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D-2963/2016

D-2963/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2963/2016/plo Urteil vom 9. Juni 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder am 22. November 2004 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass das damals zuständige BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2006 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht, da er keine Verfolgung im Sinne des Asylrechts glaubhaft zu machen vermochte, dass der Beschwerdeführer jedoch mit gleicher Verfügung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einbezogen und ihm Asyl gewährt wurde, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das ihm gewährte Asyl vom BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2010 wegen Straffälligkeit widerrufen wurde und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die kantonale Behörde am 3. Januar 2012 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr verlängerte und am 16. Juli 2012 beim damaligen BFM aufgrund der nach wie vor bestehenden Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme beantragte, dass das BFM diesen Antrag mit Verfügung vom 8. Februar 2013 abwies und dabei ausführte, trotz bestehender derivativer Flüchtlingseigenschaft könne von einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle des Wegweisungsvollzugs nicht ausgegangen werden, dass damit der Vollzug der Wegweisung zulässig erscheine, dass eine Beschwerde gegen diesen Entscheid vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2015 abgewiesen wurde, dass in der Begründung insbesondere bestätigt wurde, eine aktuell Gefährdungs- oder Verfolgungssituation aufgrund eigener politischer Aktivitäten oder solchen des Vaters sei nicht zu erkennen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig qualifiziert worden sei, dass ausserdem aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers die Prüfung der Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeschlossen bleibe und dies auch in Anbetracht der medizinischen Probleme des Beschwerdeführers verhältnismässig erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Januar 2016 ein zweites Asylgesuch einreichte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor, weil sein Vater politisch aktiv und anerkanntermassen verfolgt gewesen sei, weshalb ihm ebenfalls Verfolgung drohe, dass er im Übrigen schwer krank sei, was den beigelegten Arztzeugnissen entnommen werden könne, dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 22. Februar 2016 sowie der einlässlichen Anhörung vom 15. März 2016 zur Begründung des erneuten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im (...) 2013 für den Militärdienst aufgeboten worden, müsste im Militär Kurden töten und werde als Kurde selber getötet, dass Kurden in der Türkei massakriert würden und ihre Sprache nicht sprechen dürften, dass er bei einer Rückkehr wegen seinem Vater verhaftet und umgebracht würde, dass er weiter auf die allgemeine Lage in der Türkei verwies, dass er schliesslich krank und eine Behandlung in der Türkei nicht möglich sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen das Militäraufgebot vom (...) 2013 und einen ärztlichen Verlaufsbericht einreichte, dass das SEM das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell behandelte und mit Verfügung vom 7. April 2016 - eröffnet am 12. April 2016 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Flüchtlingseigenschaft und die befürchteten Probleme aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Vaters sowie die vorgebrachten medizinischen Probleme seien schon im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2015 abgehandelt worden, weshalb darauf nicht eingegangen werden müsse, dass die staatsbürgerliche Pflicht, den Militärdienst zu leisten, nicht als Verfolgungsmassnahme gesehen werden könne, die militärische Inpflichtnahme in der Türkei einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen erfolge und nicht bekannt sei, dass Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt würden, weshalb Probleme aufgrund einer allfälligen Verletzung dieser staatsbürgerlichen Pflicht keine Asylrelevanz aufwiesen, dass sein Vorbringen, er würde als Kurde getötet, wenn er in den Militärdienst einrücken müsse, als blosse Behauptung qualifiziert werden müsse, die er an der Anhörung auch nicht mehr vorgebracht habe, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, es sich aber dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, dass sich die Situation der Kurden im Zuge verschiedener Reformen in der Türkei seit 2001 merklich verbessert habe, dass die vorliegend geltend gemachten Nachteile in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise träfen und die Aussage des Beschwerdeführers, er dürfe die kurdische Sprache nicht sprechen, den Kenntnissen des SEM widerspreche und nicht gehört werden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, dass er in formeller Hinsicht um aufschiebende Wirkung ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen festhielt, er sei Kurde und erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor, weil sein Vater politisch aktiv gewesen und anerkanntermassen verfolgt worden sei, sodass ihm bei einer Rückkehr ebenfalls Verfolgung drohe, dass die Schikanen und Benachteiligungen gegen die kurdische Bevölkerung in jedem Fall den Vollzug der Wegweisung unzumutbar mache und sich dies auch aufgrund des Syrienkonfliktes und der damit einhergehenden Bedrohung der türkischen Zivilbevölkerung rechtfertige, dass weiter sein schlechter Gesundheitszustand eine vorläufige Aufnahme gebiete, dass sich das SEM nicht damit auseinandergesetzt habe, ob die ursprüngliche Verfolgungssituation, die dazu geführt habe, dass er als Flüchtling anerkannt worden sei, heute noch bestehe, und diesbezüglich zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor Ort erforderlich seien, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertige, dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein ärztliches Zeugnis vom 10. März 2016 zu den Akten reichte, dass der Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 13. Mai 2016 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG), weshalb der Antrag um aufschiebende Wirkung gegenstandslos ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bereits in der Vergangenheit abschliessend beurteilte Sachverhalte praxisgemäss nicht erneut Gegenstand eines Asylverfahrens sein können, dass daher der formelle Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, da der Beschwerdeführer in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft wegen der Probleme seines Vaters im aktuellen Verfahren nichts Neues geltend machte (vgl. auch Akten des SEM A17 F7), weshalb sich auch zusätzliche Abklärungen vor Ort zur Feststellung der Aktualität der Gefährdungslage - welche überdies in der Verfügung vom 12. Mai 2006 in Bezug auf den Beschwerdeführer verneint worden war (vgl. nachfolgende Erwägungen) - erübrigen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz vorliegend vollumfänglich bestätigt werden können und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Wesentliches entgegenbrachte und sich darauf beschränkte, noch einmal auf seine bestehende Flüchtlingseigenschaft hinzuweisen, dass er aber fehl geht, wenn er argumentiert, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters, zumal die entsprechenden Umstände wie bereits erwähnt nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Asylverfahrens sein können, dass im Übrigen bereits im Entscheid des BFM vom 12. Mai 2006, welchen der Beschwerdeführer nicht angefochten hatte, festgestellt wurde, er erfülle die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft lediglich derivativ gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zugestanden wurde, dass auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2015 das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne der Flüchtlingskonvention aufgrund der Aktivitäten des Vaters ausgeschlossen wurde, dass diesbezüglich nichts Neues vorgebracht wird, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen auch in Bezug auf die Gefährdung aufgrund der Einberufung in den Militärdienst vollumfänglich zu bestätigen sind, zumal diese auf der geltenden und mehrfach bestätigten Praxis beruhen, dass vorliegend auch die Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit einer als verfolgt geltenden Person nichts daran zu ändern vermag, dass die Einberufung in den Militärdienst keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Flüchtlingsrechts nach sich zu ziehen vermag, dass schliesslich auch die Verweise auf die generell schlechte Situation der Kurden in der Türkei keine gezielten und genügend intensive Nachteile im Sinne des Asylrechts zu begründen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer Gefährdungssituation nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass daran auch das Bestehen der derivativen Flüchtlingseigenschaft nichts zu ändern vermag, zumal zur Anwendung des in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement eine tatsächlich bestehende Gefährdungslage gegeben sein muss, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass in Bezug auf die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits im Urteil D-1389/2013 vom 8. Dezember 2015 festgehalten wurde, vorliegend falle aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht und dies sei auch verhältnismässig, wobei die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers als nicht ausschlaggebend erachtet wurden (vgl. S.13 ff.), dass insofern nur Prozessgegenstand sein kann, als eine Veränderung der Situation seit dem Ergehen dieses Urteils geltend gemacht wird, dass im Zusammenhang mit dem neu eingereichten Arztbericht keine massgebliche Veränderung zu erkennen ist, die nunmehr die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG als unverhältnismässig erscheinen lassen würde, dass auch aus dem allgemeinen Hinweis auf den Syrienkonflikt und der Bedrohung der türkischen Zivilbevölkerung sowie den allgemeinen Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, dass im Übrigen auf die Ausführungen im Urteil D-1389/2013 vom 8. Dezember 2015 verwiesen werden kann, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: