Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 2. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. Oktober 2015 wurde er zu Personalien, Herkunft, Ausweispapieren und zum Reiseweg befragt. Nachdem er per 23. Juni 2016 verschwunden war, teilte er dem SEM mit Eingabe vom 22. November 2016 seine Asylgründe mit und ersucht erneut um Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 teilte ihm das SEM mit, sein Asylverfahren sei nach wie vor hängig. B. Am 28. März 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er machte geltend, er sei Azerer, stamme aus B._______, Iran, und habe von früher Kindheit bis zu seiner Ausreise in Teheran gelebt. Nach der Matura habe er eine Ausbildung in (...) besucht und verschiedene Arbeiten verrichtet ([...]). Von (...) bis (...) habe er Militärdienst geleistet. Weil er während einer Auseinandersetzung mit einem strenggläubigen Soldaten Koranziffern zerrissen und angespuckt habe, sei er von zwei Mullahs inhaftiert und am nächsten Tag einem Offizier vorgeführt worden. Der Offizier habe bei der Überprüfung seines Mobiltelefons regierungskritische Videos gefunden. Der Offizier habe ihm daraufhin eine Anklageschrift der beiden Mullahs gezeigt und angeboten, ihm gegen Bezahlung einer Geldsumme die ihn belastenden Akten zu übergeben und so einer Anklage zu entgehen. Er habe eingewilligt und - unter der Auflage, den Stützpunkt nicht zu verlassen - zur Truppe zurückkehren können. Da es ihm unmöglich gewesen sei, die verlangte Geldsumme zu beschaffen, sei er in der Folge vom Stützpunkt geflüchtet. Er sei direkt nach Hause zu seiner Familie gegangen. Um auf andere Gedanken zu kommen, habe er Ferien mit seiner Familie gemacht. Danach habe er eine neue Beschäftigung als (...) angetreten. Am (...) sei ihm eine erste Vorladung des Militärgerichtes in C._______ zugestellt worden. Er habe der Vorladung jedoch keine Folge geleistet. Am (...) sei eine zweite Vorladung des Militärgerichtes in D._______ zugestellt worden, der er wiederum keine Folge geleistet habe. Danach habe er sich vorsichtshalber während zwei, drei Monaten mehrheitlich bei seinen Geschwistern und nicht bei ihm zu Hause aufgehalten. (...) Monate später seien in seiner Abwesenheit Polizisten an seinem Wohnort erschienen, hätten seine Mutter über das Vorliegen eines Haftbefehls gegen ihn informiert und das Haus durchsucht. Er habe sich danach, wie schon zuvor, wieder bei seinen Geschwistern aufgehalten. Im (...) habe ihn ein Kollege mit dem Auto auf eine Ausfahrt mitgenommen. Der Kollege sei zu schnell gefahren, weshalb sie in eine Verkehrskontrolle geraten und von der Polizei für zwei bis drei Stunden verhaftet worden seien. Da sein Leben von Angst geprägt gewesen sei, habe er sein Heimatland am (...) verlassen. Der Beschwerdeführer reichte unter anderem eine iranische Identitätskarte, zwei Gerichtsvorladungen (im Original) sowie mehrere Fotografien zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. April 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Ferner ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung vom 16. Mai 2018, eine Quittung vom 3. Mai 2018, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Gerichtsvorladungen (je in Kopie), ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2018 samt deutscher Übersetzung, sowie ein Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten des Beschwerdeführers an das SEM, datierend vom 11. September 2018, beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 750.-. F. Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Ratenzahlung vom 30. April 2018 wies die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 ab. G. Der Kostenvorschuss wurde am 8. Juni 2018 fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 4) - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Eventualantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Probleme in den letzten zwei Jahren vor seiner Ausreise ohne spezielle Vorsichtsmassnahmen in Teheran als (...) gearbeitet habe. Teheran sei eine grosse Stadt, es sei jedoch auch bekannt, dass die iranischen Behörden Überwachungsmassnahmen durchführen würden, so dass davon ausgegangen werden könne, dass sie, sollten sie ein tatsächliches Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben, ihn früher hätten ausfindig machen beziehungsweise aufsuchen können. Es könne auch erwartet werden, dass die iranischen Behörden ihn in die Hände bekommen hätten, wenn sie ihn tatsächlich gesucht hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Polizei ihn allerspätestens im Rahmen seiner zwei- bis dreistündigen Untersuchungshaft im (...) überprüft, identifiziert