Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland gemäss eigenen An- gaben im Jahr 2010, hielt sich in der Folge in Ghana auf und reiste am
19. April 2019 in die Schweiz ein, wo sie am 2. März 2020 im Bundesasyl- zentrum (BAZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Gleichentags hatte sie den rubrizierten Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren beauftragt. A.b Am 10. März 2020 fand das Dublin-Gespräch statt und am 22. Juni 2020 wurde mit der Beschwerdeführerin eine «Anhörung Menschenhan- del» durchgeführt. Am folgenden Tag wurde ihr eine Erholungs- und Be- denkzeit bis zum 20. Juli 2020 eingeräumt. A.c Am 29. Juni 2020 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. A.d Die Beschwerdeführerin wurde am 28. April 2021 und am 11. Februar 2022 zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann, C._______, sei ein enger Freund von D._______ gewesen. Nach dem Putschversuch 2004 sei ihr Ehemann verhaftet wor- den. Seither sei er verschollen und sie gehe davon aus, dass er getötet worden sei. Er habe beim «Service National d'Intelligence et de Protection» (SNIP) und später als (…) der «Agence Nationale de Renseignements» (ANR) gearbeitet. D._______ habe sie nach dem Verschwinden ihres Ehe- mannes gelegentlich finanziell unterstützt. 2007 habe dieser ihr eine Stelle als Hausangestellte bei einem befreundeten französischen Geschäfts- mann organisiert. Am (…) Februar 2010 sei Letzterer verhaftet worden, weil ihm der damalige Präsident Kabila vorgeworfen habe, an einer Rebel- lion im Norden des Landes beteiligt gewesen zu sein. Jedoch habe sich der französische Botschafter erfolgreich für die Freilassung ihres Chefs eingesetzt. Am (…) Februar 2010 habe das Militär das Lager der Firma, bei welcher ihr Chef angestellt gewesen sei, durchsucht und verwüstet. Die Soldaten seien auch zu ihr ins Nebenhaus gekommen und hätten sie ge- schlagen und beschuldigt, eine Komplizin von D._______ und Teil eines Komplotts gegen die Regierung zu sein, und sie schliesslich verhaftet. Im Gefängnis sei sie (die Beschwerdeführerin) vom obersten Vorgesetzen «E._______» immer wieder verhört und zu ihrem Vater, ihrem Ehemann, ihrem Chef, dem Sitz der Rebellen, den Waffenlagern, D._______ und sei- nen Vertrauten oder dem Putschversuch befragt worden, obwohl sie dazu keine näheren Informationen gehabt habe. Wenn sie eine Frage nicht habe beantworten können, sei sie von den Soldaten, die neben ihr gestanden
D-2992/2022 Seite 3 seien, mit dem Hinterteil der Waffe geschlagen worden. Die Verhöre habe sie jeweils nackt über sich ergehen lassen müssen und sie sei dabei regel- mässig von «E._______» vergewaltigt worden. Auch die übrigen Wächter hätten sie nachts oder nach dem Duschen immer wieder vergewaltigt. Am (…) März 2010 habe ihr Chef ihre Flucht veranlassen und sie zu sich nach Brazzaville bringen können. Am (…) April 2010 sei sie mit ihrem Chef nach Accra gereist, wo sie weiter als dessen Hausangestellte gearbeitet habe. Im Jahr 2019 habe die kongolesische Regierung nach ihrem Chef und D._______ gesucht. Aus diesem Grund sei sie von den ghanaischen Be- hörden im März 2019 zwei Mal befragt worden. Man habe sie verdächtigt, etwas mit der Partei F._______ von D._______ zu tun zu haben, und es sei ihr angedroht worden, in ihr Land zurückgeschickt zu werden. Drei Tage nach der zweiten Anhörung habe ihr Chef sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie nicht weiter in Ghana bleiben könne. Er habe ihre Ausreise orga- nisiert und ein Freund von ihm habe sie nach Genf begleitet, wo sie am (…) April 2019 angekommen sei. Dort sei sie dann in einem Haus festge- halten und wiederholt vergewaltigt worden. Erst am 2. März 2020 sei es ihr gelungen, aus dem Haus zu fliehen. A.e Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des erstinstanzlichen Ver- fahrens verschiedene Arztberichte sowie eine Wahlkarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 – eröffnet am 7. Juli 2022 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylge- such ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung hingegen schob es wegen Unzumutbarkeit desselben zu- gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Ebenso wurde die Aushändigung der editionspflichtigen Akten verfügt. C. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, ihr sei – in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft – Asyl zu gewähren. Eventuali- ter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die unentgeltliche Prozess- führung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschus- ses und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei- stand.
D-2992/2022 Seite 4 D. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2022 gewährte der Instruktionsrich- ter der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 22. August 2022, um bei der Vorinstanz um (vollständige) Einsicht in die editionspflichtigen Akten zu er- suchen und beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellung- nahme einzureichen. E. Am 31. August 2022 ging – nach erfolgter Akteneinsicht – beim Bundes- verwaltungsgericht eine undatierte Beschwerdeergänzung ein. F. Am 11. November 2024 zeigte der Rechtsvertreter dem Bundesverwal- tungsgericht an, dass das Beschwerdeverfahren neu durch die rubrizierte Firma betreut werde, wobei er weiter die rechtliche Vertretung wahrnehme.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 D-2992/2022 Seite 5 Die Beschwerde richtet sich gegen Ziff. 1 – 3 des Dispositivs der angefoch- tenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz). Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 ff < https://www.ecoi.net/en/file/local/2100648/COD+CPIN+Opposi- tion+to+the+Government.pdf >, zuletzt gesehen am 8. Mai 2025; HRW-Hu- man Rights Watch, World Report 2025 – Democratic Republic of Congo, < https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/democratic-re- public-congo > zuletzt gesehen am 8. Mai 2025; Reuters, Congo frees op- position leader and former president’s ally Kabund <https://www.reu- ters.com/world/africa/congo-frees-opposition-leader-former-presidents- ally-kabund-2025-02-21/> zuletzt gesehen am 8. Mai 2025).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres rechtli- chen Gehörsanspruchs respektive eine Verletzung des Akteneinsichts- rechts sowie – sinngemäss – eine Verletzung der Aktenführungspflicht. Die beiden Anhörungsprotokolle seien weder im Aktenverzeichnis aufgeführt noch zusammen mit dem Asylentscheid bei den Akten gelegen. Durch die unterlassene Zustellung der vollständigen Akten sei ihr die wirksame An- fechtung der vorinstanzlichen Verfügung nicht möglich gewesen. Diese for- mellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 26 ff. VwVG bildet einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörsanspruchs. Nach der Recht- sprechung wird aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch eine allge- meine Aktenführungspflicht abgeleitet. Aus der Aktenführungspflicht erge- ben sich auch Anforderungen an die Systematik der Aktenführung: Voraus- gesetzt wird ein chronologisches, zum Zeitpunkt der Entscheidung in sich geschlossenes Dossier, das heisst spätestens im Zeitpunkt des Entschei- des müssen die Akten durchgehend paginiert werden (vgl. statt vieler BVGE 2018 IV/5 E. 8.1 m.w.H.).
E. 4.2.2 Das SEM händigt der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtig- ten Person gemäss Art. 17 Abs. 5 AsylG bei der Eröffnung eines Entscheids nach Art. 23 Abs. 1, Art. 31a oder Art. 111c AsylG gleichzeitig die Verfah- rensakten aus, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.
D-2992/2022 Seite 6 Diese Regelung vermittelt den Asylsuchenden einen gesetzlichen An- spruch auf Zusendung der Verfahrensakten bei Entscheideröffnung (BBl 2011 7325, 7340).
E. 4.2.3 Bei der angefochtenen Verfügung des SEM handelt es sich zwar um einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 4 AsylG, vorliegend wurde jedoch kein Wegweisungsvollzug angeordnet. Damit liegt keine Verfahrenskonstella- tion gemäss Art. 17 Abs. 5 AsylG vor. Mithin bestand für die Vorinstanz im Zeitpunkt der Entscheideröffnung keine gesetzliche Verpflichtung, der Be- schwerdeführerin – ohne Vorliegen eines Akteneinsichtsgesuchs – gleich- zeitig die editionspflichtigen Akten auszuhändigen. Die blosse unvollstän- dige Zustellung der editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführerin stellt deshalb vorliegend noch keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts dar.
E. 4.2.4 Indes hat in casu dass SEM seine Aktenführungspflicht verletzt, in- dem die Verfahrensprotokolle im Entscheidzeitpunkt beziehungsweise spätestens im Zeitpunkt der Entscheideröffnung noch nicht in den elektro- nischen Akten beziehungsweise im entsprechenden Aktenverzeichnis voll- ständig erfasst waren. Aus diesem Grund leidet die angefochtene Verfü- gung auch an einem Eröffnungsmangel, indem der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten unvollständig ausgehändigt wurden und auch das mitgelieferte Aktenverzeichnis unvollständig war, obwohl sie gestützt auf die Dispositiv-Ziffer 7 darauf vertrauen durfte, sämtliche editionspflichtigen Akten (inkl. vollständigem Aktenverzeichnis) zu erhalten.
E. 4.2.5 Diese Mängel erweisen sich indessen als geringfügig und sind mit der nachträglich gewährten vollständigen Einsicht in die editionspflichtigen Akten (inkl. vollständig nachgeführtem Aktenverzeichnis) durch das SEM und die vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Möglichkeit zur Ein- reichung einer ergänzenden Stellungnahme als geheilt zu betrachten (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BVGE 2013/23 E. 6.1.3, je m.w.H.).
E. 4.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen der Beschwer- deführerin als unbegründet beziehungsweise sind sie als auf Beschwerde- ebene geheilt zu betrachten. Es besteht somit keine Veranlassung, die an- gefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuwei- sen.
D-2992/2022 Seite 7
E. 5.1 Somit bleibt zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint, ihr Asylgesuch abgelehnt und ihre Weg- weisung aus der Schweiz verfügt hat.
E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nach- teile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs- motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E. 2). Die Aktualität der Verfolgung beinhaltet ein objektives und ein subjektives Element. Ob eine begründete Furcht vor künftiger (weiterer) Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vor- handen sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Ver- folgung hervorrufen würden. Für die Beurteilung der objektiv begründeten Furcht ist also entscheidend, ob die Umstände, welche zur Flucht geführt haben auch im Entscheidzeitpunkt noch vorliegen. Veränderungen der ob- jektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid bzw. Urteil sind deshalb zugunsten und zulasten der asylsuchenden Per- son zu berücksichtigen. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver- gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass-
D-2992/2022 Seite 8 nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub- jektive) Furcht. (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 f.; 2011/51 E. 6 f.; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen- satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringungen einer asyl- suchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellenden Person sprechen, über- wiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektive Sichtweise abzustellen und es kommt auf die Gesamtbeurteilung aller Elemente an (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibi- lität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen, wobei es nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringungen zwar möglich, aber in Würdigung der gesam- ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge- brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Feb- ruar 2015 E. 5.6.1, beide m.w.H.)
E. 6.1 Das SEM begründet die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerde- führerin im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe zwar viel und ausschweifend erzählt, jedoch seien ihre Schilderungen in wesentli- chen Punkten oberflächlich geblieben und sie habe diese auch auf Nach- frage nicht vertiefen können. So sei sie nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zu den behaupteten Beziehungen ihres Ehemannes und ihres Chefs zu D._______ und deren gemeinsamen Aktivitäten zu machen. Auch die Situation im Lagerhaus und die dort gelagerten Güter habe sie nicht beschreiben können. Auch die Fragen zu ihrem Haftalltag, dem Ablauf der Befragungen und ihrem gesundheitlichen Zustand nach ihrer Befreiung
D-2992/2022 Seite 9 habe sie knapp und oberflächlich beantwortet. Ebenso vage sei ihre Be- schreibung der Befragung durch die ghanaischen Behörden ausgefallen. Neben den oberflächlichen Schilderungen hätten ihre Aussagen auch Wi- dersprüche und Ungereimtheiten enthalten. So habe sie sowohl ihre Ver- haftung als auch die Gewaltanwendungen während ihrer Verhaftung wider- sprüchlich geschildert. Sie habe zudem Vorgänge beschrieben, die sie aus ihrer Position im Nebengebäude, in welchem sie geschlafen und sich vor der Festnahme und während der Hausdurchsuchung aufgehalten habe, gar nicht habe wahrnehmen können. Darauf angesprochen habe sie die Ungereimtheiten nicht hinreichend zu erklären vermocht. Auch ihre Erklä- rungen, dass sie in G._______ inhaftiert gewesen sei, was sie bei ihrer Befreiung habe feststellen können, vermöchten nicht zu überzeugen. So- dann hätten wesentliche Punkte der Schilderungen der Beschwerdeführe- rin der allgemeinen Erfahrung und Logik widersprochen. So sei nicht nach- vollziehbar, dass ihr Arbeitgeber, in dessen Haus Waffen gefunden worden seien und der von den Behörden eines geplanten Regierungssturzes be- zichtigt worden sei – angesichts der Schwere der Vorwürfe und trotz Inter- vention des französischen Botschafters in Kinshasa – so schnell aus der Haft entlassen worden sei und unbehelligt habe das Land verlassen kön- nen. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin sechs Jahre seit dem Verschwinden ihres Ehemannes unbehelligt geblie- ben sei, obwohl ihr während ihrer Haft die früheren Aktivitäten und Verbin- dungen ihres Ehemannes zu H._______ vorgehalten worden seien. Auch erschliesse sich dem SEM nicht, warum die ghanaischen Behörden die Beschwerdeführerin erst im Frühjahr 2019 – mithin nach neun Jahren un- behelligten Aufenthalts in Ghana – ins Visier genommen haben sollten. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, dies habe mit der Wahl des neuen Prä- sidenten Félix Tshisekedi im Dezember 2018 zu tun gehabt, sei nicht über- zeugend. Eine andere Einschätzung ergebe sich auch nicht aus dem ein- gereichten ärztlichen Bericht der Psychotherapeutin der Beschwerdeführe- rin und dem beigefügten Konsultationsbericht des (…). Die oben dargeleg- ten zahlreichen Hinweise auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Be- schwerdeführerin liessen sich nicht allein durch ihre gesundheitlichen Be- schwerden oder den Zeitablauf erklären. Zudem enthielten die Arztberichte zu den Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Anhörungen Widersprü- che bezüglich der Haftzeit und der vorgebrachten Fehlgeburt. Selbst wenn die eingereichten Berichte bestätigten, dass die Beschwerdeführerin ge- sundheitliche Probleme habe, welche auf die geltend gemachten Erleb- nisse schliessen lassen könnten, liessen diese Berichte die Vorbringen nicht als glaubhaft erscheinen. Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin
D-2992/2022 Seite 10 den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhielten, sei deren Asylrele- vanz nicht zu prüfen. Bezüglich der geltend gemachten Missbräuche durch den Freund des ehe- maligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in Europa führte die Vorinstanz aus, dass aus den Akten keine Hinweise vorliegen würden, dass sie aufgrund der geltend gemachten Probleme auch in Kongo (Kinshasa) Nachteile zu befürchten hätte. Unter anderem habe sie den Freund ihres Arbeitgebers in Ghana kennengelernt, ein Bezug zu ih- rem Heimatland sei nicht ersichtlich. Auch habe er die Beschwerdeführerin letztendlich freiwillig gehen lassen. Diese Vorbringen seien mangels be- gründeter Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hielt diesen Ausführungen auf Beschwerde- ebene im Wesentlichen entgegen, ihre Vorbringen seien in Anbetracht der traumatischen Erlebnisse in Haft sehr wohl detailliert und so präzise wie möglich ausgefallen. Das Gleiche gelte für die Fragen zu ihren Verhören durch die ghanaischen Behörden. Alsdann habe sie die Fragen zu ihrer Beziehung und der Beziehung ihres Mannes zu H._______ alle wahrheits- getreu beantwortet. Betreffend die vorgebrachten Widersprüche entgeg- nete sie, dass es sich nicht um essentielle Punkte handle. Ebenso habe das SEM nicht berücksichtigt, dass sie während ihren Anhörungen über Erlebnisse erzählt habe, welche sie vor mehr als 10 Jahren erlebt habe und dass während ihren beiden Anhörungen erneut eine beträchtliche Zeit ver- gangen sei. Ihre Vorbringungen seien in den wesentlichen Punkten durch- aus schlüssig ausgefallen. Sodann führten mehrere internationale Berichte zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo aus, dass nach der Machtübernahme von Präsident Félix Tshisekedi im Dezember 2018 Op- positionelle von den Sicherheitskräften eingeschüchtert und bedroht, ge- schlagen, festgenommen und in einigen Fällen strafrechtlich verfolgt wor- den seien. Es sei also plausibel, dass sie erst im Jahre 2019 ins Visier der ghanaischen Behörden geraten sei. Ein weiterer Grund könnte sein, dass ihr Aufenthaltsort vom kongolesischen Geheimdienst nicht vorher habe er- mittelt werden können. Ihre Krankenakte bestätigte indes ihre Asylvorbrin- gungen und die darin enthaltenen Widersprüche dürften sich nicht auf die Glaubhaftigkeit auswirken. Unter Berücksichtigung des reduzierten Be- weismassstabs im Asylverfahren seien ihre Vorbringen als überwiegend wahrscheinlich und somit glaubhaft nach Art. 7 AsylG zu betrachten. Be- treffend den Asylpunkt hielt sie der Argumentation des SEM entgegen, ihre
D-2992/2022 Seite 11 erlittenen Verfolgungen (Vergewaltigungen und Misshandlungen im Ge- fängnis in G._______) wiesen eine gewisse Intensität auf und seien ihr ge- zielt aufgrund der ihr vorgehaltenen politischen Mitgliedschaft in der Partei F._______ von D._______ durch die staatlichen Behörden zugefügt wor- den. Bei einer möglichen Rückkehr in ihr Heimatland bestehe sowohl sub- jektiv als auch objektiv begründete Furcht vor Folter und Misshandlung. Ihre Vorbringen erfüllten somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft.
E. 7.1 Nachfolgend werden die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hin- blick auf ihre Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz (Art. 3 AsylG) geprüft.
E. 7.2 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Verhören, Miss- handlungen und Vergewaltigungen in Haft in ihrem Heimatland im Jahre 2010 sind zwar nicht sonderlich substantiiert. Sie enthalten jedoch einige Realkennzeichen sowie emotionale Regungen und sind im Wesentlichen widerspruchsfrei (vgl. insbesondere SEM act. 32/21 A50 f. und 37/14 A37 ff.). Ob die erwähnten Einschränkungen betreffend die Substantiie- rung auf die mit den geschilderten Erlebnissen verbundene psychische und emotionale Belastung der Beschwerdeführerin zurückzuführen sein könn- ten, braucht vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden. Selbst wenn nämlich die geltend gemachte Inhaftierung und die in Haft erlittenen Misshandlungen als glaubhaft zu betrachten wären, könnte daraus – wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. unten E. 7.5) – nicht geschlossen wer- den, die Beschwerdeführerin hätte im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland heute noch eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten.
E. 7.3 Was die angeblichen Behelligungen der Beschwerdeführerin in Ghana im Jahr 2019 betrifft, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich diese als unglaubhaft erweisen. Ihre Vorbingen wirken konstru- iert, enthalten mehrere Widersprüche und ihre Aussagen zu den angebli- chen Verhören durch den ghanaischen Geheimdienst erweisen sich als oberflächlich und substanzlos. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer An- hörung vom 28. April 2021 (SEM act. 32/21) vor, dass sie verhaftet worden sei, jedoch habe sie vorweg zwei Vorladungen, eine datiert auf den 5. März und eine datiert auf den 19. März erhalten. Sie sei zum Geheimdienst ge- gangen und dort gefragt worden, warum sie in Ghana lebe und welche Ak- tivitäten sie zwischen Kinshasa und Ghana betreibe. Die Befrager hätten
D-2992/2022 Seite 12 ihr sehr viele Fragen gestellt. Auch sei sie beschuldigt worden, Mitglied in der F._______ zu sein, da sie Kongolesin sei. Sie sei zudem aufgefordert worden zu sagen, wo die Parteisitzungen in Ghana stattfänden. Zuletzt sei sie beschuldigt worden, zusammen mit ihrem Chef und der Partei F._______ die Regierung in Kinshasa stürzen zu wollen. Es sei ihr nicht geglaubt worden, sie sei aber doch wieder freigelassen worden. Drei Tage später habe sie ihr Chef angerufen und dieser habe sich grosse Sorgen um sie gemacht, weshalb er daraufhin ihre Ausreise aus Ghana organisiert habe (SEM act. 32/21 A52/60). Als Grund für die erst späte Behelligung durch den Geheimdienst in Ghana meinte die Beschwerdeführerin, dies habe mit der Wahl vom derzeit amtierenden Präsident Félix Tshisekedi zu tun, die oppositionelle Partei F._______ habe viel Kritik an der Regierung und auch an Félix Tshisekedi und Kabila geübt. Jedoch wisse sie nicht ge- nau, warum (SEM act. 32/21 A77). Während ihrer ergänzenden Anhörung vom 11. Februar 2022 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Ge- heimdienst nur ihren Chef zuhause gesucht habe. Zum Verhör sei sie nicht freiwillig gegangen, sondern sie sei dann zusammen mit ihrem Chef zur Migrationsstelle und dort in einen Raum gebracht und befragt worden. Sie sei zweimal vorgeladen und auch zweimal befragt worden. Einige Tage später habe sie ihr Chef angerufen und gesagt, dass ihre Situation ernst geworden sei und sie darum Ghana verlassen müsse (SEM act. 37/14 A57). Darauf angesprochen, wer sie damals mitgenommen habe, wider- spricht sich die Beschwerdeführerin zum vorherigen Vorbringen, sie wisse nicht, ob es der Geheimdienst von Ghana gewesen sei, weil die Personen in ziviler Kleidung gekommen seien (SEM act. 37/14 A59). Darauf ange- sprochen, dass die Beschwerdeführerin nun von zwei Vorladungen gespro- chen habe und einmal, wo sie von zu Hause mitgenommen worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin ausweichend und gab an, die Perso- nen seien am 5. März gekommen und hätten sie und ihren Chef mitgenom- men. Bei der zweiten Vorladung sei sie auch zusammen mit ihrem Chef mitgenommen worden, das sei am 18. oder 19. März gewesen (SEM act. 37/14 A64). Diese widersprüchlichen und teilweise nachgeschoben wirken- den Aussagen zu den Behelligungen durch den angeblichen ghanaischen Geheimdienst im Jahre 2019 in Ghana, die bezüglich der Nachverfol- gungsgefahr ein zentrales Element darstellen, lassen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufkommen. Insgesamt sind diese Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG als unglaubhaft einzustufen.
E. 7.4 Im Weiteren geht das Bundesverwaltungsgericht nach der Konsultation verschiedener Länderberichte davon aus, dass sich die politische Situation
D-2992/2022 Seite 13 in Kongo (Kinshasa) seit den geltend gemachten Übergriffen der Be- schwerdeführerin im Jahr 2010 massgeblich verändert präsentiert. Wäh- rend Kabila in der Anfangsregierungszeit von Félix Tshisekedi noch einen bedeutenden Einfluss auf den neu gewählten Präsidenten ausübte und die kongolesischen Behörden anfangs noch mit Gewalt gegen Oppositionelle
– sowohl im Kongo als auch in der Umgebung – vorgegangen waren, setzte sich Félix Tshisekedi selbst von Beginn seiner Amtszeit an für eine politische Öffnung ein. Bald begann sich Félix Tshisekdedi zu emanzipieren und den Einfluss von Kabila zu beenden. So kündigte Félix Tshisekedi die politische Allianz mit der «Front commun pour le Congo» (FCC) und bildete im April 2021 eine neue Regierung, welche überwiegend aus eigenen An- hängern sowie anderen Kabila-Gegnern bestand beziehungsweise besteht (vgl. dazu IRB-Immigration and Refugee Board of Canada: Democratic Re- public of the Congo: Treatment of opposition members since the 2018 elec- tions, including members of the Union for Democracy and Social Progress […] as well as clergy […], 25. Februar 2020, < https://www.irb- cisr.gc.ca/en/country-information/rir/Pages/index.aspx?doc=458090- &pls=1 >, zuletzt gesehen am 8. Mai 2025; IAGCI, Country Policy and In- formation Note DRC: Opposition to the government, November 2023, < https://www.ecoi.net/en/file/local/2100648/COD+CPIN+Opposition+to- +the+Government.pdf >, zuletzt gesehen am 8. Mai 2025; Frankfurter Rundschau, Von der Ente zum Adler, 1. Februar 2021, < https://www.fr.de/politik/von-der-ente-zum-adler-90187827.html >; zuletzt gesehen am 8. Mai 2025; BusinessDay, DRC cabinet overhaul shifts bal- ance of power to Felix Tshisekedi, < https://www.busi- nesslive.co.za/bd/world/africa/2021-04-12-drc-cabinet-overhaul-shifts-bal- ance-of-power-to-felix-tshisekedi/ >, zuletzt gesehen am 8. Mai 2025; vgl. ebenfalls zum ganzen Urteile des BVGer D-5554/2020 vom 2. September 2021 E. 6.4. m.w.H.; D-7269/2017 vom 9. Oktober 2020 E. 5.4 ff.). Bereits während der ersten Amtsperiode von Félix Tshisekedi verbesserte sich die Menschenrechtslage im Land kontinuierlich (vgl. dazu IRB-Immi- gration and Refugee Board of Canada: Democratic Republic of the Congo: Treatment of opposition members since the 2018 elections, including mem- bers of the Union for Democracy and Social Progress […] as well as clergy […], 25. Februar 2020, < https://www.irb-cisr.gc.ca/en/country-informa- tion/rir/Pages/index.aspx?doc=458090&pls=1 >, zuletzt gesehen am
E. 7.5 Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin, die selber über kein ausgeprägtes politisches Profil verfügt, selbst bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen, im heutigen Zeitpunkt bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland nicht (mehr) eine objektiv begründete Furcht hätte, (erneut) das Opfer einer ernsthaften, politisch-motivierten Verfolgung durch die kongolesischen Be- hörden zu werden. Die Beschwerdeführerin hat sich selber nie als Mitglied der Partei F._______ ausgegeben. Selbst wenn sie durch ihren verstorbenen Ehe- mann und ihre Arbeit als Haushaltshilfe für ihren französischen Chef – mit einer möglichen Verbindung zu D._______ – eine gewisse Nähe zur Füh- rungsspitze der Partei F._______ aufgewiesen haben sollte, ist nicht davon auszugehen, dass sie – nach so langer Zeit – (noch) im Fokus der kongo- lesischen Behörden stehen könnte.
E. 7.6 Gemäss ständiger Praxis zu Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist eine einmal erlittene Verfolgung auch nach Wegfall einer entsprechenden aktuellen Ge- fährdung weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfol- gung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Zwingende Gründe in diesem Sinn bilden namentlich traumatisierende Erlebnisse, die es der be- troffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungsmass-
D-2992/2022 Seite 15 nahmen, insbesondere Folterungen, aufgrund einer Langzeittraumatisie- rung psychisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/31 E. 5.4, m.w.H., insbesondere Entscheidung und Mitteilung der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 16, E. 5a ff.).
E. 7.7 Aus den Akten ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin am
4. September 2020 eine (…), eine (…) ohne psychotische Symptome und eine (…) diagnostiziert wurde. Als Gründe werden sowohl die erlittene Ver- folgung und Vergewaltigungen in der Demokratischen Republik Kongo als auch die erlittenen Vergewaltigungen auf ihrer Flucht von Ghana in die Schweiz angegeben. Weitere Arzt- und Verlaufsberichte wurden während des Asylverfahrens keine mehr zu den Akten gereicht. Auch in der Be- schwerdeschrift finden sich keine weiteren Ausführungen zum Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin. Selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Misshandlungen im Jahr 2010 kann aus den einge- reichten medizinischen Unterlagen nicht geschlossen werden, die geschil- derten psychischen Beeinträchtigungen würden die praxisgemäss gefor- derte Schwere für die Annahme zwingender Gründe erreichen.
E. 7.8 Schlussendlich ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerde- führerin hinsichtlich ihrer Zeit in Genf selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant sind. Die geltend gemachten Misshandlungen fanden in der Schweiz statt und gingen von einer Privatperson aus – dem Freund ihres ehemaligen Chefs.
E. 7.9 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin dem- nach zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8 Mai 2025). Obwohl es im Vorfeld der Wiederwahl von Félix Tshisekedi im Dezember 2023 zu kritischen Vorfällen – unter anderem gegenüber Dis- sidenten – kam (vgl. dazu Reuters, Congo presidency’s rights record raises questions ahead of vote, < https://www.reuters.com/world/africa/congo-
D-2992/2022 Seite 14 presidencys-rights-record-raises-questions-ahead-vote-2023-10-03/ > zu- letzt gesehen am 8. Mai 2025), beruhigte sich die Lage nach der (umstrit- tenen) Wiederwahl von Félix Tshisekedi im Dezember 2023 wieder. Ge- mäss den konsultierten Länderberichten bleiben Oppositionelle, die nicht über ein besonders ausgeprägtes politisches Profil verfügen, in aller Regel unbehelligt, auch bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo (vgl. dazu IAGCI, Country Policy and Information Note DRC: Opposition to the government, November 2023, insbesondere E.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 9 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfü- gung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar. Die Zulässigkeit und die Mög- lichkeit des Vollzugs ist erst bei einer möglichen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auf Beschwerdeebene zu prüfen (vgl. BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An- trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht als von vornherein aus- sichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von ihrer pro- zessualen Bedürftigkeit (vgl. Fürsorgebestätigung vom 8. Juni 2022) – so- weit ersichtlich bis zum Urteilszeitpunkt – auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind ihr somit keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen.
E. 11.3 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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E. 11.4 Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gutgeheissen wird, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeistän- dung gutzuheissen und ihr rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
E. 11.5 Der amtlich beigeordneten Rechtsvertretung ist zu Lasten des Ge- richts ein amtliches Honorar auszurichten, soweit dieses sachlich notwen- dig war, wobei für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter praxisge- mäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE). Das Gericht setzt das Honorar aufgrund der Kostennote oder, sofern keine solche eingereicht wird, auf- grund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
E. 11.6 In Abwesenheit einer Kostennote und angesichts der Aktenstücke wird die Entschädigung auf Fr. 1'300.– festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza wird zum amtlichen Rechtsbeistand be- stellt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza ist ein amt- liches Honorar von Fr. 1'300.– aus der Gerichtskasse zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2992/2022 Urteil vom 8. Mai 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2022. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben im Jahr 2010, hielt sich in der Folge in Ghana auf und reiste am 19. April 2019 in die Schweiz ein, wo sie am 2. März 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Gleichentags hatte sie den rubrizierten Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren beauftragt. A.b Am 10. März 2020 fand das Dublin-Gespräch statt und am 22. Juni 2020 wurde mit der Beschwerdeführerin eine «Anhörung Menschenhandel» durchgeführt. Am folgenden Tag wurde ihr eine Erholungs- und Bedenkzeit bis zum 20. Juli 2020 eingeräumt. A.c Am 29. Juni 2020 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. A.d Die Beschwerdeführerin wurde am 28. April 2021 und am 11. Februar 2022 zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann, C._______, sei ein enger Freund von D._______ gewesen. Nach dem Putschversuch 2004 sei ihr Ehemann verhaftet worden. Seither sei er verschollen und sie gehe davon aus, dass er getötet worden sei. Er habe beim «Service National d'Intelligence et de Protection» (SNIP) und später als (...) der «Agence Nationale de Renseignements» (ANR) gearbeitet. D._______ habe sie nach dem Verschwinden ihres Ehemannes gelegentlich finanziell unterstützt. 2007 habe dieser ihr eine Stelle als Hausangestellte bei einem befreundeten französischen Geschäftsmann organisiert. Am (...) Februar 2010 sei Letzterer verhaftet worden, weil ihm der damalige Präsident Kabila vorgeworfen habe, an einer Rebellion im Norden des Landes beteiligt gewesen zu sein. Jedoch habe sich der französische Botschafter erfolgreich für die Freilassung ihres Chefs eingesetzt. Am (...) Februar 2010 habe das Militär das Lager der Firma, bei welcher ihr Chef angestellt gewesen sei, durchsucht und verwüstet. Die Soldaten seien auch zu ihr ins Nebenhaus gekommen und hätten sie geschlagen und beschuldigt, eine Komplizin von D._______ und Teil eines Komplotts gegen die Regierung zu sein, und sie schliesslich verhaftet. Im Gefängnis sei sie (die Beschwerdeführerin) vom obersten Vorgesetzen «E._______» immer wieder verhört und zu ihrem Vater, ihrem Ehemann, ihrem Chef, dem Sitz der Rebellen, den Waffenlagern, D._______ und seinen Vertrauten oder dem Putschversuch befragt worden, obwohl sie dazu keine näheren Informationen gehabt habe. Wenn sie eine Frage nicht habe beantworten können, sei sie von den Soldaten, die neben ihr gestanden seien, mit dem Hinterteil der Waffe geschlagen worden. Die Verhöre habe sie jeweils nackt über sich ergehen lassen müssen und sie sei dabei regelmässig von «E._______» vergewaltigt worden. Auch die übrigen Wächter hätten sie nachts oder nach dem Duschen immer wieder vergewaltigt. Am (...) März 2010 habe ihr Chef ihre Flucht veranlassen und sie zu sich nach Brazzaville bringen können. Am (...) April 2010 sei sie mit ihrem Chef nach Accra gereist, wo sie weiter als dessen Hausangestellte gearbeitet habe. Im Jahr 2019 habe die kongolesische Regierung nach ihrem Chef und D._______ gesucht. Aus diesem Grund sei sie von den ghanaischen Behörden im März 2019 zwei Mal befragt worden. Man habe sie verdächtigt, etwas mit der Partei F._______ von D._______ zu tun zu haben, und es sei ihr angedroht worden, in ihr Land zurückgeschickt zu werden. Drei Tage nach der zweiten Anhörung habe ihr Chef sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie nicht weiter in Ghana bleiben könne. Er habe ihre Ausreise organisiert und ein Freund von ihm habe sie nach Genf begleitet, wo sie am (...) April 2019 angekommen sei. Dort sei sie dann in einem Haus festgehalten und wiederholt vergewaltigt worden. Erst am 2. März 2020 sei es ihr gelungen, aus dem Haus zu fliehen. A.e Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene Arztberichte sowie eine Wahlkarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 - eröffnet am 7. Juli 2022 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung hingegen schob es wegen Unzumutbarkeit desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Ebenso wurde die Aushändigung der editionspflichtigen Akten verfügt. C. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, ihr sei - in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2022 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 22. August 2022, um bei der Vorinstanz um (vollständige) Einsicht in die editionspflichtigen Akten zu ersuchen und beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. E. Am 31. August 2022 ging - nach erfolgter Akteneinsicht - beim Bundesverwaltungsgericht eine undatierte Beschwerdeergänzung ein. F. Am 11. November 2024 zeigte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht an, dass das Beschwerdeverfahren neu durch die rubrizierte Firma betreut werde, wobei er weiter die rechtliche Vertretung wahrnehme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde richtet sich gegen Ziff. 1 - 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz). Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörsanspruchs respektive eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie - sinngemäss - eine Verletzung der Aktenführungspflicht. Die beiden Anhörungsprotokolle seien weder im Aktenverzeichnis aufgeführt noch zusammen mit dem Asylentscheid bei den Akten gelegen. Durch die unterlassene Zustellung der vollständigen Akten sei ihr die wirksame Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung nicht möglich gewesen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 26 ff. VwVG bildet einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörsanspruchs. Nach der Rechtsprechung wird aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch eine allgemeine Aktenführungspflicht abgeleitet. Aus der Aktenführungspflicht ergeben sich auch Anforderungen an die Systematik der Aktenführung: Vorausgesetzt wird ein chronologisches, zum Zeitpunkt der Entscheidung in sich geschlossenes Dossier, das heisst spätestens im Zeitpunkt des Entscheides müssen die Akten durchgehend paginiert werden (vgl. statt vieler BVGE 2018 IV/5 E. 8.1 m.w.H.). 4.2.2 Das SEM händigt der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gemäss Art. 17 Abs. 5 AsylG bei der Eröffnung eines Entscheids nach Art. 23 Abs. 1, Art. 31a oder Art. 111c AsylG gleichzeitig die Verfahrensakten aus, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde. Diese Regelung vermittelt den Asylsuchenden einen gesetzlichen Anspruch auf Zusendung der Verfahrensakten bei Entscheideröffnung (BBl 2011 7325, 7340). 4.2.3 Bei der angefochtenen Verfügung des SEM handelt es sich zwar um einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 4 AsylG, vorliegend wurde jedoch kein Wegweisungsvollzug angeordnet. Damit liegt keine Verfahrenskonstellation gemäss Art. 17 Abs. 5 AsylG vor. Mithin bestand für die Vorinstanz im Zeitpunkt der Entscheideröffnung keine gesetzliche Verpflichtung, der Beschwerdeführerin - ohne Vorliegen eines Akteneinsichtsgesuchs - gleichzeitig die editionspflichtigen Akten auszuhändigen. Die blosse unvollständige Zustellung der editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführerin stellt deshalb vorliegend noch keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts dar. 4.2.4 Indes hat in casu dass SEM seine Aktenführungspflicht verletzt, indem die Verfahrensprotokolle im Entscheidzeitpunkt beziehungsweise spätestens im Zeitpunkt der Entscheideröffnung noch nicht in den elektronischen Akten beziehungsweise im entsprechenden Aktenverzeichnis vollständig erfasst waren. Aus diesem Grund leidet die angefochtene Verfügung auch an einem Eröffnungsmangel, indem der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten unvollständig ausgehändigt wurden und auch das mitgelieferte Aktenverzeichnis unvollständig war, obwohl sie gestützt auf die Dispositiv-Ziffer 7 darauf vertrauen durfte, sämtliche editionspflichtigen Akten (inkl. vollständigem Aktenverzeichnis) zu erhalten. 4.2.5 Diese Mängel erweisen sich indessen als geringfügig und sind mit der nachträglich gewährten vollständigen Einsicht in die editionspflichtigen Akten (inkl. vollständig nachgeführtem Aktenverzeichnis) durch das SEM und die vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Möglichkeit zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme als geheilt zu betrachten (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BVGE 2013/23 E. 6.1.3, je m.w.H.). 4.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet beziehungsweise sind sie als auf Beschwerdeebene geheilt zu betrachten. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Somit bleibt zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint, ihr Asylgesuch abgelehnt und ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E. 2). Die Aktualität der Verfolgung beinhaltet ein objektives und ein subjektives Element. Ob eine begründete Furcht vor künftiger (weiterer) Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Für die Beurteilung der objektiv begründeten Furcht ist also entscheidend, ob die Umstände, welche zur Flucht geführt haben auch im Entscheidzeitpunkt noch vorliegen. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid bzw. Urteil sind deshalb zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 f.; 2011/51 E. 6 f.; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringungen einer asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektive Sichtweise abzustellen und es kommt auf die Gesamtbeurteilung aller Elemente an (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen, wobei es nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringungen zwar möglich, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1, beide m.w.H.) 6. 6.1 Das SEM begründet die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe zwar viel und ausschweifend erzählt, jedoch seien ihre Schilderungen in wesentlichen Punkten oberflächlich geblieben und sie habe diese auch auf Nachfrage nicht vertiefen können. So sei sie nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zu den behaupteten Beziehungen ihres Ehemannes und ihres Chefs zu D._______ und deren gemeinsamen Aktivitäten zu machen. Auch die Situation im Lagerhaus und die dort gelagerten Güter habe sie nicht beschreiben können. Auch die Fragen zu ihrem Haftalltag, dem Ablauf der Befragungen und ihrem gesundheitlichen Zustand nach ihrer Befreiung habe sie knapp und oberflächlich beantwortet. Ebenso vage sei ihre Beschreibung der Befragung durch die ghanaischen Behörden ausgefallen. Neben den oberflächlichen Schilderungen hätten ihre Aussagen auch Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten. So habe sie sowohl ihre Verhaftung als auch die Gewaltanwendungen während ihrer Verhaftung widersprüchlich geschildert. Sie habe zudem Vorgänge beschrieben, die sie aus ihrer Position im Nebengebäude, in welchem sie geschlafen und sich vor der Festnahme und während der Hausdurchsuchung aufgehalten habe, gar nicht habe wahrnehmen können. Darauf angesprochen habe sie die Ungereimtheiten nicht hinreichend zu erklären vermocht. Auch ihre Erklärungen, dass sie in G._______ inhaftiert gewesen sei, was sie bei ihrer Befreiung habe feststellen können, vermöchten nicht zu überzeugen. Sodann hätten wesentliche Punkte der Schilderungen der Beschwerdeführerin der allgemeinen Erfahrung und Logik widersprochen. So sei nicht nachvollziehbar, dass ihr Arbeitgeber, in dessen Haus Waffen gefunden worden seien und der von den Behörden eines geplanten Regierungssturzes bezichtigt worden sei - angesichts der Schwere der Vorwürfe und trotz Intervention des französischen Botschafters in Kinshasa - so schnell aus der Haft entlassen worden sei und unbehelligt habe das Land verlassen können. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin sechs Jahre seit dem Verschwinden ihres Ehemannes unbehelligt geblieben sei, obwohl ihr während ihrer Haft die früheren Aktivitäten und Verbindungen ihres Ehemannes zu H._______ vorgehalten worden seien. Auch erschliesse sich dem SEM nicht, warum die ghanaischen Behörden die Beschwerdeführerin erst im Frühjahr 2019 - mithin nach neun Jahren unbehelligten Aufenthalts in Ghana - ins Visier genommen haben sollten. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, dies habe mit der Wahl des neuen Präsidenten Félix Tshisekedi im Dezember 2018 zu tun gehabt, sei nicht überzeugend. Eine andere Einschätzung ergebe sich auch nicht aus dem eingereichten ärztlichen Bericht der Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin und dem beigefügten Konsultationsbericht des (...). Die oben dargelegten zahlreichen Hinweise auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin liessen sich nicht allein durch ihre gesundheitlichen Beschwerden oder den Zeitablauf erklären. Zudem enthielten die Arztberichte zu den Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Anhörungen Widersprüche bezüglich der Haftzeit und der vorgebrachten Fehlgeburt. Selbst wenn die eingereichten Berichte bestätigten, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme habe, welche auf die geltend gemachten Erlebnisse schliessen lassen könnten, liessen diese Berichte die Vorbringen nicht als glaubhaft erscheinen. Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhielten, sei deren Asylrelevanz nicht zu prüfen. Bezüglich der geltend gemachten Missbräuche durch den Freund des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in Europa führte die Vorinstanz aus, dass aus den Akten keine Hinweise vorliegen würden, dass sie aufgrund der geltend gemachten Probleme auch in Kongo (Kinshasa) Nachteile zu befürchten hätte. Unter anderem habe sie den Freund ihres Arbeitgebers in Ghana kennengelernt, ein Bezug zu ihrem Heimatland sei nicht ersichtlich. Auch habe er die Beschwerdeführerin letztendlich freiwillig gehen lassen. Diese Vorbringen seien mangels begründeter Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 6.2 Die Beschwerdeführerin hielt diesen Ausführungen auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen, ihre Vorbringen seien in Anbetracht der traumatischen Erlebnisse in Haft sehr wohl detailliert und so präzise wie möglich ausgefallen. Das Gleiche gelte für die Fragen zu ihren Verhören durch die ghanaischen Behörden. Alsdann habe sie die Fragen zu ihrer Beziehung und der Beziehung ihres Mannes zu H._______ alle wahrheitsgetreu beantwortet. Betreffend die vorgebrachten Widersprüche entgegnete sie, dass es sich nicht um essentielle Punkte handle. Ebenso habe das SEM nicht berücksichtigt, dass sie während ihren Anhörungen über Erlebnisse erzählt habe, welche sie vor mehr als 10 Jahren erlebt habe und dass während ihren beiden Anhörungen erneut eine beträchtliche Zeit vergangen sei. Ihre Vorbringungen seien in den wesentlichen Punkten durchaus schlüssig ausgefallen. Sodann führten mehrere internationale Berichte zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo aus, dass nach der Machtübernahme von Präsident Félix Tshisekedi im Dezember 2018 Oppositionelle von den Sicherheitskräften eingeschüchtert und bedroht, geschlagen, festgenommen und in einigen Fällen strafrechtlich verfolgt worden seien. Es sei also plausibel, dass sie erst im Jahre 2019 ins Visier der ghanaischen Behörden geraten sei. Ein weiterer Grund könnte sein, dass ihr Aufenthaltsort vom kongolesischen Geheimdienst nicht vorher habe ermittelt werden können. Ihre Krankenakte bestätigte indes ihre Asylvorbringungen und die darin enthaltenen Widersprüche dürften sich nicht auf die Glaubhaftigkeit auswirken. Unter Berücksichtigung des reduzierten Beweismassstabs im Asylverfahren seien ihre Vorbringen als überwiegend wahrscheinlich und somit glaubhaft nach Art. 7 AsylG zu betrachten. Betreffend den Asylpunkt hielt sie der Argumentation des SEM entgegen, ihre erlittenen Verfolgungen (Vergewaltigungen und Misshandlungen im Gefängnis in G._______) wiesen eine gewisse Intensität auf und seien ihr gezielt aufgrund der ihr vorgehaltenen politischen Mitgliedschaft in der Partei F._______ von D._______ durch die staatlichen Behörden zugefügt worden. Bei einer möglichen Rückkehr in ihr Heimatland bestehe sowohl subjektiv als auch objektiv begründete Furcht vor Folter und Misshandlung. Ihre Vorbringen erfüllten somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. 7. 7.1 Nachfolgend werden die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz (Art. 3 AsylG) geprüft. 7.2 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Verhören, Misshandlungen und Vergewaltigungen in Haft in ihrem Heimatland im Jahre 2010 sind zwar nicht sonderlich substantiiert. Sie enthalten jedoch einige Realkennzeichen sowie emotionale Regungen und sind im Wesentlichen widerspruchsfrei (vgl. insbesondere SEM act. 32/21 A50 f. und 37/14 A37 ff.). Ob die erwähnten Einschränkungen betreffend die Substantiierung auf die mit den geschilderten Erlebnissen verbundene psychische und emotionale Belastung der Beschwerdeführerin zurückzuführen sein könnten, braucht vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden. Selbst wenn nämlich die geltend gemachte Inhaftierung und die in Haft erlittenen Misshandlungen als glaubhaft zu betrachten wären, könnte daraus - wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. unten E. 7.5) - nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin hätte im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland heute noch eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. 7.3 Was die angeblichen Behelligungen der Beschwerdeführerin in Ghana im Jahr 2019 betrifft, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich diese als unglaubhaft erweisen. Ihre Vorbingen wirken konstruiert, enthalten mehrere Widersprüche und ihre Aussagen zu den angeblichen Verhören durch den ghanaischen Geheimdienst erweisen sich als oberflächlich und substanzlos. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Anhörung vom 28. April 2021 (SEM act. 32/21) vor, dass sie verhaftet worden sei, jedoch habe sie vorweg zwei Vorladungen, eine datiert auf den 5. März und eine datiert auf den 19. März erhalten. Sie sei zum Geheimdienst gegangen und dort gefragt worden, warum sie in Ghana lebe und welche Aktivitäten sie zwischen Kinshasa und Ghana betreibe. Die Befrager hätten ihr sehr viele Fragen gestellt. Auch sei sie beschuldigt worden, Mitglied in der F._______ zu sein, da sie Kongolesin sei. Sie sei zudem aufgefordert worden zu sagen, wo die Parteisitzungen in Ghana stattfänden. Zuletzt sei sie beschuldigt worden, zusammen mit ihrem Chef und der Partei F._______ die Regierung in Kinshasa stürzen zu wollen. Es sei ihr nicht geglaubt worden, sie sei aber doch wieder freigelassen worden. Drei Tage später habe sie ihr Chef angerufen und dieser habe sich grosse Sorgen um sie gemacht, weshalb er daraufhin ihre Ausreise aus Ghana organisiert habe (SEM act. 32/21 A52/60). Als Grund für die erst späte Behelligung durch den Geheimdienst in Ghana meinte die Beschwerdeführerin, dies habe mit der Wahl vom derzeit amtierenden Präsident Félix Tshisekedi zu tun, die oppositionelle Partei F._______ habe viel Kritik an der Regierung und auch an Félix Tshisekedi und Kabila geübt. Jedoch wisse sie nicht genau, warum (SEM act. 32/21 A77). Während ihrer ergänzenden Anhörung vom 11. Februar 2022 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Geheimdienst nur ihren Chef zuhause gesucht habe. Zum Verhör sei sie nicht freiwillig gegangen, sondern sie sei dann zusammen mit ihrem Chef zur Migrationsstelle und dort in einen Raum gebracht und befragt worden. Sie sei zweimal vorgeladen und auch zweimal befragt worden. Einige Tage später habe sie ihr Chef angerufen und gesagt, dass ihre Situation ernst geworden sei und sie darum Ghana verlassen müsse (SEM act. 37/14 A57). Darauf angesprochen, wer sie damals mitgenommen habe, widerspricht sich die Beschwerdeführerin zum vorherigen Vorbringen, sie wisse nicht, ob es der Geheimdienst von Ghana gewesen sei, weil die Personen in ziviler Kleidung gekommen seien (SEM act. 37/14 A59). Darauf angesprochen, dass die Beschwerdeführerin nun von zwei Vorladungen gesprochen habe und einmal, wo sie von zu Hause mitgenommen worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin ausweichend und gab an, die Personen seien am 5. März gekommen und hätten sie und ihren Chef mitgenommen. Bei der zweiten Vorladung sei sie auch zusammen mit ihrem Chef mitgenommen worden, das sei am 18. oder 19. März gewesen (SEM act. 37/14 A64). Diese widersprüchlichen und teilweise nachgeschoben wirkenden Aussagen zu den Behelligungen durch den angeblichen ghanaischen Geheimdienst im Jahre 2019 in Ghana, die bezüglich der Nachverfolgungsgefahr ein zentrales Element darstellen, lassen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufkommen. Insgesamt sind diese Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG als unglaubhaft einzustufen. 7.4 Im Weiteren geht das Bundesverwaltungsgericht nach der Konsultation verschiedener Länderberichte davon aus, dass sich die politische Situation in Kongo (Kinshasa) seit den geltend gemachten Übergriffen der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 massgeblich verändert präsentiert. Während Kabila in der Anfangsregierungszeit von Félix Tshisekedi noch einen bedeutenden Einfluss auf den neu gewählten Präsidenten ausübte und die kongolesischen Behörden anfangs noch mit Gewalt gegen Oppositionelle - sowohl im Kongo als auch in der Umgebung - vorgegangen waren, setzte sich Félix Tshisekedi selbst von Beginn seiner Amtszeit an für eine politische Öffnung ein. Bald begann sich Félix Tshisekdedi zu emanzipieren und den Einfluss von Kabila zu beenden. So kündigte Félix Tshisekedi die politische Allianz mit der «Front commun pour le Congo» (FCC) und bildete im April 2021 eine neue Regierung, welche überwiegend aus eigenen Anhängern sowie anderen Kabila-Gegnern bestand beziehungsweise besteht (vgl. dazu IRB-Immigration and Refugee Board of Canada: Democratic Republic of the Congo: Treatment of opposition members since the 2018 elections, including members of the Union for Democracy and Social Progress [...] as well as clergy [...], 25. Februar 2020, , zuletzt gesehen am 8. Mai 2025; IAGCI, Country Policy and Information Note DRC: Opposition to the government, November 2023, , zuletzt gesehen am 8. Mai 2025; Frankfurter Rundschau, Von der Ente zum Adler, 1. Februar 2021, ; zuletzt gesehen am 8. Mai 2025; BusinessDay, DRC cabinet overhaul shifts balance of power to Felix Tshisekedi, , zuletzt gesehen am 8. Mai 2025; vgl. ebenfalls zum ganzen Urteile des BVGer D-5554/2020 vom 2. September 2021 E. 6.4. m.w.H.; D-7269/2017 vom 9. Oktober 2020 E. 5.4 ff.). Bereits während der ersten Amtsperiode von Félix Tshisekedi verbesserte sich die Menschenrechtslage im Land kontinuierlich (vgl. dazu IRB-Immigration and Refugee Board of Canada: Democratic Republic of the Congo: Treatment of opposition members since the 2018 elections, including members of the Union for Democracy and Social Progress [...] as well as clergy [...], 25. Februar 2020, , zuletzt gesehen am 8. Mai 2025). Obwohl es im Vorfeld der Wiederwahl von Félix Tshisekedi im Dezember 2023 zu kritischen Vorfällen - unter anderem gegenüber Dissidenten - kam (vgl. dazu Reuters, Congo presidency's rights record raises questions ahead of vote, zuletzt gesehen am 8. Mai 2025), beruhigte sich die Lage nach der (umstrittenen) Wiederwahl von Félix Tshisekedi im Dezember 2023 wieder. Gemäss den konsultierten Länderberichten bleiben Oppositionelle, die nicht über ein besonders ausgeprägtes politisches Profil verfügen, in aller Regel unbehelligt, auch bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo (vgl. dazu IAGCI, Country Policy and Information Note DRC: Opposition to the government, November 2023, insbesondere E. 3.1 ff , zuletzt gesehen am 8. Mai 2025; HRW-Human Rights Watch, World Report 2025 - Democratic Republic of Congo, zuletzt gesehen am 8. Mai 2025; Reuters, Congo frees opposition leader and former president's ally Kabund zuletzt gesehen am 8. Mai 2025). 7.5 Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin, die selber über kein ausgeprägtes politisches Profil verfügt, selbst bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen, im heutigen Zeitpunkt bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland nicht (mehr) eine objektiv begründete Furcht hätte, (erneut) das Opfer einer ernsthaften, politisch-motivierten Verfolgung durch die kongolesischen Behörden zu werden. Die Beschwerdeführerin hat sich selber nie als Mitglied der Partei F._______ ausgegeben. Selbst wenn sie durch ihren verstorbenen Ehemann und ihre Arbeit als Haushaltshilfe für ihren französischen Chef - mit einer möglichen Verbindung zu D._______ - eine gewisse Nähe zur Führungsspitze der Partei F._______ aufgewiesen haben sollte, ist nicht davon auszugehen, dass sie - nach so langer Zeit - (noch) im Fokus der kongolesischen Behörden stehen könnte. 7.6 Gemäss ständiger Praxis zu Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist eine einmal erlittene Verfolgung auch nach Wegfall einer entsprechenden aktuellen Gefährdung weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Zwingende Gründe in diesem Sinn bilden namentlich traumatisierende Erlebnisse, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungsmassnahmen, insbesondere Folterungen, aufgrund einer Langzeittraumatisierung psychisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/31 E. 5.4, m.w.H., insbesondere Entscheidung und Mitteilung der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 16, E. 5a ff.). 7.7 Aus den Akten ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin am 4. September 2020 eine (...), eine (...) ohne psychotische Symptome und eine (...) diagnostiziert wurde. Als Gründe werden sowohl die erlittene Verfolgung und Vergewaltigungen in der Demokratischen Republik Kongo als auch die erlittenen Vergewaltigungen auf ihrer Flucht von Ghana in die Schweiz angegeben. Weitere Arzt- und Verlaufsberichte wurden während des Asylverfahrens keine mehr zu den Akten gereicht. Auch in der Beschwerdeschrift finden sich keine weiteren Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Misshandlungen im Jahr 2010 kann aus den eingereichten medizinischen Unterlagen nicht geschlossen werden, die geschilderten psychischen Beeinträchtigungen würden die praxisgemäss geforderte Schwere für die Annahme zwingender Gründe erreichen. 7.8 Schlussendlich ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Zeit in Genf selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant sind. Die geltend gemachten Misshandlungen fanden in der Schweiz statt und gingen von einer Privatperson aus - dem Freund ihres ehemaligen Chefs. 7.9 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin demnach zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar. Die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs ist erst bei einer möglichen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auf Beschwerdeebene zu prüfen (vgl. BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht als von vornherein aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von ihrer prozessualen Bedürftigkeit (vgl. Fürsorgebestätigung vom 8. Juni 2022) - soweit ersichtlich bis zum Urteilszeitpunkt - auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind ihr somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.3 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.4 Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wird, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihr rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 11.5 Der amtlich beigeordneten Rechtsvertretung ist zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten, soweit dieses sachlich notwendig war, wobei für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE). Das Gericht setzt das Honorar aufgrund der Kostennote oder, sofern keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). 11.6 In Abwesenheit einer Kostennote und angesichts der Aktenstücke wird die Entschädigung auf Fr. 1'300.- festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza wird zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza ist ein amtliches Honorar von Fr. 1'300.- aus der Gerichtskasse zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: