Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-28/2024
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 2 4 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Milan Egloff, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. November 2023.
D-28/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge zirka eineinhalb Monate nach der Machtübernahme durch die Taliban vom Au- gust 2021 und gelangte über den Iran in die Türkei. Am 8. Juni 2023 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 24. Oktober 2023 wurde er zu seiner Person und einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe in Afghanistan zunächst für zwei bis zweieinhalb Jahre als Wache für die Engländer und danach zirka vier bis fünf Jahre als (…) gearbeitet. An- schliessend habe er für etwas mehr als zwei Jahre als Unteroffizier für die nationale Armee in einem Bataillon gedient, das für die Sicherheit der Strasse zwischen (…), einem Gebiet unter Kontrolle der Taliban, zuständig gewesen sei. Die Taliban hätten immer wieder Raketen auf sie geschos- sen. Weil sie viel zu wenig Leute gewesen seien, sei ihr Bataillon eines Tages eingenommen und ihr Kommandant sowie zwei weitere Soldaten exekutiert worden. Er selber habe sich aber verstecken können. Im An- schluss habe er für die Einheit gedient, welche ihnen nach dem Überfall zu Hilfe geeilt sei. Es sei ihnen gelungen, mehrere Taliban gefangen zu neh- men. Eines Tages habe er drei Gefangene – einen Vater, seinen Sohn und einen Cousin – als diejenigen Taliban identifiziert, welche ihr Bataillon ein- genommen hätten, woraufhin der Kommandant den Sohn hingerichtet habe. Danach sei er (der Beschwerdeführer) wieder zu seinem alten Ba- taillon zurückgekehrt. Zum Zeitpunkt des Umsturzes sei er seit zirka einem Monat in Urlaub gewesen. Trotz Amnestie sei er anschliessend durch die Taliban gefragt worden, was er unter der alten Regierung gemacht habe. Er habe dann immer geantwortet, er habe ein (…) gehabt. Bei einer sol- chen Befragung, zu welcher ein Mann von jeder Familie des Dorfes habe gehen müssen, habe ein Taliban wegen dieser Angabe gesagt, es sei nicht gut zu lügen, was ihm Sorgen gemacht habe. Dieser habe ihn aber gehen gelassen. Auf dem Heimweg habe er gemerkt, dass dies der Vater des hin- gerichteten Taliban gewesen sei. Aufgrund von dessen Bemerkung über das Lügen sei er davon ausgegangen, dass dieser ihn erkannt habe. Da- raufhin habe er sofort und somit zirka eineinhalb Monate nach der Macht- übernahme durch die Taliban das Land verlassen. Nach seiner Ausreise sei er gesucht und sein Haus durchsucht worden. Seine Brüder seien we- gen ihm mehrmals in die Kommandozentrale mitgenommen worden und hätten bestätigen müssen, dass sie sich melden würden, falls er wieder- komme. Seine Familie sei eingeschüchtert worden.
D-28/2024 Seite 3 Zur Stützung seines Asylgesuches reichte er unter anderem Bestätigungen zu seiner Arbeitstätigkeit bei der Armee und den Engländern zu den Akten. B. Am 31. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Ver- fahren zugewiesen. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. C. Mit Eingabe vom 16. November 2023 zeigte die Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz des HEKS die Mandatsübernahme an. D. Mit Verfügung vom 30. November 2023 – eröffnet am 1. Dezember 2023 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bei- ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2024 stellte die Instruktionsrichte- rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der amtli- chen Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und for- derte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu benennen, wel- che ihm amtlich beigeordnet werden solle. G. Diese Verfügung wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Januar 2024 von der Post wegen verweigerter Annahme retourniert.
D-28/2024 Seite 4 H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2024 wurde dem Beschwerdefüh- rer die Zwischenverfügung vom 17. Januar 2024 noch einmal zugestellt. I. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 gab der rubrizierte Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht seine Mandatierung bekannt. Gleichzeitig passte er die Beschwerdebegehren insofern an, dass nur die Dispositivzif- fern 1 bis 3 der Verfügung des SEM angefochten würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
D-28/2024 Seite 5 3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Sache solle noch einmal zur neuen Begründung und vertieften Prüfung der Asylgründe ans SEM zu- rückgegeben werden. Da dieser Antrag inhaltlich nicht begründet wird, ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal sich den Akten keine Hinweise ent- nehmen lassen, dass das SEM die Verfügung ungenügend begründet oder den Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt hätte. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung gab das SEM im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine Probleme mit den Taliban gehabt. Er sei erst nach seiner Ausreise gesucht worden und wisse nicht aus welchem Grund. Aus seinen Angaben könne nicht ge- schlossen werden, dass der Taliban ihn an der letzten Befragung als ehe- maligen Angehörigen der Armee und Beteiligten an der Hinrichtung seines Sohnes erkannt habe. Seine Bemerkung zum Lügen könne auf irgendei- nen Umstand bezogen gewesen sein. Wenn er ihn erkannt hätte, hätte er ihn sicher nicht gehen lassen, ohne ihm weitere Fragen zu stellen, abge- sehen von einer solch lapidaren Bemerkung. Dies werde durch den Um- stand bestätigt, dass er nicht aus persönlichen Gründen im Büro der Tali- ban habe vorsprechen müssen, sondern aus jeder Familie im Dorf jemand habe gehen müssen. Die Suche nach ihm durch die Taliban und die
D-28/2024 Seite 6 Hausdurchsuchung nach seiner Ausreise kenne er nur von Aussagen durch Dritte, weshalb dieses Vorbringen gemäss Praxis des Bundesver- waltungsgerichts den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn nicht genügen würde. Er habe auch keine begründete Furcht vor zu- künftiger Verfolgung, da die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe aufgrund seiner Tätigkeit für die Armee alleine hierzu nicht genüge, sondern weitere Umstände vorliegen müssten, was vorliegend gemäss obigen Ausführun- gen nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit für die Armee zudem mittlerweile vor langer Zeit und schon vor seiner Ausreise beendet. Die Mitglieder der alten Armee seien inzwischen auch in die Streitkräfte der Taliban integriert worden. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, die Bedrohung zum Zeitpunkt der Ausreise werde durch den Umstand aufge- zeigt, dass die Familie des Beschwerdeführers kurz nach seiner Flucht auf- gesucht, nach ihm gefragt worden sei und seither regelmassig Erklärungen unterschreiben müsse, dass sie die Taliban umgehend über seine Rück- kehr informieren würden. Von diesen Erklärungen hätten sie kein Exemplar erhalten. Es gebe daher keine Beweismittel. Aufgrund der bekanntlich in- transparenten Kommunikation der Taliban könne ihm deshalb nicht negativ ausgelegt werden, dass er sich auf die Aussagen seiner Familie stütze. Aus dem Umstand, dass der Taliban ihn ermahnt habe, nicht zu lügen, werde sehr deutlich, dass dieser ihn als Armeeangehörigen und Mitverantwortli- chen für die Tötung seines Verwandten erkannt habe. Dass seine Vorspra- che an diesem Tag Zufall gewesen sei, ändere daran nichts. Er könne sich selbst auch nicht erklären, weshalb er ihn dennoch habe gehen lassen, und könne lediglich die Vermutung anstellen, dass er selber überrascht gewe- sen sei und deshalb gezögert habe. Bezüglich der Hausdurchsuchung habe er ebenfalls keine andere Möglichkeit gesehen, als die Geschehnisse mit den Schilderungen seiner Angehörigen zu unterlegen, da er nicht dabei gewesen sei. Entgegen den Ausführungen des SEM habe er seine Funk- tion bei der Armee nicht bereits lange vor seiner Flucht aufgegeben, son- dern lediglich Ferien genommen. Die Taliban würden zwar Mitglieder der ehemaligen Armee in die neue afghanische Armee eingliedern, dies gelte aber bestimmt nicht für ihn als in den Augen des Taliban Verantwortlichen für den Tod seiner Angehörigen. Bei einer Rückkehr wären er und seine Familie gefährdet. Zuletzt sei er gesucht worden, als der Polizeikomman- dant ihres Dorfes gewechselt habe. 5.3 Das SEM verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
D-28/2024 Seite 7 6. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Perso- nen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahe- stehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Grün- den nicht entsprechenden Personen (vgl. Urteile des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2 je mit weiteren Hinweisen und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [be- treffend Visum aus humanitärem Gründen]). Dies gilt insbesondere in Be- zug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbe- amte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] – Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils indi- viduell konkretisiert (vgl. Urteil des BVGer D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3.2). Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vor- zunehmen. 6.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss dieser Rechtsprechung zwar als ehemaliger Angehöriger der Sicherheitskräfte einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt. Das SEM hat aber richtig festgestellt, dass aus dieser Funktion alleine nicht automatisch auf eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban geschlossen werden kann, zumal in der Be- schwerde explizit bestätigt wird, dass Mitglieder der ehemaligen Armee in die neue afghanische Armee eingegliedert würden. Vorliegend hat sich die abstrakte Gefährdung als ehemaliger Angehöriger der Sicherheitskräfte nicht individuell konkretisiert. Entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde kann alleine aus dem Umstand, dass der Taliban den Beschwer- deführer ermahnt habe, nicht zu lügen, nicht geschlossen werden, dass dieser ihn in seiner Rolle bei der Exekution seines Sohnes erkannt hatte. Dem SEM ist in seiner Ansicht zu folgen, wonach der Taliban den Be- schwerdeführer sicherlich nicht wieder hätte gehen lassen, wenn er ihn als Mitverantwortlichen für den Tod seines Sohnes erkannt hätte. Allein aus dem Umstand, dass dieser überrascht gewesen sei, lässt sich dies jeden- falls nicht erklären. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer angibt, ihm
D-28/2024 Seite 8 sei erst auf dem Heimweg eingefallen, um wen es sich bei der Person ge- handelt habe, was angesichts dessen, dass er ihn damals gegenüber sei- nem Kommandanten eindeutig habe identifizieren können, zu erstaunen vermag, auch wenn sich dieser optisch seither verändert habe. Gewisse Zweifel erweckt in diesem Zusammenhang auch die Angabe des Be- schwerdeführers, er habe bei solchen Befragungen «immer» geantwortet, er habe ein (…) gehabt. Dies lässt die Vermutung aufkommen, dass er mehrere solcher Befragungen erlebt hat und damit auch länger in Afgha- nistan geblieben ist, als die angegebenen eineinhalb Monate nach der Machtübernahme, zumal er auch erst im Juni 2023, mithin zwei Jahre spä- ter, in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat. Weiter stellt auch die be- hauptete Suche nach dem Beschwerdeführer nach dessen Ausreise im Gesamtzusammenhang ebenfalls kein genügendes Indiz dar, dass der Ta- liban ihn erkannt hat. Das SEM hat in diesem Zusammenhang insbeson- dere richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Grund für die Su- che gar nicht kennt, und dass diese eine reine Parteibehauptung darstellt, welche der Beschwerdeführer vom Hörensagen kennt und nicht belegen kann, was durch die intransparente Kommunikation der Taliban nur bedingt zu erklären ist. Das SEM ist aber insofern zu korrigieren, dass Umstände, welche Asylsuchende nur über Dritte erfahren haben, nicht generell als nicht asylrelevant beziehungsweise unglaubhaft bezeichnet werden kön- nen, sondern immer der Einzelfall zu beachten ist. Schliesslich gilt es fest- zuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht schreibt, dass der Beschwerdeführer seine Funktion in der Armee lange vor seiner Flucht aufgegeben habe, sondern dass er diese Tätigkeit mittlerweile vor langer Zeit aufgegeben habe. Somit nimmt es nicht Bezug auf den Zeitpunkt der Flucht, sondern auf die heutige Situ- ation mithin zwei Jahre später. Dem Beschwerdeführer ist aber insofern recht zu geben, dass er angab, er habe seine Tätigkeit bis zum Sturz der Regierung ausgeübt und sich zuletzt lediglich in Urlaub befunden. In der Sache vermag dies nach obigen Erwägungen, dass der Armeeangehörig- keit allein nicht zur Flüchtlingseigenschaft zu führen vermag, aber nichts zu ändern, zumal wie gesagt nicht davon auszugehen ist, dass der Taliban ihn als Mitverantwortlichen für den Tod seiner Angehörigen erkannt hat. 6.3 Diesen Erwägungen gemäss ist im afghanischen Kontext anzuneh- men, dass der Beschwerdeführer für den (hypothetischen) Fall einer Rück- kehr in den Heimatstaat in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste.
D-28/2024 Seite 9 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be- gründen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vor- liegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-28/2024 Seite 10 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischen- verfügung vom 17. Januar 2024 gutgeheissen wurde, ist von einer Kosten- auflage abzusehen. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Rechtsvertre- tung zu benennen, welche ihm amtlich beigeordnet werden solle. Mit Ein- gabe vom 9. Februar 2024 gab der rubrizierte Rechtsvertreter dem Bun- desverwaltungsgericht seine Mandatierung bekannt. Dieser erfüllt das An- forderungsprofil nach Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylVO 1. Damit ist das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutzuheis- sen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand ein- zusetzen. Dieser ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Er hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertre- tungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Mangels Einreichung einer Vernehmlassung durch das SEM wurde keine Replik nötig und der Aufwand des Rechtsvertreters beschränkte sich auf die Mandatierungsanzeige. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar somit auf Fr. 200.– (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-28/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Verbeistän- dung wird der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand ein- gesetzt und ihm vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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