Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; über eine allfällige Rückgabe der beim BFM eingereichten Unterlagen befindet die Vorinstanz auf entsprechende Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2982/2010/dcl {T 0/2} Urteil vom 30. April 2010 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Ghana, vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein ghanaischer Staatsangehöriger aus B._______ - am 14. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 24. November 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 2. Juli 2009 zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er sei homosexuell und sei deshalb von seinen Eltern geschlagen, von seinem Vater auch mit dem Tod bedroht und von den Nachbarn schikaniert worden, dass er wegen seiner Homosexualität, die in Ghana verboten sei, auch von der Polizei Ende 2004 beziehungsweise zu Beginn des Jahres 2005 drei Mal für kurze Zeit mitgenommen worden sei, dass er Ghana deshalb am 3. Juni 2006 auf dem Seeweg Richtung Italien verlassen habe, dass er anfangs August 2008 von Italien illegal in die Schweiz eingereist sei, jedoch ohne hier ein Asylgesuch zu stellen nach Italien zurückgekehrt sei und sich in D._______ am 28. August 2008 einen ghanaischen Pass habe ausstellen lassen, dass er im Oktober 2008 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, das wegen seines vorgängigen Aufenthalts in der Schweiz jedoch abgelehnt worden sei, weshalb er schliesslich am 14. November 2008 im Rahmen der Rückübernahme wieder in die Schweiz gekommen sei und hier um Asyl nachgesucht habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A13), dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2010 - eröffnet am 20. April 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 17. Mai 2010, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Eintreten auf das Asylgesuch und Gewährung des Asyls ersucht wurde, dass zudem in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb - mit den nachfolgenden Einschrän-kungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und eine solche vom BFM nicht entzogen wurde Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtschutzinteresses auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass mithin auf den Antrag in der Beschwerde, das Asylgesuch sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat Ghana mit Beschluss vom 6. Oktober 1993 zu einem verfolgungssicheren Staat (safe country) im obgenannten Sinn erklärt hat, dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung vorliegen (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer tätliche Übergriffe und Drohungen seitens seiner Eltern und Nachbarn, mithin eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, geltend machte, dass diese Vorbringen unabhängig von der Frage deren Glaubhaftigkeit und der Frage des diesbezüglichen Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, weil von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen ist, da der Beschwerdeführer sein Elternhaus in B._______ verlassen und sich beispielsweise in der Millionenstadt Accra oder auch in einem anderen Landesteil (z. B. in der Millionenstadt Kumasi in der Ashanti Region, wo auch eine LGBT-Community besteht) niederlassen kann, dass die Asylrelevanz der Homosexualität an sich ebenfalls zu verneinen ist, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts homosexuelle Handlungen unter Männern in Ghana zwar illegal sind und mit Gefängnisstrafen bedroht werden (vgl. Art. 105 des ghanaischen Strafgesetzbuches), jedoch nicht von einer systematischen Verfolgung Homosexueller im Sinne des Asylgesetzes auszugehen ist, mithin kein staatliches Verfolgungsinteresse feststellbar ist, wenn die Homosexualität nicht in einer möglicherweise Anstoss erregenden Art öffentlich zur Schau gestellt wird, dass angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Verhaftungen Ende 2004/Anfang 2005 - die im Übrigen auch bei Bejahung der Glaubhaftigkeit aufgrund des fehlenden zeitlichen engen Zusammenhangs zwischen den Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise aus dem Heimatland im Juni 2006 nicht mehr als fluchtauslösende Ereignisse betrachtet werden könnten (vgl. EMARK 1999 Nr. 7, 2000 Nr. 2, 2003 Nr. 8) - denn auch keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die ghanaischen Behörden ein diesbezügliches Verfolgungsinteresse gehabt hätten, wie dies auch die problemlose Ausstellung eines ghanaischen Passes im August 2008 zeigt, dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, die in Bezug auf Ghana bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit zu widerlegen, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, dass der Einwand des Beschwerdeführers, das BFM habe die Behandlungsfrist von Art. 37 Abs. 1 AsylG nicht eingehalten, nicht zu überzeugen vermag, da es sich dabei um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist handelt und die Vorinstanz bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausfällung eines Nichteintretensentscheids hierzu unter gleichzeitiger Ansetzung einer Ausreisefrist grundsätzlich auch nach Ablauf der in Art. 37 AsylG genannten Entscheidungsfrist verpflichtet war (vgl. EMARK 2002 Nr. 15 E. 5d), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Ghana keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre, dass sich der Vollzug der Wegweisung des jungen, ledigen, kinderlosen, soweit aktenkundig gesunden (vgl. A7) und über verwandtschaftliche Beziehungen im Heimatstaat verfügenden Beschwerdeführers (vgl. A1 S. 2 f.), dem es - sollte er nicht mehr zu seinen Eltern zurückkehren können oder wollen - auch zuzumuten ist, sich ausserhalb seines Elternhauses niederzulassen und sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, zumal er gemäss eigenen Angaben über eine sehr gute Ausbildung und umfangreiche Fremdsprachenkenntnisse verfügt (vgl. A1 S. 2), somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken, sollte er nicht mehr im Besitz des im Jahre 2008 ausgestellten Reisepasses sein (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sinngemäss aber auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht hat, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden kann, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; über eine allfällige Rückgabe der beim BFM eingereichten Unterlagen befindet die Vorinstanz auf entsprechende Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: