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D-2950/2014

D-2950/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga­ben am 1. März 2009 und gelangte nach Nepal. Von dort aus reiste er auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 1. Juli 2009 ankam und ein Asyl­gesuch stellte. Am 7. Juli 2009 wurde er summarisch befragt. Die Anhö­rung fand am 12. August 2009 statt. Dabei brachte er vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er stamme aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Pro­vinz D._______, und habe dort bis zur Ausreise mit seinen Angehörigen gelebt. Er habe keine Schulen besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe nie einen Reisepass besessen. Als Beweismittel gab er eine Identitäts­karte zu den Akten. Er sei nicht im Besitz von weiteren Identitätsdo­kumenten. Als Asylgrund machte er geltend, anlässlich eines festlichen Anlasses bei ei­nem Kloster Ende Januar 2009 zusammen mit anderen Personen eine chi­nesische Fahne entfernt, die tibetische gehisst und demonstriert zu ha­ben. In der Folge seien vier Personen festgenommen worden. Ihm sei die Flucht gelungen. Zuvor sei er durch die chinesische Polizei im Gesicht ver­letzt worden. Er habe sich etwa eineinhalb Monate lang auf den Wei­den versteckt gehalten. Nomaden hätten ihm erzählt, dass er und weitere Personen im Dorf gesucht würden. Sein Vater und sein Bruder seien in Haft. Aufgrund dieser Situation habe er sich zur Flucht ins Ausland ent­schlossen. Die Anhörung fand am 12. August 2009 statt. Dabei wurden dem Beschwer­deführer unter anderem Fragen zu Belangen seiner angegebe­nen Herkunftsregion gestellt. Als Fluchtgrund erwähnte er wiederum die Vorfälle anlässlich der klösterlichen Feier. Im Weiteren schilderte er die Reise vom Herkunftsgebiet via E._______ nach Nepal und weiter in die Schweiz. B. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM unter Hinweis auf ein publiziertes Urteil der vormaligen Beschwerdein­stanz um einen baldigen positiven Entscheid. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 2012 beantwortete die Vorinstanz am 5. September 2012. Am 19. September 2012 sowie am 7. September 2013 gelangte der Beschwerdeführer mit ähnlichen Ersuchen er­neut an das BFM. C. Am 31. Oktober 2013 unterzog das BFM die vom Beschwerdeführer einge­reichte Identitätskarte einer amtsinternen Analyse. Darin wurde fest­gehalten, dass fünf der sieben untersuchten Sicherheitsmerkmale nicht den­jenigen für authentische Dokumente entsprechen würden. Es sei wahr­scheinlich, dass es sich nicht um ein echtes Dokument handle. D. Im Auftrag des BFM wurde am 26. November 2013 mittels eines Telefon-In­terviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgut­achten vom 17. Februar 2014 zum Schluss, es sei aufgrund der linguistischen Analyse nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde­führer im Kreis F._______/Tibet/China, sondern ausserhalb die­ses Landes sozialisiert worden sei. Dieses Ergebnis werde gestützt durch die Feststellung, wonach der Proband auch im landeskundlich-kulturellen Be­reich nicht über hinreichende Kenntnisse verfüge, welche zur An­nahme führen könnten, dass der G._______-tibetische Einfluss auf sein Exiltibe­tisch von einer Sozialisation in G._______ (G._______) herrühren könnte. E. Am 19. März 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtli­che Gehör zur Lingua Analyse und den festgestellten Mängeln beim einge­reichten Dokument. F. Mit Eingabe vom 7. April 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisheri­gen Vorbringen zur Herkunft fest. Die eingereichte ID-Karte sei vor über zwanzig Jahren ausgestellt worden und ein echtes Dokument; des­sen Merkmale könnten nicht mit denjenigen von Dokumenten heutigen Da­tums übereinstimmen. Der Eingabe lagen ein Bestätigungsschreiben vom 7. April 2014 (...) und Fotos bei. G. Am 22. April 2014 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Bestätigungsschreiben vom 7. April 2014 nach. H. Mit Verfügung vom 28. April 2014 - eröffnet am 30. April 2014 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei­sung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. I. Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die­sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean­tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter die vorläu­fige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die unent­geltliche Rechts­pfle­ge samt Entbindung von der Vor­schusspflicht. Der Eingabe lag ein Bes­tätigungsschreiben vom 9. Mai 2014 bei. J. Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Be­schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab­warten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. K. In der Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 hielt das BFM an seinen Erwä­gungen fest. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwer­defüh­rer am 25. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurtei­lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge­richtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge­richt endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Miss­brauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im We­sentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemach­ten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge­mäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die Fachstelle Lingua sei zum Schluss gekommen, er habe insgesamt über keine hinreichenden Kennt­nisse im landeskulturellen Bereich, welche für eine vollumfängliche Soziali­sation im tibetischen Gebiet von F._______ sprechen würden, verfügt. Seine Angabe zum Kreis, in welchem seine Herkunftsgemeinde liege, sei falsch. Die von ihm angeführte administrative Einheit, in welcher sein Dorf liege, gebe es nicht mehr. Die Anzahl der im Dorf lebenden Familien habe er tatsachenwidrig zu Protokoll gegeben. Angaben zu Distanzen zwi­schen Ortschaften träfen nicht zu oder seien widersprüchlich ausgefallen. Für die Grösse der Felder habe er eine falsche Masseinheit verwendet. Im Interview habe er viele Laute, welche im Dialekt von F._______ deutlich ab­weichend ausgesprochen würden, gebraucht. Seine Ausdrucksweise für viele Begriffe entspreche derjenigen der tibetischen Exilsprache. Ge­mäss Analyse sei auch die Morphologie im Exiltibetischen verankert. Seine Chinesischkenntnisse seien für einen Einwohner an der Sprach­grenze sehr bescheiden. Die Expertise komme zum Schluss, dass er nicht im Kreis F._______/Tibet/Volksrepublik China, sondern sehr wahrschein­lich ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Zudem handle es sich bei der eingereichten Identitätskarte sehr wahrscheinlich nicht um ein echtes Dokument. Die Gegenargumente in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. April 2014 seien nicht überzeugend. Er mache geltend, seine Wohnge­meinde sei vor 23 Jahren einem neuen Kreis zugeteilt worden. Dass er aber nach so langer Zeit immer noch die alte Kreisbezeichnung angeben würde, sei nicht nachvollziehbar; vielmehr sei dies als Indiz für seine Abwe­senheit in dieser Region zu werten. Sein Vorbringen, es seien in den letzten Jahren viele Personen aus dem Dorf weggezogen, weshalb er eine höhere als die aktuelle Einwohnerzahl angegeben habe, könne inso­fern nicht nachvollzogen werden, als gemäss Satellitenaufnahmen eine geringere Anzahl Höfe vor Ort als von ihm angegeben auszumachen sei und selbst unter der Annahme, es seien tatsächlich Leute fortgezo­gen, nicht davon auszugehen wäre, dass man besagte Höfe abgerissen hätte. Seine Erklärungsversuche zu den festgestellten falschen Distanzan­gaben seien ebenfalls nicht stichhaltig. Entgegen seinen weite­ren Ausführungen könne die Tatsache, dass er mehrheitlich die tibetische Standardsprache verwende, gemäss Analyse nicht auf seinen mehrjähri­gen Aufenthalt in der Schweiz zurückgeführt werden. Seine Behauptung, die angeblichen Fäl­schungsmerkmale bei der Identitätskarte seien auf das Alter des Dokuments, welches nicht mit neuzeitlichen Karten vergli­chen werden könne, zurückzuführen, treffe insofern nicht zu, als die Über­prüfung dieses Beweismittels aufgrund von altersidentischem Vergleichs­material vorgenommen worden sei. Den eingereichten Fotos, welche Perso­nen und Landschaften zeigten, und den Bestätigungsschreiben komme als Gefälligkeitsdokumenten kein hinreichender Beweiswert zu. Das Schreiben eines Mitglieds des tibetischen Exilparlaments in Indien weise vielmehr auf seinen Aufenthalt ausserhalb Chinas hin. Es sei ihm mithin nicht gelungen, das Ergebnis der Analyse zu entkräften. Gestützt auf das eindeutige Gutachten müsse davon ausgegangen wer­den, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausserhalb Chinas sozi­alisiert worden sei. Aufgrund dessen und in Berücksichtigung der festge­stellten Fälschungsmerkmale bei der Identitätskarte sei die angebli­che chinesische Staatsbürgerschaft nicht glaubhaft. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass er unsubstanziierte Ausführungen zum an­geblichen Reiseweg gemacht habe. Besagte Schilderungen wiesen zu­dem keine Realitätskennzeichen auf. Da die illegale Ausreise nicht glaub­haft sei, ergäben sich entsprechend auch Vorbehalte am angeblichen Fluchtgrund. Diesen - das heisst die Feierlichkeiten im Kloster verbunden mit der tibetischen Fahne und behördlicher Verfolgung - habe er anläss­lich der Befragungen nicht übereinstimmend dargelegt. Überdies könne nicht nachvollzogen werden, weshalb er sich als bisher weitgehend apoliti­scher Mensch plötzlich und nur auf Anraten eines Mönchs zu der vor­gebrachten politischen Aktion hätte verleiten lassen sollen. Den Vollzug der Wegweisung - mit Ausnahme in die Volksrepublik China - erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung die­ser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine asylsuchende Person - wie vorliegend - ihre Mitwirkungspflicht in gro­ber Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine re­levante Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich. Es bestünden Anhalts­punkte für die Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, insbesondere in Nepal oder Indien.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Kreiszugehö­rigkeit des Herkunftsdorfes werde von den Bewohnern immer noch im Sinne der alten Einteilung angegeben. Die Höfe der weggezoge­nen Fami­lien seien abgerissen worden, da so Baumaterial - welches sehr teuer sei - habe beschafft werden können. Er verwende die exiltibeti­sche Sprache, um so mit Personen ausserhalb der Herkunftsregion kommunizie­ren zu können. Die Identitätskarte habe er von den chinesi­schen Behörden erhalten. Es sei ein echtes Dokument. Den Aussteller des Bestätigungsschreibens aus Indien kenne er seit seiner Kindheit. Ge­mäss dessen beigelegtem Schreiben vom 9. Mai 2014 treffe die von ihm geltend gemachte Herkunft zu. Ausserdem könnten seine Schwester und ein Mönch seine Vorbringen bestätigen. Er sei nie in der Schule gewesen, was die fehlenden Chinesischkenntnisse erkläre. Er habe die Ausreisemoda­litäten nicht ausführlich geschildert, da er der Auffassung ge­wesen sei, man antworte lediglich auf die gestellten Fragen. In diesem Zu­sammenhang machte er ausführlichere Angaben. Ferner legte er dar, ein Mönch aus Indien, welcher Ende Dezember 2008 in ihr Dorf gekom­men sei, habe ihn für tibetpolitische Belange sensibilisiert, weshalb er in der Folge Teilnehmer der erwähnten Demonstration geworden sei. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien nicht ungereimt. Nach dem Gesag­ten sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl oder zumin­dest die vorläufige Aufnahme - wegen der illegalen Ausreise aus dem Ti­bet - zu gewähren.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend sub­stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va­gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch­lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson­dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbe­gründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 5.2 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ge­wisse Bezüge zu der von ihm angegeben Herkunftsregion hat bezie­hungsweise Verwandte dort leben. Dass er dieses Gebiet erst im Jahr 2009 aus den genannten Gründen verliess, kann ihm aber nicht geglaubt werden. Seine Schilderung der Vorfälle beim Kloster weisen kaum Real­kennzeichen auf und erwecken den Eindruck eines blossen Verfolgungskon­strukts. In Anbetracht des überdies stereotypen Aussagever­haltens und der datumsmässigen Ungereimtheit ist jedenfalls nicht glaubhaft, dass er im genannten Zeitpunkt in den Fokus der chinesi­schen Behörden geriet, in der geschilderten Art das Land verliess und un­ter den geschilderten Umständen nach Nepal gelangte (A 12/16 Antwor­ten 37 ff., 90 ff., 95 ff. und 130 ff.). Seine Erklärungsversuche entbehren der logischen Stringenz und vermögen die überzeugenden vorinstanzli­chen Erwägungen - auf welche zu verweisen ist - nicht zu entkräften. Die eingereichten Bestätigungsschreiben sind als mutmassliche Gefälligkeitsdo­kumente nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtferti­gen, und die Kontaktierung von Personen, welche seine angebli­che Herkunft und die Flucht im genannten Zeitpunkt bestätigen würden, er­scheint in diesem Lichte besehen nicht als beweistauglich (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die eingereichte chinesische Identitätskarte aus dem Jahr 1990 ist vom BFM als mutmassliche Fälschung bezeichnet worden. Die­ses Analyseergebnis dürfte mangels stichhaltiger Gegenargumente zutref­fen. Jedenfalls ist das Dokument nicht geeignet, die angeblichen Ereig­nisse im Jahr 2009 zu belegen respektive die Staatszugehörigkeit hin­reichend glaubhaft zu machen.

E. 5.3 Die Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers werden durch das Resultat der Lingua-Analyse gestützt. Bei der vom BFM in Auf­trag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachli­chen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse han­delt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittper­son im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern be­stimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neut­ralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvoll­ziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014). Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu kei­nen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Quali­fikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegen­den Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöh­ter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Voll­ständigkeit ausgegangen wird. Der Sachverständige kam in seinem lan­deskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 17. Februar 2014 zum Schluss, es sei aufgrund der linguistischen Ana­lyse nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Kreis F._______/Tibet/China, sondern ausserhalb dieses Landes sozialisiert worden sei. Dieses Ergebnis werde gestützt durch die Feststellung, wonach der Pro­band auch im landeskundlich-kulturellen Bereich nicht über hinrei­chende Kenntnisse verfüge, welche zur Annahme führen könnten, dass der G._______-tibetische Einfluss auf sein Exiltibetisch von einer Sozialisation in G._______ (G._______) herrühren könnte. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, das Analyseergebnis zu ent­kräften. Vielmehr konnte die Vorinstanz ausführlich und zutreffend darle­gen, weshalb dessen Argumente nicht zu einer anderen Sichtweise füh­ren. Auch in der Beschwerdeeingabe fehlen überzeugende Gegenargu­mente für die angebliche Herkunft aus dem genannten Gebiet im geltend gemachten Zeitraum und unter den geltend gemachten Umständen. So sind beispielsweise die Aussagen, die Kreiszugehörigkeit des Herkunftsdor­fes werde von den Bewohnern immer noch im Sinne der al­ten Einteilung angegeben, und die Höfe der weggezogenen Familien seien abgerissen worden, da so Baumaterial habe beschafft werden kön­nen, wenig plausibel. Auch das Vorbringen, er verwende die exiltibetische Sprache, um so mit Personen ausserhalb der Herkunftsregion kommunizie­ren zu können, vermag das fundierte Analyseergebnis hinsicht­lich seiner Sozialisation nicht zu beeinträchtigen. Dass er den Aus­steller des Bestätigungsschreibens aus Indien seit seiner Kindheit kenne, lässt eher auf seinen allfälligen dortigen Aufenthalt denn auf die ge­schilderte Verfolgungssituation beziehungsweise den Aufenthalt im Ti­bet bis 2009 schliessen.

E. 5.4 Gestützt werden die Erkenntnisse des Lingua-Gutachtens durch die Tat­sache, dass der Beschwerdeführer - wie erwähnt - eine mutmasslich gefälschte Identitätskarte und keine sonstigen Identitätsdokumente ein­reichte.

E. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie ist, seine Vorbringen hinsicht­lich des Ortes der hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Aus­reise aus Tibet und seiner Asylvorbringen aber insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist es ihm mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeitpunkt sei­ner Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor der Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zukünftig habe befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu ma­chen.

E. 6.1 Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hielt das BFM fest, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausserhalb Chi­nas sozialisiert worden sei. Aufgrund dessen und in Berücksichtigung der festgestellten Fälschungsmerkmale bei der Identitätskarte sei die angebli­che chinesische Staatsbürgerschaft nicht glaubhaft.

E. 6.2 In EMARK 2005 Nr. 1 wurde festgehalten, auf eine chinesische Staats­angehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen wer­den könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine an­dere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3).

E. 6.3 Im Urteil E-2981/2012 des Bundesverwaltungsgerichts wurden die dem obenerwähnten EMARK-Entscheid zugrundeliegenden länderspezifi­schen Begebenheiten überprüft respektive aktualisiert und die erwähnte Rechtsprechung präzisiert. Nach ausführlichen Abhandlungen über die Situ­ation der Exil-Tibeterinnen und -Tibeter in Nepal (E. 5.6) und Indien (E. 5.7) - insbesondere in Bezug auf den Erwerb der jeweiligen Staatsange­hörigkeit und die Möglichkeiten eines legalen Aufenthalts - wurde zu­sammenfassend festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter ge­wissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, bezie­hungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfalle. Daneben müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibe­ter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor die chi­nesische Staatsangehörigkeit besässe. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Anga­ben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, be­stehen gemäss E-2981/2012 grundsätzlich folgende mögliche Konstellati­onen bezüglich der Staatsangehörigkeit:

a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli­gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);

b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufent­haltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;

c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit ein­hergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und ver­fügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Ne­pal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest geduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Dritt­staatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstella­tion b) dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenre­gelung gegeben sein. Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder In­dien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesi­sche Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chi­nesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staats­bürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prü­fen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ih­rer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vor­trägt (E-2981/2012 E. 5.8).

E. 6.4 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwir­kungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibeti­scher Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Ab­klärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien inne­hat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Ver­schleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigen­schaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (E-2981/2012 E. 5.9).

E. 6.5 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im bis da­hin Gültigkeit beanspruchenden Entscheid in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 publiziert wurde, wurde in E-2981/2012 wie folgt präzisiert: bei Personen ti­betischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimli­chen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bishe­rigen Aufenthaltsort bestehen (E-2981/2012 E. 5.10).

E. 7 Vorliegend hat der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen tibeti­scher Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu seiner Sozialisierung und zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz ge­macht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben kann seitens der Asylbehör­den nicht eruiert werden, welche der in E. 6.3 genannten Fall­konstellationen auf ihn zutrifft. Dadurch hat er die ihm obliegende Mitwir­kungspflicht verletzt. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorlie­gend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mit­wirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal re­spektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsan­gehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht der Beschwerdeführer eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung seiner allfälli­gen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 6.4 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da der Beschwerdeführer keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. 10.3 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber das Gesuch um Gewäh­rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht entscheidrelevant veränderte, er­folgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-2950/2014/mel

Urteil vom 12. August 2014

Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (...),

gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 28. April 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga­ben am 1. März 2009 und gelangte nach Nepal. Von dort aus reiste er auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 1. Juli 2009 ankam und ein Asyl­gesuch stellte. Am 7. Juli 2009 wurde er summarisch befragt. Die Anhö­rung fand am 12. August 2009 statt.

Dabei brachte er vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er stamme aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Pro­vinz D._______, und habe dort bis zur Ausreise mit seinen Angehörigen gelebt. Er habe keine Schulen besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe nie einen Reisepass besessen. Als Beweismittel gab er eine Identitäts­karte zu den Akten. Er sei nicht im Besitz von weiteren Identitätsdo­kumenten.

Als Asylgrund machte er geltend, anlässlich eines festlichen Anlasses bei ei­nem Kloster Ende Januar 2009 zusammen mit anderen Personen eine chi­nesische Fahne entfernt, die tibetische gehisst und demonstriert zu ha­ben. In der Folge seien vier Personen festgenommen worden. Ihm sei die Flucht gelungen. Zuvor sei er durch die chinesische Polizei im Gesicht ver­letzt worden. Er habe sich etwa eineinhalb Monate lang auf den Wei­den versteckt gehalten. Nomaden hätten ihm erzählt, dass er und weitere Personen im Dorf gesucht würden. Sein Vater und sein Bruder seien in Haft. Aufgrund dieser Situation habe er sich zur Flucht ins Ausland ent­schlossen.

Die Anhörung fand am 12. August 2009 statt. Dabei wurden dem Beschwer­deführer unter anderem Fragen zu Belangen seiner angegebe­nen Herkunftsregion gestellt. Als Fluchtgrund erwähnte er wiederum die Vorfälle anlässlich der klösterlichen Feier. Im Weiteren schilderte er die Reise vom Herkunftsgebiet via E._______ nach Nepal und weiter in die Schweiz.

B. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM unter Hinweis auf ein publiziertes Urteil der vormaligen Beschwerdein­stanz um einen baldigen positiven Entscheid. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 2012 beantwortete die Vorinstanz am 5. September 2012. Am 19. September 2012 sowie am 7. September 2013 gelangte der Beschwerdeführer mit ähnlichen Ersuchen er­neut an das BFM.

C. Am 31. Oktober 2013 unterzog das BFM die vom Beschwerdeführer einge­reichte Identitätskarte einer amtsinternen Analyse. Darin wurde fest­gehalten, dass fünf der sieben untersuchten Sicherheitsmerkmale nicht den­jenigen für authentische Dokumente entsprechen würden. Es sei wahr­scheinlich, dass es sich nicht um ein echtes Dokument handle.

D. Im Auftrag des BFM wurde am 26. November 2013 mittels eines Telefon-In­terviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgut­achten vom 17. Februar 2014 zum Schluss, es sei aufgrund der linguistischen Analyse nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde­führer im Kreis F._______/Tibet/China, sondern ausserhalb die­ses Landes sozialisiert worden sei. Dieses Ergebnis werde gestützt durch die Feststellung, wonach der Proband auch im landeskundlich-kulturellen Be­reich nicht über hinreichende Kenntnisse verfüge, welche zur An­nahme führen könnten, dass der G._______-tibetische Einfluss auf sein Exiltibe­tisch von einer Sozialisation in G._______ (G._______) herrühren könnte.

E. Am 19. März 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtli­che Gehör zur Lingua Analyse und den festgestellten Mängeln beim einge­reichten Dokument.

F. Mit Eingabe vom 7. April 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisheri­gen Vorbringen zur Herkunft fest. Die eingereichte ID-Karte sei vor über zwanzig Jahren ausgestellt worden und ein echtes Dokument; des­sen Merkmale könnten nicht mit denjenigen von Dokumenten heutigen Da­tums übereinstimmen. Der Eingabe lagen ein Bestätigungsschreiben vom 7. April 2014 (...) und Fotos bei.

G. Am 22. April 2014 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Bestätigungsschreiben vom 7. April 2014 nach.

H. Mit Verfügung vom 28. April 2014 - eröffnet am 30. April 2014 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei­sung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an.

I. Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die­sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean­tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter die vorläu­fige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die unent­geltliche Rechts­pfle­ge samt Entbindung von der Vor­schusspflicht. Der Eingabe lag ein Bes­tätigungsschreiben vom 9. Mai 2014 bei.

J. Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Be­schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab­warten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen.

K. In der Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 hielt das BFM an seinen Erwä­gungen fest. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwer­defüh­rer am 25. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurtei­lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge­richtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge­richt endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Miss­brauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im We­sentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemach­ten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge­mäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die Fachstelle Lingua sei zum Schluss gekommen, er habe insgesamt über keine hinreichenden Kennt­nisse im landeskulturellen Bereich, welche für eine vollumfängliche Soziali­sation im tibetischen Gebiet von F._______ sprechen würden, verfügt. Seine Angabe zum Kreis, in welchem seine Herkunftsgemeinde liege, sei falsch. Die von ihm angeführte administrative Einheit, in welcher sein Dorf liege, gebe es nicht mehr. Die Anzahl der im Dorf lebenden Familien habe er tatsachenwidrig zu Protokoll gegeben. Angaben zu Distanzen zwi­schen Ortschaften träfen nicht zu oder seien widersprüchlich ausgefallen. Für die Grösse der Felder habe er eine falsche Masseinheit verwendet. Im Interview habe er viele Laute, welche im Dialekt von F._______ deutlich ab­weichend ausgesprochen würden, gebraucht. Seine Ausdrucksweise für viele Begriffe entspreche derjenigen der tibetischen Exilsprache. Ge­mäss Analyse sei auch die Morphologie im Exiltibetischen verankert. Seine Chinesischkenntnisse seien für einen Einwohner an der Sprach­grenze sehr bescheiden. Die Expertise komme zum Schluss, dass er nicht im Kreis F._______/Tibet/Volksrepublik China, sondern sehr wahrschein­lich ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Zudem handle es sich bei der eingereichten Identitätskarte sehr wahrscheinlich nicht um ein echtes Dokument.

Die Gegenargumente in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. April 2014 seien nicht überzeugend. Er mache geltend, seine Wohnge­meinde sei vor 23 Jahren einem neuen Kreis zugeteilt worden. Dass er aber nach so langer Zeit immer noch die alte Kreisbezeichnung angeben würde, sei nicht nachvollziehbar; vielmehr sei dies als Indiz für seine Abwe­senheit in dieser Region zu werten. Sein Vorbringen, es seien in den letzten Jahren viele Personen aus dem Dorf weggezogen, weshalb er eine höhere als die aktuelle Einwohnerzahl angegeben habe, könne inso­fern nicht nachvollzogen werden, als gemäss Satellitenaufnahmen eine geringere Anzahl Höfe vor Ort als von ihm angegeben auszumachen sei und selbst unter der Annahme, es seien tatsächlich Leute fortgezo­gen, nicht davon auszugehen wäre, dass man besagte Höfe abgerissen hätte. Seine Erklärungsversuche zu den festgestellten falschen Distanzan­gaben seien ebenfalls nicht stichhaltig. Entgegen seinen weite­ren Ausführungen könne die Tatsache, dass er mehrheitlich die tibetische Standardsprache verwende, gemäss Analyse nicht auf seinen mehrjähri­gen Aufenthalt in der Schweiz zurückgeführt werden. Seine Behauptung, die angeblichen Fäl­schungsmerkmale bei der Identitätskarte seien auf das Alter des Dokuments, welches nicht mit neuzeitlichen Karten vergli­chen werden könne, zurückzuführen, treffe insofern nicht zu, als die Über­prüfung dieses Beweismittels aufgrund von altersidentischem Vergleichs­material vorgenommen worden sei. Den eingereichten Fotos, welche Perso­nen und Landschaften zeigten, und den Bestätigungsschreiben komme als Gefälligkeitsdokumenten kein hinreichender Beweiswert zu. Das Schreiben eines Mitglieds des tibetischen Exilparlaments in Indien weise vielmehr auf seinen Aufenthalt ausserhalb Chinas hin.

Es sei ihm mithin nicht gelungen, das Ergebnis der Analyse zu entkräften. Gestützt auf das eindeutige Gutachten müsse davon ausgegangen wer­den, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausserhalb Chinas sozi­alisiert worden sei. Aufgrund dessen und in Berücksichtigung der festge­stellten Fälschungsmerkmale bei der Identitätskarte sei die angebli­che chinesische Staatsbürgerschaft nicht glaubhaft. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass er unsubstanziierte Ausführungen zum an­geblichen Reiseweg gemacht habe. Besagte Schilderungen wiesen zu­dem keine Realitätskennzeichen auf. Da die illegale Ausreise nicht glaub­haft sei, ergäben sich entsprechend auch Vorbehalte am angeblichen Fluchtgrund. Diesen - das heisst die Feierlichkeiten im Kloster verbunden mit der tibetischen Fahne und behördlicher Verfolgung - habe er anläss­lich der Befragungen nicht übereinstimmend dargelegt. Überdies könne nicht nachvollzogen werden, weshalb er sich als bisher weitgehend apoliti­scher Mensch plötzlich und nur auf Anraten eines Mönchs zu der vor­gebrachten politischen Aktion hätte verleiten lassen sollen.

Den Vollzug der Wegweisung - mit Ausnahme in die Volksrepublik China - erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung die­ser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine asylsuchende Person - wie vorliegend - ihre Mitwirkungspflicht in gro­ber Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine re­levante Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich. Es bestünden Anhalts­punkte für die Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, insbesondere in Nepal oder Indien.

4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Kreiszugehö­rigkeit des Herkunftsdorfes werde von den Bewohnern immer noch im Sinne der alten Einteilung angegeben. Die Höfe der weggezoge­nen Fami­lien seien abgerissen worden, da so Baumaterial - welches sehr teuer sei - habe beschafft werden können. Er verwende die exiltibeti­sche Sprache, um so mit Personen ausserhalb der Herkunftsregion kommunizie­ren zu können. Die Identitätskarte habe er von den chinesi­schen Behörden erhalten. Es sei ein echtes Dokument. Den Aussteller des Bestätigungsschreibens aus Indien kenne er seit seiner Kindheit. Ge­mäss dessen beigelegtem Schreiben vom 9. Mai 2014 treffe die von ihm geltend gemachte Herkunft zu. Ausserdem könnten seine Schwester und ein Mönch seine Vorbringen bestätigen. Er sei nie in der Schule gewesen, was die fehlenden Chinesischkenntnisse erkläre. Er habe die Ausreisemoda­litäten nicht ausführlich geschildert, da er der Auffassung ge­wesen sei, man antworte lediglich auf die gestellten Fragen. In diesem Zu­sammenhang machte er ausführlichere Angaben. Ferner legte er dar, ein Mönch aus Indien, welcher Ende Dezember 2008 in ihr Dorf gekom­men sei, habe ihn für tibetpolitische Belange sensibilisiert, weshalb er in der Folge Teilnehmer der erwähnten Demonstration geworden sei. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien nicht ungereimt. Nach dem Gesag­ten sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl oder zumin­dest die vorläufige Aufnahme - wegen der illegalen Ausreise aus dem Ti­bet - zu gewähren.

5.

5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend sub­stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va­gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch­lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson­dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbe­gründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

5.2 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ge­wisse Bezüge zu der von ihm angegeben Herkunftsregion hat bezie­hungsweise Verwandte dort leben. Dass er dieses Gebiet erst im Jahr 2009 aus den genannten Gründen verliess, kann ihm aber nicht geglaubt werden. Seine Schilderung der Vorfälle beim Kloster weisen kaum Real­kennzeichen auf und erwecken den Eindruck eines blossen Verfolgungskon­strukts. In Anbetracht des überdies stereotypen Aussagever­haltens und der datumsmässigen Ungereimtheit ist jedenfalls nicht glaubhaft, dass er im genannten Zeitpunkt in den Fokus der chinesi­schen Behörden geriet, in der geschilderten Art das Land verliess und un­ter den geschilderten Umständen nach Nepal gelangte (A 12/16 Antwor­ten 37 ff., 90 ff., 95 ff. und 130 ff.). Seine Erklärungsversuche entbehren der logischen Stringenz und vermögen die überzeugenden vorinstanzli­chen Erwägungen - auf welche zu verweisen ist - nicht zu entkräften. Die eingereichten Bestätigungsschreiben sind als mutmassliche Gefälligkeitsdo­kumente nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtferti­gen, und die Kontaktierung von Personen, welche seine angebli­che Herkunft und die Flucht im genannten Zeitpunkt bestätigen würden, er­scheint in diesem Lichte besehen nicht als beweistauglich (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die eingereichte chinesische Identitätskarte aus dem Jahr 1990 ist vom BFM als mutmassliche Fälschung bezeichnet worden. Die­ses Analyseergebnis dürfte mangels stichhaltiger Gegenargumente zutref­fen. Jedenfalls ist das Dokument nicht geeignet, die angeblichen Ereig­nisse im Jahr 2009 zu belegen respektive die Staatszugehörigkeit hin­reichend glaubhaft zu machen.

5.3 Die Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers werden durch das Resultat der Lingua-Analyse gestützt. Bei der vom BFM in Auf­trag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachli­chen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse han­delt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittper­son im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern be­stimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neut­ralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvoll­ziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014).

Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu kei­nen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Quali­fikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegen­den Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöh­ter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Voll­ständigkeit ausgegangen wird. Der Sachverständige kam in seinem lan­deskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 17. Februar 2014 zum Schluss, es sei aufgrund der linguistischen Ana­lyse nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Kreis F._______/Tibet/China, sondern ausserhalb dieses Landes sozialisiert worden sei. Dieses Ergebnis werde gestützt durch die Feststellung, wonach der Pro­band auch im landeskundlich-kulturellen Bereich nicht über hinrei­chende Kenntnisse verfüge, welche zur Annahme führen könnten, dass der G._______-tibetische Einfluss auf sein Exiltibetisch von einer Sozialisation in G._______ (G._______) herrühren könnte. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, das Analyseergebnis zu ent­kräften. Vielmehr konnte die Vorinstanz ausführlich und zutreffend darle­gen, weshalb dessen Argumente nicht zu einer anderen Sichtweise füh­ren. Auch in der Beschwerdeeingabe fehlen überzeugende Gegenargu­mente für die angebliche Herkunft aus dem genannten Gebiet im geltend gemachten Zeitraum und unter den geltend gemachten Umständen. So sind beispielsweise die Aussagen, die Kreiszugehörigkeit des Herkunftsdor­fes werde von den Bewohnern immer noch im Sinne der al­ten Einteilung angegeben, und die Höfe der weggezogenen Familien seien abgerissen worden, da so Baumaterial habe beschafft werden kön­nen, wenig plausibel. Auch das Vorbringen, er verwende die exiltibetische Sprache, um so mit Personen ausserhalb der Herkunftsregion kommunizie­ren zu können, vermag das fundierte Analyseergebnis hinsicht­lich seiner Sozialisation nicht zu beeinträchtigen. Dass er den Aus­steller des Bestätigungsschreibens aus Indien seit seiner Kindheit kenne, lässt eher auf seinen allfälligen dortigen Aufenthalt denn auf die ge­schilderte Verfolgungssituation beziehungsweise den Aufenthalt im Ti­bet bis 2009 schliessen.

5.4 Gestützt werden die Erkenntnisse des Lingua-Gutachtens durch die Tat­sache, dass der Beschwerdeführer - wie erwähnt - eine mutmasslich gefälschte Identitätskarte und keine sonstigen Identitätsdokumente ein­reichte.

5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie ist, seine Vorbringen hinsicht­lich des Ortes der hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Aus­reise aus Tibet und seiner Asylvorbringen aber insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist es ihm mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeitpunkt sei­ner Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor der Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zukünftig habe befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu ma­chen.

6.

6.1 Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hielt das BFM fest, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausserhalb Chi­nas sozialisiert worden sei. Aufgrund dessen und in Berücksichtigung der festgestellten Fälschungsmerkmale bei der Identitätskarte sei die angebli­che chinesische Staatsbürgerschaft nicht glaubhaft.

6.2 In EMARK 2005 Nr. 1 wurde festgehalten, auf eine chinesische Staats­angehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen wer­den könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine an­dere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3).

6.3 Im Urteil E-2981/2012 des Bundesverwaltungsgerichts wurden die dem obenerwähnten EMARK-Entscheid zugrundeliegenden länderspezifi­schen Begebenheiten überprüft respektive aktualisiert und die erwähnte Rechtsprechung präzisiert. Nach ausführlichen Abhandlungen über die Situ­ation der Exil-Tibeterinnen und -Tibeter in Nepal (E. 5.6) und Indien (E. 5.7) - insbesondere in Bezug auf den Erwerb der jeweiligen Staatsange­hörigkeit und die Möglichkeiten eines legalen Aufenthalts - wurde zu­sammenfassend festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter ge­wissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, bezie­hungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfalle. Daneben müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibe­ter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor die chi­nesische Staatsangehörigkeit besässe.

Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Anga­ben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, be­stehen gemäss E-2981/2012 grundsätzlich folgende mögliche Konstellati­onen bezüglich der Staatsangehörigkeit:

a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli­gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);

b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufent­haltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;

c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit ein­hergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).

Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema:

Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und ver­fügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Ne­pal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest geduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Dritt­staatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstella­tion b) dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenre­gelung gegeben sein.

Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder In­dien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesi­sche Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chi­nesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staats­bürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prü­fen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ih­rer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vor­trägt (E-2981/2012 E. 5.8).

6.4 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwir­kungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibeti­scher Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Ab­klärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien inne­hat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Ver­schleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigen­schaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (E-2981/2012 E. 5.9).

6.5 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im bis da­hin Gültigkeit beanspruchenden Entscheid in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 publiziert wurde, wurde in E-2981/2012 wie folgt präzisiert: bei Personen ti­betischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimli­chen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bishe­rigen Aufenthaltsort bestehen (E-2981/2012 E. 5.10).

7. Vorliegend hat der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen tibeti­scher Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu seiner Sozialisierung und zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz ge­macht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben kann seitens der Asylbehör­den nicht eruiert werden, welche der in E. 6.3 genannten Fall­konstellationen auf ihn zutrifft. Dadurch hat er die ihm obliegende Mitwir­kungspflicht verletzt.

Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorlie­gend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mit­wirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal re­spektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsan­gehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht der Beschwerdeführer eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung seiner allfälli­gen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 6.4 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da der Beschwerdeführer keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.

10.3 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber das Gesuch um Gewäh­rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht entscheidrelevant veränderte, er­folgt keine Kostenauflage.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

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