen positiven Asylentscheid zu bewirken, bestärke die Annahme, dass nun auch die neuen Vorbringen bezüglich der TKP/ML nicht der Wahrheit entsprechen würden. Dies werde auch durch den Umstand erhärtet, dass er nicht in der Lage gewesen sei, substanziierte Angaben zur TKP/ML zu machen. Schleierhaft sei ferner, weshalb er in Anbetracht der geltend gemachten Befürch-tungen erst im September 2000 sein Heimatland verlassen habe, obwohl er sich damit willentlich dem erhöhten Risiko einer Festnahme ausgesetzt hätte, zumal angebliche Weggefährten und andere Leute der TKP/ML, die seinen Namen hätten preisgeben können oder nach ihm gefragt worden seien, bereits lange zuvor festgenommen worden seien. Bezeichnenderweise gebe es auch in den antragsgemäss beigezogenen Akten von G._______ und H._______ keine Hinweise auf den Beschwerdeführer. Auch in seinen eigenen Akten gebe es keine Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden ihn verfolgen würden. Im Lichte dieser Erwägungen müssten die schriftlichen Zeugenaussagen von G._______ und H._______. als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. G. Mit Beschwerde vom 30. April 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, ihm sei vollständige Einsicht in seine Asylakten, insbesondere in die beigezogenen Akten von G._______ und von H._______ zu gewähren. Allenfalls sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um von diesen beiden Personen eine Einwilligungserklärung zur Akteneinsicht einzuholen. Verbunden mit der Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei die angefochtene Verfügung des BFM wegen Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) durch den verantwortlichen Sachbearbeiter des BFM aufzuheben. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM bezüglich der Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der zuständige Sachbearbeiter des BFM habe im Rahmen der Anhörung des Beschwerdeführers vom 7. März 2007 eine offensichtliche Befangenheit gezeigt. Zudem habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig festgestellt, da sie insbesondere notwendige Abklärungen bezüglich des ideologischen Hintergrundes der TPK/ML nicht vorgenommen beziehungsweise den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht durch einen Sachverständigen abgeklärt habe. Die Qualifizierung des Bestätigungsschreibens von H._______ als Gefälligkeitszeugnis sei unzulässig, zumal die Vorinstanz bei solchen Zweifeln an der Eignung dieser schriftlichen Auskunft verpflichtet gewesen wäre, eine Zeugenbefragung von H._______ durchzuführen. Sollte auch das Gericht davon ausgehen, dass es bei den eingereichten Bestätigungen oder der schriftlichen Auskunft um Gefälligkeitsschreiben handle, so müssten sowohl G._______ als auch H._______ als Zeugen befragt werden. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer für die Verteilung der Zeitschrift "Devrimci Demokrasi" in der Region C._______ und Umgebung zuständig. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lag ein Bestätigungsschreiben von F._______ inklusive einer deutschen Übersetzung bei. H. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die zur Akteneinsicht notwendigen Zustimmungserklärungen von G._______ und H._______ bis zum 15. Juni 2007 nachzureichen. Überdies wurde verfügt, dass über die Frage der Erhebung eines Kostenvorschusses zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. I. Mit Schreiben vom 15. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Zustimmungserklärungen von G._______ und H._______ dem Bundesverwaltungsgericht einreichen. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2007 bewilligte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht in die entscheidwesentlichen Akten der Verfahren betreffend G._______ und H._______ und verfügte die Zustellung der Akten. Gleichzeitig gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 12. November 2007 zur Stellungnahme. K. Mit Eingabe vom 12. November 2007 liess der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzen. L. Mit Verfügung vom 14. November 2007 lud der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme ein. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. November 2007 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 gewährte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 27. Dezember 2007 eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer replizieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem, die angefochtene Verfügung des BFM sei wegen Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG (Befangenheit) des verantwortlichen Sachbearbeiters des BFM aufzuheben. Zudem stellt er das Eventualbegehren, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rügen der Befangenheit beziehungsweise der fehlerhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen). 3.2 3.2.1 In der Beschwerdeschrift beziehungsweise der Eingabe vom 8. März 2007, auf die in der Beschwerde verwiesen wird, begründet der Beschwerdeführer die Rüge der Befangenheit im Wesentlichen damit, dass der verantwortliche Sachbearbeiter unangebrachte Fragen gestellt und ihm teilweise nicht die Möglichkeit gewährt habe, alles Wesentliche vorzutragen. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, die angefochtene Verfügung sei auch deshalb aufzuheben, da der verantwortliche Sachbearbeiter des BFM den Entscheid vom 23. März 2007 gefällt habe, obwohl er befangen sei, was die Nichtigkeit des Entscheides zur Folge habe. 3.2.2 In casu ist allein über den Ausstandsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG (Befangenheit in der Sache aus anderen Gründen) zu befinden, da die anderen Ausstandsgründe nicht geltend gemacht werden und offensichtlich nicht in Betracht fallen. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Befangenheit des Sachbearbeiters des BFM beantragt, ist zunächst anzumerken, dass Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG nicht eine tatsächliche Befangenheit der mit der Sache betrauten Person verlangt, sondern dass es genügt, wenn bei einer objektiven Betrachtung stichhaltiger Anlass besteht, die betraute Person als befangen zu erachten beziehungsweise der Anschein der Befangenheit vorliegt (vgl. dazu RETO FELLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, Art. 10 N 16). Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; so stellt zum Beispiel ein subjektiv wahrgenommenes unfreundliches Verhalten während der Prüfung noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2209/2006 vom 2. Juli 2007 E. 6.2 S. 16 f.). Bei verwaltungsinternen Verfahren darf bezüglich der Unbefangenheit des Instruierenden nicht der gleiche strenge Massstab wie für unabhängige richterliche Behörden zur Anwendung gebracht werden, so dass die Beurteilung der Unabhängigkeit regelmässig weniger streng ausfällt, wenn eine Verwaltungsbehörde entscheidet. Immerhin ist ein sich aufdrängender Anschein der Befangenheit zu vermeiden, selbst wenn für Unbefangenheit und Unparteilichkeit nicht die für ein Gerichtsmitglied geltenden Massstäbe anzuwenden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6251/2007 vom 1. Oktober 2008 E. 3 S. 16 ff. mit weiteren Hinweisen). 3.2.3 Zum Vorhalt des Beschwerdeführers, der zuständige Sachbearbeiter habe anlässlich der Anhörung vom 7. März 2007 unpassende Fragen gestellt, ist vorab festzuhalten, dass dem Sachbearbeiter des BFM hinsichtlich der Fragen, die er bei einer Anhörung stellen will, ein gewisses Ermessen zukommt. Im konkreten Fall kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom zuständigen Sachbearbeiter anlässlich der Anhörung vom 7. März 2007 gestellten Fragen insgesamt zielgerichtet und zweckmässig waren. Das Vorgehen des Sachbearbeiters, dem Beschwerdeführer viele Fragen hinsichtlich seiner Kenntnisse bezüglich der TKP/ML zu stellen, war begründet, zumal es in Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers wichtig war, herauszufinden, über welches Wissen er hinsichtlich dieser Partei verfügt. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, er habe anlässlich der Anhörung vom 7. März 2007 nicht alles Wesentliche aussagen können, da er immer wieder vom zuständigen Sachbearbeiter unterbrochen worden sei und ihm anschliessend keine Gelegenheit geboten worden sei, weitere Aussagen zu machen, ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Anhörungsprotokoll vom 7. März 2007 ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom zuständigen Sachbearbeiter immer wieder unterbrochen worden wäre, so dass er keine Gelegenheit gehabt hätte, sich ausreichend zu seinen Asylgründen zu äussern. Zudem wurde dem Beschwerdeführer am Ende der Anhörung die Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungen zu seinem Asylgesuch vorzutragen, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe während der Anhörung genügend Gelegenheit gehabt, sich zu seinen Asylvorbringen zu äussern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch seitens der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertreterin keine Einwände hinsichtlich des Befragungsstils oder der Korrektheit der Anhörung vorgebracht wurden. Insgesamt ist daher eine objektiv begründete Befangenheit des Sachbearbeiters zu verneinen, weshalb schon aus diesem Grund die angefochtene Verfügung - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - nicht nichtig ist. Daher erübrigt es sich auch, den Beschwerdeführer erneut zum rechtserheblichen Sachverhalt zu befragen, wie das in der Eingabe vom 8. März 2007 beantragt wurde. 3.3 3.3.1 In formeller Hinsicht wird des Weiteren gerügt, das BFM habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, da es weder genügende Abklärungen hinsichtlich der ideologischen Hintergründe der TKP/ML vorgenommen habe noch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe untersuchen lassen. Zudem wird moniert, anlässlich der Anhörung vom 7. März 2007 seien dem Beschwerdeführer zu wenig Fragen hinsichtlich seiner Aktivitäten und seiner Gefährdungslage gestellt worden. 3.3.2 Bezüglich der geltend gemachten fehlenden Abklärung hinsichtlich der ideologischen Hintergründe der TKP/ML ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon bei den Befragungen im Rahmen seines ersten Asylverfahrens auf seine Wahrheitspflicht und auf die Verschwiegenheitspflicht der Behörden aufmerksam gemacht worden ist. Vom Beschwerdeführer durfte somit erwartet werden, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, selbst wenn die in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte Verschwiegenheitspflicht bei der TKP/ML tatsächlich bestehen sollte, zumal er davon ausgehen konnte, dass seine Aussagen vertraulich behandelt würden. Die Vorinstanz war somit im vorliegenden Verfahren nicht gehalten, weitere Abklärungen über die ideologischen Hintergründe der TKP/ML vorzunehmen. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides über ausreichende Informationen hinsichtlich der TKP/ML verfügte, weshalb die Rüge des Beschwerdeführers auch aus diesem Grund nicht zu hören ist. Bezüglich des Einwandes, wonach die Vorinstanz aufgrund der psychischen Probleme des Beschwerdeführers gehalten gewesen wäre, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch einen Sachverständigen abklären zu lassen, ist Folgendes festzuhalten: Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er aufgrund von psychischen Problemen unter Konzentrations-störungen leide und Schwierigkeiten habe, sich zu erinnern, findet im Anhörungsprotokoll keine Stütze. Sie ist aufgrund der Umstände vielmehr als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten, um sein mangelndes Wissen bezüglich der TKP/ML zu rechtfertigen, weshalb auch der in der Rechtsmittelschrift erhobene Beweisantrag des Beschwerdeführers, es sei der Bericht eines Sachverständigen einzuholen respektive ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um einen solchen Bericht einreichen zu können, abzuweisen ist. In diesem Zusammenhang ist unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizeri-schen Asylbehörden sein kann, eventuell bestehende psychische Probleme eines Asylsuchenden von sich aus abklären zu lassen (vgl. BVGE 2009/50, insbesondere E. 10.2.3, wonach der Gesuchsteller substanziiert das Vorliegen von medizinischen Umständen darzutun hat, woraufhin die Behörde im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht tätig werden muss). Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 7. März 2007 hinsichtlich seiner Aktivitäten und seiner Gefährdungslage ausreichend befragt worden ist, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt auch in dieser Hinsicht als genügend erstellt zu betrachten ist. 3.4 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die (Eventual-)Begehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung des BFM sei wegen Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG (Befangenheit) des verantwortlichen Sachbearbeiters des BFM aufzuheben beziehungsweise die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zu-rückzuweisen, abzuweisen sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Da-rüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. 5.4 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass schon deshalb erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestehen, da er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens seine nun als einzige Begründung für sein zweites Asylgesuch geltend gemachten Tätigkeiten für die TKP/ML mit keinem Wort erwähnte, sondern sein Asylgesuch einzig mit Tätigkeiten für die PKK begründete, welche rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt wurden. Ein plausibler Grund für dieses Vorgehen vermag der Beschwerdeführer nicht vorzubringen. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach er einer strengen Verschwiegenheitspflicht unterstanden habe, überzeugt das Gericht nicht, zumal er gemäss eigenen Aussagen lediglich Sympathisant und nicht Mitglied der TKP/ML sein will, und er anlässlich der Befragungen im Rahmen des ersten Asylverfahrens ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht respektive Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden ist, weshalb von ihm hätte erwartet werden dürfen, dass er schon damals die erst im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Asylgründe vorgebracht hätte, wenn sie denn wahr wären. Dies umso mehr, als er beispielsweise anlässlich der Anhö-rungen vom 24. Oktober 2000 und 7. Dezember 2001 bei der Einleitung auf die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden Personen hingewiesen wurde (vgl. act. A17/14 S. 13, A12/9 S. 1). Ebenso wenig vermögen die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers das Nachschieben der im vorliegenden Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe plausibel zu machen, zumal nicht belegt und aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, dass allfällige psychische Probleme den Beschwerdeführer daran gehindert haben könnten, schon anlässlich des ersten Asylverfahrens alle Verfolgungs-vorbringen vorzutragen, zumal in E. 3.3.2 die geltend gemachten psychischen Probleme als Schutzbehauptung (mithin als unglaubhaft) gewertet wurden. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass es ihm anlässlich der Anhörung vom 7. März 2007 teilweise nicht möglich war, die gestellten Fragen zur TKP/ML substanziiert und detailliert zu beantworten, obwohl er seit seiner Jugend mit dieser Partei sympathisiert und für sie Aktivitäten ausgeführt haben will. So war er insbesondere nicht in der Lage anzugeben, in welcher Farbe der Name der Zeitschrift "Partizan Sesi" geschrieben ist, obwohl er geltend gemacht hat, diese Zeitschrift in der Türkei verteilt zu haben (vgl. act. B 9/12, S. 8). Es ist deshalb der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer diese Frage hätte beantworten können, falls er diese Zeitschrift tatsächlich - wie behauptet - verteilt hätte. Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb der Beschwerdeführer in Anbetracht der geltend gemachten Befürchtungen sein Heimatland erst am 30. August 2000 verlassen hat, zumal G._______ und H._______ gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers schon im September 1996 beziehungsweise im April 1999 verhaftet worden sind und er damit hätte rechnen müssen, dass diese seinen Namen preisgeben würden. Bei realistischer Einschätzung seiner Lage hätte der Beschwerdeführer sein Heimatland schon nach der Verhaftung von G._______ im Jahre 1996, spätestens jedoch kurze Zeit nach der Verhaftung von H._______ im April 1999 verlassen müssen, um sich nicht unnötig in Gefahr zu begeben, sofern sich die von ihm geltend gemachten Asylvorbringen tatsächlich zugetragen haben. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift ist überdies festzustellen, dass in den antragsgemäss beigezogenen Akten von G._______ (N ...) und H._______ (N (...) keine Hinweise auf Verfolgung des Beschwerdeführers enthalten sind. So wird insbesondere dessen Name in diesen Akten nirgends erwähnt. Auch in seinen eigenen Akten existieren keine Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden ihn verfolgen würden oder gar ein Verfahren gegen ihn eingeleitet hätten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss der Botschaftsabklärung vom 3. August 2002 von den türkischen Behörden nicht gesucht wird, spricht ebenso gegen die behauptete Verfolgung beziehungsweise die Suche nach seiner Person, zumal vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen oder triftige Gründe geltend gemacht werden, aufgrund derer sich generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Ankara ergeben könnten, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen in der Replik vom 27. Dezember 2007 das Abklärungsergebnis nicht umzustossen vermögen. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik vom 27. Dezember 2007 geltend macht, seine in der Türkei lebenden Geschwister seien vor einem Monat von der Polizei aufgesucht und nach ihm befragt worden, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen durch keine Beweismittel untermauert wird. In Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und des im türkischen Kontext unrealen Vorgehens der dortigen Polizei (angebliche polizeiliche Suche sieben Jahre nach der Ausreise) ist die nunmehr geltend gemachte Behauptung jedenfalls nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylvorbringen glaubhaft zu machen, weshalb eine aktuelle Botschaftsabklärung nicht angezeigt erscheint. Das Gericht gelangt daher nach Prüfung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Erkenntnis, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen und das BFM die behaupteten Asylgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten Bestätigungsschreiben von G._______, H._______. und F._______ nichts, da aufgrund der freundschaftlichen Verbundenheit zwischen dem Beschwerdeführer und diesen Personen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben handelt. Da folglich auch der Beweiswert der Aussagen von G._______ und H._______ als äusserst gering einzuschätzen wäre, kann darauf verzichtet werden, diese beiden Personen als Zeugen zu befragen (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; BGE 130 II 425 E. 2.1, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223, EMARK 2003 Nr. 13 S. 84), weshalb der in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte Beweisantrag abzuweisen ist. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Leute kennt beziehungsweise mit diesen freundschaftlich verbunden ist, die der TKP/ML nahestehen, er mit anerkannten Flüchtlingen verkehrt und angeblich die Zeitschrift "Devrimci Demokrasi" in der Region C._______ und Umgebung verteilt, vermag keine begründete Furcht im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelschrift beziehungsweise in den weiteren Eingaben sowie die übrigen Beweismittel näher einzugehen, da sie nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. So ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass er zum heutigen Zeitpunkt (noch) unter nennenswerten gesundheitlichen Beschwerden leidet. Abgesehen davon verfügt die Türkei über die nötige medizinische Infrastruktur (vgl. dazu auch das den Beschwerdeführer betreffende Urteil der ARK vom 19. Oktober 2006 E. 7.2.2). Eigenen Angaben zufolge leben zudem seine Mutter sowie seine Geschwister nach wie vor in der Türkei (vgl. act. A 2/8, S. 2). Der Beschwerdeführer verfügt folglich in der Türkei über ein intaktes soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte. Überdies hat er Berufserfahrung im Bau- beziehungsweise Gastgewerbe, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Somit erweist sich nach den gesamten Umständen der Vollzug der Wegweisung trotz der langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: