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D-2920/2013

D-2920/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 8. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. (...) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2920/2013 Urteil vom 17. Oktober 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren (...), Kuwait, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. Mai 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer am 16. April 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 26. April 2013 im Wesentlichen ausführte, kuwaitischer Staatsangehöriger zu sein, seinen Heimatstaat etwa im Alter von fünf oder sechs Jahren verlassen und bis zu seiner Ausreise im Frühling 2011 in Libyen gewohnt zu haben, dass er auf dem Seeweg nach Malta gelangt sei, wo er um Asyl ersucht und etwa 18 Monate verbracht habe, wobei er von den maltesischen Behörden schliesslich einen negativen Entscheid erhalten habe, dass er im Januar 2013 zunächst nach Italien, später Frankreich und zurück nach Italien gegangen, und schliesslich am 16. April 2013 in die Schweiz eingereist sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 26. April 2013 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Malta und anderen möglicherweise zuständigen Staaten gewährte, dass der Beschwerdeführer ausführte, er möchte nicht nach Malta zurück, da es im Flüchtlingslager einmal einen Brand gegeben habe, er daraufhin die Brandstifter bei der Polizei gemeldet und nunmehr Angst vor Vergeltungsmassnahmen habe, zudem auch anzumerken sei, dass Malta kein faires Asylverfahren habe, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2013 - eröffnet am 21. Mai 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, er sei auf der Überfahrt von Libyen in Seenot geraten, habe über mehrere Tage ausschliesslich Salzwasser zu sich genommen, infolgedessen er nunmehr an schweren (...)schmerzen leide und in Malta auch für eine Woche im Spital in Behandlung gewesen sei, dass er danach in ein gefängnisartiges Lager gebracht worden sei, wo er unter prekären hygienischen und gesundheitlichen Bedingungen habe leben müssen, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Anmeldung zu einem Arztbesuch am 19. Mai 2013 im Spital C._______ sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte, dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 24. Mai 2013 die kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über eine allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden worden sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. Mai 2013 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG und jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und den Beschwerdeführer aufforderte, bis am 17. Juni 2013 einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen, dass der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Juni 2013 einen Arztbericht von Dipl. med. G.K. vom 11. Juni 2013 zu den Akten reichte, wonach zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers weitere Untersuchungen nötig seien, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2013 aufgefordert wurde, das in Aussicht gestellte Beweismittel innert Frist nachzureichen, da Abklärungen durch das Gericht ergeben hätten, dass die angezeigten Untersuchungen bereits am 11. und 12. Juni 2013 durchgeführt worden seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2013 ein Schreiben von Dipl. med. G.K. vom 24. Juni 2013, wonach sich der Verdacht auf bösartige Neubildungen nicht erhärtet habe, sowie zwei Berichte der Praxis für Radiologie in C._______ vom 11. und 12. Juni 2013 zu den Akten reichte, dass der Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juli 2013 Gelegenheit eingeräumt wurde, bis am 25. Juli 2013 eine Vernehmlassung einzureichen, und sich dabei insbesondere zu einer möglicherweise bestehenden Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Kategorie der illegal eingereisten Asylsuchenden, welchen in Malta eine gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nicht mit Art. 5 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vereinbare Administrativhaft droht, zu äussern, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2013 innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung im Wesentlichen ausführte, trotz mehrmaliger Anfragen hinsichtlich Informationen zur Einreise des Beschwerdeführers hätten die maltesischen Behörden lediglich zum Status des Asylgesuches des Beschwerdeführers Stellung genommen, weshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Malta tatsächlich in Administrativhaft genommen worden sei, nicht klar beantwortet werden könne, der Beschwerdeführer aber keinen konkreten Aufenthalt im Gefängnis geltend mache und selbstständig aus Malta ausgereist sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er in einer offenen Unterkunft untergebracht gewesen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Malta möglicherweise für weitere sechs Monate inhaftiert werden könnte, da sein Asylverfahren am 19. November 2011 negativ entschieden worden sei, dies jedoch nur selten umgesetzt werde, es sich mithin auch um einen Dublin-Rückkehrer handle, welche lediglich für ein paar Tage in der geschlossenen Transitunterkunft am Flughafen untergebracht und in der Regel in eine offene Unterkunft transferiert würden, dass sich die Lage der Asylsuchenden in Malta - trotz der nach wie vor schwierigen Situation - grundsätzlich verbessert habe, dass es sich beim Beschwerdeführer schliesslich auch nicht um eine besonders verletzliche Person handle, sei er doch ein gesunder, junger Mann, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2013 einen weiteren Arztbericht vom Spital C._______ vom 3. September 2013 zu den Akten reichte, wonach er am 1. September 2013 nach einer D._______ notfallmässig habe operiert werden müssen, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. September 2013 Gelegenheit eingeräumt wurde, bis zum 3. Oktober 2013 eine Replik einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2013 (Poststempel) einen Austrittsbericht des Spitals C._______ vom 11. September 2013, wonach weitere Wundkontrollen und eine Fadenentfernung in zwei Wochen sowie eine (...) Abklärung in 4-6 Wochen angezeigt seien, sowie einen Arztbericht von Dipl. med. G.K. vom 13. September 2013 zu den Akten reichte, demnach eine weitere Beobachtung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dringend angezeigt erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 eine Replik zu den Akten reichte und im Wesentlichen ausführte, es sei zwar zutreffend, dass er in der Anhörung nicht direkt geltend gemacht habe, in Malta inhaftiert worden zu sein, er jedoch auf seine Unterbringung in einem gefängnisartigen Lager aufmerksam gemacht habe, wobei der Vollständigkeit halber anzufügen sei, dass er zunächst im "Detention Center SAFI" (1 Jahr und 7 Tage) und später im "Halfar Tent Village" untergebracht gewesen sei, dass eine Überstellung erst bei Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung der maltesischen Behörden, dass er bei einer Rückkehr nicht mehr inhaftiert würde, in Betracht zu ziehen sei, dass sich schliesslich auch sein Gesundheitszustand aufgrund der D._______ erheblich verschlechtert habe, dass die genauen Ursachen der D._______ noch nicht klar seien, allerdings - gemäss einer telefonischen Auskunft des behandelnden Arztes - ein Zusammenhang mit der Einnahme von Meerwasser über mehrere Tage denkbar sei, mithin diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt seien, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 13 Dublin-II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 30. April 2011 in Malta ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das BFM die maltesischen Behörden am 29. April 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte, dass die maltesischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 8. Mai 2013 gestützt auf die Bestimmungen der Dublin-II-VO zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Malta ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die Zuständigkeit Maltas somit gegeben ist, dass somit zu prüfen ist, ob allenfalls Gründe bestehen, dass die Schweiz - entgegen vorhergehender Feststellung - den Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung erklären sollte, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung (Souveränitätsklausel) nicht als unmittelbar anwendbare Bestimmung gilt, d.h. Asylsuchende aus ihr keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können (vgl. BVGE 2010/45), dass sich Asylgesuchstellende aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen können, und, falls die Rüge begründet ist, die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, er leide an erheblichen (...)problemen und habe in Malta unter prekären Bedingungen leben müssen, weshalb von einer Überstellung nach Malta abzusehen sei, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2013 ausführte, obwohl - ohne eine konkrete Auskunft der maltesischen Behörden - nicht gänzlich geklärt werden könne, ob der Beschwerdeführer in Administrativhaft genommen worden sei, davon auszugehen sei, dass er - insbesondere in Anbetracht seiner eigenen Aussagen - in einer offenen Unterkunft für Asylsuchende untergebracht gewesen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer - ein junger, gesunder Mann - nicht um eine verletzliche Person handle, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unlängst ausführlich mit der Situation von Asylsuchenden in Malta befasst hat und zum Schluss gekommen ist, dass die Vermutung, wonach Malta die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise beachtet, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden kann, sondern eine sorgfältige Abklärung im Einzelfall vorzunehmen ist, ob, wegen den dortigen Mängel des Asylverfahrens und der schwierigen Aufnahmebedingungen, aufgrund einer spezifischen Verletzlichkeit nicht von einer Überstellung nach Malta abzusehen ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-2797/2010 vom 2. Oktober 2012), dass es zunächst festzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer in der Befragung vom 16. April 2013 zu Protokoll gegeben hat, er habe 18 Monate lang gegen seinen Willen ("wider meinen Willen") auf Malta verbracht (vgl. act. A 8/13, S. 7), dass er in seiner Beschwerde ausgeführt hat, dass er nach seiner Ankunft auf Malta ins Spital gebracht worden sei, wo er bei der Einnahme von Medikamenten und bei der Verlegung in andere Untersuchungsräume in Handschellen gelegt worden sei, und er danach in ein "gefängnisartiges Lager" überführt worden sei, dass den Aussagen des Beschwerdeführers somit mehrere Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass er in Malta in Administrativhaft genommen worden sein könnte, mithin eine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Kategorie der illegal eingereisten Asylsuchenden nicht unwahrscheinlich erscheint, dass demnach die vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 28. August 2013, wonach der Beschwerdeführer - gerade auch hinsichtlich seiner eigenen Aussagen - keinen konkreten Aufenthalt im Gefängnis geltend gemacht habe, nicht zu überzeugen vermögen, dass es zwar nicht der Vorinstanz zur Last zu legen ist, dass die maltesischen Behörden offenbar nicht im Stande sind, die erforderlichen Informationen zu übermitteln, um die Frage der möglicherweise bereits erfolgten oder (erneut) drohenden Administrativhaft abschliessend beurteilen zu können, dieses Unvermögen der maltesischen Behörden jedoch ebenso wenig dem Beschwerdeführers anzulasten ist, dass sich diesbezüglich - in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen - jedoch weitere Erörterungen erübrigen, dass der Beschwerdeführer seit der Einreichung seines Asylgesuches in der Schweiz glaubhaft geltend gemacht hat, er leide an massiven (...)schmerzen, seit er damals, auf der Überfahrt von Libyen nach Malta, während mehreren Tage nur Salzwasser zu sich genommen habe, dass der Beschwerdeführer infolgedessen seit dem 18. Mai 2013 in Behandlung ist (vgl. Beschwerdebeilage), dass bei den am 11. und 12. Juni 2013 durchgeführten Untersuchungen keine Diagnose gestellt werden konnte, weshalb die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2013 zwar noch zu Recht davon ausgegangen ist, es handle sich um einen jungen, gesunden Mann, welcher keiner verletzlichen Personengruppe zuzurechnen ist, dass der Beschwerdeführer jedoch heute - dem für den Asylentscheid wesentlichen Zeitpunkt - nicht mehr der Kategorie der jungen, gesunden Männer zugehörig ist, da er am 1. September 2013 einen E._______ erlitten hat, wobei gemäss den vorliegenden Arztberichten etliche weitere Untersuchung angezeigt sind und die Ursache nach wie vor unklar ist, dass er als eine am 1. September 2013 frisch operierte Person zu einer besonders verletzlichen Gruppe mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen zu zählen ist, dass die Nachbehandlung noch nicht abgeschlossen ist und zudem auch die Ursachen des E._______ nach wie vor ungeklärt sind, mithin keinesfalls auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer erneut in diese lebensbedrohliche Situation geraten kann, wobei - im Falle einer Überstellung nach Malta - der Zugang zu der hierfür erforderlichen medizinischen Behandlung nicht gewährleistet erscheint, dass im Lichte aller relevanten Umstände besehen mit einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Malta ein reales Risiko einer Verletzung grundrechtlicher Schutzansprüche einhergeht, weshalb das in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verbriefte Recht auf Selbsteintritt im vorliegenden Fall zwingend wahrzunehmen ist, dass deshalb auf die Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta zur Prüfung seines Asylgesuches zu verzichten und das vorliegende Asylgesuch im nationalen Verfahren zu beurteilen ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 3 EMRK Gebrauch zu machen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind und im Übrigen die Instruktionsrichterin das Gesuch um Befreiung von der Kostenauflage gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hatte, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, auf das Einfordern einer solchen jedoch verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand des seit dem 13. Juni 2013 bestehenden Vertretungsverhältnisses aufgrund der Akten und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, und pauschal auf den Betrag von Fr. (...) (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und die Vorinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. (...) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 8. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. (...) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: