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D-2944/2011

D-2944/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2944/2011 Urteil vom 27. Mai 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am ... , Somalia, vertreten durch Hansjörg Trüb, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2011 / N ... . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige von Somalia - am 15. Mai 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf sie am 28. Mai 2009 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde, dass sie dabei vorbrachte, sie stamme ursprünglich aus Mogadischu, wo im Jahre 1991 - nach Ausbruch des Krieges - ihr Vater umgebracht worden sei, obwohl er bloss ein einfacher Mann gewesen sei, und wo sie und ihre Mutter von Milizionären vergewaltigt worden seien, dass allen Angehörigen ihres Clans der Tod gedroht habe, weshalb sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Mutter Ende 1991 nach Äthiopien geflohen sei, wo sie in der Folge während 15 Jahren in der Region von Ogaden gelebt habe, bis auch dort Krieg ausgebrochen sei, dass sie im Jahre 2006, nach dem Ausbruch der Unruhen im Ogaden, den Kontakt zu ihrem Mann verloren habe, weshalb sie schliesslich im August 2008 den Ogaden verlassen und über den Sudan nach Libyen gereist sei, von wo sie auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei, dass sie dabei am 27. Dezember 2008 Lampedusa erreicht habe, von wo sie in ein Flüchtlingslager bei X._______ gebracht worden sei, dass ihr dort am 29. April 2009 von den italienischen Behörden Papiere ausgehändigt worden seien, worauf sie von den Carabinieri - zusammen mit anderen Somaliern und mit Eritreern - aus dem Lager sowie aus dem Gebiet der Stadt X._______ weggewiesen worden sei, dass sie damit auf der Strasse gestanden sei, weshalb sie sich über Y._______ nach Z._______ begeben habe, von wo sie in die Schweiz gereist sei, dass vom BFM bei der Beschwerdeführerin ein positiver Entscheid der italienischen Asylkommission und ein diesbezügliches Zertifikat (beide ausgestellt am ... März 2009) sowie ein italienischer Reiseausweis für Ausländer und eine italienische Aufenthaltsbewilligung (beide ausgestellt am ... April 2009) gefunden wurden, dass das BFM im Anschluss an die Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass sich die Beschwerdeführerin dabei gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach, wobei sie geltend machte, sie sei nur vier Monate in Italien gewesen, in dieser Zeit habe sie das Lager nie verlassen, sie könne auch kein Italienisch und nachdem sie aus dem Lager weggeschickt worden sei, habe sie in Italien keine Arbeit, keine Wohnung und auch niemanden, der ihr Essen geben würde, dass das BFM am 29. November 2009 mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durchführte, dass die Beschwerdeführerin dabei an ihren Angaben zur ihrem Reiseweg und namentlich zum Grund für ihre Weiterreise aus Italien in die Schweiz festhielt, dass sie in diesem Zusammenhang vorbrachte, nachdem ihr und den anderen auf der Questura ihre italienischen Papiere ausgehändigt worden seien, hätten sie nicht mehr in das Lager zurückkehren dürfen, womit sie auf der Strasse gestanden sei (vgl. dazu act. A15, F. 17 f.), dass sie im Weiteren bekräftigte, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, da sie dort an Hunger und Kälte sterben werde, weshalb sie anlässlich der Gesuchseinreichung aus Furcht vor einer Verhaftung und Rückführung auch erst ihre italienischen Papiere versteckt und einen anderen Namen angeben habe (vgl. a.a.O. F62 f.), dass sie ausserdem an ihren Vorbringen zu den Gründen für ihre Flucht aus Somalia nach Äthiopien im Jahre 1991 festhielt (vgl. a.a.O. F. 19 ff., F. 44 und F. 48 ff.), wie auch den Vorbringen zu den Gründen für das spätere Verlassen von Äthiopien (vgl. a.a.O., F. 31 ff.), dass das BFM am 9. März 2010 ein Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführerin an die italienischen Behörden sandte, und sein Gesuch - nach mehreren Schreiben - am 22. März 2011 nochmals erneuerte, dass Italien im Anschluss daran dem Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 23. März 2011 entsprach, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 16. Mai 2011 in An­wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, dass es dabei zur Begründung seines Entscheides ausführte, die Beschwerdeführerin habe sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten, Italien habe sich bereit erklärt, die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen, und gemäss Beschluss des Bundesrates handle es sich bei Italien um einen verfolgungssicheren Drittstaat, dass es in diesem Zusammenhang namentlich festhielt, einer Rückführung stehe nichts entgegen, da in der Schweiz keine nahen Angehörigen der Beschwerdeführerin lebten, oder Personen, zu welchen sie eine enge Beziehung habe, sie auch nicht offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfülle und schliesslich auch keine Hinweise darauf beständen, in Italien würde kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehen, habe die Beschwerdeführerin doch in Italien eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, dass das BFM im Anschluss daran den Wegweisungsvollzug nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass sich den Akten über den Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung des BFM nichts entnehmen lässt, da der Rückschein der Post nicht bei den Akten liegt, dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des BFM - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - am 24. Mai 2011 Beschwerde erhob, dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte [1], zwecks Anordnung der Aufnahme in der Schweiz im Rahmen des Zweitasyls [2], eventualiter zwecks Eintreten auf ihr Asylgesuch [3], subeventualiter zwecks Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [4 und 5], dass sie ferner um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass auf die vorgebrachten Beschwerdegründe im Rahmen der nach­folgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Mai 2011 (vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass aufgrund der Akten von einer Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeitpunkt (einen Tag nach Versand der Verfügung) auszugehen ist, womit die Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin als frist- und formgerecht zu erkennen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein­getreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass dieser Nichteintretenstatbestand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. De­zember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 23. März 2011 zugestimmt haben, dass damit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass die Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensentscheid vorab einwendet, in ihrem Fall seien die Voraussetzungen zur Gewährung von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG erfüllt, da sie von Italien als Flüchtling anerkannt worden sei und sie sich mittlerweile seit über zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalte, womit vom BFM eine Gewährung von Zweitasyl zu prüfen gewesen wäre, was jedoch unterlassen worden sei, dass dieses Vorbringen jedoch ins Leere stösst, da sich - entgegen der anderslautenden Beschwerdevorbringen - die Frage einer Gewährung von Zweitasyl (nach Art. 50 AsylG) nur dann stellen kann, wenn sich eine Person, welche von einem anderen Staat als Flüchtling anerkannt worden ist, auf der Basis eines ordentlichen ausländerrechtlichen Titels in der Schweiz aufhält (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68), dass die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung offensichtlich nicht erfüllt, stützt sich ihr Aufenthalt in der Schweiz doch nicht auf einen Titel nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern hält sie sich bis heute als Asylsuchende lediglich auf der Basis von Art. 42 AsylG hier auf, dass die Beschwerdeführerin in der Folge gegen den Nichteintretensentscheid einwendet, dem vom BFM angerufenen Nichteintretenstatbestand sei die Anwendung zu versagen, da in ihrem Fall die Ausschlussbestimmung nach Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG erfüllt sei, da sie von Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, womit sie auf den ersten Blick mit grosser Wahrscheinlichkeit die Flüchtlingseigenschaft erfülle, deren Vorliegen nach dem Eintreten auf ihr Asylgesuch im Rahmen eines materiellen Verfahrens zu prüfen sei, dass indes auch dieses Vorbringen nicht geeignet ist, den angefochtenen Entscheid zu erschüttern, da die Ausschlussbestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG gerade nicht zum Tragen kommt, wenn einer asylsuchende Person bereits in einem vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz gewährt worden ist und sie dorthin zurückkehren kann, ohne dort eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen (vgl. dazu BVGE D 7463/2009 vom 14. Dezember 2010 [Grundsatzentscheid] E. 3 - 6, insbesondere E. 5.4 ) dass im Falle der Beschwerdeführerin denn auch kein Anlass zur Annahme besteht, in Italien - wo sie als Flüchtling anerkannt wurde - drohe ihr eine unzulässige Rückschiebung in den Heimat- oder Herkunftsstaat (im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass sich die Beschwerdeführerin schliesslich aufgrund der Akten auch nicht auf die Ausschlussbestimmung nach Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen kann (vgl. dazu oben), dass nach vorstehenden Erwägungen keiner der Ausschlussgründe nach Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c erfüllt ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (nach Art. 83 Abs. 1 AuG), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen kann, welcher seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nachkommt und in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe den Vollzug der Wegweisung zwar als unzumutbar erklärt und diesbezüglich vorbringt, in Italien sei die Betreuung von Asylsuchenden ungenügend und als alleinstehende Frau von ... [gegen 50] Jahren habe sie mangels Sprachkenntnissen und ohne ein Beziehungsnetz keine Chance, einen Erwerb zu finden und sich eine menschenwürdige Existenz aufzubauen, mithin sie genau aus diesem Grund Italien verlassen habe, dass jedoch weder die in Italien herrschende Verhältnisse noch andere Gründe in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien sprechen, auch wenn die Beschwerdeführerin zumindest im Ansatz das Profil einer verletzlichen Person aufweist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin gerate im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage, dass sie in Italien bereits als Flüchtling anerkannt worden ist und dort über eine Aufenthaltsbewilligung und damit über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt, womit sie sich gegenüber Asylsuchenden mit noch ungeregeltem Aufenthalt in einer deutlich besseren Position befindet, dass im Weiteren in Italien eine durchaus beachtenswerte somalische Diaspora besteht, worauf sich die Beschwerdeführerin zumindest bis zu einem gewissen Grad abstützen kann, und sie zudem gehalten ist, sich mit allfälligen Anliegen betreffend Unterstützung an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen und an die dort vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden, wo sie aufgrund ihres Profils eher einen Zugang finden dürfte, als die von ihr benannten jungen Personen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich erweist, da die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin bereits ausdrücklich zugestimmt haben, dass vorstehenden Erwägungen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fallen muss, weshalb auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass im Resultat die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kosten­vorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass die Beschwerdeführerin demzufolge die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: