Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-283/2024
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 2 4 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Naomi Adotsang, Rechtsschutz für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2023 / N (…).
D-283/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie – verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 23. Juni 2023 auf dem Luftweg über Katar in die Türkei. Von dort aus gelangte sie auf dem Landweg am 3. Juli 2023 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 12. Juli 2023 und der An- hörung vom 1. Dezember 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei in Jaffna geboren, habe aber vom Jahr 1995 bis zum Jahr 2002 in Vanni, ab dem Jahr 2002 in B._______ (Nordprovinz) und vom Jahr 2007 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2023 in C._______ (Nordprovinz) gelebt, wo sie mit ihren Eltern und zwei ihrer Geschwister zusammengewohnt habe. Sie habe das A-Level abgeschlossen, eine Ausbildung im Kosmetikbereich gemacht, vom Jahr 2014 bis zum Jahr 2016 für eine Versicherung und ab dem Jahr 2019 ehrenamtlich für den Grama Sevaka (Dorfvorsteher) in C._______ gearbeitet. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, in den Jahren 2019, 2022 und 2023 habe sie sich an regierungskritischen Protesten gegen das Verschwindenlassen von tamilischen Personen be- teiligt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Grama Sevaka habe sie Personen aus der Umgebung, die keine Informationen über den Verbleib vermisster Angehöriger hätten, zu den Manifestationen geführt und Protestplakate für diese gestaltet. Dabei sei sie vom Criminal Investigation Department (CID) gefilmt worden. Im Mai 2023 hätten Armeeangehörige das Büro des Dorf- vorstehers aufgesucht. Dabei seien sie und ihre Mitarbeitenden aufgefor- dert worden, den Armeeangehörigen die Namen der Leute, die an den Pro- testen teilgenommen hätten, herauszugeben. Die Armeeangehörigen hät- ten anschliessend diese Familien aufgesucht und weibliche Angehörige se- xuell belästigt und eingeschüchtert sowie junge erwachsene männliche Fa- milienangehörige mitgenommen, misshandelt und anschliessend wieder freigelassen. Davon betroffene Familien hätten dies beim Dorfvorsteher gemeldet, die- ser habe jedoch unter Hinweis darauf, dass er selbst für die Regierung arbeite, jegliche Unterstützung für die Betroffenen abgelehnt und diese auf die Menschenrechtskommission verwiesen. Am 5. Juni 2023 habe sie – die Beschwerdeführerin – ohne Anweisung, aber mit der Billigung des Dorf-
D-283/2024 Seite 3 vorstehers – einige der betroffenen Personen zur Menschenrechtskommis- sion begleitet. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie die Geschehnisse zuerst bei der Polizei melden und Anzeige erstatten müssten. Daraufhin sei sie gemeinsam mit den Betroffenen auf den örtlichen Polizeiposten ge- gangen, wo sie die Ereignisse geschildert hätten. Die Polizei habe sie zum Warten aufgefordert; drei Stunden später habe die Polizei ihnen mitgeteilt, der Fall könne nicht mehr am selben Tag eröffnet werden, weshalb sie ge- beten worden seien, am Tag darauf erneut auf dem Posten zu erscheinen. Sie – die Beschwerdeführerin – habe die betroffenen Personen – allesamt alte Leute – daher nach Hause geschickt; sie selbst habe – es sei etwa fünf oder halb sechs Uhr abends gewesen – nach Hause gehen wollen, als ein Van neben ihr angehalten habe. Jemand im Van habe sie gerufen und nach einer Adresse gefragt. Als sie sich angenähert habe, habe eine Per- son die Tür des Vans geöffnet und sie in den Transporter hineingezogen. Im Van seien fünf in zivil gekleidete Personen – Leute des CID, die bei der Armee arbeiten würden – gewesen. Diese hätten ihr den Mund zugehalten, die Augen verbunden und die Arme gefesselt. Die Entführer hätten unter- einander Singhalesisch gesprochen, einige hätten auch ein wenig Tami- lisch gekonnt und ihr gegenüber übersetzt. Nach ungefähr dreiviertel Stunden habe der Van angehalten, sie sei – mit verbundenen Augen – in ein Zimmer gebracht und zu einer möglichen Wie- dererstarkung tamilischer Separatistenbewegungen sowie zu ihrer Teil- nahme an den sozialen Protesten befragt worden. Dabei sei sie getreten, geschlagen, geohrfeigt und auf ihre nackten Füsse getreten worden, bis diese wund gewesen seien. Es sei von ihr verlangt worden, ein Blatt Papier beziehungsweise ein Formular mit singhalesischen Schriftzeichen zu un- terschreiben. Anschliessend hätten diese Personen sie im Zimmer einge- schlossen und seien gegangen. Später seien zwei ihrer Entführer in den Raum gekommen, die sie abwech- selnd vergewaltigt hätten. Nach ungefähr eineinhalb Stunden seien diese beiden Personen wieder gegangen. Anschliessend sei sie – es sei etwa fünf Uhr morgens gewesen – zurück in ihr Dorf gebracht worden. Vor ihrer Freilassung hätten die Personen ihr gedroht, ihre gesamte Familie umzu- bringen, sollte sie die Geschehnisse melden. Ausserdem hätten sie ihr ge- sagt, sie habe sich stets für weitere Befragung zur Verfügung zu stellen. Anschliessend sei sie nach Hause gekommen, wo ihre Mutter versucht habe, sie zu beruhigen.
D-283/2024 Seite 4 Zwei Tage darauf seien zwei Personen in Zivilkleidung zum Haus ihrer Fa- milie gekommen. Diese hätten ihrer Mutter mitgeteilt, sie – die Beschwer- deführerin – sei zu einer Befragung vorgeladen. Ihre Mutter habe die Leute jedoch unter dem Vorwand, sie – die Beschwerdeführerin – habe hohes Fieber, abgewimmelt. Auf Anraten ihres Vaters sei sie am 8. Juni 2023 zu ihrer Schwester nach D._______ gefahren. Am 10. Juni 2023 sei sie erneut im Haus ihrer Familie in C._______ gesucht worden, weshalb ihre Schwes- ter befürchtet habe, man könnte sie – die Beschwerdeführerin – auch in D._______ aufsuchen. Sie – die Beschwerdeführerin – sei deshalb nach E._______ zu einer Cousine gegangen. Von dort aus sei sie am 22. Juni 2023 nach Colombo gereist, von wo sie mit Hilfe eines Schleppers am Tag darauf ihren Heimatstaat mit gefälschtem Reisepass verlassen habe. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie im Lauf des Asylverfahrens eine Identitätskarte in Kopie, eine Geburtsurkunde in Kopie, eine Bescheinigung des (…) National College of Education in Kopie, ein Zertifikat des (…) Edu- cation Office in Kopie, Schulzeugnisse in Kopie und ein Zuweisungsschrei- ben der Medic-Help vom 12. Oktober 2023 ein. C. Am 8. Dezember 2023 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechts- vertretung der Beschwerdeführerin ihren Entscheidentwurf zur Stellung- nahme. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 nahm ihre Rechtsvertretung Stellung dazu und reichte einen Eintrittsbericht des Psychiatriezentrums (…) vom 18. Oktober 2023 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete ihre Weg- weisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug derselben. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2024 erhob die Be- schwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin an- zuerkennen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
D-283/2024 Seite 5 In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhe- bung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Am 12. Januar 2024 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanz- lichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichen- tags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. G. Mit Entscheid vom 15. Januar 2024 wies das SEM die Beschwerdeführerin dem Kanton Zürich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge- richt endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Mass- nahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. Novem
D-283/2024 Seite 6 ber 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann das Gericht die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1; 2007/41 E. 2). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylent- scheids an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten; bei offensicht- lich fehlender Asylrelevanz könne auf eine Prüfung der Glaubhaftmachung des geltend gemachten Sachverhalts verzichtet werden. Es sei jedoch an- zumerken, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestünden, zumal die Angaben der Beschwerdeführerin teilweise widersprüchlich aus- gefallen seien. Beispielsweise würden sich ihre Angaben mit Blick auf den Ablauf der geltend gemachten Entführung und Freilassung widersprechen. Eine eingehende Prüfung der Glaubhaftmachung werde jedoch ausdrück- lich vorbehalten. 4.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz dadurch ihre Begründungs- pflicht verletzt hat. 4.2.1 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebie- tet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; KNEUBÜHLER/PEDRETTI,
D-283/2024 Seite 7 in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG). 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass – bei Wahrunterstel- lung des geltend gemachten Sachverhalts – gewisses darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen an die Flüchtlingsei- genschaft durchaus erfüllen könnte. In der Folge ist für die Beurteilung ih- res Asylgesuchs von allenfalls entscheidender Bedeutung, ob es ihr gelun- gen ist, den von ihr dargelegten Sachverhalt zu beweisen beziehungs- weise zumindest glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen. 4.2.3 In ihrer Beschwerde wird geltend gemacht, da die Vorinstanz unbe- gründet gelassen habe, inwiefern die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend den Ablauf der Entführung und Freilassung widersprüchlich aus- gefallen seien, sei es nicht möglich, hierzu Stellung zu nehmen bezie- hungsweise den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten. 4.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz es un- terliess, eine hinreichende Begründung für die angeführten Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin anzuführen. In der Beschwerde wird mithin zu Recht geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall eine sach- gerechte Anfechtung der Verfügung vom 12. Dezember 2023 ohne Durch- führung einer eingehenden Prüfung der Glaubhaftmachung ihrer Vorbrin- gen nicht möglich ist, zumal im vorliegenden Fall die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in allenfalls entschei- dender Weise vom Ergebnis der Prüfung der Glaubhaftmachung abhängen könnte. Die Vorinstanz hat daher ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer Verletzung der Begründungspflicht, welche einen schwerwiegenden Mangel darstellt, der eine vernünftige Prozess-
D-283/2024 Seite 8 erledigung der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht. Es liegt nicht am Bun- desverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die entsprechenden Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen, und es ist auch nicht seine Auf- gabe, Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu be- heben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfah- rensführung zu entbinden, zumal der Beschwerdeführerin durch ein sol- ches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). Eine Kassation der angefochte- nen Verfügung rechtfertigt sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungsfrist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). 5.1.1 Das Gericht ersucht die Vorinstanz daher, eine eingehende Glaub- haftigkeitsprüfung durchführen und festzustellen, ob es der Beschwerde- führerin gelungen ist, ihre Vorbringen zu beweisen oder zumindest glaub- haft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen. 5.2 Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinan- dersetzung mit den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegeh- ren. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2023 ist aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf- grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
D-283/2024 Seite 9 ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von insgesamt Fr. 1'650.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-283/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Dezember 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'650.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
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