und mit dem offenen Gerichtsverfahren in Verbindung gebracht hätte und ihn folglich gleich einbehalten oder direkt an das Gericht weitergeleitet hätte. Aufgrund dieser Ausführungen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Interesse der iranischen Behörden gestanden habe und lasse gleichzeitig Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erwachsen. Zudem habe er vorgebracht, dass sich in den letzten acht Monaten vor seiner Ausreise nichts Spezielles ereignet habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Behörden bei der Existenz eines Haftbefehls intensivere Massnahmen ergriffen hätten, um seiner habhaft zu werden. Die Einreichung der beiden Gerichtsvorladungen sei für sich alleine nicht geeignet, eine begründete Furcht zu belegen. Aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit und Käuflichkeit würden sie einen lediglich geringen Beweiswert aufwiesen. Doch auch wenn es sich um Originale handeln würde, sei zu betonen, dass den Vorladungen weder eine konkrete Verfehlung noch eine Sanktion bei Nichtbefolgung zu entnehmen sei. Zudem seien die Vorladungen den Angaben zufolge mehr als zwei Jahre beziehungsweise über eineinhalb Jahre vor der Ausreise zum Beschwerdeführer gelangt. Aufgrund dessen sowie dem zuvor Gesagten sei ein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der Flucht und den beiden Gerichtsvorladungen nicht gegeben. Somit seien die Vorbringen aufgrund der unbegründeten Furcht sowie aufgrund der fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalität nicht asylrelevant, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf vorliegende Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Die eingereichten Fotos könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, da sich diese auf einen allfälligen Militärdienst, welcher vorliegend nicht grundsätzlich bestritten werde, beziehe. Auch der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer Azerer sei, generiere keine Asylrelevanz, da bekanntermassen im Iran keine kollektive Verfolgung von Minderheiten betrieben werde.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen, die Vorinstanz habe das Dienstantrittsdatum des neu-iranischen Kalenders falsch übersetzt. Der "[...]" entspräche dem (...) und nicht - wie vom SEM angegeben - "[...]". Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass sein Dossier auch sonst unsorgfältig geprüft worden sei. Er habe nicht die obligatorischen 18 bis 24 Monate des Militärdienstes absolviert, sondern sei nach 13 bis 14 Monaten desertiert. Dies sei einer der Gründe, weshalb er bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt werde. Das SEM werfe ihm zu Unrecht vor, seine Geschichte sei unglaubhaft, weil er nach dem Erhalt der ersten Gerichtsvorladung vom (...) bis zum (...) mit der Flucht aus dem Iran zugewartet habe. Er habe es erst mit der Angst zu tun bekommen und sich zur Ausreise entschlossen, als die Polizei im (...) das Haus seiner Mutter durchsucht habe und grob mit seiner Mutter umgegangen sei. Er habe jedoch nicht unmittelbar ausreisen können, sondern erst einen Fluchthelfer suchen und Geld beschaffen müssen. Bis dahin habe er versucht, sich möglichst unauffällig zu verhalten; er habe jeweils bei seinen Geschwistern und nur noch selten bei seiner Mutter übernachtet. Auch habe er kein Geld von seinem Konto abgehoben, da dies leicht hätte zurückverfolgt werden können. Nach der Verhaftung im (...) sei er auch nicht mehr zur Arbeit gegangen, obwohl er hauptsächlich im Büro tätig gewesen sei. Entgegen der Vermutung des SEM sei er bei der Verhaftung im (...) nicht im Computersystem gecheckt worden. Die Polizei habe seine Personalien nicht aufgenommen, weil sein Kollege bei der Verhaftung die Schuld auf sich genommen habe. Ferner sei der Iran hinsichtlich der Digitalisierung nicht mit der Schweiz zu vergleichen und nicht jeder Streifenpolizist habe Zugriff auf Fahndungsdaten. Politisch verfolgte Personen würden zudem nicht durch die Strassenpolizei gesucht, diese Behörden würden nicht eng zusammenarbeiten. Der Umstand, dass seit (...) keine Hausdurchsuchungen mehr stattgefunden hätten - jedenfalls keine, von denen seine Mutter wisse - bedeute nicht, dass die Polizei ihn nach einer Rückkehr in den Iran nicht mehr suchen würde. Es drohe ihm als Atheist eine asylrechtliche Verfolgung wegen Blasphemie, Desertion aus dem Militärdienst, Nichterscheinen vor Gericht und Flucht aus dem Iran. Die eingereichten Dokumente seien echt und nicht gefälscht. Die erste Vorladung drohe eine Verhaftung an, wenn ihr innert sieben Tage nicht Folge geleistet werde. Die zweite Vorlade beinhalte eine Akten- und Dossiernummer. Er beantrage zum Nachweis der Echtheit der Dokumente deren Überprüfung bei der Schweizerischen Vertretung in Teheran.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat indessen zutreffend darauf hingewiesen, dass in der angefochtenen Verfügung das Datum des Dienstantritts ([...]) nicht seinen Angaben in der Anhörung ([...] nach neu-iranischem Kalender) entspricht. Mit Blick auf die korrekte Protokollierung der Dienstzeit ("[...]" bis "[...]"; vgl. SEM act. A23, F. 52 ff.) handelt sich dabei aber offensichtlich um ein redaktionelles Versehen ohne jegliche Auswirkungen auf den Entscheid. Die nicht weiter substanziierte Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine Vorbringen insgesamt unsorgfältig geprüft, findet in den Akten keine Stütze.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund von Blasphemie und seiner Desertion aus dem Militär asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Er habe zwei gerichtliche Vorladungen erhalten, denen er nicht Folge geleistet habe, und es sei bei ihm zuhause nach ihm gesucht worden.
E. 7.2.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung stellt eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen. Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer höheren Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus).
E. 7.2.2 Wehrpflichtige Männer werden im Iran aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Desertion wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren (vgl. auch Urteil des BVGer D-6492/2017 vom 29. März 2018 E. 6.2.3). Der Beschwerdeführer weist weder ein eigenes dominantes politisches Profil im flüchtlingsrechtlich relevanten Umfang auf, noch ist davon auszugehen, dass er zu einer Ethnie oder religiösen Minderheit gehört, deren Mitglieder Gefahr laufen, strafrechtlich schlechter behandelt zu werden im Sinne eines Politmalus. Zwar macht er geltend, er sei Atheist und habe Koranziffern zerrissen und angespuckt und sei in der Folge von einem Offizier erpresst worden, weil dieser entdeckt habe, dass sich auf seinem Handy regierungskritische Videos befinden würden. Indessen sind Zweifel an diesen Vorbringen angebracht. Wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, ist den gerichtlichen Vorladungen keine konkrete Verfehlung zu entnehmen, so dass weder eine angebliche Blasphemie noch ein regierungskritisches Verhalten während des Militärdienstes belegt ist. Tritt hin-zu, dass die betreffenden Vorbringen unstimmig geschildert worden sind. So begründete der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. November 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. A; SEM act. A17) die Desertion vom Militär ausschliesslich damit, dass ein Offizier auf seinem Handy regierungskritische Videos gefunden und ihn deswegen erpresst habe. Dass er - wie später in der Anhörung vorgebracht - zuvor Koranziffern zerrissen und angespuckt habe, es deshalb zu einem Streit mit einem strenggläubigen Soldaten gekommen und er in der Folge von Mullahs inhaftiert worden sei, erwähnte er hingegen auch nicht ansatzweise. Ferner ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit seinem nach der Desertion gezeigten Verhalten (Ferien mit der Familie, Arbeit als [...]) selbst darlegt und in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bestätigt, dass er nach der Desertion im (...) bis zur Hausdurchsuchung im (...) keine Angst gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 2 unten). Dies scheint schwer vorstellbar, wenn er den iranischen Behörden wegen Blasphemie oder regierungskritischem Verhalten tatsächlich besonders aufgefallen wäre. Insgesamt ist an diesem Vorbringen aus verschiedenen Gründen zu zweifeln, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer härter als andere Deserteure bestraft würde. Dass er nach seiner Desertion zuhause gesucht worden sei, ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal sich daraus keine Rückschlüsse darauf ergeben, dass er einer strengeren Bestrafung ausgesetzt wäre als andere desertierte Militärangehörige. Es scheint sodann nicht aussergewöhnlich, dass er von den Behörden nach seiner Desertion aus dem Militärdienst gesucht wird. In diesem Sinne ändern auch die eingereichten Vorladungen der iranischen Behörden - unbesehen ihrer fraglichen Authentizität - nichts an der Beurteilung. Die Vorladungen deuten ebenfalls nicht auf eine asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer hin, zumal zwischen den Vorladungen wie auch der dargelegten Hausdurchsuchung jeweils beträchtliche Zeitspannen verstrichen sein sollen und der Vorinstanz darin beizupflichten ist, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer früher hätten aufsuchen oder ausfindig machen können, wenn sie ein tatsächliches Interesse an ihm gehabt hätten. Es liegt somit keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor, selbst wenn gegen ihn mittlerweile ein Strafverfahren aufgrund seiner Desertion eingeleitet worden sein sollte. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel des Beschwerdeführers näher einzugehen und auch der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf eine Botschaftsanfrage ist abzuweisen, da diese an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
E. 7.3 Schlussendlich ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Es liegen keine anderslautenden Hinweise vor, wonach sich dies seit dem Amtsantritt von Hassan Rohani als Staatspräsident geändert hätte.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [nachfolgend: FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, volljährigen und gesunden Mann, welcher über einen Gymnasialabschluss verfügt, einen Englischkurs besucht und mit einer Ausbildung im Bereich (...) begonnen hatte. Neben verschiedenen beruflichen Tätigkeiten arbeitete er während der letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise als (...) in Teheran. Mehrere Familienmitglieder leben weiterhin im Iran und sind dort berufstätig, wobei seine Mutter eine Rente bezieht. Seine erstmals in der Rechtsmittelschrift und durch nichts belegten Ausführungen, in der Zwischenzeit seien die Rentenzahlungen an seine Mutter eingestellt und sein Bruder sei entlassen worden, sind mit Blick darauf, dass er gemäss eigenen Angaben wöchentlich im Austausch mit verschiedenen Familienangehörigen stand (SEM act. A23, F. 23 f.), als nachgeschoben zu betrachten. Überdies ist eine seiner Schwestern als (...) tätig und die zweite Schwester betreibt eine (...) (SEM act. A23, F. 26 ff.). Ferner gab er im vorinstanzlichen Verfahren an, seine Familie habe ihm Unterstützung zugesagt (SEM act. A23, F. 65). Insgesamt ist deshalb - trotz der geltend gemachten Gesundheitsprobleme seiner Mutter - nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder die Menschenwürde verletzende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. Juni 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2853/2018 Urteil vom 9. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 2. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. Oktober 2015 wurde er zu Personalien, Herkunft, Ausweispapieren und zum Reiseweg befragt. Nachdem er per 23. Juni 2016 verschwunden war, teilte er dem SEM mit Eingabe vom 22. November 2016 seine Asylgründe mit und ersucht erneut um Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 teilte ihm das SEM mit, sein Asylverfahren sei nach wie vor hängig. B. Am 28. März 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er machte geltend, er sei Azerer, stamme aus B._______, Iran, und habe von früher Kindheit bis zu seiner Ausreise in Teheran gelebt. Nach der Matura habe er eine Ausbildung in (...) besucht und verschiedene Arbeiten verrichtet ([...]). Von (...) bis (...) habe er Militärdienst geleistet. Weil er während einer Auseinandersetzung mit einem strenggläubigen Soldaten Koranziffern zerrissen und angespuckt habe, sei er von zwei Mullahs inhaftiert und am nächsten Tag einem Offizier vorgeführt worden. Der Offizier habe bei der Überprüfung seines Mobiltelefons regierungskritische Videos gefunden. Der Offizier habe ihm daraufhin eine Anklageschrift der beiden Mullahs gezeigt und angeboten, ihm gegen Bezahlung einer Geldsumme die ihn belastenden Akten zu übergeben und so einer Anklage zu entgehen. Er habe eingewilligt und - unter der Auflage, den Stützpunkt nicht zu verlassen - zur Truppe zurückkehren können. Da es ihm unmöglich gewesen sei, die verlangte Geldsumme zu beschaffen, sei er in der Folge vom Stützpunkt geflüchtet. Er sei direkt nach Hause zu seiner Familie gegangen. Um auf andere Gedanken zu kommen, habe er Ferien mit seiner Familie gemacht. Danach habe er eine neue Beschäftigung als (...) angetreten. Am (...) sei ihm eine erste Vorladung des Militärgerichtes in C._______ zugestellt worden. Er habe der Vorladung jedoch keine Folge geleistet. Am (...) sei eine zweite Vorladung des Militärgerichtes in D._______ zugestellt worden, der er wiederum keine Folge geleistet habe. Danach habe er sich vorsichtshalber während zwei, drei Monaten mehrheitlich bei seinen Geschwistern und nicht bei ihm zu Hause aufgehalten. (...) Monate später seien in seiner Abwesenheit Polizisten an seinem Wohnort erschienen, hätten seine Mutter über das Vorliegen eines Haftbefehls gegen ihn informiert und das Haus durchsucht. Er habe sich danach, wie schon zuvor, wieder bei seinen Geschwistern aufgehalten. Im (...) habe ihn ein Kollege mit dem Auto auf eine Ausfahrt mitgenommen. Der Kollege sei zu schnell gefahren, weshalb sie in eine Verkehrskontrolle geraten und von der Polizei für zwei bis drei Stunden verhaftet worden seien. Da sein Leben von Angst geprägt gewesen sei, habe er sein Heimatland am (...) verlassen. Der Beschwerdeführer reichte unter anderem eine iranische Identitätskarte, zwei Gerichtsvorladungen (im Original) sowie mehrere Fotografien zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. April 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Ferner ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung vom 16. Mai 2018, eine Quittung vom 3. Mai 2018, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Gerichtsvorladungen (je in Kopie), ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2018 samt deutscher Übersetzung, sowie ein Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten des Beschwerdeführers an das SEM, datierend vom 11. September 2018, beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 750.-. F. Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Ratenzahlung vom 30. April 2018 wies die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 ab. G. Der Kostenvorschuss wurde am 8. Juni 2018 fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 4) - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Eventualantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Probleme in den letzten zwei Jahren vor seiner Ausreise ohne spezielle Vorsichtsmassnahmen in Teheran als (...) gearbeitet habe. Teheran sei eine grosse Stadt, es sei jedoch auch bekannt, dass die iranischen Behörden Überwachungsmassnahmen durchführen würden, so dass davon ausgegangen werden könne, dass sie, sollten sie ein tatsächliches Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben, ihn früher hätten ausfindig machen beziehungsweise aufsuchen können. Es könne auch erwartet werden, dass die iranischen Behörden ihn in die Hände bekommen hätten, wenn sie ihn tatsächlich gesucht hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Polizei ihn allerspätestens im Rahmen seiner zwei- bis dreistündigen Untersuchungshaft im (...) überprüft, identifiziert und mit dem offenen Gerichtsverfahren in Verbindung gebracht hätte und ihn folglich gleich einbehalten oder direkt an das Gericht weitergeleitet hätte. Aufgrund dieser Ausführungen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Interesse der iranischen Behörden gestanden habe und lasse gleichzeitig Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erwachsen. Zudem habe er vorgebracht, dass sich in den letzten acht Monaten vor seiner Ausreise nichts Spezielles ereignet habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Behörden bei der Existenz eines Haftbefehls intensivere Massnahmen ergriffen hätten, um seiner habhaft zu werden. Die Einreichung der beiden Gerichtsvorladungen sei für sich alleine nicht geeignet, eine begründete Furcht zu belegen. Aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit und Käuflichkeit würden sie einen lediglich geringen Beweiswert aufwiesen. Doch auch wenn es sich um Originale handeln würde, sei zu betonen, dass den Vorladungen weder eine konkrete Verfehlung noch eine Sanktion bei Nichtbefolgung zu entnehmen sei. Zudem seien die Vorladungen den Angaben zufolge mehr als zwei Jahre beziehungsweise über eineinhalb Jahre vor der Ausreise zum Beschwerdeführer gelangt. Aufgrund dessen sowie dem zuvor Gesagten sei ein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der Flucht und den beiden Gerichtsvorladungen nicht gegeben. Somit seien die Vorbringen aufgrund der unbegründeten Furcht sowie aufgrund der fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalität nicht asylrelevant, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf vorliegende Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Die eingereichten Fotos könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, da sich diese auf einen allfälligen Militärdienst, welcher vorliegend nicht grundsätzlich bestritten werde, beziehe. Auch der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer Azerer sei, generiere keine Asylrelevanz, da bekanntermassen im Iran keine kollektive Verfolgung von Minderheiten betrieben werde. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen, die Vorinstanz habe das Dienstantrittsdatum des neu-iranischen Kalenders falsch übersetzt. Der "[...]" entspräche dem (...) und nicht - wie vom SEM angegeben - "[...]". Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass sein Dossier auch sonst unsorgfältig geprüft worden sei. Er habe nicht die obligatorischen 18 bis 24 Monate des Militärdienstes absolviert, sondern sei nach 13 bis 14 Monaten desertiert. Dies sei einer der Gründe, weshalb er bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt werde. Das SEM werfe ihm zu Unrecht vor, seine Geschichte sei unglaubhaft, weil er nach dem Erhalt der ersten Gerichtsvorladung vom (...) bis zum (...) mit der Flucht aus dem Iran zugewartet habe. Er habe es erst mit der Angst zu tun bekommen und sich zur Ausreise entschlossen, als die Polizei im (...) das Haus seiner Mutter durchsucht habe und grob mit seiner Mutter umgegangen sei. Er habe jedoch nicht unmittelbar ausreisen können, sondern erst einen Fluchthelfer suchen und Geld beschaffen müssen. Bis dahin habe er versucht, sich möglichst unauffällig zu verhalten; er habe jeweils bei seinen Geschwistern und nur noch selten bei seiner Mutter übernachtet. Auch habe er kein Geld von seinem Konto abgehoben, da dies leicht hätte zurückverfolgt werden können. Nach der Verhaftung im (...) sei er auch nicht mehr zur Arbeit gegangen, obwohl er hauptsächlich im Büro tätig gewesen sei. Entgegen der Vermutung des SEM sei er bei der Verhaftung im (...) nicht im Computersystem gecheckt worden. Die Polizei habe seine Personalien nicht aufgenommen, weil sein Kollege bei der Verhaftung die Schuld auf sich genommen habe. Ferner sei der Iran hinsichtlich der Digitalisierung nicht mit der Schweiz zu vergleichen und nicht jeder Streifenpolizist habe Zugriff auf Fahndungsdaten. Politisch verfolgte Personen würden zudem nicht durch die Strassenpolizei gesucht, diese Behörden würden nicht eng zusammenarbeiten. Der Umstand, dass seit (...) keine Hausdurchsuchungen mehr stattgefunden hätten - jedenfalls keine, von denen seine Mutter wisse - bedeute nicht, dass die Polizei ihn nach einer Rückkehr in den Iran nicht mehr suchen würde. Es drohe ihm als Atheist eine asylrechtliche Verfolgung wegen Blasphemie, Desertion aus dem Militärdienst, Nichterscheinen vor Gericht und Flucht aus dem Iran. Die eingereichten Dokumente seien echt und nicht gefälscht. Die erste Vorladung drohe eine Verhaftung an, wenn ihr innert sieben Tage nicht Folge geleistet werde. Die zweite Vorlade beinhalte eine Akten- und Dossiernummer. Er beantrage zum Nachweis der Echtheit der Dokumente deren Überprüfung bei der Schweizerischen Vertretung in Teheran. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat indessen zutreffend darauf hingewiesen, dass in der angefochtenen Verfügung das Datum des Dienstantritts ([...]) nicht seinen Angaben in der Anhörung ([...] nach neu-iranischem Kalender) entspricht. Mit Blick auf die korrekte Protokollierung der Dienstzeit ("[...]" bis "[...]"; vgl. SEM act. A23, F. 52 ff.) handelt sich dabei aber offensichtlich um ein redaktionelles Versehen ohne jegliche Auswirkungen auf den Entscheid. Die nicht weiter substanziierte Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine Vorbringen insgesamt unsorgfältig geprüft, findet in den Akten keine Stütze. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund von Blasphemie und seiner Desertion aus dem Militär asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Er habe zwei gerichtliche Vorladungen erhalten, denen er nicht Folge geleistet habe, und es sei bei ihm zuhause nach ihm gesucht worden. 7.2.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung stellt eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen. Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer höheren Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus). 7.2.2 Wehrpflichtige Männer werden im Iran aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Desertion wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren (vgl. auch Urteil des BVGer D-6492/2017 vom 29. März 2018 E. 6.2.3). Der Beschwerdeführer weist weder ein eigenes dominantes politisches Profil im flüchtlingsrechtlich relevanten Umfang auf, noch ist davon auszugehen, dass er zu einer Ethnie oder religiösen Minderheit gehört, deren Mitglieder Gefahr laufen, strafrechtlich schlechter behandelt zu werden im Sinne eines Politmalus. Zwar macht er geltend, er sei Atheist und habe Koranziffern zerrissen und angespuckt und sei in der Folge von einem Offizier erpresst worden, weil dieser entdeckt habe, dass sich auf seinem Handy regierungskritische Videos befinden würden. Indessen sind Zweifel an diesen Vorbringen angebracht. Wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, ist den gerichtlichen Vorladungen keine konkrete Verfehlung zu entnehmen, so dass weder eine angebliche Blasphemie noch ein regierungskritisches Verhalten während des Militärdienstes belegt ist. Tritt hin-zu, dass die betreffenden Vorbringen unstimmig geschildert worden sind. So begründete der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. November 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. A; SEM act. A17) die Desertion vom Militär ausschliesslich damit, dass ein Offizier auf seinem Handy regierungskritische Videos gefunden und ihn deswegen erpresst habe. Dass er - wie später in der Anhörung vorgebracht - zuvor Koranziffern zerrissen und angespuckt habe, es deshalb zu einem Streit mit einem strenggläubigen Soldaten gekommen und er in der Folge von Mullahs inhaftiert worden sei, erwähnte er hingegen auch nicht ansatzweise. Ferner ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit seinem nach der Desertion gezeigten Verhalten (Ferien mit der Familie, Arbeit als [...]) selbst darlegt und in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bestätigt, dass er nach der Desertion im (...) bis zur Hausdurchsuchung im (...) keine Angst gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 2 unten). Dies scheint schwer vorstellbar, wenn er den iranischen Behörden wegen Blasphemie oder regierungskritischem Verhalten tatsächlich besonders aufgefallen wäre. Insgesamt ist an diesem Vorbringen aus verschiedenen Gründen zu zweifeln, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer härter als andere Deserteure bestraft würde. Dass er nach seiner Desertion zuhause gesucht worden sei, ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal sich daraus keine Rückschlüsse darauf ergeben, dass er einer strengeren Bestrafung ausgesetzt wäre als andere desertierte Militärangehörige. Es scheint sodann nicht aussergewöhnlich, dass er von den Behörden nach seiner Desertion aus dem Militärdienst gesucht wird. In diesem Sinne ändern auch die eingereichten Vorladungen der iranischen Behörden - unbesehen ihrer fraglichen Authentizität - nichts an der Beurteilung. Die Vorladungen deuten ebenfalls nicht auf eine asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer hin, zumal zwischen den Vorladungen wie auch der dargelegten Hausdurchsuchung jeweils beträchtliche Zeitspannen verstrichen sein sollen und der Vorinstanz darin beizupflichten ist, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer früher hätten aufsuchen oder ausfindig machen können, wenn sie ein tatsächliches Interesse an ihm gehabt hätten. Es liegt somit keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor, selbst wenn gegen ihn mittlerweile ein Strafverfahren aufgrund seiner Desertion eingeleitet worden sein sollte. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel des Beschwerdeführers näher einzugehen und auch der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf eine Botschaftsanfrage ist abzuweisen, da diese an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 7.3 Schlussendlich ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Es liegen keine anderslautenden Hinweise vor, wonach sich dies seit dem Amtsantritt von Hassan Rohani als Staatspräsident geändert hätte. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [nachfolgend: FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, volljährigen und gesunden Mann, welcher über einen Gymnasialabschluss verfügt, einen Englischkurs besucht und mit einer Ausbildung im Bereich (...) begonnen hatte. Neben verschiedenen beruflichen Tätigkeiten arbeitete er während der letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise als (...) in Teheran. Mehrere Familienmitglieder leben weiterhin im Iran und sind dort berufstätig, wobei seine Mutter eine Rente bezieht. Seine erstmals in der Rechtsmittelschrift und durch nichts belegten Ausführungen, in der Zwischenzeit seien die Rentenzahlungen an seine Mutter eingestellt und sein Bruder sei entlassen worden, sind mit Blick darauf, dass er gemäss eigenen Angaben wöchentlich im Austausch mit verschiedenen Familienangehörigen stand (SEM act. A23, F. 23 f.), als nachgeschoben zu betrachten. Überdies ist eine seiner Schwestern als (...) tätig und die zweite Schwester betreibt eine (...) (SEM act. A23, F. 26 ff.). Ferner gab er im vorinstanzlichen Verfahren an, seine Familie habe ihm Unterstützung zugesagt (SEM act. A23, F. 65). Insgesamt ist deshalb - trotz der geltend gemachten Gesundheitsprobleme seiner Mutter - nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder die Menschenwürde verletzende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. Juni 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: