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D-2980/2016

D-2980/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 13. März 2012 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Staatsangehöriger von Sierra Leone, stamme aus (...) und gehöre der Ethnie der C._______ an. Er sei nie zur Schule gegangen, habe aber vor der Ausreise vier Jahre lang als (...) gearbeitet. Im Alter von etwa fünfzehn Jahren habe er festgestellt, dass er homosexuell sei. Er sei dann regelmässig an die Strände gegangen und habe dort mit Touristen gegen Bezahlung Geschlechtsverkehr gehabt. Einige seiner Freunde hätten davon erfahren und es rund drei Monate vor seiner Ausreise seinem Vater erzählt. Sein Vater habe ihn dann aufgefordert, ein Mädchen zu heiraten, was er jedoch abgelehnt habe. In der Folge sei er von seinem Vater bedroht worden. Er habe deshalb sein Elternhaus verlassen und sich im Westen von D._______ versteckt. Später habe er E._______, einen europäischen Freund seines Vaters, getroffen, der ihn während gut zwei Wochen in einem Hotel untergebracht und in dieser Zeit für ihn die Ausreise organisiert habe. Am 22. Februar 2012 habe er Sierra Leone auf dem Luftweg verlassen. A.b Am 15. März 2012 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. A.c Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 ordnete das (...) nach einer Personenkontrolle und einer Hausdurchsuchung, bei welcher im Schrank des Beschwerdeführers grössere Mengen Bargeld, Kokain und Marihuana gefunden worden waren, dessen Eingrenzung in den (...) an. A.d Im Auftrag des BFM (heute: SEM) wurde am 27. Juni 2013 mittels eines Telefoninterviews eine Sprach- und Herkunftsabklärung des Beschwerdeführers durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Zwei Sachverständige gelangten - unabhängig voneinander - in zwei landeskundlich-kulturellen und linguistischen Gutachten vom 25. Juli 2013 beziehungsweise 29. Juli 2013 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm angegeben - aus D._______ (Sierra Leone) stamme und dort sozialisiert worden sei. A.e Mit Strafbefehl vom 12. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen wiederholten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121) zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. A.f Am 17. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter des SEM in Bern-Wabern in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft angehört. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine anlässlich der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe und machte im Weiteren geltend, seine Mutter sei bereits im Jahr 1988 oder 1989 von Rebellen umgebracht worden. Vor ihrem Tod sei sie aber auch von ihrem Ehemann, mithin von seinem Vater, immer schlecht behandelt worden. Das habe ihn - den Beschwerdeführer - so enttäuscht, dass er keine Gefühle für Frauen mehr gehabt habe. Eine Frau, die er "Anty Fanny" genannt habe, habe ihm auch viel über Homosexualität erzählt, so dass er habe probieren wollen, mit einem Mann zusammen zu sein. Im Alter von 16 oder 17 Jahren habe er erstmals Geschlechtsverkehr mit einem Mann gehabt. Diese Beziehung habe rund zwei Jahre angedauert. Danach habe er sich am Strand prostituiert und sich europäischen Touristen angeboten. Zudem habe er noch eine weitere feste Beziehung zu einem Mann gehabt. Ende des Jahres 2011 habe sein Vater, welcher ein Imam und daher überall bekannt sei, durch seine anderen Söhne von seiner Homosexualität erfahren und ihm erklärt, dass er es nicht akzeptieren könne, mit einem Homosexuellen unter einem Dach zu wohnen. Da sein Vater ihm auch mit dem Tod gedroht habe, habe er sein Elternhaus verlassen und in Bauruinen unter einer Autobahnbrücke im Westen von D._______ gelebt. In dieser Zeit sei er E._______ begegnet, der von den Problemen mit seinem Vater und vom Umstand, dass jener eine Geldsumme auf seine Ergreifung ausgesetzt habe, gewusst habe. Schliesslich habe er seine Heimat am 22. Februar 2012 in Begleitung von E._______ auf dem Luftweg in Richtung Europa verlassen. E._______ habe für ihn die notwendigen Reisedokumente vorgewiesen. Nach der mit dem Zug erfolgten illegalen Einreise in die Schweiz hätten sich die Wege von ihm und E._______ aber getrennt. Er wisse nicht, wo sich dieser jetzt aufhalte, auch besitze er keinerlei Identitäts- oder Reisedokumente. In der Schweiz habe er zwar ein Lokal, in dem Homosexuelle verkehrten, gefunden, doch habe er für die käufliche Liebe kein Geld. A.g Mit Strafbefehl vom 27. März 2015 verurteilte die (...) den Beschwerdeführer wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen unbedingt. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung der Eingrenzung von der Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ am 4. September 2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt. Wegen weiterer mutmasslicher Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde der Beschwerdeführer am 23. Februar 2016 gestützt auf einen Durchsuchungs- und Festnahmebefehl der (...) festgenommen und im (...) inhaftiert. B. Mit Verfügung vom 8. April 2016 - eröffnet am 11. April 2016 - lehnte das SEM das am 23. Februar 2012 gestellte Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis spätestens am 3. Juni 2016 zu verlassen, andernfalls er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte. C. Der Beschwerdeführer wandte sich mit auf den 3. Mai 2016 datierter Eingabe (Datum Poststempel: 4. Mai 2016; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 13. Mai 2016) gegen die SEM-Verfügung vom 8. April 2016 und führte darin aus, er befinde sich im (...). Er habe aber einen Rechtsvertreter bestellt und hoffe, dieser habe noch genügend Zeit, eine Beschwerde zu verfassen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2016 den Eingang seines Schreibens vom 3. Mai 2016. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2016 teilte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er dürfe gestützt auf Art. 42 AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde festgestellt, die Eingabe vom 3. Mai 2016 enthalte weder klare Anträge noch eine ausreichende Begründung. Dem Beschwerdeführer wurde daher - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - eine siebentägige Frist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt. Gleichzeitig - und ebenfalls unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 2. Juni 2016 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. F. Der Beschwerdeführer liess durch seinen neu bestellten Rechtsvertreter am 17. Mai 2016 (Datum Poststempel) eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerde einreichen. Darin wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, allenfalls die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt. In formeller Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. G. G.a Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 23. Mai 2016 forderte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. Juni 2016 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde vorbehältlich der rechtzeitigen Nachreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen. G.b Am 30. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine am 26. Mai 2016 vom (...) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einreichen. H. H.a Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2016 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, übermittelte die Akten an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. H.b Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die in der Beschwerde erwähnte Ebola-Problematik und auf den damit in Zusammenhang stehenden Verlust von Angehörigen stellte das SEM fest, es lägen keine Beweise vor, dass der Beschwerdeführer infolge der Ebola-Epidemie Angehörige verloren habe. Im Übrigen habe er seinen Lebensunterhalt im Heimatland vor seiner Ausreise unabhängig von seiner Verwandtschaft bestritten. In dem in der Beschwerde erwähnten Urteil E-2606/2014 des Bundesverwaltungsgerichts sei zwar von der schwierigen Lage in den von Ebola betroffenen Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone die Rede, nicht jedoch davon, dass der Vollzug der Wegweisung dorthin generell unzumutbar wäre. Im November 2014 habe das SEM die Fällung von Entscheiden mit Wegweisungsvollzug in diese Länder sistiert. Seither habe sich die Lage in den von Ebola betroffenen Ländern jedoch wesentlich gebessert, weshalb das Entscheidmoratorium per 19. August 2015 aufgehoben worden sei. Trotz des Auftauchens von einzelnen neuen Fällen hätten die Behörden der von Ebola betroffenen Länder die Lage unter Kontrolle, und Personen, die nach Guinea, Liberia oder Sierra Leone zurückkehrten, seien durch Ebola heute keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) mehr ausgesetzt. Der Beschwerdeführer gehöre auch nicht zu einer besonders verletzlichen Personengruppe, weshalb die Lage in Sierra Leone nach der Ebola-Epidemie nicht zu einer konkreten Gefährdung im Fall seiner Rückkehr führen würde, und der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet werde. H.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. Juni 2016 ein Doppel der Vernehmlassung des SEM zukommen und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. H.d Der Beschwerdeführer nahm durch seinen Rechtsvertreter mit Replik vom 7. Juli 2016 zur Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 Stellung und rügte insbesondere, dass sich das SEM nicht zu den Fragen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls, sondern lediglich zum Problem der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt der Ebola-Epidemie geäussert habe. Im Übrigen habe die Epidemie sehr wohl noch heute Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage im Land und könnte zur Folge haben, dass dem Beschwerdeführer Angehörige fehlten, die ihn bei der Rückkehr empfangen und unterstützen könnten. I. Mit Verfügung vom 1. September 2016 bewilligte das (...) dem Beschwerdeführer den vorzeitigen Strafantritt.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).

E. 4 Das SEM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung gewichtige Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers, er sei homosexuell und habe sich insbesondere europäischen Touristen angeboten, weshalb sein Vater ihn aus dem Haus verbannt und eine Geldsumme auf seine Ergreifung angesetzt habe.

E. 4.1 Dabei wies es vorab darauf hin, dass homosexuelle Personen zur Findung ihrer sexuellen Orientierung einen inneren Bewusstseinsprozess durchliefen, der nicht vorrangig von Drittpersonen, die eine Person zur Homosexualität anleiten oder überzeugen wollten, abhänge. Vor diesem Hintergrund wirke nicht nur die Aussage realitätsfremd, er habe keine Frau mehr gewollt, weil ihn die schlechte Behandlung seiner Mutter durch seinen Vater enttäuscht habe (vgl. Vorakten BFM A22 S. 3 und 6), sondern insbesondere auch die Darstellung, eine Frau namens "Anty Fanny", welche selber homosexuell gewesen sei und später in ihrem Büro umgebracht worden sei, habe ihm und anderen Jugendlichen von der Homosexualität erzählt und ihnen erklärt, sie könne ihnen helfen, homosexuell zu werden (vgl. Vorakten BFM A22 S. 6 f.). In der Beschwerdeverbesserung vom 17. Mai 2016 (vgl. S. 3) wird dagegen eingewendet, es sei nicht ausgeschlossen, dass eine Person nicht seit ihrer Geburt homosexuell sei, sondern aufgrund eines Lernprozesses und aufgrund von gesellschaftlichen Einflüssen neue Verhaltensweisen annehme. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass allfällige unbewusst vorhandene homosexuelle Neigungen erst durch äussere Einflüsse beziehungsweise durch einen "Lernprozess" zu Tage treten oder geklärt werden können, so erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers doch sehr realitätsfremd. Wenig nachvollziehbar erscheint zunächst der Erklärungsversuch, der Beschwerdeführer habe wegen des schlechten Verhaltens seines Vaters gegenüber seiner Mutter das Interesse an Frauen verloren. Eine gegenteilige Reaktion, nämlich gerade Abstand von Männern zu nehmen, erschiene naheliegender. Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung sodann zutreffend bemerkte, geht aus verschiedenen öffentlich zugänglichen Quellen (etwa https://www.hrw.org/news/2004/10/05/sierra-leone-lesbian-rights-activist-brutally-murdered und http://archive.globalgayz.com/africa/sierra-leone/gay-sierra-leone-news-and-reports/#article2; zuletzt konsultiert am 11. Oktober 2016) hervor, dass in D._______ eine Frau namens FannyAnn Eddy lebte, welche im Jahr 2002 die Sierra Leone Lesbian and Gay Association (SLLGA) gegründet hatte und am 29. September 2004 in ihrem Büro ermordet wurde. Entgegen dem in der Beschwerdeverbesserung vom 17. Mai 2016 (vgl. S. 4 oben) geäusserten Einwand, die Namen der beiden Frauen stimmten nicht überein, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit "Anty Fanny" Bezug auf FannyAnn Eddy nehmen will. Dabei fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zu Protokoll gab, im Alter von 15 Jahren, aufgrund der schlechten Behandlung seiner fünf oder sechs Jahre zuvor verstorbenen Mutter durch den Vater, gemerkt zu haben, dass er homosexuell sei (vgl. Vorakten BFM A4 S. 6 und A22 S. 6), jedoch erst gegen Ende seines 16. oder zu Beginn des 17. Lebensjahres, mithin im Jahr 2005, von "Anty Fanny" entsprechend angeleitet worden sei (vgl. Vorakten BFM A22 S. 7), was in klarem Widerspruch zur Tatsache steht, dass FannyAnn Eddy bereits ein Jahr zuvor verstorben ist. Sodann wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 17. Januar 2014 (vgl. Vorakten BFM A22 S. 9) erklärt hatte, während seiner Anwesenheit in Sierra Leone habe es keine Organisation gegeben, die sich für die Rechte Homosexueller eingesetzt habe, was nicht nur angesichts des geltend gemachten Kontakts mit der Gründerin der SLLGA, sondern insbesondere aufgrund seiner Darstellung, sich während Jahren europäischen Männern angeboten, einen homosexuellen Bekanntenkreis und auch länger dauernde homosexuelle Beziehungen gehabt zu haben, doch sehr erstaunt. Im Weiteren kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den mit einem homosexuellen Leben verbundenen Schwierigkeiten, über mögliche Treffpunkte oder darüber, was mit seinem Freund und seinem homosexuellen Freundeskreis in Sierra Leone geschehen sei beziehungsweise ob diese Männer festgenommen worden seien und sich im Gefängnis befänden (vgl. Vorakten BFM A22 S. 5 und 7 ff.), seien pauschal und unsubstanziiert ausgefallen. Die Auffassung, es könne vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er Organisationen, die Homosexuelle unterstützten, kenne, und der nicht weiter präzisierte Einwand, die Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Homosexualität seien sehr wohl mit der erforderlichen Präzision geschildert worden (vgl. Beschwerdeverbessung vom 17. Mai 2016 S. 4), sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Sierra Leone während mehreren Jahren ein Leben als Homosexueller geführt hat.

E. 4.2 Demzufolge kann auch nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer Sierra Leone verlassen hat, weil sein Vater von seiner Homosexualität und von seinen sexuellen Kontakten mit Touristen erfahren und ein Kopfgeld auf seine Ergreifung angesetzt habe. Die diesbezüglichen Zweifel werden durch verschiedene widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben erhärtet. So gab der Beschwerdeführer etwa in der BzP zu Protokoll, nachdem einige seiner Freunde erfahren hätten, dass er sich prostituiere, hätten sie dies seinem Vater erzählt (vgl. Vorakten BFM A4 S. 6), während er in der Anhörung vom 17. Januar 2014 behauptete, ein Freund habe es einem seiner - des Beschwerdeführers - Brüder erzählt und die Brüder hätten dann den Vater informiert (vgl. Vorakten BFM A22 S. 3). Im späteren Verlauf derselben Anhörung erklärte er hingegen, nicht zu wissen, wer seine Brüder informiert (vgl. Vorakten BFM A22 S. 8). Des Weiteren erstaunt, dass der Beschwerdeführer einen angeblich für das Verlassen des Heimatlandes derart zentralen Punkt wie die Aussetzung einer Geldsumme auf seine Ergreifung in der BzP noch mit keinem Wort erwähnt hatte. Sodann wirken die Aussagen des Beschwerdeführers zu E._______, dem europäischen Freund seines Vaters, beziehungsweise zum zufälligen Treffen nach dem Verlassen des Hauses sehr unsubstanziiert und realitätsfremd, und es erscheint - wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde - nicht nachvollziehbar, wie dieser europäische Mann ohne Zutun des Beschwerdeführers für diesen einen gültigen Reisepass beschafft und ihn damit durch die Grenzkontrollen am Flughafen von D._______ geführt haben könnte (vgl. Vorakten BFM A4 S. 5 und A22 S. 2). Indem in der Beschwerdeverbesserung vom 17. Mai 2016 (vgl. S. 4) im Wesentlichen am Wahrheitsgehalt der anlässlich der BzP und in der Anhörung vom 17. Januar 2014 gemachten Vorbringen festgehalten und im Weiteren ausgeführt wird, es sei normal, dass sich der Beschwerdeführer vielleicht in einigen Punkten getäuscht habe, lassen sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ebenfalls nicht beseitigen.

E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeverbesserung einzugehen. Das Asylgesuch wurde nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. Nachdem der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist daher abzuweisen.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sierra Leone ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht als glaubhaft erachtet wurde. 6.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 In Sierra Leone herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg, und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2002, der Rückkehr von fast 300'000 Flüchtlingen und dem Abzug der Truppen der United Nations Mission in Sierra Leone (UNAMSIL) im Dezember 2005 ist die Lage ruhig geblieben. Der wirtschaftliche und soziale Aufschwung wurde indessen durch den Ausbruch der Ebola-Epidemie gebremst. Der Virus brach im Dezember 2013 im nördlichen Nachbarstaat Guinea aus und verbreitete sich ab Mai 2014 auch in Sierra Leone. Bis anfangs Januar 2016 wurden allein aus Sierra Leone mehr als 14'000 Ansteckungen und 3'590 Todesfälle bestätigt. Nachdem seither jedoch keine neuen Fälle mehr gemeldet worden waren, erklärte die World Health Organization (WHO) Sierra Leone am 17. März 2016 für ebolafrei. Auch wenn ein erneutes Ausbrechen der Krankheit in Westafrika nicht auszuschliessen ist, so kann - entgegen der in der Beschwerdeverbesserung vom 17. Mai 2016 (vgl. S. 5 f.) und in der Replik vom 7. Juli 2016 vertretenen Auffassung - allein aufgrund dieser bloss abstrakten Möglichkeit und der verschiedenen Herausforderungen, denen sich das Land nach der Epidemie in finanzieller und logistischer Hinsicht zu stellen hat, der Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone nicht generell als unzumutbar bezeichnet werden (vgl. auch Vernehmlassung SEM vom 20. Juni 2016). 6.2.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle - insbesondere in der Person des Beschwerdeführers bestehende medizinische - Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unter medizinischen Gesichtspunkten als unzumutbar erscheinen lassen würden. Was die ökonomische beziehungsweise berufliche Situation des noch jungen Beschwerdeführers betrifft, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, nie zur Schule gegangen zu sein (vgl. Vorakten BFM A4 S. 3), angesichts der Aktenlage zwar zweifelhaft erscheint, letztlich aber offen bleiben kann. Es ist indessen anzunehmen, dass er vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (gemäss seinen Angaben [vgl. Vorakten BFM A4 S. 3] hat er die letzten vier Jahre als (...) gearbeitet). Sodann ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat auch über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, wobei die Behauptung, seine Angehörigen hätten sich aufgrund der Ebola-Epidemie in alle Richtungen zerstreut und seien nicht in der Lage, ihn zu empfangen und zu unterstützen (vgl. Beschwerdeverbesserung vom 17. Mai 2016 S. 6 und Replik vom 7. Juli 2016) durch keine Beweismittel belegt wird und auch aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft erscheint. 6.2.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 AsylG standhält. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2980/2016 Urteil vom 18. Oktober 2016 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 13. März 2012 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Staatsangehöriger von Sierra Leone, stamme aus (...) und gehöre der Ethnie der C._______ an. Er sei nie zur Schule gegangen, habe aber vor der Ausreise vier Jahre lang als (...) gearbeitet. Im Alter von etwa fünfzehn Jahren habe er festgestellt, dass er homosexuell sei. Er sei dann regelmässig an die Strände gegangen und habe dort mit Touristen gegen Bezahlung Geschlechtsverkehr gehabt. Einige seiner Freunde hätten davon erfahren und es rund drei Monate vor seiner Ausreise seinem Vater erzählt. Sein Vater habe ihn dann aufgefordert, ein Mädchen zu heiraten, was er jedoch abgelehnt habe. In der Folge sei er von seinem Vater bedroht worden. Er habe deshalb sein Elternhaus verlassen und sich im Westen von D._______ versteckt. Später habe er E._______, einen europäischen Freund seines Vaters, getroffen, der ihn während gut zwei Wochen in einem Hotel untergebracht und in dieser Zeit für ihn die Ausreise organisiert habe. Am 22. Februar 2012 habe er Sierra Leone auf dem Luftweg verlassen. A.b Am 15. März 2012 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. A.c Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 ordnete das (...) nach einer Personenkontrolle und einer Hausdurchsuchung, bei welcher im Schrank des Beschwerdeführers grössere Mengen Bargeld, Kokain und Marihuana gefunden worden waren, dessen Eingrenzung in den (...) an. A.d Im Auftrag des BFM (heute: SEM) wurde am 27. Juni 2013 mittels eines Telefoninterviews eine Sprach- und Herkunftsabklärung des Beschwerdeführers durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Zwei Sachverständige gelangten - unabhängig voneinander - in zwei landeskundlich-kulturellen und linguistischen Gutachten vom 25. Juli 2013 beziehungsweise 29. Juli 2013 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm angegeben - aus D._______ (Sierra Leone) stamme und dort sozialisiert worden sei. A.e Mit Strafbefehl vom 12. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen wiederholten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121) zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. A.f Am 17. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter des SEM in Bern-Wabern in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft angehört. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine anlässlich der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe und machte im Weiteren geltend, seine Mutter sei bereits im Jahr 1988 oder 1989 von Rebellen umgebracht worden. Vor ihrem Tod sei sie aber auch von ihrem Ehemann, mithin von seinem Vater, immer schlecht behandelt worden. Das habe ihn - den Beschwerdeführer - so enttäuscht, dass er keine Gefühle für Frauen mehr gehabt habe. Eine Frau, die er "Anty Fanny" genannt habe, habe ihm auch viel über Homosexualität erzählt, so dass er habe probieren wollen, mit einem Mann zusammen zu sein. Im Alter von 16 oder 17 Jahren habe er erstmals Geschlechtsverkehr mit einem Mann gehabt. Diese Beziehung habe rund zwei Jahre angedauert. Danach habe er sich am Strand prostituiert und sich europäischen Touristen angeboten. Zudem habe er noch eine weitere feste Beziehung zu einem Mann gehabt. Ende des Jahres 2011 habe sein Vater, welcher ein Imam und daher überall bekannt sei, durch seine anderen Söhne von seiner Homosexualität erfahren und ihm erklärt, dass er es nicht akzeptieren könne, mit einem Homosexuellen unter einem Dach zu wohnen. Da sein Vater ihm auch mit dem Tod gedroht habe, habe er sein Elternhaus verlassen und in Bauruinen unter einer Autobahnbrücke im Westen von D._______ gelebt. In dieser Zeit sei er E._______ begegnet, der von den Problemen mit seinem Vater und vom Umstand, dass jener eine Geldsumme auf seine Ergreifung ausgesetzt habe, gewusst habe. Schliesslich habe er seine Heimat am 22. Februar 2012 in Begleitung von E._______ auf dem Luftweg in Richtung Europa verlassen. E._______ habe für ihn die notwendigen Reisedokumente vorgewiesen. Nach der mit dem Zug erfolgten illegalen Einreise in die Schweiz hätten sich die Wege von ihm und E._______ aber getrennt. Er wisse nicht, wo sich dieser jetzt aufhalte, auch besitze er keinerlei Identitäts- oder Reisedokumente. In der Schweiz habe er zwar ein Lokal, in dem Homosexuelle verkehrten, gefunden, doch habe er für die käufliche Liebe kein Geld. A.g Mit Strafbefehl vom 27. März 2015 verurteilte die (...) den Beschwerdeführer wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen unbedingt. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung der Eingrenzung von der Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ am 4. September 2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt. Wegen weiterer mutmasslicher Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde der Beschwerdeführer am 23. Februar 2016 gestützt auf einen Durchsuchungs- und Festnahmebefehl der (...) festgenommen und im (...) inhaftiert. B. Mit Verfügung vom 8. April 2016 - eröffnet am 11. April 2016 - lehnte das SEM das am 23. Februar 2012 gestellte Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis spätestens am 3. Juni 2016 zu verlassen, andernfalls er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte. C. Der Beschwerdeführer wandte sich mit auf den 3. Mai 2016 datierter Eingabe (Datum Poststempel: 4. Mai 2016; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 13. Mai 2016) gegen die SEM-Verfügung vom 8. April 2016 und führte darin aus, er befinde sich im (...). Er habe aber einen Rechtsvertreter bestellt und hoffe, dieser habe noch genügend Zeit, eine Beschwerde zu verfassen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2016 den Eingang seines Schreibens vom 3. Mai 2016. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2016 teilte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er dürfe gestützt auf Art. 42 AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde festgestellt, die Eingabe vom 3. Mai 2016 enthalte weder klare Anträge noch eine ausreichende Begründung. Dem Beschwerdeführer wurde daher - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - eine siebentägige Frist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt. Gleichzeitig - und ebenfalls unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 2. Juni 2016 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. F. Der Beschwerdeführer liess durch seinen neu bestellten Rechtsvertreter am 17. Mai 2016 (Datum Poststempel) eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerde einreichen. Darin wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, allenfalls die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt. In formeller Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. G. G.a Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 23. Mai 2016 forderte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. Juni 2016 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde vorbehältlich der rechtzeitigen Nachreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen. G.b Am 30. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine am 26. Mai 2016 vom (...) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einreichen. H. H.a Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2016 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, übermittelte die Akten an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. H.b Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die in der Beschwerde erwähnte Ebola-Problematik und auf den damit in Zusammenhang stehenden Verlust von Angehörigen stellte das SEM fest, es lägen keine Beweise vor, dass der Beschwerdeführer infolge der Ebola-Epidemie Angehörige verloren habe. Im Übrigen habe er seinen Lebensunterhalt im Heimatland vor seiner Ausreise unabhängig von seiner Verwandtschaft bestritten. In dem in der Beschwerde erwähnten Urteil E-2606/2014 des Bundesverwaltungsgerichts sei zwar von der schwierigen Lage in den von Ebola betroffenen Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone die Rede, nicht jedoch davon, dass der Vollzug der Wegweisung dorthin generell unzumutbar wäre. Im November 2014 habe das SEM die Fällung von Entscheiden mit Wegweisungsvollzug in diese Länder sistiert. Seither habe sich die Lage in den von Ebola betroffenen Ländern jedoch wesentlich gebessert, weshalb das Entscheidmoratorium per 19. August 2015 aufgehoben worden sei. Trotz des Auftauchens von einzelnen neuen Fällen hätten die Behörden der von Ebola betroffenen Länder die Lage unter Kontrolle, und Personen, die nach Guinea, Liberia oder Sierra Leone zurückkehrten, seien durch Ebola heute keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) mehr ausgesetzt. Der Beschwerdeführer gehöre auch nicht zu einer besonders verletzlichen Personengruppe, weshalb die Lage in Sierra Leone nach der Ebola-Epidemie nicht zu einer konkreten Gefährdung im Fall seiner Rückkehr führen würde, und der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet werde. H.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. Juni 2016 ein Doppel der Vernehmlassung des SEM zukommen und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. H.d Der Beschwerdeführer nahm durch seinen Rechtsvertreter mit Replik vom 7. Juli 2016 zur Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 Stellung und rügte insbesondere, dass sich das SEM nicht zu den Fragen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls, sondern lediglich zum Problem der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt der Ebola-Epidemie geäussert habe. Im Übrigen habe die Epidemie sehr wohl noch heute Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage im Land und könnte zur Folge haben, dass dem Beschwerdeführer Angehörige fehlten, die ihn bei der Rückkehr empfangen und unterstützen könnten. I. Mit Verfügung vom 1. September 2016 bewilligte das (...) dem Beschwerdeführer den vorzeitigen Strafantritt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).

4. Das SEM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung gewichtige Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers, er sei homosexuell und habe sich insbesondere europäischen Touristen angeboten, weshalb sein Vater ihn aus dem Haus verbannt und eine Geldsumme auf seine Ergreifung angesetzt habe. 4.1 Dabei wies es vorab darauf hin, dass homosexuelle Personen zur Findung ihrer sexuellen Orientierung einen inneren Bewusstseinsprozess durchliefen, der nicht vorrangig von Drittpersonen, die eine Person zur Homosexualität anleiten oder überzeugen wollten, abhänge. Vor diesem Hintergrund wirke nicht nur die Aussage realitätsfremd, er habe keine Frau mehr gewollt, weil ihn die schlechte Behandlung seiner Mutter durch seinen Vater enttäuscht habe (vgl. Vorakten BFM A22 S. 3 und 6), sondern insbesondere auch die Darstellung, eine Frau namens "Anty Fanny", welche selber homosexuell gewesen sei und später in ihrem Büro umgebracht worden sei, habe ihm und anderen Jugendlichen von der Homosexualität erzählt und ihnen erklärt, sie könne ihnen helfen, homosexuell zu werden (vgl. Vorakten BFM A22 S. 6 f.). In der Beschwerdeverbesserung vom 17. Mai 2016 (vgl. S. 3) wird dagegen eingewendet, es sei nicht ausgeschlossen, dass eine Person nicht seit ihrer Geburt homosexuell sei, sondern aufgrund eines Lernprozesses und aufgrund von gesellschaftlichen Einflüssen neue Verhaltensweisen annehme. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass allfällige unbewusst vorhandene homosexuelle Neigungen erst durch äussere Einflüsse beziehungsweise durch einen "Lernprozess" zu Tage treten oder geklärt werden können, so erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers doch sehr realitätsfremd. Wenig nachvollziehbar erscheint zunächst der Erklärungsversuch, der Beschwerdeführer habe wegen des schlechten Verhaltens seines Vaters gegenüber seiner Mutter das Interesse an Frauen verloren. Eine gegenteilige Reaktion, nämlich gerade Abstand von Männern zu nehmen, erschiene naheliegender. Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung sodann zutreffend bemerkte, geht aus verschiedenen öffentlich zugänglichen Quellen (etwa https://www.hrw.org/news/2004/10/05/sierra-leone-lesbian-rights-activist-brutally-murdered und http://archive.globalgayz.com/africa/sierra-leone/gay-sierra-leone-news-and-reports/#article2; zuletzt konsultiert am 11. Oktober 2016) hervor, dass in D._______ eine Frau namens FannyAnn Eddy lebte, welche im Jahr 2002 die Sierra Leone Lesbian and Gay Association (SLLGA) gegründet hatte und am 29. September 2004 in ihrem Büro ermordet wurde. Entgegen dem in der Beschwerdeverbesserung vom 17. Mai 2016 (vgl. S. 4 oben) geäusserten Einwand, die Namen der beiden Frauen stimmten nicht überein, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit "Anty Fanny" Bezug auf FannyAnn Eddy nehmen will. Dabei fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zu Protokoll gab, im Alter von 15 Jahren, aufgrund der schlechten Behandlung seiner fünf oder sechs Jahre zuvor verstorbenen Mutter durch den Vater, gemerkt zu haben, dass er homosexuell sei (vgl. Vorakten BFM A4 S. 6 und A22 S. 6), jedoch erst gegen Ende seines 16. oder zu Beginn des 17. Lebensjahres, mithin im Jahr 2005, von "Anty Fanny" entsprechend angeleitet worden sei (vgl. Vorakten BFM A22 S. 7), was in klarem Widerspruch zur Tatsache steht, dass FannyAnn Eddy bereits ein Jahr zuvor verstorben ist. Sodann wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 17. Januar 2014 (vgl. Vorakten BFM A22 S. 9) erklärt hatte, während seiner Anwesenheit in Sierra Leone habe es keine Organisation gegeben, die sich für die Rechte Homosexueller eingesetzt habe, was nicht nur angesichts des geltend gemachten Kontakts mit der Gründerin der SLLGA, sondern insbesondere aufgrund seiner Darstellung, sich während Jahren europäischen Männern angeboten, einen homosexuellen Bekanntenkreis und auch länger dauernde homosexuelle Beziehungen gehabt zu haben, doch sehr erstaunt. Im Weiteren kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den mit einem homosexuellen Leben verbundenen Schwierigkeiten, über mögliche Treffpunkte oder darüber, was mit seinem Freund und seinem homosexuellen Freundeskreis in Sierra Leone geschehen sei beziehungsweise ob diese Männer festgenommen worden seien und sich im Gefängnis befänden (vgl. Vorakten BFM A22 S. 5 und 7 ff.), seien pauschal und unsubstanziiert ausgefallen. Die Auffassung, es könne vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er Organisationen, die Homosexuelle unterstützten, kenne, und der nicht weiter präzisierte Einwand, die Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Homosexualität seien sehr wohl mit der erforderlichen Präzision geschildert worden (vgl. Beschwerdeverbessung vom 17. Mai 2016 S. 4), sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Sierra Leone während mehreren Jahren ein Leben als Homosexueller geführt hat. 4.2 Demzufolge kann auch nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer Sierra Leone verlassen hat, weil sein Vater von seiner Homosexualität und von seinen sexuellen Kontakten mit Touristen erfahren und ein Kopfgeld auf seine Ergreifung angesetzt habe. Die diesbezüglichen Zweifel werden durch verschiedene widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben erhärtet. So gab der Beschwerdeführer etwa in der BzP zu Protokoll, nachdem einige seiner Freunde erfahren hätten, dass er sich prostituiere, hätten sie dies seinem Vater erzählt (vgl. Vorakten BFM A4 S. 6), während er in der Anhörung vom 17. Januar 2014 behauptete, ein Freund habe es einem seiner - des Beschwerdeführers - Brüder erzählt und die Brüder hätten dann den Vater informiert (vgl. Vorakten BFM A22 S. 3). Im späteren Verlauf derselben Anhörung erklärte er hingegen, nicht zu wissen, wer seine Brüder informiert (vgl. Vorakten BFM A22 S. 8). Des Weiteren erstaunt, dass der Beschwerdeführer einen angeblich für das Verlassen des Heimatlandes derart zentralen Punkt wie die Aussetzung einer Geldsumme auf seine Ergreifung in der BzP noch mit keinem Wort erwähnt hatte. Sodann wirken die Aussagen des Beschwerdeführers zu E._______, dem europäischen Freund seines Vaters, beziehungsweise zum zufälligen Treffen nach dem Verlassen des Hauses sehr unsubstanziiert und realitätsfremd, und es erscheint - wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde - nicht nachvollziehbar, wie dieser europäische Mann ohne Zutun des Beschwerdeführers für diesen einen gültigen Reisepass beschafft und ihn damit durch die Grenzkontrollen am Flughafen von D._______ geführt haben könnte (vgl. Vorakten BFM A4 S. 5 und A22 S. 2). Indem in der Beschwerdeverbesserung vom 17. Mai 2016 (vgl. S. 4) im Wesentlichen am Wahrheitsgehalt der anlässlich der BzP und in der Anhörung vom 17. Januar 2014 gemachten Vorbringen festgehalten und im Weiteren ausgeführt wird, es sei normal, dass sich der Beschwerdeführer vielleicht in einigen Punkten getäuscht habe, lassen sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ebenfalls nicht beseitigen. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeverbesserung einzugehen. Das Asylgesuch wurde nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. Nachdem der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist daher abzuweisen.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sierra Leone ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht als glaubhaft erachtet wurde. 6.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 In Sierra Leone herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg, und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2002, der Rückkehr von fast 300'000 Flüchtlingen und dem Abzug der Truppen der United Nations Mission in Sierra Leone (UNAMSIL) im Dezember 2005 ist die Lage ruhig geblieben. Der wirtschaftliche und soziale Aufschwung wurde indessen durch den Ausbruch der Ebola-Epidemie gebremst. Der Virus brach im Dezember 2013 im nördlichen Nachbarstaat Guinea aus und verbreitete sich ab Mai 2014 auch in Sierra Leone. Bis anfangs Januar 2016 wurden allein aus Sierra Leone mehr als 14'000 Ansteckungen und 3'590 Todesfälle bestätigt. Nachdem seither jedoch keine neuen Fälle mehr gemeldet worden waren, erklärte die World Health Organization (WHO) Sierra Leone am 17. März 2016 für ebolafrei. Auch wenn ein erneutes Ausbrechen der Krankheit in Westafrika nicht auszuschliessen ist, so kann - entgegen der in der Beschwerdeverbesserung vom 17. Mai 2016 (vgl. S. 5 f.) und in der Replik vom 7. Juli 2016 vertretenen Auffassung - allein aufgrund dieser bloss abstrakten Möglichkeit und der verschiedenen Herausforderungen, denen sich das Land nach der Epidemie in finanzieller und logistischer Hinsicht zu stellen hat, der Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone nicht generell als unzumutbar bezeichnet werden (vgl. auch Vernehmlassung SEM vom 20. Juni 2016). 6.2.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle - insbesondere in der Person des Beschwerdeführers bestehende medizinische - Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unter medizinischen Gesichtspunkten als unzumutbar erscheinen lassen würden. Was die ökonomische beziehungsweise berufliche Situation des noch jungen Beschwerdeführers betrifft, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, nie zur Schule gegangen zu sein (vgl. Vorakten BFM A4 S. 3), angesichts der Aktenlage zwar zweifelhaft erscheint, letztlich aber offen bleiben kann. Es ist indessen anzunehmen, dass er vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (gemäss seinen Angaben [vgl. Vorakten BFM A4 S. 3] hat er die letzten vier Jahre als (...) gearbeitet). Sodann ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat auch über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, wobei die Behauptung, seine Angehörigen hätten sich aufgrund der Ebola-Epidemie in alle Richtungen zerstreut und seien nicht in der Lage, ihn zu empfangen und zu unterstützen (vgl. Beschwerdeverbesserung vom 17. Mai 2016 S. 6 und Replik vom 7. Juli 2016) durch keine Beweismittel belegt wird und auch aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft erscheint. 6.2.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 AsylG standhält. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: